Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2016 - DL 13 S 1279/15

published on 09/08/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2016 - DL 13 S 1279/15
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am xxx geborene Klägerin steht als Realschulrektorin im Dienst des Beklagten. Nach der Einstellung als Angestellte im Schuldienst des beklagten Landes wurde sie am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrerin zur Anstellung ernannt. Am xxx wurde die Klägerin zur Realschullehrerin ernannt und ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Von der xxxRealschule xxx, an der sie seit dem xxx tätig war, wurde sie am xxx an die Haupt- und Realschule in xxx versetzt und gleichzeitig zur Leiterin dieser Schule bestellt. Am xxx wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Rektorin ernannt. Die Klägerin wurde am xxx zur Leiterin der xxx-Realschule xxx bestellt und am xxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschulrektorin ernannt. Am xxx wurde ihr das Amt einer Realschulrektorin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) übertragen. Die dienstlichen Leistungen wurden zuletzt in der Leistungsfeststellung vom 11.09.2006 mit „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“ beurteilt.
Die Klägerin ist xxx. Sie ist im Besitz eines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises vom xxx mit dem Grad der Behinderung XX. Die Klägerin ist bisher disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung bezieht sie derzeit monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.600 EUR und beträgt die Darlehensbelastung für ihr Eigenheim 800 bis 900 EUR monatlich.
Durch Vereinbarung mit der Stadt xxx vom 13.11.2006 wurde der Klägerin für das Budget der xxx-Realschule die Bewirtschaftungs- und Feststellungsbefugnis bis zu 10.000 EUR im Einzelfall und bis zu 10.000 EUR im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen übertragen. Nach Ziff. 2 dieser Vereinbarung werden der Schule für den pädagogischen Betrieb Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung der Budgetansätze obliegt nach Ziff. 2.6 dem Schulleiter.
Am 15.02.2011 erstattete die Klägerin Selbstanzeige beim Polizeirevier xxx und gab an, sie habe in den zurückliegenden Jahren für die Schule Geschirr, Besteck, Töpfe und weitere Materialien im Wert von über 10.000 EUR mit Geldern aus dem Schuletat beschafft, in ihre Wohnung gebracht und dort ungenutzt aufbewahrt. Im Zuge der Inventarisierung von Schulbeständen seien die Defizite aufgedeckt worden; die Waren seien zwischenzeitlich nahezu vollständig in die Schule zurückgebracht worden. Sie sei an xxx erkrankt. Sie werde deswegen mit starken Medikamenten behandelt, die die Persönlichkeit eines Menschen wesentlich verändern könnten.
Das Regierungspräsidium xxx verbot der Klägerin mit Verfügung vom 17.02.2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte als Realschulrektorin und als Realschullehrerin und leitete mit Verfügung vom 07.04.2011 ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. In der Einleitungsverfügung wird unter anderem ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Klägerin im Zeitraum 2007 bis 2011 systematisch in erheblichem Umfang Finanzmittel, für die die Stadt xxx ihr die Bewirtschaftungsbefugnis übertragen habe, für private Zwecke verwendet habe, unter anderem zur Beschaffung von hochwertigem Geschirr, einer unübersehbaren Vielzahl sonstiger Haushaltsutensilien wie Tischtücher, Handtücher und Kaffeemaschinen, sowie von unzähligen Büchern. Nach den Ermittlungen der Stadt xxx belaufe sich der dadurch verursachte Schaden auf derzeit 62.355,52 EUR.
Bei ihrer Anhörung vor dem Regierungspräsidium xxx am 28.04.2011 gab die Klägerin unter anderem an: Die Gegenstände, um die es gehe, habe sie nicht für sich selbst, sondern ausschließlich für die Schule kaufen wollen. Als in dem Schulgebäude für die von ihr besorgten Gegenstände kein Platz mehr gewesen sei, habe sie einen Teil davon zu ihr nach Hause gebracht. Allerdings habe sie die Gegenstände nicht selbst genutzt, sondern nur zu Hause schön verpackt in Kisten im Keller gelagert. Von einer Instruktion anderer Lehrkräfte des Fachbereichs xxx mit der Bitte, sie zu decken, könne lediglich im Hinblick auf Frau xxx und Frau xxx, nicht aber in Bezug auf Frau xxx und Frau xxx gesprochen werden.
Mit Verfügung vom 24.05.2011 wurde die Klägerin vorläufig des Dienstes enthoben und wurden 30 Prozent ihrer Bezüge mit Ablauf des Monats der Zustellung einbehalten. Die hiergegen beim VG Freiburg erhobene Klage nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 zurück (xxx xxx).
In dem gegen die Klägerin u.a. wegen Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Staatsanwaltschaft xxx ein psychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums xxx, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. xxx, vom 13.07.2011 ein. Dieses kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 369 bis 399 der beigezogenen Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx verwiesen.
In einem Aktenvermerk der ermittelnden Staatsanwältin über ein Telefonat mit dem Gutachter Prof. Dr. xxx vom 22.09.2011 ist ausgeführt:
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„Er (der Gutachter) teilt vorab mit, dass er für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit erwartet, dass Belege dafür vorhanden seien wie Desorientierung oder extremer Affekt, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Steuerungsfähigkeit sei bei einem Verhalten wie vorliegend, was keine so etablierte Erkrankung sei, üblicherweise nicht komplett aufgehoben.“
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Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft xxx vom 28.12.2011 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Klägerin die Auflage, 20.000 EUR an die Stadt xxx zu zahlen, erfüllt hatte. Zur Begründung des Vorgehens nach § 153a StPO wurde in einer Verfügung vom 14.11.2011 ausgeführt, dass im Hinblick auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, die offensichtlich fehlende Bereicherungsabsicht sowie die Schwierigkeit der Konkretisierung und Nachweisbarkeit der Einzeltaten ein Abschluss des Verfahrens nach § 153a StPO für sachgerecht erachtet werde.
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Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens wurden ärztliche Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin xxx vom 27.04.2011 (Blatt 147 der Disziplinarakte) und 07.03.2012 (Blatt 300 der Disziplinarakte), des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. xxx vom 07.03.2012 (Blatt 301 der Disziplinarakte), des Nervenarztes Dr. xxx vom 06.04.2011 (Blatt 148 der Disziplinarakte), 18.02.2011 (Blatt 149 der Disziplinarakte), 11.07.2011 (Blatt 232 der Disziplinarakte), 03.01.2012 (Blatt 306 der Disziplinarakte) und 06.03.2012 (Blatt 305 der Disziplinarakte) sowie der Ärztin und Diplompsychologin xxx vom 05.03.2012 (Blatt 302 der Disziplinarakte) vorgelegt. Bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind Arztbriefe der xxx vom 01.04.2011, Dr. xxx, über einen stationären Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 21.02.2011 bis 01.04.2011 (Blatt 253 - 267 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft xxx) sowie des Prof. Dr. xxx, xxx, vom 13.04.2011 (Blatt 277 - 281 der Ermittlungsakte) vorgelegt worden.
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Nachdem Vergleichsgespräche erfolglos blieben, teilte das Regierungspräsidium xxx der Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 mit, dass beabsichtigt sei, sie in das Eingangsamt ihrer Laufbahn und zwar in die Besoldungsgruppe A 13 als Realschullehrerin zurückzustufen, und gab ihr Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Hiervon machte die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2012 Gebrauch und führte insbesondere aus, dass davon auszugehen sei, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum schuldunfähig gewesen sei. Dies sei gerichtlich zu klären. Der beteiligte Bezirkspersonalrat erhob gegen die beabsichtigte Rückstufung zur Realschullehrerin der Besoldungsgruppe A 13 keine Einwendungen.
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Mit Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 stufte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin in der Besoldungsgruppe A 13 zurück und sprach ihr die Befugnis ab, die Amtsbezeichnung Realschuldirektorin zu führen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hob mit rechtskräftigem Urteil vom 02.10.2013 (xxx) die Disziplinarverfügung vom 30.10.2012 wegen inhaltlicher Unbestimmtheit auf.
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Mit Verfügung vom 22.11.2013 leitete das Regierungspräsidium xxx gegen die Klägerin wegen der Vorwürfe, die im Wesentlichen Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens waren, erneut ein Disziplinarverfahren ein und führte in der Folgezeit mehrere Zeugenvernehmungen durch (Blatt 576 - 588, 605 - 608 der Disziplinarakte). Weiterhin holte das Regierungspräsidium xxx ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx, xxx, vom 20.05.2014 ein. Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin trotz der vorliegenden neurologischen Erkrankung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangskriterien (vor allem „krankhafte seelische Störung“, „schwere andere seelische Abartigkeit“) vorhanden seien, die unter Umständen zu einer De- oder gar Exkulpierung der ihr jetzt zur Last gelegten Taten führen könnten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 647 bis 709 der Disziplinarakte verwiesen.
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Mit Schreiben vom 04.06.2014 bezeichnete die Klägerin das Gutachten des Dr. xxx als Gefälligkeitsgutachten und verwies darauf, dass das Regierungspräsidium von ihr mit Schreiben vom 13.01.2014 benannte Zeugen zur Schuldfähigkeit nicht habe vernehmen wollen. Angesichts dessen werde auf eine abschließende Anhörung nach § 20 LDG verzichtet. Die Klägerin verzichtete zudem auf die Beteiligung des Personalrates. Mit Schreiben vom 04.07.2014 wurde der Klägerin und der Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte der Entwurf der Disziplinarverfügung zugeleitet.
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Mit Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 entfernte das Regierungspräsidium xxx die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis (Ziff. 1) und enthob sie bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes (Ziff. 2). Zugleich wurden bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung für sechs Monate 20 %, in den weiteren sechs Monaten 35 % und danach 50 % der monatlichen Bezüge einbehalten, wobei der unpfändbare Teil der Bezüge der Klägerin zu belassen ist (Ziff. 3), und wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht mehr befugt ist, die Amtsbezeichnung Realschulrektorin zu führen (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt: Im Zeitraum zwischen dem 19.10.2007 und dem 15.02.2011 habe die Klägerin Anschaffungen vorgenommen, die nicht schulischen Zwecken dienten. Dabei handele es sich um
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Nr. 1 - 21:
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21 Positionen „Geschirr“ im Gesamtwert von 3.613,38 EUR. Das Geschirr stamme von Markenherstellern (xxx). Es sei den Lehrkräften der Schule nicht bekannt gewesen und sei nicht im Unterricht eingesetzt worden. Es wäre von den Lehrkräften auch nicht verwendet worden. Das in der Schulküche eingesetzte Geschirr (weißes Einheitsporzellan) sei von der Firma xxx. Das von der Klägerin erworbene Geschirr sei in deren Privathaus aufbewahrt worden. Ein Zugriff auf dieses Geschirr sei durch Lehrkräfte bzw. durch Mitarbeiter der Stadt xxx nicht möglich gewesen.
