Arbeitsgericht Köln Urteil, 25. Sept. 2014 - 4 Ha 1/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Streitwert: 9.853,95 €.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten im Aufhebungsverfahren über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung, die der aufhebungsbeklagte … (Beklagte) gegenüber der Aufhebungsklägerin (Klägerin) zur Änderung der Arbeitsbedingungen ausgesprochen hat. Zudem macht die Klägerin geltend, die ursprüngliche Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam.
3Die am 29.12.1956 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1987 als Maskenbildnerin beim Staatsschauspiel des Beklagten beschäftigt zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.284,65 EUR. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.07./17.07.2003 (Anlage K 1 zur Aufhebungsklage, Blatt 25 der Akte), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sieht in § 1 vor, dass die Klägerin als Maskenbildnerin (§ 1 Abs. 3 NV Bühne) verpflichtet wird und überwiegend künstlerisch tätig ist. Gemäß § 2 wird der Vertrag für die Spielzeit 2003/2004 begründet, beginnt am 01.09.2003 und endet am 31.08.2004. Weiter heißt es: „Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker) ausgesprochen wurde.“ Als regelmäßige Wochenarbeitszeit wurden in § 2 des Arbeitsvertrags 38,5 Stunden vereinbart. Gemäß § 6 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.
4Der NV Bühne enthält unter anderem die nachfolgenden Regelungen:
5§ 1
6Geltungsbereich
7(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühne innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
8[…]
9(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.
10Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.
11§ 69
12Nichtverlängerungsmitteilung – Bühnentechniker
13(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
14(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). […]
15(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirschaftlichen Träger) – fortzusetzen.
16Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
17[…]
18Am 13.07.2011 wurde die Klägerin zu einer geplanten Änderungsnichtverlängerungsmitteilung angehört.
19Mit Änderungsnichtverlängerungsmitteilung des designierten Staatsintendanten vom 21.07.2011 (Anlage K 3 zur Aufhebungsklage, Blatt 30 f. der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der derzeitige Arbeitsvertrag nicht über das Ende der Spielzeit 2011/2012 verlängert werde. Mit dem beigefügten Vertragsangebot werde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter anderen Bedingungen angeboten.
20Dieses von Seiten des Beklagten bereits unterzeichnete Vertragsangebot, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht unter anderem eine auf 3.000 EUR brutto monatlich reduzierte Gage bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vor, außerdem eine geänderte und im Verhältnis zu den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen eingeschränkte Tätigkeitsbeschreibung. Das Arbeitsverhältnis soll für die Spielzeit 2012/2013 begründet werden, am 01.09.2012 beginnen und am 31.08.2013 enden.
21Die Klägerin nahm das Vertragsangebot unter Vorbehalt mit Schreiben vom 01.08.2011 (Anlage K 4 zur Aufhebungsklage, Blatt 37 der Akte) an.
22Am 31.10.2011 hat die Klägerin gegen die Nichtverlängerungsmitteilung Klage beim Bühnenschiedsgericht – Bezirksschiedsgericht München erhoben und beantragt, wie folgt zu erkennen:
23-
24
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 nicht beendet worden ist.
-
25
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
27Das Bühnenschiedsgericht – Bezirksschiedsgericht München hat mit Schiedsspruch vom 06.08.2012 (Reg.Nr. 2/11) die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Änderungsmitteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam ausgesprochen sei. Zum einen stünde die eingeschränkte Tätigkeitsbeschreibung nicht in Widerspruch zu der gleichzeitig vereinbarten überwiegend künstlerischen Tätigkeit. Einfache maskenbildnerische Tätigkeiten schlössen den Anspruch einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus. Zum anderen halte die Ausgestaltung des Änderungsangebots einer am Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB) orientierten Inhaltskontrolle statt. Die Klägerin werde, soweit ersichtlich, nach ihren verbliebenen Möglichkeiten eingesetzt und das vertragliche Austauschverhältnis (Synallagma) sei angesichts der Leistungsbeschränkung trotz der Gagenkürzung gewahrt.
