Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 15.1284

published on 27/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 15.1284
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Bundesverwaltungsgericht, 3 C 6.16, 26/04/2018

Gericht

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 5 BV 15.1284

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. November 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5098)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1700

Hauptpunkte:

Geschäftsführung ohne Auftrag

Fundkatze

Herrenlosigkeit eines Tiers

Aufwendungsersatzanspruch für Unterbringungskosten

Ablieferung bei der Fundbehörde

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Gemeinde Oberaudorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Aufwendungsersatz für Fundtier;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 am 27. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Tierschutzverein, begehrt von der Fundbehörde Aufwendungsersatz für die Unterbringung und medizinische Versorgung einer im Gemeindegebiet der Beklagten aufgegriffenen Katze.

Am 1. Juni 2014 wurde von Frau S. eine Katze in der Ernst-Sachs-Straße aufgelesen und dem Kläger am 4. Juni 2014 zur Weiterversorgung überbracht. Der Kläger zeigte mit Email vom 5. Juni 2014 die Aufnahme der Katze im Tierheim an und wies darauf hin, der Beklagte habe die Möglichkeit, die Katze anderweitig artgerecht unterzubringen.

In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte mehrmals auf, ihm die entstandenen Kosten für die Aufnahme und Versorgung der Katze in Höhe von insgesamt 302 Euro zu erstatten (Unterbringungskosten von 8 Euro pro Tag für 29 Tage, zweifache Impfung zur Grundimmunisierung 50 Euro, zweifache Entwurmung 20 Euro)

Der Kläger hat am 12. November 2014 Leistungsklage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat der Leistungsklage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 302 Euro verurteilt. Der Aufwendungsersatzanspruch stehe dem Kläger nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677, 679 und 670 BGB zu. Der Kläger habe mit der Entgegennahme sowie der anschließenden Verwahrung einschließlich tiermedizinischer Untersuchung und Versorgung der Katze ein Geschäft der Beklagten in ihrer Funktion als Fundbehörde im Sinne von § 967 BGB und damit ein zumindest auch fremdes Geschäft geführt. Die Fundvorschriften nach §§ 965 ff. BGB seien grundsätzlich auch auf Tiere anwendbar (§ 90a BGB).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei davon auszugehen, dass es sich bei der Katze um ein Fundtier und nicht um ein herrenloses Tier handle. Katzen seien regelmäßig Haustiere. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die aufgefundene Katze herrenlos gewesen sei. Von der Fundtiereigenschaft sei aus Gründen des Tierschutzes auszugehen, auch wenn dies nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne. Diese Wertung entspreche im Ergebnis auch der ministeriellen Erlasslage in verschiedenen Bundesländern, die vorgebe, dass alle aufgefundenen Tiere zunächst als Fundtiere zu behandeln seien, diese Vermutung - und damit eine Erstattungspflicht für Aufwendungen - aber ende, wenn sich nach vier Wochen noch kein Eigentümer gemeldet habe. Denn erst dann könne angenommen werden, dass das Tier keinen Besitzer (mehr) habe, damit herrenlos sei und nicht mehr in die Zuständigkeit der Kommune falle. Ein entsprechender Vollzugshinweis habe auch in Bayern gegolten, sei aber ab 1. Januar 2008 außer Kraft getreten. Unabhängig von der vollzugsbehördlichen Weisungslage leite das Gericht sein Verständnis des Fundtierbegriffes aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen und gesetzlich umgesetzten Bedeutung des Tierschutzes ab. Der Tierschutz sei mit dem zum 1. August 2002 eingefügten Art. 20a GG zum Staatsziel erklärt worden. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) davon ausgehe, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt worden seien und damit herrenlos seien, stehe nicht im Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. Gemäß § 3 Nr. 3 TierSchG sei das Aussetzen eines Tieres verboten und bußgeldbewehrt. Es könne dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führe, dass eine wirksame Dereliktion von vornherein nicht möglich sei, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten darstelle. Jedenfalls dürfe einem Tierhalter nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er sich seines Tieres durch Aussetzen entledigt habe. Die aus dieser Auslegung sich ergebende Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen sei, könne zwar widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen ließen. Im vorliegenden Fall seien solche besonderen Anzeichen nicht ersichtlich.

