Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 14.1737

published on 27/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 14.1737
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 3 C 5.16, 26/04/2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 5 BV 14.1737

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. November 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 5. August 2014, Az.: RO 4 K 13.1231)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1700

Hauptpunkte:

Kostenersatz für tierärztliche Behandlung und Unterbringung einer gefundenen Katze

öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag

Ablieferung bei der Fundbehörde

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Marktplatz 1, 93167 Falkenstein,

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Aufwendungsersatz für gefundene Katze;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. August 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 am 27. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Tierschutzverein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins und begehrt von der Beklagten als Gemeinde und Fundbehörde Erstattung der Kosten für die Unterbringung und ärztliche Versorgung einer gefundenen und bei ihm abgegebenen Katze.

Am Donnerstag, den 2. Februar 2012 fand eine Frau S. vor ihrer Haustür im Gebiet der Beklagten eine Katze. Sie gab diese am gleichen Tag beim Tierheim des Klägers ab, der per Fax eine Fundtieranzeige an die Beklagte sandte. Die Fundtieranzeige trägt den Briefkopf des Klägers. Unter der Überschrift „Fundtieranzeige“ bestätigt die Finderin S., am 2. Februar 2012 besagte Katze gefunden und am gleichen Tag im Tierheim abgegeben zu haben. Unter der Rubrik „Besonderheiten“ ist vermerkt, dass die Katze „miauend und stark unterkühlt“ vor der Haustür der Finderin gesessen habe. Neben der Unterschrift der Finderin auf der Fundtieranzeige findet sich auch eine Unterschrift eines Vertreters des Klägers. Eine Reaktion der Beklagten auf die Fundtieranzeige erfolgte nicht.

Der Kläger sorgte für die Unterbringung der Katze und brachte diese mehrfach (am 3., 4., 13. und 16.2.2012) zur Behandlung zu einem Tierarzt. Die Tierarztpraxis stellte zu den durchgeführten Behandlungen Rechnungen aus, die jeweils an „F. Gemeindeverwaltung“ adressiert waren. Die Verwaltungsgemeinschaft F. schickte diese Rechnungen an den Tierarzt zurück und wies dabei darauf hin, dass es sich offensichtlich um keine Fundtierbehandlung gehandelt habe. Die Gemeinde sei nur für Fundtiere zuständig, also Tiere, die ihrem Eigentümer entlaufen seien („= in der Regel gesund und gepflegt“). Die Gemeinde sei nicht zuständig für wildernde bzw. herrenlose Tiere („= in der Regel ungepflegt, verwahrlost, krank“). Da die Gemeinde keine Zusage der Kostenübernahme gegeben habe und auch nicht der Auftraggeber der Behandlung gewesen sei, würden die Rechnungen nicht beglichen.

Unter dem 8. März 2012 stellte der Tierschutzverein seinerseits eine weitere Rechnung über einen Betrag von 173,34 Euro für die Unterbringung der Katze für 27 Tage (jeweils 6 Euro + Mehrwertsteuer), die er später noch gesondert anmahnte.

In einer von dem Tierarzt und einem Vertreter des Tierschutzvereins unterschriebenen Abtretungserklärung vom 1. August 2012 tritt die Tierarztpraxis an den Tierschutzverein eine Forderung in Höhe von 189,89 Euro nebst etwaigen Zinsen und Kosten ab, die der Tierarztpraxis „gegenüber dem Markt F.“ als Schuldner zustehe. Auf der Abtretungserklärung sind die verschiedenen Einzelrechnungen aufgelistet, die Grundlage der abgetretenen Forderung gewesen sein sollen.

