Landgericht Köln Urteil, 02. Okt. 2014 - 14 O 333/13
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://anonym1.org/ geschehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten, an denen sie Rechte beansprucht, ins Internet geltend.
3Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
4Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.
5Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal http://anonym1.org/. Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.
6Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte lies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurückweisen.
7Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.
8Die Klägerin beantragt,
9wie erkannt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.
13Entscheidungsgründe:
14I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist anzunehmen (dazu I 1) und der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (dazu I 2).
151. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.
16Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person an dem Ort verklagt werden, an dem eine unerlaubte Handlung begangen ist. Eine unerlaubte Handlung ist dort begangen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
17Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des § 32 ZPO zählen auch Urheberrechtsverletzungen.
18Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 = WRP 2014, 548 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN, für die internationale Zuständigkeit im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO). Für die örtliche Zuständigkeit kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, an dem von ihm gewählten Gerichtsstand sei ein schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN).
19Der "Ort des ursächlichen Geschehens" (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung der Beklagten. Diese liegt in F und damit nicht innerhalb des Bezirks, für den eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln anzunehmen ist. Daher kann nur der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" (Erfolgsort) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründen.
20Entgegen der Ansicht der Beklagten soll sich die Handlung der Beklagten auf den von ihr betriebenen Internetseiten aber auch im Bezirk des Landgerichts Köln auswirken, so dass aus diesem Grund die örtliche Zuständigkeit anzunehmen ist. Denn die Beklagte wandte sich mit ihrer Internetveröffentlichung, die grundsätzlich überall abrufbar ist, bestimmungsgemäß an die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und damit an alle Internetnutzer, auch solche in Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - 15 U 62/12, zur internationalen Zuständigkeit).
21Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Köln ist zudem vorliegend auch gegeben. Die auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite veröffentlichten Berichte sollen nach dem Anspruch der Seite gerade zur Aufklärung der gesamten bundesdeutschen Öffentlichkeit dienen und es wird zur Hilfe bei der digitalen Bearbeitung der „zugespielten“ Berichte aufgerufen. Das Thema Bundeswehr in Auslandseinsätzen spricht zudem interessierte Personenkreise in der gesamten Bundesrepublik Deutschland an.
222. Der Klageantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt.
23a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 = WRP 2013, 1613 – Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
24b) Der Klageantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
25Die Bezugnahme im Unterlassungsantrag auf einen der Klageschrift beigefügten Datenträger, welcher der Beklagten inzwischen ebenfalls vorliegt, genügt diesen Anforderungen. Denn um die notwendige Bestimmtheit des Antrages zu erreichen, ist es gerechtfertigt, eine anderweitig sinnlich wahrnehmbare Darstellung wie hier den Datenträger in den Antrag aufzunehmen und dabei – insbesondere bei umfangreichen Anlagen – auf eine Beifügung in einer Anlage Bezug zu nehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 2.41, mwN).
26Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine erschöpfende Verteidigung nicht möglich wäre, weil sie die Dateien dem Klagevorbringen nicht zuordnen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die auf dem der Klageschrift als Anlage K 1 beigefügten Datenträger enthaltenen Dateien und Verzeichnisse offensichtlich vom Internetserver der Beklagten heruntergeladen wurden. Damit ist der Streitgegenstand eindeutig umrissen, zumal der Klageantrag ohnehin alle kerngleichen Verletzungshandlungen erfasst, soweit das jeweilige Schutzrecht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II; Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 = WRP 2014, 719 – Reichweite des Unterlassungsanspruchs).
27Soweit die Beklagte geltend macht, die unter der URL http://anonym1.org/ enthaltenen Inhalte könnten jederzeit geändert werden, außerdem seien die Dokumente teilweise nicht lesbar, handelt es sich nicht um Fragen der Bestimmtheit des Klageantrags. Die behauptete Identität zwischen dem Schutzobjekt und dem angegriffenen Gegenstand ist vielmehr eine materielle Frage der Begründetheit der Klage.
28II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte zu, weil es sich bei den UdP um schutzfähige Sprachwerke handelt (dazu II 1), das Urheberrecht nicht ausgeschlossen ist (dazu II 2), die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist (dazu II 3), die Beklagte in die der Klägerin zustehenden Rechte eingegriffen hat (dazu II 4) und der Eingriff rechtswidrig war (dazu II 5).
291. Die streitgegenständlichen Berichte sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähig.
30Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276 – Inkassoprogramm, mwN). Damit sind nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke schutzfähig. Als Sprachwerk können auch Alltagstexte geschützt sein bzw. Obertexte, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entsprechen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 2 Rn. 45, mwN). Das Sprachwerk muss der Informationsvermittlung, also der Mitteilung eines verbalen, gedanklichen oder gefühlsmäßigen Inhalts dienen (BGH, Urteil vom 25.11.1958 – I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 – Einheitsfahrschein).
31Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten (BGH, Urteil vom 06.05.1999 – I ZR 199/96, BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; Urteil vom 16.01.1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250 – CB-infobank I).
32Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-infobank I). Dabei kann bei Sprachwerken, die sich sachnotwendigerweise eng an die tatsächlichen Gegebenheiten halten müssen, ein bescheidenes Maß geistig schöpferischer Tätigkeit genügen, um urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen (vgl. zu Leitsätzen, die zu amtlichen Entscheidungen gebildet wurden: BGH, Urteil vom 21.11.1991 – I ZR 190/89, BGHZ 116, 136 – Leitsätze). Maßgeblich ist bei der urheberrechtlichen Beurteilung, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der zu beschreibenden Fakten insbesondere wegen ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart ist.
33Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der UdPs auszugehen. Zwar werden in den UdP Fakten und tatsächliche Gegebenheiten wiedergegeben, so dass ein Schutz der inhaltlichen Informationen als Sprachwerk ausscheidet. Die Schutzfähigkeit der von der Klägerin in ihrem Antrag in Bezug genommenen Texte ergibt sich aber nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen aus der Darstellungsform der Texte.
34Die streitgegenständlichen UdP weisen nämlich einen hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe auf. Wie die Beklagte selbst ausführt, folgen sämtliche UdP einem bestimmten Aufbau, wobei zunächst die politische Lage in dem jeweiligen Bundeswehreinsatzgebiet, sodann die Bedrohungslage und schließlich die Missionsbeteiligung der Bundeswehr dargestellt werden. Auf die Berichte aus den Einsatzgebieten folgen zusammenfassende Darstellungen aller Einsätze in dem Berichtszeitraum sowie jeweils angepasste Grafiken, Diagramme und Tabellen.
35Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheitlich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist. Gerade der Umstand, dass die einzelnen UdPs alle diesem Muster folgen, zeigt, dass hier ein einheitliches gestalterisches Konzept zugrunde liegt.
36Die gewählte Form der Aufbereitung der Sachinformation ergibt sich nicht bereits zwangsläufig aus der Notwendigkeit einer sachbezogenen Informationswiedergabe, sondern trägt speziell dem Umstand Rechnung, dass sicherheitspolitische Informationen aus diversen Quellen zusammengefasst und für den nicht militärisch vorgebildeten Leser in verständlicher Form aufbereitet werden sollen.
372. Der Urheberrechtsschutz ist nicht ausgeschlossen gemäß § 5 UrhG. Denn die UdPs sind keine amtlichen Werke im Sinne dieser Vorschrift.
38Die Vorschrift des § 5 UrhG unterscheidet zwischen amtlichen Werken, die gemäß § 5 Abs. 1 UrhG absolut schutzunfähig sind, und solchen, denen es gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einen relativen Schutz gewährt.
39a) Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen vom Urheberrechtsschutz insgesamt ausgenommen. Die UdPs als Mittel zur parlamentarischen Unterrichtung unterfallen bereits nicht den abschließend aufgezählten Typen amtlicher Dokumente und sind nicht vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 UrhG umfasst.
40b) Auch ein Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nach § 5 Abs. 2 UrhG greift nicht. § 5 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass es sich um ein nicht unter § 5 Abs. 1 UrhG fallendes Werk handelt, das im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
41(1) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. IV/270, 39) ist der Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nur gerechtfertigt, wenn das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordert. Das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung muss nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, die Verwertung der die Information vermittelnden Leistung jedermann freizugeben (BGH, Urteil vom 02.07.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten).
42Die UdP sind indes ausdrücklich nur für den Dienstgebrauch bestimmt, wie bereits aus einem entsprechenden Aufdruck auf den Dokumenten ersichtlich ist. Es liegt daher auch nicht im amtlichen Interesse, diese allgemein zugänglich zu machen.
43(2) Weitere Voraussetzung ist die Veröffentlichung des Werkes gemäß § 6 Abs. 1 UrhG. Nur zum innerdienstlichen Gebrauch bestimmte Werke verlieren daher den Urheberrechtsschutz nicht (BT-Drs. IV/270, 39). Denn solange diese nicht veröffentlicht sind, zielen sie nicht auf ein bestimmtes Verhalten der Bürger ab. Darunter fallen etwa Verhandlungsprotokolle, Sitzungsberichte, nicht veröffentlichte Gesetzesentwürfe, Rechtsgutachten sowie technische und medizinische Gutachten, Unterrichts- und Lehrmaterialien einschl. Filme, die lediglich für den Gebrauch auch großer staatlicher Organisationen bestimmt sind (vgl. Katzenberger GRUR 1972, 686, 689).
