Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - 6 AZR 120/10

published on 19/10/2010 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - 6 AZR 120/10
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Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1290/09 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 64/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Bedeutung - über die Höhe der Vergütung für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2009.

2

Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. April 2006 als Lehrer beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 31. Dezember 2009 noch der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 gilt erst seit dem 1. Januar 2010. Der Kläger war in die VergGr. II a der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Er erhielt eine Vergütung aus der jeweils für ihn maßgeblichen Lebensaltersstufe.

3

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe rückwirkend für die Zeit vom 18. August 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen.

4

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 2. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Juli 2009 Berufung eingelegt und diese am 12. August 2009 begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Für die Zeit seit dem 1. Juni 2008 hat es dem Antrag entsprochen, für den davorliegenden Zeitraum die Klage abgewiesen, weil diese Ansprüche verfallen seien. Die Revision hat es nur für das beklagte Land zugelassen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat seine hiergegen eingelegte Berufung nicht in zulässiger Weise begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen war.

6

I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung. Von ihr hängt das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit ab. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14).

7

II. Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (Senat 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 14, BAGE 122, 190; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht.

8

1. Das Arbeitsgericht hat eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG als gerechtfertigt angesehen. § 10 Ziff. 2 AGG stelle klar, dass nicht nur Berufserfahrung und Beschäftigungsjahre, sondern auch das Lebensalter Unterscheidungskriterien sein könnten. Die Tarifpartner hätten bis zu einem bestimmten Lebensalter nicht zwischen Berufs- und Lebenserfahrung unterscheiden wollen. Da das Lebensalter nur bis Anfang bzw. Mitte 30 ausschließliche Bedeutung habe, werde es auch nicht überbewertet. Die Tarifpartner hätten angemessen berücksichtigt, dass Lebenserfahrung allein fehlende Berufserfahrung nicht ausgleichen könne, indem sie bei einem späteren Berufseinstieg zwischen Anfang/Mitte 30 und Mitte/Ende 40 das Lebensalter nur noch hälftig bewerteten und Obergrenzen gesetzt hätten, ab denen weitere Lebens- und Berufserfahrung keine positive Auswirkung mehr auf die Art und Weise der Erfüllung der beruflichen Tätigkeit habe. Das auf eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung findende Vergütungssystem habe generalisierenden Charakter, sei jedoch durchdacht und auf die Vielzahl der betroffenen Beschäftigten bezogen insgesamt angemessen und verhältnismäßig. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die scheinbar gegenwärtig benachteiligten Jüngeren später in die Situation der Älteren nachrückten.

9

2. Die Berufungsbegründung referiert zunächst die Entscheidung des Arbeitsgerichts:

        

„... Durch die Aneinanderreihung von Alter, Berufserfahrung und Dienstalter sei klargestellt, dass auch das schlichte Lebensalter Unterscheidungskriterium sein könne. Zunächst werde nicht zwischen Berufs- und Lebenserfahrung unterschieden, dann aber eben doch. Es komme nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters, weil dieses nur bis Mitte 30 ausschließlich Bedeutung habe, danach gleiche sich Lebens- und Berufserfahrung an. Es wird unterstellt, dass ab 49 sich das Lebensalter nicht mehr positiv auf die Berufstätigkeit auswirke. Außerdem wird darauf abgestellt, dass die meisten Menschen mal älter werden, und dann in günstigere Regelungen nachrückten.“

10

Anschließend setzt sie sich damit wie folgt auseinander:

        

„Das AGG trägt nicht den Grund seiner Rechtfertigung in sich. Wenn es da heißt, dass auch wegen des Alters differenziert werden dürfe, dann muss auch doch immer noch genau gesagt werden, welches legitime Ziel damit verfolgt wird und warum das objektiv und angemessen ist. Es ist keine ausreichende Begründung, dass wegen des Alters zulässigerweise differenziert werden dürfe. Ob nur ein bisschen differenziert wird oder ob viel differenziert wird, darauf kommt es nicht an. Das AGG enthält keine Generalermächtigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, die Einschränkung muss immer mitgedacht werden. Dazu äußert sich das Urteil nicht und darum ist es fehlerhaft.“

und verweist im Übrigen auf zwei der Berufungsbegründung nicht beigefügte Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg:

