Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Apr. 2015 - 3 Sa 1053/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2014 – 4 Ha 1/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Aufhebungsverfahren über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung, die der aufhebungsbeklagte F (Beklagter) gegenüber der Aufhebungsklägerin (Klägerin) zur Änderung der Arbeitsbedingungen ausgesprochen hat.
3Die am 1956 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1987 als Maskenbildnerin beim S des Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.284,65 € beschäftigt. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag vom 02./17.07.2003, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sieht in § 1 vor, dass die Klägerin als Maskenbildnerin (§ 1 Abs. 3 NV Bühne) verpflichtet wird und überwiegend künstlerisch tätig ist. Gemäߧ 2 wird der Vertrag für die Spielzeit 2003/2004 begründet, beginnt am 01.09.2003 und endet am 31.08.2004. Weiter heißt es in § 2: "Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker) ausgesprochen wurde." Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages 38,5 Stunden. Gemäß § 6 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.
4Der NV Bühne enthält unter anderem die nachfolgenden Regelungen:
5„§ 1
6Geltungsbereich
7(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühne innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
8[…]
9(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümswesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.
10Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.
11§ 69
12Nichtverlängerungsmitteilung – Bühnentechniker
13(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
14(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung).
15[…]
16(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.
17Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
18[…]“
19Nach vorheriger Anhörung der Klägerin teilte ihr der Beklagte mit der streitgegenständlichen Änderungsnichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 mit, dass der derzeitige Arbeitsvertrag nicht über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus verlängert werde. Mit dem gleichzeitig beigefügten Vertragsangebot bot der Beklagte eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen an. Dieses Vertragsangebot, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, sieht unter anderem eine auf 3.000,00 € brutto monatlich reduzierte Gage bei einer auf 40 Stunden pro Woche erhöhten Arbeitszeit sowie eine geänderte und im Verhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen eingeschränkte Tätigkeitsbeschreibung vor. Das Arbeitsverhältnis soll für die Spielzeit 2012/2013 begründet werden und vom 01.09.2012 bis 31.08.2013 andauern.
20Die Klägerin nahm das Vertragsangebot des Beklagten mit Schreiben vom 01.08.2011 unter Vorbehalt an.
21Am 31.10.2011 hat die Klägerin gegen die Nichtverlängerungsmitteilung Klage beim Bühnenschiedsgericht – Bezirksschiedsgericht München erhoben und beantragt, wie folgt zu erkennen:
221. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 nicht beendet worden ist.
232. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht.
24Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
25Das Bühnenschiedsgericht – Bezirksschiedsgericht München hat mit Schiedsspruch vom 06.08.2012 (Reg.-Nr. 2/11) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Änderungsmitteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam ausgesprochen sei. Zum einen stünde die eingeschränkte Tätigkeitsbeschreibung nicht in Widerspruch zu der gleichzeitig vereinbarten überwiegend künstlerischen Tätigkeit. Einfache maskenbildnerische Tätigkeiten schlössen den Anspruch einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus. Zum anderen halte die Ausgestaltung des Änderungsangebots einer am Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB) orientierten Inhaltskontrolle stand. Die Klägerin werde, soweit ersichtlich, nach ihren verbliebenen Möglichkeiten eingesetzt und das vertragliche Austauschverhältnis (Synallagma) sei angesichts der Leistungsbeschränkung trotz der Gagenkürzung gewahrt.
26Gegen diesen Schiedsspruch hat die Klägerin am 07.11.2012 Berufung zum Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main eingelegt und mit Berufungsbegründung vom 24.01.2013, am gleichen Tag dort eingegangen, beantragt, wie folgt zu erkennen:
271. Der Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts– Bezirksschiedsgericht München – vom 06.08.2012 – Reg.-Nr. 2/11 wird geändert.
282. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 und durch Befristung nicht endet.
293. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht.
30Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
31Das Bühnenschiedsgericht hat die Berufung mit Schiedsspruch vom 16.09.2013 (BOSchG 13/12) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Maskenbildnerin sachlich durch die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt sei. Die Nennung der Maskenbildnerin in der Regelung zum Geltungsberiech des NV Bühne stelle das Indiz für die sachliche Rechtefertigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dar. Dabei hat das Bühnenoberschiedsgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass es an dieser Stelle nicht auf die Einschränkung des Tätigkeitsgebiets gemäß dem neuen Vertragsangebot ankomme, weil das Arbeitsverhältnis, dessen Befristung die Klägerin mit dieser Klage angegriffen habe, gerade nicht diesen Einschränkungen unterliege. Schließlich scheitere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Nichtverlängerungsmitteilung auch nicht an einem unangemessenen Änderungsangebot.
32Gegen diese ihr am 13.01.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 24.01.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Aufhebungsklage. Sie hat die Auffassung vertreten, dass das Änderungsangebot gesetzwidrig und die Nichtverlängerungsmitteilung damit unwirksam sei. Sie habe das Änderungsangebot nicht annehmen dürfen, weil das eingeschränkte Tätigkeitsangebot nicht die Kriterien einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit", wie in § 1 des Änderungsvertrages ausdrücklich angeführt, erfülle. Sie hat gemeint, es liege ein klassischer "Etikettenschwindel" vor, da der neu angebotene Arbeitsvertrag nicht mehr in den Geltungsbereich des NV Bühne falle und daher auch nicht mehr dem dortigen Befristungsregime unterworfen sei.
