Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Aug. 2014 - RO 4 K 13.1231

published on 05/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Aug. 2014 - RO 4 K 13.1231
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage wird die Verurteilung der Beklagten begehrt, an den Kläger wegen tierärztlicher Leistungen einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR zu bezahlen.

Ausweislich einer unter dem Briefkopf des Tierschutzvereins für den Landkreis C. e.V. erstellten Fundtieranzeige habe eine Frau S. aus ... am 2. Februar 2012 eine schwarz-weiße männliche Katze mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren/Wochen im Gemeindebereich F., ..., gefunden und im Tierheim C. abgegeben. Die Katze sei miauend und stark unterkühlt vor der Haustüre der Finderin gesessen.

Die Tierarztpraxis D. aus F. stellte für die Behandlung der Katze C. am 3. und 4. Februar 2012 dem Markt F. in zwei Rechnungen vom 10. Februar 2012 jeweils Beträge von 26,05 EUR und 77,12 EUR in Rechnung. Diese verweigerte die Bezahlung, weil es sich um keine Fundtierbehandlung handle. In gleicher Weise wurden auch die weiteren Rechnungen für Behandlungen der Katze am 13. und 16. Februar 2012 über 28,60 EUR und 58,12 EUR abgelehnt.

Der Kläger stellte dem Markt F. am 8. März 2012 für die Unterbringung/Versorgung der Katze für 27 Tage einen Betrag in Höhe von 173,34 EUR in Rechnung. Der Markt F. verweigerte die Bezahlung, weil es sich um kein Fundtier handle. Die Begleichung der Rechnung wurde dann im April 2012 im Einvernehmen zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zur Klärung auf anderer Ebene zurückgestellt.

Der Kläger erhob dann am 6. August 2012 Klage gegen den Markt F. wegen eines Betrages in Höhe von 363,23 EUR (RO 4 K 12.1187). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2012 abgewiesen. Die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen, dieser habe einer Klageänderung nicht zugestimmt. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 4. Januar 2013 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis spätestens 31. Dezember 2012 die durch Tierarztrechnungen der Veterinäre S2... GbR vom 10. Februar 2012 über 77,12 EUR, vom 29. März 2012 über 58,11 EUR, vom 29. März 2012 über 28,60 EUR und vom 10. Februar 2012 über 26,05 EUR nachgewiesenen und an den Kläger abgetretenen Behandlungskosten zu begleichen. Gleiches gilt für die Rechnung des Klägers vom 8. März 2012 über 173,34 EUR.

Beigefügt war eine Abtretungserklärung der Tierarztpraxis D. vom 1. August 2012.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013, eingegangen am 19. Juli 2013, ließ der Kläger Klage gegen den Beklagten erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kater sei ca. sieben Jahre alt, zutraulich und in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Trotz Erhalt der Fundanzeige sei von der Beklagten keine weitere Reaktion erfolgt. Der Kläger habe den Kater mehrfach zur tierärztlichen Behandlung gebracht. Die Tierarztpraxis habe die Forderungen aus der tierärztlichen Behandlung von insgesamt 189,89 EUR am 1. August 2012 an den Kläger abgetreten. Für die Unterbringung des Katers seien 6,00 EUR täglich zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet worden. Der Kater befinde sich zwar noch immer beim Kläger. Entsprechend der ministeriellen Empfehlung wurde lediglich die Unterbringung für den Zeitraum von einem Monat berechnet, in welchem man davon ausgehe, es handle sich um ein Fundtier. Der Anspruch des Klägers stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Auf die Ausführungen im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde Bezug genommen und diese zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht. Die Finderin sei keine „Mehrfachfinderin“ und auch von der Beklagten nicht belehrt worden. Zwischenzeitlich habe die Klägerin bei gleicher Sachlage eine neue Rechnung an den Beklagten gesandt. Der dort geltend gemachte Aufwendungsersatz für Fundtiere sei anstandslos bezahlt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Schriftsätze vom 14. September 2012 und vom 12. Oktober 2013 (mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation) im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde vollinhaltlich Bezug genommen. Es handle sich nicht um ein entlaufenes Tier. Der Kläger sei in Bezug auf die Tierarztkosten nicht aktivlegitimiert. Adressat der Rechnungen sei „F. Gemeindeverwaltung“. Abgetreten seien angebliche Forderungen gegen den Markt F.. Das Nichtbestehen derartiger Forderungen sei am 26. November 2012 gerichtlich festgestellt worden. Ein Tierarzt könne seine Forderung nur durch Rechnungsstellung gegenüber seinem Auftraggeber zur Entstehung bringen. Ein Vergütungsanspruch setze einen Vertragsschluss voraus. Dieser sei zwischen dem Tierarzt und „F. Gemeindeverwaltung“ nicht gegeben. Allenfalls wenn dem Kläger die Behandlung in Rechnung gestellt worden wäre, könnte man an einen Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag denken. Gegenüber der „Mehrfachfinderin“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Tiere nicht zum Tierschutzverein, sondern zur Verwaltung zu bringen seien. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht zulässig. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass aus einer Leistung in einem anderen Fall weitergehende Ansprüche erwachsen würden.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es im Februar 2012 keine Vereinbarung, welche den Kläger berechtigte und verpflichtete, Fundtiere etc. aus dem Bereich der Beklagten unterzubringen.

