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| Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden beträgt, die Feststellung, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit festem Deputat auch für ihn gilt, und die Feststellung, dass er nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA zu bezahlen ist. Ferner macht der Kläger gegen den Beklagten Differenzvergütung zwischen der an ihn bezahlten Vergütung und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 nebst Verzugszinsen und eine Verzugspauschale für die Monate November 2016 bis Januar 2017 geltend. |
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| Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich als Dienstleistungsanbieter für die Assistenz und Beratung von Menschen mit Behinderung versteht, mit - nach Angaben des Klägers - ca. 130 Mitarbeitern. Ein Betriebsrat ist im Betrieb des Beklagten gebildet. Der Beklagte unterscheidet in seinem Betrieb - auch was die Höhe der bezahlten Vergütung anbelangt - zwischen sog. Beschäftigten mit festem Deputat und sog. Beschäftigten mit wechselndem Arbeitsvolumen. Für diese beiden Beschäftigtengruppen existieren jeweils gesonderte Rahmenbetriebsvereinbarungen (Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit festem Deputat vom 13. Dezember 2012 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 13. Oktober 2015, Anlage K 7, Bl. 19 ff. der Akte, im Folgenden: RBV festes Deputat; Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit wechselndem Arbeitsvolumen vom 13. Dezember 2012 (Anlage K 6, Bl. 10 ff. der Akte, im Folgenden: RBV wechselndes Arbeitsvolumen). |
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| Der am 0.0.1978 geborene Kläger ist ausgebildeter Zahntechniker (vgl. Anlage K 8, Bl. 58 der Akte) und hat seit dem Jahr 2008 einen Fachholschulabschluss als Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge (vgl. Anlage K 9, Bl. 59 der Akte). In der Folgezeit nahm der Kläger ein weiteres Studium auf und arbeitet seit dem 1. Oktober 2011 neben seinem Studium als Arbeitnehmer beim Beklagten. |
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| Gemäß dem ersten Arbeitsvertrag vom 20. September 2011 (Anlage K 1, Bl. 4 der Akte) wurde zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. September 2012 als Helfer in der Pflege für ambulante Pflegeleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung und Assistenz für Herrn R. vereinbart. Hinsichtlich der Arbeitszeit war damals gemäß Ziff. 3 des Vertrages vereinbart, dass diese in Abstimmung mit dem Kunden und der Einsatzleitung festgelegt wird, wobei in einer Zusatzvereinbarung zu diesem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 5 der Akte) vereinbart wurde, dass der Kläger im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Teilzeitstelle beschäftigt und eine monatliche Sollstundenzahl von 70 Stunden angestrebt wird. Als Vergütung wurden gemäß Ziff. 4 des Vertrages 10,00 EUR brutto pro geleisteter Stunden vereinbart. |
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| Gemäß dem zweiten Arbeitsvertrag vom 25. September 2012 (Anlage K 2, Bl. 6 der Akte) wurde zwischen den Parteien eine geringfügige Beschäftigung, befristet vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013, als Helfer in der Pflege für ambulante Pflegeleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung und Assistenz für Herrn K.-S. vereinbart. Hinsichtlich der Arbeitszeit war wiederum gemäß Ziff. 3 des Vertrages vereinbart, dass diese in Abstimmung mit dem Kunden und der Einsatzleitung festgelegt wird, und weiter, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Geringfügigkeit bis zu einem Verdienst von monatlich 400,00 EUR beschäftigt werden kann. |
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| Gemäß dem dritten Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2013 (Anlage K 3, Bl. 6 Rückseite ff. der Akte) vereinbarten die Parteien ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013. Danach wurde der Kläger als nicht qualifizierter Helfer und als persönlicher Assistent für Menschen mit einer schweren Behinderung beschäftigt. Hinsichtlich der Arbeitszeit heißt es in § 3 des Vertrages: |
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| „1.1 Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in vereinbaren in gegenseitigem Einvernehmen ein monatlich wechselndes Arbeitsvolumen. |
