Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2017 - W 5 K 16.534

published on 16/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2017 - W 5 K 16.534
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

* * *

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Bescheids für ein zeitlich befristetes Aufenthalts- und Betretungsverbot für das Stadtgebiet von Würzburg anlässlich eines Fußballspiels.

1. Mit Schreiben vom 24. März 2016 beantragte die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt bei der Beklagten, gegen den in … bei Rostock wohnenden Kläger ein Betretungsverbot für das Fußballspiel der 3. Liga am 23. April 2016 in Würzburg zu erlassen. Das Schreiben enthielt Angaben zur allgemeinen Gefährdungslage, insbesondere hinsichtlich der von der Rostocker Fanszene ausgehenden Gewaltdelikte und Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit Ligaauswärtsspielen in der damaligen Saison, strafsowie ordnungswidrigkeitenrechtlich relevante Erkenntnisse zur Person des Klägers mit Fußball-/Sportbezug sowie eine klägerbezogene Gefahrenprognose.

Mit Schreiben vom 29. März 2016, zugestellt am 31. März 2016, hörte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die polizeilich mitgeteilten Erkenntnisse zum beabsichtigten Erlass eines Betretungsverbots für die Begegnung FC Würzburger Kickers gegen den F.C. Hansa Rostock am 23. April 2016 für das Stadtgebiet Würzburg, alternativ für einzelne Bereiche des Stadtgebiets Würzburg an. Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich bis zum 8. April 2016 zu äußern. Eine Äußerung des Klägers erfolgte hierauf nicht.

2. Mit Bescheid vom 18. April 2016, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. April 2016, untersagte die Stadt Würzburg dem Kläger, am 23. April 2016, vier Stunden vor Anpfiff (Anpfiff erfolgt voraussichtlich um 14:00 Uhr) bis drei Stunden nach Abpfiff, das Stadtgebiet Würzburg (siehe Lageplan in der Anlage) zu betreten; die Anlage ist Bestandteil des Bescheids (Ziffer 1). Es erfolgte der Hinweis, dass der Kläger für den Fall, dass er am Spieltag aus einem wichtigen Grund das Stadtgebiet sollte betreten müssen, er bis zum 22. April 2016, 10:00 Uhr, bei der Stadt Würzburg eine Ausnahme vom Betretungsverbot beantragen könne. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger gegen die Anordnung nach Ziffer 1 verstößt, wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 EUR zur Zahlung für fällig erklärt (Ziffer 3). Dem Kläger wurde aufgegeben, die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 4). Für den Bescheid wurde eine Gebühr i.H.v. 150,00 EUR festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 2,63 EUR (Ziffer 5).

Zur Begründung wurde auf die von der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt mitgeteilten Erkenntnisse verwiesen. So u.a. darauf, dass in der laufenden Saison ein äußerst aggressives Verhalten des Rostocker Problemklientels bei Auswärtsspielen habe festgestellt werden können. So sei es fast regelmäßig zu Gewaltdelikten, anderen Straftaten und sonstigen nicht unerheblichen Störungen aus der dortigen Fanszene gekommen. Darüber hinaus lägen zu dem Kläger eine Reihe von Erkenntnissen mit Fußballbezug vor: So sei er Beschuldigter im Strafverfahren gemäß § 123 StGB wegen eines Vorkommnisses am 25. März 2014 in Saarbrücken. Wegen eines Geschehnisses im Zusammenhang mit einem Fußballspiel am 6. Dezember 2014 in Rostock sei er Beschuldigter in einem Strafverfahren gemäß § 185 StGB, §§ 17a, 27 Versammlungsgesetz (VersG) und hinsichtlich eines Geschehnisses anlässlich eines Fußballspiels am 8. Mai 2015 in Großaspach sei er Beschuldigter im Strafverfahren gemäß § 223 StGB. Hinsichtlich eines Geschehnisses anlässlich eines Fußballspiels am 13. Mai 2015 in Greifswald sei er Beschuldigter im Strafverfahren gemäß § 40 Sprengstoffgesetz, § 27 VersG. Wegen eines Geschehnisses am 23. Mai 2015 in Dresden sei er Beschuldigter im Strafverfahren gemäß § 303 StGB, §§ 17a, 27 VersG. Aufgrund von Geschehnissen am 23. September 2015 anlässlich eines Fußballspiels zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem 1. FC Magdeburg sei er Beschuldigter im Strafverfahren gemäß § 315 StGB. Der Kläger werde von der Polizei Rostock der Fangruppierung „Fanatics“ zugerechnet, er reise regelmäßig zu Heim- und Auswärtsspielen an und trete bei gewalttätigen Aktionen auch außerhalb des Stadions in Erscheinung.

