Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Jan. 2012 - DB 13 S 316/11

published on 11/01/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Jan. 2012 - DB 13 S 316/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule ... und einem Berufsgrundbildungsjahr eine Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb, deren Abschlussprüfung er am ... mit der Gesamtnote gut bestand. Am ... wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner zur Anstellung und am ... zum Postoberschaffner ernannt. Es folgten Beförderungen zum Posthauptschaffner am ... und zum Postbetriebsassistenten am ... Bereits am ... wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im Jahr 2002 erhielt der Beklagte Belohnungen in Höhe von 50 und 200 EUR wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden. Der Beklagte war zuletzt beim Zustellstützpunkt ... als Verbundzusteller eingesetzt. In einer im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholten Beurteilung zu Leistung und Führung werden die Arbeitsweise des Beamten als „sehr flott“ und die Qualität seiner Arbeitsleistungen als „befriedigend“ umschrieben; bei mehr Sorgfalt hätte die Qualität im Bereich einer korrekten Auslieferung und der Einhaltung der Auslieferungsbestimmungen besser sein können.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat zwei in den Jahren ... und ... geborene Söhne. Nach den Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung verfügt er über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.297 EUR und von 400 EUR aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr, der er mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Klägerin nachgeht; seine Ehefrau verdient als ... monatlich etwa 1.200 EUR netto. Zur Tilgung von Darlehen muss der Beklagte nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung monatlich etwa 900 EUR aufbringen.
Der Beklagte leidet seit etwa ... an der Darmerkrankung Morbus Crohn, die mehrere operative Eingriffe erforderlich machte. Weiter wurden bei dem Beklagten unter anderem die Diagnosen Alkoholabhängigkeit, Pathologisches Spielen (Geldspielautomaten), kombinierte Persönlichkeitsstörung (dependent, selbstunsicher) gestellt. Infolge der Abhängigkeitserkrankungen wurden unter anderem folgende medizinische bzw. therapeutische Maßnahmen getroffen:
...: Motivationsbehandlung mit Therapievorbereitung, Einzelgespräche, Paargespräche und Spielergruppe bei der Caritas ... - Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete, ...: Stationäre Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... - Abteilung für Suchterkrankungen -, ...: Stationäre Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken, Therapiezentrum ..., ...: Ambulante Suchttherapie bei der Caritas ... - Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete, ...: fachärztliche Behandlung durch ..., die nach den Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung mittlerweile abgeschlossen ist.
Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses dieser Maßnahmen wird auf die von dem Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen und Entlassbriefe verwiesen.
Der Beklagte ist bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am ... erstattete er eine Selbstanzeige wegen Unterschlagung. Am ... erließ das Amtsgericht ... wegen veruntreuender Unterschlagung einen Strafbefehl gegen den Beklagten (...). Darin wurde dem Beklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie sind bei der Deutschen Post AG in ... als Beamter tätig. Im Zeitraum vom ... bis ... behielten Sie in neun Fällen eingenommene Gelder aus Nachnahmesendungen in Höhe von insgesamt 1.700,46 EUR für sich und lieferten lediglich die entsprechenden Abrechnungsbelege, nicht aber die dazugehörenden Geldbeträge bei der Deutschen Post AG ab.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Zustelltag
Einnahmen
...     
190,78 EUR
...     
397,70 EUR
...     
239,62 EUR
...     
130,86 EUR
...     
101,90 EUR
...     
  87,00 EUR
...     
135,80 EUR
...     
277,60 EUR
...     
139,20 EUR“
10 
Nachdem der Beklagte Einspruch gegen den Strafbefehl, unter anderem unter Hinweis auf eine fehlende Schuldfähigkeit wegen einer kombinierten behandlungsbedürftigen Alkohol- und Spielsucht eingelegt hatte, stellte das Amtsgericht ... das Verfahren gegen den Beklagten mit Beschluss vom ... gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig nach Erfüllung der dem Beklagten erteilten Auflage (Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.200 EUR) ein.
11 
Bereits am 22.12.2008 war der Beklagte von einem Sicherheitsspezialisten der Klägerin mit dem Vorwurf, in neun Fällen Nachnahmebeträge unterschlagen zu haben, konfrontiert worden und hatte den Vorwurf zugegeben. Er gab dabei unter anderem an: Seit April 2008 habe er sich in enormer Geldnot befunden und nicht mehr ein und aus gewusst. Er habe kein Geld mehr gehabt, um sich Lebensmittel zu kaufen. Er sei dann auf die Idee gekommen, von einer Nachnahme etwas Geld zurückzubehalten, da er sich gedacht habe, das Geld innerhalb von drei Tagen wieder zurückzahlen zu können. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da das Geld wieder weg und sein Konto am Limit gewesen sei. Er habe dann immer wieder Abrechnungsbeträge nicht mit der Postkasse verrechnet. Im Oktober 2008 habe er einen Kredit aufgenommen, mit dem er seine Außenstände beglichen habe. Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe er in der Spielothek versucht, das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Am 12.02.2009 teilte das Sicherheitsmanagement der Klägerin dem Beklagten mit, dass auf Grund ergänzender Ermittlungen zwei weitere Unterschlagungshandlungen am 21.10.2008 (24,85 EUR) und 07.11.2008 (96,90 EUR) entdeckt worden seien, die er ebenfalls zu vertreten habe. Auf Aufforderung der Klägerin, die unterschlagenen Beträge verzinst zurückzuerstatten, zahlte der Beklagte am 15.01.2009 1709,86 EUR und am 15.02.2009 121,75 EUR an die Postkasse.
12 
Am 30.12.2008 wurde dem Beklagten gemäß § 60 BBG a.F. die Führung der Dienstgeschäfte verboten.
13 
Der Leiter der Niederlassung Brief leitete am 16.02.2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs ein, in elf Fällen Nachnahmen im Wert von insgesamt 1.822,21 EUR nicht mit der Zustellkasse abgerechnet, sondern die einzelnen Nachnahmebeträge im Zeitraum von April bis November ... für private Zwecke zu sich genommen zu haben. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 23.02.2009 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und belehrt.
14 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2009 machte der Beklagte im Disziplinarverfahren geltend: Er habe während der Begehung der Dienstvergehen an einer kombinierten behandlungsbedürftigen Alkohol- und Spielsucht gelitten. Er habe vor etwa 15 Jahren damit angefangen, in der Spielothek zu spielen und in den letzten zwei Jahren fast täglich zwischen 50 und 100 EUR zum Spielen eingesetzt bzw. verspielt. Den Verlust und Frust habe er durch täglichen Alkoholkonsum bekämpft. Zuletzt habe er seiner Familie am Ende des Monats keine Lebensmittel mehr kaufen können. Um den krankhaften Drang zum Spielen zu befriedigen und von der Vorstellung getrieben, die finanzielle Situation verbessern zu können, habe er die ihm vorgeworfenen und von ihm eingeräumten Dienstvergehen begangen. Einen Teil der entnommenen Beträge habe er zur Bestreitung des Lebensunterhalts, einen größeren Teil zum Spielen eingesetzt. Mit dem weiteren Spieleinsatz habe er die Hoffnung verbunden, dass er durch etwaige Spielgewinne die entnommenen Beträge sofort wieder zurückführen könne. Mittlerweile werde seine Suchtproblematik behandelt. Er habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen im Zustand und auf Grund einer schweren krankhaften seelischen Störung begangen habe.
15 
Ein von der Klägerin eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 28.01.2010 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten die Diagnosen Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent, und pathologisches Glücksspiel, aktuell abstinent, vorliegen. Zudem könne bei dem Beklagten zumindest von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten gemäß §§ 20 f. StGB verneinte das Gutachten. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 74 bis 89 der Akte im behördlichen Disziplinarverfahren verwiesen.
16 
Mit Verfügung vom 08.02.2010 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40 Prozent seiner Dienstbezüge angeordnet. Zugleich wurde ihm das Ermittlungsergebnis übersandt.
17 
Am 23.03.2010 äußerte sich der Beklagte zum Ergebnis der Ermittlungen unter anderem wie folgt: Die Ausführungen im Gutachten der Frau Dr. ... seien nicht haltbar. Sie habe sich mit der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er verweise insofern auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie i.R. Dr. ... vom 13.03.2010. Ungeachtet der fehlenden Schuldfähigkeit sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sein Persönlichkeitsbild angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere sei einzustellen, dass bei Begehung der Taten eine Erkrankung und psychische Abhängigkeit vorgelegen hätten und die vorgeworfenen Dienstvergehen nur wegen dieser psychischen Krankheit/Abhängigkeit begangen worden seien.
18 
Hinsichtlich des näheren Inhalts der von Dr. ... erstellten kurzen forensisch-psychiatrischen Stellungnahme wird auf Blatt 107 - 110 der Akte im Disziplinarverfahren verwiesen.
19 
Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Betriebsrat der Niederlassung Brief ... stimmte in seiner Stellungnahme vom 24.06.2010 der von der Klägerin beabsichtigen Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht zu. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte der Leiter der Niederlassung Brief dem Betriebsrat mit, dass er den erhobenen Einwendungen nicht entsprechen könne.
