Wirtschaftsstrafrecht: BGH ordnet das "Scalping" als Kurs- und Marktpreismanipulation ein
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Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation i.S. von § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG.
Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.
Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 I Nr. 2, § 38 I Nr. 4 i.V. mit § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität.
Gründe:
Das LG hat den Angeklagten O. wegen verbotener Insidergeschäfte in neun Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 77.065,28 Euro in sein Vermögen angeordnet. Der Angeklagte K. wurde wegen verbotener Insidergeschäfte in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie Urkundenfälschung ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch bei ihm hat das LG die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Forderung dieses Angeklagten gegen die ConSors-Direkt-Bank N. aus seinem dortigen Konto in Höhe von 285.529,63 Euro eingezogen und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.147,43 angeordnet. Der Angeklagte O. macht ein Verfahrenshindernis geltend und wendet sich mit seiner näher ausgeführten Sachbeschwerde gegen die Verurteilung. Der Angeklagte K. erstrebt mit der Sachbeschwerde den Wegfall der Verurteilung wegen verbotener Insidergeschäfte, der Einziehungsanordnung sowie des Verfalls. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Der Angeklagte O. war Redakteur der von dem Zeugen F. herausgegebenen Fachzeitschrift „Der Aktionär“ und des Börsenbriefes „Neuer Markt Inside“. Zudem trat O. in einschlägigen Fernsehsendungen auf und gab dort Anlagetips. Im Hinblick auf seine „überzeugende Performance“ galt er deshalb 1999 und 2000 sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch bei institutionellen Großanlegern als „der Anlagespezialist“ und „Meinungsmacher“ auf dem Gebiet des „Neuen Marktes“. Neben der Tätigkeit als Redakteur beriet O. über die von F. gegründete „Gesellschaft für Börsenkommunikation mbh“ (GFBK) mehrere Aktienfonds, unter anderem den „DAC-Kontrast- Universal-Fonds“ (Anlagevolumen in der Spitze: 472 Millionen Euro nachfolgend: DAC) und den „H & A Lux DAC Neuer-Markt-Fonds“ (Anlagevolumen in der Spitze: 50 Millionen Euro, nachfolgend: H & A). Insoweit bestanden Beratungsverträge zwischen den Fonds und der GFBK einerseits und der GFBK und O. andererseits, wonach O. die Beratung der Fonds zufiel. Beide Fonds investierten vorwiegend in Unternehmen des „Neuen Marktes“. Wie O. wußte, setzten die zuständigen Abteilungen der Fonds seine Anlageempfehlungen in der Regel ohne Rückfragen und zeitnah an der Börse um. Anlageempfehlungen gegenüber diesen Fonds, die sich auch auf die jeweils zu erwerbenden Stückzahlen bezogen, werden den Angeklagten als „Empfehlungen“ i.S. des sogenannten „Scalping“ zur Last gelegt.
Der Mitangeklagte K. beschäftigte sich privat - mit mäßigem Erfolg - ebenfalls mit der Börse. Seine Informationen bezog er vor allem aus der Zeitschrift „Der Aktionär“. Im August 2000 verfiel er auf die Idee, einen Aktienfonds zu gründen, um mit einer größeren Summe an der Börse zu spekulieren. Er wandte sich deswegen an O.. Beide kamen überein, von K. eingeworbene Gelder für private Aktiengeschäfte zu verwenden und sich dabei den Einfluß O. s auf Anlageentscheidungen der von ihm beratenen Fonds zunutze zu machen. O. wußte, dass große Orders der Fonds zu entsprechenden Kursanstiegen bei den jeweiligen Aktienwerten führten. Um einen sicheren Gewinn zu erzielen, sollte er sich vor den Empfehlungen an die Fonds mit den jeweiligen Aktien eindecken und diese nach dem zu erwartenden Kursanstieg wieder verkaufen. Die hierdurch erzielten Gewinne sollten zwischen den beiden Angeklagten und den Geldgebern wie folgt aufgeteilt werden: O. 30 %; K. 20 %; Geldgeber 50 %. In der Folgezeit warb K. mit der Behauptung, die Geschäfte seien absolut sicher, weil der Angeklagte O. über die Möglichkeit verfüge, die Kurse der gekauften Aktien zu „pushen“, mehrere Anleger, die teilweise aus seiner unmittelbaren Verwandtschaft stammten. Sie zahlten insgesamt 243.426,06 Euro auf das Privatkonto K. s bei der Con- Sors-Direkt-Bank ein.