Ziffer 1 dieses Bescheids stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger bei ungehindertem Geschehensablauf, also ohne das verfügte Betretungsverbot, im Rahmen des Fußballspiels FC Würzburger Kickers gegen F.C. Hansa Rostock Straftaten im Stadtgebiet Würzburg begehen werde. Eine entsprechende konkrete Gefahr sei gegeben. Gegen den Kläger seien eine Reihe von Strafverfahren - nämlich die oben genannten - mit Fußballbezug eingeleitet worden. Da der Kläger in der Vergangenheit immer wieder im Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, dass er im Rahmen der anstehenden Begegnung Straftaten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung und Körperverletzung begehen werde. Die durch die Polizei mitgeteilten Erkenntnisse dokumentierten die geringe Eskalationsschwelle sowie die Gewaltbereitschaft des Klägers und damit die Wahrscheinlichkeit dessen Teilnahme bei szenetypischen Auseinandersetzungen und Gewalttätigkeiten. Dass keine Verhaltensänderung angenommen werden könne, werde auch dadurch untermauert, dass der Kläger von seiner Äußerungsmöglichkeit im Rahmen der Anhörung keinen Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus sei auch die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG zu bejahen. Das Betretungsverbot entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Maßnahme sei geeignet, die Begehung von Körperverletzungen und anderen Straftaten im Rahmen der og. Begegnung zu verhindern. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Der räumliche und zeitliche Umfang der Maßnahme sei möglichst gering gehalten worden. Das Betretungsverbot stehe dem Interesse des Klägers an Freizügigkeit und allgemeiner Handlungsfreiheit nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 10, Art. 20 und Art. 2 Kostengesetz (KG) sowie auf §§ 1 und 2 Kostensatzung der Stadt Würzburg.

3. Am 19. Mai 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem zuletzt gestellten A n t r a g, den Bescheid der Stadt Würzburg vom 18. April 2016 in Ziffern 4 und 5 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger wende sich gegen die Heranziehung zu Kosten für ein Aufenthalts- und Betretungsverbot am 23. April 2016 für das Gebiet der Stadt Würzburg, das die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2016 erlassen habe. In dem Anhörungsbescheid vom 29. März 2016 sei der Kläger zwar auf die Absicht, ein Betretungsverbot auszusprechen, hingewiesen worden, ein Hinweis darauf, dass damit Kosten für den Kläger verbunden seien, enthalte das Schreiben aber nicht. Die Verpflichtung des Klägers, die Kosten für ein gegen ihn ausgesprochenes Aufenthalts- und Betretungsverbot tragen zu müssen, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Beklagte habe keine eigene Überprüfung der Erkenntnisse zur Person des Klägers vorgenommen. Die Nichtreaktion des Klägers auf das Anhörungsschreiben habe die Beklagte unzulässig als Beleg für eine fehlende Verhaltensänderung gewertet, ohne überhaupt zu benennen, mit welcher Form der Äußerung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Bei dem von der Beklagten ausgesprochenen Betretungsverbot handele es sich um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Eine damit verbundene Gebührenerhebung sei grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Es fehle an einem Veranlassen der Amtshandlung im Sinne des Kostengesetzes. Es bestehe keine zur Begründung von Gebührenpflichten erforderliche besondere Beziehung zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner, die es gestatte, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen. Die Beklagte habe außer Acht gelassen, dass eine sachliche Kostenfreiheit bestehe, da die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen worden sei. Somit habe die Beklagte es auch unterlassen, zu erwägen, ob dem Kläger die Kosten nicht aufzuerlegen seien, weil dies der Billigkeit widerspreche. Die Gebührenerhebung erlange aufgrund von unterstelltem Verhalten in der Vergangenheit Strafcharakter, insbesondere dann, wenn - wie hier - dem Kläger Woche für Woche in Zusammenhang mit Fußball-Spieltagen wegen der Anordnung von Betretungsverboten Gebühren auferlegt werden könnten, ohne dass der Kläger hierauf tatsächlich Einfluss nehmen könne. Die Kostensatzung der Stadt Würzburg stelle darüber hinaus keine für die Gebührenerhebung taugliche Ermächtigungsgrundlage dar, es fehle an einem hinreichend bestimmten Gebührentatbestand. Es fehle an einer Begründung für die Kostenentscheidung und die Gebührenheranziehung und es fehle auch an einem Hinweis auf die Möglichkeit der Gebührenerhebung.