20 
Am 03.09.2010 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben und beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beamten vorgeworfen, im Zeitraum von April bis November ... in 11 Fällen vereinnahmte Nachnahmebeträge in Höhe von 1.822,21 EUR nicht mit der Postkasse abgerechnet zu haben. Der Beklagte habe lediglich die entsprechenden Abrechnungsbelege, nicht aber die dazugehörigen Geldbeträge abgeliefert. Die eingenommenen Geldbeträge habe er für sich behalten und endgültig für eigene Zwecke verwendet. Durch diese Taten habe der Beklagte gegen seine Beamtenpflichten zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und sich damit eines schwerwiegenden Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht. Damit habe er das ihm mit dem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört, dass er nicht im Dienst belassen werden könne. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Dies werde in dem Gutachten der Frau Dr. ... festgestellt. Die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. ... führe zu keiner anderen Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... sei keine umfassende Untersuchung des Beamten durchgeführt und seien im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen über die Glücksspielsucht wiedergegeben worden. Insbesondere habe der Beklagte nach eigenen Angaben im Dezember 2008 sofort und ohne weitere Therapie mit dem Spielen aufhören können, als ihm seine Frau mit Scheidung gedroht habe. Beim Beklagten habe kein ausgeprägter suchtbedingter Persönlichkeitsverfall vorgelegen. Er habe die Beschaffungstaten auch nicht unter starken Entzugserscheinungen oder im akuten Rauschzustand begangen. Er habe seinen beruflichen Alltag bewältigen können und sei auch noch in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Eine unverschuldete Notlage sei nicht gegeben gewesen, auch habe er das Geld nicht ausschließlich zur Finanzierung des existentiellen Lebensbedarfes ausgegeben. Es könne auch nicht von einer abgeschlossenen negativen Lebensphase ausgegangen werden. Es bestehe bei Suchterkrankungen nach stationärer Therapie eine hohe Rückfallgefahr. Der Beamte habe gegen elementare Pflichten eines Postbeamten verstoßen und damit einen Treuebruch im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten begangen.
21 
Der Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederum geltend gemacht, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe. Hierauf wiesen die Feststellungen im Rahmen der stationären Entwöhnungsbehandlung, die Wahrnehmungen seiner Ehefrau sowie die Exploration durch Dr. ... hin. Ihnen könne entnommen werden, dass er unter einem unkontrollierten Spieldruck gestanden und alles dafür getan und eingesetzt habe, diesen Spieldruck zu befriedigen. Frau Dr. ... habe es versäumt, Informationen Dritter zum Suchtverhalten einzuholen und diese auszuwerten. Sie habe sich nicht die Mühe gemacht, die Suchterkrankung und ihre Auswirkungen zu eruieren. Die Klägerin übersehe auch, dass die Entzugserscheinungen nach dem Aufhören mit dem Spielen zunächst nur durch einen immens gestiegenen Alkoholmissbrauch hätten kompensiert werden können. Es bestünden auch Zweifel an der nötigen Unparteilichkeit der Gutachterin, da er sie bereits nach Beendigung der Entgiftung in der ... in einer anderen Rechtssache (Jagdschein) aufgesucht habe und im Rahmen des Gesprächs von ihr gefragt worden sei, warum er eigentlich einen Jagdschein wolle, wenn er ständig mit 2 Promille herumlaufe. Seit dem 22.12.2008 bestehe bei ihm Spielabstinenz, seit August 2009 sei er trockener Alkoholiker. Bereits kurze Zeit nach Aufdeckung der ihm vorgeworfenen Dienstvergehen habe er alles unternommen, um die diagnostizierten Suchterkrankungen zu überwinden. Selbst wenn man von seiner Schuldfähigkeit ausgehen würde, rechtfertige das ihm vorgeworfene Dienstvergehen nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zwar habe er ein sog. Zugriffsdelikt begangen, doch habe er - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit - die Taten zu einem Zeitpunkt begangen, in dem er an einer psychischen Erkrankung und Abhängigkeit gelitten habe. Er sei wegen seiner Suchterkrankungen in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen. Als weiterer gewichtiger Milderungsgrund komme ferner die „abgeschlossene negative Lebensphase“ in Betracht, nachdem er mittlerweile die Suchterkrankungen dauerhaft überwunden habe und wieder in geordneten Verhältnissen lebe. Auch nach seiner stationären Entwöhnungsbehandlung habe er eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um den Eintritt einer weiteren negativen Lebensphase zu verhindern.
22 
Der Beklagte legte eine schriftliche Stellungnahme seiner Ehefrau und eine selbstverfasste Biographie vor, wegen deren Inhalts auf Blatt 76 - 81 und Blatt 86 - 91 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen wird. In seiner Biografie gab der Beklagte an, dass er - entgegen seinen Äußerungen vom 22.12.2008 - mit dem unterschlagenen Geld nicht erst Lebensmittel eingekauft habe, sondern gleich in die Spielhalle gegangen sei.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Disziplinarkammer die Ehefrau des Beklagten als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 171 - 174 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.
24 
Mit Urteil vom 02.12.2010 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ist dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zeitraum von April bis November ... in 11 Fällen von Kunden kassierte Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.822,21 EUR nicht an die Postkasse abgeführt, sondern für sich behalten habe. Zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens sei der Beklagte nicht auf Grund seiner Alkoholabhängigkeit und/oder Spielsucht schuldunfähig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. ... Die Heranziehung und Berücksichtigung des im behördlichen Disziplinarverfahren eingeholten Gutachtens der Frau Dr. ... sei durch die Prozessordnung gemäß § 3 BDG in Verbindung mit § 98 VwGO und § 411a ZPO (analog) vorgesehen und auch geboten. Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Gutachterin bestünden auch nicht im Hinblick auf deren Aussagen in einem anderen Verfahren betreffend des Jagdscheines. Im Übrigen sei das Gutachten mit großer Sorgfalt und auf der Grundlage der Ergebnisse notwendiger Untersuchungen erstellt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass für die psychiatrische Untersuchung des Beamten keine zusätzlichen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen seiner Ehefrau eingeholt worden seien. Die Feststellungen und Aussagen des Gutachtens würden nicht durch die vom Beamten eingeholte telemedizinische Kurzstellungnahme des Dr. ... und die darin enthaltenen generellen Aussagen über die Schuldfähigkeit von Spielsüchtigen in Frage gestellt. Der Beklagte habe ein innerdienstliches und äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und gegen dienstliche Anordnungen und Richtlinien zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen verstoßen habe. Der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder sei ein Verstoß gegen eine zentrale Kernpflicht eines Briefträgers. Er sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören und führe hier mangels durchgreifender Entlastungsgründe zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Dabei sei zu beachten, dass die Schadenssumme beträchtlich sei und der Beklagte durch die Begehung von elf Einzeltaten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt habe. An der Aufdeckung des Dienstvergehens habe er nicht mitgewirkt. Vielmehr habe er nach Entdeckung der ersten neun Unterschlagungsdelikte nicht von sich aus die beiden weiteren Taten vom 21.10 und 07.11.2008 eingeräumt, sondern sie verschwiegen, bis auch diese entdeckt worden seien. Die unterschlagenen Gelder seien erst auf Aufforderung durch die Klägerin zurückgezahlt worden. Auf das Geld sei auch nicht - wie zunächst behauptet - zur Milderung einer Notlage der Familie zugegriffen worden, vielmehr sei das Geld zur Befriedigung der Spielsucht des Beklagten ausgegeben worden. Die Alkoholabhängigkeit und die Spielsucht des Beklagten seien disziplinarisch nicht als eigenständige Milderungsgründe zu bewerten. Er habe sich auch nicht in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden. Es handele sich zudem nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat. Es liege auch keine überwundene negative Lebensphase vor. Es könne nicht mehr von einer „Phase“ die Rede sein, vielmehr seien Spiel- und Alkoholsucht Teil der Persönlichkeit des Beklagten. Zudem biete die gegenwärtige Abstinenz keine Gewähr für die zukünftige Entwicklung, weil die Sucht nur momentan gebremst, aber nicht beseitigt sei. Die von der Familie des Beklagten durchgeführte Überwachung zur Stabilisierung seiner Abstinenz lasse sich im dienstlichen Bereich nicht bewerkstelligen. Wie sich die Suchterkrankungen des Beklagten in Zukunft entwickeln würden, lasse sich angesichts der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung (dependent, selbstunsicher) und der fragilen familiären Situation nicht sicher prognostizieren.