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Nr. 22-28:
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7 Positionen „Ware vom xxx“ im Gesamtwert von 1.806,66 EUR. Die von der Klägerin erworbenen Lebensmittel seien in der Schulküche oder an anderer Stelle in der Schule nicht benötigt und auch tatsächlich nicht verwendet worden. Lebensmittel für die Schulküche seien von den dafür verantwortlichen Lehrkräften direkt nach Bedarf beschafft worden.
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Nr. 29 - 39:
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11 Positionen „Sonstige Gegenstände“ (etwa: Mixstab, Küchenmaschine, Kaffee-Automat, Dampfbügeleisen, Entsafter) im Gesamtwert von 1.055,23 EUR. Die noch originalverpackten Küchengeräte hätten sich nicht im Schulgebäude befunden und seien den Lehrern nicht bekannt gewesen.
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Nr. 40 - 49:
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10 Bücher im Gesamtwert von 179,38 EUR. Die Bücher seien von der Klägerin privat aufbewahrt und der Schule nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Bücher seien noch teilweise folienverschweißt gewesen.
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Der Gesamtwert der eingekauften Gegenstände betrage 6.654,65 EUR. Die Klägerin habe zudem drei Lehrerinnen und eine Realschullehreranwärterin versucht zu bewegen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Durch die im Dienst begangenen Taten habe die Klägerin vorsätzlich gegen die Pflichten aus §§ 33 Abs. 1, 34 Satz 2, Satz 3, 38 Abs. 1 in Verbindung mit 47 Abs. 1 BeamtStG und gegen die Vorbildfunktion des Lehrers als Erzieher nach §§ 1, 38 Abs. 6 SchulG und Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 LV verstoßen. Sie habe sich der Untreue in einem besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 3, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe eine Strafbarkeit dem Grunde nach nicht verneint, sondern lediglich einen Fall des § 21 StGB, aber keine Schuldunfähigkeit angenommen. Das Gutachten von Dr. xxx komme zu dem Ergebnis, dass eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten nicht vorgelegen habe. An der Sachkunde des Gutachters bestünden keine Zweifel. Das Gutachten des Dr. xxx sei schlüssiger als das von Prof. Dr. xxx. Dieses berücksichtige nicht, dass der Klägerin auch Taten vor der medikamentösen Behandlung vorgeworfen worden seien. Zudem würden sich in diesem Gutachten die zusammenfassende Bewertung und vorangegangene Bewertung widersprechen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. xxx seien demgegenüber schlüssig und plausibel. Er sei ersichtlich um eine ausgewogene Beurteilung bestrebt und habe alle denkbaren Aspekte, die für oder gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit sprächen, diskutiert. Die sonstigen Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärzte führten zu keiner anderen Beurteilung. Es sei auch nicht notwendig gewesen, sie im Disziplinarverfahren als Zeugen zu vernehmen. Der entsprechende Beweisantrag werde abgelehnt. Die Klägerin habe ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Sie sei daher nach § 31 Abs. 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Allgemeinheit bzw. den am Schulleben Beteiligten sei es nicht zu vermitteln, wenn die Klägerin nach einem solchen schweren Versagen in beamtenrechtlichen Kernpflichten noch weiter im Beamtenverhältnis verbleiben würde. Die Klägerin habe mit der Veruntreuung von Geldern im Dienst in großem Umfang ein Zugriffsdelikt begangen, das regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führe. Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier zu einer niedrigeren Bemessung der Disziplinarmaßnahme führen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein bloß vorübergehender Zugriff auf amtliche Gelder zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar. Nichts anderes könne hier gelten, da die Klägerin zumindest für einen längeren Zeitraum Gegenstände, die sie mit den ihr anvertrauten öffentlichen Mitteln erworben habe, dem Zugriff der Schule entzogen habe. Der Wert der beschafften Gegenstände liege weit über der anerkannten Bagatellgrenze von 50 EUR. Das Verhalten sei auch disziplinarrechtlich als eigennützig anzusehen. Die Klägerin habe die Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern über einen längeren Zeitraum bei sich privat gelagert. Die Gegenstände hätten damit ihrem direkten Zugriff im ausschließlich privaten Machtbereich unterlegen. Hierin liege ein privater, eigener Vorteil. Erschwerend falle die hervorgehobene dienstliche Stellung als Vorgesetzte der Lehrkräfte ins Gewicht. Zu Lasten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass sie Lehrkräfte unter Druck gesetzt habe, ihr Fehlverhalten zu decken. Die Lehrkräfte hätten deswegen ein sie persönlich sehr belastendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Gefahr der Rufschädigung durchstehen müssen. Sie seien zudem massiven Loyalitätskonflikten ausgesetzt gewesen. Gerade gegenüber der Realschullehreranwärterin bestehe eine besondere Fürsorgeverpflichtung. Durch ihr Handeln gegenüber den Lehrkräften habe die Klägerin gegen ihre Kernpflichten als Vorgesetzte verstoßen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin liege nicht vor. Abgesehen davon führe sie auch nicht in jedem Fall zur Milderung der Disziplinarmaßnahme. Hier sei für die Klägerin offenkundig erkennbar gewesen, dass ihr Verhalten pflichtwidrig sei. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund der eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen möglicherweise stabilisiert habe, führe ebenso wenig zum Absehen von der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme wie ihre bisherige tadellose Führung und ihre sehr guten dienstlichen Leistungen. Ihr Geständnis sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Tat bereits entdeckt gewesen sei. Es handele sich um ein langjähriges planmäßiges Vorgehen. Die Klägerin habe regelmäßig aktiv versucht, Erwerbsvorgänge zu verschleiern. Da die Klägerin in Kernpflichten versagt habe, führe auch ihre Schwerbehinderung nicht zu einer milderen Bewertung.
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Am 20.08.2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung erhoben. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend: Es sei dem Beklagten immer noch nicht gelungen darzustellen, welche Gegenstände in der Schule und welche Gegenstände in ihrem Haus aufbewahrt worden seien. Insoweit fehle eine gerichtsfeste Dokumentation oder Inventur. Das von ihr bestellte Porzellan sei nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule, hauptsächlich in den Schränken in ihrem Büro, verstaut worden. Die original verpackten Küchengeräte hätten sich nicht in ihrem Haus, sondern in ihrem Büro in der Schule oder im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe befunden. Die Bücher hätten sich im Rektorat der Schule befunden. Die Lebensmittel seien in der Schule und nicht von ihr selbst verbraucht worden. Bei den im Schulgebäude aufgefundenen Büchern stehe der schulische Bezug nicht in Frage. Die anderen von dem Beklagten aufgeführten Gegenstände könnten für sich genommen in der Schule Verwendung finden. Dies gelte selbst für das Weihnachtsgeschirr. Es sei zu unterscheiden zwischen der Gesamtsumme der Bestellungen, die ihrer krankhaften Kaufsucht zuzuschreiben seien und die allenfalls im Rahmen des § 6 HGrG zu berücksichtigen seien, und den einzelnen Bestellungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihre Steuerungsfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitraum aufgehoben oder zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und dem Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten und als „neutral“ geltenden Prof. Dr. xxx. Das Gutachten des Dr. xxx erweise sich als reines Gefälligkeitsgutachten. Es sei nicht schlüssiger als das Gutachten von Prof. Dr. xxx. Der Beklagte habe zu Unrecht von der im Verfahren beantragten Zeugenvernehmung abgesehen. Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Untreue müsse zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände, die in der Disziplinarverfügung aufgelistet worden seien, nicht in ihrem Privathaus, sondern in der Schule aufbewahrt worden seien. Im Übrigen fehle es an einem entsprechenden Vorsatz. Es tue ihr aufrichtig leid, dass sie zwei Kolleginnen mit in die Angelegenheit hineingezogen habe. Sie sei allerdings aufgrund der schmerzlichen Erkenntnis ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt. Es liege insgesamt nur ein leichtes Dienstvergehen vor, das auf der Basis der §§ 27, 28 LDG zu ahnden sei. Hierfür spreche ihre verminderte Schuldfähigkeit, ihre Aufklärungsbereitschaft und ihr Geständnis, die Schadenswiedergutmachung, der Umstand, dass sie die Gegenstände nie für sich verwendet habe, ihre sofortige psychiatrische Behandlung, eine positive Prognose sowie ein erhebliches Mitverschulden der Stadt xxx. Sie habe nicht über Bargeldbestände verfügt, sondern habe sich alle Bestellungen vom zuständigen Kämmerer der Stadt xxx „absegnen“ lassen müssen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 08.12.2014 ist der Gutachter Dr. xxx gehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift (Blatt 303 - 311 der Akte DL xxx des Verwaltungsgerichts) verwiesen.
