Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 10 ZB 14.538

published on 29/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 10 ZB 14.538
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 21. August 2013 (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014) verfügte Ausweisung weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger aufgrund seiner vom Vater abgeleiteten assoziationsrechtlichen Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gemäß § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden kann, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422; BayVGH, U. v. 25.3.2014 - 10 B 13.529 - juris Rn. 29).

Das Verwaltungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass das mit Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 2013 strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers, der wegen vier tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall davon in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung darauf verweist, dass er nur mit der Einstiegsdroge Marihuana und nicht mit stärkeren Drogen wie Haschisch, Kokain, Heroin oder ähnlichem gehandelt habe, wobei dem Konsum von Marihuana nach wissenschaftlichen und rechtlichen Aspekten nicht mehr die Gefahr wie noch vor zehn Jahren zugemessen werde, was unter anderem zur Legalisierung des Konsums von Marihuana in einigen Staaten geführt habe, vermag dies die Bewertung des Erstgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass auch der vom Kläger betriebene Handel mit Betäubungsmitteln die Gesundheit anderer Personen gefährde, der Konsum dieser Droge oft den Beginn einer Abhängigkeit bewirke, die auch den Konsum stärkerer Drogen nach sich ziehe, der Kläger in allen vier Fällen den Wert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten habe und schließlich der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln ein besonders gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft sei. Dass der Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, zum Bereich der besonders schweren Kriminalität zählt und als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen anzusehen ist, entspricht im Übrigen auch ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 9 m. w. Rspr.-Nachweisen). Zutreffend ist schließlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger, der selbst seit dem Alter von ca. 13 Jahren Betäubungsmittel - zunächst Cannabis, später auch Kokain und Ecstasy - konsumiert hat, zum illegalen Handel mit Betäubungsmitteln bereit war, um sich den eigenen (erheblichen) Konsum weiter finanzieren zu können.

Auch soweit der Kläger „bestreitet“, dass bei ihm die konkrete Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Straftaten besteht, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet. Der Kläger macht insoweit geltend, es sei widersprüchlich, ihm einerseits nicht zu erlauben, die gewünschte Drogentherapie zu machen, und ihm andererseits vorzuhalten, dass bei ihm ohne erfolgreiche Drogentherapie eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Als drogenabhängiger Assoziationsberechtigter hätte er einen Anspruch auf Durchführung einer Drogentherapie gehabt. Deren Verweigerung sei als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Assoziationsabkommens zu werten. Seine Drogenabhängigkeit sei als Krankheit anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe ebenso wie die Beklagte die im Strafurteil des Landgerichts München I angestellte positive Prognose nicht berücksichtigt. Der strafrichterlichen Bewertung komme jedoch wesentliche Bedeutung zu. Nur bei Vorliegen überzeugender Gründe könne die Ausländerbehörde davon abweichen. Das Landgericht München I habe positiv herausgestellt, dass der Kläger bereits an zwölf Drogenberatungsgesprächen in der JVA teilgenommen und seine Bereitschaft, eine Drogentherapie zu absolvieren, dadurch unter Beweis gestellt habe. Er habe dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er sich von seiner Drogenabhängigkeit distanzieren wolle. Bei professioneller Unterstützung und mit therapeutischer Hilfe sowie einer Abwendung von seinem bisherigen drogennahen Bekanntenkreis bestünde eine gute Chance, die Betäubungsmittelabhängigkeit zu überwinden, ein straffreies Leben zu führen und sich nach und nach beruflich zu integrieren. Überdies sei der Kläger nicht vorbestraft, habe sich in der Haft gut geführt und auch keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert; er sei seit über zwei Jahren drogenfrei. Damit wird aber die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.

Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, U. v. 25.3.2014 - 10 BV 13.484 - juris Rn. 27) ist das Erstgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beim Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Wiederholung entsprechend schwerer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität bestehe. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger seit seinem 13. Lebensjahr kontinuierlich Betäubungsmittel wie Marihuana, Kokain und Ecstasy konsumiert hat und bei ihm trotz Drogenabstinenz in der Haft eine noch nicht überwundene Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt. Liegt aber wie beim Kläger die Ursache der Straftaten in einer Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, auf die das Erstgericht Bezug genommen hat, die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - juris Rn. 7). Auch kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und insbesondere für die dabei anzustellende Gefahrenprognose nicht darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde (BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 26.11.2013 a. a. O.). Der vom Kläger nach Auffassung des Landgerichts München I glaubhaft geäußerte Wille zur Durchführung einer künftigen Drogentherapie, der Teilnahme an mehreren Drogenberatungsgesprächen und dem (bisherigen) Wohlverhalten des Klägers in der Haft mussten die Beklagte und das Verwaltungsgericht daher noch keine entscheidende Bedeutung zumessen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie nicht ausreicht, um vorhandene Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft zu korrigieren, und dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt. Schließlich hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die vom Strafgericht bei seiner (Vorab-)Zustimmung gemäß § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie beim Kläger) angestellten Erwägungen schon wegen des unterschiedlichen Prognoseansatzes nicht ohne weiteres auf die hier anzustellende (sicherheitsrechtliche) Gefahrenprognose übertragbar sind. Auch der Einwand der Indizwirkung der strafgerichtlichen positiven Prognose greift insoweit nicht. Zudem hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Zulassungsantrag des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht A. - 1. auswärtige Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht L. - mit Beschluss vom 7. April 2014 die Aussetzung der Vollstreckung des letzten Drittels der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Bewährung abgelehnt hat, weil diesem ohne entsprechende therapeutische Aufarbeitung seiner Suchtmittelproblematik keine günstige Prognose gestellt werden könne.