25 
Gegen das ihm am 03.01.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.01.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen elf Unterschlagungshandlungen werde nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Taten jedoch im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Heranziehung des Sachverständigengutachtens der Frau Dr. ... gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 411a ZPO geboten gewesen sei. Denn das Gutachten sei nicht auf Grund einer gerichtlichen Anordnung erstellt worden. Ein einzuholendes Sachverständigengutachten und die Vernehmung des Dr. ... würden ergeben, dass er bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sei. Frau Dr. ... habe nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um ein vollständiges Sachverständigengutachten zu erstellen. Die Erfahrungsberichte seiner Ehefrau zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen seien für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich, da sie das tatsächliche Verhalten und das Ausmaß der Spielsucht im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt darstellten. Die Ausführungen seiner Ehefrau und des Dr. ... stünden im krassen Gegensatz zu den Feststellungen der Frau Dr. ..., die davon ausgegangen sei, dass die von ihm berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten keine entsprechenden erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigungen zeigten. Die Ausführungen der Frau Dr. ..., dass er sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag habe einrichten können, er in seine Familie eingebunden und in der Lage gewesen sei, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern, seien falsch. Wie seine Ehefrau ausgeführt habe, habe er sich von seiner Familie vollkommen abgewandt und sei nicht mal mehr in der Lage gewesen, notwendige Arzttermine wegen seiner Morbus-Crohn-Erkrankung wahrzunehmen bzw. solche zu vereinbaren. Sein Leben habe sich im Jahr 2008 bis zur Aufdeckung der ihm vorgeworfenen Handlungen nur noch um die Befriedigung der Spiel- und Alkoholsucht gedreht. Das Gutachten der Frau Dr. ... lasse zudem nicht erkennen, dass es die Problematik der Spielsucht als Verhaltenssucht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem bestünden im Zusammenhang mit den Ausführungen der Frau Dr. ... im Verfahren wegen der Verlängerung des Jagdscheines Zweifel an deren Unparteilichkeit. Die Gutachterin habe sich dabei ihm gegenüber zu einer sprachlichen Entgleisung hinreißen lassen und in ihrem Gutachten auch nicht die vorangegangene Kontaktaufnahme erwähnt. Selbst wenn man von seiner Schuldfähigkeit ausgehe, würden die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Es sei zu berücksichtigen, dass er unbeschadet der Frage der Schuldfähigkeit die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zustand begangen habe, in dem eine psychische Abhängigkeit/Erkrankung vorgelegen habe und dass die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen nur wegen der psychischen Krankheit/Alkoholabhängigkeit begangen worden seien. Für die Dienstvergehen sei nicht ein charakterliches Defizit, sondern der unkontrollierbare Zwang zum Spielen ursächlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte zudem berücksichtigen müssen, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Als weiterer Milderungsgrund komme die „abgeschlossene negative Lebensphase“ in Betracht. Seine Spielsuchtphase habe im Jahr 2007 begonnen und nach Abschluss der Therapie im Therapiezentrum ... geendet. Eine ambulante Suchttherapie bei der Caritas ... habe er im November 2011 erfolgreich und regulär beendet. Ab Februar 2012 werde er sich einer Selbsthilfegruppe anschließen. Hinsichtlich des Spielens sei er seit Dezember 2008, hinsichtlich des Alkohols seit Juli 2009 abstinent. Seine Motivation, suchtabstinent zu leben, sei als gut und hoch einzustufen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
28 
Die Klägerin beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus: Zur Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit habe sich das Verwaltungsgericht auf das Gutachten der Frau Dr. ... stützen können. Der Beklagte sei mit der Beauftragung von Frau Dr. ... ausdrücklich einverstanden gewesen und hätte Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Gutachterin vor Erstellung des Gutachtens äußern müssen. Die Behauptungen des Beklagten, im Jahr 2008 habe sich sein Leben nur noch um die Befriedigung seiner Spiel- und Alkoholsucht gedreht, seien nicht nachvollziehbar. Sie widersprächen seinen Angaben nach Aufdeckung der Straftaten, zudem habe der Beklagte seinen beruflichen Alltag ohne Beeinträchtigungen bewältigen können und seine dienstlichen Aufgaben ohne größere Beanstandungen erledigt. Er habe als Verbundzusteller täglich ein Dienstfahrzeug zu führen gehabt und es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass er alkoholisiert zum Dienst erschienen sei. Er habe die Beschaffungstaten auch nicht unter starken Entzugserscheinungen oder im akuten Rauschzustand begangen. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Insbesondere könne nicht von einer abgeschlossenen negativen Lebensphase gesprochen werden. Es sei nicht ersichtlich, wann und durch welches Ereignis eine negative Lebensphase bei dem Beamten begonnen haben solle. Bei Suchterkrankungen bestehe auch nach einer Therapie eine hohe Rückfallgefahr.
31 
Der Senat hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. ... vom 12.08.2011 eingeholt, in der diese unter Einbeziehung der Stellungnahme von Dr. ... vom 13.03.2010 sowie des Protokolls der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an ihrer im Gutachten vom 28.01.2010 getroffenen Wertung bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten festhält. Hinsichtlich des genauen Inhalts der ergänzenden Stellungnahme der Frau Dr. ... wird auf Blatt 99 - 105 der Berufungsakte verwiesen.
32 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Akten der Klägerin vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und sie innerhalb der von der Vorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet.
34 
Die Berufung ist mit ihrem Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. Jedoch erachtet der Senat in Abweichung von der Entscheidung der Disziplinarkammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als ausreichende, aber auch notwendige Maßnahme. § 14 BDG steht dem Ausspruch dieser Maßnahme nicht entgegen, so dass insoweit kein Einstellungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG, der allerdings gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG zur Klageabweisung und nicht zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 60 BDG RdNr. 18), vorliegt. Die ausdrücklich weitergehende Klage der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst, ist hingegen - zur Klarstellung - abzuweisen.
35 
Der Senat ist nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und der Berufungsverhandlung ebenso wie die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage angelasteten Taten begangen hat und legt diese seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zu Grunde. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage festgestellten Tatsachen während des gesamten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt eingeräumt. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat.
36 
Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. § 77 BBG, der die schuldhafte Verletzung von Beamtenpflichten voraussetzt). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Suchtkranken - wie dem Beklagten - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 10 L 64/08 -, juris) eine Schuldunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur in diesen Fällen stehen Suchtarten, wie die Alkohol-, Drogen oder Spielsucht einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Tat in einem akuten Rausch begangen hat noch davon, dass er bei Begehung der Tat unter starken Entzugserscheinungen litt. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung kann dem Beklagten bei Begehung der Taten nicht bescheinigt werden. In dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten werden dementsprechend für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit Funktionsbeeinträchtigungen oder Einbußen an sozialer Kompetenz vergleichbar den krankhaft seelischen Störungen gefordert, die beim Beklagten aber nicht festgestellt werden konnten. So kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten bei dessen Untersuchung durch die Gutachterin berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten in ihren tatsächlichen und beobachtbaren Auswirkungen keine entsprechend erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigung zeigten. Er habe sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag einrichten können, sei in eine Familie eingebunden gewesen, sei regelmäßig ohne längere Fehlzeiten und mit zufriedenstellender Leistungsqualität seiner Arbeit nachgegangen und sei, wenn auch in reduziertem Umfang in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Von einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer Unterordnung des inneren Wertesystems sowie sämtlicher Lebensbereiche unter das Suchtverhalten könne nicht ausgegangen werden. Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit seien nicht gegeben. Hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit sei zwar eine gewisse Verminderung im Sinne einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit vorhanden gewesen, jedoch sei ein erhebliches Ausmaß der Steuerungsfähigkeit klar zu verneinen. Dies werde unter anderem durch die Angabe des Beklagten verdeutlicht, nach den Unterschlagungen zunächst Lebensmittel für die Familie eingekauft und erst danach mit dem übrigen Geld die Spielothek aufgesucht zu haben. Dies spreche, neben seiner prioritären Verantwortlichkeit für die Familie, wie sie im Rahmen der Ausführungen zur fehlenden Persönlichkeitsdepravation dargelegt worden sei, klar gegen eine erhebliche Kontrollminderung. Das Gutachten der Frau Dr. ... kommt auf Grund der Angaben des Beklagten bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... zu dem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zu verneinen sind. An diesem Ergebnis hält die Gutachterin auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht fest, bei der diese ausführlich die Verhaltensweisen und auch von ihr wahrgenommene Persönlichkeitsveränderungen beim Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzungen geschildert hat. Auch soweit die Ehefrau des Beklagten (unter anderem) ausgeführt hat, dass ihr Mann Geld aus der Haushaltskasse und von den Kindern genommen, Lebensversicherungen aufgelöst und im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel für die Familie gekauft habe sowie dass die Spielsucht an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei, kommt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2011 unter Berücksichtigung eines weitgehend nicht beeinträchtigten Arbeitsverhaltens des Beklagten und ausgeprägt belasteter, aber nicht völlig zerrütteter familiärer Beziehungen zu dem Ergebnis, dass das Funktionsniveau des Beklagten im Tatzeitraum deutlich von den ausgeprägten Einschränkungen psychotischer oder schwerer hirnorganischer Erkrankungen entfernt gewesen sei und dass das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit klar verneint werden könne.
37 
Soweit der Beklagte - vor allem im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - teilweise andere Angaben als bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... gemacht hat, stellen diese das Ergebnis des Gutachtens, sowohl was die Einsichtsfähigkeit als auch was die Steuerungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, nicht in Frage.
38 
Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit hat der Beklagte bei der Gutachterin angegeben, dass ihm die Unterschlagung des Geldes beim ersten Mal „noch im Magen rum gegangen“ sei und er „noch Angst verspürt“ habe, „wenn der Vorgesetzte aus ... gekommen sei“, sowie dass er vor der Unterschlagung gedacht habe, dass es unrecht sei, aber der Gedanke, Geld zu haben, um spielen zu können, wichtiger gewesen sei. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht vom 10.03.2010 führte der Beklagte in ähnlicher Weise aus, er habe gewusst, dass es falsch sei, wenn er das Geld nehme, aber als er das Geld in den Händen gehabt habe, sei der Drang so hoch gewesen, dass er damit gleich zum Spielen in die Spielothek gegangen sei. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass er vorgehabt habe, das Geld später zurückzugeben, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, etwas Unrechtes zu tun. In der Berufungsverhandlung äußerte sich der Beklagte rückblickend zu dem Dienstvergehen dahingehend, dass es in ihm „zwei Stimmen“ gegeben habe. Die „gute Stimme“ habe gesagt: „Lass es sein!“, die „böse Stimme“ habe in dem Zugriff auf das Geld „kein Problem“ gesehen; die Sucht habe immer gewonnen. Auf Grund dieser und der weiteren klaren Ausführungen des Beklagten zur Unrechtseinsicht bei der Gutachterin Frau Dr. ... und in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht kann ein Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung durch den Beklagten nicht in Frage gestellt werden.