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| 1.2 Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag (5 Tage Woche), hieraus ergibt sich eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, die monatlich variieren kann. Der Arbeitnehmer_in verpflichtet sich zu flexiblen Arbeitszeiten, die auch eine Arbeit nachts, am Samstag, Sonntag und Feiertag beinhalten kann. Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in legen die individuellen arbeitszeitlichen Konditionen in einem Anhang zum Arbeitsvertrag fest. Ihre Lage richtet sich nach der betrieblichen Einteilung. Die Arbeitgeber_in behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich zu regeln.“ |
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| Als Vergütung wurden in § 4 des Vertrages wiederum 10,00 EUR brutto pro Stunde, jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig, vereinbart. |
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| In § 12 des Vertrages werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Betriebsvereinbarungen benannt, ua. die RBV festes Deputat und die RBV wechselndes Arbeitsvolumen. |
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| Dieser Vertrag wurde in der Folgezeit zweimal verlängert, mit Vereinbarung vom 25. September 2013 (Anlage K 4, Bl. 8 Rückseite der Akte) bis zum 31. März 2014 und mit Vereinbarung vom 17. März 2014 bis zum 30. September 2014 (Anlage K 5, Bl. 9 der Akte). In den beiden Verlängerungsabreden heißt es jeweils, dass die RBV wechselndes Arbeitsvolumen gilt. |
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| Der Kläger wurde über den 30. September 2014 hinaus - ohne neue Vereinbarung - weiter beschäftigt. Zwischen den Parteien besteht demgemäß mittlerweile unstreitig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung von 11,00 EUR brutto pro geleisteter Stunde (vgl. die Vergütungsabrechnungen Oktober 2015 bis Januar 2017, Anlage K 10, Bl. 60 ff. der Akte). |
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| Die RBV wechselndes Arbeitsvolumen enthält ua. die folgenden Regelungen: |
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| „§ 1 _________________________________________ Geltungsbereich |
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| Diese Betriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte, die im Rahmen einer Geringfügigkeit, eines zeitlich begrenzten Aushilfsvertrages und mit unterschiedlich monatlichem Arbeitsvolumen für den Hilfsdienst des AKBN e.V. tätig sind. Die Beschäftigte regelt mit dem Arbeitgeber individuell und monatlich die Arbeitsmöglichkeiten. |
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| § 2 _____________________________________ Ausnahmen vom Geltungsbereich |
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| Diese Rahmenbetriebsvereinbarung gilt nicht für: |
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| 1. Leitende Angestellte des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. |
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| Für Beschäftigte mit einem festen Deputat gilt eine gesonderte Rahmenbetriebsvereinbarung. |
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| Für Beschäftigte, die eine Aufwandsentschädigung nach § 3.26 ESTG erhalten, Praktikantinnen und Schülerinnen, gilt eine gesonderte Dienstanweisung. |
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| § 8 __________________________________________ Arbeitszeit |
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| (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für eine Vollzeitstelle beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. |
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| (2) In der Regel beginnt und endet die Arbeitszeit am Einsatzort bzw. im Büro des Hilfsdienstes. Eine Fahrt von Einsatzort ist Arbeitszeit, wenn die Zeitspanne die Dauer der Fahrt von einem Einsatzort zum anderen beträgt oder nur geringfügig übersteigt. |
|
| Die Tätigkeit im Hilfsdienst kann spontane Ortswechsel beinhalten, wodurch der Beschäftigten keine Kosten entstehen dürfen. Zusätzliche Arbeitszeit durch längere Fahrtzeiten, die dadurch entstehen, dass beispielsweise Kunden außerhalb von Freiburg wohnen oder sich die Einsatzorte ändern, bedürfen individueller Regelungen. |
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| (3) Die tägliche Arbeitszeit wird im Dienstplan geregelt. Er wird monatlich für den Folgemonat erstellt. Die Beschäftigte hat die Möglichkeit, Wünsche bzgl. des Dienstplans bis zum 08. des Vormonats zu äußern und erhält spätestens am 25. die verbindlichen Arbeitszeiten des Folgemonats. Die monatliche Arbeitszeit wird in Absprache zwischen der Beschäftigten, Kunden und Einsatzleitung festgelegt. Dadurch ergeben sich sehr flexible Arbeitszeitmodelle für die einzelnen Beschäftigten. Bei Veränderungen, die 48 Stunden vorher angekündigt werden, können ein alternativer Einsatz, Bereitschaftsdienst, andere zumutbare Tätigkeiten oder Abbau von Plusstunden vom Arbeitszeitkonto angewiesen werden. |