Es dürfte grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden sein, Gebühren für ein Betretungsverbot zu erheben. Denn bei einem Betretungsverbot handele es sich um eine sog. polizeiliche Standardmaßnahme, die rechtlich normiert sei. Es bestehe bundesweit aber in keinem Gebührenverzeichnis ein Gebührentatbestand, der die Ausführung einer Standardmaßnahme mit Gebühren belege. Wenn dies anders wäre, käme man zu einer gänzlich neuen Rolle von Polizei im Staat, denn dann hätte man eine Polizei, die mit dem Quittungsblock in der Hand präventive Maßnahmen durchführe.

4. Die Stadt Würzburg stellte den A n t r a g,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Die Klage sei unbegründet. Es liege gerade kein Fall des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes vor. Zwar handele es sich bei dem Ausspruch des Betretungsverbots um eine Amtshandlung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse von Amts wegen erfolge. Jedoch sei diese Amtshandlung eindeutig durch den Kläger veranlasst, weshalb ihm nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG die Kosten dafür aufzuerlegen gewesen seien, was auch nicht der Billigkeit widersprochen habe. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen sei festzustellen gewesen, dass der Kläger regelmäßig zu Heim- und Auswärtsspielen des F.C. Hansa Rostock anreise und dabei bei gewalttätigen Aktionen auch außerhalb des Stadions in Erscheinung trete. Es sei daher hinreichend wahrscheinlich gewesen, dass der Kläger ohne den Erlass eines Betretungsverbots auch tatsächlich zu dem oben genannten Fußballspiel nach Würzburg angereist wäre und sich an gewaltgeneigten Aktionen beteiligt hätte. Somit sei das Betretungsverbot gegen den Kläger nicht nur angezeigt, sondern auch von diesem veranlasst gewesen. Gegenteilige Äußerungen von Seiten des Klägers seien gerade nicht gemacht worden. Die dem Kläger auferlegten Kosten widersprächen aus den genannten Gründen auch nicht der Billigkeit.

Darüber hinaus sei auch die Kostenhöhe von 150,00 EUR rechtmäßig festgesetzt worden. Insbesondere fuße sie auf einer zulässigen Rechtsgrundlage und sei auch in der Höhe angemessen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 KG könne die Stadt Würzburg Kosten für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis erheben, wenn dies durch Kostensatzung geregelt sei, was durch die Satzung über die Erhebung von Kosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Würzburg vom 10. Dezember 1991, zuletzt geändert am 7. Juli 2009, geschehen sei. Demnach erhebe die Stadt Würzburg nach § 1 dieser Satzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Gebühren und Auslagen), die sich grundsätzlich gemäß § 2 Satz 2 Kostensatzung nach dem Würzburger Kostenverzeichnis richteten. Sei - wie vorliegend bei der Verhängung des Betretungsverbotes - die Amtshandlung nicht im Kostenverzeichnis enthalten und finde sich dort auch keine vergleichbare Amtshandlung, so sei gemäß § 2 Satz 3 Kostensatzung eine Gebühr von 0,50 bis 25.000,00 EUR zu erheben. Im vorliegenden Fall sei daher die Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt worden, die in Relation zum Arbeitsaufwand von ca. vier Stunden durch einen Beamten der 3. Qualifikationsebene für die Amtshandlung auch angemessen gewesen sei. Die in der Klageschrift aufgeführte Behauptung, die Kostensatzung der Stadt Würzburg sei für die Gebührenerhebung keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, sei damit nicht zutreffend. Die tatsächlich für die Zustellung des Bescheids vom 8. April 2016 angefallenen Auslagen in Höhe von 2,63 EUR seien gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG festzusetzen gewesen.

5. Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Stadt Würzburg vom 18. April 2016 ist in Ziffern 4 und 5 (Kostenbescheid) rechtmäßig und verletzt mithin den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Kostenbescheid erweist sich - entgegen der Auffassung der Klägerseite - als formell rechtmäßig. Es ist zwar dem Klägerbevollmächtigten zuzubilligen, dass der Kläger in dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29. März 2016 nicht darauf hingewiesen wurde, dass mit dem Erlass des beabsichtigten Betretungsverbots Kosten für den Kläger verbunden seien. Hierin liegt jedoch kein Fehler im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Denn dem Kläger wurde mit dem Schreiben vom 29. März 2016, mit dem er zu dem Erlass eines Betretungsverbots angehört wurde, Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies genügt dem Anhörungserfordernis gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Darauf, dass die Behörde den Anzuhörenden darauf hinweist, dass mit einer belastenden Verwaltungsentscheidung in der Sache auch eine Kostenentscheidung verbunden ist, kann es nicht ankommen. Schließlich kann auch als bekannt vorausgesetzt werden, dass für Amtshandlungen grundsätzlich kraft Gesetzes Gebühren zu erheben sind, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände eingreift. Darüber hinaus wäre ein eventueller Verfahrensfehler hinsichtlich der Anhörung hier unbeachtlich, da er noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden wäre (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Denn die Beklagte ist mit dem im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsatz vom 2. Juni 2016 auf die von der Klägerseite vorgebrachten Argumente umfassend eingegangen. Sie hat dargelegt, dass das klägerische Vorbringen auf die in Ziffer 4 und 5 des Bescheids vom 18. April 2016 getroffene Entscheidung keine Auswirkung hat und sie keine Veranlassung dazu hat, den angefochtenen Bescheid insoweit zurückzunehmen.

Entgegen der Meinung des Klägerbevollmächtigten leidet die Kostenentscheidung in Ziffer 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids auch nicht an einem Begründungsmangel. Da hinsichtlich der Kostenentscheidung kein Ermessen im Raum steht, sondern sich die Entscheidung aus einer Rechtsvorschrift ergibt, bedarf sie keiner Begründung (Art. 39 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Unabhängig hiervon hat die Beklagte die Begründung - im gerichtlichen Verfahren - zumindest nachgeholt und somit eine Heilung bewirkt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).

2. Die streitgegenständliche Kosten- und Gebührenentscheidung in Ziffern 4 und 5 des Bescheids vom 18. April 2016 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) (KG) i. V. m. §§ 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Kosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Würzburg vom 10. Dezember 1991, zuletzt geändert am 7. Juli 2009 (Kostensatzung).

2.1. Nach Art. 20 Abs. 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG können u.a. die Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln (Art. 20 Abs. 1 Halbs. 1 KG). Letzteres ist bei der Beklagten geschehen durch den Erlass der Kostensatzung der Stadt Würzburg. Bei der Tätigkeit der Beklagten zum Erlass eines Bescheides über ein zeitlich befristetes Aufenthalts- und Betretungsverbot (wie in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) handelt es sich um eine Amtshandlung, nämlich um eine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Gewalt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). Diese wurde auch im eigenen Wirkungskreis (Art. 7 GO) vorgenommen. Die Beklagte wurde hier als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) tätig. Das Tätigwerden auf dem Gebiet des Sicherheitsrechts erfolgt nach der - etwas undifferenzierten Aussage in der - Ziffer 6.3 der Vollzugsbekanntmachung zum LStVG „in der Regel“ im übertragenen Wirkungskreis. Wesentlich für die Abgrenzung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis ist hier, dass zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nach Art. 57 GO auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört und dass nach Art. 83 BV die Angelegenheiten der „örtlichen Polizei“ (im Sinne eines funktionalen Polizeibegriffs) hierunter fallen. Da vorliegend Anlass für den Erlass des Bescheids jedoch ein Ereignis in der Stadt Würzburg ist und sich die Anordnungen im Bescheid räumlich auf das Stadtgebiet Würzburg beschränken, ist hier der eigene Wirkungskreis betroffen (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Stand 2015, Art. 6 Rn. 36, 42).

