Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. März 2014 - 10 BV 13.484

published on 25/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. März 2014 - 10 BV 13.484
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Verwaltungsgericht München, M 12 K 08.6083, 14/05/2009

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2008 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm (zunächst) die Wiedereinreise (auf Dauer) untersagt sowie für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde.

Der 1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs zunächst bei seiner Mutter in der Türkei auf, zeitweise war er dort auch in einem Heim untergebracht. Seine Eltern hatten sich bereits vor seiner Geburt getrennt. 1987 zog der Kläger zu seinem spätestens seit Anfang der 1970er Jahre in Deutschland lebenden und arbeitenden Vater nach. Hier wurde ihm erstmals am 26. Mai 1988 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folge wiederholt verlängert wurde. Am 31. Juli 2003 erhielt er schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

In Deutschland arbeitete der Kläger nach einem zweijährigen Besuch einer Sprachschule zunächst in einem von seinem Vater betriebenen Café, in den Jahren 1995 bis 2001 als Reinigungskraft bei zwei verschiedenen Putzfirmen und ab Herbst 2002 bis zu seiner Festnahme am 28. Oktober 2006 in einem Hotel in M. als Spüler. Von 1995 bis zur Scheidung der Ehe am 24. Juli 2002 war der Kläger mit der türkischen Staatsangehörigen Y.Y. verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die am 25. Oktober 1996 geborene Tochter D., die die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.

In den Jahren 1996, 1997 und 1998 wurden gegen den Kläger wegen Vergehen der Beförderungserschleichung in einer größeren Zahl von Fällen jeweils Gesamtgeldstrafen von 50 Tagessätzen verhängt. 1993 war der Kläger bereits vom Jugendgericht beim Amtsgericht München wegen Beförderungserschleichung zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Juli 2002 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte seine (frühere) Ehefrau, die sich scheiden lassen wollte und bereits einen Anwalt aufgesucht hatte, im Mai 2001 in der gemeinsamen Wohnung vergewaltigt.

Mit Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 2007 wurde der Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts kam es in dem Hotel, in dem der Kläger als Spüler beschäftigt war, zwischen zwei Arbeitskollegen des Klägers zu einem Streit, den der Kläger zunächst schlichtete. In dieser Situation machte der spätere Geschädigte gegenüber den beiden Arbeitskollegen des Klägers eine Bemerkung, über die sich der Kläger ärgerte und deretwegen er sich in seinem Bemühen um die Schlichtung des Streits nicht ernst genommen fühlte. Der Kläger forderte daraufhin den Geschädigten auf, mit ihm den Arbeitsplatz zu verlassen, um sich vor dem Hotel zu schlagen. Beide wollten daraufhin das Gebäude über den Personaleingang verlassen, wurden jedoch vom Pförtner daran gehindert und wieder in die Küche zurückgeschickt. Der Kläger äußerte gegenüber dem Geschädigten, die Sache sei noch nicht erledigt und solle später geklärt werden. Nach Beendigung seiner Arbeit um 4:00 Uhr wartete der Kläger vor dem Personaleingang des Hotels auf den Geschädigten, der dort um ca. 5:00 Uhr in Begleitung von zwei anderen Arbeitskollegen erschien. Da der Kläger befürchtete, der Geschädigte, ein sportlicher und kräftiger junger Mann könnte ihm bei einer Schlägerei überlegen sein, hatte er vor Verlassen des Hotels ein spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6,5 cm eingesteckt und in seiner Hosentasche verborgen. Auf die Aufforderung des Klägers hin ging der Geschädigte in Begleitung der anderen Arbeitskollegen mit dem Kläger in einen in der Nähe gelegenen Park, wo es zunächst zu einem Wortwechsel und einem Gerangel kam. Infolge eines kräftigen Schlags durch den Geschädigten erlitt der Kläger dabei einen Kieferbruch. Nachdem er zunächst infolge des Schlags kurz zu Boden gegangen war, zog der Kläger das Messer, trat an den Geschädigten von vorne heran und stach auf diesen mit 2 wuchtigen Stößen ein, einmal im Bereich des linken Ohrs am Kopf des Geschädigten, einmal im Bereich der linken Achselhöhle, wobei das Messer, das auf eine Rippe traf, verbogen wurde und nach der Ablenkung insgesamt 5 cm tief in den Körper eindrang. Bei beiden Stichen nahm der Kläger den Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf. Der Kläger, der den Geschädigten bei dessen anschließender Flucht verfolgen wollte, wurde von den beiden anderen Arbeitskollegen erst an der Verfolgung gehindert und konnte dann den Geschädigten letztlich nicht mehr einholen.