Die Beklagte sei als Fundbehörde verpflichtet gewesen, die Fundkatze entgegenzunehmen und zu verwahren. Nach § 966 Abs. 1 BGB sei zunächst der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet. Aus § 970 ergebe sich, dass er dabei auch zu Aufwendungen für die Erhaltung der Sache verpflichtet sei, d. h. er müsse ein Fundtier füttern und wenn notwendig auch für die tierärztliche Behandlung sorgen. Eine Unterbringung bei einem Dritten entbinde den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht könne er jedoch dadurch beenden, dass er von seiner Berechtigung nach § 967 BGB Gebrauch mache, das Fundtier bei der zuständigen Behörde abzuliefern. Dadurch werde er von seinen Pflichten frei und überlasse es der zuständigen Behörde, über die notwendige Verwahrung und die erforderlichen Finanzierungslasten zu entscheiden. Nach § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden - Fundverordnung - (FundV) sei für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde und in anderen Fällen auch die Polizei zuständig. Zwar träten die Wirkungen der Ablieferung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Finders auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde grundsätzlich erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache gemäß § 2 FundV entgegen genommen habe. Auch ersetze die Fundanzeige die Ablieferung der Fundsache grundsätzlich nicht, da beide Vorgänge voneinander zu unterscheiden seien. Allerdings sei unter der notwendigen Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzgebotes in den Fällen eines Tierfundes die Ablieferungspflicht des § 967 BGB ausnahmsweise bereits dann erfüllt, wenn das Tier einer fachkundigen Stelle (etwa einem Tierheim) überantwortet werde, der Fund der zuständigen Behörde angezeigt und ihr das Fundtier zur Aufbewahrung angeboten werde. Die Behörde treffe dann die Pflicht zur Verwahrung als eigenes Geschäft im Sinne von § 677 BGB. Zwingend auf der Hand liege dieses Verständnis, wenn das Fundtier verletzt oder ersichtlich krank sei und tierärztlicher Betreuung bedürfe oder wenn das gemeindliche Fundbüro z. B. außerhalb seiner regelmäßigen Öffnungszeiten nicht erreichbar sei. Aber auch außerhalb derartiger Notfälle sei zu berücksichtigen, dass die Fundsache Tier je nach Spezies einer besonderen Verwahrung bedürfe und insbesondere artgerecht untergebracht sowie entsprechend ernährt und gepflegt werden müsse. Dem Ziel einer möglichst raschen artgerechten Versorgung würde der Umweg über die Fundbehörden, die in der Regel selbst nicht über entsprechende Möglichkeiten verfügten, zuwiderlaufen und damit dem Tierschutzgebot widersprechen. Demnach sei hier eine Verwahrpflicht der Beklagten als Fundbehörde auch ohne direkte Ablieferung der Katze bei ihr entstanden.

Der Kläger habe der Beklagten am Tag nach der Aufnahme der Fundkatze die Fundanzeige zugesandt. Zwar habe der zuständige Sachbearbeiter sie verspätet erhalten, da der Kläger die entsprechende Email an die „Tourist Information“ der Beklagten gesandt habe und dort eine unverzügliche Weiterleitung an den zuständigen Sachbearbeiter unterblieben sei. Diese Verspätung ändere nichts an der rechtzeitigen Fundanzeige. Die Beklagte habe ab Eingang der Fundanzeige die Möglichkeit gehabt, die Katze selbst zu verwahren und sei spätestens dann auch dazu verpflichtet gewesen. Dieser Verwahrpflicht sei sie jedoch nicht nachgekommen, weder habe sie die Katze abgeholt, noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie bei ihr oder einer von ihr benannten Stelle abliefern solle. Der von der Beklagten später geäußerte entgegenstehende Wille stehe einem Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 2 BGB nicht entgegen, er sei nach § 679 BGB unbeachtlich. Voraussetzung hierfür sei, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden sei. Dabei dürfe die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer Acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung dürfe nicht durch private Initiative im Hinblick auf das „Ob“ oder „Wie“ einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt sei. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen könne, dürften folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den Haushalt durch Aufwendungsersatzansprüche belasteten. Im vorliegenden Fall habe sich die Beklagte der gesetzlichen Verpflichtung, also der Entscheidung über das „Ob“ der Verwahrung, nicht durch entsprechend ablehnende Willensäußerungen entziehen können. Der Annahme einer Fremdgeschäftsführung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Funktion als Tierschutzverein ein Tierheim unterhalte und unter anderem auch den Schutz von Haustieren als Vereinszweck verfolge. Insoweit führe er mit der Aufnahme und Versorgung der Katze ein sogenanntes „auch fremdes“ Geschäft. Dies sei für die Vermutung eines fremden Geschäftsführungswillen unschädlich. Dass die Höhe der Rechnungen Bedenken unterlägen, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger seien die geltend gemachten Aufwendungen damit in voller Höhe zu ersetzen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung rügt die Beklagte zunächst, es habe nicht festgestanden, dass es sich bei dem gesunden Tier um ein Fundtier gehandelt habe. Genauso gut könne es sich um ein herrenloses Tier gehandelt haben. Die Beklagte als staatliche Fundbehörde sei nicht verpflichtet, das Tier aus Gründen des Tierschutzes als Fund einzuordnen. Es könne nicht angehen, dass die Ziele, die sich eine privatrechtliche Vereinigung nach ihrem tierschutzrechtlichen Verständnis selbst setze, zur Grundlage hoheitlicher Tätigkeit werde, für die die Allgemeinheit einzustehen habe.

