Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2016 - Au 3 K 15.1763

published on 22/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2016 - Au 3 K 15.1763
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation und die dieser zugrunde liegende Bewertung einer Prüfungsleistung als endgültig nicht bestanden.

1. Der 1992 geborene Kläger war an der Hochschule ... seit dem Sommersemester 2013 im Bachelor-Studiengang „Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen“ immatrikuliert.

Bereits mit Bescheid der Hochschule vom 5. März 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er exmatrikuliert werde. Grund hierfür war das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung in den Fächern „BWL des Gesundheitswesens II“ und „Informationsmanagement“.

Nach Stellung eines Härtefallantrags und Inanspruchnahme einer Fachstudienberatung wurde der Kläger durch die Prüfungskommission mit Beschluss vom 1. April 2015 zur zweiten Wiederholungsprüfung in den Fächern „BWL des Gesundheitswesens II“ und „Informationsmanagement“ zugelassen. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben der Hochschule vom 10. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt.

Am 15. Juli 2015 nahm der Kläger daraufhin an der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ teil (schriftlich, 90 min.). Das betreffende Prüfungsprotokoll enthält im Abschnitt „Besondere Vorkommnisse, die für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind (Täuschung, vorzeitiger Abbruch wegen Krankheit u. a.)“ keine Eintragungen.

Ausweislich des betreffenden Bearbeitungskonvoluts wurde die Leistung des Klägers insoweit mit „5,0“ bewertet. Nach der Korrektur erreichte der Kläger 18 von 90 möglichen Punkten. Das Handzeichen des Zweitkorrektors auf der Klausurbearbeitung des Klägers trägt das Datum „26.8.“. In seiner Sitzung bereits vom 30. Juli 2015 stellte die Prüfungskommission des Bachelorstudiengangs fest, dass der Kläger die Prüfung „BWL des Gesundheitswesens II“ endgültig nicht bestanden habe und daher zu exmatrikulieren sei (TOP 2.1).

2. Mit Bescheid der Hochschule ... vom 5. August 2015 wurde dem Kläger daraufhin eröffnet, dass er im Sommersemester 2015 die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ nicht bestanden habe (Note 5,0); die Prüfung gelte damit als endgültig nicht bestanden. Der Kläger werde deshalb zum 31. August 2015 exmatrikuliert (Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2015 Widerspruch ein und bat um Einsicht in die Prüfungsakten.

Mit Schreiben vom 19. August 2015 bestätigte die Hochschule den Eingang des Widerspruchs und bat um Vorlage einer Widerspruchsbegründung bis spätestens 31. August 2015.

Mit Schreiben vom 30. August 2015 teilte der Kläger u. a. mit, dass eine Begründung des Widerspruchs erst nach einer Einsicht in die Prüfungsakten erfolgen könne, die bislang jedoch nicht erfolgt sei.

Die Einsicht in die Prüfungsakten fand sodann am 22. Oktober 2015 statt, dem Kläger wurde insoweit gestattet, Kopien zu fertigen. Eine Begründung des Widerspruchs durch den Kläger erfolgte jedoch auch in der Folge nicht.

In seiner Sitzung vom 26. Oktober 2015 fasste der Prüfungsausschuss sodann den einstimmigen Beschluss (TOP 4), den Widerspruch des Klägers „abzulehnen“. Dementsprechend wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid der Hochschule ... vom 4. November 2015 zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2015 Klage erhoben.

4. Da die Zweitkorrektur der klägerischen Prüfungsleistung erst am 26. August 2015 und damit nach Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission am 30. Juli 2015 stattgefunden hatte, erfolgte am 25. Februar 2016 im Umlaufverfahren eine erneute Feststellung des Prüfungsergebnisses des Klägers im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ (Sommersemester 2015) als endgültig nicht bestanden durch die Prüfungskommission des Bachelorstudiengangs.

