Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr - § 315 b StGB
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§ 315 b StGB
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. | Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, | |
2. | Hindernisse bereitet oder | |
3. | einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des §315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
I.) Einführung
Nun, was bestraft der § 315 b StGB genau?
Kurz gesagt: Grundsätzlich wird jedes Verhalten bestraft, dass von einer Person vorgenommen wurde, die nicht am Verkehr teilnimmt. Dieses Benehmen muss aber Verkehrsteilnehmer oder wertvolle Sachen tatsächlich gefährden und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Lag tatsächlich keine Gefährdung oder Beeinträchtigung vor, so kommt allenfalls ein Versuch in Betracht.
Beispiele für solche gefährliche Verhaltensweisen sind:
Das Schmeißen von Steinen von einer Brücke auf fahrende Autos oder blenden von Autofahrern (warum auch immer) mit einem Laserpointer.
Im Groben kann man drei verschiedene Verhaltensweisen unterscheiden, welche jeweils für sich genommen unter die Norm fallen: destruktive Verhaltensweisen, behindernde Verhaltensweisen und ebenso gefährliches Benehmen.
Obwohl durch das Verhalten tatsächlich kein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, kann man aus § 315 b StGB bestraft werden. Verwunderlich oder? § 315 b StGB sieht es bereits als verwerflich an, dass eine konkrete Gefährdung für einen Menschen oder eine Sache vorlag und der Straßenverkehr an Sicherheit eingebüßt hat. Sprich, man muss nicht erst jemanden schädigen um strafbar zu sein. Aus diesem Grunde ist § 315 b StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt.
II.) Einzelne Voraussetzungen
Wann genau liegt nun eine Straftat nach § 315b StGB vor? Um ein Gefühl dafür zu bekommen, ob § 315 b StGB verwirklicht sein könnte oder nicht, ist es ratsam sich den Aufbau der Norm anzuschauen und ihre jeweiligen Voraussetzungen.
Der sogenannte objektive Tatbestand bezeichnet, Umstände welche objektiv tatsächlich vorliegen müssen. Ob das Verhalten willentlich war oder nicht, spielt im subjektiven Tatbestand eine Rolle.
Daneben muss der Handelnde auch rechtswidrig und schuldhaft handeln. Das ist in der Regel der Fall. Ausnahmen bestehen bspw. wenn der Täter infolge einer Geisteskrankheit nicht schuldfähig ist (§§ 19 ff. StGB) oder besondere Umstände vorliegen, die solch ein Handeln zu rechtfertigen vermögen (§§ 32 ff. StGB). Ist das Verhalten gerechtfertigt oder nicht schuldhaft, dann entfällt eine Strafbarkeit.
Das Aufbauschema für § 315 b StGB schaut wie folgt aus:
aa.) Nr. 1: Anlagen, Fahrzeuge zerstören usw.
bb.) Nr. 2: Bereiten von Hindernissen
cc.) Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
b.) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
I.) Tatbestand § 315b StGB
§ 315b StGB hat zur Aufgabe die Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen. Daneben bezieht sich der Schutzzweck auch auf Individualrechtsgüter, namentlich auf Leib und Leben von Menschen und den Erhalt fremder Sachen von bedeutendem Wert. Im Unterschied zu § 315c StGB sanktioniert § 315 b StGB Eingriffe in den Straßenverkehr, welche von Außen kommen. Außen meint damit Eingriffe, welche durch am Straßenverkehr nicht teilnehmende Personen vorgenommen werden.
Verwirklicht sind die objektiven Merkmales des § 315b StGB, sofern ein Mensch der nicht am Verkehr teilnimmt, auf irgendeine atypische Weise auf den Verkehr einwirkt und dadurch die Sicherheit des Verkehrs mindert.
Unter einem verkehrsfremden Eingriff, versteht man grundsätzlich jede Handlung eines Menschen, welche sich nicht als für den Straßenverkehr typisch darstellt.