28Gegen diesen Schiedsspruch hat die Klägerin am 07.11.2012 Berufung zum Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main eingelegt und mit Berufungsbegründung vom 24.01.2013, am gleichen Tag dort eingegangen, beantragt, wie folgt zu erkennen:
29-
30
1. Der Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirksschieds-gericht München – vom 06.08.2012 – Reg.-Nr. 2/11 wird abgeändert.
-
31
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 und durch Befristung nicht endet.
-
32
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht.
Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
34Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Berufung mit Schiedsspruch vom 16.09.2013 (BOSchG 13/12) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Maskenbildnerin sachlich durch die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt sei. Die Nennung der Maskenbildner in der Regelung zum Geltungsbereich des NV Bühne stelle das Indiz für die sachliche Rechtfertigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dar. Dabei hat das Bühnenoberschiedsgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass es an dieser Stelle nicht auf die Einschränkung des Tätigkeitsgebiets gemäß dem neuen Vertragsangebot ankam, weil das Arbeitsverhältnis, dessen Befristung die Klägerin mit dieser Klage angegriffen habe, gerade nicht diesen Einschränkungen unterlag. Schließlich scheitere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Nichtverlängerungsmitteilung auch nicht an einem unangemessenen Änderungsangebot.
35Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Klägerin im Wege der Aufhebungsklage. Sie ist der Auffassung, die Nichtverlängerungsmitteilung sei unwirksam, weil das Änderungsangebot gesetzeswidrig sei. Die Klägerin habe das Änderungsangebot nicht annehmen dürfen, weil das eingeschränkte Tätigkeitsangebot nicht die Kriterien einer „überwiegend künstlerischen Tätigkeit“, wie in § 1 des Änderungsvertrags vorgesehen, erfülle. Denn damit falle die Klägerin nicht mehr in den Geltungsbereich des NV Bühne und daher auch nicht mehr unter das dortige Befristungsregime. Es liege ein klassischer Etikettenschwindel vor.
36Die Klägerin beantragt,
37-
1.
38
Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main mit dem Az. BOSchG 13/12 vom 16.09.2013 wird aufgehoben.
-
2.
39
Der Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirks-schiedsgericht München mit der Reg.-Nr. 2/11 vom 06.08.2012 wird abgeändert und
40- festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 sowie durch Befristung nicht beendet worden ist, sowie
- festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Der Beklagte hält die Entscheidungen der Bühnenschiedsgerichte für zutreffend, insbesondere das Änderungsangebot nicht vor dem Hintergrund des eingeschränkten Aufgabenkatalogs für unangemessen. Es bleibe immer noch Raum für die vereinbarte künstlerische Tätigkeit, weshalb auch nicht von einem Etikettenschwindel oder einer Scheinabrede auszugehen sei. Die festgelegten Maskenbildnertätigkeiten ließen Raum für überwiegend künstlerische Ausübung.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die Aufhebungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
47I.
481.
49Die Aufhebungsklage ist nach § 110 Abs. 1 ArbGG zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen den nach § 108 Abs. 4 ArbGG bestandskräftigen Spruch eines Schiedsgerichts im Sinne von 101 Abs. 1 ArbGG und rügt die Verletzung von Rechtsnormen gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Die Klage ist auch innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 ArbGG erhoben worden.
502.
51Die Aufhebungsklage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Schiedsspruch nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Vielmehr haben die Schiedsgerichte nach Bewertung der Kammer zutreffend erkannt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung rechtswirksam ist, insbesondere das Fortsetzungsangebot für die Klägerin zumutbar war. Auch hat das Bühnenoberschiedsgericht nach Bewertung der Kammer im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die ursprüngliche Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht rechtsunwirksam war.
52a)
53Entgegen der Auffassung der Klägerin war die ursprüngliche Befristung ihres Arbeitsverhältnisses rechtswirksam.