|
| Veränderungen der Arbeitszeit müssen mindestens zwei Tage vorher und unter dem Aspekt der Freiwilligkeit vorgenommen werden. Veränderungen der Einsatzart können angewiesen werden, wenn ähnliche Dienstzeiten beibehalten werden. |
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| (4) Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (§4 Arbeitszeitgesetz) |
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| (5) Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie darf bei angemessenem Ausgleich bis zu 10 Stunden verlängert werden. (§3 Arbeitszeitgesetz) |
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| (6) Die Beschäftigte muss nach Beendigung der täglichen Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten. Bei der Tätigkeit in der Assistenz kann diese bei entsprechendem Ausgleich um eine Stunde verkürzt werden. |
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| (7) Die individuellen Bedarfe der Kunden erfordern von der Beschäftigten in der Assistenz im Einzelfall eine Mischung aus Rufbereitschaft und Arbeitszeit. Dies begründet eine Ausweitung der Anwesenheitszeit, die sich aus Rufbereitschaft und Arbeitszeit zusammensetzt, beim Kunden. Eine Ausweitung der Anwesenheitszeit beim Kunden bis zu 12 Stunden in einer Schicht ist an klage Faktoren gebunden, beruht auf Freiwilligkeit der Beschäftigten und wird in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geklärt. |
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| (8) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, dem 14. und 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen, um die durchschnittlich tägliche Arbeitszeit. |
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| Die Versorgung der Kunden erfordert i.d.R. auch eine Arbeit an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember, wobei entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird. |
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| § 13 __________________________________________ Eingruppierung |
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| (1) Die Entgelte werden je Arbeitsstunde wie folgt berechnet: |
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Studentische Aushilfskräfte |
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Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte |
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| (2) Wird der Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Entgeltgruppe entspricht und hat sie diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie eine persönliche Zulage. |
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| (3) Die Beschäftigte, die nach Absatz 2 Anspruch auf die persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub so lange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet. |
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| § 15 ___________________________ Berechnung und Auszahlung der Vergütung |
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| (1) Der Arbeitgeber erhält von der Beschäftigten bis zum dritten Werktag des Folgemonats die Arbeitszeitdokumentation. Der Arbeitgeber garantiert in diesem Fall die Lohnüberweisung bis zum sechsten Werktag. |
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| (2) Auf Wunsch der Beschäftigten kann jeweils bis zum 25. des aktuellen Monats ein regelmäßiger Abschlag des zu erwartenden Entgeltes ausgezahlt werden.“ |
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| Die RBV festes Deputat enthält ua. die folgenden Regelungen: |
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| „§ 1 _______________________________________ Geltungsbereich |
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| Diese Betriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte des Hilfsdienstes des A. e.V., die im Rahmen einer längerfristigen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (einem festen Deputat) für den Hilfsdienst sozialversicherungspflichtig tätig sind. Die Ermöglichung von Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gilt hier als Voraussetzung. |
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| § 2 _____________________________ Ausnahmen vom Geltungsbereich |