Sodann erließ die Hochschule ... unter dem Datum des 3. März 2016 einen neuen Bescheid. In diesem wurde dem Kläger abermals eröffnet, dass er im Sommersemester 2015 die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ nicht bestanden habe (Note 5,0); die Prüfung gelte damit gemäß § 10 Abs. 1 RaPO als endgültig nicht bestanden. Der Kläger werde deshalb mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert (Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG). Der Bescheid vom 5. August 2015 werde zurückgenommen und durch den vorliegenden Bescheid ersetzt.

5.Mit Schriftsatz vom 23. März 2016 erklärte die Klägerseite, dass der Bescheid vom 3. März 2016 in das Klageverfahren einbezogen werde. Beantragt ist (zuletzt und sinngemäß),

den Bescheid der Hochschule ... vom 3. März 2016 aufzuheben und

die Hochschule ... zu verpflichten, das Prüfungsverfahren durch Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ fortzusetzen.

Die Exmatrikulation sei rechtswidrig. Hinsichtlich der dieser zugrunde liegenden Prüfungsleistung des Klägers im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ gehe es dem Kläger zwar nicht darum, dass die von ihm erbrachte Prüfungsleistung besser hätte bewertet werden müssen. Jedoch sei die Leistungsermittlung aufgrund mehrerer Verfahrensfehler rechtsfehlerhaft, so dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Wiederholung der inmitten stehenden Prüfung zukomme. So sei auch nach Erlass des neuen Bescheids vom 3. März 2016 bereits deshalb ein Verfahrensfehler gegeben, dass ausweislich der Prüfungsakten die Zweitkorrektur erst am 26. August 2015 erfolgt sei. Maßgeblich sei insoweit nicht die nochmalige formale Feststellung des Prüfungsergebnisses durch Umlaufbeschluss der Prüfungskommission vom 25. Februar 2016, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Zweitkorrektur. Ferner sei ein Verfahrensfehler in den offenkundig unzulässigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erblicken. Insoweit sei eine unerträgliche und unzumutbare Hitze im Prüfungsraum gegeben gewesen, die ein Einschreiten des Hochschulpersonals bereits von Amts wegen - auch ohne Rüge des Klägers - erfordert hätte. Die Prüfung habe am 15. Juli 2015 von 16.30 - 18.00 Uhr in der zur Südseite ausgerichteten Mensa der Hochschule stattgefunden, die aufgrund der komplett verglasten Front erheblich aufgeheizt gewesen sei. Der Kläger und auch weitere Studenten hätten noch während der Prüfung Beschwerden wegen der unerträglichen Hitze im Prüfungsraum erhoben. Dass diese Beschwerden im Prüfungsprotokoll nicht vermerkt seien, erscheine logisch, da die Hochschule habe vermeiden wollen, dass die Prüfung angesichts der gegebenen Umstände gar nicht stattfinden könne. Eine Öffnung der Fenster oder Türen sei seitens der Prüfungsaufsicht verweigert worden, auch sonstige Maßnahmen wegen der Hitze seien nicht ergriffen worden. Bei - laut Deutschem Wetterdienst - Außentemperaturen in ... am 15. Juli 2015 von 29 - 30 °C, beständiger Sonneneinstrahlung durch die Glasfront und fehlender Belüftung sei davon auszugehen, dass die Temperatur im Prüfungsraum mindestens 30 °C betragen habe. Derartige objektiv unzumutbare Prüfungsbedingungen stünden offenkundig im Widerspruch zu den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, die auch für Ausbildungsstätten gelte. Daher sei auch eine am Prüfungstag des 15. Juli 2015 in der Zeit von 14.30 Uhr - 16.00 Uhr in der Mensa angesetzte Prüfung im Fach „Operatives Controlling“ in einen anderen Raum verlegt worden. Auch seien bei einer Prüfung im Fach „Informationsmanagement“ am 22. Juli 2015, 16.30 - 18.00 Uhr - mithin exakt eine Woche später - aufgrund von Rügen der Studierenden hitzebedingt sämtliche Türen in der Mensa bereits zu Prüfungsbeginn geöffnet worden. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung vom 23. Januar 2016 an Hyperhidrose leide und sich deswegen aktuell wie auch zum Prüfungszeitpunkt in ärztlicher Behandlung befinde bzw. befunden habe. Hinsichtlich der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum und deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Unabhängig davon sei die Prüfung insgesamt unverhältnismäßig gewesen, da der Prüfungsstoff viel zu umfangreich gewesen sei, um in vollem Umfang im Rahmen der Prüfung abrufbar gewesen zu sein. So seien zehn Übungsaufgaben, 591 Seiten Skript sowie 807 Seiten zusätzliches Material prüfungsrelevant gewesen. Dies stehe in keinem Verhältnis zu einer Vorlesung mit 13 Terminen zu je vier Semesterwochenstunden, die mit fünf ECTS-Punkten und 150 Stunden Aufwand angesetzt sei. Dementsprechend seien nach Kenntnis des Klägers mehr als 50 v. H. der Prüfungsteilnehmer durchgefallen.

6. Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die gegenständliche Exmatrikulation sei rechtmäßig. Der Kläger habe die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ am 15. Juli 2015 - und damit endgültig - nicht bestanden. Hinsichtlich der erstmals unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 beanstandeten Temperatur im Prüfungsraum sei bereits die bei Verfahrensfehlern erforderliche unverzügliche Rüge des Prüflings nicht gegeben. Jedenfalls noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sei dieser Aspekt formal durch den Kläger gegenüber der Hochschule zu rügen gewesen, da im Lichte der Chancengleichheit kein Wahlrecht des Prüflings bestehen könne, das Prüfungsergebnis gelten zu lassen oder aber die Prüfung zu wiederholen. In der Sache seien die Prüfungsbedingungen auch nicht offenkundig unzumutbar gewesen, so dass seitens der Hochschule von Amts wegen hätte eingeschritten werden müssen. Insoweit werde vorsorglich bestritten, dass die Außentemperatur in ... am 15. Juli 2015 29 - 30 °C betragen habe; es sei auch unzutreffend, dass die Temperatur im Prüfungsraum mindestens 30 °C betragen habe. Es sei ein warmer Sommertag gewesen, jedoch ohne unerträgliche Hitze. Auch seien sämtliche verfügbaren Lüftungsmöglichkeiten im Prüfungsraum (Mensa) genutzt worden. Die Türen nach außen hätten aufgrund der Alarmsicherung nicht geöffnet werden können. Jedoch sei die große Eingangstür mit Durchgang zwischen Mensa und Innenräumen der Hochschule geöffnet gewesen. Zudem sei die Lüftungsanlage eingeschaltet gewesen. Eine Weigerung des Aufsichtspersonals, weitere verfügbare Lüftungsmöglichkeiten zu nutzen, habe es nicht gegeben. All dies könnten die als Prüfungsaufsicht eingesetzten Personen - soweit erforderlich - bezeugen. Die klägerische Behauptung, dass die am 15. Juli 2015 in der Zeit von 14.30 Uhr - 16.00 Uhr in der Mensa angesetzte Prüfung im Fach „Operatives Controlling“ in einen anderen Raum verlegt worden sei, sei unzutreffend; dies könnten die beiden Aufsichtspersonen dieser Prüfung - soweit erforderlich - bezeugen. Die Prüfung im Fach „Informationsmanagement“ am 22. Juli 2015, 16.30 - 18.00 Uhr habe zudem unter exakt denselben (Lüftungs-)Bedingungen stattgefunden wie die streitgegenständliche Prüfung des Klägers. Laut einem Internet-Wetterportal sei ferner die Höchsttemperatur am 22. Juli 2015 mit 33,5 °C deutlich höher als am 15. Juli 2015 (27,1 °C) gewesen. Der klägerseitige Vortrag sei daher nicht nachvollziehbar, dass bei richtigerweise gleichen Raumbedingungen am kälteren Prüfungstag des 15. Juli 2015 eine unerträgliche Hitze im Prüfungsraum geherrscht haben solle, während am wärmeren Tag des 22. Juli 2015 die Bedingungen akzeptabel gewesen sein sollen. Es seien auch keine weiteren Klagen gegen das Nichtbestehen einer Prüfung aufgrund der vom Kläger beanstandeten äußeren Prüfungsbedingungen im Sommersemester 2015 eingegangen. Selbst wenn man von offensichtlich unzumutbaren Prüfungsbedingungen ausginge, so wäre ein solcher Verfahrensmangel im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit zumindest vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu rügen gewesen. Soweit der Kläger einen zu umfangreichen Prüfungsstoff rüge, überzeuge dies nicht. Auch der diesbezügliche Vortrag sei erstmals mit der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 erfolgt. Ohnehin sei insoweit nicht der bloße seitenmäßige Umfang an Übungsaufgaben, Skriptseiten und Folien maßgeblich, sondern der jeweilige Inhalt. Die Prüfungsaufgaben hätten die Inhalte des Moduls „BWL des Gesundheitswesens II“ nicht verlassen. Hinsichtlich der konkreten Aufgabenstellung habe der Prüfer ein weites Ermessen; ob er den Stoff einschränke, bleibe ihm überlassen, ein Anspruch der Studierenden hierauf bestehe nicht. Unzutreffend sei ferner, dass mehr als 50 v. H. der Prüfungsteilnehmer durchgefallen sei; ohnehin sei die Durchfallquote nicht per se ein Indiz für eine zu umfangreiche oder zu schwere Prüfung.