Das Verwaltungsgericht, das auf § 3 Nr. 3 TierSchG abstelle und daraus ableite, man dürfe dem Tiereigentümer nicht unterstellen, dass er sich unter Begehung von Ordnungswidrigkeiten seines Tiers entledigen wolle, welches dadurch herrenlos werde, stelle mit seiner Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens eine Fiktion auf, die mit der Realität nichts zu tun habe. § 3 Nr. 3 TierSchG sei doch gerade eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Tatsache, dass es Menschen gebe, die genau dies täten. Das geltende Recht, auch das Tierschutzrecht, kenne keine Beweislastregel dahingehend, dass regelmäßig ein Fundtier anzunehmen, Herrenlosigkeit hingegen als atypischer Fall anzusehen sei. Sinn und Zweck der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sei nicht eine möglichst restriktive Bewertung menschlichen Fehlverhaltens, sondern eben der Schutz der Tiere. Es gebe keinen Handlungsauftrag im Tierschutzgesetz oder der Verfassung dahingehend, dass ein gesundes, möglicherweise herrenloses, freilaufendes Tier zwingend als Fundsache an eine fachkundige Stelle abzugeben sei, um es unter bestmöglicher Versorgung vor potentiellen Schäden zu schützen. Vielmehr falle auf, dass bei allen anderen Verbotsnormen, insbesondere denjenigen aus dem Katalog des § 3 TierSchG, im Vordergrund stehe, vom Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden abzuwenden. Ein präventiver Handlungsauftrag, ein gesundes Tier zu dessen eigenem Wohl regelmäßig selbst zu verwahren oder dies durch Dritte zu veranlassen, könne dem geltenden Recht nicht entnommen werden. Erst recht fragwürdig erscheine dieses Vorgehen, wenn man berücksichtige, dass eine Übergabe des Tiers an Dritte dessen Zurückführung zum Eigentümer tatsächlich erschwere.

Wenn das Verwaltungsgericht meine, die gesetzlich vorgesehene Ablieferungspflicht an die Fundbehörde könne bei Tieren wegen des verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes unterbleiben, könne ihm nicht gefolgt werden. Das BGB verlange die Abgabe der Fundsache an die Fundbehörde. Ausnahmen davon rechtfertigten sich im Falle einer Gefahr für und durch das Tier. Vorliegend habe es keine solche Gefahr gegeben; da der Fund an einem Werktag erfolgt sei, wäre die Beklagte für die Finderin ohne weiteres erreichbar gewesen. Die Gemeinde müsse von Rechts wegen die erste Anlaufstelle sein, weil nur ihr die Einordnung als „Fund“ obliege. Insoweit bestehe ein Spielraum, der durch das Einschalten der Klägerin nicht umgangen werden dürfe. Zwar werde sich eine Gemeinde im Hinblick auf eine artgerechte Verwahrung häufig der Unterstützung Dritter bedienen müssen; das gelte aber nicht im selben Maß für die in erster Stufe vorzunehmende Einordnung als Fund.

Brächten Bürger Katzen unmittelbar zur Beklagten, nähmen die Gemeindemitarbeiter zunächst das Tier in Augenschein. Lasse sich die Frage, ob das Tier verletzt oder krank ist, nicht von einem Laien feststellen, werde einer der beiden ansässigen Tierärzte mit der Untersuchung beauftragt. Diese stünden auch nach Dienstschluss zur Verfügung. Der Finder werde zu den näheren Umständen des Auffindens befragt bzw. würden weitere Nachforschungen angestellt, die darüber Aufschluss geben sollen, ob es sich um ein Fundtier handelt. Es werde ein Chiplesegerät eingesetzt und in der Nachbarschaft des Fundorts nachgefragt. Gerade in ländlichen Gegenden seien freilaufende Katzen sehr häufig anzutreffen. Es sei übliche Praxis, eine Katze weitgehend sich selbst zu überlassen. Die Tiere kämen oft erst nach Tagen zu ihren Eigentümern zurück. Dabei handele es sich keineswegs um verloren gegangene Tiere, noch seien diese Katzen herrenlos. Die rasche Unterbringung bei einem pflegekundigen Dritten, wozu auch Tierheime zählten, fördere in diesen Fällen gerade nicht die rasche Zuordnung des Tieres zu seinem Eigentümer. Dies gelte vor allem mit Blick darauf, dass in vielen Fällen der „Finder“ nicht wisse, wie lange sich das Tier am Fundort aufgehalten habe. Nicht selten würden Tiere, die noch nie vor Ort gesichtet worden seien, einfach eingesammelt und der Beklagten als Fund abgegeben. Oberste Priorität der Fundbehörde sei es jedoch, entlaufene oder verirrte Tiere möglichst rasch wieder in die Obhut des rechtmäßigen Halters zu überführen. Darin unterscheide sich ihre hoheitliche Tätigkeit entscheidend von derjenigen des Klägers und des Finders, die meinten, grundsätzlich zum Besten des Tiers zu handeln. Eine Handlungsoption der Beklagten bestehe deshalb durchaus darin, ein gesundes Tier z. B. am Fundort freizulassen, damit es die Möglichkeit habe, selbst nach Hause zu finden. Die überwiegende Zahl dieser Fundfälle löse sich auch in der Praxis durchaus auf. Es komme auch vor, dass sich der Finder nach Rücksprache mit der Beklagten dazu bereit erkläre, sich des Tiers freiwillig anzunehmen. Durchaus nicht alle Bürger wollten, dass Tiere im Tierheim verwahrt würden.