Eine am 6. August 2012 eingereichte Klage des Klägers gegen den Markt F. wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2012, weil gegen den falschen Beklagten gerichtet, abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, die ihr vom Tierarzt abgetretenen Behandlungskostenforderungen und die eigenen Kosten für die Unterbringung spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu begleichen. Nachdem die Beklagte die geltend gemachten Forderungen in der Folgezeit nicht beglich, erhob der Kläger unter dem 18. Juli 2013 Klage gegen die Verwaltungsgemeinschaft F. mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 363,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Anspruch des Klägers stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Kläger habe die Katze, die zutraulich gewesen sei und einen guten Ernährungs- und Pflegezustand aufgewiesen habe, mehrfach zur tierärztlichen Versorgung gebracht. Die Tierarztpraxis habe die Forderungen aus der tierärztlichen Behandlung von insgesamt 189,89 Euro am 1. August 2012 an den Kläger abgetreten. Entsprechend einer ministeriellen Empfehlung werde die Unterbringung lediglich für einen Zeitraum von einem Monat in Rechnung gestellt, in welchem man davon ausgehe, es handle sich um ein Fundtier.

Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass ausweislich der Abtretungserklärung angebliche Forderungen gegen den Markt F. Gegenstand des Verfahrens seien. Das Nichtbestehen derartiger Forderungen sei aber bereits am 26. November 2012 durch einen Gerichtsbescheid rechtskräftig festgestellt worden. Ein Tierarzt könne seine Forderung nur durch Rechnungstellung gegenüber seinem Auftraggeber zur Entstehung bringen. Ein Vergütungsanspruch setze den Abschluss eines Vertrages voraus. Ein solcher sei zwischen Tierarzt und „F. Gemeindeverwaltung“ nicht gegeben.

Mit Urteil vom 5. August 2014 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Nehme eine Fundbehörde eine Fundsache entgegen, entstehe ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Der Kläger mache einen Anspruch geltend, der anlässlich der Verwahrung einer Fundsache entstanden sein soll. Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend §§ 683, 670 BGB, also aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, habe. Der Kläger mache aus abgetretenem Recht geltend, als Geschäftsführer ein Geschäft der Beklagten als Geschäftsherrin wahrgenommen zu haben. Auf Tiere, die gemäß § 90a Satz 1 BGB keine Sachen seien, könnten die zum Fund bestehenden Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Gemäß § 965 Abs. 1 BGB sei Finder eines Tieres derjenige, welcher ein Tier finde und es an sich nehme. Verloren und damit findbar sei ein Tier, welches besitzlos, aber nicht herrenlos sei. Gehe man (zugunsten des Klägers) davon aus, dass die behandelte Katze ein Fundtier im Sinne der Fundvorschriften sei, dann sei der Finder selbst entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Katze verpflichtet. Er dürfe die Sache dabei auch bei Dritten unterbringen. Bei Tieren treffe den Finder auch die Pflicht zur Erhaltung, d. h. das Tier müsse von ihm gefüttert und falls erforderlich tierärztlich versorgt werden. Die Unterbringung bei Dritten entbinde den Finder aber nicht von seinen Pflichten. Er könne seine Verwahrungspflicht jedoch beenden, indem er von seinem Recht Gebrauch mache, das Fundtier entsprechend § 967 BGB bei der zuständigen (Fund-)Behörde - im vorliegenden Fall also bei der Beklagten - abzuliefern. Eine solche vom Gesetz vorausgesetzte Ablieferung der Katze an die Beklagte sei aber nicht erfolgt, eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde (nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV) könne daher nicht entstanden sein. Die bloße Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetze die Ablieferung der Fundsache nicht. Auf die Klärung der Frage, ob die behandelte Katze tatsächlich ein Fundtier oder ein herrenloses Tier gewesen sei, komme es nicht mehr an.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Person, der die Katze zugelaufen sei, sei nicht Finderin i. S. d. § 965 BGB. Eine Person sei erst dann Finder im Rechtssinne, wenn die Person die Sache an sich nehme, um neuen Besitz zu begründen und sich ihrer als Finder mit allen rechtlichen Konsequenzen anzunehmen. Es müsse ein Besitzbegründungswille bzw. ein Wille zum Ansichnehmen vorliegen. Ein Eigenbesitzwille desjenigen, dem ein Tier zulaufe, das womöglich noch tierärztlicher Behandlung bedürfe, sei aber nicht vorhanden. Er wolle gar keine Sachherrschaft über das Tier ausüben. Eine solche Verantwortungsübernahme mit der Folge einer erheblichen Kostenlast sei vorliegend bei der Person, der die Katze zugelaufen sei, nicht erfolgt. Vielmehr habe der Kläger gegenüber der Beklagten deutlich gemacht, dass er selbst als Finder i. S. d. § 965 Abs. 1 fungiere.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass künftig alle Personen, welche Tiere gefunden hätten und im Tierheim ablieferten, zurückzuweisen oder diesen Personen die Kosten in Rechnung zu stellen wären. Dies würde mit großer Wahrscheinlichkeit bedeuten, dass in Zukunft Privatpersonen, die Fundtiere entdeckten und an dem Wohl der Tiere interessiert seien, dennoch davon absehen würden, diese aufzusammeln und bei Tierschutzvereinen abzugeben. Diese Konsequenzen würden aber insbesondere bei verletzten und tierärztlicher Hilfe bedürftigen Tieren gegen die Staatszielbestimmung des Tierschutzes nach Art. 20a GG verstoßen, welche eine Verschlechterung im Umgang mit Fundtieren verbiete.

