Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2014 - 5 K 12.554

published on 24/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2014 - 5 K 12.554
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 forderte die Beklagte von der damaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd für den Einsatz der Feuerwehr Würzburg am 8. September 2011 am Main Kostenersatz in Höhe von 881,50 EUR. Zur Begründung des Bescheids, dem eine Aufwendungsersatzberechnung beigefügt war, wurde ausgeführt: Die Feuerwehr Würzburg sei am 8. September 2011 um 15:27 Uhr zum Streichwehr Alte Mainbrücke alarmiert worden. Im Main, im Bereich des Oberwassers, habe ein Kunststofffass getrieben. Da das Fass einen großen Tiefgang gehabt habe, sei von der Wasserschutzpolizei und der Feuerwehr vermutet worden, dass es mit einer unbekannten Flüssigkeit gefüllt gewesen sei. Die Berufsfeuerwehr Würzburg habe das Fass mit Hilfe eines Schlauchboots und eines Netzes geborgen und es oberhalb der Löwenbrücke über eine Treppe an Land gebracht. Der Inhalt habe sich dort als gewöhnliches Wasser herausgestellt. Das Erfordernis eines unverzüglichen Einsatzes sei gegeben gewesen, weil Beschädigungen des Fasses infolge dessen Tiefgang und somit eine Verschmutzung des Gewässers nicht auszuschließen gewesen seien. Dies habe erst nach dessen Bergung ausgeschlossen werden können.

Die Beklagte sei zum Erlass des Leistungsbescheides sachlich und örtlich zuständig nach Art. 28 Abs. 1 BayFwG, Art. 3 BayVwVfG. Dieser Einsatz falle in das Pflichtaufgabengebiet der Feuerwehr. Die aufgeführten Tätigkeiten der Feuerwehr Würzburg seien sonstiger technischer Hilfsdienst im Rahmen eines Einsatzes, der nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren gedient habe. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG sei zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt habe, verursacht habe oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen sei. Für den Ersatz der errechneten Kosten habe die Beklagte ihr Ermessen, auch hinsichtlich der Art. 61 und 62 GO, pflichtgemäß ausgeübt. Persönliche und sachliche Umstände seien berücksichtigt worden, soweit sie bekannt gewesen seien. Es seien keine Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß Art. 28 Abs. 1 BayFwG festgestellt worden. Die Ausrückung sei nach der derzeit gültigen Alarm- und Ausrückeordnung der Stadt Würzburg erfolgt. Rechtsgrundlagen des Bescheids seien § 5 Feuerwehrsatzung, §§ 1 und 2 Feuerwehrgebührensatzung, Art. 18 ff. VwZVG und Art. 28 BayFwG jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

2.

Gegen diesen Bescheid, der am 2. Dezember 2011 zur Post gegeben wurde, legte die Klägerin mit Telefax vom 4. Januar 2012, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Aufgrund fehlender Sachverhaltsangaben sei bereits eine Beurteilung der Gefahr oder eine nachvollziehbare Störerauswahl nicht möglich. Bereits zum Zeitpunkt des Einsatzes sei erkennbar gewesen, dass eine Gefahrenlage nicht existiert habe. Dass ein im Wasser treibendes Gefäß im Laufe der Zeit mit Wasser vollschlage, sei der Normalfall. Die Annahme einer möglichen relevanten Rechtsgüterschädigung durch den Inhalt eines Fasses sei auch bereits im Zeitpunkt des Einsatzes nicht nachvollziehbar gewesen. Der Main habe an diesem Tag im Stadtgebiet Würzburg einen Abfluss von 306 Millionen Liter in der Stunde gehabt. Bei einer derartigen Verdünnung sei - unabhängig vom Inhalt des Fasses - eine Gewässerverunreinigung und damit eine Beeinträchtigung eines Gewässers nicht mehr gegeben. Das Antreiben von Kunststoffbehältern an den Kraftwerken des Mains sei dort ein völlig alltäglicher Vorgang. Deswegen rückten dort auch keine Feuerwehren aus.

Der Bund sei weder Handlungsstörer, noch sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet. Das Wasser des Mains, in dem das Kunststofffass getrieben habe, gehöre nicht der Bundesrepublik Deutschland, da dieses nicht eigentumsfähig sei nach § 4 Abs. 2 WHG. Auch aus der Unterhaltungspflicht ergebe sich keine Verpflichtung des Bundes, da dieser nur für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen in ihrer Verkehrsfunktion zuständig sei nach §§ 7 und 8 WaStrG. Völlig übersehen worden sei, dass der Main auch ein Gewässer erster Ordnung nach dem Bayerischen Wassergesetz sei, dessen Unterhaltung dem Freistaat Bayern obliege, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG. Räumungsmaßnahmen und die Beseitigung von Treibgut gehörten nach den gesetzlichen Regelungen eindeutig in die Unterhaltungslast des Landes und nicht in die des Bundes. Der Bund sei auch nicht Abfallbesitzer des Fasses geworden. Die Beklage als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei verpflichtet, das Treibgut zu entsorgen. Wegen des Vorrangs des Abfallrechts entfalle hier auch eine ordnungsrechtliche Zustandsverantwortung des Bundes. Demnach fehle für eine Kostentragung durch den Bund auch das Merkmal „sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war“, weil zur Beseitigung das Land im Rahmen seiner Unterhaltung oder die Beklagte im Rahmen des Abfallrechts zuständig gewesen sei.

Hilfsweise wurde geltend gemacht, die pauschale Berechnung der Kosten auf der Grundlage von halben oder ganzen angefangenen Stunden verstoße gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität und sei rechtswidrig.

Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte nicht ab und legte diesen mit Schreiben vom 29. Februar 2012, auf das Bezug genommen wird, der Regierung von Unterfranken vor.

3.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd, zum Kostenersatz heranziehen können, da die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. mit Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG vorlägen. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die von der Berufsfeuerwehr Würzburg vorgenommene Bergung eines auf dem Main treibenden Fasses stelle eine Pflichtaufgabe der Beklagten i. S. d. Art. 1 Abs. 1 BayFwG (technischer Hilfsdienst) dar, da ausreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Umwelt vorgelegen hätten. Der unbekannte Fassinhalt habe zur effektiven Gefahrenabwehr eines schnellen Handelns bedurft, um einen möglichen Austritt von Giftstoffen und damit eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern zu verhindern. Jede Verunreinigung des Oberflächenwassers mit wassergefährdenden Stoffen habe zur Folge, dass die Qualität des Wassers, insbesondere seine Selbstreinigungskraft, vermindert werde. Die Beurteilung einer Gefahrenlage erfolge in der ex-ante Perspektive. Auch wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass tatsächlich überhaupt kein Schaden habe eintreten können, also keine reale Gefahrenlage vorgelegen habe, könne man von einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne sprechen. Es handle sich dabei um eine Anscheinsgefahr. Das auf dem Main treibende Fass habe in dieser Hinsicht berechtigten Anlass zur Befürchtung einer ernstlichen Schädigung des Oberflächenwassers geben können. Um einen effektiven Rechtsgüterschutz zu gewährleisten, müsse ein sachlich fundierter Gefahrenverdacht ausreichend sein, um die Sicherheitsbehörden zum Handeln zu berechtigen. Dabei sei zu beachten, dass um so geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt würden, je höher der Rang des gefährdeten Rechtsguts oder das Ausmaß des drohenden Schadens sei. Im vorliegenden Fall hätten sich bei einem Austritt einer giftigen Substanz in den Main erhebliche Gefahren für die Umwelt, die Lebewesen im Fluss und auf die Menschen ergeben können. Folglich seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gering zu bemessen. Die Anhaltspunkte, die der Feuerwehr vorgelegen hätten, seien ausreichend gewesen, um eine Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne annehmen zu können. Insbesondere dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden, dass sich das Fass möglicherweise mit Wasser gefüllt haben könnte und deshalb nur noch zu einem geringen Teil aus dem Wasser herausgeragt habe. Die Klägerin möge mit ihrer Behauptung Recht haben, dass ein Absinken des Fasses aufgrund von Wassereintritt nicht unwahrscheinlich gewesen sei, jedoch hätte dies genauso gut an der Befüllung mit einer giftigen Substanz liegen können. Um eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen, müssten die Sicherheitsbehörden nicht Überlegungen aufstellen, aus welchen Gründen das Fass gesunken sein könnte. Um einen möglichen Austritt von Giftstoffen und somit eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern zu verhindern, habe seitens der Feuerwehr ohne weitere zeitliche Verzögerung gehandelt werden müssen. Eine Selbsthilfe seitens der Wasser- und Schifffahrtsdirektion habe daher nicht mehr abgewartet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung sei auch bei einer Anscheinsgefahr Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz zu leisten.

