Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Apr. 2011 - 5 Sa 637/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0407.5SA637.10.0A
published on 07/04/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Apr. 2011 - 5 Sa 637/10
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.10.2010 - 3 Ca 589/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.

2

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 01.01.2010 als Pflegehelferin zu einem Bruttostundenlohn von 6,80 EUR beschäftigt. Im schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 6 d. A. Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:

3

"§ 2 Arbeitszeit

4

Die Arbeitszeit ist variabel und erfolgt in Absprache mit dem geringfügig Beschäftigten und der Einsatzleitung … Ob ein Einsatz des geringfügig Beschäftigten erfolgt, ist Gegenstand gegenseitiger Absprachen. Es besteht keinerlei Anspruch auf eine monatliche durchschnittliche Beschäftigungsdauer, um ein in ein bestimmter Höhe liegendes Entgelt zu erzielen…

5

§ 3 Vergütung

6

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit 6,80 EUR brutto je Stunde. Die monatliche Vergütung darf dabei aber 400,00 EUR nicht übersteigen."

7

Praktiziert wurde und wird die Arbeitszeitregelung beim Beklagten dergestalt, dass die Arbeitnehmer bis zum 20. eines Monats ihre Einsatzwünsche in einem für den Folgemonat aushängenden Dienstplan eintragen können. Dort sind jeweils die Tage, Zeiten und Art der anfallenden Einsätze angeführt. Die Eintragung erfolgt freiwillig. Nach dem jeweiligen Stichtag legt die Einsatzleitung des Beklagten die einzelnen Arbeitszeiten entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmer fest; eine Abweichung von diesen Wünschen erfolgt nicht. Falls ein Einsatztermin nicht belegt ist, hält die Einsatzleitung Rückfragen bei den Arbeitnehmern, um diesen Termin doch noch wahrnehmen zu können. Die Arbeitnehmer können eine solche Anfrage aber ohne Begründung ablehnen und nicht gegen ihren Willen vom Beklagten eingesetzt bzw. eingeplant werden. Erst wenn die Einsatzleitung einen vom Arbeitnehmer selbst angegebenen Einsatzwunsch bestätigt, wird dieser auch für den Arbeitnehmer verbindlich.

8

Im Januar 2010 hat der Beklagte an die Klägerin für erbrachte Arbeitsleistungen 80,00 EUR brutto gezahlt, am 25.03.2010 weitere 80,76 EUR netto und am 26.05.2010 57,80 EUR netto.

9

Die Klägerin hat vorgetragen,

10

es sei vorliegend ein Arbeitsverhältnis auf Abruf (§ 12 TzBfG) gegeben. Dies habe zur Folge, dass mangels einer festen Arbeitszeitregelung in ihrem Arbeitsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zehn Arbeitsstunden pro Woche als vereinbart gelten. Folglich stehe ihr eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von 297,84 EUR brutto (43,8 Stunden x 6,80 EUR) zu.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

217,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2010 zu zahlen,
1.191,36 EUR brutto abzüglich 138,56 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen,
297,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat vorgetragen,

16

ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liege nicht vor. Denn bereits nach dem Arbeitsvertrag sei ausgeschlossen, dass er gegenüber der Klägerin bestimmte Arbeitszeiten einseitig anordne und diese folglich im Sinne von § 12 TzBfG "abrufe". Vielmehr habe sich die Klägerin häufiger gar nicht in den Dienstplan eingetragen und erst auf seine Rückfrage hin zur Übernahme von Einsätzen bereiterklärt. Zum Teil habe sie auch von ihr angegebene und von der Einsatzleitung bereits bestätigte Termine im Nachhinein wieder streichen wollen. Wiederholt habe sie zudem Einsatzanfragen und -angebote abgelehnt.

17

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 14.10.2010 - 3 Ca 589/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 63 bis 67 d. A. Bezug genommen.

18

Das ihr am 28.10.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 25.11.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 14.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 22.12.2010 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 25.01.2011 einschließlich verlängert worden war.

19

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass sie nicht nach Aufforderung, sondern nur nach ihrer freiwilligen Eintragung im Dienstplan die Leistungen zu erbringen habe. Denn aus dem Schreiben des Beklagten vom 08.03.2001 an die Gewerkschaft ver.di ergebe sich ausdrücklich auf Seite 2, dass der Beklagte auf der Ableistung von Arbeit am Wochenende des 13. und 14.02.2010 bestehe (vgl. Bl. 93 d. A.). Auch sei das Arbeitsleistungsangebot der Klägerin jeweils durch E-Mail und nicht durch Eintragung in einen ausliegenden Vorplan erfolgt. Dies sei so mit der Einsatzleiterin Frau L. vereinbart gewesen und sei entsprechend gehandhabt worden. Der Beklagte habe der Klägerin für Januar, März und Juni 2010 überhaupt keine Dienste angeboten. Damit werde das geringfügige Arbeitsverhältnis monatsweise sinnentleert. Diese Praxis des Beklagten verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