Mit Bescheid vom 18. November 2008 wies die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise und drohte für den Fall, dass er nicht aus der Haft abgeschoben werde und nicht fristgerecht ausreise, die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger habe grundsätzlich den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt, dürfe aber, weil er ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe, nur aus spezialpräventiven Gründen im Wege einer Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden. Auf Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger habe durch die von ihm begangene schwere Straftat schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Auch bestehe die konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten nach der Haftentlassung des Klägers. Maßgeblich dafür sei zum einen die abgeurteilte Tat selbst, durch die der Kläger sein hohes Aggressionspotenzial und seine hohe Gewaltbereitschaft gezeigt habe. Auch durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau im Jahr 2001 habe er gezeigt, dass er die körperliche Unversehrtheit anderer Leute nur gering achte. Weder die damalige Untersuchungshaft noch die strafrechtliche Verurteilung infolge dieses Delikts hätten ihn davon abgehalten, erneut ein schwerwiegendes Gewaltdelikt zu begehen. Die Ausweisung entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung und sei unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Klägers auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Dabei werde berücksichtigt, dass er seit nunmehr 21 Jahren im Bundesgebiet lebe und die meiste Zeit gearbeitet habe. Auch der bisherige, nicht regelmäßige Kontakt zur Tochter stünde der Ausweisung nicht entgegen. Aufgrund der konkreten Wiederholungsgefahr schwerer Straftaten müssten die privaten Belange des Klägers letztlich zurückstehen.

Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 18. November 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 14. Mai 2009 abgewiesen. Da der Kläger die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben habe, komme nur eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Betracht. Die Beklagte habe zu Recht angenommen, dass vom Kläger die ernsthafte Gefahr weiterer schwerer Gewalttaten nach seiner Haftentlassung ausgehe. Sein Einwand, er sei bei dieser Tat provoziert worden, greife nicht. Das hohe Aggressionspotenzial des Klägers werde schon daraus deutlich, dass dieser wegen einer verhältnismäßig belanglosen Äußerung seines Kontrahenten selbst mit erheblichem Zeitabstand noch die Konfrontation gesucht habe und den von ihm erheblich Verletzten sogar nach dessen Flucht noch habe verfolgen wollen. Seine Bereitschaft zu Gewalttaten habe er auch bei der Vergewaltigung seiner (damaligen) Ehefrau gezeigt. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verhältnismäßig. Die Beklagte habe die familiäre Situation des Klägers ausreichend und fehlerfrei gewürdigt und zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er seit über zwanzig Jahren im Bundesgebiet lebe, hier arbeite und hier nahe Angehörige habe. Andererseits verfüge der Kläger über hinreichende türkische Sprachkenntnisse und habe die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht, wo auch seine Mutter noch lebe. Dem Kläger sei zuzumuten, dass sich seine Beziehung zur Tochter künftig auf wenige Besuchskontakte und ansonsten telefonische und briefliche Kontakte reduziere. Auch sonstige Ermessensfehler bestünden nicht.