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| Diese Rahmenbetriebsvereinbarung gilt nicht für: |
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| 1. Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihr Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. |
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| Für folgende Mitarbeitergruppen gibt es eine gesonderte Rahmenbetriebsvereinbarung: |
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| 2. geringfügig Beschäftigte |
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| 3. Beschäftigte mit einem zeitlich begrenztem Aushilfsvertrag |
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| 4. und Beschäftigte mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen |
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| Für Mitarbeiter, die eine Aufwandsentschädigung nach § 3.26 ESTG erhalten, Praktikantinnen und Schülerinnen, gilt eine gesonderte Dienstanweisung. |
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| § 8 ___________________________________ Arbeitszeit |
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| (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für eine Vollzeitstelle beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. |
|
| Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde zu legen. |
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| (2) In der Regel beginnt und endet die Arbeitszeit am Einsatzort bzw. im Büro des Hilfsdienstes. Eine Fahrt von Einsatzort zu Einsatzort ist Arbeitszeit, wenn die Zeitspanne die Dauer der Fahrt von einem Einsatzort zum anderen Beträgt oder nur geringfügig übersteigt. |
|
| Die Tätigkeit im Hilfsdienst kann spontane Ortswechsel beinhalten, wodurch der Beschäftigte keine Kosten entstehen dürfen. Zusätzliche Arbeitszeit durch längere Fahrtzeit, die dadurch entsteht, dass beispielsweise Kunden außerhalb von Freiburg wohnen oder sich die Einsatzorte ändern, bedürfen individueller Regelungen. |
|
| (3) Die tägliche Arbeitszeit wird im Dienstplan geregelt. Er wird monatlich für den Folgemonat erstellt. Die Beschäftigte hat die Möglichkeit, Wünsche bzgl. des Dienstplans bis zum 08. des Vormonats zu äußern und erhält spätestens am 25. die verbindlichen Arbeitszeiten des Folgemonats. Die monatliche Arbeitszeit wird in Absprache zwischen der Beschäftigten, Kunden und Einsatzleitung festgelegt. Dadurch ergeben sich sehr flexible Arbeitszeitmodelle für die einzelnen Beschäftigten. Veränderungen, die 48 Stunden vorher angekündigt werden, können ein alternativer Einsatz, Bereitschaftsdienst, andere zumutbare Tätigkeiten oder Abbau von Plusstunden vom Arbeitszeitkonto angewiesen werden. |
|
| Veränderungen der Arbeitszeit müssen mindestens zwei Tage vorher und unter dem Aspekt der Freiwilligkeit vorgenommen werden. Veränderungen der Einsatzart können angewiesen werden, wenn ähnliche Dienstzeiten beibehalten werden. |
|
| (4) Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (§4 Arbeitszeitgesetz) |
|
| (5) Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie darf bei angemessenem Ausgleich bis zu 10 Stunden verlängert werden. (§3 Arbeitszeitgesetz) |
|
| (6) Die Beschäftigte muss nach Beendigung der täglichen Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten. Bei der Tätigkeit in der Assistenz kann diese bei entsprechendem Ausgleich um eine Stunde verkürzt werden. |
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| (7) Die individuellen Bedarfe der Kunden erfordern von der Beschäftigten in der Assistenz im Einzelfall eine Mischung aus Rufbereitschaft und Arbeitszeit. Dies begründet eine Ausweitung der Anwesenheitszeit, die sich aus Rufbereitschaft und Arbeitszeit zusammensetzt, beim Kunden. Eine Ausweitung der Anwesenheitszeit beim Kunden bis zu 12 Stunden in einer Schicht ist an klare Faktoren gebunden, beruht auf Freiwilligkeit der Beschäftigten und wird in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geklärt. |
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| (8) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, dem 24.12. und dem 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen, um die durchschnittlich tägliche Arbeitszeit. Dier Versorgung der Kunden erfordert i.d.R. auch eine Arbeit an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember, wobei entsprechender Freizeitausgleich gewahrt wird. |
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| § 14 ____________________________________ Eingruppierung |