Mit diesem Geld erwarb O. entsprechend dem Tatplan innerhalb von elf Tagen (12. 10. 2000 bis 23. 10. 2000; Fälle II 1 bis 6 der Urteilsgründe) Aktien im Gesamtvolumen von 469.147,15 Euro um diese anschließend den von ihm betreuten Fonds zum Kauf zu empfehlen. Diese folgten den Empfehlungen zeitlich praktisch unmittelbar. Nach den in jedem Fall eingetretenen Kurssteigerungen verkaufte O. die Aktien zeitnah, teilweise noch am selben Tag, wieder und erzielte im genannten Zeitraum hierdurch einen Gewinn in Höhe von insgesamt 61.716,26 Euro der dem Konto K. bei der ConSors- Direkt-Bank gutgeschrieben und teils neben dem dort befindlichen Geld zum Erwerb weiterer Aktien bereitgehalten wurde. Von den erzielten Gewinnen entnahmen O. 23.519,43 Euro und K. 2.147,43 Euro. Auf die gleiche Weise verfuhr O. allein innerhalb der beiden Wochen vom 9. 10. 2000 bis 23. 10. 2000 auf eigene Rechnung (Fälle II 7 bis 9 der Urteilsgründe) und erzielte dabei mit einem Anlagevolumen von 377.273,95 Euro einen Gewinn von insgesamt 53.545,85 Euro. Die Größenordnungen der Empfehlungen des Angeklagten O. an die beratenen Fonds bewegten sich im Bereich von bis zu 100.000 Aktien (Fälle II 1, 2, 6, 8 und 9), die teilweise auch in diesem Umfang von den Fonds umgesetzt wurden (Fälle II 6 und 9). Im Fall II 6 entsprach dies bei einem Kurs von 18,42 Euro für den DAC-Fonds einer Anlage in Höhe von 1.842.000 Euro. O. selbst hatte am Tage vor der Empfehlung zwischen 18.46 Uhr und 19.33 Uhr in mehreren Einzelakten insgesamt 7.029 Aktien desselben Unternehmens zu Kursen von maximal 16,70 Euro erworben. Am nächsten Tag, sieben Minuten nachdem er die Empfehlung an den DAC-Fonds ausgesprochen hatte, verkaufte er - wie auch in allen anderen Fällen - sämtliche zuvor erworbenen Aktien mit Gewinn (Verkaufskurs im Fall II 6: 18,50 Euro) Im Fall II 5 erfolgten Kauf (11.42 Uhr), Empfehlung an den Fonds (11.43 Uhr), Aktienorder durch den Fonds (12.07 Uhr) und Verkauf seitens des Angeklagten (12.53 Uhr) am selben Tage innerhalb eines Zeitraums von nur wenig mehr als einer Stunde. Die Gewinnmargen bewegten sich zwischen 3,7 % (Fall II 1) und 29,6 % (Fall II 2) des eingesetzten Kapitals. In den meisten Fällen lag die Gewinnspanne bei ca. 10 %.
Das vom Angeklagten O. geltend gemachte Verfahrenshindernis liegt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht vor. Die Anklageschrift ist hinreichend bestimmt und erfüllt ihre Informationsfunktion.
Soweit sich der Angeklagte K. nicht gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wendet, ist die Beschränkung seines Rechtsmittels wirksam. Sie ist dagegen unwirksam, soweit die Revision die mit den verbotenen Insidergeschäften in Tateinheit stehenden Verstöße gegen das Kreditwesengesetz vom Angriff ausklammert.
Die Verurteilungen der Angeklagten wegen verbotener Insidergeschäfte und unerlaubtem Eigenhandel nach dem Kreditwesengesetz halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die von den Angeklagten nach ihrem Tatplan praktizierte Vorgehensweise, Wertpapiere in der Absicht zu erwerben, diese anschließend zum Kauf zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - mit Gewinn wieder zu verkaufen, bezeichnet man als „Scalping“ (siehe Anhang Abschnitt B zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmißbrauch). Der Begriff stammt aus dem angelsächsischen Raum; beiden Entscheidungen US-amerikanischer Gerichte lagen typische „Scalping“- Fallgestaltungen zugrunde). Hierzulande war die strafrechtliche Beurteilung des „Scalping“ bislang streitig, insbesondere lag dazu keine höchstrichterliche Entscheidung vor.