Mit seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei ausweislich der Feststellungen eines im Strafvollstreckungsverfahren eingeschalteten Gutachters ein „ruhiger, besonnener, bescheidener und nicht provokativ auftretender Türke“, der auf den Sachverständigen einen sehr unauffälligen, nicht aggressiven und auch nicht kriminellen Eindruck gemacht habe und zusammenfassend als „nicht sehr gefährlich eingestuft“ worden sei. Soweit auf ihn die Unionsbürgerrichtlinie Anwendung fände, lägen danach die Voraussetzungen einer Ausweisung schon aufgrund der Höhe der strafrechtlichen Verurteilung nicht vor. Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Ermessensbeurteilung rechtsfehlerhaft. Die Einschätzung des Gerichts, beim Kläger sei ein hohes Aggressionspotenzial vorhanden und es bestehe die Gefahr weiterer besonders schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, liege insbesondere unter Berücksichtigung des angeführten Gutachtens neben der Sache. Der Kläger werde vielmehr zu Unrecht als brutaler Schläger dargestellt, der aggressiv und zu weiteren schweren Gewalttaten bereit sei. Die abgeurteilte Vergewaltigung stelle eine Tat mit Ausnahmecharakter dar, die auch keinen inneren Zusammenhang mit dem späteren Gewaltdelikt des Klägers aufweise. Der Kläger habe durch die Haft und die inzwischen durchgeführte Therapie dazugelernt. Sein Verhalten während aber auch nach der Haft spreche dafür, dass die Strafhaft bei ihm positive Wirkungen gezeigt habe. Auch die familiäre Situation des Klägers, insbesondere dessen Beziehung zu seiner Tochter, sei weder im angefochtenen Bescheid noch im Urteil ausreichend gewürdigt worden. Eine Ausweisung würde für die Vater-Tochter-Beziehung sehr negative und nachteilige Folgen haben. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergänzungen der Ermessenserwägungen der Beklagten könnten nicht zur Heilung der Ermessensfehler des Ausgangsbescheids führen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2008 in der in der mündlichen Verhandlung (vor dem Verwaltungsgerichtshof) geänderten Form aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten. Er sei bereits in zwei Fällen wegen gravierender Gewaltdelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung zeige sich im Übrigen auch an den abgeurteilten Fällen der Leistungserschleichung. Das angeführte Gutachten des Dr. W. führe zu keinem anderen Ergebnis. Dessen Prognose möge gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB begründen, stehe aber der Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne schwerwiegender Gründe nach § 56 Abs. 1 AufenthG oder Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht entgegen. Auch die Justizvollzugsanstalt habe beim Kläger offenbar eine Therapie für erforderlich gehalten. Das vom Kläger nach der Haft gezeigte Wohlverhalten sei nicht so nachhaltig, dass auch längerfristig eine Wiederholung ähnlich schwerer Straftaten wie in der Vergangenheit ausgeschlossen werden könnte. Zudem habe sich der Kläger offensichtlich bis heute nicht hinreichend mit seinen schweren Straftaten auseinandergesetzt. Auch nach der ersten Untersuchungshaft und ersten strafrechtlichen Verurteilung habe der Kläger einige Jahre keine Straftaten begangen, dann sich jedoch aus einem nichtigen Anlass zu dem Totschlagsdelikt hinreißen lassen. Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG sei nach zutreffender Auffassung im Fall des Klägers nicht anwendbar.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren im Hinblick auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsersuchen in einem gleich gelagerten Fall ausgesetzt und das Verfahren nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofs auf Antrag der Klägers vom 4. März 2013 wieder fortgesetzt.

Zur aktuellen Situation wurde vom Kläger noch ausgeführt, er stehe seit seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt in einem ununterbrochenen und ungekündigten Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma und verdiene derzeit monatlich netto ungefähr 1.300,- Euro. Er wohne bei seinen Eltern (Vater und Stiefmutter), das Verhältnis zu seiner Tochter D. sei gut; beide würden sich regelmäßig sehen. Er zahle auch monatlich Kindesunterhalt an die Mutter. Er habe bereits in der Strafhaft an einem Antiaggressionstraining teilgenommen und eine psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dr. Sch. bis zur Beendigung im Sommer 2012 durchgeführt.