Die Verwaltung der Beklagten hatte am 2. Februar 2012 Parteiverkehrszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Die Beteiligten verzichteten mit ihren am 20. Juni 2014 und am 30. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärungen gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Dem Vorbringen, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, folgt das Gericht nicht. Der Kläger macht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte sei als Fundbehörde zur Entgegennahme, Unterbringung und Versorgung von Fundtieren verpflichtet. Der Kläger habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und aus eigenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Katze. Nimmt die Fundbehörde eine Fundsache entgegen, entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Die Rechtsverhältnisse der Fundbehörde zum Finder und zum Empfangsberechtigten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967 BGB, Rz. 2 f.). Der Kläger macht jedoch keinen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, sondern lediglich einen Anspruch der anlässlich der Verwahrung entstanden sein soll. Das Verwahrungsverhältnis besteht nämlich nicht zwischen der Fundbehörde und dem die Fundsache behandelnden Tierarzt oder dem die Katze unterbringenden Tierheim, sondern zwischen der Fundbehörde und dem Empfangsberechtigten. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass die Fundbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Fundsache tierärztlich behandeln zu lassen, und der Tierarzt dieses Geschäft ohne Auftrag der Fundbehörde für diese wahrgenommen habe. Entsprechendes gilt für die Unterbringung der Katze durch den Kläger selbst. Der Verwaltungsrechtsweg ist demnach nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alt. VwGO ausgeschlossen, sondern zulässig (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Die Klage ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (aus abgetretenem Recht) auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend den §§ 683, 670 BGB, d. h. aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar und zwar auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm bzw. bei abgetretenem Recht dem Zedenten dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben wahrgenommen hat, welche an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Der Kläger macht auch aus abgetretenem Recht geltend, als Geschäftsführer ein Geschäft der Beklagten, der Geschäftsherrin, wahrgenommen zu haben. Entsprechend § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Das übernommene Geschäft muss ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB entsprechend sein, d. h. es muss ein Geschäft für einen anderen besorgt worden sein, ohne von diesem anderen hierzu beauftragt worden oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Es können dann entsprechend § 670 BGB diejenigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts gemacht worden sind und die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Auf Tiere können die zum Fund bestehenden Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Die behandelte Katze ist ein Tier im Sinne des § 90 a Satz 1 BGB und damit keine Sache. Da es jedoch für Tiere, welche gefunden werden, keine besonderen Regelungen gibt, sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90 a Satz 3 BGB; vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 965 BGB, Rz. 3).

Entsprechend § 965 Abs. 1 BGB ist Finder eines Tieres derjenige, welcher ein Tier findet und es an sich nimmt (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 5). Verloren und damit findbar ist ein Tier, welches besitzlos, aber nicht herrenlos ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 4).

Geht man davon aus, dass die behandelte Katze ein Fundtier im Sinne der Fundvorschriften ist, dann ist der Finder entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Katze verpflichtet. Der Finder darf den an der Katze begründeten Besitz nicht mehr aufgeben. Er darf die Sache jedoch bei Dritten unterbringen. Bei Tieren trifft den Finder auch die Pflicht zur Erhaltung, d. h. das Tier muss gefüttert (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1) und - falls für seine Erhaltung erforderlich - tierärztlich versorgt werden (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, das Fundtier entsprechend § 967, 1. Alt. BGB bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 1; Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1).