39 
Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 zunächst unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte von dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft und (erst) mit dem übrig gebliebenen Geld in die Spielothek gegangen sei. Diese Annahme konnte neben den Angaben des Beklagten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung („Mit dem so einbehaltenen Geld habe er Lebensmittel eingekauft und den Rest in der Spielothek verspielt“) auch auf die Äußerungen des Beklagten bei der Befragung durch den Security-Spezialisten der Klägerin am 22.12.2008 („Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe ich dann versucht, in der Spielothek das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Immer wenn ich Beträge nicht abgeliefert habe, bin ich mit dem Geld zum Einkaufen von Lebensmitteln gegangen und mit dem Rest sofort in die Spielhalle und wollte den Betrag wieder gewinnen, um es am kommenden Tag wieder in die Postkasse einlegen zu können“) und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2008 („Anfangs habe ich das Geld nur für Lebensmittel ausgegeben. Später habe ich dann zuerst Lebensmittel gekauft und das übrige Geld in einer Spielhalle in ... verspielt. Ich wollte eigentlich mit dem Restgeld in der Spielhalle Geld gewinnen, um die Beträge wieder zurück zu zahlen“) gestützt werden. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens rückte der Beklagte von diesen Angaben aber ab. So führte der Beklagte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Biographie“ vom 10.03.2010 aus, dass er diese Angaben nur aus Scham gemacht habe, er mit dem Geld vielmehr gleich in die Spielothek gegangen sei. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat blieb der Beklagte bei dieser Darstellung. Er habe das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil in der Spielothek „verzockt“. Die unterschiedlichen Angaben erklärte der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass er zunächst aus Scham angegeben habe, mit dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft zu haben, und er von dieser unzutreffenden Darstellung zunächst nicht habe abrücken können, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm ansonsten der Vorhalt gemacht werde zu lügen. Doch auch die Einlassung des Beklagten, dass er die unterschlagenen Gelder zu „99 Prozent“ zum Spielen eingesetzt habe, stellt das diesbezügliche Gutachtenergebnis der Frau Dr. ... nicht in Frage, nachdem diese in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2011 auch in Kenntnis der Aussagen der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht an der Einschätzung der (bestehenden) Steuerungsfähigkeit festgehalten hat. Die Ehefrau des Beklagten hatte bei der Zeugenvernehmung nämlich angegeben, dass der Beklagte im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel gekauft habe, die Spielsucht ihres Mannes an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei. Die Annahme der bestehenden Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitsalltag zufriedenstellend bewältigen konnte, seine familiären Beziehungen noch nicht gänzlich zerrüttet waren und der Beklagte nach Aufdeckung der begangenen Taten und nach der Drohung der Ehefrau, ihn bei weiterem Spielen sofort zu verlassen, abrupt mit dem Spielen aufhören konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar.
40 
Die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten der Frau Dr. ... bzw. dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch.
41 
Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Erfahrungen der Ehefrau des Beklagten zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich seien, hat die Gutachterin Dr. ... in ihrer auf Veranlassung des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2010 auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Wertung in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beklagten - wie ausgeführt für den Senat überzeugend - festgehalten. Auch die kurze forensische Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2010 stellt das Gutachten der Frau Dr. ... nicht in Frage. Sie stützt sich lediglich auf explorierende Telefonate des Dr. ... mit dem Beklagten, schriftlichen Berichten von diesem und seiner Ehefrau und auf „zahlreiche Unterlagen“, die der Beklagte Herrn Dr. ... zugesandt hat, ohne indes diese Begutachtungsgrundlagen (etwa Zahl und Inhalt der Telefonate und Berichte, Art der Unterlagen) ansatzweise näher zu benennen. Über weite Strecken enthält die Stellungnahme des Dr. ... allgemeine Ausführungen zur Glücksspielsucht und nimmt Bezug auf eine exemplarische Fallbeschreibung. Die den Beklagten betreffende Schlussfolgerung zieht der Gutachter auf der Basis von umfangreichen Erfahrungen in der Suchtarbeit seit den 1970er Jahren im stationären wie auch im ambulanten Bereich, ohne auf einzelfallbezogene Aspekte des Beklagten überhaupt in Ansätzen einzugehen. Dem Senat ist insoweit nachvollziehbar, wenn Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2010 diesbezüglich ausführt, dass Dr. ... die psychiatrische Diagnose einer Suchterkrankung (psychische Abhängigkeitsdiagnose) mit einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichsetzt und dabei die erforderliche (vgl. dazu zusammenfassend: Boetticher/Nedophil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57) Beurteilung der Ebene der Eingangskriterien und der tatbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen mit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vornimmt.
42 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass an der fachlichen und persönlichen Eignung der Gutachterin sowie an deren Unvoreingenommenheit und Objektivität keine Bedenken bestehen. Der der Gutachterin von dem Beklagten zugeschriebene Ausspruch „Warum der Beamte einen Jagdschein wolle, wenn er immer mit 2,0 Promille herumlaufe“ mag zwar eine deutliche Meinungsäußerung enthalten, hat aber angesichts der auch von dem Beklagten eingeräumten Alkoholerkrankung und des Zeitpunkts des Ausspruchs kurz nach der Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... keinen unsachlichen Gehalt, der für einen zu vernünftiger und sachlicher Wertung fähigen Betroffenen eine voreingenommene Einstellung der Gutachterin zu dem Gutachten-auftrag offenbaren würde. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte sich in Kenntnis dieser Äußerung trotz der in der Berufungsverhandlung von ihm geltend gemachten Bedenken letztendlich von der Gutachterin begutachten ließ und gegenüber der die Gutachterin beauftragenden Klägerin eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin vor der Erstellung des Gutachtens nicht geltend machte.
43 
Letztlich braucht der Senat - wie bereits die Disziplinarkammer - der Frage der Schuldfähigkeit nicht durch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nachzugehen. Zwar ist in § 58 BDG, der gemäß § 65 BDG unter den in § 65 Abs. 3 und 4 BDG genannten Einschränkungen auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme normiert. Doch kommt bei Beweismitteln, für deren Beweiskraft es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts nicht oder nicht wesentlich ankommt, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es zulässig, dass das Gericht auch auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann, die im vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren eingeholt worden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 58 BDG RdNr. 7; entsprechend für im allgemeinen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268). Nachdem der Beklagte das Gutachten der Frau Dr. ... - wie ausgeführt - nicht substantiiert hat in Frage stellen können, drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung dem Senat auch nicht auf.
44 
Damit steht für den Senat fest, dass der Beklagte in den 11 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG in der vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, 160) geltenden Fassung (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern sowie die Verpflichtung, allgemeine Richtlinien - hier zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen - zu befolgen), die mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übereinstimmen (vgl. dazu und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713), verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, der sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls nicht geändert hat.
45 
Wegen dieses Dienstvergehens erachtet der Senat die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen.
46 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
47 
In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt hat, die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen.
48 
Bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen hat - um ein sogenanntes Zugriffsdelikt. Ein Beamter, der Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Geld nimmt und dieses unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 m.w.N.; Urteile des Senat vom 24.06.2010 - DB 3391/08 -; vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -, vom 13.12.2007 - DB 16 S 8/06 - und vom 03.05.2007 - DL 16 S 23/06 -, juris). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post als Dienstherr des Beklagten ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Wird diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn der veruntreute Betrag - wie hier mit über 1.800 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 19.03.2009, a.a.O.) übersteigt. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335; Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 - und vom 10.04.2008, a.a.O.).
49 
Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens hier indizierte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu verhängen, weil sich auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände des Einzelfalls Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen.
50 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst und vor allem die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, die hier im Ergebnis zu einer Zurückstufung des Beklagten um ein Amt führen.
51 
Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Entlastungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 sowie Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
52 
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den obigen Ausführungen zur schuldhaften Begehung des Dienstvergehens nicht gegeben.
53 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -) liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nicht auf das Vorliegen besonderer äußerer Umstände des Tatgeschehens beschränkt, die zu einer Versuchungssituation führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1999 - 1 D 38.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr.20) können seine Voraussetzungen vielmehr auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem „Hintergrund der obwaltenden Umstände" eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Erforderlich ist aber auch hier neben dem Umstand, dass sich der Beamte im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage befindet, in der sich seine vorbelastete psychische Grundposition in besonderer Weise ausprägt, ein hiermit zusammenwirkendes unvermutet eintretendes Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O., juris RdNr. 23). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da die Entgegennahme von Nachnahmeentgelten und die Führung der Kasse zu den regelmäßig von dem Beklagten zu verrichtenden Aufgaben zählen und auch sonst keine besonderen Umstände bei der Abrechnung der unterschlagenen Geldbeträge ersichtlich sind.
54 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.) liegen schließlich auch nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.). Auch soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe das unterschlagene Geld in einem allerdings sehr kleinen Umfang für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt, liegt dieser Milderungsgrund schon deswegen nicht vor, weil die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet, etwa durch den unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens, sondern durch die Spielsucht des Beklagten verschuldet eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil wieder zum Spielen in der Spielothek eingesetzt hat, belegt darüber hinaus, dass er und seine Familie sich noch nicht in einer ausweglosen finanziellen Notlage befunden haben.
55 
Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings festzustellen, dass sich die als Dienstvergehen zu wertenden Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Disziplinarsenats vom 07.04.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris). In einem solchen Fall kann noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Voraussetzung für einen solchen Entlastungsgrund ist, dass das Dienstvergehen allein auf Grund einer krankhaften Sucht begangen wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Sucht dauerhaft überwunden hat und keine weiteren belastenden Gesichtspunkte hinzutreten. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den vom Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Lehrer oder Polizisten (vgl. Urteile vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris, vom 04.03.2010 - DL 16 S 2193/09 -, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris), in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass der bereits eingetretene unwiederbringliche Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren ist, nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig gemacht werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall des Beklagten ist die negative Lebensphase des Beamten durch dessen Suchterkrankung gekennzeichnet, die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und derentwegen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht von vornherein unwiederbringlich zerstört sein muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Überwindung der Sucht bestehen. Eine solche Suchterkrankung oder andere ihr vergleichbare Umstände, die die negative Lebensphase kennzeichnen, waren in den von dem Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hingegen nicht zu verzeichnen.
