Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. März 2014 - 10 B 13.529

published on 25/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. März 2014 - 10 B 13.529
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Verwaltungsgericht München, M 9 K 07.1285, 30/01/2008

Gericht

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Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 in Gestalt der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 erfolgten Änderung werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm (zunächst) die Wiedereinreise (auf Dauer) untersagt sowie für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die T. angedroht wurde.

Der 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im August 1973 reiste er im Wege des Familiennachzugs zu seinen bereits im Bundesgebiet lebenden Eltern ein. Am 23. April 1979 erhielt er (erstmals) eine in der Folge mehrfach verlängerte befristete Aufenthaltserlaubnis, am 9. Juli 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger, der in der T. die Grundschule bis zur 3. Klasse besucht hatte, verließ die Hauptschule nach der 7. Klasse ohne Abschluss. Von 1979 bis April 1988 war er als Maschinenwart in einem Industriebetrieb beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis 1999 als Kranführer in einer Müllverbrennungsanlage der Stadtwerke M. Danach betrieb er selbstständig verschiedene Lokale bzw. zeitweise eine Diskothek. Eines dieser Lokale wurde aufgrund eines Bescheids der Beklagten am 17. Mai 2004 geschlossen, weil es sich als Sammelpunkt für illegal eingeschleuste bulgarische Prostituierte herausgestellt hatte. Später betrieb der Kläger ein weiteres Lokal als Unterpächter seiner damaligen deutschen Lebensgefährtin.

Die 1984 geschlossene Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen A. B. wurde am 19. September 2001 geschieden. Aus dieser Ehe sind eine 1984 geborene Tochter sowie zwei am 26. Januar 1990 und am 26. August 1991 geborene Söhne hervorgegangen, zu denen der Kläger jedoch aktuell keinen Kontakt mehr hat.

Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

- Amtsgericht München, Verfahrenseinstellungen am 3.8.1981 und 27.10.1983 wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung jeweils nach §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 2 JGG

- Amtsgericht München, Strafbefehl vom 19.3.2002 (rechtskräftig: 6.4.2002), Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen Betrugs

- Amtsgericht München, Strafbefehl vom 28.5.2003 (rechtskräftig: 1.8.2003), Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

- Amtsgericht München, Strafbefehl vom 26.10.2004 (rechtskräftig: 26.10.2004), Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung

- Amtsgericht München, Urteil vom 14.2.2005 (rechtskräftig: 14.2.2005), Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 22. September 2005, abgeändert hinsichtlich des Strafmaßes durch Urteil des Landgerichts München I vom 10. Januar 2006, wurde der Kläger wegen neun sachlich zusammentreffender Fälle des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, sachlich zusammentreffend mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen der dirigierenden Zuhälterei, sachlich zusammentreffen mit sexueller Nötigung, sachlich zusammentreffend mit vier rechtlich zusammentreffenden Fällen der dirigierenden Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger bis zu seiner Festnahme am 31. Mai 2005 in dem von ihm betriebenen Lokal in München bulgarischen Prostituierten, die als Touristinnen nach Deutschland eingereist waren, die Ausübung der verbotenen Prostitution ermöglichte. Gelegentlich vermittelte der Kläger dabei auch selbst Prostituierte an Gäste und wies die Prostituierten entsprechend an. In einem Fall nötigte der Kläger eine dieser Frauen mit Gewalt und unter Ausnutzung der schutzlosen Lage des Opfers zum Geschlechtsverkehr.