Nach bisher wohl herrschender Meinung, der sich das LG angeschlossen hat, wurde angenommen, „Scalping“ erfülle den Tatbestand eines verbotenen Insidergeschäfts nach den §§ 13 I Nr. 3, 14 I Nr. 1 WpHG.
Die Vertreter der Gegenansicht verneinten eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des verbotenen Insiderhandels. Sie sahen darin eine Marktmanipulation, die den Tatbestand des Kursbetrugs gem. § 88 BörsG aF erfüllen konnte.
Nach Ansicht des Senats ist „Scalping“ als „sonstige Täuschung“ den marktmanipulativen Handlungen i.S. von § 88 Nr. 2 BörsG aF bzw. § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG zuzuordnen; es ist kein Insidergeschäft i.S. der §§ 13, 14 WpHG.
Die Auffassung, „Scalping“ sei ein Insidergeschäft, trifft nicht zu. Die Annahme, beim „Scalping“ sei das Wissen des Täters, dass er die selbst erworbenen Aktien anschließend empfehle, eine Insidertatsache, trägt dem europarechtlichen Hintergrund der Insidervorschriften des WpHG nicht hinreichend Rechnung. Die mit dem 2. Finanzmarktförderungsgesetz eingeführten Regelungen dienten der Umsetzung der EG-Insiderrichtlinie vom 13. 11. 1989. Die Vorschriften über verbotene Insidergeschäfte sind daher „richtlinienkonform“ auszulegen. Schon der Wortlaut der EGRichtlinie spricht dagegen, selbst geschaffene „Tatsachen“, wie sie hier vorliegen, als Insidertatsachen einzustufen. Die Richtline verwendet in der entsprechenden Passage nicht das Wort „Tatsache“, sondern den Begriff der Insiderinformation, der in Art. 1 der Richtline als „präzise Information“ definiert ist. Danach reicht eine selbst geschaffene innere Tatsache - hier: Kauf und anschließende Empfehlung von Aktien zum Zwecke der Kursmanipualtion - nicht aus, weil eine „Information“ regelmäßig einen Drittbezug aufweist. Eine Verwendung des Begriffs der Information in dem Sinne, dass eine Person sich über einen von ihr selbst gefaßten Gedanken „informiert“, ist dem Sprachgebrauch fremd. Die Gesetzesmaterialien bieten keinen Anhalt dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtline mit der Verwendung des Begriffs der Tatsache anstelle des Begriffs der Information bewußt von der Richtline abweichen wollte und von einem anderen Verständnis ausging. Ein solcher Drittbezug liegt allerdings beim sogenannten „Frontrunning“, das in der Zielrichtung dem „Scalping“ ähnelt, regelmäßig vor. Im Unterschied zum „Scalping“ erlangt der Täter dort aber typischerweise tatsächlich Kenntnis von einer „präzisen Information“, nämlich einer Kauf- oder Verkaufsorder, die er, bevor diese ausgeführt wird, zu eigenen Anoder Verkäufen des betreffenden Wertpapiers ausnutzt. Demgegenüber wird beim „Scalping“ die kursbeeinflussende Order durch die eigene Empfehlung des Täters erst ausgelöst.