56 
In Anwendung dieser Grundsätze kann hier davon ausgegangen werden, dass die zum Tatzeitpunkt beim Beklagten unstreitig gegebene und in den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigte Suchterkrankung in Form einer kombinierten Alkohol- und Spielsucht (zur Spielleidenschaft als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 1946) alleinige Triebfeder für dessen Dienstvergehen war, dieses mithin nicht auf eine von der Alkohol- und Spielsucht unabhängige charakterliche Fehleinstellung des Beklagten zurückzuführen ist. So sind ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt. Im Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 wird unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte sich bisher keiner widerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht und glaubhaft betont habe, bislang ein ehrlicher Mensch gewesen zu sein und nach moralischen Grundsätzen gelebt zu haben, ausgeführt, dass den Beklagten das widerrechtliche Aneignen von ihm nicht zustehenden Geldern mit Sicherheit psychisch schwer belastet habe. Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beklagten zur Verwendung des unterschlagenen Geldes kann davon ausgegangen werden, dass die begangenen Unterschlagungen gerade zur Befriedigung der Spielsucht (Beschaffung von Bargeld für neues Spielen) und - zu deutlich kleineren Teilen - der aus ihr folgenden Konsequenzen (Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt und für Lebensmittel der Familie) dienten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte noch einmal eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt, dass er deswegen Zugriff auf die Nachnahmebeträge genommen habe, weil er nach Auflösung von Lebensversicherungen und Aufnahme von Krediten keine andere Möglichkeit gehabt habe, um seine Spielsucht und deren Folgen zu befriedigen. Der Beklagte gab angesichts der unregelmäßigen Zeitpunkte der einzelnen Unterschlagungshandlungen an, gerade zu diesem Zeitpunkt kein Bargeld mehr gehabt zu haben.
57 
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zudem die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Alkohol- und Spielsucht zu vermeiden, er also die durch die Suchterkrankung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... und der sich anschließenden ebenfalls erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Im ärztlichen Entlassbericht der ...-Kliniken vom 25.11.2009 wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte an allen therapeutischen Maßnahmen motiviert teilgenommen habe. Er habe im Therapieverlauf seine Motivation zu einer abstinenten Lebensweise deutlich vertiefen können und es vermocht, seine Krankheitseinsicht zu erweitern und eine Veränderungsmotivation aufzubauen und zu stabilisieren. Er wirke sehr motiviert, in Zukunft suchtmittelfrei zu leben und erscheine durch die Stabilisierung im körperlichen und psychischen Bereich gut vorbereitet, ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der sich anschließenden ambulanten Suchttherapie bei der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke und Gefährdete der Caritas ... hat der Beklagte ausweislich einer Bescheinigung vom 04.02.2011 motiviert, engagiert und erfolgreich mitgearbeitet. Zum 02.11.2011 hat er diese Therapie erfolgreich und regulär beendet (Bescheinigung der Caritas ... vom 30.12.2011). Ein vom Landratsamt ... hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die jagdrechtliche Zuverlässigkeit aufweist, eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 14.04.2010 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 14.04.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Motivation des Beklagten suchtabstinent zu leben als gut und hoch eingestuft werden könne. Es sei nachvollziehbar von einer (zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 14.04.2010) seit eineinhalb Jahren bestehenden Abstinenz von Spielen und einer ca. einjährigen Abstinenz von Alkohol auszugehen. Die soziale und familiäre Situation des Betroffenen könne als stabil eingeschätzt werden. Die durch das Suchtverhalten des Betroffenen belastete Ehe scheine nachvollziehbar stabilisiert. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung die Abkehr von seiner Sucht und die ihn stützende Einbindung in seine Familie sowie die Abkehr von „falschen Freunden“, die er während seiner Suchtzeit gehabt habe, nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben hat. Der Beklagte wird sich nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung auch nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Suchttherapie einer Selbsthilfegruppe (Suchtgruppe) anschließen. Zudem konnte der Beklagte in der Berufungsverhandlung den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind und er vor allem durch seine Ehefrau - wie dies auch durch deren Engagement im gerichtlichen Verfahren dokumentiert wird - wichtige Unterstützung erhält. Im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung geht der Beklagte einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr nach. Er hat seine spielbedingten Schulden reduziert. Neben der nunmehr bereits seit mehreren Jahren aufrechterhaltenen Abstinenz sind dies alles deutliche Indizien für einen ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beklagten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Damit bestehen für den Senat hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in das Suchtverhalten zu vermeiden, und er mithin die suchtbedingte negative Lebensphase überwunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Landratsamt ... auf Grund des Gutachtens des Dr. ... vom 14.04.2010 mittlerweile wieder von der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Beklagten ausgeht und ihm - nach den Angaben des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - den Jagdschein wieder erteilt hat.
58 
Weitere den Beklagten belastende Gesichtspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sprechen weitere Umstände zu Gunsten des Beklagten: So hat der Beklagte, der bis zu den Pflichtverletzungen über 25 Jahre lang seinen Dienst bei der Klägerin unbescholten versehen hat und wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden belohnt wurde, kurz nach Aufdeckung der von ihm begangen Taten den der Klägerin entstandenen Schaden vollständig und verzinst ersetzt und dabei das Ratenzahlungsangebot der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte schon kurz nach Begehung der Taten einen Schlussstrich unter seine dienstlichen Verfehlungen hat ziehen wollen. Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, hat sich der Beklagte kooperativ verhalten. Er hat ihre Begehung sogleich eingestanden, wenn er auch - wie er in der Berufungsverhandlung nochmals überzeugend darlegte - zunächst aus Scham hinsichtlich der Verwendung der unterschlagenen Gelder unzutreffende Angaben machte. Der Beklagte hat sich mit der Durchsuchung („Besichtigung“) seines Pkws und seiner Wohnung durch den Security-Spezialisten der Klägerin einverstanden erklärt, womit der gegen ihn auch erhobene Vorwurf der Entwendung von Briefen ausgeräumt werden konnte. Nach Aufdeckung der Tat hat sich der Beklagte selbst bei der Polizei angezeigt und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl ihm die Klägerin angeboten hat, von einer Strafanzeige abzusehen, wenn er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Dem Umstand, dass der Beklagte bei dieser Anzeige die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgedeckten Unterschlagungshandlungen nicht angab, misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beklagte hierzu nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er infolge der Suchterkrankungen einen Überblick über die von ihm begangenen Taten verloren habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte trotz des Weiterbezugs seiner (gekürzten) Dienstbezüge eine geringfügige Beschäftigung bei der Müllabfuhr aufgenommen hat, belegt eine dem Grunde nach positive Persönlichkeitsstruktur des Beklagten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwachsenen und einer Arbeit nachgehenden Söhne des Beklagten, die im Übrigen über die Suchererkrankung und die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten informiert sind, mietfrei in seiner Wohnung leben können, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit der Bemerkung, dass „er halt so sei“, angab.
59 
In Anbetracht der Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, der nicht unbeträchtlichen Schadenssumme und des Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens als Zugriffsdelikt eine Dienstgradherabsetzung um ein Amt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten. Sie ist geeignet, dem Beamten selbst und seiner Umgebung nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und den Beklagten künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen.
60 
Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme steht im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts... vom ... die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht entgegen, nachdem die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung mit Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, a.a.O., in Kraft getreten am 12.02.2009, aus dem Katalog der Disziplinarmaßnahmen herausgenommen wurde, die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nach der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme sowie die diesen Entscheidungen gleichgestellte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in seiner vor der Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltenden Fassung deswegen zu Gunsten des Beklagten anzuwenden ist, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens mit der Berücksichtigung der Zurückstufung im Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine dem Beklagten günstigere Regelung enthielt (vgl. zur Anwendung materiellrechtlich besserstellender Regelungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 85 BDG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218; Urteil des Senats vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris), wobei die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in dieser Fassung hier bereits deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75), die Anlass für die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG waren (vgl. BT-Drs. 16/2253 S. 13). Denn selbst in diesem Fall wäre der Senat - auch ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Anwendung der materiellrechtlich besserstellenden Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, der hier am 16.02.2009 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG lag - an dem Ausspruch der Zurückstufung um ein Amt nicht gehindert. Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG setzt sowohl in seiner alten wie auch in seiner neuen Fassung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die verfahrensrechtliche Einstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich neun Fälle der veruntreuenden Unterschlagung im Zeitraum von 18.04. bis 16.10... betraf, das einheitlich begangene Dienstvergehen des Beklagten aber auch die zwei weiteren veruntreuenden Unterschlagungen am 21.10... und am 07.11... umfasst, die im Hinblick auf den durch sie verursachten Schaden in Höhe von über 120 EUR, der die oben erwähnte Bagatellgrenze von etwa 50 EUR klar überschreitet, sowie auf die Zahl der Dienstpflichtverletzungen und der Höhe des Gesamtschadens nicht als bloß „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben können und nicht auf Grund einer „gewissen Selbständigkeit“ als abspaltbare Verfehlungen anzusehen sind (vgl. dazu: Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 11 m.w.N.). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geführt haben, liegt „derselbe Sachverhalt“ nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG insgesamt nicht eingreift und deshalb über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ohne dessen Beschränkungen zu entscheiden ist (vgl. Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 10; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 14 BDG RdNrn. 22 ff.).