Durch die Beklagte wurden noch ergänzend der Beschluss der 2. Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. bei dem Amtsgericht L. vom 16. April 2011 bezüglich der Führungsaufsicht (Dauer: 5 Jahre) beim Kläger sowie Berichte des Bewährungshelfers des Klägers vom 22. April und 30. Dezember 2013 vorgelegt, wonach der Kläger einen absolut zuverlässigen und guten Kontakt zum Bewährungshelfer halte, weiter über eine Zeitarbeitsfirma versicherungspflichtig beschäftigt sei und auch sonst geordnete Lebensverhältnisse aufweise. Die bei Herrn Dr. Sch. durchgeführte Therapie habe er mittlerweile beendet. Von neuen Straftaten oder anhängigen Strafverfahren sei nichts bekannt.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2014 ergänzte die Beklagte den aus ihrer Sicht ausländerrechtlich relevanten Sachverhalt beim Kläger und im Hinblick darauf die Ermessenserwägungen der streitbefangenen Ausweisungsverfügung. Aufgrund der Schwere der Delinquenz des Klägers, der gegen ihn verhängten Haftstrafen und der bis zum 10. Juli 2016 angeordneten Führungsaufsicht würden im Ergebnis nach wie vor die öffentlichen Interessen an einer zumindest vorübergehenden Aufenthaltsbeendigung des Klägers gegenüber dessen persönlichen Interessen (seit knapp 3 Jahren wieder berufstätig, keine neuen Straftaten, Kontakt zur Familie und insbesondere zur Tochter) und seiner Angehörigen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Gleichzeitig wurde eine Befristung des Einreiseverbots auf vier Jahre ab Ausreise des Klägers verfügt und entsprechend begründet.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Die Beklagte erklärte in Abänderung der Nr. 2. des streitbefangenen Bescheids vom 18. November 2008 ihre Befristungsregelung mit einer Sperrfrist von vier Jahren ab Ausreise des Klägers zu Protokoll des Gerichts. Bezüglich der Gründe dieser Befristungsentscheidung verwies der Beklagtenvertreter auf die diesbezüglichen Erwägungen im Schriftsatz der Beklagten vom 19. März 2014. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des öffentlichen Interesses unterstützte die Rechtsposition der Beklagten. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behörden- und beigezogenen Strafakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. November 2008 in der in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 geänderten Form ist ebenso unbegründet wie das in seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisungsverfügung enthaltene Hilfsbegehren auf Festsetzung einer kürzeren als der von der Beklagten zuletzt bestimmten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die im streitbefangenen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; nachfolgend 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist; die von der Beklagten zuletzt festgesetzte Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von vier Jahren ist verhältnismäßig und verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; nachfolgend 2.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger hilfsweise begehrten Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG; vgl. U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 12 m. w. N.).

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Verfügung der Beklagten ist § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80).

Der Kläger, der als Familienangehöriger seines dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehörenden türkischen Vaters (vgl. Bl. 13 der Behördenakte) 1988 die Genehmigung erhalten hat, zu seinem Vater zu ziehen, und dort in der Folge seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte, hat - zwischen den Beteiligten unstreitig - eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger dieses assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht in der Folge auch nicht wieder verloren. Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen geklärt hat (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422), richten sich die Anforderungen an die Ausweisung von sich seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhaltenden assoziationsrechtlich Aufenthaltsberechtigten auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht, wie der Kläger meint, nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.7.2013 - 10 ZB 11.150 - juris Rn. 4).

1.1. Insbesondere das seiner Verurteilung durch das Landgericht München I vom 19. September 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zugrunde liegende persönliche Verhalten des Klägers stellt eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 dar. Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Strafgerichts bei einer Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen aus nichtigem Anlass - einer ihn nicht einmal unmittelbar selbst betreffenden, relativ belanglosen Äußerung, die er als persönliche Kränkung empfunden hat - gezielt die Konfrontation gesucht und bei der körperlichen Auseinandersetzung unter Einsatz eines für diesen Zweck bereitgehaltenen, spitzen Messers als Tatwaffe seinem Kontrahenten mit zwei wuchtig ausgeführten Stichen Verletzungen am Kopf und im Bereich der linken Achselhöhle zugefügt, wobei er den als möglich angesehenen Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf nahm. Dabei hat der Kläger gezeigt, dass er bei einer von ihm empfundenen persönlichen Kränkung auch aus einem völlig belanglosen Anlass selbst vor besonders gefährlichen und sogar lebensbedrohlichen Gewalthandlungen nicht zurückschreckt. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nimmt innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes einen besonderen Platz ein. Der der Verurteilung des Klägers wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zugrunde liegende Verstoß gegen dieses Grundrecht stellt deshalb sowohl mit Blick auf den unionsrechtlichen als auch mit Blick auf den nationalen Ausweisungsschutz einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung (weit) hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 5.3.2013 - 10 B 12.2219 - juris Rn. 34).

1.2. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist beim Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der schweren Gewaltkriminalität noch zu bejahen.