2.2. Die Kostensatzung der Stadt Würzburg ist eine taugliche Rechtsgrundlage. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 3 KG ist die Erhebung der Kosten durch Kostensatzungen zu regeln. Dieses Erfordernis wurde von der Stadt Würzburg durch ihre Kostensatzung erfüllt. Formelle oder materielle Mängel der Kostensatzung sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

2.3. Der Gebührentatbestand ist hinreichend bestimmt.

Nach § 2 Satz 1 der Kostensatzung bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Kostenverzeichnis (Würzburger Kostenverzeichnis - WKVz). Eine Gebühr für die vorliegende Anordnung (Aufenthalts- und Betretungsverbot) enthält dieses Kostenverzeichnis nicht. Somit gilt § 2 Satz 2 der Kostensatzung, wonach für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, eine Gebühr erhoben wird, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt - wie hier - eine vergleichbare Amtshandlung, so wird gemäß § 2 Satz 3 der Kostensatzung eine Gebühr von 0,50 bis 25.000 EUR erhoben.

2.4. Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt keine sachliche Kostenfreiheit nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 KG vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 KG sind aber - in Abweichung von Halbs. 1 - für den Fall, dass die Amtshandlungen von einem Beteiligten veranlasst sind, diesem dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.

Nach Auffassung der Kammer kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Erlass des Aufenthalts- und Betretungsverbots und damit die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen wurde. Öffentliches Interesse ist insoweit gegeben, wenn das öffentliche Wohl gegenüber privaten Interessen weitgehend überwiegt. Öffentliches Interesse ist dabei das öffentliche Wohl, womit die Belange der Rechtsordnung gemeint sind (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand 2016, Art. 3 KG Erl. 5b.aa unter Verweis auf VGH Kassel, U.v. 18.11.1960 - OS IV 4/58 - DÖV 1961, 345). Die Beklagte ist hier im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden, sodass hier von einer Amtshandlung im überwiegenden öffentlichen Interesse gesprochen werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite wurde die fragliche Amtshandlung jedoch vom Kläger veranlasst im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG. Der Veranlasser im Sinne der Kostentragungspflicht (auf der Sekundärebene) ist zu unterscheiden vom Störer im Sinne des Art. 9 LStVG als Veranlasser des sicherheitsrechtlichen Handelns (auf der Primärebene). Veranlasser einer Amtshandlung - und damit Kostenschuldner - ist neben dem Antragsteller auch, wer durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen oder durch einen von ihm selbst oder seiner Sache zu vertretenden Zustand die Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst. Hierfür genügt es, wenn eine Person für die Amtshandlung der Behörde ursächlich, d.h. verantwortlich zu machen ist und damit rein tatsächlich die Voraussetzungen für das Tätigwerden einer Behörde schafft. Ursächlich ist ein Verhalten, aus welchem die behördliche Reaktion mit Notwendigkeit folgt oder welches nicht weggedacht werden kann, ohne dass sein Erfolg entfiele. Dabei muss der Schuldner die Ursächlichkeit zu vertreten haben (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 2 KG Erl. 3.c). Erforderlich ist eine zurechenbare Veranlassung im Sinne eines Verursachungs- und Verantwortungsbeitrags (BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist der Kläger hier als Veranlasser der Amtshandlung auf Erlass eines befristeten Aufenthalts- und Betretungsverbots anzusehen. Denn er hat hier einen - maßgeblichen - Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag in Bezug auf die Amtshandlung der Beklagten geleistet, da er durch sein (langjähriges) Verhalten in der Vergangenheit hierzu Anlass gegeben hat und keine Anhaltspunkte für eine Änderung in der (näheren) Zukunft bestehen. So ist der Kläger in der Vergangenheit mehrfach im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich in Erscheinung getreten. Er wird von der Polizei der gewaltbereiten Problemfanszene von Hansa Rostock zugerechnet und wird auch als „Gewalttäter Sport“ geführt. Er ist in regelmäßig wiederkehrenden Abständen, zuletzt am 23. September 2015, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er reiste regelmäßig zu Heim- und Auswärtsspielen an und trat bei gewalttätigen Aktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Stadions in Erscheinung. Dass das Verhalten des Klägers nicht auf den Erlass des Aufenthalts- und Betretungsverbots gerichtet, dieses von ihm nicht beabsichtigt war, ist unerheblich, da er durch sein Verhalten und sein gewaltbereites Auftreten die tatsächlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden der Beklagten geschaffen hat; einer auf die Amtshandlung gerichteten Absicht bedarf es nicht (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 2 KG Erl. 3.c). Der Erlass des Bescheids war die notwendige Reaktion der Beklagten, um ihrer Aufgabe, der Gefahrenabwehr, gerecht zu werden.