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Mit Urteil vom 08.12.2014 hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 geändert und die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2013 sei das wieder offene Disziplinarverfahren gemäß § 38 Abs. 1 LDG auch ohne erneute Einleitungsverfügung fortzuführen gewesen. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 sei inhaltlich ausreichend bestimmt. Hinsichtlich der der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen sei mit Ausnahme der Positionen „Ware vom xxx“ davon auszugehen, dass diese für den Schulbetrieb nicht erforderlich gewesen seien und die Klägerin daher mit diesen Anschaffungen einen Pflichtenverstoß begangen habe. Hinsichtlich der Positionen „xxx“ habe sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut beharrlich darauf eingelassen, dass es sich bei diesen, in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen z.B. um Lebensmittel für xxx oder um Zutaten für die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe. Die Unrichtigkeit dieser Einlassung habe sich nicht ohne Weiteres feststellen lassen. Dies bedürfe aber keiner weiteren Klärung, weil diese Anschaffungen angesichts der ohne ihre Berücksichtigung verbleibenden Schadenssumme von ca. 4.800 EUR nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Daneben habe die Klägerin bei den ihr danach zu Recht vorgeworfenen Anschaffungen auch dadurch einen Pflichtenverstoß begangen, dass sie die beschafften Gegenstände nicht der Schule zur Verfügung gestellt, sondern zu Hause bzw. in den Schränken des Rektoratszimmers aufbewahrt habe, ohne dies jemandem mitzuteilen. Eine Strafbarkeit dieses Verhaltens nach § 242 oder § 246 StGB scheide schon deswegen aus, weil sich eine Zueignungsabsicht der Klägerin nicht feststellen lasse. Ob die Klägerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verwirklicht habe, sei nicht eindeutig. Zwar könne Untreue auch dann in Betracht kommen, wenn Gebrauchsgegenstände in großer Zahl angeschafft würden, ohne dass hierfür ein akuter Bedarf bestehe. Dies bedürfe aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn zum einen würde es sich nicht um eine eigennützige Untreue handeln, zum anderen sei die Anschaffung zahlreicher für die Zwecke der Schule unnötiger Artikel jedenfalls deshalb ein schwerer Pflichtenverstoß, weil die Klägerin damit gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) verstoßen habe. Soweit die Klägerin geltend mache, die von ihr gekauften Artikel wären grundsätzlich auch für die Schule bzw. den Unterricht verwendbar gewesen, komme es auf eine solche - theoretische - Verwendbarkeit nicht an, sondern auf den jeweils bestehenden konkreten schulischen Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die in der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände bei der Klägerin zu Hause oder in der Schule aufbewahrt worden seien, komme es ebenfalls nicht entscheidend an. Denn eine Aufbewahrung im Rektoratszimmer ändere nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffungen. Auch in diesem Fall seien die angeschafften Gegenstände dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen worden. Weiterhin habe die Klägerin dadurch eine Pflichtverletzung begangen, dass sie versucht habe, drei Lehrerinnen sowie eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Bediensteten der Stadt xxx zu decken. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) und die Vorbildfunktion des Lehrers verstoßen (§ 38 Abs. 6 i.V.m. § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV). Sie habe auch schuldhaft gehandelt. Insofern werde den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. xxx gefolgt. Dieses Gutachten weise keine Fehler auf. Es bestehe auch kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Der Gutachter habe seine schriftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten ausführlich und überzeugend erläutert. Die Klägerin habe die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Ihre Vorgehensweise spreche dafür, dass sie sich bewusst gewesen sei, mit den Anschaffungen gegen haushaltsrechtliche Grundsätze zu verstoßen. Sie habe die Anweisung gegeben, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen und die erworbenen Gegenstände in den Schränken des Rektoratszimmers oder zu Hause aufbewahrt, ohne die Lehrkräfte hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie habe bei der Verbuchung der Anschaffungen Verwendungszwecke angegeben (z.B. xxx, Schulküche, Verwaltung), die jedenfalls objektiv unzutreffend gewesen seien, weil die beschafften Gegenstände nicht in diesen Räumen verwendet worden seien. Auch hinsichtlich des Versuchs, Lehrkräfte und eine Realschullehreranwärterin zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, sei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin habe zielgerichtet versucht, damit ihr Fehlverhalten zu vertuschen. Die der Klägerin vorgeworfene Pflichtverletzung wiege schwer. Dies gelte zunächst für die von ihr getätigten Ausgaben in Höhe von jedenfalls ca. 4.800 EUR. Dies sei ein ganz erheblicher Betrag, den die Klägerin unnötigerweise ausgegeben habe. Es komme hinzu, dass die Klägerin den Versuch unternommen habe, mehrere Lehrkräfte sowie die erst seit wenigen Tagen an der Schule tätige Realschullehreranwärterin dazu zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verschleiern. Dabei falle disziplinarrechtlich besonders der Versuch ins Gewicht, eine ihr bzw. der Schule als Auszubildende anvertraute und dienstlich von ihr abhängige Realschullehreranwärterin zu instrumentalisieren, um eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Insoweit habe die Klägerin in ihrer Funktion als Rektorin in besonders schwerwiegender Weise versagt. Soweit sie sich darauf berufe, in Panik geraten zu sein und reflexartig gehandelt zu haben, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil sie den Versuch, die Realschullehreranwärterin zu unrichtigen Angaben zu verleiten, erst am Montag (14.02.2011) gemacht habe, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Zu Gunsten der Klägerin sei dagegen zu berücksichtigen, dass sie sich auf Grund ihrer schweren Erkrankung und der damit verbundenen Folgen in einer sehr schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden habe. Hinzu komme, dass sie sich bisher in ihrer langjährigen Tätigkeit durch ausgezeichnete dienstliche Leistungen hervorgetan habe. Zudem habe die Klägerin die ihr vorgeworfenen Anschaffungen nicht zu eigenen Zwecken getätigt, weshalb es sich auch nicht um den klassischen Fall eines Zugriffsdelikts handele. Auch habe sie den eingetretenen Schaden durch die Zahlungen von insgesamt 30.000 EUR an die Stadt XX zumindest erheblich verringert, auch wenn diese Zahlungen vorrangig zur Abwendung eines Strafverfahrens bzw. im Rahmen einer zivilrechtlichen Einigung und erst nach der Entdeckung des Fehlverhaltens erfolgt seien. Auf ein Mitverschulden der Stadt xxx könne sich die Klägerin allerdings nicht berufen. Es sei gerade Sinn der Budgetierung, Einzelnachfragen zu vermeiden und die Eigenverantwortung der Schule zu stärken. Die Budgets seien nie überschritten, sondern eher öfters unterschritten worden. Bei der Klägerin lägen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit vor, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wäre. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. xxx sowie dem Umstand, dass die Klägerin ansonsten ihren Dienst zuverlässig und ohne jegliche Auffälligkeiten verrichtet und bei den von ihr getätigten Anschaffungen ein hohes Maß an Überlegung an den Tag gelegt habe. Unter Berücksichtigung der für die Maßnahmebemessung beachtlichen erschwerenden und mildernden Umstände habe die Klägerin durch ihr Fehlverhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung noch nicht vollständig zerstört. Allerdings habe sie mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Rektorin zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Budgetverwaltung und im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und der Realschullehreranwärter in schwerwiegender Weise versagt. Damit sei die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) nach § 30 Abs. 1 LDG tat- und schuldangemessen. Diese Maßnahme sei auch deshalb hier noch ausreichend, weil die Befähigung der Klägerin als Realschullehrerin unstreitig sei und die begangenen Pflichtverletzungen vorrangig ihre Tätigkeit als Rektorin betreffen würden. Andererseits erscheine eine Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 als nicht ausreichend, zumal auch ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben oder erheblicher Finanzverantwortung etwa als Rektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden wäre. Deshalb ändere die Disziplinarkammer die angefochtene Verfügung in Anwendung des § 21 Abs. 2 AGVwGO ab. Mit der Zurückstufung verliere die Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LDG den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23.06.2015 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. In dem Zulassungsverfahren hat die Klägerin eine „Qualitätskontrolle“ des Gutachtens des Dr. xxx durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie xxx, xxx, vom 19.01.2015 (Blatt 91 bis 137 der Berufungsakte) vorgelegt, auf die Dr. xxx mit einer von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 04.05.2015 (Blatt 161 - 185 der Berufungsakte) erwidert hat.
31 
Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung mit am 03.07.2015 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Sie sei in dem hier fraglichen Zeitraum schulunfähig, jedenfalls in ihrer Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Dem Gutachten des Prof. Dr. xxx sei unzweifelhaft und eindeutig zu entnehmen, dass sie krankheitsbedingt im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, wenn nicht schuldunfähig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte ihrem Beweisantrag, Herrn Prof. Dr. xxx zu seinem Gutachten nochmals zu hören, nachgehen müssen. Das Gutachten des Dr. xxx sei inhaltlich falsch. Es handele sich um ein Gefälligkeitsgutachten für den Beklagten, was bereits daraus ersichtlich werde, dass in ihm von dem „Verdacht einer gezielten Vertuschung“ gesprochen werde. Der Begriff „gezielte Vertuschung“ gehöre nicht in die psychiatrische Nomenklatur. Ihr sei nicht bekannt, mit welchen Informationen der Beklagte den Gutachter „gefüttert“ habe. Die Qualitätskontrolle durch die von ihr beauftragte Ärztin Dr. xxx lasse in vielerlei Hinsicht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Dr. xxx aufkommen. Abschließend habe Dr. xxx festgehalten, dass die eingenommenen psychotropen Substanzen möglicherweise in erheblicher Form auf die Psyche eingewirkt hätten. Es fehlten im Rahmen der Begutachtung die Herstellung einer möglichen zeitlichen Korrelation der Cortison- und Copaxone-Gaben mit den Einkäufen. Mindestens vier Ärzte bzw. Kliniken hätten die Erheblichkeit der psychischen Effekte der Erkrankung und der Medikation erwähnt. Auf Grund fehlender fremdanamnestischer Erhebungen und fehlender testpsychologischer Untersuchungen seien die Feststellungen des Dr. xxx nicht umfassend und fundiert genug, um auf ihre psychische Situation eingehen zu können. Vom Gutachter seien nicht ausreichend Anknüpfungstatsachen erhoben worden, die die Komplexität des Geschehens und mögliche Ursachen des erstmals bei ihr aufgetretenen Verhaltens im bereits vorgerückten Lebensalter erklären könnten. Insgesamt habe der Gutachter Dr. xxx schlampig gearbeitet. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die vorsätzliche Pflichtverletzung unzutreffend damit begründet, dass die Klägerin die Anweisung erteilt habe, die ungeöffneten Pakete in das Rektoratszimmer zu bringen. Sie habe bis zuletzt bestritten, dass sie so eine Aussage gemacht habe. Zudem unterstelle das Verwaltungsgericht der Klägerin zu Unrecht, dass sie die Zweckbestimmung für die Anschaffungen bewusst unzutreffend angegeben habe. Vielmehr habe sie genau die Zuordnung gewollt, wie sie sie auf den Rechnungen notiert habe.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Dezember 2014 - xxx - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufzuheben.
34 
Der Beklagte beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen.
36 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Es habe eine ausreichende Sachverhaltsermittlung zur Frage der Schuldfähigkeit der Klägerin gegeben. Das Gutachten des Prof. Dr. xxx habe die Schwäche, dass es ausführe, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei nicht auszuschließen, lasse sich aber bei dem Ausmaß des Verhaltens nicht belegen. Hier setze das Gutachten des Dr. xxx an, der das konkrete Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit vertieft würdige und für den verständigen Leser logisch nachvollziehbar zu dem Schluss komme, dass ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten eben nicht quasi automatisch als Krankheit bewertet werden könne. Herr Dr. xxx sei nicht mit weiteren Informationen über die Klägerin gefüttert worden, sein Gutachten sei kein Gefälligkeitsgutachten. Frau Dr. XX habe sich ihrerseits nicht damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin in keiner Weise gegenüber Außenstehenden besondere Auffälligkeiten gezeigt habe. Auf die Stellungnahme des Dr. xxx vom 04.05.2015 zu den Ausführungen von Frau Dr. xxx werde ergänzend verwiesen.
37 
Am 21.10.2015 hat der Senat beschlossen, zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. xxx, Universitätsklinikum xxx, zu erheben.