        

„Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 22.04.2009 (Az.: 2 Sa 1689/08) ein Urteil des Arbeitsgerichts Marburg, das mit anderer Begründung ebenfalls Ansprüche aus dem AGG abgelehnt hatte, aufgehoben und das beklagte Land zur Zahlung der höheren Vergütungsgruppe verurteilt. Dieses Urteil stimmt überein mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin/Brandenburg, das in erster Instanz Grundlage der Argumentation war und dort zitiert worden ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht fügt eigene Erwägungen hinzu. Die Unterzeichnerin findet es eher peinlich, hier der Vorsitzenden die eigenen Argumente zu referieren. Falls dies für sachdienlich gehalten wird, wird um einen Hinweis und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für weiteren Vortrag gebeten. Ansonsten wird auf die Ausführung in der Entscheidung Bezug genommen.“

11

3. Dies genügt den Anforderungen des § 520 ZPO nicht.

12

a) Die Berufungsbegründung geht nicht auch nur ansatzweise argumentativ auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ein. Eine Generalermächtigung für die Ungleichbehandlung wegen des Alters hat das Arbeitsgericht dem AGG gerade nicht entnommen, sondern im Einzelnen dargelegt, warum es annimmt, dass die Vergütung nach Lebensaltersstufen objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSd. § 10 AGG gerechtfertigt sei. Es hat sich dabei maßgeblich darauf gestützt, dass die Tarifvertragsparteien in differenzierter Weise Berufs- und Lebenserfahrung teilweise gleichgesetzt hätten, ohne dabei jedoch das Lebensalter überzubewerten. Zudem korrespondiere die Besserstellung älterer Arbeitnehmer nicht automatisch mit der Schlechterstellung Jüngerer, weil die zunächst scheinbar benachteiligten Jüngeren später in die Situation der älteren Arbeitnehmer nachrückten. Auf die Vielzahl der Beschäftigten bezogen sei das durchdachte Vergütungssystem des BAT insgesamt angemessen und verhältnismäßig. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger diese Argumentation des Arbeitsgerichts überhaupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn in welchen Punkten mit welchen Argumenten diese angegriffen werden soll. Im Gegenteil zeigt die Wiedergabe des Inhalts der angefochtenen Entscheidung in der Berufungsbegründung, dass die Argumentationslinie des Arbeitsgerichts nicht rezipiert worden ist.

13

Aus der vom Kläger angeführten Entscheidung (BGH 16. Dezember 2009 - XII ZB 20/09 -) folgt nichts anderes. Dort hatte sich der Berufungsführer - wenn auch äußerst knapp - in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt.

14

b) Auch der Verweis auf andere gerichtliche Entscheidungen genügt für eine zulässige Berufungsbegründung nicht.

15

aa) Ausgehend von dem dargelegten Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO kann der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist, eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsführers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht ersetzen. Aus einer solchen Bezugnahme lässt sich ohne eigenständige Würdigung dieser Entscheidung durch den Berufungsführer und ihre Anwendung auf die anzufechtende Entscheidung nicht andeutungsweise entnehmen, mit welchen rechtlichen Argumenten die in Bezug genommene Entscheidung zu ihrem Ergebnis gekommen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, ob und inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese in Frage zu stellen. Der Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg erfüllt daher die Anforderungen des § 520 ZPO nicht.

16

bb) Auch der Verweis auf die Entscheidung der für die Berufung im vorliegenden Rechtsstreit zuständigen 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 (- 2 Sa 1689/08 -) reicht für die Zulässigkeit der Berufung nicht aus.