Nach § 4 Abs. 2 WHG könne der Bund zwar nicht mehr als Eigentümer der fließenden Welle herangezogen werden. Das Bundesrecht hindere jedoch das Landesrecht nicht daran, eine sicherheitsrechtliche Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber der tatsächlichen Gewalt obliege. Die landesrechtliche Regelung über die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers nach Art. 9 Abs. 2 LStVG werde auch durch die Vorschriften zur Gewässerunterhaltung nicht ausgeschlossen. Im Übrigen obliege nach der Neuregelung in Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG, § 4 Abs. 1 WHG dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nunmehr als Eigentümer derselben im auch für alle anderen Unterhaltungspflichten geltenden Umfang des § 39 WHG. In der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 WHG n. F. werde verdeutlicht, dass durch die gesetzliche Änderung der Forderung nachgekommen worden sei, dass es keine Überlagerung der privatrechtlichen Eigentumsordnung und öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung geben dürfe. Nach Intention des Gesetzgebers führe die Neufassung des § 4 Abs. 2 WHG nicht dazu, dass bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen der Bund überhaupt nicht mehr als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden könne. Der Bund sei gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen Eigentümer der Bundeswasserstraße Main. Als solcher sei der Bund auch für die Gefahren verantwortlich, die von einer Wasserverunreinigung des Mains ausgingen. Der Einsatz der Berufsfeuerwehr Würzburg sei daher „im Interesse“ der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erfolgt, da diese als Zustandsstörerin i. S. d. Art. 9 Abs. 2 LStVG die Verantwortung für die Gefahrenlage getragen habe. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG hafteten, wenn mehrere zum Ersatz der Kosten verpflichtet seien, diese als Gesamtschuldner. Grundsätzlich stünden alle zum Kostenersatz Verpflichteten ohne Rangverhältnis nebeneinander. Es liege im pflichtgemäßen Interesse, wen die Beklagte durch Leistungsbescheid zur Erstattung heranziehe.

Das Abfallrecht finde keine Anwendung, da die Berufsfeuerwehr der Beklagten vorrangig auf der Grundlage der Gefahrenabwehr gehandelt habe. Die Bergung des Fasses sei notwendig gewesen, um eine Gefährdung des Wassers mit wassergefährdenden Stoffen zu verhindern. Die Entsorgung des leeren Fasses sei zu keiner Zeit thematisiert oder in Rechnung gestellt worden. Die getroffene Maßnahme könne als einheitlicher Vorgang der Gefahrenabwehr zugerechnet werden. Das Abfallrecht dürfe nicht zu einem Ausschluss der Zustandsstörerhaftung führen, wenn die Behörden vorrangig zur Gefahrenabwehr handelten.

Die Berechnung des Kostenersatzes anhand von Pauschalsätzen sei nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG durch die Festlegung in einer gemeindlichen Satzung möglich. Darunter falle die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vom 19. Mai 2011. Es bestehe keine Pflicht, bei der Pauschalisierung eine möglichst günstige Regelung für den Kostenpflichtigen zu treffen, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Die hier in Frage stehende Pauschalisierung auf der Grundlage von halben oder ganzen angefangenen Stunden könne somit nicht beanstandet werden.

Für die Anwendung der Billigkeitsregelung in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden.

Laut Empfangsbestätigung wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin am 4. Juni 2012 zugestellt.

4.

Am 4. Juli 2012 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Bescheid der Stadt Würzburg vom 1. Dezember 2011 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wiederholte die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen und führte weiterhin aus, die Beklagte habe weder das Recht gehabt, einen Leistungsbescheid zu erlassen, noch habe sie das Recht, die Kostenforderung zwangsweise gegenüber dem Hoheitsträger Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen, da die Verwaltung der Bundeswasserstraßen eine Hoheitsaufgabe des Bundes nach § 7 Abs. 1 WaStrG sei. Durch das eigenmächtige Vorgehen der Feuerwehr mit Erlass des Leistungsbescheids sei in diesen hoheitlichen Bereich der Verwaltung der Bundeswasserstraßen eingegriffen worden. Vor der Bergung des Fasses am Nachmittag eines Werktages sei nicht versucht worden, die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd, das Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt oder den Außenbezirk Marktbreit zu erreichen. In Anbetracht des Gebots des bundesfreundlichen Verhaltens der Länder und Kommunen wäre die richtige Vorgehensweise statt der unmittelbaren Ausführung und des Erlasses eines Leistungsbescheides gewesen, erst einmal die Klägerin über die Lage zu informieren und zu klären, wer zuständig sei. Bei fehlender Einigung könne eine Geldleistung grundsätzlich durch eine Leistungsklage geltend gemacht werden.

Der Bescheid genüge nicht den Anforderungen an die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts. Mit anderen „Störern“ als der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd werde sich auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht auseinandergesetzt. Die verpflichtete Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd sei kein Rechtsträger, sondern nur eine Behörde des Rechtsträgers Bundesrepublik Deutschland. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sei die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd nicht angehört worden. Als unzulässigerweise nachgeschobene Begründung für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme ohne eine vorausgehende Anordnung finde sich im Widerspruchsbescheid lediglich der lapidare Satz, dass eine Selbsthilfe seitens der Wasser- und Schifffahrtsdirektion nicht mehr habe abgewartet werden können. Die Bergung sei jedoch am Nachmittag eines Donnerstages erfolgt, d. h. alle Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung seien an diesem Tag erreichbar gewesen. Dies sei aber nicht versucht worden. Für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme sei keine Grundlage gegeben.