Im Freistaat Bayern ist in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) geregelt, dass zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde ist. Bei einem Fund auf einer Bundesautobahn ist auch jede Autobahnmeisterei und, wenn dem Finder die Fundanzeige bei einer Gemeinde oder der hilfsweise zuständigen Autobahnmeisterei nicht zuzumuten ist, auch die Polizei zuständig (§ 2 Satz 2 FundV). Zwei Beispielsfälle für eine derartige Unzumutbarkeit hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Bekanntmachung vom 20.Juli 1977 (MABl 1977, 642), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2002 (AllMBl 2002, 167), Vollzug des Fundrechts, unter Nr. 2 angeführt. Dies kann danach der Fall sein, wenn die Gemeinde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar ist, oder die Gemeindeverwaltung vom Fundort oder vom Wohnort des Finders weiter entfernt liegt als die nächste Polizeidienststelle.

Dem Finder steht gegenüber der zuständigen Behörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ablieferung, d. h. auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde, zu (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 2). Die Wirkungen der Ablieferung treten allerdings erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache angenommen hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967, Rz. 1).

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden, undatierten Fundtieranzeige fand eine Frau S. am 2. Februar 2012 vor ihrer Haustür im Bereich des Marktes F. die später vom Tierarzt behandelte Katze und gab diese an diesem Tag auch im Tierheim C. ab. Beim 2. Februar 2012 handelt es sich um einen Donnerstag, an welchem die Verwaltung der Beklagten ausweislich der auf ihrer Homepage veröffentlichten Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr Parteiverkehr hat. Gleichwohl brachte die im Ortsteil V. beheimatete Finderin die Katze in das Tierheim nach C. Ausweislich der Homepage des Tierheims hat es donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Katze hätte demnach auch bei der Fundbehörde abgegeben werden können. Die Fundtieranzeige wurde vom Tierschutzverein für den Landkreis C. e.V. am 2. Februar 2012 an die Beklagte gefaxt. Die tierärztliche Behandlung der Katze erfolgte ab dem 3. Februar 2012 durch einen in F. ansässigen Tierarzt.

Eine Ablieferung der Katze an die Beklagte ist hingegen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Finderin war somit auch zum Zeitpunkt der Durchführung der tierärztlichen Behandlung ab dem 3. Februar 2012 noch die zur Verwahrung der Katze verpflichtete Person, welche die Katze lediglich bei einem Dritten (Tierschutzverein) unterbrachte. In welcher rechtlichen Beziehung die Finderin zum Tierschutzverein stand, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Finderin ihren Besitz (erlaubter-/unerlaubterweise) aufgegeben und der Tierschutzverein als Träger des Tierheims, von der Finderin abgeleitet, unmittelbaren Besitz an der Katze erworben hätte, würde sich dies außerhalb des Anwendungsbereichs des Fundrechts abspielen.

Die Problematik der Frage der Ablieferung an die Fundbehörde würde sich in der vorgegebenen Konstellation allenfalls dann stellen, wenn der Tierschutzverein Besitzdiener der Fundbehörde gewesen wäre oder der Fundbehörde durch die Inbesitznahme der Katze mittelbaren Besitz vermitteln hätte können. Der Besitzdiener (§ 855 BGB) muss die Sachherrschaft für den Besitzherrn „in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis …, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat“ ausüben. Das eine Weisungsbefugnis begründende Verhältnis bildet den Oberbegriff; Haushalt und Erwerbsgeschäft des Geschäftsherrn sind nur gesetzliche Beispielsfälle. Da sie eine subalterne Stellung des Besitzdieners nahe legen, wird allgemein über die Weisungsunterworfenheit hinaus die soziale Abhängigkeit des Besitzdieners gefordert (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 855, Rz. 8). Der mittelbare Besitz erfordert ein Besitzmittlungsverhältnis. Ein Besitzmittlungsverhältnis der in § 868 BGB vorausgesetzten Art muss einen derartigen Inhalt haben, dass es dem unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit eine Besitzberechtigung verschafft (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 868, Rz. 9). Insoweit fehlen jedwede Anhaltspunkte.

Ohne Ablieferung der Katze bei der Fundbehörde kann eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV) nicht entstanden sein. Die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt die Ablieferung der Fundsache nicht, denn beide Vorgänge, „Fundanzeige“ und „Ablieferung der Fundsache“, sind voneinander zu unterscheiden. Die Fundanzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich zu prüfen, ob sie die Ablieferung der Fundsache entsprechend § 967, 2. Alt. BGB anordnen will oder nicht. Bei Fundtieren besteht hierzu nach § 3 FundV keine Verpflichtung. An die Ablieferung knüpft § 5 FundV u. a. die behördliche Verwahrungspflicht.

