Autokauf: Gebrauchtwagen – Autohaus muss auf Einsatz als Mietwagen hinweisen

originally published: 19/08/2019 04:51, updated: 27/10/2023 11:53
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Wurde ein Gebrauchtwagen zuvor als Mietwagen genutzt, muss das Autohaus in seiner Werbung darauf hinweisen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Zivilrecht Berlin

Das entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem wettbewerbsrechtlichen Fall. Der Kläger, ein Verein, der sich für  die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, hatte gegen ein Autohaus aus Lingen auf Unterlassung geklagt. Das Autohaus hatte im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen angeboten, das zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt war. Hierauf hatte das Autohaus nicht hingewiesen. Vermerkt war in der Anzeige, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der klagende Verein hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig. Der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft sei für potenzielle Käufer eine wesentliche Information.

Der Autohändler widersprach dem und hatte damit vor dem Landgericht Osnabrück zunächst Erfolg. Die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Außerdem sei es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich hierauf einstellen.

Das sahen die Richter am OLG anders:

Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe.

Im Allgemeinen werde es als abträglich angesehen, wenn ein Fahrzeug als Mietwagen verwendet wurde. Das folge daraus, dass die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben. Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei. Für den Verkäufer sei die Information hierüber auch ohne Weiteres möglich. Die fehlende Information sei somit ein Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das beklagte Autohaus wurde daher verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs zu schalten.

Das OLG Oldenburg  hat mit Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18 – entschieden:

Tenor: 

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26.09.2018 wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet Verbrauchern Gebrauchtfahrzeuge, bei denen es sich um sogenannte Mietrückläufer handelt, ohne Hinweis darauf anzubieten, dass das Fahrzeug zuvor als Selbstfahrervermietfahrzeug gewerblich genutzt worden ist, wie geschehen mit dem nachfolgend wiedergegebenen Angebot auf mobile.de für den Opel Mokka X 1.4 Turbo Innovation*NAVI*/.

2. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 267,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: 

I.

Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist ein großer Wettbewerbsverband, die Beklagte ein Autohaus. Die Beklagte inserierte im November 2017 auf der Internetseite „mobile.de“ einen Pkw Opel Mokka, wobei u.a. angegeben wurde: „Erstzulassung 03/2017, 11.400 km“ und „Anzahl der Fahrzeughalter: 1“. Das Fahrzeug war zuvor als sog. „Selbstfahrervermietfahrzeug“  von einer spanischen Autovermietung in Spanien eingesetzt worden, worauf die Beklagte indes nicht hinwies. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Verbrauchern dadurch eine wesentliche Information vorenthalten hat.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe gegen § 5 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen, und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Gebrauchtfahrzeuge, bei denen es sich um sog. Mietrückläufer handele, ohne einen entsprechenden Hinweis anzubieten.