61 
Ungeachtet der Frage der Sachverhaltsidentität ist letztlich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber auch zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig für dieses Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sein müssen, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.), die hier nach dem bereits Ausgeführten nicht gegeben sind. Doch hat anderes zu gelten, wenn die zu verhängende Disziplinarmaßnahme und die Sanktion im Strafverfahren ihrer Art und Wirkung nach außer Verhältnis stehen, wie hier bei der gebotenen Zurückstufung einerseits und den Auflagen und Weisungen andererseits, deren Erfüllung die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach sich zieht (ausdrücklich offengelassen von: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, a.a.O. und vom 17.03.2004, jew. a.a.O.; vgl. auch Schwandt, RiA 2001, 157, 161). So hat hier die von dem Beklagten zu leistende Auflage (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 EUR) nicht die von ihm verursachte Gesamtschadenssumme erreicht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte über einen noch nicht besonders langen Zeitraum alkohol- und spielsuchtabstinent ist und auch nach abgeschlossener Therapie trotz einer ansonsten konkreten positiven Persönlichkeitsprognose ein nicht unbeträchtliches allgemeines Rückfallrisiko besteht, hält der Senat den Ausspruch einer Zurückstufung für angebracht und erforderlich, um den Beklagten zusätzlich zur Pflichtenmahnung anzuhalten und ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Ebenso muss sich der Beklagte angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall, dass das Disziplinargericht eine mildere als die mit der Disziplinarklage beantragte Disziplinarmaßnahme ausspricht: Gansen, a.a.O., § 77 BDG RdNr. 4), die Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
33 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und sie innerhalb der von der Vorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet.
34 
Die Berufung ist mit ihrem Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. Jedoch erachtet der Senat in Abweichung von der Entscheidung der Disziplinarkammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als ausreichende, aber auch notwendige Maßnahme. § 14 BDG steht dem Ausspruch dieser Maßnahme nicht entgegen, so dass insoweit kein Einstellungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG, der allerdings gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG zur Klageabweisung und nicht zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 60 BDG RdNr. 18), vorliegt. Die ausdrücklich weitergehende Klage der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst, ist hingegen - zur Klarstellung - abzuweisen.
35 
Der Senat ist nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und der Berufungsverhandlung ebenso wie die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage angelasteten Taten begangen hat und legt diese seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zu Grunde. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage festgestellten Tatsachen während des gesamten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt eingeräumt. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat.
36 
Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. § 77 BBG, der die schuldhafte Verletzung von Beamtenpflichten voraussetzt). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Suchtkranken - wie dem Beklagten - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 10 L 64/08 -, juris) eine Schuldunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur in diesen Fällen stehen Suchtarten, wie die Alkohol-, Drogen oder Spielsucht einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Tat in einem akuten Rausch begangen hat noch davon, dass er bei Begehung der Tat unter starken Entzugserscheinungen litt. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung kann dem Beklagten bei Begehung der Taten nicht bescheinigt werden. In dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten werden dementsprechend für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit Funktionsbeeinträchtigungen oder Einbußen an sozialer Kompetenz vergleichbar den krankhaft seelischen Störungen gefordert, die beim Beklagten aber nicht festgestellt werden konnten. So kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten bei dessen Untersuchung durch die Gutachterin berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten in ihren tatsächlichen und beobachtbaren Auswirkungen keine entsprechend erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigung zeigten. Er habe sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag einrichten können, sei in eine Familie eingebunden gewesen, sei regelmäßig ohne längere Fehlzeiten und mit zufriedenstellender Leistungsqualität seiner Arbeit nachgegangen und sei, wenn auch in reduziertem Umfang in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Von einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer Unterordnung des inneren Wertesystems sowie sämtlicher Lebensbereiche unter das Suchtverhalten könne nicht ausgegangen werden. Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit seien nicht gegeben. Hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit sei zwar eine gewisse Verminderung im Sinne einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit vorhanden gewesen, jedoch sei ein erhebliches Ausmaß der Steuerungsfähigkeit klar zu verneinen. Dies werde unter anderem durch die Angabe des Beklagten verdeutlicht, nach den Unterschlagungen zunächst Lebensmittel für die Familie eingekauft und erst danach mit dem übrigen Geld die Spielothek aufgesucht zu haben. Dies spreche, neben seiner prioritären Verantwortlichkeit für die Familie, wie sie im Rahmen der Ausführungen zur fehlenden Persönlichkeitsdepravation dargelegt worden sei, klar gegen eine erhebliche Kontrollminderung. Das Gutachten der Frau Dr. ... kommt auf Grund der Angaben des Beklagten bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... zu dem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zu verneinen sind. An diesem Ergebnis hält die Gutachterin auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht fest, bei der diese ausführlich die Verhaltensweisen und auch von ihr wahrgenommene Persönlichkeitsveränderungen beim Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzungen geschildert hat. Auch soweit die Ehefrau des Beklagten (unter anderem) ausgeführt hat, dass ihr Mann Geld aus der Haushaltskasse und von den Kindern genommen, Lebensversicherungen aufgelöst und im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel für die Familie gekauft habe sowie dass die Spielsucht an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei, kommt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2011 unter Berücksichtigung eines weitgehend nicht beeinträchtigten Arbeitsverhaltens des Beklagten und ausgeprägt belasteter, aber nicht völlig zerrütteter familiärer Beziehungen zu dem Ergebnis, dass das Funktionsniveau des Beklagten im Tatzeitraum deutlich von den ausgeprägten Einschränkungen psychotischer oder schwerer hirnorganischer Erkrankungen entfernt gewesen sei und dass das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit klar verneint werden könne.
37 
Soweit der Beklagte - vor allem im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - teilweise andere Angaben als bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... gemacht hat, stellen diese das Ergebnis des Gutachtens, sowohl was die Einsichtsfähigkeit als auch was die Steuerungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, nicht in Frage.
38 
Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit hat der Beklagte bei der Gutachterin angegeben, dass ihm die Unterschlagung des Geldes beim ersten Mal „noch im Magen rum gegangen“ sei und er „noch Angst verspürt“ habe, „wenn der Vorgesetzte aus ... gekommen sei“, sowie dass er vor der Unterschlagung gedacht habe, dass es unrecht sei, aber der Gedanke, Geld zu haben, um spielen zu können, wichtiger gewesen sei. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht vom 10.03.2010 führte der Beklagte in ähnlicher Weise aus, er habe gewusst, dass es falsch sei, wenn er das Geld nehme, aber als er das Geld in den Händen gehabt habe, sei der Drang so hoch gewesen, dass er damit gleich zum Spielen in die Spielothek gegangen sei. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass er vorgehabt habe, das Geld später zurückzugeben, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, etwas Unrechtes zu tun. In der Berufungsverhandlung äußerte sich der Beklagte rückblickend zu dem Dienstvergehen dahingehend, dass es in ihm „zwei Stimmen“ gegeben habe. Die „gute Stimme“ habe gesagt: „Lass es sein!“, die „böse Stimme“ habe in dem Zugriff auf das Geld „kein Problem“ gesehen; die Sucht habe immer gewonnen. Auf Grund dieser und der weiteren klaren Ausführungen des Beklagten zur Unrechtseinsicht bei der Gutachterin Frau Dr. ... und in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht kann ein Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung durch den Beklagten nicht in Frage gestellt werden.
39 
Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 zunächst unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte von dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft und (erst) mit dem übrig gebliebenen Geld in die Spielothek gegangen sei. Diese Annahme konnte neben den Angaben des Beklagten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung („Mit dem so einbehaltenen Geld habe er Lebensmittel eingekauft und den Rest in der Spielothek verspielt“) auch auf die Äußerungen des Beklagten bei der Befragung durch den Security-Spezialisten der Klägerin am 22.12.2008 („Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe ich dann versucht, in der Spielothek das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Immer wenn ich Beträge nicht abgeliefert habe, bin ich mit dem Geld zum Einkaufen von Lebensmitteln gegangen und mit dem Rest sofort in die Spielhalle und wollte den Betrag wieder gewinnen, um es am kommenden Tag wieder in die Postkasse einlegen zu können“) und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2008 („Anfangs habe ich das Geld nur für Lebensmittel ausgegeben. Später habe ich dann zuerst Lebensmittel gekauft und das übrige Geld in einer Spielhalle in ... verspielt. Ich wollte eigentlich mit dem Restgeld in der Spielhalle Geld gewinnen, um die Beträge wieder zurück zu zahlen“) gestützt werden. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens rückte der Beklagte von diesen Angaben aber ab. So führte der Beklagte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Biographie“ vom 10.03.2010 aus, dass er diese Angaben nur aus Scham gemacht habe, er mit dem Geld vielmehr gleich in die Spielothek gegangen sei. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat blieb der Beklagte bei dieser Darstellung. Er habe das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil in der Spielothek „verzockt“. Die unterschiedlichen Angaben erklärte der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass er zunächst aus Scham angegeben habe, mit dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft zu haben, und er von dieser unzutreffenden Darstellung zunächst nicht habe abrücken können, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm ansonsten der Vorhalt gemacht werde zu lügen. Doch auch die Einlassung des Beklagten, dass er die unterschlagenen Gelder zu „99 Prozent“ zum Spielen eingesetzt habe, stellt das diesbezügliche Gutachtenergebnis der Frau Dr. ... nicht in Frage, nachdem diese in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2011 auch in Kenntnis der Aussagen der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht an der Einschätzung der (bestehenden) Steuerungsfähigkeit festgehalten hat. Die Ehefrau des Beklagten hatte bei der Zeugenvernehmung nämlich angegeben, dass der Beklagte im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel gekauft habe, die Spielsucht ihres Mannes an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei. Die Annahme der bestehenden Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitsalltag zufriedenstellend bewältigen konnte, seine familiären Beziehungen noch nicht gänzlich zerrüttet waren und der Beklagte nach Aufdeckung der begangenen Taten und nach der Drohung der Ehefrau, ihn bei weiterem Spielen sofort zu verlassen, abrupt mit dem Spielen aufhören konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar.