Der europäische und der deutsche Gesetzgeber stufen deshalb „Scalping“ nicht als Insidergeschäft, sondern als marktmanipulative Handlung ein. Im Vorschlag für eine neue EG-Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. C 240 E vom 28. 8. 2001 S. 265 ff.) wurde ausdrücklich zwischen Insider-Geschäften einerseits (Art. 1 Nr. 1) und Marktmanipulation andererseits (Art. 1 Nr. 2; Art. 5) unterschieden. Dieser Richtlinienentwurf ordnete das „Scalping“ den marktmanipulativen Handlungen zu (Anhang Abschnitt B des Entwurfs). Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Richtlinienentwurf durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2010) in das Wertpapierhandelsgesetz eingearbeitet. Dabei hat er die §§ 13, 14 WpHG unverändert gelassen und § 20a WpHG (Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation) neu eingefügt. Diese Änderung ist im Vorgriff auf die neue EG-Insiderrichtlinie am 1. 7. 2002 in Kraft getreten. § 20a WpHG löste den bis dahin geltenden § 88 BörsG ab, wobei - trotz des teilweise abweichenden Wortlautes - der Kern des Anwendungsbereiches erhalten bleiben sollte. Am 12. 4. 2003 ist die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation in Kraft getreten. Sie ist zwar nicht vollständig identisch mit dem ursprünglichen Entwurf, ändert aber an der rechtlichen Einordnung des „Scalping“ als marktmanipulative Handlung nichts (vgl. Art. 2 der Richtlinie 2003/6/EG).Im Hinblick auf die Vielzahl denkbarer, auch künftiger Marktmanipulationstechniken ist in § 20a II WpHG dem Verordnungsgeber anheimgegeben, mögliche Täuschungshandlungen nach § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG für die Rechtsanwendungspraxis näher - aber nicht abschließend - zu umschreiben. Auch insoweit hat sich der Gesetzgeber an dem EG-Richtlinienentwurf orientiert (Art. 5 II). Das ergibt sich auch aus dem inzwischen vorliegenden Entwurf der „Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV)“ (BRDrucks. 639/03) - nach Urteilsverkündung in Kraft getreten am 28. 11. 2003 (BGBl I, 2300) -. Nach diesem Entwurf gilt als sonstige Täuschungshandlung i.S. von § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG „die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts, ohne dass dieser zugleich in adäquater Weise offenbart wird“ (§ 3 III Nr. 2 Ku- MaKV - Entwurf). Davon soll auch das „Scalping“ erfaßt werden. Eine sonstige Markttäuschung liegt danach vor, wenn der Täter Anlageempfehlungen mit dem Ziel abgibt, Marktteilnehmer zu entsprechenden Geschäften zu veranlassen, die zu einer Preisbeeinflussung führen, wenn er selbst entsprechende Positionen eingegangen ist und wirtschaftlichen Nutzen aus der erwarteten Preisbeeinflussung ziehen möchte. In Anlehnung an die EG-Richtline vom 28. 1. 2003 (siehe die dort zu Art. 2 a) bis c) genannten Beispiele) stellt der Verordnungsentwurf beim „Scalping“ wesentlich auf die bestehende Interessenkollision zwischen dem Empfehlenden, der selbst Dispositionen in den entsprechenden Wertpapieren getroffen hat, und dem Adressaten der Empfehlung als potentiellem Anleger ab. Das entspricht dem das US-amerikanische Insiderrecht prägenden Grundsatz des „disclose or abstain“. Der Empfehlende hat entweder die bestehende Interessenkollision offenzulegen (disclose) oder sich Eigengeschäften hinsichtlich des betreffenden Wertpapiers zu enthalten (abstain).
In der Abgabe von Empfehlungen mit dem Ziel ihrer kursbeeinflussenden Wirkung durch den Angeklagten O. gegenüber den von ihm beratenen Fonds lag eine (konkludente) sonstige Täuschung i.S. von § 88 Nr. 2 BörsG bzw. § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG. Die Kaufempfehlungen beinhalteten die stillschweigende Erklärung, dass sie nicht mit dem sachfremden Ziel der Kursbeeinflussung zu eigennützigen Zwecken bemakelt waren (vgl. BGHR StGB § 263 I Täuschung 21 - Verschweigen einer Preisabsprache). Darauf, ob die Empfehlungen nach fachlichem Urteil auf Grund der Marktsituation sachlich gerechtfertigt waren, kommt es bei dieser Sachlage - Täuschung durch aktives Tun - nicht an, weil die Fonds über den eigentlichen Beweggrund für die Empfehlung in die Irre geführt wurden. Auch nach der EG-Richtline 2003/6/EG soll sich eine Person, die Geschäfte abschließt oder Kauf- oder Verkaufsaufträge ausführt, die den Tatbestand einer Marktmanipulation erfüllen, nicht mit Erfolg darauf berufen können, sie habe legitime Gründe gehabt, diese Geschäfte abzuschließen, wenn sich hinter den Geschäften tatsächlich ein anderer rechtswidriger Grund verbirgt (s. Erwägungsgrund Nr. 20). Das war hier der Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dienten die von dem Angeklagten O. ausgesprochenen Empfehlungen nicht dem Zweck, den von ihm beratenen Fonds zu einer günstigen Anlageentscheidung zu verhelfen. Seine Einlassung, er sei vom Potential der Wertpapiere überzeugt gewesen, habe sie deshalb empfohlen und auch zu Eigengeschäften genutzt, hat die Strafkammer zu Recht als unerheblich angesehen, da es ihm darauf nicht ankam.