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| (1) In Anlehnung an die Entgeltgruppen des TVÖD-VKA werden die Beschäftigten in der Assistenz der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. Ansonsten werden branchenübliche und der Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppen in Anlehnung an den TVÖD vereinbart. |
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| Änderungen des TVÖD-VKA bei den Entgeltgruppen werden automatisch Bestandteil der Rahmenbetriebsvereinbarung. |
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| (2) Wird der Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Entgeltgruppe entspricht und hat sie diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie eine persönliche Zulage in Anlehnung an § 14 TVÖD. |
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| (3) Die Beschäftigte, die nach Absatz 2 Anspruch auf die persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub so lange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet. |
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| § 15 ________________________________ Tabellenentgelt |
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| (1) Die Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Maßgeblich ist die im TVÖD-VKA geltende Tabelle. Die Höhe bestimmt sich durch Entgeltgruppe und nach der für sie geltenden Stufe. |
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| (2) Hinsichtlich der Stufen kommen §§ 16 und 17 TVÖD zur Anwendung. Darüber hinaus erfolgt bei Vorliegen von einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Hilfsdienst des A. e.V. oder einer seiner Trägerorganisationen die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. |
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| § 17 ___________________________ Berechnung und Auszahlung der Vergütung |
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| Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 26. jedes Monats für den laufenden Monat auf ein von der Beschäftigten im Inland eingerichtetes Girokonto zu zahlen. |
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| § 18 __________________________________ Teilzeitbeschäftigte |
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| Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Leistungen nach dieser Rahmenbetriebsvereinbarung entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu bemessen.“ |
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| Tatsächlich arbeitete der Kläger in den Monaten Oktober 2015 bis Januar 2017 in unterschiedlichem Umfang. Die Arbeitszeiten (unter Einschluss von Arbeitsunfähigkeits- und Urlaubszeiten) schwankten zwischen 86 Stunden und 144,75 Stunden, im Durchschnitt beliefen sie sich auf ca. 120,53 Stunden (vgl. dazu die Aufstellung des Klägers auf S. 3 der Replik, Bel. 55 der Akte, und die Anlagen K 10 bis K 12, Bel. 60 ff. der Akte). |
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| In einem vorangegangenen Verfahren (Arbeitsgericht Freiburg - 1 Ca 11/16) stritten die Parteien über ein Zwischenzeugnis. Bereits in diesem Verfahren wurde die Arbeitszeit und die Vergütung des Klägers thematisiert. |
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| Der Kläger ist der Auffassung, es sei festzustellen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit 100 Stunden betrage. Die Arbeitszeit- und Vergütungsfrage sei bereits im vorangegangenen Verfahren erörtert worden, ohne dass es dort zu einer Einigung gekommen sei. Der Kläger habe ua. begehrt, dass seine regelmäßige Arbeitszeit auf 100 Monatsstunden angehoben werde. Insoweit habe die Gegenseite nach seiner Auffassung eingelenkt und biete eine Beschäftigung mit 100 Stunden im Monat an, möglicherweise sei dies schon umgesetzt worden. Die Frage sei, ob sich der Beklagte auf Dauer daran rechtsverbindlich halten wolle. Vorsorglich werde gemäß § 9 TzBfG beantragt, die monatliche Arbeitszeit auf 100 Stunden anzuheben. Der Antrag erfolge nur vorsorglich, da der Kläger annehme, dass der Beklagte zwischenzeitlich auch davon ausgehe, dass für das Begehren des Klägers, die Arbeitszeit auf 100 Stunden anzuheben, ein berechtigtes Interesse bestehe und diesbezüglich Arbeitskapazitäten frei seien. Es bestehe aber derzeit noch eine Rechtsunsicherheit, da eine verbindliche Erklärung des Beklagten nicht erfolgt sei. Das weitere Grundproblem sei, dass der Kläger nicht so wie die Beschäftigten mit festem Deputat behandelt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebe, die unterschiedlich behandelt würden. Einen sachlichen Grund hierfür gebe es nicht. Zwar hätte