Es habe bereits an einer konkreten Gefahr gefehlt. Weder habe objektiv eine Gefahr vorgelegen, noch habe beim Einsatz der Feuerwehr von einer Anscheinsgefahr ausgegangen werden können. Das im Wasser treibende Fass stelle für sich keine Verunreinigung des Gewässers dar, die eine technische Hilfeleistung erforderlich gemacht hätte. 200-Liter-Kunststofffässer ohne eine Beschriftung würden üblicherweise von Hobbygärtnern zum Aufbewahren von Gießwasser verwendet. Bei dem geborgenen Kunststofffass habe es sich offenkundig um die handelsübliche Regentonne eines Kleingärtners gehandelt. Es habe auch keinerlei Anzeichen für eine Verunreinigung gegeben, also keinen Film auf dem Wasser, keine Verfärbung des Wassers, keine Schaumbildung, keinen auffälligen Geruch und keine toten Fische oder ähnliche Anzeichen. Das Fass sei verschraubt, also verschlossen gewesen. Davon, dass vom Fass keine irgendwie geartete Gefahr ausgehe, sei offenbar auch die Feuerwehr Würzburg ausgegangen, ansonsten hätte sie das Fass nicht vom Streichwehr an der Alten Mainbrücke bis oberhalb der Löwenbrücke in einem Netz einen dreiviertel Kilometer durch den Main schleppen dürfen. Am Fass sei auch keine Beschriftung angebracht gewesen, die auf einen gefährlichen Inhalt hätte hindeuten können. Die Annahme, dass das Fass mit einem unbekannten Stoff gefüllt gewesen sei und damit möglicherweise eine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt habe, sei eine reine Vermutung. Es habe lediglich eine sogenannte Putativgefahr vorgelegen.

Die Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht eines Verhaltensstörers bei einer Anscheinsgefahr sei auf die Zustandsstörerhaftung nicht übertragbar. Zumindest sei die Inanspruchnahme eines Zustandsstörers wegen einer Anscheinsgefahr aus Billigkeitserwägungen abzulehnen.

Die angebliche Gefahr sei nicht vom Bund verursacht worden. Er sei weder Handlungsstörer, noch sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr angeblich behobenen Gefahr verpflichtet gewesen. Der Bund habe nicht die tatsächliche Gewalt über die Bundeswasserstraße Main und müsse den Gemeingebrauch dulden. Die Bundeswasserstraßen seien in einer Weise der Allgemeinheit zugänglich, die nicht die tatsächliche Sachherrschaft des Bundes vermittele. Die Klägerin könne gar nicht verhindern, dass Treibgut in den Main gerate. Sie habe an dem fließenden Wasser weder Eigentum, noch sonst eine Sachherrschaft (§ 4 Abs. 2 WHG) und sei nicht Besitzerin des im Main befindlichen herrenlosen Treibguts. Der im Widerspruchsbescheid genannte Art. 9 Abs. 2 LStVG passe schon deswegen nicht, da keine Anordnung erlassen, sondern die Maßnahme unmittelbar ausgeführt worden sei. Außerdem gingen dem landesrechtlichen LStVG nach Art. 31 GG bundesrechtliche Regelungen vor. Die Tatsache, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen in ihrer Verkehrsfunktion durch den Bund unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange erfolge, könne an der grundgesetzlichen Aufgabenzuweisung nichts ändern. Im Übrigen habe aus Sicht der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die hier sachkundige Stelle sei, durch das Fass keine Gefahr für die Schifffahrt bestanden. Die Verkehrsfunktion werde durch ein im Wasser treibendes Kunststofffass nicht erheblich oder nachhaltig gestört. Für die Großschifffahrt sei ein treibendes Kunststofffass kein Problem. Die Kleinschifffahrt könne ein treibendes blaues Kunststofffass rechtzeitig erkennen und diesem Objekt rechtzeitig ausweichen. Außerdem sei der dortige Bereich durch das Tafelzeichen A.1 der BinSch-StrO für alle Fahrzeuge gesperrt.

Laut § 4 Abs. 2 WHG sei das oberirdische Wasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt und der „Allgemeinheit“ zugeordnet. Da der Main als Bundeswasserstraße vom Bund nur in Bezug auf verkehrliche Zwecke verwaltet würde, sei demnach der Freistaat Bayern gemäß Art. 30 GG für die wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung bzw. für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständig. Eine ordnungsrechtliche Zustandshaftung des Bundes für die Verunreinigung des Wassers als Grundeigentümerin des Gewässerbettes scheide also auch deswegen aus. Die Klägerin sei in Bezug auf den Feuerwehreinsatz ein Nichtstörer.

Im Ausgangsbescheid völlig und im Widerspruchsbescheid nahezu völlig übersehen worden sei das Vorhandensein weiterer Störer. An der wasserwirtschaftlichen Unterhaltungsaufgabe des Landes habe auch der ab 2010 geltende § 39 WHG nichts geändert. Dies sei auch folgerichtig, da das WHG nicht die grundgesetzliche Aufgabenteilung ändern könne. Die landeswasserrechtlich erweiterte Unterhaltung, die nicht der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen diene, obliege nach Art. 30 GG einschließlich der Kostentragung den Ländern.

Abfallrechtliche Regelungen gingen regelmäßig schon wegen Art. 31 GG dem LStVG und dem BayFwG vor. Der Bund sei auch nicht Abfallbesitzer des Fasses geworden, da die Bundeswasserstraßen rechtlich im Rahmen des Gemeingebrauchs und tatsächlich der Allgemeinheit zugänglich seien. Insoweit sei der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet, das Treibgut zu entsorgen. Dieser sei die Beklagte. Objektiv handele es sich zudem um ein Einbringen von Stoffen, also eine fremde Benutzung, so dass der Bund daher auch deswegen nicht ordnungspflichtig sei.

Die Begründung und die Ausübung des Ermessens genügten keinesfalls den hohen Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an die Ermessensausübung und -darlegung stelle. Im Ausgangsbescheid finde sich weder eine Begründung der unmittelbaren Ausführung, noch der Störerauswahl. Fraglich sei auch, ob die Beklagte im Ausgangsbescheid überhaupt ihr Ermessen erkannt habe. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen sei daher nicht möglich.

Im Ausgangsbescheid würden bei der Berechnung weder ein Boot, noch ein Netz, sondern ein Löschfahrzeug und eine Drehleiter aufgeführt. Weiter würden acht Personen Personal angeführt. Dies sei für das Zuwasserlassen eines Bootes nicht nachvollziehbar. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die pauschale Berechnung der Kosten auf der Grundlage von halben oder ganzen angefangenen Stunden gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität verstoße.

Auf den weiteren Inhalt der Klagebegründung wird Bezug genommen.

5.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 verwiesen und ausgeführt, die Beklagte habe mit der Bergung des Fasses zur Gefahrenabwehr nicht in hoheitliche Aufgaben der Klägerin eingegriffen, da die maßgebliche Zustandshaftung der Klägerin dieser nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin eines Gewässergrundstücks, d. h. im fiskalischen Bereich obliege. Der Leistungsbescheid sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt, insbesondere sei eine nähere Beschreibung des Fasses nicht erforderlich gewesen. Auch habe der Leistungsbescheid an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd adressiert werden können, da die Klägerin durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd endvertreten und auch erkennbar in dieser Funktion angesprochen werde.