17

(1) Zwar ist die Bezugnahme auf einen die beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligenden, dies näher begründenden Beschluss als ausreichende Berufungsbegründung angesehen worden. Sind dem Berufungsgericht aus einem dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren die Gesichtspunkte, die gegen das Urteil der ersten Instanz sprechen, bereits nach Inhalt und Umfang bekannt und von ihm selbst - wenn auch nur summarisch - erörtert, wäre es eine leere Förmelei, vom Berufungsführer die ausdrückliche Wiederholung der für ihn günstigen Argumente des Berufungsgerichts zu verlangen. In diesem Fall reicht es aus, dass dieser deutlich macht, dass er sich diese Argumente zu eigen macht und seine Berufung darauf stützen will (BGH 29. September 1993 - XII ZR 209/92 - zu 2 c der Gründe, MDR 1994, 828).

18

(2) Hier ist jedoch keine im Vorstadium des Berufungsverfahrens ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts in Bezug genommen worden, sondern eine frühere Entscheidung derselben Kammer. Wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in dem die Kammer zu jeder Sitzung mit unterschiedlichen ehrenamtlichen Richtern zusammentritt, also in unterschiedlicher Besetzung tagt, kann der Berufungsführer schon nicht davon ausgehen, dass dem gesamten Spruchkörper der Inhalt der in Bezug genommenen früheren Entscheidung der Kammer bekannt ist. Ohnehin ergibt sich selbst bei Kenntnis der Argumentation der in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht, inwiefern diese nach Auffassung des Klägers gegen das hier angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Gießen sprechen und auch dessen Argumentation zu Fall bringen könnte. Die Berufungsbegründung weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass das Arbeitsgericht Marburg „mit anderer Begründung“ Ansprüche aus dem AGG abgelehnt habe, ohne näher auszuführen, welche Ansprüche in jenem Verfahren im einzelnen streitbefangen gewesen waren und wie das Arbeitsgericht Marburg die Klageabweisung begründet hatte.

19

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in diesen Anforderungen keine „Spiegelfechterei“, die ihn zwänge, das landesarbeitsgerichtliche Urteil sprachlich umzuformulieren, um so den Schein einer Auseinandersetzung zu wahren. Derartige Anforderungen stellt § 520 ZPO nicht. Der Beschleunigungs- und Konzentrationszweck des Begründungserfordernisses steht jedoch einer Auslegung dieser Vorschrift entgegen, die das Berufungsgericht zwänge, sich aufgrund des bloßen Hinweises des Berufungsführers auf eine frühere Entscheidung der Kammer aus dieser und der angefochtenen Entscheidung die Gesichtspunkte selbst zusammenzusuchen, die gegen das erstinstanzliche Urteil und für das mit der Berufung angestrebte Ergebnis sprechen. Es überspannt die an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn vom Berufungsführer verlangt wird, zumindest den Kern der Argumentation, mit der er die Entscheidung des Arbeitsgerichts angreifen will, darzulegen und damit ein Mindestmaß an eigenem Begründungsaufwand zu betreiben. Ein solches Minimum an Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist nach Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO erforderlich. Das sieht im Übrigen auch der Kläger nicht anders, wenn er geltend macht, für eine zulässige Berufungsbegründung reiche es aus, die Kritikpunkte zu benennen und die Argumente zu präsentieren, die sich damit auseinandersetzen, auch wenn es nicht die eigenen Argumente seien. Er übersieht dabei, dass die Berufungsbegründung diese Anforderungen gerade nicht erfüllt.

20

4. Die Berufung ist auch nicht auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt worden, was eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils entbehrlich gemacht hätte (vgl. Senat 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 18, BAGE 122, 190; BGH 27. März 2007 - VIII ZB 123/06 - Rn. 8, MDR 2007, 966).