Die Auferlegung der Kostenpflicht auf den Kläger widerspricht auch nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a.E. KG. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Grad der Veranlassung gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktritt (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 3 KG Erl. 5.c). Hiervon kann aber angesichts der massiven polizeilichen Auffälligkeiten des Klägers in Bezug auf Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuch von Fußballspielen nicht gesprochen werden. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, kann hier auch nicht von einem Strafcharakter gesprochen werden. Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass ihm für den Fall weiterer Aufenthalts- und Betretungsverbote immer wieder Gebühren für die Erstellung derartiger Bescheide wie auch für weitere Bescheide, so für den Ausspruch von Meldeauflagen, auferlegt werden können. Jedoch obliegt es dem Kläger selbst, hierauf Einfluss zu nehmen. Der Kläger hätte sich zu den detailliert aufgelisteten Vorwürfen und zu seinem beabsichtigten Verhalten am Spieltag äußern können. Dabei hätte er von sich aus einen Verzicht auf die Teilnahme erklären oder sich anderweitig in Bezug auf ein künftiges „friedliches“ Verhalten äußern können. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung insoweit für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass für den Fall, dass im Rahmen der Anhörung der Betroffene glaubhaft versichere, dass er nicht zum Spiel anreise bzw. er sich von der Gewaltszene abgewandt habe, ein Betretungsverbot mangels Erforderlichkeit nicht ausgesprochen werde. Die Stadt Würzburg habe in der Vergangenheit neben den derzeit gerichtshängigen fünf Betretungsverboten lediglich zum Erlass von drei weiteren derartigen Entscheidungen angehört. Nachdem ein Betroffener sich glaubhaft dahingehend geäußert habe, dass er am fraglichen Spieltag die Stadt Würzburg nicht aufsuchen werde, sei ihm gegenüber vom Erlass eines Betretungsverbots abgesehen worden. Dies macht deutlich, dass von einem Strafcharakter genauso wenig gesprochen werden kann, wie davon, dass der Kläger auf die streitgegenständliche Entscheidung keinen Einfluss habe nehmen können bzw. in Zukunft wird nehmen können.