Das Führen eines fremden Geschäfts sei jede Tätigkeit, die nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild einem anderen vorbehalten sei, also in einen anderen Rechts- und Interessenkreis als den des Handelnden eingreife. Mit der Unterbringung und Sicherstellung der ärztlichen Grundversorgung der Katze habe der Kläger unabhängig von seinem zivilrechtlichen Status als Finder und unabhängig von seinen satzungsrechtlichen Vorgaben als Tierschutzverein ein zumindest ein „auch fremdes Geschäft“ wahrgenommen. Vorliegend sei der Kläger im Rahmen seiner Geschäftsführung zwar auch als Tierschutzverein tätig geworden, jedoch habe er zugleich und vorrangig die Pflichten der Fundbehörde der Beklagten erfüllt. Der Aufgabenbereich der Beklagten sei schon deswegen eröffnet gewesen, weil die Gemeinde der Beklagten als Fundbehörde nach § 967 BGB verpflichtet sei, Fundsachen entgegen zu nehmen und zu verwahren.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts führe auch unter dem Aspekt der Kostenlast zu keinem sachgerechten Ergebnis. Selbst wenn der Finder im rechtlichen Sinne das Tier der Beklagten übergeben hätte, so hätte im Ergebnis die Beklage die Fundkatze ohnehin beim Kläger oder einer anderen tierheimähnlichen Einrichtung kostenpflichtig verwahren müssen. Bei „rechtmäßigem Alternativverhalten“ hätte die Beklagte also ohnehin die Kosten zu tragen gehabt. Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Zweckmäßigkeit habe der Beklagten nicht zugestanden. Ebenso sei das Entschließungsermessen bezüglich der Beauftragung Dritter auf Null reduziert gewesen. Eine art- und bedürfnisangemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres nach § 2 TierSchG sei nur Tierheimen oder sonstigen qualifizierten Einrichtungen möglich.