Nach den Feststellungen ging O. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan systematisch vor, indem er „jeweils beim privaten Erwerb der Aktien die Absicht hatte, diese zeitnah den Fonds zu empfehlen, um hierdurch gegebenenfalls eintretende Kurssteigerungen auszunutzen“ (UA S. 48). Dies geschah „in dem sicheren Wissen, dass die Fonds seinen Kaufempfehlungen folgen und somit mit Sicherheit Kurssteigerungen eintreten würden“ (UA S. 16). Auf diese Weise sollten die Aktien „gepusht“, d.h. in die Höhe getrieben werden, um durch den zeitnah anschließenden Verkauf einen sicheren Gewinn zu realisieren (UA S. 13). Die auf Grund der Umsetzung auch hinsichtlich der von ihm vorgegebenen Größenordnung der Anlageepfehlungen und des Anlagevolumens der Fonds erwarteten Kurssteigerungen traten in allen Fällen ein (UA S. 16). Die Strafkammer durfte aus den zeitnah nach den Empfehlungen erfolgten Verkäufen die naheliegende Schlußfolgerung ziehen, dass die Empfehlungen nur deshalb erfolgten, um durch die Fondsorders entstandene Kurssteigerungen auszunutzen, zumal O. die Aktienpakete anschließend jeweils vollständig wieder abstieß. Der Tatplan der Angeklagten beinhaltete gerade, dass O. die erworbenen Aktien durch seinen Einfluß auf die Anlageentscheidungen der Fonds „pushen“ sollte. Bei dieser Form der aktiven Täuschung und des zeitnahen Verkaufs durch den Angeklagten spielte ein etwa tatsächlich vorhandenes „Potential“ der Aktien für die Empfehlungen keine Rolle.
Der Senat kann insoweit nicht in der Sache entscheiden und den Schuldspruch selbst umstellen. Zwar liegt Tatidentität vor, jedoch waren Verstöße gegen den zur Tatzeit geltenden § 88 BörsG nicht Gegenstand der Anklage. Auch in der Hauptverhandlung vor dem LG ist weder ein Hinweis auf diese Vorschrift noch auf § 20a WpHG in Verbindung mit §§ 38, 39 WpHG erfolgt (§ 265 StPO). Der Senat sieht davon ab, Feststellungen bestehen zu lassen. Die Strafkammer hat diese zwar - insbesondere für Zweck und Motivation der Anlageberatung - rechtsfehlerfrei, aber unter dem Gesichtspunkt verbotener Insidergeschäfte nach §§ 13, 14 WpHG getroffen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Der neue Tatrichter wird gem. § 2 III StGB in konkreter Betrachtungsweise prüfen müssen, ob die neue Gesetzeslage milder ist. Die hier relevante Tatbestandsalternative des § 88 Nr. 2 BörsG aF hat nach dem Willen des Gesetzgebers in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ihre Entsprechung in § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG gefunden. Die Strafbarkeit von Verstößen gegen diese Vorschrift hängt nach § 38 Abs.1 Nr. 4 WpHG davon ab, dass - i.S. eines tatbestandlichen Erfolges - durch die Tathandlung eine Einwirkung auf den Marktpreis eingetreten ist. Auf dieses zusätzliche Erfordernis kam es bei § 88 Nr. 2 BörsG aF nicht an. Dort reichte es aus, dass die Handlung „zur Einwirkung“ begangen wurde, was gegenüber dem neuen Recht eine Vorverlagerung der Strafbarkeit bedeutete (Gefährdungsdelikt). Die Strafvorschrift des § 38 Abs.1 Nr. 4 WpHG ist damit in ihrem Anwendungsbereich einerseits enger und damit milder als § 88 Nr. 2 BörsG aF, andererseits sieht sie eine höhere Strafdrohung (fünf Jahre gegenüber drei Jahren Freiheitsstrafe) vor. Insofern wird der neue Tatrichter gegebenenfalls die Sperrwirkung des milderen Rechts zu beachten haben. Läßt sich