40 
Die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten der Frau Dr. ... bzw. dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch.
41 
Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Erfahrungen der Ehefrau des Beklagten zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich seien, hat die Gutachterin Dr. ... in ihrer auf Veranlassung des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2010 auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Wertung in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beklagten - wie ausgeführt für den Senat überzeugend - festgehalten. Auch die kurze forensische Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2010 stellt das Gutachten der Frau Dr. ... nicht in Frage. Sie stützt sich lediglich auf explorierende Telefonate des Dr. ... mit dem Beklagten, schriftlichen Berichten von diesem und seiner Ehefrau und auf „zahlreiche Unterlagen“, die der Beklagte Herrn Dr. ... zugesandt hat, ohne indes diese Begutachtungsgrundlagen (etwa Zahl und Inhalt der Telefonate und Berichte, Art der Unterlagen) ansatzweise näher zu benennen. Über weite Strecken enthält die Stellungnahme des Dr. ... allgemeine Ausführungen zur Glücksspielsucht und nimmt Bezug auf eine exemplarische Fallbeschreibung. Die den Beklagten betreffende Schlussfolgerung zieht der Gutachter auf der Basis von umfangreichen Erfahrungen in der Suchtarbeit seit den 1970er Jahren im stationären wie auch im ambulanten Bereich, ohne auf einzelfallbezogene Aspekte des Beklagten überhaupt in Ansätzen einzugehen. Dem Senat ist insoweit nachvollziehbar, wenn Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2010 diesbezüglich ausführt, dass Dr. ... die psychiatrische Diagnose einer Suchterkrankung (psychische Abhängigkeitsdiagnose) mit einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichsetzt und dabei die erforderliche (vgl. dazu zusammenfassend: Boetticher/Nedophil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57) Beurteilung der Ebene der Eingangskriterien und der tatbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen mit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vornimmt.
42 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass an der fachlichen und persönlichen Eignung der Gutachterin sowie an deren Unvoreingenommenheit und Objektivität keine Bedenken bestehen. Der der Gutachterin von dem Beklagten zugeschriebene Ausspruch „Warum der Beamte einen Jagdschein wolle, wenn er immer mit 2,0 Promille herumlaufe“ mag zwar eine deutliche Meinungsäußerung enthalten, hat aber angesichts der auch von dem Beklagten eingeräumten Alkoholerkrankung und des Zeitpunkts des Ausspruchs kurz nach der Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... keinen unsachlichen Gehalt, der für einen zu vernünftiger und sachlicher Wertung fähigen Betroffenen eine voreingenommene Einstellung der Gutachterin zu dem Gutachten-auftrag offenbaren würde. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte sich in Kenntnis dieser Äußerung trotz der in der Berufungsverhandlung von ihm geltend gemachten Bedenken letztendlich von der Gutachterin begutachten ließ und gegenüber der die Gutachterin beauftragenden Klägerin eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin vor der Erstellung des Gutachtens nicht geltend machte.
43 
Letztlich braucht der Senat - wie bereits die Disziplinarkammer - der Frage der Schuldfähigkeit nicht durch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nachzugehen. Zwar ist in § 58 BDG, der gemäß § 65 BDG unter den in § 65 Abs. 3 und 4 BDG genannten Einschränkungen auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme normiert. Doch kommt bei Beweismitteln, für deren Beweiskraft es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts nicht oder nicht wesentlich ankommt, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es zulässig, dass das Gericht auch auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann, die im vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren eingeholt worden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 58 BDG RdNr. 7; entsprechend für im allgemeinen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268). Nachdem der Beklagte das Gutachten der Frau Dr. ... - wie ausgeführt - nicht substantiiert hat in Frage stellen können, drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung dem Senat auch nicht auf.
44 
Damit steht für den Senat fest, dass der Beklagte in den 11 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG in der vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, 160) geltenden Fassung (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern sowie die Verpflichtung, allgemeine Richtlinien - hier zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen - zu befolgen), die mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übereinstimmen (vgl. dazu und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713), verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, der sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls nicht geändert hat.
45 
Wegen dieses Dienstvergehens erachtet der Senat die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen.
46 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
47 
In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt hat, die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen.
48 
Bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen hat - um ein sogenanntes Zugriffsdelikt. Ein Beamter, der Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Geld nimmt und dieses unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 m.w.N.; Urteile des Senat vom 24.06.2010 - DB 3391/08 -; vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -, vom 13.12.2007 - DB 16 S 8/06 - und vom 03.05.2007 - DL 16 S 23/06 -, juris). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post als Dienstherr des Beklagten ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Wird diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn der veruntreute Betrag - wie hier mit über 1.800 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 19.03.2009, a.a.O.) übersteigt. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335; Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 - und vom 10.04.2008, a.a.O.).
49 
Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens hier indizierte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu verhängen, weil sich auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände des Einzelfalls Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen.
50 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst und vor allem die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, die hier im Ergebnis zu einer Zurückstufung des Beklagten um ein Amt führen.
51 
Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Entlastungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 sowie Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
52 
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den obigen Ausführungen zur schuldhaften Begehung des Dienstvergehens nicht gegeben.
53 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -) liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nicht auf das Vorliegen besonderer äußerer Umstände des Tatgeschehens beschränkt, die zu einer Versuchungssituation führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1999 - 1 D 38.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr.20) können seine Voraussetzungen vielmehr auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem „Hintergrund der obwaltenden Umstände" eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Erforderlich ist aber auch hier neben dem Umstand, dass sich der Beamte im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage befindet, in der sich seine vorbelastete psychische Grundposition in besonderer Weise ausprägt, ein hiermit zusammenwirkendes unvermutet eintretendes Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O., juris RdNr. 23). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da die Entgegennahme von Nachnahmeentgelten und die Führung der Kasse zu den regelmäßig von dem Beklagten zu verrichtenden Aufgaben zählen und auch sonst keine besonderen Umstände bei der Abrechnung der unterschlagenen Geldbeträge ersichtlich sind.
54 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.) liegen schließlich auch nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.). Auch soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe das unterschlagene Geld in einem allerdings sehr kleinen Umfang für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt, liegt dieser Milderungsgrund schon deswegen nicht vor, weil die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet, etwa durch den unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens, sondern durch die Spielsucht des Beklagten verschuldet eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil wieder zum Spielen in der Spielothek eingesetzt hat, belegt darüber hinaus, dass er und seine Familie sich noch nicht in einer ausweglosen finanziellen Notlage befunden haben.
55 
Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings festzustellen, dass sich die als Dienstvergehen zu wertenden Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Disziplinarsenats vom 07.04.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris). In einem solchen Fall kann noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Voraussetzung für einen solchen Entlastungsgrund ist, dass das Dienstvergehen allein auf Grund einer krankhaften Sucht begangen wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Sucht dauerhaft überwunden hat und keine weiteren belastenden Gesichtspunkte hinzutreten. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den vom Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Lehrer oder Polizisten (vgl. Urteile vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris, vom 04.03.2010 - DL 16 S 2193/09 -, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris), in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass der bereits eingetretene unwiederbringliche Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren ist, nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig gemacht werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall des Beklagten ist die negative Lebensphase des Beamten durch dessen Suchterkrankung gekennzeichnet, die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und derentwegen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht von vornherein unwiederbringlich zerstört sein muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Überwindung der Sucht bestehen. Eine solche Suchterkrankung oder andere ihr vergleichbare Umstände, die die negative Lebensphase kennzeichnen, waren in den von dem Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hingegen nicht zu verzeichnen.
56 
In Anwendung dieser Grundsätze kann hier davon ausgegangen werden, dass die zum Tatzeitpunkt beim Beklagten unstreitig gegebene und in den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigte Suchterkrankung in Form einer kombinierten Alkohol- und Spielsucht (zur Spielleidenschaft als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 1946) alleinige Triebfeder für dessen Dienstvergehen war, dieses mithin nicht auf eine von der Alkohol- und Spielsucht unabhängige charakterliche Fehleinstellung des Beklagten zurückzuführen ist. So sind ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt. Im Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 wird unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte sich bisher keiner widerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht und glaubhaft betont habe, bislang ein ehrlicher Mensch gewesen zu sein und nach moralischen Grundsätzen gelebt zu haben, ausgeführt, dass den Beklagten das widerrechtliche Aneignen von ihm nicht zustehenden Geldern mit Sicherheit psychisch schwer belastet habe. Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beklagten zur Verwendung des unterschlagenen Geldes kann davon ausgegangen werden, dass die begangenen Unterschlagungen gerade zur Befriedigung der Spielsucht (Beschaffung von Bargeld für neues Spielen) und - zu deutlich kleineren Teilen - der aus ihr folgenden Konsequenzen (Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt und für Lebensmittel der Familie) dienten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte noch einmal eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt, dass er deswegen Zugriff auf die Nachnahmebeträge genommen habe, weil er nach Auflösung von Lebensversicherungen und Aufnahme von Krediten keine andere Möglichkeit gehabt habe, um seine Spielsucht und deren Folgen zu befriedigen. Der Beklagte gab angesichts der unregelmäßigen Zeitpunkte der einzelnen Unterschlagungshandlungen an, gerade zu diesem Zeitpunkt kein Bargeld mehr gehabt zu haben.