Die Beklagte habe mit dem Nichtreagieren auf die Fundanzeige eine eigene Pflicht verletzt. Die Beklagte habe vom Finder die Ablieferung der Katze nicht verlangt, sondern die Fundanzeige ignoriert. Die Beklagte könne sich nicht auf eine fehlende Ablieferung der Katze berufen, wenn sie diese trotz Kenntnis der Situation nicht verlangt habe. Es sei Aufgabe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden, geeignete Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu schaffen. Das Tierheim erfülle daher, soweit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betroffen sei, eine gemeindliche Aufgabe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Gemeinde den Tierschutzverein mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe eigens betraut habe.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren und legte ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz mit dem Az. 11 A 175/85 (vom 13. Januar 1988 - Bl. 35 VGH-Akte) vor, dem das Erfordernis einer tatsächlichen Ablieferung zur Begründung eines Verwahrungsverhältnisses entnommen werden könne.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 22. August 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage entsprechend den einschlägigen Vorschriften in den §§ 965 ff. BGB dargestellt. Gerichte hätten nach geltendem Recht zu entscheiden und nicht nach rechtspolitischen Vorstellungen über bestimmte Ergebnisse, wie sie der Klägervortrag dramatisiere. Sollte aus der geltenden Rechtslage tatsächlich ein Defizit in Bezug auf die Behandlung oder Versorgung von Fund- oder auch herrenlosen Tieren resultieren, so wäre der Gesetzgeber berufen, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen. Die Vorschriften über Fundsachen könnten nicht einfach missachtet oder in unzulässiger Weise jenseits des Wortlautes ausgelegt werden. Hinsichtlich der Frage, wer denn vorliegend Finder sei, könne es wohl nicht darauf ankommen, wie kurz oder lang der Weg zum Ablieferungsort sei. Bei jedem Weitertragen sei ein Ansichnehmen zwingende Voraussetzung. Wäre die Entdeckerin des Tieres nicht Finderin, so hätte sie im Übrigen auch keinen Anspruch, das Fundtier bei der zuständigen Behörde abzugeben. Selbstverständlich sei, dass die Beklagte verpflichtet sei, Fundsachen entgegenzunehmen und zu verwahren. Dazu müsse man sie aber ihre Verpflichtung auch erfüllen lassen. Die Beklagte könne aber keine Fundtiere entgegennehmen, wenn man sie ihr nicht gebe. Es sei auch abwegig, eine Pflichtverletzung daraus zu folgern, dass die Beklagte nicht auf die Fundanzeige reagiert habe.

Dass dem Kläger in Bezug auf die Tierarztkosten ein Anspruch aus abgetretenem Recht zustehen solle, sei abwegig. Die Behauptung, dass der Kläger den Tierarzt nicht beauftragt habe, die Katze zu behandeln, sei falsch und zweckgebunden. Tatsache sei, dass der Tierarzt die Katze vom Kläger zum Zweck der Behandlung übergeben erhalten habe. Ein damit gegebenes Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses schließe Ansprüche des Tierarztes gegenüber irgendeinem dritten Geschäftsherrn wegen Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Dass der Tierarzt nicht etwa ein fremdes Geschäft geführt habe, sondern einen Auftrag erledigt habe, sei zudem dadurch belegt, dass er Rechnungen (einschließlich Steuer und sicherlich auch mit Gewinnanteil) geschrieben habe.

Die Landesanwaltschaft Bayern legte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 die Kopie eines Schreibens des Bayerischen Staatsministers des Innern, für Bau und Verkehr vom 7. November 2014 vor. In diesem Schreiben unter dem Betreff „Vollzug des Fundtierrechts; Aufwendungsersatz bei Fundtieren“, das an eine „ehrenamtliche Katzenhilfe“ gerichtet ist, wird ausgeführt, dass die frühere Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 (Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 Nr. IB4-2530-1) nicht mehr in Kraft sei. Dieser Bekanntmachung sei neben den Bestimmungen des BGB und der FundV nur eine klarstellende und erläuternde Bedeutung zugekommen. Entgegen einer verbreiteten Meinung in der Öffentlichkeit hätten die Gemeinden keine allgemeine Schutzpflicht für sämtliche aufgefundenen Tiere und zwar auch dann nicht, wenn es um Fundtiere im Sinne des BGB gehe. Denn es sei gemäß § 966 Abs. 1 BGB der Finder zur Verwahrung und zur Erhaltung eines Fundtieres zuständig ungeachtet seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige der Fundsache (§ 965 BGB). Wolle der Finder seine Verwahrungs- und Kostentragungspflicht beenden, könne er das Fundtier bei der zuständigen Behörde abliefern. Eine Fundanzeige sei hierfür in der Regel nicht ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte zusteht. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

1. Der Kläger beruft sich mit seinem geltend gemachten Zahlungsanspruch auf die Anspruchsgrundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 683, 670 BGB. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des BGB über eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend auch dann anwendbar sind, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen hat (BVerwG v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - juris Rn. 13).

