Strafrecht: Wieso das LG Berlin des zweiten Rechtszugs im Berliner Raser – Fall die Angeklagten erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes verurteilte
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Im Februar 2017 verurteilte das Berliner Landgericht des ersten Rechtszugs (251 Js 52/16) die beidigen Raser zur Höchststrafe: Lebenslänglich wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Dieses Urteil wurde allerdings ein Jahr später durch die obersten Strafrichter des BGH (4Str 299/17) infolge der Revision der beiden Angeklagten vollständig aufgehoben.
Ob das Landgericht Berlin des zweiten Rechtszugs (532 Ks 9/18) die Strafbarkeit der beiden Raser anders als das vorherige beurteilte, lesen Sie im folgenden Artikel.
1. Die Nacht des 1.Februar 2016 – Wie sich der sog. Raser-Fall ereignete
Streitgegenstand des Falles ist ein zwischen den Angeklagten durchgeführtes illegales Straßenrennen, welches in den Tod eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers mündete.
Nach Ermittlungen des LG Berlins ereignete sich folgendes Prozedere in der Nacht vom 1.Februar 2016:
Die beiden Angeklagten einigten sich auf ein nächtliches Autorennen in der Berliner Innenstadt. Mit dem jeweiligen Ziel das Autorennen zu obsiegen rasten die beiden jungen Männer mit hohen Geschwindigkeiten auf einer Strecke von 1,5 km auf zweispurigen Hauptverkehrsstraßen entlang, bis sie schließlich eine ampelgeregelte, große Kreuzung erreichten, welche für die beiden nicht einsehbar war. Obwohl die Ampel rotes Licht zeigte und die Angeklagten die offensichtlich hochgefährliche und risikobehaftete Situation erkannten, beendeten sie das Rennen nicht. Vielmehr setzten sie das Rennen mit erneuter Steigerung der Geschwindigkeit fort. In der Folge kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten, das auf der rechten Spur fuhr, in der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 160 – 170 km/h ungebremst mit einem KfZ-Fahrzeug, dessen Fahrer bei Grünlicht in die Kreuzung einfuhr. Der Unbeteiligte starb unmittelbar am Unfallort.
2. Wie schätzte das LG die Strafbarkeit der beiden Angeklagten ein? – Gemeinschaftlich begangener Mord
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht Berlin (532 Ks 9/18) die beiden Angeklagten erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Indem die jungen Männer trotz Bewusstsein der Gefahrträchtigkeit (um des Siegen Willen) mit steigender Geschwindigkeit in die Kreuzung rasten, nahmen sie nach Ansicht des LG einen tödlichen Verlauf unbeteiligter Verkehrsteilnehmer durch einen Verkehrsunfall billigend in Kauf (= bedingter Vorsatz). Dies begründet das LG u. a. damit, dass sich der Angeklagte bewusst war, dass er das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung, auch für Dritte, obsiegen könne.
Nach Ansicht des LG erfuhr der gemeinsame Tatentschluss eine Erweiterung, indem die Angeklagten trotz naheliegender Kreuzung ihr Fahrzeug beschleunigten und in der Folge den Tod von Insassen querender Fahrzeuge in Kauf nahmen.
Um Mord vom Totschlag abzugrenzen, sind das Vorliegen von tat-oder täterbezogenen Mordmerkmalen erforderlich. Drei Mordmerkmale hat das LG hinreichend bejaht:
Die Raser haben ihre schweren und PS-starken Fahrzeuge wie Geschosse im Straßenverkehr benutzt und somit eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern auf dem auch Nachts stark besuchten Kurfürstendamm in Gefahr gebracht. (Gemeingefährlich iSd §211 II Gr. 2 Alt. 3 StGB, d. h. das Auto wurde als Mittel eingesetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden konnte und bei dem die Ausdehnung der Gefahr vom Täter nicht kontrollierbar war.)
Im Gegensatz zum LG des ersten Rechtszugs erachtete das Berliner LG nun auch zwei weitere Mordmerkmale als gegeben:
Vielmehr liege das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke im strittigen Fall vor, § 211 II Gr. 2 Alt. 1 StGB. Der getötete Rentner sei nämlich arg - und wehrlos gewesen. Er habe darauf vertraut, dass ihm angesichts der für ihn Grünlicht zeigenden Ampel keine Gefahr drohe. Aus einer solchen Arglosigkeit folgt auch die Wehrlosigkeit des unbeteiligten Straßenverkehsteilnehmers.
Das Motiv der Angeklagten, unter Gefährdung des Lebens anderer ein illegales Autorennen um jeden Preis zu gewinnen, stehe desweiteren sittlich auf tiefster Stufe. Eine solche Handlung sei als niedriger Beweggrund iSd § 211 II Gr. 1 Alt. 4 StGB zu qualifizieren.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute. Diesem Grundsatz wird eine vorsatzkritische Bedeutung zugesprochen, weil diese ein mögliches Indiz für das Vertrauen des Täters sein kann, dass der die Eigengefahr begründende Geschehensablauf nicht eintreten wird. Das Landgericht hat der Eigengefährdung des Angeklagten bei der Vorsatzprüfung aber kein maßgebliches Gewicht beigemessen und nur das tatsächlich eingetretene Unfallgeschehen in den Blick genommen. Der Angeklagte schätzte die Gefahr für seine eigene körperliche Integrität trotz Nichtanlegens des Sicherheitsgurts als gering ein, weil er sich in seinem mit moderner Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugs sehr sicher fühlte.
Das Landgericht hat sich vielmehr mit der Motivlage des Angeklagten auseinandergesetzt. Eine solche kann bei der Prüfung ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit (ein solches Verhalten meint das Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolges, also vorliegend eines tödlichen Unfalls für Unbeteiligte) vorliegt, ein gewichtiges Indiz sein. Das LG hat das Motiv des Angeklagten, das Rennen zu obsiegen, als vorsatzbestätigend bewertet.
Im Endergebnis schloss sich das LG des zweiten Rechtszugs dem Urteil des vorherigen LG an, konkretisierte ein solches aber. Demnach schätzte er die Strafbarkeit beider Raser ebenso als gemeinschaftlich begangener Mord ein, sah die Täter jedoch noch zwei weitere Mordmerkmale erfüllen. Der Tatentschluss erweiterte sich vielmehr nach Ansicht des LG während der Beschleunigung der Fahrzeuge trotz naheliegender Kreuzung.
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[E.K]
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
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