Die Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, bei dem unterbliebenen Hinweis handele es sich weder um eine Irreführung noch um das Vorenthalten einer wesentlichen Information.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte durch den fehlenden Hinweis auf die Vornutzung des Wagens als Mietfahrzeug keine wesentlichen Informationen i.S.d. § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten habe, die der Verbraucher benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Den Unternehmer treffe keine allgemeine Aufklärungspflicht, sondern eine Informationspflicht bestehe nur, soweit der Marktteilnehmer nach Treu und Glauben bzw. den gängigen Marktgepflogenheiten erwarten dürfe, dass ihm die betreffende Tatsache mitgeteilt werde. Danach sei ein Hinweis auf die Vornutzung als Mietfahrzeug nicht erforderlich gewesen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug gerade nicht als Jahreswagen angeboten worden sei. Entgegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg  und München sei die Kammer auch nicht der Auffassung, die Angabe „Anzahl der Fahrzeughalter: 1“ bringe zum Ausdruck, das Fahrzeug sei nicht von einem Autovermieter gehalten worden, sondern von einer privat agierenden Einzelperson. Zudem sei die Annahme des Oberlandesgerichts Oldenburg, dass vom Rechtsverkehr in einer ins Gewicht fallenden Nutzung als Mietfahrzeug eine negative Eigenschaft gesehen werde, die vom Regelfall und Durchschnitt abweiche, heute nicht mehr gerechtfertigt. Gerade wegen geänderter Gewährleistungsvorschriften werde der Gebrauchtwagenmarkt von Fahrzeugen mit relativ kurzer Nutzungsdauer dominiert. In der Praxis würden neben den Fahrzeugen von Werksangehörigen in beträchtlicher Anzahl sowohl Leasingrückläufer als auch Fahrzeuge der Vermieterflotten angeboten. Das Vermietergeschäft sei dadurch gekennzeichnet, dass dem Mieter relativ neue Fahrzeuge zur Verfügung gestellt würden, die zuvor mit erheblichen Rabatten vom Hersteller gekauft worden seien. Diese Fahrzeuge würden bereits nach wenigen Monaten wieder in den allgemeinen Markt gebracht. Hierbei sei der Vermieter gerade darauf angewiesen, dass sich die Fahrzeuge in einem technisch wie optisch guten Zustand befänden. Auch der Mieter, der wisse, dass er bei der Rückgabe des Fahrzeugs für etwaige Mängel einzustehen habe, werde deshalb entgegen der Annahme des Klägers bemüht sein, Verschlechterungen des Fahrzeugs möglichst zu vermeiden. Auch der in der Sache richtige Hinweis auf lediglich einen Vorbesitzer habe keiner weiteren Ergänzung im Hinblick auf die Vornutzung bedurft. Der Begriff „Vorbesitzer“ bezeichne bei Kraftfahrzeugen nicht die Zahl der Nutzer, sondern lediglich diejenige der Halter. Dementsprechend werde sich ein Durchschnittsverbraucher beim Kauf eines solchen Fahrzeugs durch den Hinweis auf lediglich einen Vorbesitzer nicht getäuscht fühlen. Ein durchschnittlicher Verbraucher, der ein Jungfahrzeug erwerben wolle, habe sich in der Regel vorher informiert und wisse deshalb, dass es verschiedene Quellen gebe, aus denen heraus Fahrzeuge mit kurzen Zulassungszeiten „in den Markt gedrückt würden“; darauf könne er sich einstellen. Auf der anderen Seite „würde es die Anforderungen an einen Unternehmer überfordern“, wenn er in jedem Fall darauf hinweisen müsse, ob es sich bei dem Fahrzeug beispielsweise um einen Leasingrückläufer, ein Firmenfahrzeug, eine Kurzzulassung, das Fahrzeug eines Werksangehörigen oder um ein Vermietfahrzeug gehandelt habe. Für den Unternehmer entstehe erheblicher Aufwand, diese nicht automatisch generierten Fahrzeugangaben einzupflegen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Unterlassungsanspruch weiter. Das Landgericht stütze seine Entscheidungen auf Bezeichnungen wie „Jahreswagen“ bzw. „erste Hand“, die gar nicht streitgegenständlich seien. Vor allem habe das Landgericht rechtsdogmatisch unhaltbar auf § 5 a Abs. 1 UWG abgestellt, obwohl sich diese Vorschrift nur auf sonstige Marktteilnehmer beziehe, während für Verbraucher allein § 5 a Abs. 2 UWG einschlägig sei. Dementsprechend gehe es hier nicht um eine Abwägung zwischen den Interessen sich gegenüberstehender Unternehmer oder sonstiger Marktteilnehmer, sondern zwischen denen des Unternehmers und des Verbrauchers. Ausschlaggebend sei allein die Wesentlichkeit des nicht mitgeteilten Merkmals der Ware; deshalb komme es auch nicht darauf an, ob sich der Verbraucher die Information durch Nachfrage beschaffen könne. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, bei der Eigenschaft eines Fahrzeugs als „Mietrückläufer“ handele es sich nicht um eine wesentliche Eigenschaft, was im Einzelnen ausgeführt wird.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