7. Mit Schriftsätzen vom 12. April 2016 bzw. 13. April 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

8. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 regte die Klägerseite eine gütliche Einigung an. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 teilte die Beklagtenseite mit, dass einer gütlichen Einigung nicht zugestimmt werden könne.

9. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig.

Alleiniger Klagegegenstand ist nunmehr der Bescheid der Hochschule ... vom 3. März 2016, der ursprünglich beklagte Bescheid vom 5. August 2015 wurde hierin ausdrücklich aufgehoben.

Der Bescheid vom 3. März 2016 wurde durch die Klagepartei mit Schriftsatz vom 23. März 2016 wirksam in das vorliegende Klageverfahren einbezogen. Bei Erlass eines Änderungs- oder Ersetzungsbescheids während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht der Klagepartei ein Wahlrecht zu; danach hat sie die Möglichkeit, entweder den Änderungs- oder Ersetzungsbescheid in das laufende Gerichtsverfahren im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO einzubeziehen oder aber ihn gesondert anzufechten und gleichzeitig das Gerichtsverfahren für erledigt zu erklären (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.11.2002 - B 4 K 02.446 - juris Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 79 Rn. 17). Die Einbeziehung des Bescheids vom 3. März 2016 war insbesondere ohne erneutes Widerspruchsverfahren zulässig, da ein solches auch bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen lediglich fakultativ ist (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

a) Soweit es die inmitten stehende Prüfungsentscheidung betrifft, ist die mit Bescheid der Hochschule ... vom 3. März 2016 als Körperschaft - vgl. Art. 12 Abs. 2 BayHSchG - getroffene Feststellung, dass der Kläger die Prüfungsleistung „BWL des Gesundheitswesens II“ auch im zweiten Wiederholungsversuch - und damit endgültig, § 10 Abs. 1 RaPO i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften... i. d. F. für Studienanfänger bis Wintersemester 2014/15 (SPO) - nicht bestanden hat, rechtlich einwandfrei. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Verpflichtung der Hochschule zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Bewertung der gegenständlichen Prüfung des Klägers am 15. Juli 2015 im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“ als nicht bestanden ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere leidet das Prüfungsverfahren nicht an den klägerseitig geltend gemachten Verfahrensfehlern, eine Wiederholungsprüfung ist daher nicht geboten (vgl. allg. zur Wiederholung von Prüfungen bei Verfahrensfehlern BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502).

aa) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass vorliegend die Zweitkorrektur der klägerischen Arbeit erst am 26. August 2015 - nach erstmaliger Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission und Widerspruchseinlegung - stattgefunden hat, die Prüfungskommission aus diesem Grunde mit Umlaufbeschluss vom 25. Februar 2016 (Blatt 39 f. der Gerichtsakte) nochmals das streitgegenständliche Prüfungsergebnis des Klägers festgestellt und daraufhin die Hochschule den erneuten - nunmehr streitgegenständlichen - Bescheid vom 3. März 2016 erlassen hat.

