§ 160 StGB: Verleitung zur Falschaussage
published on 18/04/2015 12:03
§ 160 StGB: Verleitung zur Falschaussage
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(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Aufgrund der Ausgestaltung der Aussagedelikte als eigenhändige Delikte sind die Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft nicht möglich. § 160 StGB schließt diese Lücke für die mittelbare Täterschaft und stellt die Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB), zum Meineid (§ 154 StGB) und zur Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) unter Strafe. Aufgrund des geringen Strafrahmens tritt sie bei Vorliegen einer Anstiftung oder einer versuchten Anstiftung zum entsprechenden Ausgangsdelikt zurück.
Verleiten
Für die Verleitung nach § 160 StGB ist erforderlich, dass der Täter in der Art und Weise auf die Beweisperson einwirkt, sodass diese den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage gem. § 153 StGB, des Meineides gem. § 154 StGB oder der Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB verwirklicht. Zwischen der Verleitung und der von der Beweisperson getätigten Ausführungshandlung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Bei der Versicherung an Eides statt kann die Verleitung insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter die Beweisperson ein Schriftstück unterzeichnen lässt, ohne dass diese weiß, dass es sich dabei um eine Versicherung an Eides statt handelt.
Gutgläubigkeit des Vordermannes
In subjektiver Hinsicht ist umstritten, ob es erforderlich ist, dass der Aussagende unvorsätzlich handelt oder jedwedes Veranlassen einer objektiv falschen Aussage genügt. Die Rechtsprechung sieht in einem Verleiten jedes Veranlassen einer falschen Aussage (BGH Urteil vom 13.07.1966 – Az. 4 StR 178/66). Zur Lösung dieser Frage muss unterschieden werden, ob der Vordermann entgegen der Annahme des Hintermannes gut- oder bösgläubig handelt.
℗ Vordermann handelt entgegen der Annahme des Hintermannes gutgläubig
Der Tatbestand der Verleitung zur Falschaussage erfordert, dass die Beweisperson gutgläubig handelt. Sagt der Vordermann gutgläubig aus, bzw. legt einen Eid oder eine Versicherung an Eides statt gutgläubig ab, obwohl der Hintermann ihn für bösgläubig hält, stellt sich die Strafbarkeit dieses Verhaltens.
Da es aufgrund des fehlenden Vorsatzes des Vordermannes an einer Haupttat fehlt, scheidet eine Anstiftung aus. Die Voraussetzungen der versuchten Anstiftung nach §§ 153, 154, 156, 159, 30 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind erfüllt. Da die Voraussetzungen des § 160 StGB ebenfalls vorliegen, müsste § 160 StGB theoretisch die versuchte Anstiftung verdrängen (Grundsatz: Täterschaft verdrängt Teilnahme). Infolge des geringen Strafrahmen des § 160 StGB fungiert dieser jedoch nur als Auffangtatbestand. Daher tritt die versuchte Anstiftung gem. § 159 StGB hinter die Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 StGB zurück.
℗ Vordermann handelt entgegen der Annahme des Hintermannes bösgläubig
Anders liegt es im entgegengesetzten Fall, in dem die Beweisperson entgegen der Annahme des Hintermannes bösgläubig handelt. Der Vorsatz des Hintermannes muss sich hierbei auf die Gutgläubigkeit des unmittelbar Aussagenden beziehen, auch wenn der Vordermann selbst tatsächlich bösgläubig aussagt.
Da auch in diesem Fall eine Gefährdung der Rechtspflege eingetreten ist, bleibt es ohne Berücksichtigung, dass der Vordermann vorsätzlich statt gutgläubig falsch aussagt. Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Vordermannes könne dem Hintermann somit nicht zugutekommen, da sein Ziel die Gefährdung der Rechtspflege eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 13.07.1966 – Az. 4 StR 178/66). Wie bereits erwähnt reicht jedes Veranlassen einer falschen Aussage.
Dieser Ansicht steht jedoch der des Reichsgerichtes und anderer Stimmen in der Literatur gegenüber. Denen zufolge weise bereits der Wortlaut der Norm („Falscheid“ anstatt „Meineid“) darauf hin, dass ein unvorsätzliches Verhalten gefordert werden müsse. Weiter spreche gegen die Annahme einer Vollendung der Tat, dass der Hintermann in der Tatsituation kein „mehr“, sondern ein „weniger“ bezogen auf die Tatherrschaft über die Beweisperson innehat. In Betracht kommt somit vielmehr ein Versuch gem. § 160 Abs. 2 StGB.
Subjektiver Tatbestand
Für die Verwirklichung des Tatbestandes genügt in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz. Der Täter muss dabei jedoch davon ausgehen, dass die Beweisperson gutgläubig handelt.