Mit Bescheid vom 22. März 2007 wies die Beklagte den Kläger nach erfolgter Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die T. an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe durch die strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht München I vom 10. Januar 2006 den Tatbestand nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Da er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genieße, dürfe er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe lägen in seinem Fall vor. Die von ihm begangenen Straftaten seien im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Er habe immer wieder Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution begangen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er habe die Abhängigkeit dieser jungen Frauen ausgenutzt und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung missachtet. Aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit und der Vielzahl an einzelnen Straftaten sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seien die privaten Belange des Klägers auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung als nachrangig anzusehen. Der Kläger sei nicht als faktischer Inländer anzusehen. Auch die familiären Bindungen zu seinen hier lebenden deutschen Kindern stünden der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, weil er seit spätestens 2003 nahezu keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Andere Angehörige des Klägers seien auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet nicht angewiesen. Ebenso seien die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, weil das Verhalten des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Auf Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG könne sich der Kläger nicht berufen.

Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 30. Januar 2008 abgewiesen. Eine Ausweisung des Klägers sei, da er ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 erworben und durch seine Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt nicht wieder verloren habe, nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung möglich, wobei ausschließlich auf spezialpräventive Gründe abzustellen sei. Der Kläger genieße zudem nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und dürfe daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Bei der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Einschleusung von Frauen aus Osteuropa zum Zweck der Ausbeutung als Prostituierte handle es sich um Fälle schwerer Kriminalität. Zudem bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue strafrechtliche Verfehlungen des Klägers ernsthaft drohe. Dieser habe sich durch frühere strafrechtliche Verurteilungen unbeeindruckt gezeigt. Zudem sei die soziale Prognose beim Kläger schlecht. Es müsse auch künftig bei ihm damit gerechnet werden, dass er versuche, aus seinen bescheidenen sozialen Verhältnissen auszubrechen, und neue schwere Straftaten begehe. Somit seien auch die Voraussetzungen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, weil von ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine erhebliche und konkrete Wiederholungsgefahr der genannten schweren Straftaten ausgehe. Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG sei auf türkische Staatsangehörige wie den Kläger dagegen nicht anwendbar. Auch die Ermessensausübung der Beklagten sei nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die für und gegen die Ausweisung sprechenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt und abgewogen, alle Gesichtspunkte, die nach Lage der Dinge in die Ermessensentscheidung einzustellen waren, berücksichtigt und diese entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht gewertet. Schließlich verstoße die Ausweisung des Klägers auch nicht gegen Art. 8 EMRK.

Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2009 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die streitbefangene Ausweisung verstoße gegen die Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG, falls die Richtlinie 2004/38/EG im Fall des Klägers nicht anwendbar sein sollte. Schon deshalb sei der angefochtene Bescheid unheilbar rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse jedoch die Regelung des Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EWG auch bei assoziationsberechtigten Türken zur Anwendung gelangen. Der Kläger habe seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt. Die Ausweisung habe daher nach der genannten Regelung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen dürfen. Solche Gründe lägen im Fall des Klägers nicht vor. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei bei ihm nicht mehr zu erkennen. Der Kläger sei erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich im Strafvollzug. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Strafvollzug auf ihn nachhaltige Wirkungen zeige und von der Begehung künftiger Straftaten abhalte. Zudem sei der Kläger faktischer Inländer, weshalb die für diese Personengruppe entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung anwendbar seien. Auch danach sei die Ausweisung ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren im Hinblick auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsersuchen in einem gleich gelagerten Fall ausgesetzt und das Verfahren nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofs auf Antrag der Beklagten vom 8. März 2013 wieder fortgesetzt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 erfolgten Änderung aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Inzwischen seien die Rechtsfragen, die zur Aussetzung des Verfahrens geführt hätten, durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne der Beklagten geklärt. Der Kläger sei seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig und wegen Schleusens, Zuhälterei und sexueller Nötigung zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die drei Kinder des Klägers seien inzwischen alle volljährig.