Die Umgehung der Beklagten bei der Ablieferung des Tiers verletze die Beklagte in ihrer Selbstverwaltungshoheit. Diese umfasse auch die Organisationshoheit. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte nach (verspäteter) Lektüre der Fundtieranzeige ermessensfehlerfrei entschieden, dass es sich nicht um ein Fundtier handele.

Des Weiteren könne das Verwaltungsgericht, das zutreffend festgestellt habe, dass die Verwaltungsvorschrift zum Fundrecht vom 1. Dezember 1993 keine Geltung mehr beanspruche, diese nicht in der Sache gleichwohl anwenden. Das gelte zunächst für die Vierwochenfrist, für die es keine Rechtsgrundlage gebe. Anhand dieser Fristenregelung werde deutlich, dass bei jedem „aufgefundenen“ Tier stets die Vermutung mitschwinge, es könne auch herrenlos sein und damit gerade nicht in den Verantwortungsbereich der Fundbehörden fallen. Hier werde ganz deutlich, dass rechtstreues Verhalten tatsächlich reine Fiktion sei, deren Sinn allein darin bestehe, eine Kosteneinstandspflicht der Fundbehörde zu generieren. Die Verwaltungsvorschrift habe auch geregelt, dass Impfkosten, die erforderlich seien, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten innerhalb von Tierheimen zu verhindern, erstattungsfähig seien. Darauf beruhe auch das angefochtene Urteil, weil eine andere Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei. Es sei zu befürchten, dass mit dem weitgehenden „Fundverständnis“ des Verwaltungsgerichts die Schwelle, sich um sein Tier zu kümmern, rapide sinken werde, da ja jederzeit die Fundbehörde zur potentiellen Aufnahme bereit stehe. Wenn es staatlicherseits gewünscht werde, dass sich die Fundbehörden auch bei nicht ausschließbarer Herrenlosigkeit der angetroffenen gesunden Tiere annehmen, müsse der Gesetzgeber entsprechend tätig werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Interpretation der Rechtslage dahingehend, dass alle aufgefundenen Tiere herrenlos seien, stehe mit Art. 20a GG und den im Tierschutzgesetz normierten tierschutzrechtlichen Zielen nicht im Einklang. Die Ablieferungspflicht habe das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es dürfe aber nicht vergessen werden, dass die zivilrechtlichen Fundvorschriften die besonderen Tierschutzvorgaben nicht berücksichtigten. Diese in die normgerechte Auslegung mit einfließen zu lassen, sei Aufgabe der Gerichte. Es könne daher rechtlich keinen Unterschied machen, ob das Tier direkt bei der Gemeinde abgeliefert werde, was sich in den meisten Fällen wegen der Öffnungszeiten als schwierig erweise, oder in einem Tierheim, sofern darüber eine zeitnahe Information erfolge. Dadurch werde es der Gemeinde ermöglicht, das Tier für sich zu reklamieren und art- und tierschutzgerecht unterzubringen. Die Kritik der Beklagten an der sogenannten Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens - die auch in anderen Rechtsgebieten üblich sei (z. B. der Idealfahrer im Verkehrsrecht) - könne nicht überzeugen. Auch der Gedanke, die Selbstverwaltungshoheit sei verletzt worden, greife nicht. Von einer sachgerechten Ermessensentscheidung und einem korrekten Gesetzesvollzug könne schon wegen der unterbliebenen konstruktiven Auseinandersetzung mit den relevanten tierschutzrechtlichen Normen auf Seiten der Gemeinde keine Rede sein. Ein Gemeindemitarbeiter könne bei der Inaugenscheinnahme eines Tiers dessen Gesundheitszustand nicht beurteilen, weil ihm die Sachkunde eines nach § 11 TierSchG zertifizierten und durch das staatliche Veterinäramt in seiner Berufskunde kontrollierten Tierpflegers fehle, um zu beurteilen, ob ein Tier gesund oder einer veterinärmedizinischen Behandlung zugeführt werden müsse. Es dürfe auch angemerkt werden, dass sich die Mitarbeiter des Tierheims die Auffindungssituation und die näheren Umstände genau erklären ließen, um eine ausgewogene Sachentscheidung zu treffen. Der Kläger verwehre sich auch gegen die Unterstellung, das angefochtene Urteil dazu zu missbrauchen, Fundtiere als zusätzliche Erwerbsquelle für sich zu entdecken. Angesichts der baulichen Zustände des Tierheims (Baujahr 1970) und der Enge der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten liege es im ureigenen Interesse des Klägers, die Aufnahme der unterzubringenden Tiere auf das tatsächlich Notwendige zu begrenzen. Der in Ansatz gebrachte Kostenersatz reiche bei weitem nicht aus, um die tatsächlich entstandenen Fundtierkosten zu decken.