§ 315 b I StGB nennt in Nummer 1 und Nummer 2 konkret spezielle Arten von Verhaltensweisen, welche als verkehrsfremder, gefährlicher Eingriff zu verstehen sind.
Namentlich das Zerstören, Beschädigen bzw. Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen (Nr.1) und das Bereiten von Hindernissen (Nr.2).
Liegt weder § 315 b I Nr.1 StGB noch § 315 B I Nr.2 StGB vor, so kann die Verhaltensweise lediglich einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ iSd. § 315b I Nr.3 StGB darstellen und damit unter den Auffangtatbestand fallen.
Aufgrund der Spezialität der Tatbestandsalternativen sind Verhaltensweisen vorrangig an § 315 b I Nr.1,2 StGB zu messen. Esrt wenn das in Frage stehende Verhalten weder unter Nummer 1 noch unter Nummer 2 zu fassen ist, ist ein Ausweichen auf die Auffangklausel der Nummer 3 geboten.
aa.) Nr. 1: Anlagen, Fahrzeuge zerstören usw.
Wurde ein Fahrzeug oder eine Anlage in einer von Nr.1 beschriebenen Art und Weise beeinträchtigt, so ist § 315b I Nr.1 StGB einschlägig.
Doch was versteht man unter dem Begriff der Anlage?
Unter Anlagen versteht man alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen. Beispiele hierfür sind Absperrungen, Ampeln, Verkehrszeichen, als auch die Straße selbst.
Unter den Begriff des Fahrzeugs fallen jegliche Mittel zur Fortbewegung, dessen Zweck die Beförderung von Gütern oder Personen im öffentlichen Verkehrsraum ist. Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug durch Motorkraft angetrieben wird oder nicht.
Fahrzeug iSd. § 315 b I Nr.1 StGB ist z.B. ein Auto, Motorrad, jedoch auch ein Rollstuhl, Fahrrad oder Anhänger.
Eine Zerstörung liegt dabei vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben ist.
Unter eine Beschädigung fasst man jede Einwirkung auf eine Sache, welche die Zusammensetzung der Sache verändert oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache nicht nur geringfügig beeinträchtigt.
Unter der Beseitigung einer Anlage versteht man das verbringen von dem ursprünglichen Ort, sodass die ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllt werden kann. Ein Bsp. Hierfür ist das Abmontieren eines Verkehrsschildes.
bb.) Nr. 2: Bereiten von Hindernissen
Ein Hindernis wird dagegen bereitet, sofern eine Einwirkung auf den Verkehrsraum vorgenommen wird, welche den reibungslosen Ablauf des Verkehrs hemmt oder verzögert.
Darunter fällt bspw. die Sperrung einer Straße mit Bäumen bzw. unter zu Hilfenahme anderer Sachen, das Treiben von Tieren auf der Straße oder das Spannen eines Drahtes über die Fahrbahn.
cc.) Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
Eine Handlung stellt einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff dar, sofern sie nach Bedeutung und Gewicht den in § 315b I Nr.1 und 2 StGB genannten Handlungen gleichsteht.
Problematisch in diesem Zusammenhang sind die sogenannten Pervertierungsfälle.
Unter der Pervertierung versteht man die bewusste Zweckentfremdung eines Kraftfahrzeuges in verkehrsfeindlicher Gesinnung.
Dies mag zunächst einmal verwundern. Grundsätzlich erfasst ja § 315 b StGB Eingriffe von Außen in den Straßenverkehr, wohingegen § 315 c StGB Inneneingriffe erfasst. Wie kommt es nun dazu das ein Verkehrsvorgang als ein Außeneingriff eingestuft wird?