Hinsichtlich des Kostenersatzes für einen Feuerwehreinsatz genüge auch im Falle der Zustandshaftung das Vorliegen einer Anscheinsgefahr. Für das Vorliegen einer Anscheinsgefahr sei ausreichend, dass das Fass im Falle eines Sturzes über das Streichwehr hätte zerplatzen und dann möglicherweise Schadstoffe im Main hätte freisetzen können. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr habe die Feuerwehr in dieser Situation keine weiteren Überlegungen oder gar Ermittlungen zu Wassermassen oder -durchfluss, zum für eine Wassergefährdung maßgeblichen Verdünnungsverhältnis oder dazu anstellen müssen, inwieweit das Fass im Übrigen, etwa für die Schifffahrt, entgegen dem ersten Anschein ungefährlich sein könnte. Bei dem Abschleppen des Fasses an eine Treppe oberhalb der Brücke habe es sich um die einzige Möglichkeit zur effektiven Bergung des Fasses gehandelt.

Art. 9 Abs. 2 LStVG finde durchaus Anwendung. Dies folge bereits aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit Art. 7 Abs. 3 LStVG. Da die Gefahr bestanden habe, dass das Fass mit unbekanntem Inhalt über das Streichwehr gespült werde und durch einen Sturz habe platzen können, sei auch die unverzügliche Bergung ohne vorherige Verständigung der Klägerin erforderlich und rechtmäßig gewesen. Ein zeitlicher Verzug habe nicht hingenommen werden können.

Die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr folge aus der Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main. Das bestehende Eigentum an den Bundeswasserstraßen sei als privatrechtliches Eigentum aufzufassen. Dann müsse den Bund die sich aus seiner Eigentümerstellung ergebende Zustandsverantwortlichkeit in gleicher Weise treffen wie jeden anderen Eigentümer. Dieser Zustandsverantwortlichkeit stehe auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 2 WHG entgegen. In der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2013 Nr. 20 A 433/11 werde ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin als Eigentümerin des Gewässerbettes und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an den Flächen der Bundeswasserstraßen Zustandsverantwortliche sei, wobei es dahinstehen könne, dass nach § 4 Abs. 2 WHG das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers nicht eigentumsfähig sei. Es verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Landesgesetzgeber den Eigentümer einer Sache auch dann für deren gefahrlosen Zustand haften lasse, wenn diesem infolge der Widmung seiner Sache zum öffentlichen Verkehr verwehrt sei, Vorsorgemaßnahmen gegen von dritter Seite verursachte ordnungswidrige Zustände zu treffen. Unbegründet sei auch der Einwand der Klägerin, die landesrechtlichen Be-stimmungen über die Zustandsstörerverantwortlichkeit würden für das Eigentum des Bundes an Bundeswasserstraßen verdrängt durch die bundesrechtlichen Regelungen zur Unterhaltungslast des Bundes der §§ 7, 8 WaStrG. Die Beseitigung einer möglichen Wasserverunreinigung gehöre nach diesen Regelungen nicht zur Unterhaltungslast des Bundes. Ihnen komme auch kein abschließender Charakter in dem Sinne zu, dass sie eine landesrechtlich begründete Verantwortlichkeit des Bundes für den ordnungsgemäßen Zustand von in seinem Eigentum stehenden Gewässern ausschlössen. Es könne letztlich auch dahinstehen, ob die Bergung des Fasses zur Beseitigung einer möglichen Wassergefährdung zur Unterhaltungslast des Freistaates Bayern für das Gewässer gehöre, da in jedem Fall keine Anzeichen dafür bestünden, dass diese gegenüber der Zustandshaftung als vorrangige und abschließende Regelung anzusehen wäre. Ein Ausschluss der Zustandsverantwortung der Klägerin wegen des Vorrangs abfallrechtlicher Bestimmungen sei ebenfalls nicht gegeben. Die Bergung des Fasses habe nicht auf die Beseitigung des Fasses als Abfall gezielt. Die Entsorgungskosten seien auch nicht Gegenstand des angefochtenen Leistungsbescheides.

Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der angefochtene Bescheid der Höhe nach nicht zu beanstanden, da in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 der Feuerwehrgebührensatzung nur die für die Hilfeleistung erforderlichen Kosten angesetzt worden seien. Die Bergung des Fasses sei mit Hilfe eines Schlauchbootes und eines Netzes erfolgt. Das Schlauchboot könne aufgrund seines Gewichtes von ca. 180 kg nur mit Hilfe des Löschfahrzeugs und einer Drehleiter zu Wasser gebracht werden. Ein Absehen von der Erhebung der Kosten aus Billigkeitsgründen sei nicht veranlasst gewesen. Die Berechnung des Kostenersatzes aufgrund von Pauschalsätzen sei gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG durch die Festlegung in einer gemeindlichen Satzung ausdrücklich zulässig. Hiervon habe die Beklagte Gebrauch gemacht.

Die zwangsweise Durchsetzung der Kostenforderung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6.

Die Regierung von Unterfranken beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses und führte aus, sie halte die Klage für unbegründet. Der Rechtsauffassung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, dass sich aus der Unterhaltungslast keine Verpflichtung des Bundes zur Gefahrenabwehr ergebe, könne nicht zugestimmt werden. Die Unterhaltungspflicht des Bundes an Bundeswasserstraßen umfasse nicht nur verkehrliche Unterhaltungsmaßnahmen, sondern seit dem 1. März 2010 auch sonstige wasserwirtschaftliche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 1 WHG. Dies ergebe sich aus den Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG. Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG übernehme der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen die in § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bundesrechtlich geregelte Pflicht zur Unterhaltung. Die ursprünglich nicht im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Formulierung des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sei vom Bundesrat vorgeschlagen und von der Bundesregierung übernommen worden. Die landesrechtliche Regelung in Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG über die Unterhaltungslast an Gewässern erster Ordnung lasse diese Verpflichtung unberührt. Hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit des Bundes als Inhaber der tatsächlichen Gewalt werde auf die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu Bundesrats-Drucksache 280/09 hingewiesen (vgl. BT-Drs. 16/13306 Seite 23). Dort werde ausgeführt, dass im Hinblick auf Ölschadensfälle die neue Regelung des § 4 Abs. 2 WHG die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Gewässereigentümers als Zustandsstörer entfallen lasse. Eine Inanspruchnahme als Inhaber der tatsächlichen Gewalt werde allerdings damit nicht ausgeschlossen.

7.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

8.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 wiederholten der Klägervertreter und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Der Vertreter der Regierung von Unterfranken (VöI) stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

9.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.

Hinsichtlich seiner Adressierung verstößt der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Zwar ist als Adressatin des Bescheides allein die damalige Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Süd angegeben. Aus dem Bescheid - und dem Widerspruchsbescheid - ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Feuerwehreinsatz, für den der Kostenersatz angefordert wird, auf der Bundeswasserstraße Main stattgefunden hatte. Da die WSD Süd als Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Bundeswasserstraße Main verwaltete, war durch einfache Auslegung des Bescheides feststellbar - und wurde vom Empfänger auch so verstanden -, dass der Rechtsträger Bundesrepublik Deutschland zur Kostenzahlung verpflichtet werden sollte.

2.

Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht vor. Da die erforderliche Anhörung der Klägerin als der Adressatin des belastenden Verwaltungsakts (Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. § 91 AO analog) vor Erlass des angegriffenen Bescheids offenkundig unterblieben ist, wurde zwar ihr formelles Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren verletzt. Aufgrund dieses Verfahrensverstoßes kann die Klägerin jedoch nicht die Aufhebung des angegriffenen Bescheids verlangen, da insoweit mittlerweile gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG eine Heilung des Verfahrensfehlers durch Nachholung eingetreten ist; die Beklagte hat sich im Abhilfeverfahren (§ 72 VwGO) mit dem Vorbringen der Klägerin sachlich befasst und ihr damit nachträglich das erforderliche Gehör gewährt.

3.

Der somit aus heutiger Sicht verfahrensfehlerfrei ergangene Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Würzburg (Feuerwehrgebührensatzung) vom 19. Mai 2011; nach deren § 1 Abs. 4 werden die Einsätze in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

4.

Es lag ein sonstiger Einsatz der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst i. S. d. Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 BayFwG vor, der nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren diente und bei dem auch ein öffentliches Interesse an der Hilfeleistung der Feuerwehr bestand.

Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 BayFwG versteht man unter „technischem Hilfsdienst“ die ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse. Nach Ziff. 4.2 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz liegt ein Notstand vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist, während ein Unglücksfall durch jedes unvermittelt eintretende Ereignis definiert wird, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. Das durch Art. 1 Abs. 1 BayFwG geforderte öffentliche Interesse besteht nach der Vollzugsbekanntmachung in den Fällen, in denen Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr im Verzuge oder wegen nur bei der Feuerwehr vorhandener technischer Hilfsmittel oder Fachkenntnisse nicht möglich ist.

Nachdem das Kunststofffass sich zum Zeitpunkt des Einsatzes in einem Bereich des Mains befand, der nach der BinSchStrO für alle Fahrzeuge gesperrt ist, bestand zwar wohl keine Gefahr für die Schifffahrt durch das Treiben des Kunststofffasses in der Schifffahrtsrinne. Die Feuerwehr erbrachte durch die Entfernung des Kunststofffasses mit möglicherweise wassergefährdendem Inhalt aus dem Gewässerbett vorliegend jedoch eine technische Hilfeleistung zur Abwehr einer Gefahr bzw. zumindest eines Gefahrenverdachts für das Gewässer und die in ihm befindlichen Lebewesen sowie das Grundwasser. Den Feuerwehren obliegt es, die durch Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen entstehenden Gefahren als Pflichtaufgabe im Rahmen des technischen Hilfsdienstes umfassend zu bekämpfen (Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 4 Rd.Nr. 27).

Die Feuerwehr der Beklagten durfte im Einsatzzeitpunkt entweder vom Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Oberflächengewässer und die Lebewesen im Gewässerbett ausgehen oder zumindest von einem Gefahrenverdacht, der weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedurfte. Aus der maßgeblichen ex ante-Sicht zum Zeitpunkt des Einsatzes der Feuerwehr war der Austritt wassergefährdender Stoffe aus der Kunststofftonne in das Gewässer zu befürchten. Objektiv drohte zwar keine Wasserverseuchung, da sich im Fass nur Wasser befand. Es lag jedoch eine die Maßnahmen der Feuerwehr rechtfertigende Anscheinsgefahr bzw. ein solcher Gefahrenverdacht vor.

Der Gefahrenbegriff wird insoweit sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Kostenpflicht gleichbedeutend verstanden und umfasst nach polizeirechtlichen Grundsätzen auch die Anscheinsgefahr (VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.1.2004 Nr. 1 S 2263/02; OVG Berlin, B.v. 11.11.2003 Nr. 1 N 40.01; VG Stade, U.v. 25.6.2004 Nr. 1 A 2424/03). Die Interessenlage rechtfertigt es, Kostenersatz auch bei einer Anscheinsgefahr zu verlangen (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, Rd.Nr. 80). Bei der Anscheinsgefahr liegt eine Situation vor, in der objektiv gesehen kein Schaden eintreten kann, im Moment des sicherheitsrechtlichen Handelns aber objektive Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Gefahr droht. Hier sind sicherheitsbehördliche Maßnahmen solange zulässig, bis sich herausstellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorliegt (Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Art. 9 Rd.Nr. 56). Bei einem Gefahrenverdacht sind weitere Aufklärungsmaßnahmen gerechtfertigt, solange, bis feststeht, ob nun tatsächlich eine Gefahr droht oder nicht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rd.Nr. 57). Demgegenüber ist die Putativ- oder Scheingefahr, bei deren Vorliegen kein Kostenersatz verlangt werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass der handelnde Beamte eine Gefahrensituation annimmt, ohne dass hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen (Schober, a. a. O., Rd.Nr. 81).

An die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens sind nach allgemeinen Grundsätzen umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Die an das Vorliegen der Gefahr zu stellenden Anforderungen hängen von der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts ab. Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht ausreichen. Das konkrete Rechtsgut muss allerdings auch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sein (zur sicherheitsrechtlichen Anordnung vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 Rd.Nr. 56).

Gemessen an diesen Kriterien bestehen am Vorliegen einer Anscheinsgefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachts keine Zweifel. Es lagen zum Einsatzzeitpunkt hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr für das Gewässer und die Wasserorganismen vor. Selbst wenn man aufgrund der Unvollständigkeit der Erkenntnisse vor Beginn des Einsatzes das Vorliegen einer konkreten Gefahr verneinen würde, hätte zumindest ein den Feuerwehreinsatz rechtfertigender Gefahrenverdacht vorgelegen. In Anbetracht der bedrohten Rechtsgüter waren an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Der Inhalt des Kunststofffasses, das nach dem Akteninhalt tief ins Wasser eingetaucht war, war nicht bekannt. Auf dem Kunststofffass befand sich auch keine Aufschrift, aus der man auf den Inhalt hätte schließen können. Die Feuerwehr konnte nicht davon ausgehen, dass es sich nur um ein ungefährliches Fass handelte, das sich im Laufe der Zeit mit Wasser gefüllt hatte, wie die Klägerin meint. Blaue Kunststofffässer finden sowohl für die Gefahrgutaufbewahrung als auch für relativ harmlose Zwecke, wie zur Gießwasseraufbewahrung oder als Auftriebskörper unter Steganlagen, Verwendung. Zum Teil werden im Handel für Chemikalien, Regenwasser oder Einlagerung dieselben Fässer mit UN-Zulassung für feste Gefahrstoffe verkauft. Bedrohte Rechtsgüter waren hier das Wasser des Mains, die Lebewesen im Wasser, je nach Inhalt des Fasses ggf. auch das Grundwasser, d. h. Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse dringend geboten erschienen. Angesichts des hohen Werts der bedrohten Rechtsgüter genügte vorliegend für den Einsatz der Feuerwehr sogar ein Gefahrenverdacht. Weitere (Aufklärungs-) Maßnahmen waren daher solange gerechtfertigt, bis die Gefahr beseitigt war bzw. bis feststand, ob tatsächlich eine Gefahr drohte oder nicht. Nachdem am Fundort des Fasses technisch ohne Gefährdung des Gewässers keine weitere Abklärung des Inhalts des Fasses betrieben werden konnte, musste die Bergung durchgeführt werden.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr auszuschließen war, wie die Klägerin meint, sind nicht ersichtlich. Dass von Seiten der Beklagten nicht behauptet wurde, es habe weitere Anzeichen für einen gefährlichen Inhalt des Fasses, wie Verfärbungen des Wassers oder Schlierenbildung auf dem Wasser im Bereich des Fasses, Geruch oder tote Fische, gegeben, bedeutet nicht, dass von dem Kunststofffass keine Gefahr ausging. Erstens war vor dem Einsatz vom Ufer bzw. der Alten Mainbrücke aus nicht unbedingt wahrzunehmen, ob das Fass bereits ausgelaufen war. Zweitens ist eine Gefahr nicht erst dann gegeben, wenn eine Verseuchung des Wassers bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn diese droht. Es war vorliegend nicht entscheidend, ob das Fass bereits leck geschlagen war, sondern dass ein Auslaufen des Fasses drohte. Nachdem das Fass am Streichwehr hing, war zumindest zu befürchten, dass es beschädigt würde und wassergefährdende Stoffe freigesetzt würden.