In diesem Zusammenhang kann der Klägerbevollmächtigte mit dem Einwand, der Kläger habe unzulässiger Weise die Nichtreaktion des Klägers auf das Anhörungsschreiben als Beleg für die fehlende Verhaltensänderung gewertet, nicht durchdringen. Dies schon deshalb, weil dieser Umstand für die Entscheidung der Behörde nicht allein ausschlaggebend war, die Beklagte insbesondere das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit herangezogen hat und weil es deswegen und mangels sonstiger Erkenntnisse dem Kläger obliegen hätte, sich diesbezüglich zu äußern. Insbesondere besteht nämlich eine „Mitwirkungslast“ des Klägers bezüglich für ihn günstiger Umstände im Rahmen der Amtsermittlung (Art. 24, 26 Abs. 2 BayVwVfG, § 86 VwGO). Es besteht zwar keine erzwingbare Mitwirkungspflicht des Klägers im Verfahren und eine fehlende Äußerung im Rahmen der Anhörung hat auch keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Folgen. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass die Behörde - und auch das Verwaltungsgericht (vgl. § 86 VwGO) - aus dem Verhalten des Klägers für ihn nachteilige Schlussfolgerungen im Rahmen der Amtsermittlung zieht. Weder im Verwaltungsverfahren noch im jetzigen gerichtlichen Verfahren ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mittlerweile sein Verhalten geändert hat (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2016, § 24 Rn. 1, 12a ff., 40, 43, § 26 Rn. 40 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 2016, § 86 Rn. 11 ff.).

2.5. Es liegt auch keine sachliche Kostenfreiheit nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 KG vor. Die Vorschrift, wonach Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vorgenommen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist - und damit im Grundsatz -, kostenfrei sind, kann hier schon deshalb nicht in Ansatz gebracht werden, weil vorliegend gerade nicht die Aufgabeneröffnung der Polizei i.S.d. Art. 2 PAG, sondern die der Sicherheitsbehörde i.S.d. Art. 6 LStVG einschlägig ist (vgl. auch Art. 3 PAG). Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Vorhandlung vorgebracht hat, dass der Grundgedanke der Regelung in Nr. 10 des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 KG, nämlich der der Kostenfreiheit auch bei der Kostenentscheidung der Sicherheitsbehörde durchschlagen müsse, verkennt er, dass damit die gesetzgeberische Grundentscheidung des Regel-Ausnahmeverhältnisse missachtet würde. Dies ist bei Nr. 10 der Grundsatz der Kostenfreiheit und der Ausnahme der Kostenpflicht und bei Nr. 2 der Grundsatz der Kostenpflicht und der Ausnahme der Kostenfreiheit (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 2 KG Erl. 3.c)

2.6. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger aufgrund des Veranlassungsprinzips auch richtiger Kostenschuldner gemäß Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist.

2.7. Die Kostenpflicht entfällt auch nicht nach Art. 20 Abs. 3 i.Vm. Art. 16 Abs. 5 KG, wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.

Bei lediglich summarischer Prüfung (Ziffer 1 des Bescheids wurde nicht angefochten und hat sich darüber hinaus erledigt) ist der Bescheid in der Sache nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

Rechtsgrundlage für das in Ziffer 1 des Bescheids vom 18. April 2016 angeordnete, zeitlich beschränkte Aufenthalts- und Betretungsverbot als Maßnahme der Gefahrenabwehr ist mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Landesstraf- und Verordnungsgesetz oder in anderen Rechtsvorschriften - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der bayerischen Verwaltungsgerichte und der Literatur (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - juris und Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 151 ff., 71) - Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Entgegen der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsansicht handelt es bei Art. 16 PAG, der der Polizei die Befugnis einräumt, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts zu verbieten, nicht um eine der beschränkten Generalklausel vorgehende spezialgesetzliche Ermächtigung, da diese Befugnis nicht den Sicherheitsbehörden i.S.v. Art. 6 LStVG, sondern der Polizei i.S.d. Art. 1 PAG (eingeschränkter institutioneller Polizeibegriff) zusteht. Wenn der Klägerbevollmächtigte weiterhin der Auffassung ist, dass hier vorrangig die Polizei als „sachnähere“ Behörde und nicht die Sicherheitsbehörde hätte tätig werden müssen, übersieht er die Vorschrift des Art. 3 PAG, nach der die Polizei - im Sinne der Subsidiarität - (nur) tätig wird, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Die Kammer hat nach Aktenlage keinerlei Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, zumal von Klägerseite hierzu auch nichts Wesentliches vorgebracht wurde.

Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden bei fehlender gesetzlicher Ermächtigung im Einzelfall Anordnungen, die in die Rechte anderer eingreifen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) und/oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen, zu unterbinden (Nr. 3).