Die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RaPO aufgrund der Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeit mit „nicht ausreichend“ grundsätzlich erforderliche Zweitkorrektur hat vorliegend unstreitig stattgefunden (Blatt 18 der Verwaltungsakte); Bewertungsrügen werden klägerseitig insoweit ausdrücklich nicht erhoben (siehe Schriftsatz der Klägerseite v. 13.4.2016, Blatt 60 der Gerichtsakte). Auch der Umstand, dass die Zweitkorrektur vorliegend erst am 26. August 2015 - und damit nach Widerspruchseinlegung durch den Kläger - erfolgt ist, führt zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine zunächst fehlerhaft unterbliebene Zweitkorrektur einer schriftlichen Arbeit nachgeholt werden kann, dies sogar noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VG Berlin, U.v. 13.8.2012 - 3 K 204.10 - juris Rn. 34; VG Köln, B.v. 24.1.2011 - 6 L 1453/10 - juris Rn. 10; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 550 m. w. N.).

Gemäß § 15 RaPO i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 RaPO obliegt der Prüfungskommission die Feststellung des Ergebnisses von Prüfungsleistungen; die Bewertung von Prüfungsleistungen obliegt hingegen den Prüfern i. S.v. § 3 Abs. 6 RaPO (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 - juris Rn. 6 f.; VG Augsburg, U.v. 28.9.2010 - Au 3 K 10.1117 - juris Rn. 21). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die ursprüngliche Feststellung des Prüfungsergebnisses des Klägers durch die Prüfungskommission am 30. Juli 2015 (Blatt 15 der Verwaltungsakte) insoweit verfahrensfehlerhaft gewesen ist, als die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RaPO erforderliche Zweitkorrektur der Arbeit des Klägers erst am 26. August 2015 (Blatt 18 der Verwaltungsakte) - mithin zeitlich danach - erfolgt ist. Jedoch konnte die Prüfungskommission die Feststellung des Prüfungsergebnisses des Klägers durch Umlaufbeschluss vom 25. Februar 2016 (Blatt 39 f. der Gerichtsakte) ordnungsgemäß nachholen und die Hochschule sodann einen erneuten Prüfungs- und Exmatrikulationsbescheid erlassen. Hinsichtlich dieser Vorgehensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist mangels abweichender Regelung in § 3 RaPO auch ein Beschluss der Prüfungskommission im Umlaufverfahren zulässig (vgl. allg. VG Lüneburg, U.v. 14.4.2016 - 6 A 449/14 - juris Rn. 106; VG Hannover, U.v. 29.5.2002 - 6 A 181/02 - juris Rn. 57).

Nach alledem vermag der klägerische Vortrag, dass nicht die nochmalige formale Feststellung des Prüfungsergebnisses durch Umlaufbeschluss der Prüfungskommission vom 25. Februar 2016, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Zweitkorrektur am 26. August 2015 (siehe handschriftlicher Datumsvermerk „26.8.“, Blatt 18 der Verwaltungsakte) maßgeblich und insoweit ein Fehler im Prüfungsverfahren gegeben sei, nicht zu überzeugen. Es sind - wie ausgeführt - keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, warum der tatsächliche Zeitpunkt der Zweitkorrektur am 26. August 2015 für sich genommen einen Verfahrensfehler begründen bzw. einer nachfolgenden (ggf. nochmaligen) Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission entgegenstehen sollte.

bb) Auch soweit die Klägerseite unzumutbare äußere Bedingungen im Prüfungsraum rügt, führt dies nicht zu einem Fehler im Prüfungsverfahren.