Nach einem durch die Beklagte vorgelegten Bericht der Bewährungshelferin des Klägers an die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht München I vom 29. Juli 2013 sind beim Kläger im Berichtszeitraum weder in den persönlichen doch beruflichen Verhältnissen Änderungen eingetreten. Der Kläger halte sich an die Auflagen und Weisungen. Nennenswerte Schwierigkeiten gebe es derzeit nicht. Der Kläger sei nach vorliegenden Informationen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2014 ergänzte die Beklagte den aus ihrer Sicht ausländerrechtlich relevanten Sachverhalt beim Kläger und im Hinblick darauf die Ermessenserwägungen der streitbefangenen Ausweisungsverfügung. Trotz der inzwischen vereinzelt eingetretenen positiven Entwicklungen beim Kläger könnten sich dessen private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise durchsetzen. Aufgrund der Schwere seiner Delinquenz, der (vollständig) verbüßten Haftstrafe, der noch nicht abgeschlossenen Psychotherapie sowie der Tatsache, dass Führungsaufsicht angeordnet werden musste, würden im Ergebnis nach wie vor letztere überwiegen. Gleichzeitig wurde eine Befristung des Einreiseverbots auf drei Jahre ab Ausreise des Klägers verfügt und entsprechend begründet.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert und die für den Kläger zuständige Bewährungshelferin als Zeugin zum Verhalten des Klägers seit seiner Haftentlassung vernommen. Die Beklagte erklärte in Abänderung der Nr. 2. des streitbefangenen Bescheids vom 22. März 2007 ihre Befristungsregelung mit einer Sperrfrist von drei Jahren ab Ausreise des Klägers zu Protokoll des Gerichts. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Seine auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. März 2007 in der in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 geänderten Form gerichtete Klage ist begründet, weil die im streitbefangenen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers im für die rechtliche Beurteilung dieser Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (1.) rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz ein Satz 1 VwGO; 2.). Demgemäß sind auch die (nachträglich ergänzte) Befristungsregelung und die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung rechtswidrig und deshalb ebenfalls aufzuheben (3.).

1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG; vgl. U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 12 m. w. N.).

2. Die Ausweisung des Klägers ist im für ihre rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig. Rechtsgrundlage für diese Verfügung der Beklagten ist § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/T. über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80).

2.1. Der Kläger, der als Familienangehöriger seiner dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehörenden türkischen Eltern (zum Rentenversicherungsverlauf der Mutter vgl. Bl. 211 der Behördenakte; der Vater war seit 1963 bis zu seiner Verrentung durchgehend bei den Stadtwerken M. beschäftigt) 1973 die Genehmigung erhalten hat, zu seinen Eltern zu ziehen, und dort in der Folge jedenfalls mehr als drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte, hat - zwischen den Beteiligten unstreitig - eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Diese Rechtsstellung ist in der Folge weder durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Kläger in der Gastronomie noch deshalb erloschen, weil der Kläger wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, die vollstreckt worden ist, keine Beschäftigung mehr ausgeübt hat. Denn im Gegensatz zu den türkischen Arbeitnehmern, auf die 6 Abs. 1 ARB 1/80 Anwendung findet, hängt die Rechtsstellung der in Art. 7 ARB 1/80 genannten Familienangehörigen nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab (EuGH, U. v. 7.7.2005 - C-373/03, Aydinli - juris Rn. 28 ff.; EuGH, U. v. 18.7.2007 - C-325/05, Derin - juris Rn. 56; BVerwG, U. v. 9.8.2007 - 1 C 47.06 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Auf den Erwerb eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 6 ARB 1/80 durch seine Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer und den Verlust dieses Rechts durch die spätere Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

2.2. Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (st. Rspr.; z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 17, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 14 jeweils unter Verweis auf EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).

2.2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die angefochtene Ausweisung nicht schon wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, weil entgegen der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG die darin vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren (hier: Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) nicht erfolgt ist. Denn in der Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nach der Aufhebung dieser Richtlinie durch Art. 38 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung zum 30. April 2006 auf nach diesem Zeitpunkt erlassene Ausweisungen assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. m. § 55 AufenthG nicht mehr angewandt werden kann (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 22; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, U. v. 5.3.2013 - 10 B 12.2219 - juris Rn. 33 sowie zuletzt B. v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - Rn. 3).