Erforderlich ist das Vorliegen konkreter nachprüfbarer Tatsachen, aufgrund derer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose getroffen werden kann, dass der Adressat der Verfügung eine Straftat begehen wird. Solche Tatsachen sind vorliegend ersichtlich. Es liegen konkrete Verdachtsmomente gegen den Kläger vor. Dieser gehört nicht nur einer gewaltbereiten Fanszene an, sondern ist in der Vergangenheit mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die umfangreiche Begründung des Bescheids vom 18. April 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Sofern der Klägerbevollmächtigte einwendet, dass von Seiten der Beklagten keine Überprüfung der Erkenntnisse zur Person des Klägers erfolgt sei, ist dem schon entgegenzuhalten, dass für die Beklagte nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich war und ist, dass die von den Polizeibehörden übermittelten Erkenntnisse nicht zutreffend (gewesen) wären. Auch der Kläger selbst hat die Erkenntnisse der Polizei und die darauf beruhende Gefahrenprognose weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren infrage gestellt. Für ihn günstige Umstände wurden von ihm bzw. von seinem Bevollmächtigten nicht dargelegt. Insoweit trifft ihn eine „Mitwirkungslast“. Die Behörde ist ihrer Sachaufklärungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Art. 7 Abs. 4 LStVG steht entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten der behördlichen Anordnung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1251 - juris). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166) schützt das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung die gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein aber nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überallhin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der für ihn an sich (tatsächlich oder rechtlich) zugänglich ist. Die allgemeine Handlungsfreiheit, die nach Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt steht, dass nicht Rechte anderer verletzt werden und dass nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden darf, ist auf dem Umweg über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einem generellen Gesetzesvorbehalt unterworfen. Dies folge aus der Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG als Eingriffsfreiheit, aus dem Zusammenhang mit Art. 104 GG, der die formellen Voraussetzungen der Entziehung der Freiheit der Person regele, sowie aus der Entstehungsgeschichte, aus der sich ergebe, dass „die persönliche Bewegungsfreiheit im engeren Sinne“ gemeint gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.4.1999 - 24 CS 98.3551 und B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - beide juris), ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG der Begriff der Freiheit der Person i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern als Unterfall der Freiheitsentziehung zu verstehen. Hieraus folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG der angefochtenen Anordnung nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird, denn der Kläger wird nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur verpflichtet, zu einer bestimmten Zeit bestimmte Orte nicht aufzusuchen.

Darüber hinaus entspricht das von der Beklagten verfügte zeitlich befristete Betretungs- und Aufenthaltsverbot auch dem im Einzelfall zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen (Art. 8 LStVG).

2.8. Die Kammer hat auch keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass die festgesetzte Gebühr von 150,00 EUR auch in der Höhe angemessen ist.

Gemäß § 2 Satz 3 der Kostensatzung der Beklagten ist hier ein Gebührenrahmen von 0,50 EUR bis 25.000 EUR vorgegeben. Nach der ergänzenden Regelung des Art. 20 Abs. 3 KG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen.

Zu Grunde gelegt wurde hier von der Beklagten ein Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand von vier Stunden durch einen Beamten der 3. Qualifikationsebene. Dieser Arbeitsaufwand ist im Hinblick auf den Umfang des Bescheids nachvollziehbar, zumal er von Klägerseite auch nicht bestritten wurde. Dementsprechend ist auch ein „Stundensatz“ von hier unter 40,00 EUR definitiv nicht zu hoch bemessen (vgl. die allgemeine Gebührenordnung im Bereich der Bundesverwaltung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.9.2016 - BGBl I 2016, 2162: Stundensatz für Personal im gehobenen Dienst zwischen 42,75 EUR und 67,30 EUR).

3. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich auch hinsichtlich der Erhebung von Auslagen in Höhe von 2,63 EUR als materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG, wonach Entgelte für Postzustellungsaufträge als Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen erhoben werden können, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind.

4. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/07/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 (W 5 K 12.554) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 werden
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Annotations

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.