Typisch für die Konstellationen der Pervertierung ist, dass der Täter selbst Verkehrsteilnehmer ist, das Fahrzeug jedoch nicht an erster Stelle als Fortbewegungsmittel benutzt, sondern es zweckentfremdet in verkehrsfeindlicher Absicht verwendet. Damit ähnelt dieser Fall eher einem für den Verkehr atypischen Eingriff von Außen, welcher unter §315 b I StGB fällt, als einem verkehrstypischen Vorgang, § 315 c StGB.
Eine Pervertierung eines Fahrzeuges und damit ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff iSd. § 315 b I Nr.3 StGB liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- der Gebrauch des Fahrzeugs stellt eine grobe Verkehrswidrigkeit von einigem Gewicht dar
- die Handelnde Person muss das Fahrzeug zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz zweckentfremden (Pervertierungsabsicht).
Beispiele hierfür sind z.B.: das Abbremsen des eigenen Fahrzeugs bloß um einen anderen Verkehrsteilnehmer zu behindern oder das absichtliche Herbeiführen eines Unfalles. Ferner fällt hierunter eine Geisterfahrt mit der Absicht andere Verkehrsteilnehmer zu schädigen.
b.) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Die oben genannte Tathandlung muss generell geeignet sein eine Minderung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu bewirken. Folglich muss eine abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr vorliegen.
Der Ausdruck „Straßenverkehr“ erfasst im besonderen Maße den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern als auch Fußgängern. Der Begriff ist jedoch an sich viel weiter und beinhaltet jeglichen öffentlichen Verkehr auf Plätzen, Wegen und Straßen.
Im Gegensatz hierzu fällt der Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr unter §§ 315a, 315d StGB.
§ 315 b StGB erfordert die Verursachung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert.
Die konkrete Gefährdung, sei es für Personen oder fremde Sachen, muss aus der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herrühren.
Der erforderliche Gefährdungsgrad liegt vor, wenn die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt, welche sich dann zu einer konkreten Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet.
Eine bestimmte zeitliche Abfolge der jeweiligen Gefährdungserfolge ist nicht notwendig. Es genügt vielmehr, dass die Handlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt und der Erfolg eine Erhöhung der abstrakten Gefahr widerspiegelt.
Folglich fallen keine Handlungen unter § 315 b StGB, welche zwar die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, jedoch noch keine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert darstellen.
Eine konkrete Gefahr ist dann zu bejahen, wenn die durch die Handlung verursachte Verkehrssituation beinahe in einen Unfall gemündet hätte. Wurde infolge der Tathandlung ein „Beinahe-Unfall“ verursacht, so liegt auch in der Regel eine konkrete Gefährdung für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert vor.
Zwischen der verkehrsfeindlichen Handlung, der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der konkreten Gefährdung von Personen bzw. Sachen von bedeutendem Wert muss ein Ursachenzusammenhang bestehen.
Das Fehlverhalten der Person muss zu der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen, wohingegen die konkrete Gefährdung auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurück zuführen sein muss.
Ist solch ein Ursachenzusammenhang gegeben, so liegt die für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 315 b StGB erforderliche Kausalität vor.
Im Rahmen des § 315 b StGB sind auf der subjektiven Tatseite verschiedene Kombination der Tatbegehung denkbar. Unterschieden wird dabei ob die Handlung und Gefährdung jeweils vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist.
Handelt der Täter bzgl. der Handlung und der Gefahr vorsätzlich, so liegt der Tatbestand des § 315 b I StGB vor. Es handelt sich dabei um ein reines Vorsatzdelikt. Die Mindestanforderung an den Vorsatz ist die billigende Inkaufnahme des tatbestandlichen Erfolges.
Handelt der Täter fahrlässig und verursacht er die Gefahr auch fahrlässig, dann greift § 315 b V StGB.
Es handelt sich dabei um ein reines Fahrlässigkeitsdelikt. Die Vorliegen von fahrlässigem Handeln und fahrlässiger Gefährdung modifiziert den oben aufgezeigten Aufbau geringfügig.