Der Kläger geht im vorliegenden Fall teilweise aus eigenem Recht (Unterbringungskosten) und teilweise aus abgetretenem Recht (Aufwendungen einer Tierarztpraxis für die Behandlung der Katze) vor. Voraussetzung für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist jedoch in beiden Fällen, dass mit der Unterbringung und der tierärztlichen Behandlung der Katze ein Geschäft der Beklagten als Fundbehörde geführt worden ist, für das die Beklagte also als Geschäftsherrin im Sinne von § 677 BGB angesehen werden kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Fundrechts in den §§ 965 ff. BGB und der landesrechtlichen Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (Fundverordnung - FundV). Die Beklagte ist Fundbehörde (a). Auch ist das öffentliche Fundrecht entsprechend auf Tiere anwendbar (b). Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall mangels Ablieferung der Katze an einer Handlungspflicht oder Verwahrungspflicht der Beklagten (c). Dabei führt im vorliegenden Fall auch die Berücksichtigung des Tierschutzrechts nicht zu einem anderen Ergebnis, insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, aus diesem Grund fundrechtliche Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen (d). Im Einzelnen:

a) Die Beklagte nimmt als Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben ihrer Mitgliedsgemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahr, zu dem auch die Ausführung des Fundrechts gehört (vgl. Nr. 11 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris). Die FundV bestimmt, dass die Gemeinden Fundbehörden sind. Sie sind gemäß § 1 Abs. 1 FundV zuständig für die „Entgegennahme der Anzeige eines Fundes“. Ist dem Finder eine Anzeige im Einzelfall bei der Gemeinde nicht zuzumuten, so ist auch die Polizei zuständig. § 2 FundV bestimmt, dass die Gemeinde für die „Entgegennahme der Fundsache“ zuständig ist. Nach § 3 FundV „kann“ die Gemeinde die Ablieferung der Fundsache bei ihr anordnen.

b) Das in den §§ 965 ff. BGB normierte Fundrecht ist auf gefundene Tiere anwendbar (Staudinger/Jickeli/Stieper (2012) BGB, § 90a Rn. 10 mit Hinweis auf KG NJW-RR 1994, 688/689). Zwar sind Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen, diese Norm erklärt jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar. Ein eigens normiertes Fundrecht für Tiere hat der Gesetzgeber nicht geschaffen.

c) Der Kläger beruft sich mit seinem geltend gemachten Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag darauf, dass bei der Verwahrung und tierärztlichen Behandlung der Katze ein Geschäft der Beklagten geführt worden sei. Damit könnte er nur durchdringen, wenn die Beklagte bereits selbst zur Verwahrung und zur Versorgung (hier: Fütterung und ärztliche Versorgung) der Katze zuständig gewesen wäre. Das ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Prüfung der fundrechtlichen Vorschriften zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall:

aa) § 966 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Finder die Fundsache zu verwahren hat. Dazu gehört auch die Pflicht zur Erhaltung der Fundsache, bei Tieren also die Pflicht zur Fütterung und erforderlichenfalls tierärztlichen Versorgung (Oechsler in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 966 Rn. 2). Finderin war hier eine Frau S., die die Katze an sich genommen und zum Kläger gebracht hat. Der klägerische Vortrag, wonach Frau S. nicht Finderin gewesen sein soll, weil sie nicht den Willen gehabt habe, für die Katze aufkommen zu wollen, ist abwegig. Ein innerer Vorbehalt der Finderin, dass die gesetzlich geregelten Rechtsfolgen für sie nicht gelten sollen, wäre unbeachtlich. Die Möglichkeit eines solchen Vorbehalts kann man dem Fundrecht nicht entnehmen. Frau S. hat die Katze an sich genommen und hat sie zum Kläger transportiert. Frau S. wurde dort in der abgesetzten Fundanzeige auch als Finderin bezeichnet und hat unter dieser Bezeichnung die Fundanzeige mit unterschrieben. Die Unterbringung der Fundsache bei einem Dritten (hier: dem Kläger) entbindet die Finderin jedoch nicht von ihren Pflichten.

bb) Dieses Ergebnis ist auch nicht wegen der für die Finderin entstehenden Kostenlast unzumutbar, denn die Finderin (oder der Kläger für die Finderin) hat die Möglichkeit, die Fundsache gemäß § 967 BGB bei der zuständigen Fundbehörde abzuliefern und sich damit jederzeit von ihrer Verwahrungspflicht zu befreien (Staudinger/Gursky (2011) BGB § 966 Rn. 1). „Ablieferung“ der Fundsache ist die Aufgabe des Besitzes an der Sache zugunsten der Fundbehörde (Oechsler in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 967 Rn. 2; OVG Rh-Pf, U. v. 13.1.1988 - 11 A 175/87: „hinbringen“).