Auch die Bewertung des Erstgerichts, dass die der angefochtenen Ausweisung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden seien (s. § 114 Satz 1 VwGO) und sich die Maßnahme unter Berücksichtigung der durch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG geschützten individuellen Belange und Interessen des Klägers als verhältnismäßig erweise, vermag der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Insoweit rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er nahezu sein gesamtes Leben in der Bundesrepublik verbracht habe und hier verwurzelt sei, während ihm vor allem die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei völlig unbekannt seien. Die wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei bisher lediglich daran gescheitert, dass er wegen seiner Drogenabhängigkeit bzw. Suchtkrankheit nicht in der Lage gewesen sei, einen Lehrberuf abzuschließen. Falsch bewertet habe das Verwaltungsgericht auch die Tatsache, dass er Vater eines am 23. Mai 2012 geborenen deutschen Kindes sei. Das Gericht habe insbesondere die Situation des Kindes nicht hinreichend berücksichtigt. Da das fünfjährige Wiedereinreiseverbot erst ab der Ausreise beginne, könne er voraussichtlich erst 2020 wieder in das Bundesgebiet einreisen, wobei sein Kind dann bereits acht Jahre alt sei. Eine solche Umgangsvereitelung zwischen Vater und Kind stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar, da ein Kind beide Elternteile für seine persönliche Entwicklung benötige. Er - der Kläger - könne zwar gegenwärtig wegen der Haft kein Umgangsrecht mit dem Kind pflegen, wolle dies nach seiner Haftentlassung aber tun und auch Unterhalt bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch die schützenswerten Belange des Klägers, die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. dazu EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C 371/08, Ziebell - juris Rn. 80 und 82; BayVGH, U. v.27.5.2014 - 10 B 12.1700 - juris Rn. 33) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und abgewogen. Dabei hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, und demgemäß seine Ausweisung als einen erheblichen Eingriff in seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse angesehen, auch wenn der Kläger bisher zu keiner Zeit längerfristig in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sei. Es ist weiter in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es dem Kläger (gleichwohl) gelingen werde, in der Türkei wieder Fuß zu fassen, weil er erwachsen und deshalb nicht mehr wie ein jüngerer Mensch auf seine Familie angewiesen sei, die türkische Sprache spreche und bislang auch in der Bundesrepublik wirtschaftlich und beruflich noch nicht integriert gewesen sei. Zudem hat der Kläger in der Türkei seinen Militärdienst abgeleistet, so dass ihm die Verhältnisse dort nicht völlig unbekannt sind. Einen Fall, dass der durch die Ausweisung Betroffene auf die besondere Betreuung durch seine Familie angewiesen wäre oder umgekehrt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

Schließlich hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei auch der Vaterschaft des Klägers zu seiner am 23. Mai 2012 geborenen Tochter im Rahmen der gebotenen Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es davon ausgegangen, dass auch von Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) geschützte familiäre Beziehungen eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und (langfristig) ungünstiger Prognose nicht generell ausschließen, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 10 ZB 13.1628 - juris Rn. 4). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen entfaltet, sondern entscheidend vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern ist, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (st. Rspr. des BVerfG; B. v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 21 ff., B. v. 10. 5. 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 12 ff., B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 ff.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Die Rüge des Klägers, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde diesen Anforderungen nicht gerecht, greift nicht durch. Eine tatsächliche persönliche Verbundenheit des Klägers zu seiner Tochter, die während seiner Haft geboren worden ist und zu der er bisher offensichtlich keinerlei Kontakt hatte, besteht nach wie vor nicht. Der Kläger, dessen Vaterschaft zu seiner Tochter offenbar erst auf Betreiben der Mutter des Kindes durch das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 5. Juni 2013 festgestellt worden ist, hat bisher lediglich die Absicht erklärt, den Umgang mit seiner Tochter nach dem Ende seiner Haft (im Mai 2015) ausüben und auch Unterhalt zahlen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass eine Aufenthaltsbeendigung bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im konkreten Fall verhältnismäßig ist. Der Kläger könne für den Zeitraum seiner Wiedereinreisesperre den bisher noch nicht bestehenden Kontakt zur Tochter auch mit Hilfe von Telefonaten, Briefen und gegebenenfalls Besuchen ausbauen und intensivieren; es sei nichts vorgetragen, dass bei einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ein intensiverer Kontakt beabsichtigt werde. Dem ist der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. IV.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gr
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.