38 
Frau Dipl.-Psychologin xxx erstattete im Auftrag von Dr. xxx am 07.01.2016 ein testpsychologisches Zusatzgutachten über die Klägerin, in dem abschließend ausgeführt wird:
39 
„Zusammenfassend handelt es sich bei der Probandin um eine Persönlichkeit mit überdurchschnittlichem verbalen Intelligenzniveau. Die visuelle Merkfähigkeit (Benton-Test) war unauffällig, ebenso die verbale Lern- und Merkfähigkeit (VLMT). Die Exekutivfunktionen (Turm von London) zeigten sich durchschnittlich. Reaktions- Konzentrations-, Wahrnehmungsvermögen (Determinationstest) waren nicht beeinträchtigt. In den dafür sensiblen Verfahren zeigten sich keinerlei Hinweise auf Simulations- und Aggraviationstendenzen.Im Gespräch schilderte die Probandin, dass sie sich zurzeit recht gut fühle, stabil und leistungsfähig, und dass sie um ihre Rehabilitation kämpfe.
40 
In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung fanden sich keinerlei Hinweise auf hirnorganisch begründete Leistungsminderung.“
41 
Am 11.01.2016 erstatte Dr. xxx ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 317 - 487 der Berufungsakte verwiesen wird. Das Gutachten ist von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterzeichneten Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nach ausführlicher Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung der Schuldunfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt sei.
42 
Die Klägerin hat zu diesem Gutachten ausgeführt: Der beauftragte Gutachter Dr. xxx habe die Begutachtung unzulässiger Weise auf Frau Dr. xxx delegiert. Sie sei beim ersten Untersuchungstermin am 21.12.2015 insgesamt 4 Stunden ausschließlich von Frau Dr. xxx exploriert worden. Erst beim zweiten Gespräch am 04.01.2016 sei Dr. xxx mit anwesend gewesen. Es sei zu beachten, dass lediglich Dr. xxx Neurologe sei, nicht aber Frau Dr. xxx. Der Neurologe besitze bei ihrer Grunderkrankung gegenüber dem psychiatrischen Facharzt das überlegene Forschungsmittel. Die äußere Form des Gutachtens spreche nicht für eine seriöse, der Bedeutung des Falls gerecht werdende Oberbegutachtung. Fremdanamnestische Erhebungen (etwa ihrer Mutter oder ihres ehemaligen Lebensgefährten) seien nicht vorgenommen worden. Es sei nur versucht worden, das Gutachten des Prof. Dr. xxx zu entkräften, während die übrigen ärztlichen Befunde keine Berücksichtigung gefunden hätten bzw. nicht differenzialdiagnostisch diskutiert worden seien. Bei vernünftiger Betrachtungsweise könne die Befürchtung bestehen, die Gutachter stünden der Thematik nicht unvoreingenommen gegenüber. Zudem sei im Gutachten nicht präzise festgehalten worden, welche Ausführungen auf die persönliche Exploration und welche auf den von ihr übergebenen schriftlichen Lebenslauf zurückzuführen seien. Das Obergutachten schweige sich zum Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx aus und befasse sich nicht mit den von ihr bei der Exploration beschriebenen eigenen Veränderungen. Es sei nicht hinreichend reflektiert worden, welche Symptome der Nebenwirkungen der von ihr verabreichten Medikamente vorgelegen hätten. Hinsichtlich einer hirnorganischen Veränderung sei eine unbegründete Schlussfolgerung gezogen worden. Allein Prof. Dr. xxx habe sich die Mühe gemacht, die diesbezüglichen MRT-Aufnahmen persönlich anzusehen. Eigene diagnostische Feststellungen habe das Gutachten nicht getroffen. Es bleibe offen, auf welche Diagnose sich das Gutachten festgelegt habe. Ihr Kaufverhalten sei bagatellisierend dargestellt worden. Es fehlten zusätzliche Anknüpfungstatsachen zur Erhellung ihrer Lebenssituation im hier relevanten Zeitraum sowie eine umfassende körperliche, insbesondere neurologische Untersuchung. Es sei im Längsschnitt zu wenig diskutiert und erklärt worden, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden könnten, die sogar zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hätten, während sie Jahrzehnte zuvor sozial angepasst und beruflich erfolgreich gelebt habe. Es fehle eine Erklärung der Veränderung ihres Verhaltens. Die spezifischen Auswirkungen der bei ihr zweifelsfrei gezeigten Störung auf die spezifischen Taten würden nicht herausgearbeitet. Es sei zu wenig berücksichtigt und diskutiert worden, dass die aktuelle Begutachtung ca. 9 Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum durchgeführt worden sei.
43 
Zu den Einwendungen der Klägerin hat Dr. xxx mit Schreiben vom 22.06.2016 Stellung genommen. Insoweit wird auf Blatt 643 - 649 der Berufungsakte verwiesen.
44 
In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin auf Befragen des Senats unter anderem ausgeführt: Sie habe in der gesamten Zeit nicht bemerkt, dass sie etwas falsch gemacht habe. Sonst wäre ihr klar gewesen, dass sie ihre berufliche Karriere aufs Spiel gesetzt hätte. Der Schuldienst sei der Mittelpunkt ihres Lebens gewesen. Die Schulleiterstelle in xxx sei die Krönung gewesen. Dort seien die Bedingungen für ihre Arbeit optimal gewesen. Im Jahr 2007 habe sie die Kräfte, die sie vorher gehabt habe, auf einmal nicht mehr gehabt. In der Weihnachtspause 2006/2007 habe sie sich nicht mehr erholen können. Sie sei schwächer geworden und zum Arzt gegangen. Ein einschneidendes Erlebnis sei gewesen, dass sie zum ersten Mal ihren Harn nicht mehr habe halten können. Der Arzt habe sie beruhigt. Sie habe dann gedacht, dass sie mit weniger Kräften leben müsse. Deswegen habe sie 2008 ihre kirchlichen Ehrenämter als Lektorin und Kommunionhelferin ruhen lassen. Es sei dann zu deutlichen neurologischen Ausfällen gekommen. Dies habe sich bis Oktober hingezogen. Zwischenzeitlich habe sie nicht mehr laufen können. Man habe ihr gesagt, dass sie gegebenenfalls auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sie habe das Bild ihres Vaters vor Augen gehabt, der an einem Knochensarkom gelitten und einen Rollstuhl benötigt habe. Sie habe über ihre Erkrankung mit so gut wie niemanden geredet. Sie habe Angst gehabt, in der Schule dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, sie ticke nicht mehr richtig. Das Ganze habe sie völlig aus der Bahn geworfen. Die Cortiosonstoßtherapie habe ihre Beschwerden nicht genommen, hätten sie aber körperlich beeinträchtigt. Die Basis-Medikation habe sie schlecht vertragen. Insgesamt sei sie in einem schlechten Zustand gewesen. Mit der Diagnose XX sei sie schlecht zurecht gekommen. 2009 habe sie nächtelang geweint. In dieser Zeit müsse es dazu gekommen sein, dass sie Unnötiges, Plunder und Quatsch, gekauft habe. Sie habe das aber nicht bemerkt, es habe sich um eine Art „Müssen“ gehandelt. Sie habe gedacht, die Schule brauche dieses und jenes. Die Schüler sollten sich wohlfühlen. Sie habe die Sachen der Schule nicht zur Verfügung gestellt, weil dort wegen Umbaumaßnahmen kein Platz gewesen sei; man sei im Umzugsmodus gewesen. Unterricht habe sie gehalten, das habe funktioniert. Mit ihren Kollegen habe es eine sachliche und kollegiale Zusammenarbeit gegeben. Hierauf hätten sich ihre Kontakte in der Schule beschränkt. Der Schule hätten jährlich 110.000 - 115.000 EUR zur Verfügung gestanden. Was damals passiert sei, könne sie nicht sagen. Sie sei überfordert gewesen. Die Veränderungen hätten 2006/2007 begonnen. Sie habe aber alles verborgen gehalten und keine Diskussionen darüber geführt. Sie habe funktionieren müssen. Durch ihre Einkäufe habe sie den Schulträger nicht schädigen wollen. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die Schule die Sachen brauche. Sie habe die Sachen auch nicht doppelt gekauft. Das Ganze sei schrecklich, sie könne es heute nicht mehr nachvollziehen. Bei Aufdeckung sei ihr schlagartig klar geworden, dass es nicht in Ordnung sei. Die Realschullehreranwärterin xxx sei zum 01.02. in ihre Schule gekommen und habe 18 Monate bleiben sollen. Frau xxx vom Fachbereich xxx sei ihre Mentorin gewesen. Wenn sie normal getickt hätte, hätte sie nicht versucht, Frau xxx zu beeinflussen. Sie habe als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über Realschullehreranwärter zu schreiben, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließe. Über die Verteilung des der Schule zustehenden Budgets sei in der Haushaltskonferenz beraten worden. Über die Sachen, die sie überflüssig angeschafft habe, sei dort nicht gesprochen worden.
45 
Zudem wurde in der Berufungsverhandlung der Sachverständige Dr. xxx im Einverständnis der Beteiligten informatorisch zu seinem Gutachten angehört. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen.
46 
Dem Gericht liegen die Personalakten der Klägerin, die Disziplinarakten, Akten der xxx sowie der Stadt xxx, die Ermittlungsakte xxx der Staatsanwaltschaft xxx, die Akten des Verwaltungsgerichts xxx, xxx und xxx sowie die die Verfahren wegen Fristsetzung gemäß § 37 Abs. 3 LDG betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts xxx und des Senats xxx vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
47 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
48 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
49 
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens die in der Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) in die mildere Maßnahme einer Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Realschullehrerin (A 13) geändert. Die geänderte Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann mithin mit ihrer Berufung nicht erreichen, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 aufgehoben oder durch Festsetzung einer (noch) milderen Disziplinarmaßnahme geändert wird.