die Personen mit wechselndem Arbeitsvolumen im Gegensatz zu den Beschäftigten mit festem Deputat keine festen Wochenarbeitszeiten, es gebe aber keinen sachlichen Grund, der eine Differenzierung in der Entlohnung zulasse. Ob es sich dabei um Arbeit auf Abruf handle oder nicht, interessiere dabei nicht. Es sei davon - so der Kläger zunächst in der Klageschrift - auszugehen, dass nur die Teilzeitbeschäftigten nicht dem festen Deputat unterlägen, sondern als Arbeitnehmer mit wechselndem Deputat behandelt würden. Die Ungleichbehandlung gemäß der beiden Rahmenbetriebsvereinbarungen beruhe wohl allein auf der Teilzeitbeschäftigung, was kein Unterscheidungskriterium sei. Es möge - so der Kläger später in der Replik - sein, dass es in beiden vom Arbeitgeber willkürlich gebildeten Gruppen Teilzeitbeschäftigte gebe. Jedenfalls könne nicht bei gleicher Qualifikation und gleicher Arbeit unterschiedlich bezahlt werden. Richtig sei, dass der Kläger bis zum 8. des Monats für den Folgemonat seine Zeitwünsche benennen könne, er leiste aber die gleiche Arbeit wie die Beschäftigten mit festem Deputat. Richtig sei auch, dass er flexibel eingesetzt worden sei und er in der Arbeitszeitplanung ein Mitspracherecht gehabt habe. Auf der anderen Seite sehe auch die Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit festem Deputat flexible Arbeitszeiten und ein Arbeitszeitkonto vor. Es sei schon Ansichtssache, zu welcher Gruppe von Beschäftigten man gehöre. Auch sei zu erwähnen, dass der Kläger, wie alle anderen Mitarbeiter, fest im Rahmen der Stundenplanung eingeplant worden sei. Es gebe keinen sachlichen Grund Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit unterschiedlich zu vergüten, nur weil die einen flexibler als die anderen eingesetzt werden könnten. Die Arbeitsleistung unterscheide sich nicht. Es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger dem festen Deputat und daher gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RBV festes Deputat der Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages TVöD-VKA unterliege. Er leiste Tätigkeiten „in der Assistenz“ im Sinne dieser Regelung, indem er die behinderten Kunden dergestalt betreue, dass er den Haushalt mache, die Wohnung reinige, für Transfer sorge, aber vor allem auch für sozialen Kontakt - auch im Rahmen sozialpsychologischer Betreuung entsprechend seiner Ausbildung - und Unterhaltung sorge. Daher schulde der Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 die entsprechenden Differenzen zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 2, Stufe 3 des Tarifvertrages TVöD-VKA. Für Oktober 2016 belaufe sich die Differenz auf 498,51 EUR brutto (berechnet allerdings unter Zugrundelegung der Stufe 6), für November 2016 auf 249,90 EUR brutto, für Dezember 2016 auf 334,90 EUR brutto und für Januar 2017 auf 245,30 EUR brutto (jeweils berechnet unter Zugrundlegung der Stufe 3). Zu den Einzelheiten der Berechnung der Differenzvergütung durch den Kläger wird auf die Schriftsätze vom 21. November 2016 (bezüglich des Monats Oktober 2016) und vom 10. März 2017 (bezüglich der Monate November 2016, Dezember 2016 und Januar 2017) Bezug genommen. Aus den genannten Beträgen seien Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe jeweils seit dem 1. des Folgemonats geschuldet. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale für die Monate November 2016 bis Januar 2017. Die Vergütung für November 2016 habe der Beklagte erst am 6. Dezember 2016, diejenige für Dezember 2016 erst am 9. Januar 2017 und diejenige für Januar 2017 erst am 3. Februar 2017 erhalten. |
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| Der Kläger beantragt zuletzt, |
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| festzustellen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Arbeitszeit des Klägers 100 Stunden beträgt; |
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| festzustellen, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung vom 13.12.2012 entsprechend der Ergänzungsvereinbarung vom 13.10.2015 für die Beschäftigten mit festem Deputat auch für den Kläger gilt; |
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| festzustellen, dass der Kläger nach der Vergütungsgruppe E 2 des Tarifvertrages TVöD-VKA zu vergüten ist; |
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| den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2016 Restvergütung in Höhe von 498,51 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1.11.2016 zu zahlen; |