Behandelt ein Tierarzt ein Fundtier, dann kann er entsprechend den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur von demjenigen die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, dessen Geschäft er besorgt hat. Die Durchführung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung ist Inhalt der Verwahrungspflicht (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die behördliche Verwahrungspflicht ist nicht entstanden. Folge des Nichtentstehens der behördlichen Verwahrungspflicht ist die fehlende sachliche Zuständigkeit der Fundbehörde. Der behördliche Aufgabenbereich ist nicht eröffnet. Das Vorliegen einer Aufgabe der Beklagten ist hingegen unerlässliche Voraussetzung für eine Aufwendungserstattung nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13 und 21). Da der Kläger die vom Tierarzt abgetretene Forderung geltend macht, gelten diese Ausführungen insoweit auch für ihn. Auch der Ersatz von Unterbringungskosten kann nur dann erfolgen, wenn eine behördliche Verwahrungspflicht entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Das Gericht ist sich bewusst, dass es mit dieser Rechtsauffassung im Gegensatz zu zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht. Wie hier entschieden im Ergebnis das VG Gießen am 5. September 2001, 10 E 2160/01, Juris, Rz. 30; und das OVG NRW am 6. März 1996, 13 A 638/95, Juris, Rz. 6. Soweit die Gerichte einen Anspruch entsprechend Geschäftsführung ohne Auftrag bejahten, wurde jeweils die Problematik der Eröffnung der behördlichen Zuständigkeit nicht näher geprüft (vgl. VG Göttingen vom 19. Mai 2010, 1 A 288/08, Juris, Rz. 22 f., und dazugehörend in der Berufungsinstanz: OVG Lüneburg vom 23. April 2012, 11 LB 267/11, Juris, Rz. 36; OVG Greifswald vom 12. Januar 2011, 3 L 272/06, Juris, Rz. 15 f., welches die fundrechtliche Problematik allerdings offen ließ und den Fall letztlich nach Mecklenburg-vorpommerschen Ordnungsrecht löste; unter Berufung auf das OVG Greifswald: VG Ansbach vom 26. September 2011, AN 10 K 11.205, Juris, Rz. 29, wobei nicht schlüssig ist, weshalb sich die Zuständigkeit der Fundbehörde nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache ergeben soll; VG Gießen vom 27. Februar 2012, 4 K 2064/11.GI, Juris, Rz. 17, 22 f.; den drei letztgenannten Entscheidungen folgend: VG Koblenz vom 6. Februar 2013, 2 K 907/12.KO, Juris, Rz. 24; VG Saarlouis vom 24. April 2013, 5 K 593/12, Juris, Rz. 33). Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesen Entscheidungen zu folgen.

Soweit der Kläger sich auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993, Nr. I B 3 - 2530 - 1, beruft, ist festzustellen, dass diese zwar inhaltlich dem entsprach, was der Kläger vortragen lässt, aber ab dem 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist. § 7 a der Veröffentlichungs-Bekanntmachung in der damals geltenden Fassung legte fest, dass alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften außer Kraft treten, sofern sie nicht in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst sind. Das Gericht konnte die fragliche Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 dort nicht entdecken.

Es findet sich auch keine andere Rechtsgrundlage, auf welche der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Insbesondere findet § 970 BGB im Verhältnis Tierarzt/Tierheim zu Fundbehörde keine Anwendung, da Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift nur der Finder und Schuldner nur der Empfangsberechtigte ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 970, Rz. 1). Empfangsberechtigter ist nur derjenige, der gegen den Finder einen Herausgabeanspruch hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 7), d. h. nicht die Fundbehörde. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs finden sich keine Anhaltspunkte.

Geht man hingegen davon aus, dass die behandelte Katze herrenlos war, dann würde dies an dem Ergebnis nichts ändern. Herrenlose Katzen sind keine Fundtiere im Sinne der Fundvorschriften. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde auf Ersatz von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag wäre auch in diesem Fall nicht gegeben. Eine Klärung der Frage, ob die behandelte Katze ein Fundtier oder ein herrenloses Tier war, ist deshalb entbehrlich.

Soweit das Vorbringen der Beteiligten nicht im Rahmen vorstehender Ausführungen Beachtung gefunden hat, ist es für diese Entscheidung unerheblich.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob das Vorliegen eines fremden Geschäfts auch dann bejaht werden kann, wenn die Fundbehörde ein Fundtier noch nicht in Verwahrung genommen hat, hat über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 12/01/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2006 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
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published on 16/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 10 K 14.5633 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1700 Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffen
published on 16/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 10 K 14.5098 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1700 Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundtier; Öffentl
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.