50 
Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
51 
In tatsächlicher Hinsicht ist mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die in Nrn. 1 - 21 sowie 29 - 49 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 genannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers (Stadt xxx) angeschafft hat, dass diese für den Schulbetrieb nicht notwendig waren und von der Klägerin auch nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt wurden. Die Anschaffungen werden durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Anschaffungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin getätigten Anschaffungen grundsätzlich für die Schule bzw. den Unterricht - theoretisch - verwendbar gewesen wären, da insoweit der jeweils bestehende konkrete schulische Bedarf bzw. eine konkrete Anforderung des betreffenden Gegenstandes durch die Lehrkräfte des jeweiligen Fachbereichs entscheidend sei. Einen konkreten schulischen Bedarf oder entsprechende konkrete Anforderungen durch die Lehrkräfte hat es insoweit nicht gegeben und wurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat sie die Einkäufe lediglich damit gerechtfertigt, dass sie gedacht habe, die Schüler sollten sich in der Schule wohlfühlen, und sie ohne Differenzierung danach, ob sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens oder Grundlage der disziplinaren Bewertung durch das Verwaltungsgericht waren, als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“ bezeichnet. Nach den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung ist zudem über die von ihr getätigten Einkäufe in der für die Verteilung der der Schule zugewiesenen Budgetmittel zuständigen Haushaltskonferenz nicht gesprochen worden. Der Frage, ob die in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände zu Hause oder aber in der Schule (im Rektoratszimmer oder in Schränken im Lehrerzimmer oberhalb der Garderobe) aufbewahrt wurden, ist nicht weiter nachzugehen. Zum einen ändert eine solche Aufbewahrung nichts an der fehlenden Erforderlichkeit der Anschaffung, zum anderen wurden die angeschafften Gegenstände auch in diesem Fall nicht für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt und dem Zugriff durch die Lehrkräfte entzogen, die von deren Vorhandensein nichts wussten. Allerdings hat der Senat genauso wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin, nachdem sich dieses mit ihren früheren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Anzeigeaufnahme vom 15.02.2011: „Seit ca. 3 Jahren habe ich Dinge, welche ich für die Schule gekauft habe, originalverpackt mit nach Hause genommen“) und im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. etwa erste Anhörung vom 28.04.2011: „ich habe erst in diesem Augenblick (11.02.2011) daran gedacht, dass das ganze Geschirr bei mir zu Hause ist“) kaum in Einklang bringen lässt. Hinsichtlich der in Nrn. 22 - 28 der Disziplinarverfügung genannten Gegenstände (Ware vom xxx) lässt sich hingegen das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei diesen in der Verfügung nicht näher konkretisierten Anschaffungen um solche für xxx oder die Weihnachtsbäckerei gehandelt habe und diese dort auch verwendet worden seien, nicht widerlegen. Sie können deshalb nicht der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegt werden.
52 
Des Weiteren hat die Klägerin versucht, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken. Dies hat die Klägerin eingeräumt und ergibt sich auch aus den Aussagen der Frau xxx und der Frau xxx bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren am 03.02.2014. Dort hatte Frau xxx diesbezüglich unter anderem angegeben, die Klägerin habe gesagt, dass die Gemeinde jetzt genau kontrollieren würde und sie gegenüber Herrn xxx (Leiter des Hauptamtes der Stadt xxx) nur angeben solle, dass die Gegenstände im xxx-Bereich aufbewahrt worden und für diesen bestimmt gewesen seien. Aus schulischem Interesse solle sie es Herrn xxx für die fachinterne Prüfung so verkaufen, dass es schon immer allen zur Verfügung gestanden habe; sie müssten alle am gleichen Strang ziehen, sonst würden sie unglaubwürdig. Frau xxx gab weiter an, sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und der Klägerin nicht widersprechen wollen. Für sie sei es eine dienstliche Anordnung ihrer Vorgesetzten gewesen und sie habe schon öfter mitbekommen, dass es ziemliche Schwierigkeiten gegeben habe, wenn jemand der Klägerin widersprochen habe. Die Realschullehreranwärterin xxx gab bei ihrer Zeugenvernehmung unter anderem an, die Klägerin habe ihr im Textilraum leere Schränke gezeigt und sie gefragt, ob sie den Leuten von der Stadt sagen könne, dass sie geholfen habe, Gegenstände aus diesem Raum in ihr Auto zu transportieren. Sie habe nicht gewusst, worum es gehe und sei überfordert gewesen. Sie habe die Klägerin nicht gefragt, warum sie das so sagen solle. Sie habe daran gedacht, dass die Klägerin ihre Vorgesetzte sei und ein Schulleitergutachten über sie verfasse. In ihrer am 24.06.2011 bei der Staatsanwaltschaft xxx eingegangen Stellungnahme gab Frau xxx diesbezüglich weiter an, die Klägerin habe sie gebeten, gegenüber den „Herrschaften“ von der Stadt xxx zu behaupten, dass sie der Klägerin geholfen habe, Geschirr aus den Schränken im Textilraum in ihr Auto zu transportieren. Soweit der Klägerin in der Disziplinarverfügung auch noch der Versuch der Beeinflussung der Realschullehrerinnen xxx und xxx vorgeworfen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls der Vernehmungen dieser Lehrerinnen vom 03.02.2014 hat die Klägerin gegenüber diesen nur gesagt, dass sie Geschirr im Elternsprechzimmer habe, das sie in den Handarbeitsraum umlagere (so Frau xxx) bzw. dass sie Gegenstände (Geschirrteile und Deko-Artikel) in den Textilraum gestellt habe (so Frau xxx). Der Versuch eine Einflussnahme kann hierin nicht gesehen werden.
53 
Diese der Klägerin vorzuwerfenden Handlungen sind zwar kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, jedoch als disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen zu ahnden.
54 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass eine (auch von dem Beklagten nicht in Betracht gezogene) Strafbarkeit der Klägerin nach § 242 oder § 246 StGB mangels Zueignungsabsicht in Bezug auf die von ihr angeschafften Gegenstände nicht in Betracht kommt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die erworbenen Gegenstände ganz oder teilweise privat genutzt hat oder sie sonst ganz oder teilweise ihrem Vermögen einverleiben wollte.
55 
Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 hat sich die Klägerin aber auch nicht wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treubruchstatbestand), und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zwar dürfte hier der Missbrauchstatbestand insoweit erfüllt sein, als die Klägerin durch die in Rede stehenden Anschaffungen bei Ausübung ihres rechtlichen Könnens (auf Grund der zwischen ihr als Schulleiterin der xxx und der Stadt xxx am 13.11.2006 geschlossenen Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten hat. Die Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens liegt hier in einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. dazu noch unten) durch den Kauf für den Unterricht nicht konkret notwendiger Gegenstände, die zudem nicht einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt wurden. Fraglich ist aber schon, ob durch diese Tathandlung ein Nachteil für das Vermögen der Stadt xxx entstanden ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als Vermögensdelikt nur das zu betreuende Vermögen als Ganzes, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, muss daher grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517). Ergibt sich hierbei kein Negativsaldo, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Hinblick auf eine weitergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gleichwohl unter dem Aspekt des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil anzusetzen ist. Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318). Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Nachteils fraglich. Ein Negativsaldo dürfte durch die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände nicht eingetreten sein; auch dürfte ein realisierbarer Geldwert durch die der Stadt xxx ohne Weiteres mögliche Weiterveräußerung der unbenutzten, teilweise noch originalverpackten Gegenstände zu bejahen sein. Etwas anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Gegenstände wegen der Lagerung im Haus der Klägerin oder im Rektoratszimmer dem Zugriff desjenigen, dessen Vermögensinteressen die Klägerin zu betreuen hat, entzogen wurden. Von einem eigennützigen Vorgehen der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen. Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Jedenfalls ist hier ein Vorsatz der Klägerin bezüglich des Merkmals „Nachteil“ nicht festzustellen. Bei der Untreue sind an den Vorsatz und dessen Beweisbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Täter nicht eigennützig gehandelt hat und nur bedingter Vorsatz in Rede steht (BGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 2 StR 228/97 -, wistra 1997, 301 m.w.N.). Der Täter muss sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils im oben genannten Sinne bewusst gewesen sein. Hiervon kann nach den Einlassungen der Klägerin nicht gesprochen werden, die auch in der Berufungsverhandlung nachdrücklich angegeben hat, sie habe den Schulträger nicht finanziell schädigen wollen.
56 
Allerdings ist die Klägerin auf Grund der festgestellten Handlungen fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und hat dadurch ein Dienstvergehen begangen.
57 
Dienstliches Fehlverhalten ist auch, wenn ein Beamter mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgeht, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle der Untreue zu erreichen (vgl. Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band II, Das materielle Dienstrecht, J 930 RdNr. 16). Der Straftatbestand der Untreue ist enger als die beamtenrechtliche Dienstpflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Daher kann auch bei Nichterfüllung des Straftatbestandes der Untreue eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die Verpflichtung der Klägerin zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. hier: §§ 77 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Vereinbarung über die Ausführung des Budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 zwischen der Stadt xxx und der xxx, vertreten durch die Klägerin; vgl. ferner: § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) folgt bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 LBG) sowie darüber hinaus zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
58 
Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann in diesem Sinne objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, RdNr. 365; GKÖD, J 930, RdNrn. 30 ff.). Eine solche Dienstpflichtverletzung ist hier bezüglich der oben benannten Handlungen der Klägerin festzustellen. Auf Grund der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans vom 13.11.2006 gehörte der Umgang mit öffentlichen Mitteln zu den funktionellen Amtspflichten der Klägerin in deren dienstlichen Verantwortungsbereich als Schulleiterin der xxx. Sie war insoweit berechtigt, über die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben haushaltsmäßig ausgebrachten Mittel (öffentliche Mittel) zu verfügen. Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.11.2006 werden der xxx für den pädagogischen Betrieb und bestimmte Bauhofleistungen, die den internen Schulbetrieb betreffen, haushaltsmäßige Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Richtlinien führt die Schule ihr Budget in freier und alleiniger Verantwortung aus (Nr. 2.6 der Vereinbarung), wobei dem Schulleiter (hier also der Klägerin) bzw. dessen Stellvertreter die Bewirtschaftungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelfall und im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen bis zu 10.000 EUR zusteht (Nr. 3 der Vereinbarung). Es liegt auch ein objektiv unwirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln vor. Ein solcher kann in vielfältiger Weise gegeben sein (vgl. zu einzelnen Fallgruppen: Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), etwa auch dann, wenn öffentliche Mittel in einem größeren Umfang verwendet werden als es zur Erreichung des zu verfolgenden Ziels erforderlich erscheint; unwirtschaftlich in diesem Sinne kann auch die Anschaffung objektiv nicht benötigter Gegenstände sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 - 2 WD 20.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.1985 - 1 DB 26.85 -; Zängl, a.a.O., RdNr. 370; GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 38 f.), insbesondere wenn diese zur pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden.
59 
Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin durch den Erwerb der in Nrn. 1 - 21 und 29 - 49 der Disziplinarverfügung vom 13.08.2014 einzeln genannten Gegenstände Anschaffungen getätigt, die für den „internen Schulbetrieb“ (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung über die Ausführung des budgetorientierten Haushaltsplans) nicht erforderlich waren. Die Klägerin bezeichnete den Erwerb der Gegenstände in der Berufungsverhandlung selbst als „Unnötiges, Quatsch und Plunder“. Ob diese grundsätzlich zum Gebrauch im internen Schulbetrieb bestimmt waren, ist nicht maßgeblich, nachdem ein konkreter Bedarf für die Anschaffung der Gegenstände nicht bestand. Die Gegenstände waren weder von den Lehrkräften des entsprechenden Fachbereichs angefordert worden noch waren sie Gegenstand der Beratungen in der Haushaltskonferenz. Sie wurden auch nicht für den Unterricht in der Schule zur Verfügung gestellt oder von den Lehrkräften „vermisst“.