Es spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Ablieferung der Fundsache bei der Beklagten für die Finderin selbst oder vom Kläger (für die Finderin) unzumutbar oder wegen des Zustands der Katze nicht tierschutzgerecht oder gar unmöglich gewesen wäre. Die Katze wurde an einem Donnerstag gefunden, sie befand sich ausweislich der Akten in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand. Die durchgeführten tierärztlichen Behandlungen fanden erst in den Tagen nach dem eigentlichen Fund statt. Es handelte sich dabei auch nicht etwa um unaufschiebbare Akutbehandlungen infolge schwerer Verletzungen, sondern um gewöhnliche Impfungen und Behandlungen gegen Läusebefall, die für die Verwahrung der Katze beim Kläger generell erforderlich sind. Die Katze wurde vom Kläger auch mehrfach zum Tierarzt gebracht, so dass nicht ersichtlich ist, wieso sie nicht auch etwa am Tag nach dem Fund zu den normalen Öffnungszeiten der Beklagten statt zum Tierarzt zur Beklagten hätte gebracht werden können.

cc) Die bloße Anzeige des Fundes ist schon dem klaren Wortsinn nach keine „Ablieferung“ der Fundsache selbst. Weder dem bundesrechtlichen Fundrecht des BGB noch der landesrechtlichen FundV kann entnommen werden, dass bereits vor der tatsächlichen Ablieferung der Fundsache eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde entstehen soll oder kann. Die in § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Fundanzeige, zu der jeder Finder verpflichtet ist, ersetzt ersichtlich nicht die Ablieferung der Sache, die gemäß § 5 FundV erst die Verwahrpflicht der Fundbehörde entstehen lässt (Staudinger/Gursky (2011) BGB, § 967 Rn. 2; vgl. auch OVG Rh-Pf, U. v. 13.1.1988 - 11 A 175/87: ohne Ablieferung keine Verwahrpflicht).

Das Gesetz knüpft an die bloße Anzeige also keine Rechtsfolge im Sinne eines Kostenlastübergangs oder des Übergangs der Verwahrpflicht auf die Fundbehörde. Die Anzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich gemäß § 6 FundV den Verlierer zu ermitteln oder für die Rückführung der Fundsache zu sorgen, wenn sich ein Eigentümer we

gen einer verlorenen Sache an die Fundbehörde wendet. Die Anzeige ermöglicht es der Fundbehörde ferner, die Ablieferung der gefundenen Sache oder eines Fundtieres gemäß § 3 FundV anzuordnen. Dabei „soll“ die Ablieferung einer Fundsache nur bei den in § 3 Abs. 2 Satz 1 FundV bezeichneten Sachen (Ausweispapiere, Waffen, Sprengstoffe, Betäubungsmittel) angeordnet werden, bei denen der Verordnungsgeber aufgrund der Gefährlichkeit oder Bedeutung dieser Sachen davon ausgeht, dass sie besser bei der Fundbehörde als bei einem privaten Finder aufgehoben sind. Fundtiere sind in der Aufzählung des § 3 Abs. 2 FundV jedoch nicht enthalten. In sonstigen Fällen soll gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FundV eine Ablieferung der Fundsache dann angeordnet werden, wenn die Person des Finders oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen lässt. Das ist bei einer nicht verletzten Katze, die in einem Tierheim abgegeben ist, nicht der Fall.

