Amtsgericht Papenburg: Fitnessstudiomitglieder können Beiträge zurückfordern!
Bei coronabedingter Schließung der Fitnessstudios haben Verbraucher die Möglichkeit bereits gezahlte Beiträge zurückzuverlangen. Das Landgericht Papenburg hat am 18.12.2020 zugusten der Verbraucher entschieden, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB nicht vorliegt (Az.: 3 C 337/20). Fitnessstudiomitglieder haben mithin einen Anspruch gegen ihren Fitnessstudiobetreiber gemäß §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, 275 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der während der Schließungszeiten abgebuchten oder überwiesenen Beiträge.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
Fitnessstudiomitglied klagt auf Rückzahlung gezahlter Monatsbeiträge
Kläger war ein Fitnessstudiomitglied aus Meppen. Er reichte Klage ein nachdem das von ihm besuchte Fitnessstudio aufgrund einer bundesweit behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Zeitraum von 16.03.2020 bis 04.06.2020 schließen musste und trotz der Schließung die monatlichen Beiträge im Lastschriftverfahren von seinem Konto abbuchte. Nachdem der Kläger bereits wirksam zum 08.12.2021 gekündigt hatte und die Erstattung der abgebuchten Zahlungen zurückforderte, wollte der Fitnessstudiobetreiber den Vertrag um den Zeitraum der Schließung verlängern. Der Kläger lies sich jedoch darauf nicht ein und reichte Klage ein.
Der Kläger meint, dass die Abbuchung der geforderten Beiträge ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Vielmehr sei eine über Verlängerung des bereits wirksam gekündigten Vertrages unzumutbar.
Das beklagte Fitnesstudio hingegen, vertritt die Ansicht, dass eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen müsse. Eine solche Vertragsanpassung erfordere die kostenpflichtige Verlängerung des Mitgliedschaftsvertrages über den 08.12.2021 hinaus um die Dauer der behördlich angeordneten Schließung. Deshalb könne der geltend gemachten Anspruch nur Zug-um-Zug gegen die Zustimmung zur Vertragsanpassung gem. § 313 BGB anerkennen.
Fitnessstudiobetreiber kann geschuldete Leistung nicht erbringen
Das Amtsgericht Papenbrug ist entschied zu Gunstes des Klägers, dass ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Dem Fitnessstudiobetreiber ist die Erbringung der geschuldeten Leistung aufgrund der bundesweit angeordneten Schließung unmöglich geworden – er kann die Hauptleistungspflicht nicht erbringen. Infolge dessen hat er seinen Anspruch auf die Gegenleistung, nämlich die Zahlung der Mitgliedschaftsbeiträge, verloren.
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erbringen kann.
Gem. § 275 I muss der Schuldner dann nicht leisten, soweit die Erbringung der geschuldenten Leistung für ihn oder für jedermann unmöglich geworden ist. Um den Interessen des Vertragspartners gerecht zu werden, hat der Schuldner in diesem Fall jedoch auch keinen Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 BGB).
Ausschluss der Leistungspflicht § 275 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (...) |
Vertragsverlängerung nicht rechtmäßig
Das Amtsgericht entschied weiterhin, dass auch die Voraussetzungen des § 313 BGB nicht vorliegen, so dass der Fitnessstudiobetreiber auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Vertragsdauer aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat.
Was kann ich tun, um Beträge zurückzufordern?
Folgendes sollten Sie tun, um bereits gezahlte oder abgebuchte Beiträge zurückzufordern: Sie können Ihren Fitnessstudioanbieter schriftlich dazu auffordern die abgebuchten Mitgliedschaftsbeiträge auf Ihr Konto zurückzuüberweisen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Papenburg haben Sie hierauf einen Anspruch.
Bitte beachten Sie, dass trotz der Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg, die Rechtslage noch nicht eindeutig ist. So haben bereits andere Gerichte zu Gunsten der Fitnessstudios und gegen Verbraucher entschieden, weshalb viele Fintessstudios die Erstattung der abgebuchten Beiträge weiterhin verweigern. Kontaktieren Sie uns und wir besprechen zunächst Ihre Situation und formulieren im Anschluss ein Schreiben an Ihren Fitnessstudiobetreiber, das auf die aktuelle Rechtslage, mithin das Urteil des Amtsgerichts Papenburg verweist. Verweigert der Fitnessstudioanbieter die Rückzahlung weiterhin, sollten Sie eine Klage in Betracht ziehen. Wir beraten und unterstützen Sie auch dabei fachkundig und umfassend!
Haben Sie noch Fragen zum Thema "Mitgliedschaftsbeiträge zurückfordern"? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.