54aa)
55Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz vor dem Bühnenoberschiedsgericht ‑ anders als vor dem Bühnenschiedsgericht – zusätzlich zu der Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch Befristung nicht endet, also die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angegriffen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Klägervertreter seinen Antrag im Rahmen der Aufhebungsklage ausdrücklich entsprechend ergänzt.
56bb)
57Das Bühnenoberschiedsgericht hat insofern angenommen, die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Maskenbildnerin sei sachlich durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.
58cc)
59Die Kammer geht davon aus, dass die Befristung des ursprünglichen Arbeitsvertrags bereits nach § 17 Satz 1 und 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als rechtswirksam gilt. Denn die Klägerin hat nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht, dass die Befristung des ursprünglichen Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist.
60Die Klägerin hat erstmals mit Berufungsbegründung zum Bühnenoberschiedsgericht vom 24.01.2013, am gleichen Tag dort eingegangen, ausdrücklich geltend gemacht, die Befristung ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Das vereinbarte Ende der Befristung war jedoch bereits der 31.08.2012 (Ende der Spielzeit 2011/2012), so dass die Klägerin nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist, erhoben hat.
61Die Aufhebungsklage der Klägerin vom 31.10.2011, gerichtet gegen die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011, ist auch nicht automatisch gleichzeitig eine Befristungskontrollklage im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände, die mit unterschiedlichen prozessualen Mitteln geltend zu machen sind. Die Frage nach der Wirksamkeit einer Befristung betrifft die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt, während die Frage, ob eine ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wirksam ist, allein Bedeutung für die Frage hat, ob sich ein befristetes Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert (BAG vom 15.05.2013 – 7 AZR 665/11, zitiert nach juris).
62Auch lässt das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen schiedsgerichtlichen Verfahren nicht erkennen, dass sie sich nicht nur gegen die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung wenden, sondern auch die Wirksamkeit der Befristung ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angreifen wollte. Mit ihrem dortigen Vortrag wendet sie sich vielmehr allein gegen die Nichtverlängerungsmitteilung und macht geltend, das Änderungsangebot des Beklagten sei missbräuchlich. Hinweise dafür, dass sie die Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung angreifen wollte, enthält ihr Vorbringen vor dem Bühnenschiedsgericht erster Instanz nicht.
63b)
64Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 ist wirksam. Insbesondere scheitert die Beendigung des (ursprünglichen) Arbeitsverhältnisses nicht an einem unangemessenen Änderungsangebot im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne.
65aa)
66Nach § 69 Abs. 1 NV Bühne endet das Arbeitsverhältnis eine Bühnentechnikers mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Der Arbeitsvertrag verlängert sich nach § 69 Abs. 2 NV Bühne zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr, es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31.10. der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung).
67Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber nach § 69 Abs. 3 NV Bühne eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.
68Eine Nichtverlängerungsmitteilung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eines langjährig beschäftigten künstlerischen Bühnenmitglieds zu geänderten Arbeitsbedingungen muss als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Dazu müssen die Gründe, die den Intendanten zur Abgabe der Nichtverlängerungsmitteilung veranlasst haben, in Einklang mit der Änderung des Vertragsinhalts stehen (vgl. BAG vom 03.11.1999 – 7 AZR 898/98, zitiert nach juris).
69Die Wahrung billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB verlangt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, sowie den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG vom 13.04.2010 – 9 AZR 36/09, zitiert nach juris).
70bb)
71Zwischen den Parteien besteht kein Streit dahingehend, dass das Leistungsvermögen der Klägerin als Maskenbildnerin nicht in Einklang mit dem im Änderungsvertrag aufgeführten eingeschränkten Tätigkeitskatalog stünde. Eine Unangemessenheit des Änderungsangebots wegen fehlerhafter Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin kommt daher nicht in Betracht.
