Verkehrsstrafrecht: Bedeutender Wert i.S.d. § 315 c I Nr.1 a, III StGB erst ab einer Sachbeschädigung in Höhe von 1.300,-- Euro

published on 23/09/2009 10:00
Verkehrsstrafrecht: Bedeutender Wert i.S.d. § 315 c I Nr.1 a, III StGB erst ab einer Sachbeschädigung in Höhe von 1.300,-- Euro
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Ein Schaden von ca. 500,00 € trägt die Annahme einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht - OLG Jena vom 17.09.08 - Az: 1 Ss 167/08
Das OLG Jena hat mit dem Beschluss vom 17.09.2008 (Az: 1 Ss 167/08) folgendes entschieden:

Nur wenn bereits der eingetretene Schaden bedeutend ist, also mindestens 1.300,00 € beträgt, ist die erforderliche konkrete Gefährdung ohne weiteres festgestellt. Ist nur ein "nicht bedeutender" Sachschaden an fremden Eigentum eingetreten, muss die konkrete Gefährdung aus sonstigen Umständen, z. B. aus der Fahrweise des Täters, gefolgert werden.
Beim Auffahren auf ein Hindernis kommt es in Betracht, lediglich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden abzustellen.

Das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.05.2008 wird im Schuldspruch Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig ist. Das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.05.2008 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen.


Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 12.12.2007 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, begangen in Tateinheit, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ferner wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren 3 Monaten (richtig 3 Jahre) keinen neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Auf die Berufung des Angeklagten hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Meiningen mit Urteil vom 06.05.2008 den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Es hat weiterhin die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision. Der Revisionsführer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2008 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache einen - vorläufigen - Erfolg.

Die vom Angeklagten erhobene der mangelnden Sachaufklärung ist nicht in zulässiger Weise entsprechend den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt.

Das Vorbringen der Revision bezüglich unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit beinhaltet schon nicht den Vortrag, welcher weiteren Beweismittel sich das Gericht hätte bedienen müssen. Soweit dabei zum Ausdruck kommt, dass Gericht habe vorhandene Beweismittel - nämlich den Sachverständigenbeweis - nicht ausgeschöpft, ist ein solches Vorbringen im Rahmen der Aufklärungsrüge nicht zulässig.

Auch soweit eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Bildungsmaßnahme geltend gemacht wird, entspricht das Rügevorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Es wird schon nicht dargelegt, welcher Beweismittel sich das Gericht in der Berufungshauptverhandlung vom 06.05.2008 insoweit hätte bedienen sollen. Der vorgelegte Bildungsgutschein trägt nämlich das Datum des 30.06.2008.

Die Revision hat aber auf die Sachrüge einen vorläufigen Erfolg.

Die Feststellungen des Urteils sind, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, unvollständig und tragen den Schuldspruch insoweit nicht.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 06.05.2008 folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Der Angeklagte befuhr am Freitag, dem 18.05.2007 gegen 22:00 Uhr mit seinem Kleinkraftrad der Marke SIMSON, S 50, Versicherungskennzeichen, welches lediglich für das Versicherungsjahr 2006 Gültigkeit hatte, die M. Straße in E. Hierbei war der Angeklagte nicht in Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis und für das Fahrzeug bestand nicht der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag, was der Angeklagte wusste. Aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fahrt absolut fahruntauglich. Infolge dessen kam der Angeklagte im Bereich der in der M. Straße befindlichen Baustelle von der Fahrbahn ab, fuhr mit seinem Kraftfahrzeug in die Verkehrssicherungs- und Leiteinrichtungen im Bereich der Baustelle, kollidierte dort mit diesen und kam zum Fall. Der Angeklagte beschädigte hierbei die Warnbarken sowie zur Absicherung der Baustelle ordnungsgemäß aufgestellte Absperrvorrichtungen und Verkehrsschilder, wodurch ein Fremdschaden in Höhe von mindestens 500,00 € entstand. Der Angeklagte hätte vor Fahrtantritt erkennen können und müssen, dass er infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Die dem Angeklagten am 18.05.2007 um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille“.

Im Rahmen der Beweiswürdigung geht das Gericht nicht auf die Frage des Schadens bzw. die Gefährdung fremder Sachen ein.

Bei seiner rechtlichen Bewertung führt die Kammer aus, dass der Angeklagte durch die Tat „fremde Sache von bedeutendem Wert“ gefährdet habe.

Für eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB ist erforderlich, dass - nur diese Tatbestandsalternative kommt vorliegend in Betracht - durch die Tat fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sind.

Das Landgericht stellt lediglich fest, dass an den Warnbarken, den aufgestellten Absperrvorrichtungen und Verkehrsschildern ein Schaden i. H. v. mindestens 500,00 € entstanden ist. Dies genügt zum Nachweis des genannten Tatbestandsmerkmals nicht.

„Bedeutend“ ist nach der Rechtsprechung ein Wert von ca. 1.300,00 €.

Der entstandene Schaden von ca. 500,00 € trägt die Annahme einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht. Nur wenn bereits der eingetretene Schaden bedeutend wäre, also mindestens 1.300,00 € betragen hätte, wäre auch die erforderliche konkrete Gefährdung ohne weiteres festgestellt. Da das aber nicht der Fall war, hätte festgestellt werden müssen, ob noch andere Sachen konkret gefährdet wurden, und zwar in einer Weise, dass bei Verwirklichung der Gefahr ein weiterer Schaden von mindestens 800 € eingetreten wäre.

Ist nur ein „nicht bedeutender“ Sachschaden an fremden Eigentum eingetreten, muss die konkrete Gefährdung aus sonstigen Umständen, z. B. aus der Fahrweise des Täters gefolgert werden.

Dafür fehlen in dem angefochtenen Urteil jegliche Feststellungen. Zum Verkehrswert der beschädigten Absperrvorrichtungen und Verkehrsschilder finden sich ebenfalls keine Angaben.

Hier liegt zudem eine Fallgestaltung vor, die gegen eine weitergehende Gefährdung fremden Eigentums spricht. Der Unfall geschah nicht im - beiderseits - fließenden Verkehr, sondern der Angeklagte fuhr auf ein Hindernis auf. In einem solchen Fall kommt es in Betracht, lediglich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden abzustellen.

Vorliegend sind insbesondere zur Fahrweise des Angeklagten als wesentlichem Anknüpfungspunkt für eine mögliche weitergehende Gefährdung fremden Eigentums keine zusätzlichen Feststellungen zu erwarten. Im Übrigen ergibt auch der für den Senat an sich nicht zulässige Blick in die Akten, dass zusätzliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.

Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung dahin ab, dass der Angeklagte lediglich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) schuldig ist, weil die konkrete Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht festgestellt ist.

§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der - geständige - Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Der Senat ist an einem eigenen Rechtsfolgenausspruch gehindert.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.06.2007, Az. BvR 1447/05 und 136/05 entschieden hat, ist § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts ausgeschlossen ist, wenn zugleich - wie vorliegend - der Schuldspruch neu gefasst worden ist. Ein anderes Vorgehen ist mit dem Wortlaut des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO nicht zu vereinbaren. Die Annahme der eigenen Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch nach erfolgter Schuldspruchberichtigung wäre darüber hinaus ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters.

Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache war insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückzuverweisen.

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.