21

5. Ein rechtlicher Hinweis der Vorsitzenden auf die Unzulässigkeit der Berufung war nicht erforderlich.

22

a) Das Berufungsgericht hat gemäß § 139 Abs. 3 ZPO auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Dazu gehört auch die Frage der form- und fristgerechten Einlegung und Begründung der Berufung (§ 522 Abs. 1 ZPO). Eine solche Verpflichtung kommt vor allem bei offenkundigen Versehen (vgl. BGH 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 für das versehentliche Unterlassen des Beifügens einer Ablichtung des angefochtenen Urteils) oder rein formalen Bedenken (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZN 326/07 - Rn. 17, AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 11 = EzA GG Art. 103 Nr. 9 zum Hinweis auf die Umdeutung einer wegen Unterschreitung der Berufungsgrenze unzulässigen Berufung in eine zulässige Anschlussberufung; BGH 28.Oktober 1975 - VI ZR 81/75 - VersR 1976, 192 zur Hinweispflicht bei Zweifeln über den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift) in Betracht. Setzt sich wie hier die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Urteil nur in offenkundig unzureichender Weise auseinander und wird eine solche Begründung durch die gänzlich unsubstantiierte Bezugnahme auf ein nach Auffassung des Berufungsführers dem Gericht bekanntes Urteil ergänzt, erlegt § 139 ZPO dem Gericht dagegen nicht die Pflicht auf, die Partei auf diesen Mangel der Berufung hinzuweisen, auch wenn diese wie hier um die Erteilung eines solchen Hinweises bittet. Unkenntnis oder Missachtung der formalen Anforderungen an die Berufung kann nicht durch die Bitte um einen Hinweis ersetzt werden. Im Gegenteil würde sich das Gericht mit einem solchen Hinweis über das Prozessrecht hinwegsetzen, sich zum Berater des Berufungsführers machen und diesem zulasten des Berufungsgegners bei seiner Prozessführung helfen. Eine solche prozessordnungswidrige Verfahrensweise wäre mit der gebotenen Neutralität und Äquidistanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht vereinbar (vgl. BVerfG 29. Dezember 1993 - 2 BvR 65/93 - NJW 1994, 1210; BGH 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - BGHZ 156, 269).

23

b) Auch im Hinblick auf das in § 139 Abs. 2 ZPO normierte Verbot einer Überraschungsentscheidung war kein Hinweis geboten. Das Ausbleiben von Hinweisen, für die nach § 139 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZPO kein Raum besteht, macht eine Entscheidung nicht überraschend im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO(BGH 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - BGHZ 156, 269).

24

c) Jedenfalls könnte ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO in der Revision nicht berücksichtigt werden, denn der Kläger als Revisionsbeklagter hat keine ordnungsgemäße verfahrensrechtliche Gegenrüge aus § 139 ZPO erhoben. Wer die Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht rügt, muss im Einzelnen vortragen, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war, ob also bei Erteilung des erforderlichen Hinweises noch eine ausreichende Berufungsbegründung erfolgt wäre (vgl. BAG 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - BAGE 32, 56, 66; BGH 3. März 1998 - X ZR 14/95 - NJW-RR 1998, 1268). Derartiger Vortrag des Klägers ist auch auf den rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden wegen der Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht erfolgt.

25

III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur der Aufhebung, soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Die Klageabweisung hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit vom 18. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Revision ist vom Landesarbeitsgericht wirksam auf den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2009 beschränkt worden, weil dieser Teil des Gesamtstreitstoffes tatsächlich und rechtlich selbständig und abtrennbar war und über ihn auch durch Teilurteil hätte entschieden werden können (BAG 25. März 2004 - 2 AZR 380/03 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 3).

26

IV. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu tragen. Für eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) besteht kein Anlass, weil das Landesarbeitsgericht keinen schweren, offen zutage tretenden Verfahrensfehler begangen hat (vgl. BGH 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 1 GKG).

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Beus    

        

    Uwe Zabel    

                 
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 21/10/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2014 - AZ 10 Ca 2038/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten
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Annotations

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.