Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 10 ZB 15 231

published on 06/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 10 ZB 15 231
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 14.1108, 09/12/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Dezember 2014 verfolgt der Kläger seine Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. Juni 2014 weiter. Mit diesem Bescheid stellte die Beklagte den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit des Klägers fest und befristete die Wirkungen der Verlustfeststellung auf vier Jahre nach Ausreise.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch die Voraussetzungen für den vom Kläger weiter geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2014 unbegründet ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Unionsbürgerstatus der grundliegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist (vgl. EuGH, U.v. 23.3.2004 - Collins, C-138/02 - juris Rn. 61), ist eine Verlustfeststellung nur dann gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Unionsbürgers gestützt ist. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können ohne weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten des Betroffenen muss eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaates berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, U.v. 22.5.2012 - C-348/09 - juris Leitsatz 2; siehe auch: § 6 Abs. 2 FreizügG/EU). Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass das der Verurteilung vom 19. Januar 2012 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin)) zugrunde liegende Verhalten des Klägers und die von ihm begangenen Betäubungsmittelstraftaten diese Voraussetzungen erfüllen. Gefahren, die vom illegalen Handeln mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (EuGH, U.v. 23.11.2010 -Tsakouridis, C-145/09 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19).

Weiterhin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr bestehe, der Kläger werde sein strafbares Verhalten wiederholen. Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Wiederholungsgefahr entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass angesichts der langjährigen Drogensucht des Klägers der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie von zentraler Bedeutung für die Prognose, ob der Kläger künftig weitere erhebliche Straftaten begehen werde, ist. Der Kläger habe im Zeitraum Februar 2012 bis Juli 2013 eine umfassende Drogentherapie erhalten, die er jedoch nicht zu Ende geführt habe. Die derzeitigen Bemühungen des Klägers bei der Überwindung seiner Sucht sowie die unter Vorbehalt der Kostenübernahme stehende Aussicht auf einen Therapieplatz vermöchten die negative Prognose nicht wesentlich zu verbessern. Auch sei im Hinblick auf die bisherigen Therapieverläufe der Erfolg einer erneuten Therapie zweifelhaft.

Soweit der Kläger dagegen vorbringt, dass die Therapie im Juli 2013 auf Anraten der Ärzte abgebrochen worden sei, die fehlende Kostenzusage des Versicherungsträgers für eine weitere Therapie nicht zu seinen Lasten gehen dürfe und er therapiebereit und -motiviert sei, stellt er damit die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernsthaft in Zweifel.

Liegt - wie beim Kläger - die Ursache der begangenen Straftaten in der Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2014 - 10 ZB 14.538 - juris Rn. 6 m. w. N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger die Langzeittherapie, der er sich aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2012 unterziehen musste, nicht erfolgreich zu Ende geführt hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag hat es die vorangegangenen „Entgiftungen“ nicht als Misserfolgskriterium gewertet, sondern betont, dass es sich bei der Therapie im Zeitraum Februar 2012 bis Juli 2013 um die erste umfassende Therapie gehandelt habe, die jedoch nicht erfolgreich zu Ende geführt werden konnte. Es kommt insoweit - entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag - nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger die Therapie von sich aus abgebrochen oder dies auf Anraten der Ärzte getan hat. Ausschlaggebend für das Entfallen der Wiederholungsgefahr ist, dass ein vorhandenes Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft korrigiert wird. Dies ist erst bei einem erfolgreichen Abschluss der Therapie anzunehmen. Den Abbruch der Therapie betreffend ist zudem noch festzuhalten, dass das Landgericht Memmingen im Beschluss vom 5. Juli 2013 die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt hat, weil nach der gutachterlichen Stellungnahme der behandelnden Ärzte keine hinreichend konkrete Aussicht bestand, den Kläger durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Drogenkonsum zu bewahren oder von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf die Drogenabhängigkeit zurückgehen. Das Behandlungsziel sei nach der langen Behandlungsdauer aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten nicht zu erreichen.

Auch hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie und die Versuche des Klägers, einen Therapieplatz zu erhalten, nicht ausreichen, um den Hang des Klägers zum Betäubungsmittelkonsum, der sich in den zahlreichen Betäubungsmittelstraftaten manifestiert hat, dauerhaft zu korrigieren und so die Gefahr der Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu unterbinden.

Selbst wenn die Durchführung einer weiteren Drogentherapie derzeit ausschließlich an der fehlenden Kostenzusage des Sozialversicherungsträgers wegen der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation scheitert, lässt dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung ist allein daran zu messen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU erfüllt sind, d. h. es muss eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund der prognostizierten künftigen Straffälligkeit des Klägers vorliegen. Die gesetzlichen Vorschriften stellen somit auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten wegen einer nicht überwundenen Suchtmittelabhängigkeit ab, nicht aber darauf, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde (vgl. insoweit zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen: BVerwG, B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 19).

Auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12. Dezember 2011 seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, weil es nicht mehr aussagekräftig sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Erstgericht hat die Aussagen des Gutachtens vom 12. Dezember 2011 ausschließlich in Bezug auf den vom Kläger behaupteten Erfolg einer zweiten Drogenentwöhnungstherapie verwendet. Es bezieht sich insoweit auf die Aussage des Gutachtens, wonach wiederholte Therapieabbrüche in der Vergangenheit eher als ungünstiges Merkmal im Hinblick auf einen Erfolg einer weiteren Therapie bezeichnet werden, und dass der Kläger sich auch während früherer Aufenthalte im Strafvollzug drogenfrei führte, dies jedoch außerhalb der Vollzugsanstalt nicht fortsetzen konnte. Die Angaben zur Drogenfreiheit des Klägers im Strafvollzug und zum Rückfall nach der Entlassung aus der Haft stellen Tatsachen dar, die nicht dadurch unrichtig werden, dass sie in einem Gutachten aus dem Jahr 2011 festgehalten wurden. Die Feststellung im Gutachten, dass wiederholte Behandlungsabbrüche in der Vergangenheit eher als ungünstiges Merkmal bezogen auf den Erfolg einer weiteren Therapie zu bezeichnen sind, ist ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens bezogen. Zudem erweist sich die Aussage mit Blick auf die weitere Entwicklung des Klägers als zutreffend, weil er die im Februar 2012 begonnene Drogentherapie tatsächlich nicht erfolgreich zu Ende geführt hat. Deshalb ist auch die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass trotz des nicht bestrittenen Abstinenzvorsatzes und der Therapiebereitschaft des Klägers die Erfolgsaussichten einer zweiten Drogentherapie wegen des Scheiterns der ersten Drogentherapie nicht erfolgversprechend sind, schlüssig und nachvollziehbar.

Die Ergänzungen zum Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 6. März 2015 begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der unbedingte Therapiewille steht nicht dem in der Rechtsprechung geforderten erfolgreichen Abschluss einer Therapie gleich. Das Vorbringen, wonach sich der Kläger im Strafvollzug absolut beanstandungsfrei und vorbildlich verhalte, lässt die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität nicht entfallen. In der Stellungnahme zur Frage der Führungsaufsicht gemäß § 68 ff. StGB weist die Justizvollzugsanstalt darauf hin, dass der Kläger nach wie vor gefährdet und nicht zu erwarten sei, dass er ohne Führungsaufsicht straffrei bleiben werde. Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt (BayVGH, B.v. 26.1.2015 - 10 ZB 13.898 - juris Rn. 29; B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 14.538 - juris Rn. 6). Um die erhebliche Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers ernsthaft in Zweifel ziehen zu können, wäre nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der Kläger eine Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hätte (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2012 -10 ZB 11.2454 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Die durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf die vom Kläger kontinuierlich begangenen, teilweise erheblichen Straftaten und die Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität getroffene Bewertung, dass die Aufenthaltsbeendigung dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland zumutbar sei, ist gemessen an Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger vorbringt, er spreche kein Wort kroatisch, weshalb die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinen Sprachkenntnissen unzutreffend seien, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger hat die ersten neun Jahres seines Lebens in Kroatien verbracht und ist nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik in einem serbisch-kroatisch sprechenden Elternhaus aufgewachsen. Die Behauptung, der Kläger spreche kein kroatisch, ist daher nicht hinreichend nachvollziehbar. Das Erstgericht hat der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem zugrunde gelegt, dass der Kläger nur unzureichende Sprachkenntnisse habe, er aber bei einem Spracherwerb darauf aufbauen könne. Diese Feststellung des Erstgerichts zieht der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht ernsthaft in Zweifel. Insbesondere wird nicht deutlich, aus welchen Gründen der Kläger nicht in der Lage sein sollte, sich in Kroatien um einen (weiteren) Spracherwerb zu bemühen. Soweit der Kläger meint, eine erfolgreiche Drogentherapie könne wegen der Sprachbarriere nur in Deutschland durchgeführt werden, setzt er sich nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Erwartung einer erfolgreichen Therapie nach wie vor nicht auf ein belastbares Fundament gestützt werden könne, weil der Kläger in der Vergangenheit die ihm eröffneten Chancen zu einem drogenfreien Leben nicht ergriffen habe und jeglicher beruflicher und sozialer Anknüpfungspunkt, auf den ein Therapieerfolg und ein nachfolgend freies Leben ohne Kriminalität aufbauen könne, fehle. Die angebliche Unterstützung des Klägers durch seine Mutter und seine Halbschwester, die er in Kroatien nicht erhalten könne, führt angesichts der Tatsache, dass der Kläger in der Haft über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren nicht von nahen Angehörigen besucht worden ist (vgl. Stellungnahme d. JVA Kaisheim v. 7.4.2015), im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu keinem anderen Ergebnis.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Kläger hat schon keine Rechtsfrage formuliert. Sollte sein Zulassungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass er als klärungsbedürftig die Frage erachtet, ob die Tatsache, dass eine Drogentherapie wegen fehlender Kostenzusage nicht durchgeführt werden konnte, bei der erforderlichen Gefahrenprognose zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, so ist diese Frage bereits durch die Rechtsprechung (siehe dazu oben) beantwortet und daher nicht mehr klärungsbedürftig. Danach kommt es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer „Ausweisungsentscheidung“ nicht entscheidend darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt oder durchgeführt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 26/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.