Versuch, Abs. 2
Die Verleitung ist erst vollendet, wenn die Beweisperson den Eid geleistet, die Aussage gemacht oder die Versicherung an Eides statt abgegeben hat. Bis dahin liegt nur ein nach § 160 Abs. 2 StGB strafbarer Versuch vor. Bedenken bestehen darin, dass der Versuch der §§ 153, 156 StGB nicht strafbar ist. In Anlehnung an § 159 StGB können diese auch hier durch die kriminalpolitische Gefährlichkeit solcher Handlungen beseitigt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Aufgrund der Ausgestaltung der Aussagedelikte als eigenhändige Delikte sind die Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft nicht möglich. § 160 StGB schließt diese Lücke für die mittelbare Täterschaft und stellt die Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB), zum Meineid (§ 154 StGB) und zur Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) unter Strafe. Aufgrund des geringen Strafrahmens tritt sie bei Vorliegen einer Anstiftung oder einer versuchten Anstiftung zum entsprechenden Ausgangsdelikt zurück.
Verleiten
Für die Verleitung nach § 160 StGB ist erforderlich, dass der Täter in der Art und Weise auf die Beweisperson einwirkt, sodass diese den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage gem. § 153 StGB, des Meineides gem. § 154 StGB oder der Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB verwirklicht. Zwischen der Verleitung und der von der Beweisperson getätigten Ausführungshandlung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Bei der Versicherung an Eides statt kann die Verleitung insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter die Beweisperson ein Schriftstück unterzeichnen lässt, ohne dass diese weiß, dass es sich dabei um eine Versicherung an Eides statt handelt.
Gutgläubigkeit des Vordermannes
In subjektiver Hinsicht ist umstritten, ob es erforderlich ist, dass der Aussagende unvorsätzlich handelt oder jedwedes Veranlassen einer objektiv falschen Aussage genügt. Die Rechtsprechung sieht in einem Verleiten jedes Veranlassen einer falschen Aussage (BGH Urteil vom 13.07.1966 – Az. 4 StR 178/66). Zur Lösung dieser Frage muss unterschieden werden, ob der Vordermann entgegen der Annahme des Hintermannes gut- oder bösgläubig handelt.
℗ Vordermann handelt entgegen der Annahme des Hintermannes gutgläubig
Der Tatbestand der Verleitung zur Falschaussage erfordert, dass die Beweisperson gutgläubig handelt. Sagt der Vordermann gutgläubig aus, bzw. legt einen Eid oder eine Versicherung an Eides statt gutgläubig ab, obwohl der Hintermann ihn für bösgläubig hält, stellt sich die Strafbarkeit dieses Verhaltens.
Da es aufgrund des fehlenden Vorsatzes des Vordermannes an einer Haupttat fehlt, scheidet eine Anstiftung aus. Die Voraussetzungen der versuchten Anstiftung nach §§ 153, 154, 156, 159, 30 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind erfüllt. Da die Voraussetzungen des § 160 StGB ebenfalls vorliegen, müsste § 160 StGB theoretisch die versuchte Anstiftung verdrängen (Grundsatz: Täterschaft verdrängt Teilnahme). Infolge des geringen Strafrahmen des § 160 StGB fungiert dieser jedoch nur als Auffangtatbestand. Daher tritt die versuchte Anstiftung gem. § 159 StGB hinter die Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 StGB zurück.
℗ Vordermann handelt entgegen der Annahme des Hintermannes bösgläubig
Anders liegt es im entgegengesetzten Fall, in dem die Beweisperson entgegen der Annahme des Hintermannes bösgläubig handelt. Der Vorsatz des Hintermannes muss sich hierbei auf die Gutgläubigkeit des unmittelbar Aussagenden beziehen, auch wenn der Vordermann selbst tatsächlich bösgläubig aussagt.
Da auch in diesem Fall eine Gefährdung der Rechtspflege eingetreten ist, bleibt es ohne Berücksichtigung, dass der Vordermann vorsätzlich statt gutgläubig falsch aussagt. Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Vordermannes könne dem Hintermann somit nicht zugutekommen, da sein Ziel die Gefährdung der Rechtspflege eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 13.07.1966 – Az. 4 StR 178/66). Wie bereits erwähnt reicht jedes Veranlassen einer falschen Aussage.
Dieser Ansicht steht jedoch der des Reichsgerichtes und anderer Stimmen in der Literatur gegenüber. Denen zufolge weise bereits der Wortlaut der Norm („Falscheid“ anstatt „Meineid“) darauf hin, dass ein unvorsätzliches Verhalten gefordert werden müsse. Weiter spreche gegen die Annahme einer Vollendung der Tat, dass der Hintermann in der Tatsituation kein „mehr“, sondern ein „weniger“ bezogen auf die Tatherrschaft über die Beweisperson innehat. In Betracht kommt somit vielmehr ein Versuch gem. § 160 Abs. 2 StGB.
Subjektiver Tatbestand
Für die Verwirklichung des Tatbestandes genügt in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz. Der Täter muss dabei jedoch davon ausgehen, dass die Beweisperson gutgläubig handelt.
Versuch, Abs. 2
Die Verleitung ist erst vollendet, wenn die Beweisperson den Eid geleistet, die Aussage gemacht oder die Versicherung an Eides statt abgegeben hat. Bis dahin liegt nur ein nach § 160 Abs. 2 StGB strafbarer Versuch vor. Bedenken bestehen darin, dass der Versuch der §§ 153, 156 StGB nicht strafbar ist. In Anlehnung an § 159 StGB können diese auch hier durch die kriminalpolitische Gefährlichkeit solcher Handlungen beseitigt werden.
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