§ 260a StGB: Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

published on 13/03/2015 16:17
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Online-Kommentar zur Bandenhehlerei - § 260a StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde der Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei eingefügt. § 260a StGB besteht aus einer Kumulation der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei aus § 260 StGB.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Beschluss v. 27.11.2012 – Az. 5 StR 377/12) ist eine ungleiche Wahlfeststellung zwischen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich.



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published on 27/11/2012 00:00

5 StR 377/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei oder Diebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagte
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Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
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Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
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5 StR 377/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 27. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei oder Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen oder der gewerbsmäßigen Hehlerei in 22 Fällen, in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1
Der Schuldspruch enthält einen sachlich-rechtlichen Mangel, der – wie vom Generalbundesanwalt angeregt – zu berichtigen ist. Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen der (ungleichartigen ) Wahlfeststellung – in Abgrenzung zur Postpendenzfeststellung – vorliegen, weil nicht sicher feststeht, ob der Angeklagte jeweils die Fahrzeuge von einem anderen – und sei es von seinem Mittäter – erlangt hat; vielmehr kommt auch jeweils ein vom Angeklagten als Alleintäter begangener Diebstahl als der Hehlerei vorangehende Tat in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 – 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473; vgl. LK-Walter, StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 92). Indes ist eine wahldeutige Verurteilung nur zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB und dem (gewerbsmäßigen) Diebstahl nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB möglich. Das zusätzlich straferhöhende Merkmal der „bandenmäßigen Begehung“ konnte zwar bei der Handlungsalternative der Hehlerei, nicht aber – aufgrund der qualitativ anderen Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB – bei der des Diebstahls festgestellt werden (vgl. BGH aaO).
2
Die Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht aufgrund der wahldeutigen Verurteilung die Strafen ohnehin dem milderen Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. in den Fällen 4, 14 und 22 der Urteilsgründe dem § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen hat.
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