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keine Reaktionspflicht der Beklagten auf die Fundanzeige und dementsprechend auch keine Abholpflicht einer durch Fundanzeige der Fundbehörde bekannt gewordenen Fundsache. Weder das BGB noch die FundV schreiben der Gemeinde als Fundbehörde irgendeine Reaktionspflicht auf die Fundanzeige vor. Wenn keine Reaktion der Gemeinde erfolgt und diese auch nicht ausdrücklich die Ablieferung des Fundtieres verlangt, bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel der Verantwortlichkeit der Finderin für das Fundtier, § 966 Abs. 1 BGB. Ein Finder kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht davon ausgehen, dass das bloße Schweigen der Fundbehörde auf eine Fundanzeige eine Einwilligung in die dortige Unterbringung auf Kosten der Fundbehörde darstellt.

Mangels einer Ablieferung des Fundtieres bei der Beklagten als Fundbehörde ist daher keine Verwahrpflicht derselben mit der Folge einer Erhaltungspflicht für das Fundtier entstanden (a.A. OVG Lüneburg, U. v. 23.4.2012 - 11 LB 267/11 - juris Rn. 31, 37: Verwahrpflicht ohne Ablieferung; ebenso OVG Greifswald, U. v. 12.1.2011 - 3 L 272/06 - juris Rn. 18; VG Gießen, U. v. 27.2.2012 - 4 K 2064/11 GI - juris Rn. 26, 29). Mit der Verwahrung und tierärztlichen Behandlung des Fundtieres kann daher der Kläger kein Geschäft der Beklagten geführt haben.

d) Auch das Tierschutzgesetz, § 90a BGB oder die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zwingen nicht zu einem anderen Verständnis der angewendeten Normen des Fundrechts und ermöglichen nicht eine Auslegung derselben entgegen dem eindeutigen Wortlaut.

Dass die Ablieferung der gefundenen Katze, die sich in einem guten Pflegezustand befand, bei der Beklagten als Fundbehörde gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen würde, kann nicht angenommen werden. Die Katze war ohne weiteres transportabel. Eine Fundbehörde muss nach Entgegennahme eines Fundtieres selbstverständlich für eine den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterbringung und Erhaltung des Tieres sorgen (so auch Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris). Wie sie dies organisiert, bleibt jedoch ihrer Verantwortung überlassen und kann vom Kläger nicht bestimmt werden. Die Fundbehörde mag sich in der Folgezeit wieder an den Kläger zur weiteren Unterbringung wenden, sie muss das aber nicht tun. Es bleibt ihr auch die Möglichkeit, andere Tierauffangstationen oder Tierheime zu beauftragen, wenn sie nicht selbst die Unterbringung übernehmen will. Der Beklagten steht insoweit ein Handlungsspielraum zu, wie und wo sie aufgefundene Tiere unterbringt (VG Gießen, U. v. 5.9.2001 - 10 E 2160 - juris Rn. 30).

§ 90a BGB bestimmt die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB für entsprechend anwendbar. Das gilt wie oben ausgeführt auch für die fundrechtlichen Vorschriften der §§ 965 ff. BGB. Anlass zur Änderung des fundrechtlichen Gefüges durch Auslegung besteht nicht. Denn es gibt keine Unzumutbarkeit für den Finder, der sich eines transportablen unverletzten Tieres durch Ablieferung bei der Fundbehörde ohne weiteres wieder entledigen kann. Auch ist die Ablieferungspflicht mit Blick auf das Tier nicht obsolet oder untragbar, weil auch die Fundbehörde selbst zu einer die Vorgaben des Tierschutzgesetzes beachtenden Aufbewahrung verpflichtet ist.

Aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG folgt nichts anderes. Sie richtet sich zunächst und vor allem an den Gesetzgeber selbst, dieser ist primärer Adressat der Norm (Scholz in Maunz/Dürig, GG, 74. EL Mai 2015, Art. 20 a Rn. 46, 76, 77). Der Tierschutz als Verfassungsauftrag bedingt in jedem Fall die gesetzgeberische Umsetzung. Es gibt keinen verfassungsnormativ unmittelbaren Tierschutz im Sinne eines unmittelbaren juristischen Schutzanspruches (Scholz in Maunz/Dürig, a. a. O., Rn. 68, 70). Der Gesetzgeber selbst hat das Fundrecht im BGB geregelt und dieses nach Herausnahme der Tiere aus dem Sachbegriff durch § 90a BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Auf speziell für Tiere geltende fundrechtliche Vorschriften hat er verzichtet, auch dem Tierschutzgesetz kann insoweit nichts entnommen werden. Art. 20a GG zwingt nicht zu einem gleichsam maximalen Tierschutz, vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, in welcher Weise er den Tierschutz berührende Rechtskomplexe - wie etwa den Umgang mit gefundenen Tieren - regelt. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Normen des BGB, wonach etwa schon die bloße Anzeige eines gefundenen Tieres bei der Fundbehörde eine Verwahrungspflicht und damit einhergehend eine Kostentragungspflicht für Unterbringung und Versorgung auslösen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Das Argument, der Gesetzgeber des BGB habe bei der Schaffung der Normen des Fundrechts die Problematik gefundener Tiere nicht berücksichtigt, weil diese Problematik damals noch unbekannt gewesen sei, verfängt nicht. Denn der Gesetzgeber hat auch im Laufe der weiteren Entwicklung des BGB keine Änderung der Vorschriftenlage herbeigeführt. Weder hat er 1990 bei der Einfügung des § 90a BGB eine Änderung des Fundrechts für erforderlich gehalten, noch war dies nach der Einfügung des Tierschutzes in Art. 20a GG im Jahr 2002 der Fall, obwohl nach diesem Zeitpunkt weitere Veränderungen am BGB vorgenommen wurden. Die Erwägung, dass der „Umweg über die Fundbehörden“ dem „Ziel einer möglichst raschen artgerechten Versorgung“ eines Fundtieres zuwiderlaufen und damit „dem Tierschutzgebot“ widersprechen würde (so etwa VG München, U. v. 16.4.2015 - M 10 K 14.5633 - juris Rn. 74; VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 32: Anzeige erfüllt die Ablieferungspflicht), kann vor dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedenfalls für ein nicht akut behandlungsbedürftiges Tier keine Aushebelung der Ablieferungspflicht begründen. Rechtspolitisch mag eine solche Forderung diskutabel sein, sie rechtfertigt aber nicht die Rechtsanwendung gegen den klaren Wortlaut des Bundesrechts.

Ob eine andere Beurteilung im Falle eines verletzten und akut behandlungsbedürftigen Tieres angezeigt wäre (vgl. VG Saarland, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 26.9.2011 - AN 10 K 11.00205 - juris Rn. 35), bedarf hier keiner Erörterung.

Es bleibt daher dabei, dass die bloße Anzeige des Fundes eines Tieres nicht die klar geregelte Verantwortlichkeit des Finders zulasten der Fundbehörde beenden kann. Dieses Ergebnis kann nicht durch „Auslegung“ gegen den klaren Wortlaut der Norm erreicht werden.

2. Andere Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte als Fundbehörde sind nicht ersichtlich. § 970 BGB gibt einen Anspruch lediglich gegen denjenigen, der die gefundene Sache verloren hat.

Auf die weitere von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Katze um ein herrenloses Tier (§§ 958, 959 BGB) gehandelt hat, auf das die Vorschriften über das Fundrecht nicht anwendbar wären (vgl. insoweit aber Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris), kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Ebenso wenig kommt es noch auf die weitere aufgeworfene Frage an, ob der Kläger bezüglich der Tierarztkosten überhaupt aus abgetretenem Recht vorgehen kann, wobei sehr viel dafür spricht, dass hier ein Behandlungsvertrag zwischen Tierheim und Tierarzt vorlag und damit ein Anspruch des Tierarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag fernliegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen, weil der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Die Frage, ob der Tierschutzgedanke über Art. 20a GG, § 90a BGB zu einer anderen Auslegung der Fundvorschriften des BGB (Ablieferung der Sache als Voraussetzung der Verwahrpflicht der Fundbehörde) zwingt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 363,23 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 10 K 14.5633 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1700 Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffen
published on 27/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 14.1737 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 5. August 2014, Az.: RO 4 K 13.1231) 5. Senat Sachgeb
published on 16/12/2013 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Die Beklagte trägt
published on 12/01/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2006 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 14.1737 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 5. August 2014, Az.: RO 4 K 13.1231) 5. Senat Sachgeb
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.