60 
Mit diesen der Klägerin vorgeworfenen Anschaffungen und dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers (Stadt xxx) zu decken, hat die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 38 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG) sowie gegen die Vorbildfunktion des Lehrers (§ 38 Abs. 6 SchG in Verbindung mit § 1 SchG, Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LV) verstoßen.
61 
Diese Pflichtverletzungen hat die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft begangen.
62 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. Ihre Vorgehensweise ist Beleg, dass sie sich zumindest bewusst gewesen ist, mit den Anschaffungen gegen den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens zu verstoßen. Sie hat die erworbenen Gegenstände bei sich zu Hause, in ihrem Rektoratszimmer oder in einem Schrank im Lehrerzimmer aufbewahrt, ohne sie den Lehrkräften bzw. dem Unterricht in der Schule zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung der Gegenstände war nicht Gegenstand der Haushaltskonferenz der Schule, in der über die Verwendung der der xxx zugewiesenen Mittel beraten wurde; die Lehrkräfte der Schule wussten von deren Erwerb und Existenz nichts. Hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu wahrheitswidrigen Angaben zu veranlassen, ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Klägerin wollte damit zielgerichtet ihr Fehlverhalten vertuschen.
63 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 
Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. xxx, Universitätsklinik xxx, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 13.08.2014 zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.2016 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer XX-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose xxx Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen xxx und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
65 
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte Unzulässigkeit der Delegierung der Begutachtung auf die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx. Diese hat nach den Angaben des Dr. xxx in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2016 und in der Berufungsverhandlung die Untersuchung der Klägerin am ersten Untersuchungstag (21.12.2015), die etwa vier Stunden gedauert hat, allein vorgenommen und an der Formulierung des Gutachtens, etwa auch durch Erstellung des ersten Konzepts des Gutachtens, mitgewirkt. Dr. xxx hat die Klägerin am zweiten Untersuchungstag (04.01.2016) etwa eine Stunde lang - gemeinsam mit Dr. xxx - untersucht. Zuvor hatte Frau Dr. xxx ihm die von ihr erhobene Gesamtanamnese mitgeteilt; dabei sind noch offene Punkte besprochen worden. Ebenso hatte ihm Frau Diplom-Psychologin xxx vor der Untersuchung am 04.01.2016 das Ergebnis des testpsychologischen Zusatzgutachtens bekannt gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.01.2016 ist von Frau Dr. xxx unterschrieben und enthält den von Dr. xxx unterschriebenen Zusatz „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, dass in jedem Fall die volle gerichtliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muss. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.). Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten „auf Grund eigener Urteilsbildung“ einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340). Diese Voraussetzungen sind auf Grund des etwa einstündigen persönlichen Kontakts des Dr. xxx und dessen eigener Untersuchung am 04.01.2016 erfüllt. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771). In dieser Stunde habe er eine Exploration durchgeführt, dessen Ergebnis der psychische Befund gewesen sei. Auf Grund der Vorarbeiten der Frau Dr. xxx habe er seine eigene persönliche Untersuchung der Klägerin auf den Umfang von einer Stunde begrenzen und sich dabei ein eigenes Bild machen und ein eigenes Urteil bilden können. Dies gilt ausweislich des Gutachtens auch für die mit der xxx der Klägerin zusammenhängenden neurologischen Fragen.
66 
Soweit die Klägerin das „äußere Erscheinungsbild“ des von Dr. xxx erstatteten Gutachtens kritisiert, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die äußere Form des Gutachtens ist beanstandungsfrei. Die Klägerin führt auch nicht aus, wieso die von ihr wohl beanstandete Gewichtung der einzelnen Teile zu inhaltlichen Fehlern und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen soll. Auch der Senat erkennt hierfür keine Anhaltspunkte.
67 
Die Kritik der Klägerin an der Art der Anamnese- und Befunderhebung, insbesondere dazu, dass nicht hinreichend die Befunde anderer sie behandelnder Ärzte (Dr. xxx) und ihre eigenen Angaben in dem übergebenen Lebenslauf berücksichtigt sowie keine fremdanamnestischen Erhebungen durchgeführt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx angegeben, dass die Befunde des Dr. xxx berücksichtigt worden seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass Dr. xxx die Diagnose einer exogenen Psychose (nach Copaxone-Therapie) ausdrücklich als Verdachtsdiagnose gestellt hat und dass es nicht möglich sein könne, dass die Klägerin seit dem Beginn der Medikation mit Copaxone bis zum Untersuchungstermin 2011 im Zustand einer exogenen Psychose gewesen sei und gleichzeitig als Realschulrektorin im Übrigen unbeanstandet gearbeitet habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der von Dr. xxx beschriebenen „persönlichen Krise mit erheblichen psychischen Komplikationen“ (Arztbrief vom 18.02.2011) bzw. mit der „schwerwiegenden psychischen Krise mit Verhaltensauffälligkeiten“ (Arztbrief vom 11.07.2011) vermisst, beziehen sich diese Ausführungen des Dr. xxx im Wesentlichen auf bei der Klägerin bestehende Symptome nach Aufdecken der hier in Rede stehenden Vorfälle und können darüber hinaus - wie Dr. xxx zu Recht in der Berufungsverhandlung bemerkt hat - den psychischen Zustand der Klägerin nicht retrospektiv über drei bis vier Jahre (und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung) beschreiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die im Arztbrief der xxx, Dr. xxx, vom 01.04.2011 diagnostizierte „Organische affektive Störung mit gegenwärtiger depressiver Episode“ vom gerichtlichen Gutachter berücksichtigt (vgl. Seite 41 und 81 des Gutachtens) und die Frage einer hirnorganischen Symptomatik wurde diskutiert. Das gerichtliche Gutachten kommt dabei stimmig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung weder einzeln noch kombiniert mit einer Anpassungsstörung geeignet sind, den Schweregrad für das Eingangskriterium seelische Störung zu erfüllen. Eine schwere organische Störung der Affektion, der Kognition oder der Wahrnehmung seien - ebenso wie jene der pathologischen Kaufsucht - nach qualifizierter Betrachtung der eigenanamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes zur Vorbereitung der Erstellung des Gutachtens sowie der vorliegenden Fremdberichte medizinisch nicht zu begründen. Auf Grund dieser Feststellungen ist es nicht ersichtlich, warum an dieser Stelle weitere differenzialdiagnostische Überlegungen erforderlich gewesen sein sollten; insbesondere hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der hirnorganische Störungsteil differenzialdiagnostisch erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung erkennen, Dr. xxx oder die von ihm hinzugezogene Ärztin Dr. xxx hätten der Thematik nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübergestanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die selbst ermittelte Anamnese und nicht auf den von der Klägerin übergebenen schriftlichen Lebenslauf, der zudem Eingang in das Gutachten gefunden hat (vgl. S. 49 des Gutachtens), stützt. Das Vorbringen der Klägerin, fremdanamnestische Erhebungen (der Mutter und des Freundes, Dr. xxx) seien nicht vorgenommen worden, so dass das Ausmaß ihrer psychischen Veränderungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht weitergehend exploriert worden sei, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des von dem Senat eingeholten Gutachtens. Zwar hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung angegeben, dass eigene fremdanamnestische Feststellungen hilfreich gewesen wären. Je mehr Informationen vorliegen würden, umso besser sei dies. Allerdings habe er solche Erhebungen nicht für erforderlich gehalten, nachdem genügend fremdanamnestische Informationen in den ihm vorgelegten Akten enthalten gewesen seien (vgl. dazu auch die ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussage und der die Klägerin betreffenden ärztlichen Äußerungen auf den Seiten 20 - 46 des Gutachtens). Ausdrücklich ist von dem Gutachter auf Befragen des Bevollmächtigen der Klägerin in der Berufungsverhandlung ausgeführt worden, dass Aussagen von dritten Personen in Bezug auf eine Wesensveränderung der Klägerin berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei zudem für den Zeitraum der Vorfälle nicht „für gesund erklärt“ worden. Vielmehr habe man sich bemüht, den psychopathologischen Zustand der Klägerin im Zeitraum der Vorfälle so genau wie möglich zu rekonstruieren und entsprechend den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation zu klassifizieren. Ergebnis dieser Betrachtungen sei nicht gewesen, dass bei der Klägerin keine Störung auf psychiatrischen Gebiet vorliege, sondern dass die festgestellten Diagnosen - auch in der Summe - nicht ausreichten, die Merkmalskategorie „krankhafte seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin kein Krankheitsbild habe.
68 
Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem Verlust ihrer langjährigen Beziehung zu Herrn Dr. xxx und dessen Folgen für eine störungsfreie Kompensation ihrer Erkrankung und für ihre Behandlung beschäftigt habe, hat der Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme wie auch auf Befragen des Senats in der Berufungsverhandlung angegeben, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei; wenn die Klägerin dazu etwas gesagt habe, sei dies dokumentiert worden (vgl. dazu etwa die Seiten 48 und 51 des Gutachtens vom 11.01.2016; zu den Angaben des Herrn Dr. xxx im Disziplinarverfahren selbst vgl. Seite 35 f. des Gutachtens). In für den Senat nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise hat Dr. xxx in der Berufungsverhandlung weiter ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Belastungsfaktoren vorgenommen wurde. Das Beziehungsende habe Einfluss auf den Anteil an der psychischen Symptomatik gehabt, die im Gutachten als Anpassungsstörung bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus hervorgehobene Beschreibung der eigenen Veränderung durch sie und Dritte hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung zudem zu Recht ausgeführt, dass auch diese Auffälligkeiten im Gutachten beschrieben und der diagnostischen Einschätzung zu Grunde gelegt worden seien.