1.2.1. Dabei ist von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 16 m. w. N. seiner st. Rspr.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - a. a. O.), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Vielmehr dürfen an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 16).

1.2.2. Nach diesen Maßstäben teilt der Senat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs trotz einiger durchaus für den Kläger sprechender Umstände (1.2.2.1.) die von der Beklagten aufrechterhaltende Prognose einer hinreichenden Rückfallgefahr gerade auch hinsichtlich schwerer Gewalttaten. Die vom Kläger dagegen angeführte Einschätzung des Gutachters Dr. W. in dessen für die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. erstellten nervenfachärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 2009, wonach der Kläger „als nicht sehr gefährlich eingestuft“ und die Wiederholungsgefahr „als nicht sehr groß“ angegeben wird, hält der Senat letztlich für nicht überzeugend. Vielmehr sprechen nach wie vor gewichtige Gründe wie insbesondere die Tatumstände der Anlasstat, die strafrechtliche Biografie des Klägers, die fehlende Einsicht und Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, die erforderliche Langfristigkeit der ausländerrechtlichen Prognose und nicht zuletzt das hohe Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter für die Prognose der konkreten Wiederholungsgefahr (1.2.2.2.).

1.2.2.1. Zwar kann der Kläger für sich in Anspruch nehmen, dass er im Strafverfahren wegen seines versuchten Totschlags geständig war, es während der Haft zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist, er seit seiner Haftentlassung im Jahr 2011 wieder für eine Zeitarbeitsfirma arbeitet, ca. ein Jahr lang eine Antiaggressionstherapie und psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dr. Sch. durchgeführt hat, in soweit ersichtlich stabilen familiären Verhältnissen lebt und auch nach der aktuellen Stellungnahme seines Bewährungshelfers im Rahmen der Führungsaufsicht „negative Fakten im bisherigen Verlauf der Führungsaufsicht nicht bekannt geworden“ sind. Auch erneute Straftaten hat der Kläger seit seiner Haftentlassung nicht begangen, was auf eine positive Wirkung der Strafhaft hindeuten könnte. Gleichwohl hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewonnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass das bisher vom Kläger gezeigte Wohlverhalten bereits so nachhaltig ist und eine grundlegende Wesens- und Verhaltensänderung hinreichend belegt, nach der die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der Gewaltkriminalität nur noch als entfernt oder unwahrscheinlich angesehen werden müsste.

Der durch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. insbesondere zur Frage der Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB beauftragte Gutachter Dr. W. ist zwar in seiner zusammenfassenden Beurteilung im nervenfachärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei, aber gering erscheine, und der Kläger als nicht sehr gefährlich eingestuft werden könne. Demgemäß hat der Gutachter die bedingte Entlassung des Klägers zum Zweidrittelzeitpunkt befürwortet. Ebenso wie bereits die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. beim Amtsgericht L. in dessen Beschluss vom 4. Dezember 2009 (Bl. 126 ff. der Strafvollstreckungsakte des Klägers) vermag der Senat diese gutachterliche Einschätzung nicht zu teilen. Denn dieses Gutachten basiert, wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht festgestellt hat, nicht auf den tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Strafurteile, sondern ist vor allem auf den vom Gutachter nicht näher hinterfragten Angaben des Klägers aufgebaut. So wird vom Gutachter die Vorverurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau unreflektiert aufgrund der Angaben des Klägers infrage gestellt - die Frau habe sich scheiden lassen und einen Grund dafür haben wollen - und entgegen der ausdrücklichen Feststellung des Strafgerichts bei der Anlasstat eine Notwehrlage des Klägers aufgrund dessen Einlassungen in den Raum gestellt. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer hat das Oberlandesgericht München im Übrigen mit Beschluss vom 5. Februar 2010 verworfen und dabei auf die ausführlich begründete Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer, der nichts hinzuzufügen sei, Bezug genommen (Bl. 133 ff. der Strafvollstreckungsakte des Klägers).

1.2.2.2. Für die Annahme einer fortdauernden konkreten Wiederholungsgefahr von Gewaltdelikten, wie sie der Kläger begangen hat, sprechen weiterhin gewichtige Gründe, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände für die vom Senat angestellte Prognose letztlich den Ausschlag geben. Danach hat sich der Kläger weder bis heute hinreichend mit seinen gravierenden Gewaltstraftaten auseinandergesetzt noch ist bei ihm von einer grundlegenden Verhaltensänderung auszugehen, nach der die Gefahr der Begehung erneuter entsprechender Straftaten nur mehr als entfernte Möglichkeit anzusehen wäre.

