Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2017 - B 1 K 16.780

published on 31/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2017 - B 1 K 16.780
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Das Gericht schlägt den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleich vor:

1. Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 961,34 EUR zur Abgeltung der notwendigen Auslagen zu zahlen, die durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr … im … am 08.05.2015 entstanden sind.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Bescheid der Beklagten vom 04.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts vom 10.10.2016, mit dem Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr im am 08.05.2015 in Höhe von 1.550,54 EUR geltend gemacht wurden.

Nach einer Vorberatung der Kammer teilt das Gericht die geltend gemachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Feuerwehrkosten nicht. Es hat zwar keine echte Gefahrensituation vorgelegen, wohl aber eine Anscheinsgefahr, die der Kläger grob fahrlässig veranlasst haben dürfte, so dass auf der Sekundärebene ihm gegenüber Kosten geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.16 – 4 B 15.1285 m.w.N. – juris).

Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der Höhe der angesetzten Kosten. Nach der maßgeblichen Satzungsregelung der Beklagten ist bei den Ausrückestundenkosten und den Personalkosten jeweils abzustellen auf den Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus und den des Wiedereinrückens. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenbzw. Personalkosten erhoben. Auf die Dauer des gesamten Einsatzes (hier: 1 Stunde 7 Minuten) kommt es dagegen nicht an, vgl. Anlage zur 3. Änderungssatzung zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt vom 23.12.2013.

Aus dem in der Behördenakte enthaltenen Einsatzbericht ergibt sich, dass das Fahrzeug … … () für 51 Minuten im Einsatz war, das ( … …) für 48 Minuten, der () für 33 Minuten, das … … () für 42 Minuten und das () für 1 Stunde 3 Minuten.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Besetzung der ausgerückten Fahrzeuge, die ebenfalls in der Behördenakte dokumentiert ist, ergibt sich, dass 14 Feuerwehrdienstleistende mehr als eine halbe Stunde, jedoch nicht länger als 1 Stunde im Einsatz waren (Ansatz demnach: 1 Stunde) und 3 weitere Feuerwehrdienstleistende (einschließlich einer Führungsperson) für mehr als 1 Stunde ausgerückt waren, so dass in Bezug auf diese 3 Personen demnach ein Ansatz von 1,5 Stunden in Betracht käme.

Da jedoch die Einsatzdauer des die einen Kostensprung auslösende Grenze von 1 Stunde nur um 3 Minuten überschritten hat und die Rückfahrt dieses Fahrzeugs von der Einsatzstelle ca. 7 Minuten später erfolgte als bei den anderen Fahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr und sodann die Rückfahrzeit zum Gerätehaus vergleichsweise ebenfalls mehr Zeit in Anspruch genommen hat, schlägt das Gericht den Beteiligten vor, für das und die hier eingesetzten 3 Feuerwehrdienstleistende (einschließlich einer Führungsperson) lediglich Ausrückestunden- und Personalkosten für 1 Stunde anzusetzen.

Entsprechende Überlegungen gelten für den , der mit der Einsatzzeit von 33 Minuten ebenfalls nur 3 Minuten über der den Kostensprung auslösenden Grenze von einer halben Stunde liegt. Insoweit ist weiter zu bedenken, dass dieses Fahrzeug erst wenige Minuten vor der Funkmeldung um 8.38 Uhr bzw. 8.40 Uhr, dass die Patienten wieder in das Gebäude zurück können und eben keine Bombe vorlag (vgl. Einsatzbericht der ), ausgerückt (hier: 8.35 Uhr) und erst um 8.45 Uhr an der Einsatzstelle angekommen ist, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem bereits „Entwarnung“ gegeben worden war. Gleichwohl rückte dieses Fahrzeug erst um 8.57 Uhr von der Einsatzstelle ab, um dann nach einer Fahrzeit von ca. 11 Minuten wieder in das Feuerwehrgerätehaus einzurücken.

Für diese Vorgehensweise der Freiwilligen Feuerwehr mag es durchaus triftige sachliche Gründe gegeben haben. Zumindest für das Fahrzeug ergeben sich jedoch vor dem geschilderten Hintergrund auch hinsichtlich der Ermessensausübung gewisse Bedenken in Bezug auf die im Bescheid angesetzte Einsatzdauer.

Denn über eine Betätigung des Ermessens dahin, ob überhaupt Kostenersatz verlangt und von wem dieser gefordert wird, können je nach Lage der Dinge auch Erwägungen zu der Frage erforderlich sein, in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird.

Das Gericht schlägt den Beteiligten mit Blick auf die erläuterten Zusammenhänge vor, das Fahrzeug und die entsprechende Besatzung (3 Feuerwehrdienstleistende) bei der Berechnung der anzusetzenden Kosten ganz außer Betracht zu lassen.

Damit ergibt sich als Vergleichsvorschlag folgende Kostenaufstellung:

Personalkosten: insgesamt 336,00 EUR

14 Feuerwehrdienstleistende zu 1 Stunde: 14 x 24,00 EUR = 336,00 EUR

Ausrückestundenkosten: insgesamt 479,14 EUR

(1 Stunde): 117,80 EUR

(1 Stunde): 231,35 EUR

(1 Stunde): 102,05 EUR

(1 Stunde): 27,94 EUR

Streckenkosten: insgesamt 146,20 EUR

(5 km, je 7,36 EUR): 36,80 EUR

(5 km, je 12,61 EUR): 63,05 EUR

(5 km, je 6,10 EUR): 30,50 EUR

(5 km, je 3,17 EUR): 15,85 EUR

Gesamtkosten: 336,00 EUR + 479,14 EUR + 146,20 EUR = 961,34 EUR.

Die Beteiligten werden um Äußerung zum Vergleichsvorschlag innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gebeten. Wird der Vergleichsvorschlag von den Beteiligten durch schriftliche Erklärung angenommen, wird er gemäß § 106 Satz 2 VwGO mit Eingang der letzten Annahmeerklärung in der vorgeschlagenen Fassung rechtswirksam. Die Gerichtskosten würden sich beim Abschluss des Vergleichs gemäß Ziffer 5111 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vom Faktor 3,0 auf 1,0 (also um zwei Drittel) ermäßigen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/07/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 (W 5 K 12.554) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 werden
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.