Der Einwand der Klägerin, es habe deshalb keine Gefahr vorgelegen, weil aufgrund der zu erwartenden Verdünnung keine konkrete Gefahr für das Gewässer vorgelegen habe, greift nicht durch. Welchen Inhalt das Kunststofffass hatte, war nicht bekannt. Es bestand in hohem Maße die Gefahr, dass das Wasser des Mains sowie die darin lebenden Pflanzen und Tiere durch wassergefährdende Stoffe i. S. d. § 62 Abs. 3 WHG geschädigt würden. Es ist allgemein bekannt, dass allein Öl und Kraftstoff schon in geringen Mengen schädliche Auswirkungen auf Gewässer und die damit verbundene Flora und Fauna haben (BayVGH, U.v. 3.9.2009 Nr. 4 BV 08.696).

Am unverzüglichen Einschreiten der Feuerwehr bestand vorliegend auch ein öffentliches Interesse i. S. d. Art. 1 Abs. 1 BayFwG. Es war von Gefahr im Verzug auszugehen und ein Einschreiten des Betroffenen war nicht möglich (vgl. Forster/Pemler, a. a. O., Art. 4 Rd.Nr. 22). Aufgrund des möglicherweise wassergefährdenden Inhalts des Fasses war ein sofortiges Einschreiten ohne jeden kurzfristigen Aufschub erforderlich. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie ebenfalls zu einer rechtzeitigen Beseitigung der Gefahrenlage in der Lage gewesen wäre, wenn eine ihrer Dienststellen benachrichtigt worden wäre. Abzustellen ist nämlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Gefahrenbeseitigungshandlung. Zu diesem Zeitpunkt war die Feuerwehr zur unmittelbaren Ausführung der Beseitigung der Gefahr berechtigt und die zuständige Dienststelle der Klägerin war nicht zur Stelle und konnte eine Entfernung des Fasses nicht vornehmen. Auf die Vorstellung der Klägerin, was gewesen wäre, wenn die zuständige Dienststelle vorher benachrichtigt worden wäre, kommt es deshalb insofern nicht an.

5.

Zur Überzeugung des Gerichts waren die von der Feuerwehr getroffenen Maßnahmen notwendig im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG.

Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 8.6.1998 Nr. 1 S 1390/97, NJW 1999, 232). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Feuerwehr im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials treffen darf. Es ist sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und Ausrückanordnungen für bestimmte Fallgruppen erlässt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass keine unvertretbaren zeitlichen Verzögerungen auftreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Dass ausrückende Fahrzeuge jeweils voll besetzt sind, gehört zu den Grundsätzen von Feuerwehreinsätzen und dient dazu, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten. Auch gehört es zu den Grundsätzen gemeindlicher Feuerwehreinsätze, dass nicht einzelne Feuerwehrleute, die möglicherweise nicht mehr benötigt werden, vor Ende des Einsatzes nach Hause geschickt werden; auch insoweit muss die Funktionsfähigkeit für eventuell erforderliche weitere Einsätze gewährleistet sein; darüber hinaus würden zusätzliche Fahrtkosten anfallen.

Nach diesen Grundsätzen ist der von der Feuerwehr betriebene Aufwand hier insgesamt nicht zu beanstanden.

Dem Meldebild „THL Wasser“ entsprechend ist die nach der Alarmierungsplanung vordefinierte Einsatzmittelkette ausgerückt. Die Drehleiter war erforderlich, um das Schlauchboot zu Wasser zu lassen; das Löschfahrzeug zog den Schlauchbootanhänger (vgl. Vermerk vom 27.7.2012, Bl. 29 der Behördenakte der Beklagten).

Der klägerische Einwand der Untauglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr zur unmittelbaren Gefahrenabwehr greift nicht durch. Für den Fall, dass das Fass noch nicht ausgelaufen war, war das Abschleppen mit einem Netz bis zur nächstmöglichen Anlandungsstelle auf jeden Fall eine taugliche Maßnahme. Aber auch sofern das Fass bereits leck geschlagen wäre, war zur Verhinderung eines weiteren Schadens die Maßnahme erforderlich und geeignet. Aufgrund der Uferverhältnisse im Stadtbereich war nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten keine andere Möglichkeit der Entfernung des Fasses aus dem Gewässerbett gegeben.

6.

Die Heranziehung der Klägerin als Erstattungspflichtige ist nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG ist derjenige zum Ersatz der Kosten verpflichtet, der die Gefahr, die zu dem Einsatz geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war.

Die Beklagte konnte die Klägerin als Zustandsverantwortliche für das Gewässer in Anspruch nehmen.

Ein Eingriff in den Hoheitsbereich des Bundes liegt nicht vor.

Mit der Annahme der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer ist kein Eingriff in das Gefüge der Kompetenzen von Bund und Ländern verbunden (BayVGH, B.v. 23.5.2001 Nr. 22 ZB 00.1448, m. w. N.). Das Bundesrecht hindert nicht das Landesrecht, eine wasserpolizeiliche Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer obliegt (BVerwG, U.v. 30.11.1990 Nr. 7 C 4/90; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 30.4.1992 Nr. 2 L 258/91, m. w. N.).

§ 4 Abs. 1 Satz 2 WHG stellt klar, dass der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen den allgemeinen Grenzen und Einschränkungen des Eigentums unterliegt wie jeder andere Gewässereigentümer auch. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG steht einer selektiven Rechtsgeltung eigentumsbegrenzender Vorschriften entgegen und unterwirft damit auch den Bund dem einschlägigen verfassungsmäßigen Recht, soweit sich nicht aus Art. 31 GG oder einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung anderes ergibt. Der Bund ist damit an die das Gewässereigentum betreffenden Bestimmungen des WHG, der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften, wirksame Bestimmungen in den Landeswassergesetzen und Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften gebunden (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 4 Rd.Nr. 12). Ihn trifft damit grundsätzlich auch die auf landesgesetzlichem Gefahrenabwehrrecht beruhende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer - und zwar nicht in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger, sondern in seiner Rechtsstellung als Eigentümer (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nr. 13; vgl. auch Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, WHG, § 4 Rd.Nr. 13; OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.).

Die Beklagte trifft die Zustandsverantwortlichkeit in gleicher Weise wie jeden anderen Eigentümer.