Obwohl der Kläger vom Gutachter Dr. W. als ruhiger, besonnener, bescheidener und nicht provokativ auftretender Mann, der einen „sehr unauffälligen, nicht aggressiven und auch nicht kriminellen Eindruck“ hinterlasse, beschrieben wird, bei dem es „eher unwahrscheinlich ist, dass er sich erneut in eine verbale Auseinandersetzungen einlässt und sich wieder so provozieren lässt, dass es zu einer Übersprungshandlung wieder kommt mit Einsatz eines Messers“, ist der Kläger wegen einer 2001 im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an seiner (früheren) Ehefrau begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden. Im Oktober 2006 und damit über fünf Jahren nach dieser Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, kam es zu dem versuchten Totschlag in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung durch den Kläger. Bei dieser Tat ist der Kläger ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts München I „während des ganzen Geschehensablaufs als Provokateur aufgetreten“, der - aus einem objektiv nichtigen Anlass - die konkrete Tatsituation (zwei wuchtige Messerstiche gegen den Kopf und den Oberkörper des Geschädigten) erst durch das Warten auf den Geschädigten (ca. eine Stunde vor dem Hotel) und die bewusste und gezielte vorherige Bewaffnung mit dem Messer geschaffen hatte, weil er entschlossen war, eine tätliche Auseinandersetzung herbeizuführen. Der Kläger musste schließlich sogar von zwei bei der Tat anwesenden weiteren Arbeitskollegen gewaltsam zurückgehalten werden, als er den Geschädigten, der nach den erlittenen Stichen davonlief, verfolgen und seine Tat fortsetzen wollte. Demgegenüber hat der Kläger seine Verantwortung bzw. Schuld bei diesen Straftaten konsequent geleugnet oder herunterzuspielen versucht. So hat der Kläger die Vergewaltigung seiner Ehefrau nicht nur im Strafverfahren, sondern auch bei seiner Begutachtung durch Dr. W. abgestritten und behauptet, seine Frau habe die angebliche Vergewaltigung nur als Scheidungsgrund gebraucht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat sich der Kläger noch in diese Richtung eingelassen. Ähnlich wie bereits im Strafverfahren hat sich der Kläger gegenüber dem Gutachter Dr. W. dahingehend eingelassen, er sei vom Geschädigten provoziert worden, habe das Messer - ein Arbeitsgerät - ohnehin in der Tasche gehabt und sich letztlich nur gegen die Aggression des anderen, der ihn bei der Auseinandersetzung erheblich am Kiefer verletzt habe, gewehrt, wobei es dann zu dem „tragischen Vorfall“ gekommen sei. Eine affektive Ausnahmesituation bei dieser Tat hat aber bereits das Strafgericht mit überzeugenden Gründen verneint. Demgegenüber ist der unsubstantiierte Einwand im Gutachten des Dr. W., im Strafurteil sei zu wenig berücksichtigt worden, dass der Kläger bei der Tat möglicherweise in einer „fast-Notwehrsituation“ gewesen sein könnte, aber es sei nicht Sache des Gutachters, das Urteil anzufechten, weder nach dem gesamten Tatgeschehen schlüssig noch nachvollziehbar. Dass sich der Kläger letztlich auch heute noch eher als Opfer denn als Täter fühlt, belegen auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dort hat der Kläger geschildert, bei seinen Therapiesitzungen mit Herrn Dr. Sch. sei mit ihm darüber gesprochen worden, wie er künftig in eskalierenden Situationen reagieren könne, Konfliktsituationen von vornherein aus dem Weg gehen könne, um beispielsweise im Streitfall nicht sofort zu reagieren oder zum Beispiel Beschimpfungen zu ignorieren. Er habe gelernt, verbalen Auseinandersetzungen und Beschimpfungen aus dem Weg zu gehen (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014). Beiden Gewaltdelikten des Klägers ist aber gemeinsam, dass Ausgangspunkt der jeweiligen Taten nicht etwa eine eskalierende Konfliktsituation war, in die der Kläger - eher unfreiwillig - geraten ist, sondern vielmehr Situationen, in denen der Kläger (wohl jeweils) aus gekränkter Ehre von sich aus aktiv und zum Straftäter geworden ist. Die Erfahrungen des Klägers im Zusammenhang mit seinem ersten Gewaltdelikt (u. a. Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe zur Bewährung) haben beim Kläger offensichtlich nicht zu einer grundlegenden Aufarbeitung und Verhaltensänderung geführt. Denn auch nach einem längeren Abstand von immerhin fünf Jahren hat sich der Kläger aufgrund der von ihm empfundenen persönlichen Kränkung zu einem massiven Gewaltdelikt hinreißen lassen, bei der er sogar den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, die abgeurteilte Vergewaltigung stelle eine Tat mit Ausnahmecharakter dar, die auch keinen inneren Zusammenhang mit dem späteren Gewaltdelikt des Klägers aufweise (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014) teilt der Senat daher ebenso wenig wie die Einschätzung, der Kläger habe durch die erfahrene Strafhaft und die Therapie bei Dr. Sch. dazugelernt und seine Grenzen inzwischen akzeptiert.