Die Beklagte äußerte sich nochmals mit Schriftsatz vom 4. November 2015 und führte unter anderem einen anderen Fall an, in dem die Eigentümerin einer (gechipten) Katze diese als Finderin im Tierheim abgegeben habe, wo diese drei Wochen lang versorgt worden sei. Dieses Beispiel belege, dass an der grundsätzlichen Ablieferungspflicht unmittelbar bei der Fundbehörde für nicht gefährdete Tiere festgehalten werden müsse. Die Gemeinde als Hoheitsträgerin und zuständige Fundbehörde habe einen anderen rechtlichen und tatsächlichen Zugriff auf den Bürger als ihn der Kläger als privat organisierter Verein habe. Sie kommuniziere gegenüber den Findern deutlich, dass sie für Funde zuständig sei, es sich dabei um eine abgabenfinanzierte Leistung handle und der Vorgang gegebenenfalls durch behördliche Aufklärung bearbeitet werde. Es entspreche durchaus der Erfahrung, dass eine direkte Konfrontation der eigenen Wohnortgemeinde mit falschen Tatsachen tendenziell eher gemieden werde. Es solle dem Bürger hier nicht zu leicht gemacht werden. Nach Einsatz des gemeindlichen Chiplesegeräts wäre im oben genannten Fall die Beklagte sofort und nicht erst mit Verzögerung mit der Finderin in Kontakt getreten.

Der Kläger erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 15. November 2015. Im genannten anderen Fall seien weder eine Fundtieranzeige abgesetzt, noch der Beklagten irgendwelche Kosten in Rechnung gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden. Sie gelten auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen und somit ein objektiv fremdes Geschäft geführt hat (BVerwG, U. v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - BVerwGE 80, 170/172). Nach allgemeiner Auffassung ist indes Ersatz nur zu gewähren, wenn das private Eingreifen durch die besondere Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung gerechtfertigt ist, also unter den Voraussetzungen des § 679 BGB (Seiler in MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, vor § 677 Rn. 25 m. w. N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die gesunde Katze wurde zwar an einem Sonntag gefunden, aber erst an einem Mittwoch dem klägerischen Tierheim übergegeben. Zur Unterbringung dort war eine tierärztliche Behandlung nur insoweit erforderlich, als das Tier geimpft und entwurmt werden musste. Es ist nicht ersichtlich, warum das Tier zu den normalen Öffnungszeiten nicht zunächst zur Beklagten hätte gebracht werden können. Ohne weiteres wäre der wirkliche Wille des (vermeintlichen) Geschäftsherrn zu erfragen gewesen, so dass ein Rückgriff auf § 679 BGB ausscheidet.

2. Des Weiteren hat die Klägerin mit der Aufbewahrung und tierärztlichen Versorgung der Katze kein Geschäft der Beklagten geführt. Eine Zuständigkeit der Beklagten kann sich diesbezüglich nur aus den bundesrechtlichen Vorgaben des Fundrechts (§§ 965 ff. BGB) und der landesrechtlichen Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (Fundverordnung - FundV) ergeben. Die Beklagte ist zwar Fundbehörde (a) und das öffentliche Fundrecht auf Tiere entsprechend anwendbar (b). Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall mangels Ablieferung der Katze an einer Handlungspflicht oder Verwahrungspflicht der Beklagten (c). Auch die Berücksichtigung des Tierschutzrechts führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses erlaubt es nicht, fundrechtliche Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen (d). Im Einzelnen:

a) Die Beklagte nimmt als Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben ihrer Mitgliedsgemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahr, zu dem auch die Ausführung des Fundrechts gehört (vgl. Nr. 11 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris). Die FundV bestimmt, dass die Gemeinden Fundbehörden sind. Sie sind gemäß § 1 Abs. 1 FundV zuständig für die „Entgegennahme der Anzeige eines Fundes“. Ist dem Finder eine Anzeige im Einzelfall bei der Gemeinde nicht zuzumuten, so ist auch die Polizei zuständig. § 2 FundV bestimmt, dass die Gemeinde für die „Entgegennahme der Fundsache“ zuständig ist. Nach § 3 FundV „kann“ die Gemeinde die Ablieferung der Fundsache bei ihr anordnen.