33Die Klägerin hat beantragt,
341. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main mit dem Az.: BOSchG 13/12 vom 16.09.2013 wird aufgehoben.
352. Der Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirksschiedsgericht München mit der Reg.-Nr. 2/11 vom 06.08.2012 wird abgeändert und
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festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 sowie durch Befristung nicht beendet worden ist, sowie
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festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Er hat die Entscheidungen der Bühnenschiedsgerichte für zutreffend gehalten und hat insbesondere das Änderungsangebot nicht als unangemessen angesehen. Er hat gemeint, es bleibe weiterhin ausreichen Raum für die vereinbarte künstlerische Tätigkeit, weshalb auch keine Scheinabrede vorliege.
42Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage mit Urteil vom 25.09.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen zum einen ausgeführt, die Befristung des ursprünglichen Arbeitsvertrages gelte bereits nach § 17 Satz 1 und 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als rechtswirksam, denn die Aufhebungsklage der Klägerin stelle nicht gleichzeitig eine Befristungskontrollklage im Sinne des § 17 TzBfG dar. Zum anderen hat es die Nichtverlängerungsmittelung vom 21.07.2011 als wirksam angesehen, denn bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sei das Änderungsangebot nicht unangemessen im Sinne von § 69 Abs. 3 NV Bühne. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der mit dem Änderungsangebot vorgesehene eingeschränkte Tätigkeitsbereich noch als künstlerische Tätigkeit qualifiziert werden könne. Denn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sei allein die Angemessenheit des Änderungsangebots und hierfür komme es nicht darauf an, ob die festgelegten Maskenbildnertätigkeiten Raum für eine überwiegend künstlerische Ausübung ließen. Vielmehr diene § 69 Abs. 3 NV Bühne dem Bestandsschutz und solle die materielle Existenz des Arbeitnehmers schützen. Eine unveränderte Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen sei vom Schutzbereich der Norm ebenso wenig umfasst wie das Recht auf künstlerische Selbstverwirklichung. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen.
43Gegen dieses ihr am 10.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.11.2014 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 09.01.2015 begründet.
44Die Klägerin führt zunächst aus, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des erklärten Vorbehalts zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden habe und daher die Feststellung der Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung durch das Arbeitsgericht nicht den Kern des Streitpunktes treffe.
45Sie macht weiterhin geltend, dass das Änderungsangebot einen Etikettenschwindel beinhalte, indem es durch die in keiner Weise gerechtfertigte Vertragsklausel "überwiegend künstlerisch tätig" versuche, die Klägerin zu einer Bühnenkünstlerin im Sinne des § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne zu machen, um sie so unter das Befristungssystem des Tarifvertrages zu zwingen. Das sei aber rechtlich unwirksam, da das Änderungsangebot nach den verbleibenden Tätigkeiten im Wesentlichen nur eine "einfache" maskenbildnerische Tätigkeit enthalte. Außerdem hält sie das Änderungsangebot für gesetzeswidrig, da die verbleibenden Tätigkeiten eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht rechtfertigten. Das Änderungsangebot im Rahmen des § 69 Abs. 3 NV Bühne, das wiederum einen Bühnenarbeitsvertrag anbiete, müsse den Wertmaßstäben des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG genügen.
46Die Klägerin meint, sie habe letztlich das Änderungsangebot nicht annehmen dürfen, da das eingeschränkte Tätigkeitsangebot nicht den Kriterien einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" entspreche und die Klägerin so der Sache nach nicht mehr dem Geltungsbereich des NV Bühne und dessen Befristungsregime unterfallen würde.
47Die Klägerin beantragt,
481. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2014, Az. 4 Ha 1/14, abzuändern und den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.2013, Az. BOSchG 13/12 aufzuheben;
492. den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts- Bezirksschiedsgericht München - vom 06.08.2012, Reg-Nr. 2/11, abzuändern und festzustellen, dass die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 unwirksam ist sowie festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen über das Ende der Spielzeit 2011/2012 hinaus fortbesteht.
50Der Beklagte beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen.
52Der Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Er meint, die Klägerin setzte mit ihrer Argumentation fälschlicherweise Unrechtmäßigkeit mit Unangemessenheit gleich. Letztlich regele das Gesetz, welche Folge ein unrechtmäßig befristeter Arbeitsvertrag nach sich ziehe: nämlich dessen Entfristung. Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, dass § 7 des vertraglichen Änderungsangebotes durchaus einen künstlerischen Spielraum erlaube.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die beigezogenen Schiedsgerichtsakten Bezug genommen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
56II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage zu Recht abgewiesen und die schiedsgerichtlichen Entscheidungen bestätigt.
