Verkehrsstrafrecht: Verkürzung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis

published on 12/10/2007 18:38
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

zur Bedeutung des § 69a VII StGB - Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Neben der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe wird bei Verkehrsdelikten häufig die Fahrerlaubnis (Führerschein) eingezogen und eine sog. Sperrfrist verhängt. Vor Ablauf der Sperrfrist ist es der Verkehrsbehörde dann untersagt, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis erneut zu erteilen. Obgleich die Einziehung der Fahrerlaubnis rechtstechnisch gesehen keine Strafe sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung ist, stellt sie für den Betroffenen häufig als gravierende Sanktion dar. Die Sperrfrist kann von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren, in besonderen Fällen gar für immer verhängt werden.

Nicht zuletzt durch die allseits geforderte Mobilität ist das Auto für die meisten zur unverzichtbaren Voraussetzung zur Berufsausübung geworden. § 69a VII StGB eröffnet dem zuständigen Gericht die Möglichkeit, die einst verhängte Sperrfrist bereits vorzeitig zu beenden. Das Gericht kann dies, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Das Gericht wird sich nicht mit noch so ernst gemeinten Beteuerungen des Täters begnügen und die Sperre aufheben. Vielmehr wird von dem Betroffenen verlangt, dass er die wiedergewonnene Geeignetheit zum Führen eines Autos dokumentiert.

Gern sind wir Ihnen bei einer Sperrfristverkürzung behilflich.

Rechtsanwalt Dirk Streifler
 

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Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
31/07/2020 12:31

Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
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