Bei der hier angestellten Prognose einer fortdauernden konkreten Wiederholungsgefahr muss auch berücksichtigt werden, dass den bei einem erneuten Rückfall des Klägers bedrohten Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit auch nach der Bewertung des Grundgesetzes (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein besonders hohes Gewicht zukommt und dass die ausländerrechtliche Gefahrenprognose zudem langfristig(er) angelegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 21). Schließlich hat die Beklagte in dem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Kläger mit Beschluss der 2. Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. bei dem Amtsgericht L. vom 16. April 2011 eine Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren verfügt worden ist, weil nicht zu erwarten sei, dass der Verurteilte (Kläger) ohne diese Maßregel keine Straftaten mehr begehen werde (§ 68f Abs. 2 StGB).

1.3. Die Ausweisung des Klägers erweist sich als zur Wahrung des oben dargelegten Grundinteresses der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Bei dieser Prüfung müssen die Behörden sowohl die Grundrechte des Betroffenen, vor allem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), als auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dabei die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre (persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen) Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigen (EuGH, U.v. 8.12.2011 a. a. O. Rn. 80 und 82).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die angefochtene Ausweisung des Klägers bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände weder einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) noch in sein Grundrecht aus Art. 6 GG dar.

Die Beklagte, die ihrer im materiellen Recht wurzelnden Verpflichtung zur Aktualisierung ihrer (Ausweisungs-)Ermessenserwägungen entsprechend zuletzt mit Schriftsatz vom 19. März 2014 in verfahrensrechtlich zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO die die Ausweisungsverfügung vom 18. November 2008 tragenden Ermessenserwägungen aktualisiert und ergänzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 8 ff., 17), hat die schützenswerten Belange des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und abgewogen. Die Beklagte hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger seit ca. 27 Jahren im Bundesgebiet lebt und arbeitet sowie hier enge familiäre Bindungen hat. So lebt der Kläger seit seiner Haftentlassung wieder bei seinem Vater und seiner Stiefmutter in deren Wohnung. Andererseits steht auch fest, dass der Kläger bis zum Alter von 15 Jahren in der Türkei gelebt hat, über gute türkische Sprachkenntnisse verfügt, mit den Verhältnissen in der Türkei noch einigermaßen vertraut ist und auch noch Angehörige in der Türkei hat (vgl. Bl. 2 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014), die ihn jedenfalls in der ersten Zeit dort unterstützen könnten. Die Beklagte hat auch gewürdigt, dass der Kläger eine besonders schützenswerte familiäre Bindung zu seiner am 25. Oktober 1996 geborenen Tochter D. hat, die wie der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Angesichts des regelmäßigen persönlichen Kontakts des Klägers zu seiner Tochter, für die er nach eigenen Angaben noch regelmäßig Unterhalt bezahlt, nicht nur während, sondern insbesondere auch nach Beendigung der Haft hat die Beklagte eine schützenswerte und gefestigte Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu seiner Tochter angenommen, die bei den privaten Interessen des Klägers eine herausgehobene Stellung einnimmt. Andererseits durfte die Beklagte insoweit auch berücksichtigen, dass eine zeitlich befristete Rückkehr des Klägers in die Türkei weder für den Kläger noch seine in München lebende Familie und insbesondere seine Tochter D. eine vollkommen neue Situation darstellen würde, weil bereits während seiner Inhaftierung von Oktober 2006 bis Juli 2011 die Kontaktmöglichkeiten auf Besuche, Telefonate etc. beschränkt gewesen seien. Zudem seien über Betretenserlaubnisse auch mehrere Besuche des Klägers pro Kalenderjahr bei seiner Familie in Deutschland möglich. Überdies bleibe es der Familie unbenommen, den Kläger in der Türkei zu besuchen. Hinzu komme, dass die Tochter des Klägers im Oktober 2014 volljährige werde und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zumindest