1. Der Kläger hat den tenorierten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 5 a Abs. 2 UWG, weil die Beklagte durch den unterbliebenen Hinweis auf die Vornutzung des angebotenen Fahrzeugs als Mietwagen im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten hat, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Dabei kommt es auf das teilweise streitige Verhältnis zwischen § 5 a Abs. 1 UWG und § 5 a Abs. 2 UWG nicht an. Denn zum einen ist § 5 a Abs. 2 UWG für Verbraucher die speziellere Vorschrift, zum anderen ist die vom Landgericht zu Recht vorgenommene Interessenabwägung in jedem Fall auch bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 5 a Abs. 2 UWG erforderlich.

Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung des § 5 a Abs. 2 UWG ist die Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Information nicht schon dann wesentlich, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt; die Information muss einerseits ein solches Gewicht haben, dass sie für die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers voraussichtlich und für der Unternehmer erkennbar von besonderer Bedeutung ist, andererseits soll der Unternehmer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht unzumutbar belastet werden . Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung besteht insofern eine gewisse Wechselwirkung, als dem Unternehmer desto eher die Bereitstellung der Information zumutbar, je wichtiger die betreffende Information für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Mietwageneigenschaft für die informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich. Wie das Oberlandesgericht München zutreffend ausgeführt hat, ist für einen Kaufinteressenten von Bedeutung, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden ist. „Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen. Dagegen wird die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen“ ; ähnlich hat es der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in seinem von dem Landgericht zitierten Urteil zu Recht gesehen . Denn Fahrzeuge, die von Vermietungsunternehmen eingesetzt werden, werden häufig von Fahrern mit wechselndem Temperament, wechselnden Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt; unterschiedliches Fahrtemperament bleibt auch nicht ohne jeden Einfluss auf die Verschleißteile eines Fahrzeugs und dessen Pflegezustand . Etwas Gegenteiliges ergibt sich letztlich nicht einmal aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.10.2010 - 4 U 133/10 -, denn in dem dort entschiedenen Fall konnte ein verständiger Verbraucher „ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem Angebot um ein solches eines Mietwagenunternehmens handelt“. Das ist hier gerade nicht der Fall; Anbieterin ist ein Autohaus.

Ob die Bedenken, die unter Verbrauchern gegen Mietfahrzeuge bestehen, angesichts der vom Landgericht angestellten Überlegungen tatsächlich berechtigt sind, ist letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, dass der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung beimisst. Die Abwägung des daraus herrührenden Informationsinteresses des Verbrauchers mit den Interessen des Unternehmers unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fällt zu Gunsten der vollständigen Information des Verbrauchers aus. Denn für den Kraftfahrzeughändler, der - wie hier - ohnehin eine größere Anzahl von Informationen über das angebotene Fahrzeug in seine Internetanzeige aufnimmt, stellt es eine äußerst geringe Mühe dar, auch auf die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen hinzuweisen. Es ist schlechterdings kein Hinderungsgrund zu erkennen, der die Vorenthaltung gerade dieser Information rechtfertigen könnte. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gerade angesichts der Vielzahl eher nebensächlicher Informationen, die in der streitgegenständlichen Anzeige enthalten sind , die berechtigte Erwartung des Verbrauchers besteht, über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs vollständig unterrichtet zu werden. Das Interesse des Kraftfahrzeughändlers, eine Information zu verschweigen, weil er weiß, dass der Verbraucher sie als wertmindernd ansieht, ist auch dann nicht von Gewicht, wenn der Händler der Auffassung sein sollte, die betreffende Eigenschaft sei in Wahrheit gar nicht nachteilig, denn maßgeblich für die Wesentlichkeit ist die Perspektive des Verbrauchers, um dessen geschäftliche Entscheidung es geht.

2. Da die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet ist, kann der Kläger auch die Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Insbesondere folgt die Senatsentscheidung der obergerichtlichen Rechtsprechung.

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
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den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
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mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.