In diesem Falle ist neben den oben genannten Voraussetzungen im objektiven Tatbestand das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der Handlung erforderlich. Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden aus objektiver Sicht ex ante angewendet hätte.
Die Gefahr dagegen muss objektiv vorhersehbar sein und zwischen der Handlung und der Gefährdung muss ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang liegt vor, wenn die Gefährdung gerade als Folge der Handlung anzusehen ist.
Handelt der Täter hingegen vorsätzlich und verursacht die Gefahr aber fahrlässig, so greift § 315 b IV StGB. Bei diesem Delikt handelt es sich um eine Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination. In diesem Fall ist die objektive Vorhersehbarkeit der Gefährdung zu prüfen und der spezifische Risikozusammenhang zwischen Handlung und Gefährdung.
Der Fall in dem der Täter fahrlässig handelt und die Gefährdung dagegen vorsätzlich verursacht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Erfasst wird dieser Fall von § 315 b I StGB.
In diesem Falle ist im objektiven Tatbestand erforderlich, dass die Tathandlung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung darstellt.
Im Rahmen der Rechtwidrigkeit ist zu erörtern, ob der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr durch einen anerkannten Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. In Frage kommen beispielweise die Notwehr und der rechtfertigende Notstand.
Fraglich ist jedoch, ob in einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr mit rechtfertigender Wirkung durch den Gefährdeten eingewilligt werden kann.
Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass § 315 b StGB maßgeblich die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt und damit ein Allgemeingut. Demgemäß sei dieses Schutzgut nicht disponibel für einen Einzelnen, sodass die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung nicht besteht.
Andererseits wird vertreten, dass § 315 b StGB Individualrechtsgüter schütze, namentlich die körperliche Unversehrtheit, das Leben und das Eigentum. Diese Schutzgüter sind gerade disponibel, sodass eine Einwilligung des Gefährdeten oder des Eigentümers auch Beachtung finden sollte.
Demgemäß sei § 315 b StGB durch eine rechtfertigende Einwilligung zu rechtfertigen.
Andere wiederum bevorzugen eine differenzierende Auffassung. Eine rechtfertigende Einwilligung sei in diesen Fällen möglich, in denen das Rechtsgut der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs durch andere Strafvorschriften hinreichend geschützt bleibt.
Gegen eine Einwilligungsmöglichkeit spricht eindeutig der Wortlaut des § 315 b StGB, welcher das Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs eindeutig in den Vordergrund stellt.
Für die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung spricht, die Berücksichtigung der Tatsache, dass § 315 b StGB neben dem Allgemeingut auch Individualrechtsgüter in Form des Leibes und des Lebens schützt.
In Anbetracht der unterschiedlichen Schutzrichtungen, einerseits wird das Allgemeingut der Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt, andererseits aber auch die Individualgüter Leib, Leben und Eigentum. Dieser doppelten Schutzrichtung wird wohl die differenzierende Auffassung am gerechtesten.
Im Prüfungspunkt der Schuld sind die Schuldfähigkeit, besondere Schuldmerkmale und das Unrechtsbewusstsein zu prüfen. die anerkannten Entschuldigungsgründe zu prüfen.
Liegt Fahrlässigkeit vor, so ist in der Schuld ferner zu untersuchen inwiefern eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich des Gefährdungserfolges zu bejahen ist. Im Gegensatz zur objektiven Sorgfaltspflichtverletzung kommt es im Rahmen der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung nicht auf objektive Umstände an. Vielmehr sind bei der Beurteilung die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Handelnden maßgeblich. Eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung ist zu bejahen, sofern der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen ist die wesentlichen Folgen vorauszusehen und dementsprechend sorgfältig zu handeln.
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(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet oder - 3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er - a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder - b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos - a)
die Vorfahrt nicht beachtet, - b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, - c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt, - d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, - e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, - f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder - g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet oder - 3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, - 2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder - 3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.