20

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.01.2011 (Bl. 87 bis 91 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 92 bis 105 d. A.) Bezug genommen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.461,40 EUR brutto gleich netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe ihre Arbeitseinsätze und deren Lage im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung frei und selbst bestimmen können. Aufgrund des klaren Wortlauts der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien seien die Einsätze der Klägerin nur in Absprache mit ihr und nicht aufgrund einseitiger Anordnung des Beklagten gegen ihren Willen erfolgt. Die Klägerin habe entsprechende Angebote des Beklagten ablehnen können und sich auch nicht in den Dienstplan eintragen müssen. Folglich habe der "Abruf" nicht im Ermessen des Beklagten gelegen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem von der Klägerin zitierten Schreiben an die Gewerkschaft ver.di. Denn dort habe der Beklagte lediglich darauf bestanden, dass die Klägerin einen von ihr übernommenen Dienst tatsächlich auch ableiste, was sie verweigert habe.

26

Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor.

27

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.03.2011 (Bl. 117 bis 119 d. A.) Bezug genommen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

29

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.04.2011.

Entscheidungsgründe

I.

30

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

31

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

32

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist und der Klägerin folglich die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen.

33

Ein Anspruch der Klägerin auf pauschale Vergütung von 10 Arbeitsstunden pro Woche steht ihr zunächst nach dem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht zu, weil dieser keine entsprechende Abrede enthält, sondern die Arbeitszeit gerade flexibel vereinbart ist.

34

Ein entsprechender Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, weil vorliegend, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, kein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gegeben ist.

35

Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Aufforderung durch den Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung unstreitig nicht auf Aufforderung des Beklagten hin zu erbringen, sondern nach ihrer freiwilligen Eintragung in den Dienstplan. Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG ist es, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ein bestimmtes Stundendeputat abrufen kann und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dessen Ausübung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgeht, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung begründet (Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage, 2009, Kap. 3, Rz. 4396 ff.). Daran fehlt es hier. Jedenfalls nach dem erstinstanzlichen Vorbringen unstreitig und auch ausweislich des insoweit eindeutigen arbeitsvertraglichen Wortlauts erfolgten die Einsätze der Klägerin nur in Absprache mit ihr und nicht aufgrund einerseitiger Anordnung des Beklagten gegen ihren Willen. Sie konnte entsprechende Angebote des Beklagten frei ablehnen und musste sich auch nicht in die Dienstpläne eintragen. Damit lag ein "Abruf" ihrer Arbeitszeit nicht im billigem Ermessen des Beklagten, sondern bedurfte stets neu des Einvernehmens mit der Klägerin. Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer frei bestimmen bzw. ablehnen kann, ob er überhaupt arbeitet, unterfallen aber nicht § 12 TzBfG. Auch die in § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG vorgesehene hilfsweise Mindestdauer eines Einsatzes sowie die in § 12 Abs. 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist für einen Einsatz sind nur dann sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die grundsätzliche einseitige Anordenbarkeit der Einsätze voraussetzt, da der Arbeitnehmer anderenfalls, wenn sein Einverständnis maßgeblich wäre, ohne weiteres Anfragen des Arbeitgebers ablehnen könnte, so wie es hier die Klägerin durfte und auch tatsächlich für sich in Anspruch genommen hat.

36

Da kein Arbeitsverhältnis auf Abruf gegeben ist, ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin nicht gegeben, denn sie hat selbst nicht vorgetragen, dass der Beklagte etwa tatsächlich geleistete Arbeit nicht gezahlt hätte oder ihr die Eintragung in die Dienstpläne verwehrt worden wäre.

37

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

38

Denn es macht im Wesentlichen lediglich deutlich, dass die Klägerin - aus ihrer Sicht verständlich - die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Es enthält aber keine neuen, nach Inhalt, Ort und Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 08.03.2010 an die Gewerkschaft ver.di verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dieses bezieht sich auf einen Einsatz, für den sich die Klägerin zuvor eingetragen hatte und der von der Einsatzleitung bestätigt worden war. Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben. Auf das Urteil des LAG Niedersachsen vom 23.05.2007 (17 Sa 746/06 II.) kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil im dort entschiedenen Fall gerade ein - hier nicht gegebenes - Arbeitsverhältnis auf Abruf gegeben war. Warum sich schließlich der Anspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht.

39

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

41

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 13.684,00 EUR festgesetzt.4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt mit seiner K
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(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.