Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Sept. 2017 - M 10 K 16.5436

published on 07/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Sept. 2017 - M 10 K 16.5436
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm durch die Behandlung einer Fundkatze entstanden sind.

Nach Angaben des Klägers wurde am 28. Juni 2016 gegen 20:35 Uhr eine Katze in die tierärztliche Praxis des Klägers gebracht. Die Katze litt an einer Erkrankung der Luftwege, Katzenschnupfen und einer Augenerkrankung. Der Eigentümer der Katze ist unbekannt. Die Katze wurde nach Angaben des Klägers im Gemeindebereich der Beklagten gefunden. Nach Angaben des Klägers teilte einer seiner Mitarbeiter dem Tierheim … am selben Abend diesen Vorgang mit. Das Tierheim habe mitgeteilt, die Katze werde am nächsten Tag abgeholt. Am 29. Juni 2016 behandelte der Kläger die Katze erneut, bevor sie von Mitarbeitern des Tierheims abgeholt wurde.

Die Beklagte bestreitet diesen Sachverhalt.

Die Kosten für tierärztliche Leistungen sowie Medikamente belaufen sich auf 78,24 EUR. Mit der Einbringung der Forderung wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers betraut.

Mit Klage vom 2. Dezember 2016 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München hat der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 78,24 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2016 zu bezahlen.

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu bezahlen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Aufwendungsersatzanspruch stehe dem Kläger nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Der Kläger habe mit der Behandlung und Unterbringung der Katze ein Geschäft der Beklagten als Fundbehörde im Sinne des § 967 BGB und damit ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Die Finderin habe mit der Ablieferung in der Tierarztpraxis ihrer Ablieferungspflicht gem. § 967 BGB genügt. Ein Mitarbeiter des Klägers habe das Tierheim informiert, nachdem nach der Internetpräsenz der Beklagten die Verwaltung bereits geschlossen gehabt habe. Das Tier sei ersichtlich krank gewesen und es widerspreche dem Tierschutzgebot, wenn eine rasche Versorgung durch den Umweg über das Fundbüro unmöglich gemacht werde. Der entgegenstehende Wille der Beklagten sei unbeachtlich, da eine Notfallbehandlung vorliege und somit eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre.

Der Bevollmächtigte der Beklagten hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass eine Katze in der Tierarztpraxis des Klägers abgegeben worden sei, dass ein Mitarbeiter des Klägers das Tierheim informiert habe und das Tierheim die Abholung zugesagt habe. Ein Mitarbeiter des Tierheims Neuburg habe vielmehr mitgeteilt, dass er den Kläger schon einmal angewiesen habe, keine Fundtiere aus dem Zuständigkeitsbereich des Tierheims und damit aus dem Gemeindegebiet der Beklagten entgegenzunehmen, da das Tierheim mit eigenen Tierärzten zusammenarbeite. Zudem sei gegen die unverzügliche Anzeigepflicht verstoßen worden (§ 965 Abs. 1 BGB). Es fehle auch an der Angabe des angeblichen Fundorts. Für Fundanzeigen außerhalb der Geschäftszeiten der Beklagten sei die Polizei zuständig, bei der der Fund nicht angezeigt worden sei.

Der Klägerbevollmächtigte hat erwidert, der Anzeigepflicht sei durch die Meldung beim Tierheim genügt worden. Der Verweis auf die Polizei sei bloße Förmelei, da sich diese wiederum auch nur an das Tierheim gewendet hätte. Die Katze sei ersichtlich so krank gewesen, dass sie nicht ohne Behandlung an die Polizei hätte herausgegeben werden dürfen.

Mit Beschluss vom 7. August 2017 wurde der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die in Ziff. 1 der Klage beantragten Behandlungskosten für die Katze zuzüglich Zinsen.

Ein solcher Anspruch kommt aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§§ 683, 677, 679, 670 BGB). Die gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs liegen nicht vor.

Zwar hat der Kläger keinen Behandlungsvertrag mit der Finderin der Katze geschlossen und somit ohne Auftrag gehandelt, so dass die Normen über die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sind. Der Kläger hat jedoch entgegen seinem Vorbringen kein Geschäft der Beklagten geführt. Damit könnte der Kläger nur durchdringen, wenn die Beklagte bereits selbst zur Verwahrung und zur (ärztlichen) Versorgung der Katze zuständig gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall:

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten richtet sich nach dem bürgerlich-rechtlichen Fundrecht, welches gem. § 90a BGB auch auf Tiere Anwendung findet.