eine Einwirkung auf den Kurs nicht feststellen - was nach den bisherigen Feststellungen eher fernliegt -, handelt es sich nach neuem Recht nunmehr im Grundtatbestand nur noch um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 I Nr. 2 WpHG. Diese Vorschrift entspricht in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen § 88 Nr. 2 BörsG aF; § 38 I Nr. 4 WpHG ist damit eine Erfolgsqualifikation des § 39 I Nr. 2 WpHG. Die im Hinblick auf Art. 103 II GG, § 1 StGB erforderliche Unrechtskontinuität ist gewahrt. Die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges i.S. von § 38 I Nr. 4 WpHG war auch nach altem Recht strafbar, weil der Tatbestand des Gefährdungsdeliktes (§ 88 Nr. 2 BörsG aF) erst recht dann erfüllt ist, wenn das geschützte Rechtsgut nicht nur gefährdet, sondern verletzt worden ist. Es liegt keine zeitliche Strafbarkeitslücke vor, auch wenn die ge- plante Rechtsverordnung zu § 20a WpHG, die Varianten „sonstiger Täuschungshandlungen“ i.S. von § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG näher umschreiben soll, noch nicht erlassen worden ist. Diese Rechtsverordnung wirkt nicht strafbarkeitsbegründend. Die Strafbarkeit als solche ergibt sich bereits unmittelbar aus § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber gem. § 20a II WpHG lediglich freigestellt („kann“), nähere, nicht abschließende Typisierungen von sonstigen Täuschungshandlungen zu umschreiben. Die geplante Verordnung soll dem Normadressaten eine Orientierungshilfe an die Hand geben, die gleichzeitig flexibel genug ist, um auf Veränderungen des Marktes und auf neue Mißbrauchstechniken angemessen zu reagieren. Der Tatbestand des § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG ist auch hinreichend bestimmt. Zunächst stellt die Vorschrift durch das Merkmal der „sonstigen“ Täuschungshandlungen einen Bezug zu § 20a I Satz 1 Nr. 1 WpHG her, der einzelne Täuschungshandlungen näher konkretisiert und damit Hinweise für die Auslegung des § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG bietet. Zudem ist der Begriff der Täuschungshandlung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 263 I StGB, das aus den dort im Tatbestand beschriebenen Tatmodalitäten (Vorspiegelung, Entstellung, Unterdrückung von Tatsachen) abgeleitet wird. § 20a I Satz 1 Nr. 2 WpHG geht von keinem anderen Verständnis des Begriffs der Täuschung aus (vgl. § 3 I 1. Halbsatz des Entwurfs der KuMaKV), den der Gesetzgeber auch an anderer Stelle verwendet. Die Rechtsprechung hat klare Kriterien dafür entwickelt, wann eine Täuschung vorliegt. Hiernach ist Täu- schung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.
Für die Beurteilung der Frage, ob durch die marktmanipulative Handlung tatsächlich eine Einwirkung auf den Kurs eingetreten ist, dürfen angesichts der Vielzahl der - neben Tathandlung - regelmäßig an der Preisbildung mitwirkenden Faktoren keine überspannten Anforderungen gestellt werden, weil der Tatbestand des § 38 I Nr. 4 WpHG ansonsten weitgehend leerliefe. Vergleiche von bisherigem Kursverlauf und Umsatz, die Kurs- und Umsatzentwicklung des betreffenden Papiers am konkreten Tag sowie die Ordergröße können eine Kurseinwirkung hinreichend belegen. Eine Befragung der Marktteilnehmer ist dazu nicht veranlaßt.
Auch die Verurteilungen wegen unerlaubten Eigenhandels nach dem Kreditwesengesetz haben keinen Bestand.
