Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - 7 AZR 291/15
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 24 Sa 525/14, 24 Sa 594/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 - 4 Ca 15748/13, 4 Ca 17626/13 - teilweise abgeändert und festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Fristablauf am 31. Dezember 2013 geendet hat, und soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des gegen die Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 zum 30. April 2014 gerichteten Kündigungsschutzantrags zurückgewiesen hat.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 - 4 Ca 15748/13, 4 Ca 17626/13 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts richtet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.
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Im Übrigen, dh. hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat, und über die Wirksamkeit einer vorsorglich erklärten Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 zum 30. April 2014.
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Der Kläger ist Beamter bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Er wurde seit dem 1. Dezember 1999 für jeweils eine Legislaturperiode von seinem Dienstherrn für eine Tätigkeit bei der beklagten Bundestagsfraktion der Freien Demokratischen Partei (FDP) beurlaubt. Diese schloss mit dem Kläger jeweils mit Beginn der Legislaturperiode einen Dienstvertrag. Die Absätze 1 bis 5 des zuletzt geschlossenen Dienstvertrags vom 11. Dezember 2009 lauten:
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„Auf Wunsch der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages Herrn Dr. G unter Wegfall der Dienstbezüge vom 1. Januar 2010 bis vorerst zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats für eine Tätigkeit als Fraktionsreferent im Arbeitskreis V bei der FDP-Fraktion beurlaubt.
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass während der Geltungsdauer dieses Dienstvertrags für beide Vertragsparteien alle beamtenrechtlichen Bestimmungen des Bundes für seine Beamten bei Obersten Bundesbehörden gelten.
Herr Dr. G erhält eine Vergütung nach Besoldungsgruppe B 3 Bundesbesoldungsordnung. Im Übrigen regeln sich die Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung und den sonstigen, auf die bei Obersten Bundesbehörden tätigen Bundesbeamten anzuwendenden Bestimmungen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beurlaubung jederzeit aufgehoben werden kann. Beide Vertragsparteien können aus dieser Rechtslage keinerlei Ansprüche ableiten (z.B. Kündigungsfristen). Wünschen die Vertragsparteien diesen Dienstvertrag zu kündigen, so ist vorher Einvernehmen mit dem beurlaubenden Dienstherrn herbeizuführen, dass dieser die Beurlaubung aufhebt. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig und umgehend über das mit dem beurlaubenden Dienstherrn herbeigeführte Einvernehmen und den Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung.
Hinsichtlich der Dienstzeiten und der Urlaubsgewährung gilt die für die Angestellten der FDP-Fraktion festgelegte Regelung, die dem Mitarbeiter neben diesem Vertrag zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Mitarbeiter wird der Fraktion - unabhängig von diesen Dienstzeiten - seine volle Arbeitskraft widmen und die Interessen der Fraktion fördern. §§ 87, 88 des Bundesbeamtengesetzes finden keine Anwendung. Etwaige Überstunden werden durch von der Fraktion festgelegten Freizeitausgleich abgegolten.“
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Der Kläger hatte als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Beklagten die Aufgabe, Informationen zu sammeln, die Fraktion in fachlichen Fragen zu beraten sowie deren wirtschaftspolitische Anhörungen und Fachtagungen vor- und nachzubereiten.
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Nachdem die FDP bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 an der „5 %-Hürde“ gescheitert war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 mit, dass er ausweislich seines Dienstvertrags bis zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats bei ihr beschäftigt sei. Das Dienstverhältnis ende somit am 31. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 25. November 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 30. April 2014.
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Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2013 und der Kündigung der Beklagten zum 30. April 2014 gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, der Dienstvertrag sei nicht befristet. Absatz 1 des Vertrags gebe lediglich die Tatsache der Beurlaubung wieder. Jedenfalls sei eine etwaige Befristung unwirksam. Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt und überdies gemäß § 17 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam, da die Beklagte die Entlassung der Agentur für Arbeit - unstreitig - nicht angezeigt habe.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine im Vertrag vom 11. Dezember 2009 enthaltene Befristungsabrede am 31. Dezember 2013 geendet hat;
2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet. Absatz 1 des Dienstvertrags enthalte eine Befristungsabrede. Die Befristung sei wegen der Eigenart der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Parlamentsfraktion nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung am 30. April 2014 beendet worden.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf am 31. Dezember 2013 geendet hat, stattgegeben und den Kündigungsschutzantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Abweisung des Kündigungsschutzantrags gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten auch den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf am 31. Dezember 2013 geendet hat, abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger diese Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Fristablauf am 31. Dezember 2013 geendet hat, und soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Kündigungsschutzantrags zurückgewiesen hat. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine im Vertrag vom 11. Dezember 2009 enthaltene Befristungsabrede am 31. Dezember 2013 geendet hat, zu Unrecht abgewiesen. Insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Die Kündigungsschutzklage kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 am 30. April 2014 geendet hat. Insoweit ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine im Vertrag vom 11. Dezember 2009 enthaltene Befristungsabrede am 31. Dezember 2013 geendet hat, zu Unrecht abgewiesen. Der Antrag ist zulässig und begründet.
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1. Bei diesem Klageantrag handelt es sich nicht lediglich um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, mit der der Kläger die Unwirksamkeit einer Befristung geltend macht, sondern auch um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 mwN). Der Kläger hat sich nicht nur auf die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede berufen. Er hat auch geltend gemacht, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats nicht vereinbart worden sei. Dieses Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen(BAG 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 662/05 - Rn. 13; 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu I 2 a, b und 3 der Gründe, BAGE 111, 148). Für den allgemeinen Feststellungsantrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, da sich die Beklagte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31. Dezember 2013 berühmt.