2.2.2. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen ebenfalls geklärt hat (vgl. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422), richten sich die Anforderungen an die Ausweisung von sich seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhaltenden assoziationsrechtlich Aufenthaltsberechtigten auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 12.7.2013 - 10 ZB 11.150 - juris Rn. 4).

2.2.3. Das mit Urteil des Amtsgerichts München vom 22. September 2005 strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers, der bereits zuvor wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung der jungen Frauen und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten des Grundgesetzes enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen entsprechende staatliche Schutzpflichten aus (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 15). Die sexuelle Ausbeutung von Frauen zählt im Übrigen auch zu den Kriminalitätsbereichen, die gemäß Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben (BVerwG, U. v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 unter Verweis auf EuGH, U. v. 22.5.2012 - Rs. C-348/09, P.I. - juris Rn. 28). Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Strafgerichts junge Frauen bulgarischer Staatsangehörigkeit, die zur Prostitution nach Deutschland eingeschleust worden sind, in seinem im absoluten Sperrbezirk der Landeshauptstadt München gelegenen Lokal in einer Reihe von Fällen die Ausübung der verbotenen Prostitution ermöglicht, gelegentlich selbst Prostituierte an Gäste vermittelt und dabei den Freier, Preis, Leistung und Dauer des sexuellen Kontakts bestimmt sowie in einem Fall eine Prostituierte mit Gewalt und unter Ausnutzung ihrer hilflosen Lage zu sexuellen Handlungen genötigt. Weil sich der Kläger durch eine einschlägige Vorverurteilung nicht von diesem strafbaren Verhalten abhalten ließ, hat das Landgericht München I in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 festgestellt, dies rücke sein Verhalten in die Nähe eines kriminellen Hanges; von Gelegenheitsdelikten könne jedenfalls nicht gesprochen werden.

2.2.4. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten beim Kläger die konkrete Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich dieser schweren Kriminalität oder vergleichbar schwerer Straftaten nicht mehr zu bejahen.

Zwar ist für die im Rahmen der tatrichterlichen Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen mit der Folge, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung hinsichtlich der festzustellenden Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen gelten. Dies bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Vielmehr dürfen an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 16). Zudem ist hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das (maßgebliche) Strafurteil und die diesem zugrunde liegenden Straftaten, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abzustellen; dabei sind auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt.

Für die Prognose der Rückfallgefahr beim Kläger spricht zwar grundsätzlich, dass dieser bei der Ermöglichung der Ausübung der verbotenen Prostitution Wiederholungstäter ist und er sich durch seine hohen Schulden (vgl. dazu die Angaben der Bewährungshelferin des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Bl. 5 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014) erneut zu Straftaten verleiten lassen könnte. Zudem stellt die Entscheidung der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. beim Amtsgericht L. im Beschluss vom 16. Oktober 2009, mit der nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe beim Kläger Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren angeordnet wurde, weil nicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB zu erwarten sei, dass der Kläger ohne diese Maßregel keine Straftaten mehr begehen werde, ein bei der ausländerrechtlichen Prognose mit zu berücksichtigendes Indiz dar (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 10).