44Vorliegend ist die Veröffentlichung durch die Beklagte nicht mit Zustimmung der Klägerin und mithin nicht im Sinne von § 6 Abs.1 UrhG erfolgt.
45Soweit die Beklagte geltend macht, zusammenhängende Teile der UdP seien wortwörtlich in einer „abgespeckten“ Version als sogenannte Unterrichtung der Öffentlichkeit (UdÖ) im Internet unter http://www.bundeswehr.de veröffentlicht worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die UdP in ihrer Gesamtheit wurden von der Klägerin nicht veröffentlicht und dies entsprach auch nicht ihrer Intention. Auf eine etwaige Teilidentität zwischen UdP und UdÖ kommt es daher nicht an, weil es auch im Rahmen von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 UrhG nach der gesetzgeberischen Wertung maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die Klägerin der konkreten Veröffentlichung zugestimmt hat.
463. Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs berechtigt.
47Die Klägerin hat detailliert zur Verfasserschaft der einzelnen UdP in den entsprechenden Zeiträumen vorgetragen und insoweit Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte hat – insoweit unstreitig – diese UdP auf ihre Internetseite eingestellt und diese entsprechend bezeichnet. Demnach ist auch die Beklagte jedenfalls bei der Veröffentlichung der UdP davon ausgegangen, dass diese im Auftrag der Klägerin von für die Klägerin tätigen Beamten verfasst wurden.
48Bestreitet die Beklagte nunmehr die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen, indem sie die Tätigkeiten der als Verfasser bestimmter UdP benannten Zeugen, das zu diesen Zeugen bestehende Dienstverhältnis der Klägerin und die Erstellung im Rahmen der jeweiligen Dienstpflicht bestreitet, ist dies nicht als hinreichend substantiiert im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO anzusehen. Vielmehr ist das Verhalten der Beklagten widersprüchlich. Denn wenn sie zum einen die UdP als solche nutzt, weil sei gerade die Informationen zu den jeweiligen Auslandseinsätzen der Klägerin enthält und von der Klägerin stammen, kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen im entsprechenden Verletzungsprozess nicht in Betracht. Vielmehr hätte es der Beklagten vor diesem Hintergrund im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, ihrerseits in entsprechender Detailtiefe zu erwidern und ggf. vorzutragen, wer ihrer Behauptung nach Urheber der UdP sei und von wem sie etwaige Nutzungsrechte ableiten will.
49In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil ein Beamter sie in Erfüllung seiner Dienstpflicht erstellt hat. Schafft ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk, ist er als Schöpfer des Werkes dessen Urheber gemäß § 7 UrhG. Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten nach §§ 31 ff. UrhG anzuwenden.
50Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind.
51Bei der gebotenen Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
52Daher ist davon auszugehen, dass die im Rahmen ihres jeweiligen Dienstverhältnisses mit der Erstellung der UdP betrauten Soldaten in Anwendung des § 43 UrhG der Klägerin als ihrem Dienstherrn die ausschließlichen Nutzungsrechte an den UdP übertragen haben.
534. Die Beklagte hat die der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen.
54Die Beklagte ist als Betreiberin des Internetportals http://anonym1.org/ passivlegitimiert, weil sie unstreitig dort Versionen der streitgegenständlichen UdP eingestellte.
55Durch das Einstellen der streitgegenständlichen UdP auf dem Internetportal http://anonym1.org/ ist auch das dem Urheber zustehende Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen. Auch wenn das Recht der Veröffentlichung grundsätzlich nicht übertragbar ist, kann der Urheber die Ausübung des Rechts einem Dritten überlassen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 12 Rn. 2). So liegt der Fall hier, weil die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen haben und insoweit – wie sich schon aus der Verpflichtung der Beamten zur Verschwiegenheit ergibt – selbst nicht berechtigt sind, dieses zu veröffentlichen, so dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hat.
56Ob die Veröffentlichung nur teilweise oder durch schlechte Reproduktion erfolgte, ist unerheblich. Selbst wenn nicht alle streitgegenständlichen UdP eingestellt worden wären, würde dies dem Unterlassungsanspruch in der beantragen Form nicht entgegen stehen. Denn die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlung trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II). Vorliegend sind die Verletzungen durch das Öffentlich-Zugänglichmachen der Werke und deren Vervielfältigung kerngleich, so dass – selbst wenn die UdP teilweise nicht lesbar wären – ein Unterlassungsanspruch hieran nicht scheitern würde.
57In der Fertigung von Scans der UdP liegt zudem eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, in dem Einstellen ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG.
585. Der Eingriff in die der Klägerin zustehenden Rechte ist auch rechtswidrig. Dass ein Nutzungsrecht für die Beklagte bestehe, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nicht zur Nutzung der aus dem Antrag ersichtlichen UdP berechtigt.