69 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden auch die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente (Methylprednisolon [Cortison] und Copaxone) im Gutachten reflektiert. Die Medikation wird im Gutachten beschrieben und gewürdigt (Seite 76 f.); dies hat der Gutachter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, dass richtiggehende maniforme oder psychotische Entgleisungen auf Grund der Cortisongabe weder von der Klägerin noch fremdanamnestisch umschrieben worden seien; lediglich einmalig sei ein allenfalls hypomanes Zustandsbild mit einem gesteigerten Antrieb im Behandlungsbericht der xxx vermerkt. Bezüglich Copaxone, das anders als Cortison als Basistherapeutikum eingesetzt worden sei, könne hingegen angenommen werden, dass die dauerhafte Medikation zu Veränderungen in der Persönlichkeit der Klägerin (Launenhaftigkeit, Gereiztheit) geführt habe. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass die Bewertung, dass sich der rekonstruierte Zustand der Klägerin nicht der Merkmalskategorie krankhafte seelische Störung zurechnen lasse, unabhängig davon sei, auf welcher ätiopathogenetischen Grundlage die beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten entstanden seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aussage des gerichtlichen Gutachters, dass sämtliche der zerebralen Befunde ungeeignet seien, eine hirnorganische Wesensänderung zu begründen, in Frage stellt, hat der Gutachter auf Befragen des Senats angegeben, dass die dokumentierten Auffälligkeiten in der Bildgebung nicht geeignet seien, ein relevantes hirnorganisches Psychosyndrom zu begründen. Das Nichtvorhandensein von sichtbaren Läsionen schließe aber grundsätzlich eine hirnorganische Beeinträchtigung nicht aus. Als Psychiater könne er aber nur die Beeinträchtigungen am vorhandenen psychosozialen Funktionsniveau messen. Diese reichen nach dem Gutachten (vgl. S. 76 f.) aber nicht aus, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Auf entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. xxx ohne Weiteres nachvollziehbar erklärt, eine Weiterleitung der MRT-Aufnahmen an die Radiologie zur Befundung sei nicht erfolgt, weil entsprechende Befunde seitens der Neuroradiologen bereits in der Akte gewesen seien; eine Notwendigkeit, diese erneut zu befunden, habe es deshalb nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem Vorhalt der Klägerin auch nicht notwendig, dass sich der Gutachter die kernspintomographischen Aufnahmen des Gehirns persönlich ansieht, zumal diesbezüglich bei ihm keine spezifische Kompetenz besteht (vgl. schriftliche Stellungnahme des Gutachters vom 22.06.2016). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zusätzliche Anknüpfungstatschen zur Erhellung ihrer Lebenssituation fehlen. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, dass zu wenig diskutiert und erklärt worden sei, wie ihre Verhaltensänderungen begründet werden können, verkennt sie bereits, dass solche Handlungen - wie Dr. xxx in der Berufungsverhandlung ausführte - auch ohne psychopathologische Auffälligkeiten vorgenommen werden können und es sich auch um ein normales delinquentes Verhalten handeln kann (vgl. auch das Gutachten des Dr. xxx vom 20.05.2014: „Ein ganz ungewöhnliches und rätselhaftes Verhalten allein kann ohne diagnostisch verbindliche Symptome eines nosologisch spezifizierbaren Krankheitsprozesses eben nicht als Krankheit bewertet werden“). Dr. xxx hatte in der Berufungsverhandlung angegeben, dass er zu den Gründen des Fehlverhaltens der Klägerin eine Hypothese habe, von der es in der Exploration nicht gelungen sei, sie zu belegen (vgl. auch die Hypothesen des Gutachtens des Dr. xxx vom 20.05.2014, S. 56 f.: „Versuch, möglichst alles, auch für jede Eventualität, richtig zu machen, wobei die Klägerin über das Ziel hinaus schoss,… kompensatorisch als Reaktion auf ihren schweren Schicksalsschlag i.S., sich vermehrt etwas zu gönnen“). Den Inhalt der Hypothese des Gutachters erfragte die Klägerin oder dessen Bevollmächtigter in der Berufungsverhandlung indes nicht.
70 
Letztlich hat sich der gerichtliche Gutachter Dr. xxx auch mit dem von der Staatsanwaltschaft xxx eingeholten Gutachten des Prof. Dr. xxx vom 13.07.2011 auseinandergesetzt, das anders als das Gutachten des Dr. xxx zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin im Tatzeitraum in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei; die Klägerin habe unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines organischen Psychosyndroms gelitten. Dr. xxx hat dazu ausgeführt (S. 83 - 86 des Gutachtens):
71 
„Im Ergebnis besteht somit im Wesentlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. xxx aus dem Jahr 2013.
72 
Anders verhält es sich mit der Begutachtung des Prof. xxx im Jahr 2011. Er hatte ein hirnorganisches Psychosyndrom bzw. eine hirnorganische Persönlichkeitsveränderung festgestellt, in deren Folge die Steuerungsfähigkeit von Frau xxx das Kaufen und Horten betreffend zumindest erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hatte im psychopathologischen Befund einen flach-deprimierten ängstlichen Affekt festgestellt. Dieser war bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Vielmehr sahen wir eine nicht depressive Patientin mit teilweise hyperthymer Stimmungslage, die den Eigenangaben von Frau xxx folgend wieder nahezu dem psychischen Zustandsbild vor der xxx entsprechend dürfte. Passend dazu zeigten sich auch keinerlei Auffälligkeiten in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Leistungsdiagnostik.
73 
Unbestritten leidet Frau X. an einer xxx, xxx xxx, 2008 waren auch Läsionen zerebral beschrieben, die allerdings nicht eine frontale Enthemmung der Persönlichkeit begründen würden. Zu dieser Einschätzung waren auch Prof. xxx und Dr. xxx gelangt. Herr Prof. xxx befand Veränderung der Gehirnfunktion bedingt durch die Medikation und die Grunderkrankung als Störung der Hirnfunktion und als Ursache eines möglichen hirnorganischen Psychosyndroms und begründete dies vor allem damit, dass Verhaltensänderungen mit Auftreten xxx und vor allem zu Beginn der Copaxone- und Cortisontherapie aufgetreten waren. Er hatte dabei ein pathologisches Kaufen und Sammeln festgestellt. Die Kriterien des pathologischen Kaufens, welche im Übrigen analog auch zum Sammeln gelten, sind wie bereits ausgeführt unseres Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Herr Prof. xxx beschrieb weiterhin, dass die Verhaltensweisen im Rahmen von Affektveränderung aufgetreten seien. … Zusammengefasst habe die Klägerin unter einer krankhaften seelischen Störung in Form eines organischen Psychosyndroms gelitten, im Tatzeitraum sei die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgehoben gewesen sei.
74 
Die Kriterien für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sind nach Einschätzung der Gutachter für den Zeitraum der strittigen Käufe nicht erfüllt. Frau X. war in der Lage, außerhalb der Krankschreibung durch die xxx als solche, ihrer Tätigkeit als Rektorin korrekt und ohne Auffälligkeiten nachzugehen. Das jetzt vorgeworfene auffällige Verhalten beschränkte sich damit nur auf das Kaufen von Gegenständen für die Schule und den Privatgebrauch. Hier sind aber keine derartig schwerwiegenden Abweichungen zu beobachten, die ein hypomanes oder manisches Bild mit sich bringen würde oder eine vollständige Enthemmung der Kontrolle begründen würden. Dafür spricht auch, dass weder das private Budget noch das der Schule überschritten wurde, dass das Kaufen an sich auch nicht einer typischen Bedürfnisbefriedigung diente, dass keine Änderungen des Anspannungsniveaus von Frau xxx vor oder nach den Käufen beobachtet wurde und darüber hinaus keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten im Bereich der Wahrnehmung, des Affektes oder der Kognitionen beschrieben sind, die die Diagnosestellung des organischen Psychosyndroms rechtfertigen würden.“
75 
Erläuternd hierzu hat Dr. xxx auf Befragen - insbesondere zur zeitlichen Nähe des Gutachtens des Prof. Dr. xxx - in der Berufungsverhandlung angegeben, dass die zeitliche Abfolge der Begutachtung berücksichtigt worden sei. Prof. Dr. xxx habe in eine andere Situation hinein begutachtet. Er habe im laufenden Ermittlungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten erstellt. Das Gutachten, das zähle, werde erst in der mündlichen Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung erstattet. Man könne daher die schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. xxx - anders als sein Gutachten und auch das des Dr. xxx - nicht als abschließendes schriftliches Gutachten verstehen. Es handele sich vielmehr um ein vorbereitendes schriftliches Gutachten, das als Orientierungshilfe für alle Beteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung diene. Anders als Prof. Dr. xxx habe ihm als Gutachter im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein abschließendes Aktenkonvolut vorgelegen, auf dessen Grundlage dann ein Gutachten erstellt und dem Gericht übermittelt werden könne. Er halte es für wahrscheinlich, dass Prof. Dr. xxx, wenn er dieselben vollständigen Informationen wie er gehabt hätte, zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre. Die Überlegungen des Prof. Dr. xxx seien als Ausgangshypothese psychiatrisch richtig, sie ließen sich nur nicht durch die Behandlungsberichte und das rekonstruierte psychosoziale Funktionsniveau belegen. Der Senat hält diese Ausführungen des Dr. xxx für überzeugend.
76 
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei dem damit erwiesenen einheitlichen Dienstvergehen der Klägerin die Disziplinarverfügung in Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO wegen eines Bemessungsfehlers in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - in das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wird.
77 
§ 21 Satz 2 AGVwGO findet bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). Dies kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das Landesdisziplinargesetz die selbstständige Disziplinarkompetenz der Verwaltungsgerichte in Frage gestellt hat (so aber wohl noch das im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013 - xxx -). Bereits der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Für den Fall, dass ein Dienstvergehen - wie hier - erwiesen ist, sieht § 21 Satz 2 AGVwGO ausdrücklich die Befugnis des Verwaltungsgerichts vor, die Disziplinarverfügung auch aufrecht zu erhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Einschränkungen von dieser Befugnis nennt § 21 Satz 2 AGVwGO nicht. Solche würden mit der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., angeführten Begründung vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für die Norm ein Anwendungsbereich nicht eröffnet wäre. Insbesondere greift schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 21 Satz 2 AGVwGO der im Urteil des VG Freiburg vom 25.06.2013, a.a.O., hervorgehobene Umstand nicht durch, dass infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die selbstständige Disziplinarkompetenz der Gerichte aufgegeben werden sollte, die Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nunmehr - von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehaltes abgesehen - im Ermessen der Behörde steht und sich die gerichtliche Kontrolle gemäß § 2 LDG, § 114 VwGO nur darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Wille des Normgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LT-Drs. 14/2996) ergibt, spricht ebenfalls gegen eine restriktive Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ausgeführt, dass die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts wie bei sonstigen Verwaltungsakten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung überprüft. Die eigenständige Disziplinarkompetenz der Gerichte soll „grundsätzlich“ aufgegeben werden. Um einen zügigen Abschluss der Disziplinarverfahren zu ermöglichen, soll das Gericht „jedoch“ befugt sein, eine rechtswidrige und den Beamten in seinen Rechten verletzende Verfügung aufrechtzuerhalten oder zu Gunsten des Beamten zu ändern, wenn die Rechtsverletzung durch das gerichtliche Verfahren oder die gerichtliche Entscheidung beseitigt wird (LT-Drs. 14/2996, S. 53). Der Gesetzgeber stellt damit der grundsätzlichen Aufgabe der eigenständigen Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte die ihnen nach § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumte Befugnis gegenüber. Insoweit erweitert § 21 Satz 2 AGVwGO als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer. Denn die bloße Aufhebung der Disziplinarverfügung hat zur Folge, dass die Disziplinarbehörde neu entscheiden, mithin eine andere Abschlussverfügung treffen muss. Dies kann eine nicht unerhebliche Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht die behördliche Abschlussverfügung nicht nur aufheben, sondern unter den genannten Voraussetzungen auch bestätigen oder mildernd ändern können (LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber die volle Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht in Frage gestellt, da der Dienstherr stets die erste Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu treffen hat und das Gericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113, 114 VwGO) darauf beschränkt ist, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt nicht. Ist die Abschlussverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch abzuweisen, wenn es die behördliche Verfügung für unzweckmäßig hält. Ist die Abschlussverfügung rechtswidrig und macht das Gericht von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis Gebrauch, hebt das Gericht nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Diese Vorgehensweise ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (so: LT-Drs. 14/2996, S. 147 f.). Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Burr, a.a.O., § 21 AGVwGO RdNr. 9; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 BDG RdNr. 35). Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO).