57 
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zudem die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Alkohol- und Spielsucht zu vermeiden, er also die durch die Suchterkrankung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... und der sich anschließenden ebenfalls erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Im ärztlichen Entlassbericht der ...-Kliniken vom 25.11.2009 wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte an allen therapeutischen Maßnahmen motiviert teilgenommen habe. Er habe im Therapieverlauf seine Motivation zu einer abstinenten Lebensweise deutlich vertiefen können und es vermocht, seine Krankheitseinsicht zu erweitern und eine Veränderungsmotivation aufzubauen und zu stabilisieren. Er wirke sehr motiviert, in Zukunft suchtmittelfrei zu leben und erscheine durch die Stabilisierung im körperlichen und psychischen Bereich gut vorbereitet, ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der sich anschließenden ambulanten Suchttherapie bei der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke und Gefährdete der Caritas ... hat der Beklagte ausweislich einer Bescheinigung vom 04.02.2011 motiviert, engagiert und erfolgreich mitgearbeitet. Zum 02.11.2011 hat er diese Therapie erfolgreich und regulär beendet (Bescheinigung der Caritas ... vom 30.12.2011). Ein vom Landratsamt ... hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die jagdrechtliche Zuverlässigkeit aufweist, eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 14.04.2010 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 14.04.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Motivation des Beklagten suchtabstinent zu leben als gut und hoch eingestuft werden könne. Es sei nachvollziehbar von einer (zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 14.04.2010) seit eineinhalb Jahren bestehenden Abstinenz von Spielen und einer ca. einjährigen Abstinenz von Alkohol auszugehen. Die soziale und familiäre Situation des Betroffenen könne als stabil eingeschätzt werden. Die durch das Suchtverhalten des Betroffenen belastete Ehe scheine nachvollziehbar stabilisiert. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung die Abkehr von seiner Sucht und die ihn stützende Einbindung in seine Familie sowie die Abkehr von „falschen Freunden“, die er während seiner Suchtzeit gehabt habe, nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben hat. Der Beklagte wird sich nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung auch nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Suchttherapie einer Selbsthilfegruppe (Suchtgruppe) anschließen. Zudem konnte der Beklagte in der Berufungsverhandlung den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind und er vor allem durch seine Ehefrau - wie dies auch durch deren Engagement im gerichtlichen Verfahren dokumentiert wird - wichtige Unterstützung erhält. Im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung geht der Beklagte einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr nach. Er hat seine spielbedingten Schulden reduziert. Neben der nunmehr bereits seit mehreren Jahren aufrechterhaltenen Abstinenz sind dies alles deutliche Indizien für einen ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beklagten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Damit bestehen für den Senat hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in das Suchtverhalten zu vermeiden, und er mithin die suchtbedingte negative Lebensphase überwunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Landratsamt ... auf Grund des Gutachtens des Dr. ... vom 14.04.2010 mittlerweile wieder von der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Beklagten ausgeht und ihm - nach den Angaben des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - den Jagdschein wieder erteilt hat.
58 
Weitere den Beklagten belastende Gesichtspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sprechen weitere Umstände zu Gunsten des Beklagten: So hat der Beklagte, der bis zu den Pflichtverletzungen über 25 Jahre lang seinen Dienst bei der Klägerin unbescholten versehen hat und wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden belohnt wurde, kurz nach Aufdeckung der von ihm begangen Taten den der Klägerin entstandenen Schaden vollständig und verzinst ersetzt und dabei das Ratenzahlungsangebot der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte schon kurz nach Begehung der Taten einen Schlussstrich unter seine dienstlichen Verfehlungen hat ziehen wollen. Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, hat sich der Beklagte kooperativ verhalten. Er hat ihre Begehung sogleich eingestanden, wenn er auch - wie er in der Berufungsverhandlung nochmals überzeugend darlegte - zunächst aus Scham hinsichtlich der Verwendung der unterschlagenen Gelder unzutreffende Angaben machte. Der Beklagte hat sich mit der Durchsuchung („Besichtigung“) seines Pkws und seiner Wohnung durch den Security-Spezialisten der Klägerin einverstanden erklärt, womit der gegen ihn auch erhobene Vorwurf der Entwendung von Briefen ausgeräumt werden konnte. Nach Aufdeckung der Tat hat sich der Beklagte selbst bei der Polizei angezeigt und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl ihm die Klägerin angeboten hat, von einer Strafanzeige abzusehen, wenn er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Dem Umstand, dass der Beklagte bei dieser Anzeige die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgedeckten Unterschlagungshandlungen nicht angab, misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beklagte hierzu nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er infolge der Suchterkrankungen einen Überblick über die von ihm begangenen Taten verloren habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte trotz des Weiterbezugs seiner (gekürzten) Dienstbezüge eine geringfügige Beschäftigung bei der Müllabfuhr aufgenommen hat, belegt eine dem Grunde nach positive Persönlichkeitsstruktur des Beklagten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwachsenen und einer Arbeit nachgehenden Söhne des Beklagten, die im Übrigen über die Suchererkrankung und die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten informiert sind, mietfrei in seiner Wohnung leben können, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit der Bemerkung, dass „er halt so sei“, angab.
59 
In Anbetracht der Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, der nicht unbeträchtlichen Schadenssumme und des Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens als Zugriffsdelikt eine Dienstgradherabsetzung um ein Amt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten. Sie ist geeignet, dem Beamten selbst und seiner Umgebung nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und den Beklagten künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen.
60 
Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme steht im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts... vom ... die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht entgegen, nachdem die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung mit Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, a.a.O., in Kraft getreten am 12.02.2009, aus dem Katalog der Disziplinarmaßnahmen herausgenommen wurde, die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nach der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme sowie die diesen Entscheidungen gleichgestellte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in seiner vor der Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltenden Fassung deswegen zu Gunsten des Beklagten anzuwenden ist, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens mit der Berücksichtigung der Zurückstufung im Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine dem Beklagten günstigere Regelung enthielt (vgl. zur Anwendung materiellrechtlich besserstellender Regelungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 85 BDG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218; Urteil des Senats vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris), wobei die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in dieser Fassung hier bereits deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75), die Anlass für die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG waren (vgl. BT-Drs. 16/2253 S. 13). Denn selbst in diesem Fall wäre der Senat - auch ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Anwendung der materiellrechtlich besserstellenden Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, der hier am 16.02.2009 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG lag - an dem Ausspruch der Zurückstufung um ein Amt nicht gehindert. Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG setzt sowohl in seiner alten wie auch in seiner neuen Fassung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die verfahrensrechtliche Einstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich neun Fälle der veruntreuenden Unterschlagung im Zeitraum von 18.04. bis 16.10... betraf, das einheitlich begangene Dienstvergehen des Beklagten aber auch die zwei weiteren veruntreuenden Unterschlagungen am 21.10... und am 07.11... umfasst, die im Hinblick auf den durch sie verursachten Schaden in Höhe von über 120 EUR, der die oben erwähnte Bagatellgrenze von etwa 50 EUR klar überschreitet, sowie auf die Zahl der Dienstpflichtverletzungen und der Höhe des Gesamtschadens nicht als bloß „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben können und nicht auf Grund einer „gewissen Selbständigkeit“ als abspaltbare Verfehlungen anzusehen sind (vgl. dazu: Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 11 m.w.N.). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geführt haben, liegt „derselbe Sachverhalt“ nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG insgesamt nicht eingreift und deshalb über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ohne dessen Beschränkungen zu entscheiden ist (vgl. Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 10; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 14 BDG RdNrn. 22 ff.).
61 
Ungeachtet der Frage der Sachverhaltsidentität ist letztlich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber auch zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig für dieses Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sein müssen, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.), die hier nach dem bereits Ausgeführten nicht gegeben sind. Doch hat anderes zu gelten, wenn die zu verhängende Disziplinarmaßnahme und die Sanktion im Strafverfahren ihrer Art und Wirkung nach außer Verhältnis stehen, wie hier bei der gebotenen Zurückstufung einerseits und den Auflagen und Weisungen andererseits, deren Erfüllung die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach sich zieht (ausdrücklich offengelassen von: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, a.a.O. und vom 17.03.2004, jew. a.a.O.; vgl. auch Schwandt, RiA 2001, 157, 161). So hat hier die von dem Beklagten zu leistende Auflage (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 EUR) nicht die von ihm verursachte Gesamtschadenssumme erreicht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte über einen noch nicht besonders langen Zeitraum alkohol- und spielsuchtabstinent ist und auch nach abgeschlossener Therapie trotz einer ansonsten konkreten positiven Persönlichkeitsprognose ein nicht unbeträchtliches allgemeines Rückfallrisiko besteht, hält der Senat den Ausspruch einer Zurückstufung für angebracht und erforderlich, um den Beklagten zusätzlich zur Pflichtenmahnung anzuhalten und ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Ebenso muss sich der Beklagte angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall, dass das Disziplinargericht eine mildere als die mit der Disziplinarklage beantragte Disziplinarmaßnahme ausspricht: Gansen, a.a.O., § 77 BDG RdNr. 4), die Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/01/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Juli 2010 - DL 10 K 1825/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre festgesetzt wird.Der Beamte trägt die Kosten des
published on 18/06/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahren
published on 25/05/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Beamten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - Kammer für Landesdisziplinarsachen - vom 2. März 2007 wird abgelehnt. Der Beamte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1
published on 02/04/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - wird zurückgewiesen. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/08/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 18/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 09. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs zurückgestuft und die weitergehende Kl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.