b) Das in den §§ 965 ff. BGB normierte Fundrecht ist auf gefundene Tiere anwendbar (Staudinger/Jickeli/Stieper (2012) BGB § 90a Rn. 10 mit Hinweis auf KG NJW-RR 1994, 688/689). Zwar sind Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen, diese Norm erklärt jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar. Ein eigens normiertes Fundrecht für Tiere hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. BR-Drs. 408/11).

c) Der Kläger beruft sich darauf, dass bei der Verwahrung und tierärztlichen Behandlung der Katze ein Geschäft der Beklagten geführt worden sei. Damit könnte er nur durchdringen, wenn die Beklagte bereits selbst zur Verwahrung und zur Versorgung (hier: Fütterung und ärztliche Versorgung) der Katze zuständig gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall:

aa) § 966 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Finder die Fundsache zu verwahren hat. Dazu gehört auch die Pflicht zur Erhaltung der Fundsache, bei Tieren also die Pflicht zur Fütterung und erforderlichenfalls tierärztlichen Versorgung (Oechsler in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 966 Rn. 2). Finderin war hier Frau S., die die Katze an sich genommen und zum Tierheim gebracht hat. Dort wurde für Frau S. eine Fundtieranzeige erstellt und von dieser mitunterzeichnet. Die Unterbringung des Fundtiers bei einem Dritten entbindet die Finderin jedoch nicht von ihren Pflichten.

bb) Dieses Ergebnis ist auch nicht wegen der für die Finderin entstehenden Kostenlast unzumutbar, denn die Finderin (oder das Tierheim für die Finderin) hat die Möglichkeit, die Fundsache gemäß § 967 BGB bei der zuständigen Fundbehörde abzuliefern und sich damit jederzeit von ihrer Verwahrungspflicht zu befreien (Staudinger/Gursky (2011) BGB § 966 Rn. 1). „Ablieferung“ der Fundsache ist die Aufgabe des Besitzes an der Sache zugunsten der Fundbehörde (Oechsler in MüKo BGB, § 967 Rn. 2; OVG Rh-Pf, U. v. 13.1.1988 - 11 A 175/87: „hinbringen“).

Es spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Ablieferung der Fundsache bei der Beklagten für die Finderin unzumutbar oder wegen des Zustands der Katze nicht tierschutzgerecht oder gar unmöglich gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wurde die gesunde Katze zwar an einem Sonntag gefunden und am darauffolgenden Mittwoch im Tierheim abgegeben. Es ist nicht ersichtlich, warum sie zu den normalen Öffnungszeiten nicht zunächst zur Beklagten hätte gebracht werden können.

cc) Die bloße Anzeige des Fundes ist schon dem klaren Wortsinn nach keine „Ablieferung“ der Fundsache selbst. Weder dem bundesrechtlichen Fundrecht des BGB noch der landesrechtlichen FundV kann entnommen werden, dass bereits vor der tatsächlichen Ablieferung der Fundsache eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde entstehen soll oder kann. Die in § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Fundanzeige, zu der jeder Finder verpflichtet ist, ersetzt ersichtlich nicht die Ablieferung der Sache, die gemäß § 5 FundV erst die Verwahrpflicht der Fundbehörde entstehen lässt (Staudinger/Gursky (2011) BGB § 967 Rn. 2; vgl. auch OVG Rh-Pf, U. v. 13.1.1988 - 11 A 175/87: ohne Ablieferung keine Verwahrpflicht).

Das Gesetz knüpft an die bloße Anzeige also keine Rechtsfolge im Sinne eines Kostenlastübergangs oder des Übergangs der Verwahrpflicht auf die Fundbehörde. Die Anzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich gemäß § 6 FundV den Verlierer zu ermitteln oder für die Rückführung der Fundsache zu sorgen, wenn sich ein Eigentümer wegen einer verlorenen Sache an die Fundbehörde wendet. Die Anzeige ermöglicht es der Fundbehörde ferner, die Ablieferung der gefundenen Sache oder eines Fundtieres gemäß § 3 FundV anzuordnen. Dabei „soll“ die Ablieferung einer Fundsache nur bei den in § 3 Abs. 2 Satz 1 FundV bezeichneten Sachen (Ausweispapiere, Waffen, Sprengstoffe, Betäubungsmittel) angeordnet werden, bei denen der Verordnungsgeber aufgrund der Gefährlichkeit oder Bedeutung dieser Sachen davon ausgeht, dass sie besser bei der Fundbehörde als bei einem privaten Finder aufgehoben sind. Fundtiere sind in der Aufzählung des § 3 Abs. 2 FundV jedoch nicht enthalten. In sonstigen Fällen soll gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FundV eine Ablieferung der Fundsache dann angeordnet werden, wenn die Person des Finders oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen lässt. Das ist bei einer in einem Tierheim abgegebenen Katze nicht der Fall.

