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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr. 3 im Zivilrecht zu laden und ihn insgesamt über das Prüfungsergebnis vorläufig neu zu bescheiden.
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Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, seine Prüfungsleistung in der betreffenden Aufsichtsarbeit habe unter den vielfachen Störungen während der Klausur gelitten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die erhobene Verfahrensrüge der schlechten äußeren Prüfungsbedingungen sei verspätet, weil sie jedenfalls nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils (§ 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO i.d.F. vom 07.05.1993 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.09.2000 (GBl. S. 665) - JAPrO 1993 - i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO vom 08.10.2002 (GBl. S. 391)) geltend gemacht worden sei und aus diesem Grund einen Anordnungsanspruch abgelehnt.
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Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, seiner Entscheidung eine erfolgsunabhängige Folgenabwägung zugrunde zu legen. Zwar kann ausnahmsweise auch dann, wenn eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache vorwegnehmen würde, auf der Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich bei einer unüberschaubaren Sach- oder Rechtslage eine hinreichend gesicherte Vorausbeurteilung nicht vornehmen lässt (so ausdrücklich der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.11.1999 (- 13 M 3944/99 - und - 13 M 4473/99 -, NVwZ 2001, 241 m.w.N.). Eine solche Situation wird vom Antragsteller schon nicht dargelegt und ist hier auch nicht gegeben.
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Ein Prüfling, der sich durch äußere Umstände bei einer Prüfung gestört fühlt, hat dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht mitzuteilen (so schon Urteil des Senats vom 25.05.1982 - 9 S 658/82 -, VBlBW 1983, 182). Wird der gerügte Mangel nicht oder nicht hinreichend beseitigt oder ausgeglichen, so hat der Prüfling zur Wahrung seiner Rechte unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt einen Antrag auf Beseitigung des Mangels, insbesondere auf Wiederholung der Prüfungsleistung zu stellen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993). Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 ist der Antrag allerdings ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des - möglicherweise mängelbehafteten - Prüfungsteils (schriftliche oder mündliche Prüfung) ein Monat verstrichen ist. Diese Fristversäumung führt zur Präklusion dahin, dass der Kandidat sich in diesem Fall auf den behaupteten Verfahrensfehler nicht mehr berufen kann (§ 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993; Senat, Beschluss vom 29.10.2003 - 9 S 2129/03 -).
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Der Antragsteller wendet mit der Beschwerde ein, die Störungen im Prüfungsablauf hätten nach Art und Ausmaß offensichtlich die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, so dass die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung hätte treffen müssen. Die gewährte Schreibzeitverlängerung sei offensichtlich unzulänglich gewesen. Es habe deshalb weder einer Rüge der Störung noch der aus seiner Sicht mangelhaften Abhilfe bedurft. Er habe vor diesem Hintergrund auf eine amtlich angeordnete Wiederholung des Prüfungsteils als einzig möglicher Abhilfemaßnahme vertrauen dürfen, so dass er mit seinem Einwand nicht präkludiert sein könne. Er habe deshalb zunächst die Reaktion der Prüfungsbehörde abwarten und später einen Verfahrensfehler geltend machen können, als er gewahr geworden sei, dass eine ausreichende Abhilfe nicht erfolgt sei. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
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Es ist zwar anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) zum Rügeerfordernis bei Rüge durch Dritte oder bei eingeleiteten Abhilfemaßnahmen sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen; zum Wegfall des Erfordernisses einer weiteren Rüge bei offensichtlich unzulänglichen Abhilfemaßnahmen vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Randnr. 474). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -) kann bei offensichtlichen und zweifelsfreien Mängeln des Prüfungsverfahrens ausnahmsweise auch die unverzügliche Geltendmachung von Rechten, die aus Mängeln im Prüfungsverfahren folgen, entbehrlich sein.
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Danach entfiel für den Antragsteller vorliegend aber nicht das Erfordernis, die nach seiner Auffassung unzureichende Schreibzeitverlängerung, die vom Antragsgegner wegen der durch die im Aufgabentext gewählte Gesetzesbezeichnung ausgelösten Irritationen angeordnet worden war, unverzüglich zu rügen. Dass die diesbezüglich gewährte Schreibzeitverlängerung „offensichtlich“ unzulänglich war mit der Folge, dass das Rügeerfordernis entfallen wäre, hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es in diesem Fall dabei, dass ein Prüfling, der eine Ausgleichsmaßnahme für nicht ausreichend hält, dies rügen muss, da das Prüfungsamt nicht gehalten ist, die von ihm gewählte Ausgleichsmaßnahme in Frage zu stellen, sondern mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von ihrer Wirksamkeit ausgehen kann (vgl. Niehues, a.a.O.).