571. Die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung des Beklagten vom 21.07.2011 ist rechtswirksam.
58a) Wie bereits das Bühnenschiedsgericht in erster Instanz festgestellt hat, sind die formellen, tariflichen Anforderungen, die an eine Nichtverlängerungsmitteilung gestellt werden, erfüllt. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist rechtzeitig schriftlich (§ 69 Abs. 2 NV Bühne) erfolgt. Das Gleiche gilt für die nach § 69 Abs. 4 und 5 NV Bühne durchzuführenden vorherigen Anhörungen.
59b) Die Nichtverlängerungsmitteilung ist auch materiell-rechtlich wirksam, denn das Änderungsangebot entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB und begegnet auch keinen sonstigen Unwirksamkeitsgründen.
60aa) Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung im Wesentlichen die ihrer Auffassung nach bestehende Gesetzwidrigkeit des Änderungsangebots. Sie meint, der Beklagte sei nach § 69 Abs. 3 NV Bühne verpflichtet, ein Änderungsangebot zu unterbreiten, dessen Vertragsbedingungen dem NV Bühne entsprächen bzw. jedenfalls einen Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG enthielten.
61bb) Eine derartige Voraussetzung ist § 69 NV Bühne jedoch nicht zu entnehmen.
62§ 69 Abs. 2 NV Bühne legt zunächst grundsätzlich fest, dass sich Arbeitsverträge, die mindestens für die Dauer einer Spielzeit abgeschlossen werden, regelmäßig um eine weitere Spielzeit verlängern, sofern der Arbeitgeber nicht rechtzeitig seine Absicht anzeigt, das Arbeitsverhältnis nicht verlängern zu wollen. Besteht das Arbeitsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - bei derselben Bühne ununterbrochen länger als 15 Jahre, schränkt § 69 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne die grundsätzlich für den Arbeitgeber bestehende Möglichkeit der Nichtverlängerung dahingehend ein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Vertragsbedingungen - ggf. auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne - angeboten werden muss. Die Vorschrift dient dem Bestandsschutz ohne die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen zu garantieren (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1999 - 7 AZR 898/98, NZA 2000, 491 zu § 2 Abs. 3 TVM).
63Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011. Der Beklagte hat die Absicht erklärt, das Arbeitsverhältnis nicht mehr zu den bisherigen Bedingungen mit Ablauf der Spielzeit 2011/2012 fortsetzen zu wollen und hat gleichzeitig der Klägerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Bühnentechnikerin (Maskenbildnerin) zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die geänderten Vertragsbedingungen trotz des eingeschränkten Leistungskatalogs in § 7 des Vertragsangebots eine überwiegend künstlerische Tätigkeit beinhalten. Denn hierauf kommt es nach§ 69 Abs. 3 NV Bühne in mehrfacher Hinsicht nicht an.
64Zum einen genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die erkennende Kammer keine Gründe sieht, nach dem eindeutigen Tarifwortlaut bereits die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit - wie hier in § 1 des Änderungsangebots - um den Geltungsbereich des NV Bühne zu eröffnen (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 7 AZR 942/07, AP Nr. 60 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag).
65Zum anderen verlangt § 69 Abs. 3 NV Bühne nicht, dass das Änderungsangebot Vertragsbedingungen enthält, die in den Geltungsbereich des NV Bühne fallen. Die Vorschrift beschränkt vielmehr die nach § 69 Abs. 2 NV Bühne bestehende, freie Nichtverlängerungsmöglichkeit im Sinne eines Mindestbestandsschutzes dahingehend, dass keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann, sondern die inhaltlichen Vertragsbedingungen nur inhaltlich geändert werden können. Dabei ist grundsätzlich jede Vertragsänderung möglich. Insbesondere ist keine Beschränkung auf bestimmte künstlerische Tätigkeiten vorgeschrieben, wie nicht zuletzt aus der Fortsetzung auch außerhalb der im bisherigen Arbeitsvertrag angegebenen Bühne (und damit letztlich auch außerhalb jeglicher Bühnentätigkeit) deutlich wird. Würde der Beklagte keine Bühne mehr betreiben oder verfügte er an bestehenden Bühnen über keine freien Arbeitsplätze, müsste er der Klägerin eine andere Tätigkeit anbieten. Eine Beschränkung auf künstlerische bzw. dem NV Bühne unterfallende Tätigkeiten sieht § 69 NV Bühne nicht vor.
66Schließlich ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch unerheblich, ob das Änderungsangebot eine wirksame Befristung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG enthält. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Befristungsabrede rechtsunwirksam und der bislang befristete Arbeitsvertrag der Klägerin würde gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.
67cc) Das Änderungsangebot des Beklagten ist nicht inhaltlich unangemessen. Es entspricht vielmehr billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Insofern kann auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen (auch schiedsgerichtlichen) Entscheidungen Bezug genommen werden. Dies wir auch von der Klägerin nicht gerügt.
682. Nach allem bleibt es somit bei der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
69III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung bestehen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht, da die Entscheidung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft und auf den Umständen des Einzelfalls beruht.
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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.