dd) Es gibt keine Reaktionspflicht der Beklagten auf die Fundanzeige und dementsprechend auch keine Abholpflicht einer durch Fundanzeige der Fundbehörde bekannt gewordenen Fundsache. Dies gilt auch dann, wenn wie hier der Fundbehörde das gefundene Tier ausdrücklich zur Aufbewahrung angeboten wird. Weder das BGB noch die FundV schreiben der Gemeinde als Fundbehörde irgendeine Reaktionspflicht auf die Fundanzeige vor. Wenn keine Reaktion der Gemeinde erfolgt und diese auch nicht ausdrücklich die Ablieferung des Fundtieres verlangt, bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel der Verantwortlichkeit der Finderin für das Fundtier, § 966 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht davon ausgehen, dass das bloße Schweigen der Fundbehörde auf seine Fundanzeige eine Einwilligung in die dortige Unterbringung auf Kosten der Fundbehörde darstellt. Sein Hinweis, wonach die Beklagte die Möglichkeit habe, die Katze anderweitig unterzubringen, da im Tierheim Kosten für die Gemeinde anfielen, ist daher rechtlich unzutreffend. Eine vertragliche Vereinbarung zur Kostenübernahme fehlt, das bloße Schweigen der Beklagten auf ein etwaiges diesbezügliches Vertragsangebot (mit dem Inhalt der weiteren Verwahrung im Tierheim gegen Kostenübernahme durch die Beklagte) führt nicht zu einem Vertragsschluss.

Mangels einer Ablieferung des Fundtieres bei der Beklagten als Fundbehörde ist daher keine Verwahrpflicht derselben mit der Folge einer Erhaltungspflicht für das Fundtier entstanden (a.A. OVG Lüneburg, U. v. 23.4.2012 - 11 LB 267/11 - juris Rn. 31, 37: Verwahrpflicht ohne Ablieferung; ebenso OVG Greifswald, U. v. 12.1.2011 - 3 L 272/06 - juris Rn. 18; VG Gießen, U. v. 27.2.2012 - 4 K 2064/11 GI - juris Rn. 26, 29). Mit der Verwahrung und tierärztlichen Behandlung des Fundtieres kann daher der Kläger kein Geschäft der Beklagten geführt haben.

d) Auch das Tierschutzgesetz, § 90a BGB oder die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zwingen nicht zu einem anderen Verständnis der angewendeten Normen des Fundrechts und ermöglichen nicht eine Auslegung derselben entgegen dem eindeutigen Wortlaut.

Dass die Ablieferung der gefundenen Katze bei der Beklagten als Fundbehörde gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen würde, kann nicht angenommen werden. Eine Fundbehörde muss nach Entgegennahme eines Fundtieres selbstverständlich für eine den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterbringung und Erhaltung des Tieres sorgen (so auch Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris). Wie sie dies organisiert, bleibt jedoch ihrer Verantwortung überlassen und kann vom Kläger nicht bestimmt werden. Die Fundbehörde mag sich in der Folgezeit wieder an den Kläger wenden, sie muss das aber nicht tun. Es bleibt ihr auch die Möglichkeit, andere Tierauffangstationen oder Tierheime zu beauftragen, wenn sie nicht selbst die Unterbringung übernehmen will. Der Beklagten steht insoweit ein Handlungsspielraum zu, wie und wo sie aufgefundene Tiere unterbringt (VG Gießen, U. v. 5.9.2001 - 10 E 2160 - juris Rn. 30).

§ 90a BGB bestimmt die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB für entsprechend anwendbar. Das gilt wie oben ausgeführt auch für die fundrechtlichen Vorschriften der §§ 965 ff. BGB. Anlass zur Änderung des fundrechtlichen Gefüges durch Auslegung besteht nicht. Denn es gibt keine Unzumutbarkeit für den Finder oder den Kläger, der sich eines transportablen Tieres durch Ablieferung bei der Fundbehörde ohne weiteres wieder entledigen kann. Auch ist die Ablieferungspflicht mit Blick auf das Tier nicht obsolet oder untragbar, weil auch die Fundbehörde selbst zu einer die Vorgaben des Tierschutzgesetzes beachtenden Aufbewahrung verpflichtet ist.

Aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG folgt nichts anderes. Sie richtet sich zunächst und vor allem an den Gesetzgeber selbst, dieser ist primärer Adressat der Norm (Scholz in Maunz/Dürig, GG, 74. EL Mai 2015, Art. 20 a Rn. 46, 76, 77). Der Tierschutz als Verfassungsauftrag bedingt in jedem Fall die gesetzgeberische Umsetzung. Es gibt keinen verfassungsnormativ unmittelbaren Tierschutz im Sinne eines unmittelbaren juristischen Schutzanspruches (Scholz in Maunz/Dürig, a. a. O., Rn. 68, 70). Der Gesetzgeber selbst hat das Fundrecht im BGB geregelt und dieses nach Herausnahme der Tiere aus dem Sachbegriff durch § 90a BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Auf eigene für Tiere geltende fundrechtliche Vorschriften hat er verzichtet, auch dem Tierschutzgesetz kann insoweit nichts entnommen werden. Art. 20a GG zwingt nicht zu einem gleichsam maximalen Tierschutz, vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, in welcher Weise er den Tierschutz berührende Rechtskomplexe - wie etwa den Umgang mit gefundenen Tieren - regelt. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Normen des BGB, wonach etwa schon die bloße Anzeige eines gefundenen Tieres bei der Fundbehörde eine Verwahrungspflicht und damit einhergehend eine Kostentragungspflicht für Unterbringung und Versorgung auslösen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Das Argument, der Gesetzgeber des BGB habe bei der Schaffung der Normen des Fundrechts die Problematik gefundener Tiere nicht berücksichtigt, weil diese Problematik damals noch unbekannt gewesen sei, verfängt nicht. Denn der Gesetzgeber hat auch im Laufe der weiteren Entwicklung des BGB keine Änderung der Vorschriftenlage herbeigeführt. Weder hat er 1990 bei der Einfügung des § 90a BGB eine Änderung des Fundrechts für erforderlich gehalten, noch hat er nach der Einfügung des Tierschutzes in Art. 20a GG im Jahr 2002 die fundrechtlichen Regelungen geändert, obwohl nach diesem Zeitpunkt weitere Veränderungen am BGB vorgenommen wurden. Die Erwägung, dass der „Umweg über die Fundbehörden“ dem „Ziel einer möglichst raschen artgerechten Versorgung“ eines Fundtieres zuwiderlaufen und damit „dem Tierschutzgebot“ widersprechen würde (so etwa VG München, U. v. 16.4.2015 - M 10 K 14.5633 - juris Rn. 74; VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 32: Anzeige erfüllt die Ablieferungspflicht), kann vor dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedenfalls für ein nicht akut behandlungsbedürftiges Tier keine Aushebelung der Ablieferungspflicht begründen. Rechtspolitisch mag eine solche Forderung diskutabel sein, sie rechtfertigt aber nicht die Rechtsanwendung gegen den klaren Wortlaut des Bundesrechts.

Ob eine andere Beurteilung im Falle eines verletzten und akut behandlungsbedürftigen Tieres angezeigt wäre (vgl. VG Saarland, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 26.9.2011 - AN 10 K 11.00205 - juris Rn. 35), bedarf hier keiner Erörterung.

Es bleibt daher dabei, dass die bloße Anzeige des Fundes eines Tieres nicht die klar geregelte Verantwortlichkeit des Finders zulasten der Fundbehörde beenden kann. Dieses Ergebnis kann nicht durch „Auslegung“ gegen den klaren Wortlaut der Norm erreicht werden und gilt auch dann, wenn in der Fundanzeige der Fundbehörde die Fundsache ausdrücklich angeboten wird.

3. Andere Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte als Fundbehörde sind nicht ersichtlich. § 970 BGB gibt einen Anspruch lediglich gegen denjenigen, der die gefundene Sache verloren hat.

Auf die weitere von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Katze um ein herrenloses Tier (§§ 958, 959 BGB) gehandelt hat, auf das die Vorschriften über das Fundrecht nicht anwendbar wären (vgl. insoweit aber Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris), kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Die Frage, ob der Tierschutzgedanke über Art. 20a GG, § 90a BGB zu einer anderen Auslegung der Fundvorschriften des BGB (Ablieferung der Sache als Voraussetzung der Verwahrpflicht der Fundbehörde) zwingt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 302 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 10 K 14.5633 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1700 Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffen
published on 27/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 15.1284 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5098) 5. Senat Sachgebiet
published on 16/12/2013 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Die Beklagte trägt
published on 12/01/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2006 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
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published on 27/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 15.1284 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5098) 5. Senat Sachgebiet
published on 07/09/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 01/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der
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Annotations

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.