Es besteht kein Anlass, wegen der Überlagerung des Eigentums an Bundeswasserstraßen durch die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung von Gewässern im Allgemeinen und Bundeswasserstraßen im Besonderen sowie die entsprechende Benutzungsordnung eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit der Eigentümerin der Bundeswasserstraße anzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 12.9.2013 Nr. 20 A 433/11). Das Eigentum am Gewässer ist in der Regel gerade deshalb Gebietskörperschaften übertragen worden, weil ihnen die Kosten für die Unterhaltung und auch sonstige Lasten zuzumuten sind (VG Regensburg, U.v. 23.3.2000 Nr. RO 7 K 98.2180). Das Eigentum an Bundeswasserstraßen weist unter dem Blickwinkel der allgemeinen ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit nach Landesrecht keine insoweit durchschlagenden Besonderheiten auf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Landesgesetzgeber den Eigentümer einer Sache auch dann für deren gefahrlosen Zustand haften lässt, wenn die Störung ohne sein Zutun durch höhere Gewalt oder vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln Dritter eingetreten ist (zur höheren Gewalt: OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.). Auch der geltend gemachten rechtlichen Hinderung des Eigentümers der Bundeswasserstraßen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, kommt keine Bedeutung als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu, das eine unterschiedliche Handhabung der Zustandshaftung gebieten würde. Gegen höhere Gewalt und rechtswidrige, etwa gar vorsätzlich verübte Handlungen Dritter wären abwehrende Vorsorgemaßnahmen ohnehin praktisch nicht möglich, unabhängig davon, ob Vorsorgemaßnahmen getroffen werden dürfen oder nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.).

Die Beklagte kann der ihr obliegenden ordnungsrechtlichen Zustandshaftung auch nicht die Regelungen der §§ 7, 8 WaStrG entgegenhalten. Die Vorschriften über die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen haben keinen abschließenden Charakter in dem Sinne, dass sonstige Verpflichtungen des Bundes, die in seinem Eigentum stehende Bundeswasserstraße zu unterhalten und in einem störungsfreien Zustand zu erhalten, damit ausgeschlossen wären (BVerwG, U.v. 29.10.1982 Nr. 4 C 4/80; OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

Die ordnungsrechtliche Zustandshaftung des Gewässereigentümers ist auch nicht durch Sonderregelungen des Abfallrechts ausgeschlossen, wie die Klägerin meint. Hierbei kann offen bleiben, ob hinsichtlich des Kunststofffasses Maßnahmen nach dem Abfallrecht hätten getroffen werden können. Der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes besteht nur insoweit, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen. Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die (rechtswidrige) Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder (BVerwG, B.v. 5.11.2012 Nr. 7 B 25/12).

Es kommt auch nicht darauf an, auf welche Weise der sicherheitswidrige Zustand entstanden ist. Der Zustandsverantwortliche muss ihn weder verschuldet noch verursacht haben. Er haftet auch dann, wenn Handlungen Dritter oder sonstige Ereignisse, Zufall oder höhere Gewalt die Sache in den (vermeintlich) gefährlichen Zustand versetzt haben (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rd.Nr. 42).

Ob die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin aus ihrer Eigenschaft als Gewässereigentümerin folgt oder ob sie lediglich als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt „sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet“ i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG war, kann dahingestellt bleiben.

Nach Art. 89 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG ist der Bund Eigentümer des Mains, der in dem maßgeblichen Abschnitt eine Bundeswasserstraße ist (Lfd.Nr. 31 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und § 2 Abs. 2 WaStrG). Das Eigentum des Bundes an den Bundeswasserstraßen nach Art. 89 Abs. 1 GG ist Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nrn. 7, 9, m. w. N.). Es erstreckt sich seit der Neufassung des Wasserrechts auf den Gewässergrund in seiner gesamten seitlichen Ausdehnung (Flussbett), die Ufer sowie sonstige Bestandteile und Zubehör. Das im Gewässer geführte Wasser selbst ist kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung in § 4 Abs. 2 WHG nicht mehr eigentumsfähig (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nr. 9). In bewirtschaftungsrechtlicher Hinsicht hingegen wird das Gewässer nach wie vor als Einheit von Gewässerbett und Wasser verstanden (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nr. 10).

Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 WHG hat nicht dazu geführt, dass der Bund von seiner sicherheitsrechtlichen Verantwortung in Bezug auf die Bundeswasserstraße frei geworden ist.

Für Ölschadensfälle auf oberirdischen Gewässern wurde im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Wasserrechts vom Bundesrat die Auffassung vertreten, eine Inanspruchnahme des Gewässereigentümers als sogenannter Zustandsstörer sei nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen nicht mehr möglich, wenn die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle verneint würde. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 16/13306) zwar dieser Auffassung zugestimmt, jedoch ausgeführt, dass nach den meisten Polizeigesetzen ohnehin nicht der Eigentümer, sondern vorrangig der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Adressat etwaiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sei. Diejenigen Polizeigesetze, die eine Inanspruchnahme des Eigentümers vorsähen, ließen zumindest auch eine Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt zu. Eine Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt sei auch nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (NuR 1986, 207) in Ölschadensfällen möglich. Die geplante Neuregelung führe nicht dazu, dass bei Ölschadensunfällen überhaupt kein Zustandsstörer in Anspruch genommen werden könne (vgl. Drost, a. a. O., § 4 Rd.Nrn. 3 ff.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob es auf die Eigentumsfähigkeit der „fließenden Welle“ in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Schadstoff-Wasser-Vermischung (noch) nicht stattgefunden hat, überhaupt ankommt. Weiterhin muss nicht entschieden werden, ob die Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren zu Ölunfällen auf den vorliegenden Fall der Anscheinsgefahr einer drohenden Gewässerverschmutzung überhaupt bzw. in jeder Hinsicht übertragbar sind. Entweder kann die Klägerin bereits als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die (vermeintliche) Gefahr für das im Gewässerbett befindliche Wasser besteht, in Anspruch genommen werden, oder sie haftet als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an der Bundeswasserstraße, welche eine Verpflichtung zur Beseitigung des (vermeintlich) sicherheitswidrigen Zustands trifft. Als Eigentümerin des Gewässerbetts des Mains hat die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft auch über das im Gewässerbett befindliche Wasser inne. Dass der Eigentümer eines Gewässers in der Regel Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Wasser in dem Gewässer auch dann ist, wenn es sich um ein fließendes Gewässer handelt, setzt § 4 Abs. 2 WHG n. F., wonach Wasser eines fließenden Gewässers nicht eigentumsfähig ist, voraus (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Der Eigentümer des Gewässerbetts ist genauso in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft über das fließende Wasser auszuüben, wie der Eigentümer des Gewässers als solches einschließlich des geführten Wassers (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nr. 19).

Ob darüber hinaus auch eine Inanspruchnahme der Klägerin als Unterhaltungspflichtige des Gewässers in Betracht kommt, kann offen bleiben. Dem Bund obliegt als Eigentümer der Bundeswasserstraße Main nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG, §§ 39, 40 WHG neben der wasserstraßenrechtlichen Unterhaltungspflicht auch die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht. Diese gegenüber dem bisherigen Wasserrecht neue Verpflichtung des Bundes führt zwar auch dazu, dass nunmehr dem Bund an Bundeswasserstraßen eine umfassende Gewässerunterhaltungspflicht obliegt, solange die Länder die wasserrechtliche Unterhaltungslast nicht abweichend regeln (Drost, a. a. O., § 40 Rd.Nr. 12). Es ist jedoch strittig, ob Maßnahmen zum Zweck der Reinhaltung des Wassers und die Verpflichtung, das Gewässerbett zu reinigen, von der Unterhaltungspflicht umfasst sind (offen gelassen zu Art. 42 BayWG: BayVGH, B.v. 23.5.2001 Nr. 22 ZB 00.1448; zu Ölverschmutzungen vgl. Forster/Pemler, a. a. O., Art. 28 Rd.Nr. 60; verneinend für Maßnahmen zur Reinhaltung des Wassers: Drost, a. a. O., § 39 Rd.Nr. 27).