78 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung der Klägerin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt einer Realschullehrerin (A 13) tat- und schuldangemessen ist.
79 
Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln wie auch für das Versagen der Klägerin als Vorgesetzte steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. auch: GKÖD, a.a.O., J 930 RdNr. 47; Zängl, a.a.O., MatR/II RdNr. 372).
80 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das die Klägerin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
81 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
82 
Das von der Klägerin begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin, mit dem sie öffentliche Mittel in erheblichem Umfang ohne Notwendigkeit verbraucht und die von ihr erworbenen Gegenstände einer Nutzung durch die Schule entzogen hat, eine schwere Pflichtverletzung der als Rektorin auch für das Budget der von ihr geleiteten Schule verantwortlichen Klägerin darstellt. Allerdings hat sich die Klägerin mit diesem Verhalten nicht strafbar gemacht. Auch wenn man nicht den in der Disziplinarverfügung vom 08.12.2014 zu Grunde gelegten von der Klägerin verbrauchten Betrag in Höhe von 6.654,65 EUR, sondern nach Abzug der Anschaffungen unter Nrn. 22 - 28 der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung einen Betrag in Höhe von etwa 4.800 EUR annimmt, handelt es sich immer noch um eine beträchtliche Summe, die die Klägerin unnötigerweise ausgegeben hat. Andererseits ist der bei dem Beklagten entstandene wirtschaftliche Nachteil begrenzt, nachdem eine anderweitige Verwertung der angeschafften, nicht gebrauchten und teils noch original verpackten Gegenstände möglich ist. Die Klägerin hat das der Schule zustehende Budget nicht erschöpft und die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Gegenstände die Anschaffung anderer für den Schulbetrieb notwendiger Gegenstände oder übrige für den Schulbetrieb erforderliche Ausgaben unterblieben sind. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Klägerin die Pflichtverletzungen über den sehr langen Zeitraum von über vier Jahren begangen hat. Eigenart und Schwere des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens werden darüber hinaus erheblich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Vorgesetzte versucht hat, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu veranlassen, gegenüber den Vertretern der Stadt xxx unrichtige Angaben zu machen, um hierdurch ihr eigenes Fehlverhalten zu verdecken. Sie hat diese dadurch der Gefahr strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung ausgesetzt; zu einem für die beiden Lehrkräfte belastenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es gekommen. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin xxx zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: „schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten“), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
83 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf Grund ihrer xxx und der damit verbundenen Folgen in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. xxx dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
85 
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Versuchs, die Realschullehrerin xxx und die Realschullehreranwärterin xxx zu falschen Angaben zu veranlassen, um ihre Pflichtverletzungen zu vertuschen, geltend macht, sie sei auf Grund ihres Fehlverhaltens in Panik geraten und habe reflexartig gehandelt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Versuch erst am Montag, den 14.02.2011, unternommen hat, nachdem sie das vorhergehende Wochenende Zeit gehabt habe, ihr weiteres Vorgehen zu überdenken. Von einem quasi reflexartigen, aus der unmittelbaren Situation geborenen, panikartigen Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
86 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzung der Klägerin auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere fehlender Eigennutz der Klägerin, kein gewichtiger finanzieller Nachteil des Schulträgers; psychische Situation der Klägerin) trotz anderer schwerwiegender Umstände (vor allem das Versagen der Klägerin als Vorgesetze bei dem Versuch, eine Realschullehrerin und eine Realschullehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken) auch in Ansehung der Kontrollmechanismen der Stadt xxx (zu dem der Stadt xxx von der Klägerin vorgeworfenen „Mitverschulden“ vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, denen der Senat folgt) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
87 
In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch dieses mittelschwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat (§ 30 Abs. 1 LDG).
88 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
89 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden. So gibt es unter den mittelschweren Dienstvergehen solche, die an der unteren Grenze zu den leichten Dienstvergehen liegen wie auch solche, die an der oberen Grenze zu den schweren Dienstvergehen liegen, sowie zahlreiche Zwischenstufen (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 87). Hier ist insbesondere wegen des bereits von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin mit den von ihr begangenen Pflichtverletzungen gerade im Bereich der ihr als Realschulrektorin zugewiesenen Aufgaben zum einen im Rahmen der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung, zum anderen besonders im Hinblick auf die ihr obliegende Führung der Lehrkräfte und Lehreranwärter in gravierender Weise versagt hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, das die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen fast erreicht hat und die Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht hier der der Zurückstufung in § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG zugewiesene Zweck. Die Zurückstufung kann zum einen zur Pflichtenmahnung, zum andern auch deshalb erfolgen, weil dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit das Verbleiben des Beamten in seinem bisherigen Amt nicht zugemutet werden kann. Beides ist hier der Fall.
90 
Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens erforderlich. Insbesondere sind auch bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin für den Senat keine Umstände ersichtlich, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die bereits dargestellte psychische Situation der Klägerin bei Begehung der Pflichtverletzungen, ihre bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und ihre in den dienstlichen Beurteilungen bescheinigten herausragenden Leistungen als Realschullehrerin und Realschulrektorin. Auch wird der Umstand gewürdigt, dass die Klägerin durch Zahlung einer Summe von 20.000 EUR im Rahmen des Strafverfahrens und nochmals von 10.000 EUR im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs die hier in Rede stehende Summe von etwa 4.800 EUR mehr als wiedergutgemacht hat. Allerdings hat die Klägerin diese Zahlungen erst nach Tataufdeckung, zu der sie im Übrigen nicht beigetragen hat, geleistet. Zudem geht der Senat - auch nach dem Eindruck der Berufungsverhandlung - davon aus, dass sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen für ihr eigenes Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass sie das Vorgehen des Regierungspräsidiums xxx als demütigend und einen von diesem unterbreiteten Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet hat (vgl. etwa: persönliche Schreiben der Klägerin vom 20.10.2012 an die Regierungspräsidentin, vom 14.07.2012 an den Bundespräsidenten wie auch die Angaben der Klägerin gemäß Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016, S. 55). Insoweit hat das Regierungspräsidium, das mit der Klägerin und ihren Bevollmächtigten auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Verfahren xxx (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 255 der Disziplinarakte) umfangreiche Vergleichsverhandlungen geführt hat, darauf hingewiesen, dass es bei dem Vergleichsvorschlag eine interessenbezogene Abwägung vorgenommen habe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der mit der Maßnahme verbundenen Außenwirkung den Verbleib im Schuldienst ermöglichen solle. Der Klägerin ist es insoweit unbenommen, mit dem Vergleichsvorschlag sachlich nicht einverstanden zu sein. Es ist dem Senat aber nicht nachvollziehbar, weswegen das Vorgehen des Regierungspräsidiums als „demütigend“ und dessen Vergleichsvorschlag als „unwürdig“ bezeichnet wird. Maßgeblich kommt hinzu, dass die Klägerin kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten zeigt. Diesbezüglich wird im Gutachten des Dr. xxx vom 11.01.2016 (S. 79) ausgeführt, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu den ihr vorgeworfenen Handlungen verändert habe. Nach der Aufdeckung seien noch Gefühle von Scham und Schuld vermerkt gewesen; im aktuellen Untersuchungsgespräch sei das Bewusstsein für ein etwaiges Fehlverhalten weniger ausgeprägt vorhanden gewesen. Dem entspricht es, wenn die Klägerin in der Berufungsverhandlung den Eindruck erweckt hat, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Rehabilitation ihres Rufs in der von ihr geleiteten Realschule und in ihrem persönlichen Umfeld in der Stadt xxx betreiben zu wollen (vgl. dazu auch die Angaben der Klägerin gemäß dem testpsychologischen Gutachten vom 07.01.2016). Erklärungsversuche ihres Verhaltens hat die Klägerin hingegen nicht abgegeben. Entsprechend hat der gerichtliche Gutachter Dr. xxx in der Berufungsverhandlung auf Befragen des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die psychodynamischen Entstehungsbedingungen für ihr Fehlverhalten nicht ermittelt und ihr Fehlverhalten bislang nicht reflektiert. Für eine (günstige) Prognose sei es zu wenig, wenn die Klägerin diesbezüglich „sagt, sie weiß es nicht“. Sie sei über ein „ich weiß nicht“ nicht hinweggekommen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin für erforderlich und angemessen, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
91 
Davon unabhängig kann dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Verbleiben der Klägerin im bisherigen Amt nicht zugemutet werden, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als Realschuldirektorin versagt, und sich damit als Vorgesetzte und Führungsperson diskreditiert (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 95; Burr, a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1), während ihre grundsätzliche Befähigung als Realschullehrerin nicht in Frage steht. Die Klägerin hat sich damit zwar noch im Beamtenverhältnis als solches tragbar erwiesen, nicht aber in dem konkreten statusrechtlichen Amt ihrer Laufbahn. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Zurückstufung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausreichend ist, weil ein solches Amt regelmäßig mit Führungsaufgaben und gegebenenfalls erheblicher Finanzverantwortung als Realschulrektorin einer kleinen Realschule oder als Konrektorin verbunden ist. Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung der Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten beruht.
92 
Mit der Zurückstufung verliert die Klägerin den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
93 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
94 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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Annotations

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.

(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist
a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben;
c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26;
4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;
5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1);
6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);
7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind;
2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.

(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist
a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben;
c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26;
4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;
5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1);
6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);
7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind;
2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.

(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist
a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben;
c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26;
4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;
5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1);
6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);
7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind;
2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.

(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist
a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben;
c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26;
4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;
5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1);
6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);
7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind;
2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.

(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.

(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist
a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben;
c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26;
4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;
5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1);
6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);
7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind;
2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.