Das LG hat - soweit die An- und Verkäufe der Aktien für die Geldgeber erfolgten - (Fälle 1 bis 6) jeweils Eigenhandel i.S. von § 1 Ia Satz 2 Nr. 4 KWG angenommen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Eigenhandel nach § 1 Ia Satz 2 Nr. 4 KWG setzt voraus, dass der Erwerb und die Veräußerung des Finanzinstruments für einen anderen erfolgt. Der Handel für einen anderen ist in drei Varianten denkbar: Im Wege offener Stellvertretung (im fremden Namen für fremde Rechnung - Abschlußvermittlung § 1 Ia Satz 2 Nr. 2 KWG), im Wege verdeckter Stellvertretung (im eigenen Namen für fremde Rechnung - Kommissionsgeschäft § 1 I Satz 2 Nr. 4 KWG) und im Wege des Eigenhandels für einen anderen (im eigenen Namen für eigene Rechnung - § 1 Ia Satz 2 Nr. 4 KWG). Von den beiden erstgenannten Alternativen unterscheidet sich der Eigenhandel dadurch, dass regelmäßig zwei Kaufverträge vorliegen: Der Finanzdienstleister erwirbt ein Wertpapier im eigenen Namen und verkauft es anschließend an den Kunden weiter. Voraussetzung des Eigenhandels ist daher, dass vor dem Kauf ein konkreter Kundenauftrag zum Erwerb eines bestimmten Wertpapiers - in der Regel zu einem vereinbarten Festpreis - erteilt wurde.
Eine solche Vorgehensweise hat die Strafkammer nicht festgestellt. Danach war es den Geldgebern gleichgültig, welche Wertpapiere die Angeklagten mit den von ihnen zur gewinnbringenden Anlage bereitgestellten Gelder erwarben. In keinem der Fälle kam es zum Abschluß der den Eigenhandel prägenden Kaufverträge über die von den Angeklagten zu erwerbenden Wertpapiere. Vielmehr hatten die Angeklagten insoweit „freie Hand“. Die Rolle der Anleger erschöpfte sich demgegenüber in der Bereitstellung des Spekulationskapitals und ihrer Beteiligung an dem erwirtschafteten Gewinn.
Es wird aber zu prüfen sein, ob eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung i.S. von § 1 Ia Satz 2 Nr. 3 KWG vorliegt. Für diese ist ein Entscheidungsspielraum des Verwalters kennzeichnend, wie ihn der Angeklagte O. besaß, da er die bereitgestellten Gelder im Interesse der Anleger nach seinem freien Ermessen zu gewinnbringenden Spekulationen mit Wertpapieren verwenden sollte. Unschädlich ist dabei, dass ihm bereits die Erstanlageentscheidung oblag. § 1 Ia Satz 2 Nr. 3 KWG erfordert nicht, dass bereits ein Wertpapierpaket vorhanden ist und dieses dem Verwalter überlassen wird (vgl. Reischauer/Kleinhans aaO Anm. 187). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch zu erwägen haben, ob die Angeklagten einen sogenannten „Investmentclub“ betrieben, eine Tatvariante, die ebenfalls von § 1 Ia Satz 2 Nr. 3 KWG erfasst sein kann. Um dies abschließend bewerten zu können, werden ergänzende Feststellungen zu den mit den Geldgebern vereinbarten Modalitäten und der (Wertpapier-) kontenmäßigen Abwicklung durch O. notwendig sein.
Sofern hinsichtlich des Vorwurfs von Verstößen gegen das Kreditwesengesetz nicht nach § 154a II StPO verfahren werden kann, wird zu prüfen sein, ob der in der Hauptverhandlung nach § 154 II StPO eingestellte Tatvorwurf des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften nach § 1 I Satz 1 Nr. 1 KWG wieder aufzunehmen ist. Die von den Anlegern zur Verfügung gestellten und damit „fremden“ Gelder waren nach dem Tatplan (mit Gewinnanteil) zurückzuzahlen und somit rechtlich als Darlehen einzustufen. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Einlagengeschäfts dürften hier vorgelegen haben.
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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend
- 1.
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann, - 2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder - 3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend
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den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann, - 2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder - 3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
- 1.
dem Inhaber entweder - a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder - b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
- 2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:
- 1.
übertragbare Wertpapiere, - 2.
Optionen, - 3.
Terminkontrakte, - 4.
Swaps, - 5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und - 6.
Differenzgeschäfte.
(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.
(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend
- 1.
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann, - 2.
die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder - 3.
anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
- 1.
dem Inhaber entweder - a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder - b)
ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
- 2.
sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:
- 1.
übertragbare Wertpapiere, - 2.
Optionen, - 3.
Terminkontrakte, - 4.
Swaps, - 5.
Zinsausgleichsvereinbarungen und - 6.
Differenzgeschäfte.
(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.
(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.