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2. Der Antrag ist schon deshalb begründet, weil die Parteien keine Befristung zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats vereinbart haben. Das ergibt die Auslegung des Dienstvertrags der Parteien.
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a) Die Auslegung der Abrede in Absatz 1 des Dienstvertrags richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Die Vorinstanzen haben angenommen, der Dienstvertrag enthalte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies hat die Beklagte nicht beanstandet.
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b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25, BAGE 152, 82). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 25). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 16).
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Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Das ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34).
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Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294).
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c) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Regelung in Absatz 1 des Dienstvertrags der Parteien nicht als Befristungsabrede zu verstehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit setzt die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 3 Abs. 1 TzBfG) eine klare und verständliche Vereinbarung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fristablauf oder - im Fall der Zweckbefristung - über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zweckerreichung voraus (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 23; 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36; KR-Bader 11. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 9; ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 5). Daran fehlt es hier. Die Regelung in Absatz 1 des Dienstvertrags enthält nicht die erforderliche unmissverständliche Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ende des zweiten Monats nach Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages enden soll.
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aa) Nach seinem Wortlaut beschreibt Absatz 1 des Dienstvertrags lediglich die Beurlaubung des Klägers im Beamtenverhältnis. Für eine Befristungsabrede übliche Aussagen wie „Das Arbeitsverhältnis ist bis zum … befristet“ oder „Das Arbeitsverhältnis endet am …, ohne dass es einer Kündigung bedarf“ fehlen ebenso wie Formulierungen, die einen gemeinsamen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen.
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bb) Allerdings ist Absatz 1 des Dienstvertrags trotz seines Wortlauts nicht lediglich als Präambel zu verstehen. Er enthält vielmehr die Vereinbarung, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2010 als Fraktionsreferent im Arbeitskreis V bei der Beklagten beschäftigt wird. Das folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Dienstvertrags. Der Dienstvertrag enthält nur in Absatz 1 Angaben zur Art und zum Beginn der Arbeitsleistung, die nach § 611 Abs. 1 BGB zu dem für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) gehören(BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 22, BAGE 148, 299). Daher ist Absatz 1 des Dienstvertrags auch als Vereinbarung über den Inhalt und den Beginn der Arbeitsleistung zu verstehen. Daraus lässt sich aber nicht zugleich eine Bestimmung zur Laufzeit des Vertrags entnehmen. Eine Vertragseinigung setzt eine Bestimmung über die Laufzeit nicht voraus.
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cc) Eine Gesamtbetrachtung der Absätze 1 und 4 des Dienstvertrags lässt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht mit der erforderlichen Klarheit die Absicht der Vertragsparteien erkennen, das Arbeitsverhältnis zum Ende der Beurlaubung zu befristen, um eine Überschneidung der Leistungspflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden.
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(1) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 4 des Dienstvertrags befassen sich mit der vorzeitigen Beendigung der Beurlaubung. Nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Aufhebung der Beurlaubung jederzeit möglich. Nach Absatz 4 Satz 2 können beide Vertragsparteien aus dieser Rechtslage keinerlei Ansprüche ableiten (zB Kündigungsfristen). Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht die Absicht der Vertragsparteien, eine Überschneidung der Leistungspflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden. Die Sätze 3 und 4 des Absatzes 4 betreffen die umgekehrte Fallgestaltung, die Kündigung des Dienstverhältnisses vor dem Ende der Beurlaubung. In diesem Fall soll vor der Kündigung Einvernehmen mit dem beurlaubenden Dienstherrn über eine Aufhebung der Beurlaubung herbeigeführt werden. Diese Bestimmungen dienen dem nahtlosen Übergang vom Arbeits- in das Beamtenverhältnis. Sie sollen nicht eine Überschneidung der Leistungspflichten, sondern beschäftigungslose Zeiten verhindern. Im Übrigen bedurfte es keiner Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Beurlaubung, um eine Überschneidung der Leistungspflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden, da eine etwaige Pflichtenkollision durch Kündigung des Dienstvertrags seitens des Klägers oder durch Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verhindert oder beendet werden konnte.
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(2) Aus dem Hinweis auf die Kündigungsfristen in Satz 2 und der Regelung zur Kündigung in Satz 3 des Absatzes 4 des Dienstvertrags ergibt sich, dass die Parteien davon ausgingen, den Dienstvertrag ordentlich kündigen zu können. Das spricht gegen die Annahme einer Befristung des Dienstvertrags. Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nach § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung ist im Dienstvertrag nicht getroffen.
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dd) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann bei der Auslegung des Dienstvertrags nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagte mit dem Kläger und den anderen Fraktionsreferenten jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode neue Arbeitsverträge geschlossen hat. Dieser Umstand begleitet nicht den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede. Er kann nur solchen Fraktionsreferenten bekannt sein, die zum wiederholten Mal einen Dienstvertrag mit der Beklagten schließen. Im Übrigen ergibt sich aus dem jeweiligen Neuabschluss eines Arbeitsvertrags zu Beginn einer Legislaturperiode nicht ohne weiteres, dass der Vertrag befristet sein soll.
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II. Da die Parteien keine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, kann die gegen die Kündigung der Beklagten zum 30. April 2014 gerichtete Kündigungsschutzklage nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden, das Arbeitsverhältnis habe bereits aufgrund Befristung mit Ablauf der 31. Dezember 2013 geendet. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat bislang nicht geprüft, ob die Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 wirksam ist, und insoweit keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen.
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(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.
(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
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in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.