72cc)
73Unter Berücksichtigung der Einschränkung des Tätigkeitsbereichs erscheint auch die Herabsetzung des Gehalts um monatlich 284,65 EUR brutto bei gleichzeitiger Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um 1,5 Stunden nicht unangemessen. Auch in Zusammenspiel mit der Erhöhung der Arbeitszeit erreicht die Kürzung des Gehalts kein Ausmaß, das den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen könnte.
74dd)
75Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Änderungsangebot auch nicht deshalb unangemessen, weil sie nach dem eingeschränkten Tätigkeitsbereich gemäß dem neuen Arbeitsvertrag nicht mehr überwiegend künstlerisch tätig und damit der NV Bühne nicht mehr anwendbar sei. Dabei konnte nach Bewertung der Kammer offen bleiben, ob der mit dem Änderungsangebot vorgesehene eingeschränkte Tätigkeitsbereich noch als künstlerische Tätigkeit qualifiziert werden kann.
76Gegenstand der Prüfung ist allein die Frage der Angemessenheit des Änderungsangebots. Nicht zu entscheiden ist an dieser Stelle, ob die Befristung des mit dem Änderungsangebot unterbreiteten neuen Vertrags mit eingeschränktem Tätigkeitsbereich als „künstlerische Tätigkeit“ sachlich durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. Für die Frage der Angemessenheit des Änderungsangebots aber kommt es aus Sicht der Kammer nicht auf die Frage an, ob die festgelegten Maskenbildnertätigkeiten Raum für überwiegend künstlerische Ausübung lassen.
77§ 69 Abs. 3 NV Bühne soll dem Bestandsschutz dienen, also die materielle Existenz des Arbeitnehmers schützen. Nicht gesichert wird jedoch die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen. Deshalb bewahrt die Tarifnorm das Bühnenmitglied auch nicht vor einer Beschränkung seiner künstlerischen Entfaltungsmöglichkeiten, die mit einer solchen Vertragsänderung verbunden ist. Das Recht auf künstlerische Selbstverwirklichung wird gerade nicht geschützt (vgl. BAG vom 03.11.1999 – 7 AZR 898/98, zitiert nach juris zu der vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht).
78Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es für die Frage der Angemessenheit des Änderungsangebots nicht darauf ankommen, ob die der Klägerin verbliebenen maskenbildnerischen Aufgaben dem Anspruch künstlerischer Tätigkeit genügen. Denn vor einer Einschränkung des Rechts auf künstlerische Selbstverwirklichung schützt § 69 Abs. 3 NV Bühne den Bühnentechniker gerade nicht.
79Auch der Umstand, dass die Klägerin nach dem Änderungsvertrag „überwiegend künstlerisch tätig“ sein soll, führt selbst dann, wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass sie dies aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitprofils tatsächlich nicht mehr sein kann, nicht zur Unangemessenheit des Änderungsangebots. Die Tätigkeit eines Maskenbildners fällt in den Geltungsbereich des NV Bühne, wenn im Arbeitsvertrag die Vereinbarung getroffen wird, dass der Maskenbildner „überwiegend künstlerisch tätig“ ist (§ 1 Abs. 3 NV Bühne). Mit dieser Formulierung soll also dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Klägerin in den Anwendungsbereich des NV Bühne fällt. Gleichzeitig bringt die Beklagte hiermit ihre Bewertung zum Ausdruck, dass der nach dem Änderungsvertrag verbliebene Tätigkeitsbereich Raum für überwiegend künstlerische Tätigkeit bietet. Wenn angesichts der eingeschränkten Tätigkeiten im Ergebnis keine überwiegend künstlerische Tätigkeit mehr vorläge, würde sich neben der Frage der Wirksamkeit der Befristung die Frage stellen, ob der Geltungsbereich des NV Bühne dennoch eröffnet wäre. Selbst wenn man den NV Bühne nicht mehr für anwendbar hielte, führte dies aber nicht zur Unangemessenheit des Änderungsangebots.
80II.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.
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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.
(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.