Es handelt sich bei der Katze nicht um ein herrenloses, sondern um ein verlorenes Tier, so dass die §§ 965 ff. BGB anwendbar sind. Anhaltspunkte, dass es sich um eine wilde Katze gehandelt haben könnte, die nach § 960 BGB herrenlos wäre, oder um eine Katze, die durch Besitzaufgabe herrenlos geworden ist (§ 959 BGB), sind nicht ersichtlich.

a. Nach § 966 BGB ist der Finder zur Verwahrung und damit auch zur – dem Erhalt der Fundsache entsprechenden – medizinischen Versorgung der Katze verpflichtet. Finderin war Frau U., welche die Katze in die Praxis des Klägers gebracht und dort gelassen hat und den Aufnahmebogen unterzeichnete. Die Unterbringung des Fundtieres bei einem Dritten entbindet die Finderin jedoch nicht von ihren Pflichten (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2015 – 5 BV 15.1284 – juris Rn. 29).

b. Die Finderin hat die Fundsache auch nicht bei der Fundbehörde abgegeben, so dass die Verpflichtungen zur Verwahrung und Versorgung der Katze nach § 967 BGB auf die Beklagte als Fundbehörde übergegangen wären. Auch auf andere Weise hat eine Ablieferung nicht stattgefunden. Denn Ablieferung bedeutet die Aufgabe des Besitzes an der Sache zu Gunsten der zuständigen Behörde (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2015 – 5 BV 15.1284 – juris Rn. 30); Voraussetzung ist also eine Besitzübertragung auf die Beklagte. Die Beklagte hat weder jemals den unmittelbaren Besitz an der Katze erlangt noch eine Willensäußerung getätigt, die sich als Besitzkonstitut auslegen ließe. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger oder das angerufene Tierheim als Vertreter oder Besitzdiener der Beklagten handelten und die Beklagte auf diesem Weg Besitz an dem Tier erlangt hat. Solche Ausgestaltungen wären rechtlich denkbar, etwa im Wege eines Rahmenvertrages, mit dem die Beklagte ein Besitzkonstitut an allen beim Kläger oder dem Tierheim abgelieferten Tieren vereinbart. Auch hat die Finderin weder per Mail oder mittels Sprachnachricht auf den Anrufbeantworter versucht, die Beklagte vom Fund auch nur zu informieren, noch hat sie eine andere Behörde, wie etwa die Polizei verständigt. Es sind somit keinerlei Anhaltspunkte für eine Ablieferung ersichtlich und es kommt nicht darauf an, ob eine bloße Information in Ausnahmefällen akuter Behandlungsbedürftigkeit an die Stelle der Ablieferungspflicht treten kann.

c. Aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG folgt nichts anderes. Sie richtet sich zunächst und vor allem an den Gesetzgeber selbst. Der Tierschutz als Verfassungsauftrag bedingt in jedem Fall die gesetzgeberische Umsetzung. Es gibt keinen verfassungsnormativ unmittelbaren Tierschutz im Sinne eines unmittelbaren juristischen Schutzanspruchs. Der Gesetzgeber hat das Fundrecht mittels § 90a BGB für entsprechend anwendbar erklärt und auf eine eigene Regelung des Fundes von Tieren verzichtet. Art. 20a GG zwingt nicht zu einem gleichsam maximalen Tierschutz, vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2015 – 5 BV 15.1284 – juris Rn. 39). Die Erwägung des Klägerbevollmächtigten, die Anforderungen an eine Ablieferung seien im gegebenen Fall zu streng, da das Tier ersichtlich behandlungsbedürftig gewesen sei und Art. 20a GG eine schnellstmögliche Versorgung verlange, verfängt nicht. Denn nach dem gesetzlichen Wortlaut ist uneingeschränkt ein Besitzübergang erforderlich. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Normen des BGB, wonach auch ohne Anzeige und Ablieferung eine Zuständigkeit der Fundbehörden eintritt, ist vor dem erläuterten verfassungsrechtlichen Hintergrund nicht möglich. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb nicht (jedenfalls nach der ersten Akutbehandlung) versucht wurde, telefonisch oder per E-Mail Kontakt zur Beklagten aufzunehmen, was kaum eine Zeitverzögerung verursacht hätte. Auch ist zu bedenken, dass die Katze zwar krank und behandlungsbedürftig, aber nicht in akuter Lebensgefahr war.

d. Dieses Ergebnis ist auch nicht wegen der für die Finderin entstehenden Kostenlast unzumutbar, denn die Finderin (oder der Kläger für die Finderin) hat die Möglichkeit, die Fundsache gemäß § 967 BGB bei der zuständigen Fundbehörde abzuliefern und sich damit jederzeit von ihrer Verwahrungspflicht zu befreien.

Ein Anspruch aus § 970 BGB ist nicht gegeben, da der Kläger nicht Finder der Katze ist.

2. Ein Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten, etwa als Verzugsschaden, kann sich demnach ebenso wenig ergeben wie ein Zinsanspruch.

3. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 27/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 15.1284 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5098) 5. Senat Sachgebiet
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Annotations

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.