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Auch war das Rügeerfordernis hinsichtlich derjenigen Störungen, die darauf beruhen, dass einzelne Kandidaten die erforderlichen europarechtlichen Texte vergessen hatten, nicht schon deshalb entfallen, weil der Antragsgegner hinsichtlich der auf die im Aufgabetext gewählte Gesetzesbezeichnung zurückgehenden Störungen eine Schreibzeitverlängerung gewährt hatte. Denn die Ursache für diese Störungen fiel - anders als die Unruhe wegen nicht vorhandener Texte - auch in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners, so dass für den Antragsteller keine Veranlassung bestand, mit einer Abhilfe von Amts wegen auch hinsichtlich der Unruhe infolge vergessener Texte zu rechnen. Der Antragsteller hätte mithin diese Störungen rügen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen). Hiervon ging er offenbar auch aus, als er versuchte, die diesbezüglich entstandene Unruhe zu rügen. Ob bereits - wie der Antragsteller jetzt vorträgt - insoweit aufgrund der Intensität der Störungen das Rügeerfordernis und das Erfordernis unverzüglicher Geltendmachung der aus den Verfahrensfehlern herrührenden Rechte infolge der Offensichtlichkeit des Verfahrensmangels entfallen ist bzw. ob eine Gesamtbetrachtung aller Störungen anzustellen ist, die zu diesem Ergebnis führt, kann der Senat offen lassen.
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Denn selbst dann, wenn es ausnahmsweise keiner unverzüglichen Rüge oder der Geltendmachung von Rechten hieraus bedarf, kann dem Prüfling lediglich nicht entgegengehalten werden, seine Rüge von Verfahrensmängeln oder die Geltendmachung von Rechten hieraus (zur Unterscheidung vgl. Niehues, a.a.O., Randnr. 516) sei nicht
unverzüglich
(etwa im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993) gewesen mit der Folge, dass er schon deshalb keine Rechte aus Verfahrensfehlern mehr geltend machen könne. Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist - hier des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 - innerhalb derer
überhaupt
nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann (zur Zulässigkeit solcher Ausschlussfristen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, a.a.O.; vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492; vgl. auch § 11 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993). Diese Monatsfrist hat der Antragsteller aber nicht eingehalten. Aus diesem Grund wäre der Antragsteller mit Einwänden wegen der Störungen infolge der fehlenden Europarechtstexte im Übrigen selbst dann präkludiert, wenn er diese Rüge während der Prüfung erhoben hätte.
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Soweit der Antragsteller gegen die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO einwendet, ihm müsse die Möglichkeit verbleiben, zunächst das Ergebnis der Prüfung abzuwarten, bevor er entscheide, ob er Rechte aus Verfahrensmängeln geltend machen wolle, verkennt er die Funktion der Regelung. Diese dient dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Niehues, a.a.O., Randnr. 245). Es soll gerade das vermieden werden, was der Antragsteller erreichen will. Der Grundsatz der Chancengleichheit darf nicht, wie der Antragsteller möchte, zu einer Wahlmöglichkeit des Prüflings führen, die Aufsichtsarbeit jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Funktion des § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 JAPrO 1993 bleibt - ebenso wie die Funktion, eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen (s. dazu BVerwG, a.a.O.) - auch dann erhalten, wenn ausnahmsweise eine unverzügliche Rüge oder die unverzügliche Geltendmachung von Rechten wegen Verfahrensfehlern nicht erforderlich ist oder aber eine Rüge erhoben wurde, gegenüber dem Prüfungsamt aber zunächst keine Rechte wegen des Verfahrensmangels geltend gemacht wurden. Hier hat der Antragsteller nicht nur nicht innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993 den behaupteten Verfahrensfehler gerügt; er hat vielmehr sogar das Ergebnis seiner Prüfung abgewartet, bevor er den behaupteten Prüfungsmangel gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat.
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Ob der Antragsteller seine Rechte nicht im Rechtssinne verwirkt hat, wie er behauptet, bedarf keiner Ausführung durch den Senat. Weder hat das Verwaltungsgericht dies festgestellt noch käme es hierauf entscheidungserheblich an, da der Antragsteller jedenfalls mit seinen Einwänden präkludiert ist. Weshalb es vorliegend ausnahmsweise zu einer „Durchbrechung jedweder Präklusionsregeln“ kommen müsse, hat der Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt, obwohl dies gerade auch im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit der Ausschlussfristen nach § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 JAPrO 1993 angezeigt gewesen wäre.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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