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| den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2016 Restvergütung in Höhe von 249,90 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 aus dem Bruttobetrag zu zahlen; |
|
| den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2016 Restvergütung in Höhe von 334,90 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2017 aus dem Bruttobetrag zu zahlen; |
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| den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2017 Restvergütung in Höhe von 245,30 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2017 aus dem Bruttobetrag zu zahlen; |
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| den beklagten Verein zu verurteilen, an den Kläger 120,00 EUR netto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei insgesamt abzuweisen. Zu keinem Zeitpunkt sei zwischen den Parteien eine feste monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden vereinbart worden. Aufgrund dessen sei der Kläger nach wie vor als Mitarbeiter mit wechselndem Arbeitsvolumen anzusehen mit der Folge, dass er zutreffend vergütet worden sei. Zwar sei dem Kläger - im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verfahren - angeboten worden, einen veränderten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch mit 100 Stunden mit festem Deputat, vorausgesetzt aber, der Kläger erfülle die entsprechenden Kriterien und unterwerfe sich den entsprechenden Regelungen. Hierzu sei der Kläger nicht bereit gewesen und habe andauernd den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag betreffende Änderungswünsche geäußert. Eine Einigung habe daher nicht erzielt werden können. Der Kläger habe ganz offensichtlich bis heute den Unterschied zwischen Beschäftigten mit festem Deputat und Beschäftigten mit wechselndem Arbeitsvolumen nicht verstanden, obwohl ihm dies mehrfach erläutert worden und auch Gegenstand der Rahmenbetriebsvereinbarungen sei. Einen Arbeitsvertrag mit festem Deputat bekämen Mitarbeiter, wenn Klarheit über deren Arbeitsmöglichkeiten bestehe. Wie in § 1 RBV festes Deputat ausgeführt sei, bedürfe es bei einem festen Deputat einer langfristigen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Auch gelte als Voraussetzung die Ermöglichung von Arbeit an Wochenenden und Feiertagen. Demgegenüber sei in § 1 RBV wechselndes Arbeitsvolumen geregelt, dass diese auf Beschäftigte Anwendung finde, die nur im Rahmen einer Geringfügigkeit oder eines zeitlich begrenzten Aushilfsvertrages oder mit unterschiedlichem monatlichen Arbeitsvolumen tätig seien. Diese Rahmenbetriebsvereinbarung finde auf Studenten und Mitarbeiter, die begrenzte zeitliche Möglichkeiten hätten, Anwendung. Wie § 1 regle, würde individuell mit dem Arbeitgeber geregelt, welche Arbeitsmöglichkeiten bestünden, und würden diese individuell monatlich festgelegt. Bei einem festen Deputat verhalte es sich so, dass die Arbeitszeit festgelegt sei und der Arbeitgeber die Einsätze festlege, dabei wenn möglich Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtige, dies aber nicht müsse. Da der Kläger studiere sei er immer mit wechselndem Arbeitsvolumen eingesetzt worden, da er viele nicht disponible Zeiten gehabt habe. Eine Festanstellung mit festem Deputat sei ihm nicht möglich gewesen. Der Kläger habe seine Arbeitsmöglichkeiten jeweils der Geschäftsleitung gemeldet und man habe dann geschaut, welche Betreuungstätigkeit er ausfüllen könne. Da der Kläger erklärt habe, dass er studiere und das Studium im Vordergrund stehe, sei er nicht fest einsetzbar gewesen. Mit Teil- oder Vollzeittätigkeit hätten die unterschiedlichen Rahmenbetriebsvereinbarungen nichts zu tun. Es komme darauf an, welche Einsatzmöglichkeiten individuell gegeben seien. Es gebe in beiden Bereichen Teilzeittätigkeiten. Somit greife § 4 TzBfG nicht ein, eine Benachteiligung von Teilzeitkräften sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich um ausgehandelte Rahmenbetriebsvereinbarungen handle. Auch der Betriebsrat habe die Notwendigkeit einer Unterscheidung erkannt. Da die Mitarbeiter mit wechselndem Arbeitsvolumen nicht in gleichem Maße einsetzbar seien und einen höheren Betreuungsaufwand verursachten, rechtfertige dies die unterschiedliche Vergütung. Soweit der Kläger bemängle, dass er nicht so wie ein Mitarbeiter mit festem Deputat behandelt werde, liege dies einfach daran, dass er kein festes Deputat habe. Vor diesem Hintergrund könne die Klage keinen Erfolg haben. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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