nicht mehr auf die intensive Unterstützung des Klägers angewiesen sei. Die Folgen der durch die Ausweisung bedingten zeitlichen Trennung von seiner Familie wögen dadurch nicht mehr so schwer. Die Beklagte hat schließlich auch zugunsten des Klägers gewürdigt, dass dieser seit seiner Haftentlassung durchgängig erwerbstätig ist, bisher keine Straftaten mehr begangen, die therapeutische Behandlung bei Herrn Dr. Sch. besucht und abgeschlossen hat sowie engen Kontakt zu seiner Familie hat. Den Umstand, dass der Kläger seit seiner Haftentlassung keine neuen Straftaten begangen hat, durfte die Beklagte bei ihrer Interessenabwägung als nicht so bedeutsam ansehen, weil es dem Kläger auch nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung wegen der Vergewaltigung gelungen war, sich über mehrere Jahre hinweg normgerecht zu verhalten, bis er schließlich im Oktober 2006 aus nichtigem Anlass die äußerst massive Anlassstraftat begangen hat.

Die durch die Beklagte unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf die Strafbiographie, die schwere Delinquenz des Klägers und die Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten im Bereich der Gewaltkriminalität getroffene Bewertung, dass die Aufenthaltsbeendigung und (auf vier Jahre befristete) Ausreise in die Türkei dem Kläger gleichwohl zumutbar sei, ist gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden und auch sonst ermessensfehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist als die von der Beklagten in Abänderung der Nr. 2. des angefochtenen Bescheids vom 18. November 2008 nachträglich verfügte Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von vier Jahren ab Ausreise des Klägers. Die im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 19. März 2014 und Erklärung der Beklagten zu Protokoll des Verwaltungsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2014 erfolgte Festsetzung der Sperrfrist für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AufenthG auf vier Jahre ab Ausreise des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist unter Zugrundelegung der gesetzlichen Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht in Betracht kommt. In der Person des Klägers besteht - wie oben festgestellt - nach wie vor die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Bereich der Gewaltkriminalität und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung dieses Umstands, der Massivität des vom Kläger verwirklichten Gewaltdelikts und der andauernden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit im ersten Schritt entsprechend dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck eine Höchstfrist von sieben Jahren angesetzt. Die Beklagte hat dann in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 8 EMRK die ermittelte Höchstfrist relativiert, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Klägers und insbesondere seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, vor allem zu seiner Tochter D., zu begrenzen. Demgemäß hat die Beklagte die Sperrfrist auf vier Jahre ab Ausreise des Klägers herabgesetzt. Gleichzeitig hat sich die Beklagte im Falle einer freiwilligen Ausreise des Klägers bereit erklärt, diesem auf Antrag im Hinblick auf seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet ab dem 1. Mai 2015 innerhalb von 12 Monaten jeweils drei Betretenserlaubnisse für jeweils maximal 14 Tage auszustellen.

Die Festsetzung einer noch kürzeren Sperrfrist, wie sie der Klägerbevollmächtigte (hilfsweise) für erforderlich gehalten hat, kommt nach alledem nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Schließlich ist auch die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung im streitbefangenen Bescheid rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. August 2013 in der Fassung der Ergänzungen vom 18. September 2014 in Nr. 3 wie folgt zu ändern: „3. Die Wiedereinreise ist für 2 Jahre und
published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 26/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ
published on 17/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 23 K 13.1156 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. März 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Türkischer Staatsangehöriger;
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Annotations

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.