7.

Die Beklagte hat bei der Abrechnung und Festsetzung des Kostenersatzes auch von dem ihr nach Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG eingeräumten Ermessen in der erforderlichen Weise Gebrauch gemacht.

Das Ermessen musste hier durch die Beklagte selbst ausgeübt werden, da das Feuerwehrrecht nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ist und die Widerspruchsbehörde im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV ihr Ermessen nicht an die Stelle des gemeindlichen Ermessens setzen darf (vgl. Art. 119 Nr. 1 GO).

Der Beklagten stand bei der Entscheidung über den Kostenersatz in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich ob sie überhaupt Kostenersatz verlangen (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordern (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe sie einen Kostenpflichtigen zum Kostenersatz heranziehen sollte (so VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die Entscheidung der Beklagten insofern nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1. Dezember 2011 im Sinne eines Ermessensausfalls (Art. 40 BayVwVfG) vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aufgrund der fehlenden Anhörung der Klägerin ist die Ermessensausübung im Bescheid zwar lückenhaft, die Beklagte hat aber erkannt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Außerdem hat sie auch hinsichtlich der Höhe der in Rechnung gestellten Aufwendungen tatsächlich Ermessen ausgeübt, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hierzu allerdings im Bescheid keine Ausführungen gemacht. Weiterhin hat die Beklagte berücksichtigt, dass durch Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG eine gesetzlich normierte Pflicht besteht, von einer Kostenerhebung abzusehen, wenn diese der Billigkeit widersprechen würde. Dass im Bescheid hierzu noch keine detaillierten Erwägungen enthalten sind, ist auf die fehlende Anhörung vor Bescheiderlass zurückzuführen.

Jedenfalls hat die Beklagte im Abhilfeverfahren eine ausreichende Abwägung zwischen den für und den gegen einen Aufwendungs- und Kostenersatz sprechenden Gründen vorgenommen. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, hat die Beklagte auch nicht einfach die tatsächlich angefallenen Kosten nach der o. g. Satzung der Stadt Würzburg in Rechnung gestellt, sondern auch den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen. Insbesondere hat sie in einem Aktenvermerk vom 27. Juli 2012 dargestellt, dass und welche einzelnen angefallenen Kosten nicht verrechnet worden sind (der Einsatzleitwagen „Florian 12/1“, der Kommandowagen „Florian 10/1“ sowie drei der elf ausgerückten Feuerwehrmänner), d. h. in welcher Höhe sie die Klägerin von Anfang an nicht zum Kostenersatz herangezogen hat.

Ermessensfehler bei der Auswahl des Verantwortlichen sind nicht zu erkennen. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Bescheid der Beklagten keine Begründung dafür enthält, weshalb die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens gerade die Klägerin zum Kostenersatz herangezogen hat.

Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl im Sicherheitsrecht, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Diese kann vielmehr nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will, und den in Anspruch Genommenen auf einen evtl. Ausgleichsanspruch gegenüber dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern nach § 426 BGB verweisen (VG Würzburg, U.v. 22.9.2011 Nr. W 5 K 10.543). Die Ausübung des Ermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl eines Gesamtschuldners bedarf in der Regel und auch im vorliegenden Fall keiner Begründung (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 Nr. 8 C 57/91, NJW 1993,1667). Die Behörde durfte daher ohne weitere Nachforschungen zu möglichen Verursachern der Gefahrenlage oder Klärung der rechtlichen Verantwortlichkeit des Freistaats Bayern als weiterem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG grundsätzlich denjenigen in Anspruch nehmen, der ihr hierfür geeignet erschien. Ob die Bergung des Fasses auf der Bundeswasserstraße unter die Unterhaltungspflicht fällt und der Freistaat Bayern als Unterhaltungspflichtiger für Gewässer erster Ordnung zur Kostenerstattung herangezogen werden könnte, braucht folglich nicht entschieden zu werden. Davon abgesehen, fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Unterhaltungspflicht gegenüber der Zustandshaftung als vorrangig anzusehen ist (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Ob auf der Grundlage des Abfallrechts ein anderer Verantwortlicher hätte in Anspruch genommen werden können oder müssen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da die Feuerwehr der Beklagten nicht auf abfallrechtlicher Grundlage tätig geworden ist, sondern auf Grundlage des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (vgl. oben).

8.

Die Beklagte musste auch nicht wegen „Unbilligkeit“ auf die Erhebung des Aufwendungsersatzes verzichten.

Wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche, ist das Ermessen stark in Richtung eines Verzichts auf Aufwendungsersatz intendiert (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Wann eine „Unbilligkeit“ in diesem Sinn vorliegt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz und kann weder in Kommentierungen noch Vollzugshinweisen noch auch durch eine Satzung abschließend geregelt werden; vielmehr ist - wie bei der Ermessensausübung allgemein - die Würdigung des Einzelfalls unerlässlich (Forster/Pemler, a. a. O., Art. 28, Rd.Nrn. 13 bis 15).

Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit sind im vorliegenden Fall der Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht gegeben. Solche ergeben sich auch nicht daraus, dass vorliegend nur eine Anscheinsgefahr bzw. ein Gefahrenverdacht vorlag, da dieser den Einsatz der Feuerwehr und die abgerechneten Maßnahmen gerechtfertigt hat.

9.

Bedenken gegen die konkrete Abrechnung des Kostenersatzes nach der o.g. Satzung der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die vorgenommene Abrechnung nach halben und ganzen Stunden entspricht Teil I der Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung. Rechtliche Bedenken gegen die satzungsmäßige Pauschalierung bestehen nicht (Schober, a. a. O., Rd.Nr. 148).

10.

Schließlich hat die Beklagte durch den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch nicht gegen Art. 29 Abs. 4 VwZVG verstoßen. Die Klägerin übersieht, dass die Beklagte gegen sie nicht eine Maßnahme im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzt, sondern mittels Leistungsbescheid die Kosten für den streitgegenständlichen Feuerwehreinsatz gemäß Art. 28 BayFwG verlangt.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/11/2012 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen, ist z
published on 22/01/2004 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte üb
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die bisherigen Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich gehörten und Zwecken der Verwaltung der Reichswasserstraßen und des Leuchtfeuerwesens sowie anderen navigatorischen Aufgaben dienten oder die ausschließlich für diese Zwecke begründet oder bestimmt worden sind. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind. Die in dem Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961) und den Nachträgen hierzu vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) getroffene Regelung gilt sinngemäß weiter.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

1.
die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,
a)
die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und
c)
die im Eigentum des Bundes stehen,
2.
die Seewasserstraßen.

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

1.
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
2.
zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

1.
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
2.
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
3.
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken.

(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage 1 zu ändern.

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.