Gegen die Annahme einer fortdauernden konkreten Wiederholungsgefahr von Straftaten durch den Kläger aus dem Bereich schwerer Kriminalität sprechen andererseits aber gewichtige Gründe, die für die tatrichterliche Prognose des Senats zum Zeitpunkt seiner Entscheidung letztlich den Ausschlag geben. Gravierendere Straftaten, die dem oben dargelegten Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind, hat der Kläger lediglich während der Zeit und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Gastronom begangen. Insbesondere die dem Urteil des Amtsgerichts München vom 22. September 2005 zugrunde liegenden Anlasstaten stehen in funktionalem Zusammenhang mit der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers als Betreiber einer Gaststätte. Im Zeitraum von 1979 bis 1999, in dem der Kläger zunächst als Maschinenwart in einem Industriebetrieb und anschließend als Kranführer in einer Müllverbrennungsanlage der Stadtwerke M. beschäftigt war, kam es zu keinen gravierenderen Verfehlungen des Klägers. Eine Rückkehr des Klägers in seinen Beruf als Gastwirt dürfte für ihn schon aufgrund seiner strafrechtlichen Biografie objektiv nicht mehr möglich sein und wird von ihm nach den Angaben seiner Bewährungshelferin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr angestrebt. Die von der Bewährungshelferin des Klägers bei ihrer Zeugenvernehmung überzeugend geschilderte Einschätzung, im Laufe der Zeit seien auch die Straftaten beim Kläger weit in den Hintergrund getreten, die „wilden Zeiten“ seien lange vorbei, der Kläger sei „stark gealtert“ und „müde“ geworden und ihm sei bewusst, dass er mit seiner Strafe und dem dadurch bedingten Stigma sowie seinen erheblichen Schulden künftig in bescheidenen Verhältnissen leben müsse, ist nach dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nachvollziehbar und schlüssig. Dafür spricht auch, dass sich der Kläger seit seiner Haftentlassung Ende 2009 mit Unterstützung der Bewährungshilfe bewährt und als zuverlässig erwiesen hat, strafrechtlich bis auf ein vom Senat insoweit nicht für relevant erachtetes Ermittlungsverfahren im Jahr 2013 wegen Nötigung nicht in Erscheinung getreten ist, einer geregelten beruflichen Tätigkeit bei einem Putzdienst im Krankenhaus nachgeht, eine psychotherapeutische Langzeittherapie (von insgesamt 80 Stunden) im Zeitraum Januar 2010 bis März 2013 mit guter Kooperationsbereitschaft und Veränderungsmotivation sowie deutlichen Fortschritten durchgeführt hat (vgl. dazu die vom Kläger vorgelegte Bestätigung des psychologischen Psychotherapeuten P. S. vom 18. März 2014) und sich zuletzt auch mit der durchaus heiklen Problematik seiner Schulden in Höhe von derzeit 68.151,73 Euro auseinandergesetzt hat (vgl. Bl. 5 der Sitzungsniederschrift vom 24.3.2014 sowie die in der mündlichen Verhandlung übergebene, von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter der Bewährungshilfe erstellte Schuldenübersicht). Auch lebt der Kläger soweit ersichtlich in einer stabilen Beziehung mit seiner neuen Lebensgefährtin, die ihn auf dem Weg seit der Haftentlassung begleitet und unterstützt. Der von der Bewährungshelferin geschilderte feste Zusammenhalt in der Familie des Klägers, von der der Kläger auch finanziell unterstützt worden ist, ist in dem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen.

Zusammenfassend vermittelt das vom Kläger gezeigte Wohlverhalten nach seiner Haft den Eindruck, dass die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf ihn einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und bei ihm zu einer grundlegenden Verhaltensänderung geführt hat.

Ist nach alledem zur Überzeugung des Senats im für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt beim Kläger die konkrete Wiederholungsgefahr von entsprechend schweren Straftaten nicht mehr festzustellen, stellt sein persönliches Verhalten gegenwärtig keine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft mehr dar, weshalb die an Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu messende Ausweisung schon deshalb als rechtswidrig aufzuheben ist; auf die Frage von Ermessensfehlern der Beklagten und die hinreichende Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Ist die durch die Beklagte verfügte Ausweisung des Klägers aufzuheben und greift folglich das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Art. 11 Abs. 1 AufenthG nicht (mehr), sind auch die (nachträglich ergänzte) Befristungsregelung und die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung in Nr. 2. und 3. des streitbefangenen Bescheids aufzuheben, weil der Kläger dadurch ebenfalls in seinen Rechten verletzt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 06/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
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Annotations

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.