59Nicht beigetreten werden kann der Auffassung der Beklagten, die Veröffentlichung im Internet sei nicht rechtswidrig, weil eine zur Feststellung der Rechtswidrigkeit notwendige Güterabwägung der betroffenen Grundrechte zugunsten der Beklagten ausfalle.
60Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schrankenregelungen der §§ 50, 51 UrhG vorliegend nicht einschlägig sind und die Veröffentlichung der UdP demnach nicht als Zitat und/oder als Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt ist.
61a) Die Beklagte kann sich als Verlegerin von Tageszeitungen grundsätzlich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Die Pressefreiheit sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse (vgl. BVerfGE 85, 1, 12 f.; 113, 63, 75). Ihrem Schutz unterfällt grundsätzlich auch das Führen eines Online-Portals. Aufgabe der Presse ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283, 296).
62Ein Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit liegt jedoch nicht vor. Denn streitgegenständlich ist nicht die Frage, ob über die UdP berichtet werden darf, diese zitiert oder inhaltlich wiedergegeben werden dürfen, sondern allein, ob die Beklagte die konkreten Dokumente ins Internet stellen durfte.
63b) Auch wenn zugunsten der Beklagten einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit unterstellt wird, führt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz zu keinem anderen Ergebnis.
64Bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts sind die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und muss die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollzogen werden, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 – Cassina).
65Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch die „allgemeinen Gesetze“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 7, 198 208 f.; 71, 206 214).
66Soweit allerdings die Einwirkung der grundrechtlichen Pressefreiheit auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihr im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 66, 116 135).
67Mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht ist eine weitere Grundrechtsposition zu berücksichtigen, die ihrerseits der Einschränkung unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 GG nur in dem vom Gesetzgeber im Grundsatz abschließend geregelten Rahmen unterliegt. In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen des Urheberrechts grundsätzlich eng auszulegen seien, ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich der Vorrang vor dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen sei (BVerfG, BeckRS 2012, 45905).
68c) Eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem Berichterstattungselement fehlt. Vielmehr beschränkt sich das Internetportal der Beklagten weitestgehend darauf, die UdP in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP findet indes nicht statt. Der bloße Umstand, dass die UdP-Dateien deren Authentizität belegen, rechtfertigt keine andere Einordnung.
69d) Ebenso wenig liegt ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG vor. Insoweit fehlt es bereits an eigenen referierenden Ausführungen der Beklagten auf dem Portal http://anonym1.org/, für welche die eingestellten UdP als Beleg dienen könnten. Aus dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Zitat“ (lat. citatum „Angeführtes, Aufgerufenes“), der eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder einen Hinweis auf eine bestimmte Textstelle bezeichnet, ergibt sich bereits, dass ein komplett wiedergegebenes Dokument nicht mehr als Zitat angesehen werden kann. Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen (OLG München, AfP 2012, 395 – Mein Kampf; Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51, Rn. 3). Die Hinzufügung darf auch nicht allein zum Ziel haben, dem Endnutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (KG, GRUR 1970, 616, 618 – Eintänzer). Daher kommt der Erwägung der Beklagten, dass es für die Authentizität der Veröffentlichung der UdP maßgeblich darauf ankomme, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugriff auf die Dokumente zu gewähren, keine Bedeutung zu.
70e) Das UrhG trifft unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich eine abschließende Regelung (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09 – I ZR 129/09, GRUR 2011, 415 = WRP 2011, 609 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler). Eine darüber hinausgehende Abwägung, wie sie der BGH für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts für geboten hält (BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051), kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
71Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedarf es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung hat vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen (BVerfG, BeckRS 2012, 45905; vgl. BVerfGE 112, 332, 358). Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung in unzulässiger Weise eingreifen.
72f) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
73Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist wiederum durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Diese Interessenabwägung ist auch nach der Rechtsprechung des EGMR geboten.
74Die Rechtfertigung eines Eingriffs setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. Auch muss sich derjenige, der in ein fremdes Urheberrecht eingreift, inhaltlich mit jenem Werk auseinandergesetzt haben, dessen Vervielfältigung der Urheber beanstandete. Die vollständige Wiedergabe der UdP auf der Internetseite der Beklagten ist nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK gerechtfertigt, weil der angestrebte Zweck (Information der Öffentlichkeit über angebliche Diskrepanzen zwischen der öffentlichen Darstellung der Auslandseinsätze der Bundeswehr und der tatsächlichen Geschehnisse vor Ort) auch ohne vollständige Bereitstellung der UdP im Internet hätte erreicht werden können (vgl. OGH Wien, Entscheidung vom 12.02.2013 - 4 Ob 236/12b, BeckRS 2013, 08757).
756. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert.
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Annotations
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.
(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
- 1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, - 2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, - 3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, - 4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
- 1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und - 2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.
(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiensten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde mit.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.