(1) Auch ohne ausdrückliche Regelung in der einschlägigen Prüfungsordnung obliegt es dem Prüfungsteilnehmer bereits im eigenen Interesse, Fehler im Prüfungsverfahren möglichst unverzüglich und eindeutig zu rügen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Prüflings, an der ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens mitzuwirken, und dem Grundsatz der Chancengleichheit. Unterlässt der Prüfling eine unverzügliche Rüge, so ist ihm die spätere Geltendmachung eines solchen Verfahrensfehlers verwehrt. Das Erfordernis, Prüfungsmängel im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich - d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB - zu rügen, soll zum einen verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels bei negativer Bewertung nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt - jedenfalls vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder dem Ablauf einer rechtsverbindlichen Ausschlussfrist - erhoben worden ist. Grundsätzlich muss sich der Prüfling an die erkennbar zuständige Person wenden. Eine mündliche Rüge von Verfahrensmängeln muss über eine bloße Unmutsäußerung im Hinblick auf den Ablauf der Prüfung hinausgehen und auf eine Entscheidung des zuständigen Prüfungsorgans gerichtet sein; dies muss der Prüfling unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Auch von einem nicht rechtskundigen und anwaltlich nicht vertretenen Prüfungsteilnehmer kann erwartet werden, dass er sich insoweit mit den Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnung vertraut macht. Die Mitwirkungslast des Prüflings endet - je nach den Umständen des Einzelfalls - zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.8.2010 - 6 B 24/10 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 7 ZB 12.554 - juris Rn. 10; B.v. 7.1.2010 - 7 ZB 09.1921 - juris Rn. 10; VG Ansbach, U.v. 22.12.2011 - AN 2 K 08.234 - juris Rn. 61 - RaPO; VG München, U.v. 23.1.2006 - M 3 K 04.6222 - juris Rn. 19 - RaPO).

Zur ordnungsgemäßen Rüge äußerer Prüfungsbedingungen ist bei Aufsichtsarbeiten nach allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts eine förmliche Rüge des Prüflings zu Protokoll des Aufsichtführenden erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.1993 - 6 B 11/92 - juris Rn. 3-5 - stickige Luft bzw. Lärmbelästigung im Prüfungsraum; VGH BW, B.v. 5.11.2015 - 9 S 2284/14 - juris Rn. 13 - stickige Luft im Prüfungsraum; VG Würzburg, U.v. 24.6.2009 - W 2 K 09.93 - juris Rn. 28 - Lärmbelästigung im Prüfungsraum; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 479 Fn. 848).

(2)Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im Fall des Klägers keine unverzügliche Rüge der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum gegeben. Daher kann der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vortrag nicht gehört werden.

Grund hierfür ist, dass der Kläger die äußeren Bedingungen im Prüfungsraum nicht während der Prüfung ordnungsgemäß gerügt hat. Die Klägerseite selbst trägt hierzu lediglich vor, dass der Kläger - wie zahlreiche weitere Studenten - Beschwerden bezüglich einer unerträglichen Hitze im Prüfungsraum erhoben habe (Schriftsatz v. 13.4.2016, Blatt 61 der Gerichtsakte). Die bei Aufsichtsarbeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche förmliche Rüge der äußeren Prüfungsbedingungen zu Protokoll der Aufsichtsführenden wird jedoch von Klägerseite nicht vorgetragen. Ausweislich des Protokolls zur gegenständlichen Prüfung vom 15. Juli 2015 (Blatt 82 - 84 der Gerichtsakte) wurden förmliche Rügen hinsichtlich der äußeren Umstände im Prüfungsraum tatsächlich weder durch den Kläger noch durch andere Prüflinge erhoben; denn im Protokollabschnitt „Besondere Vorkommnisse, die für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind (Täuschung, vorzeitiger Abbruch wegen Krankheit u. a.)“ ist insoweit nichts vermerkt. Soweit die Klägerseite zum Prüfungsprotokoll vom 15. Juli 2015 ausführt, dass die Nichtaufnahme der Beschwerden logisch erscheine, da die Hochschule habe vermeiden wollen, dass die Prüfung angesichts der gegebenen Umstände gar nicht stattfinden könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der betreffende Vortrag ist bereits gänzlich unsubstantiiert. Letztlich ist es ohnehin Aufgabe des Prüflings darauf zu bestehen, dass eine förmliche Rüge der äußeren Prüfungsbedingungen in seiner Gegenwart durch die Aufsichtführenden schriftlich im Prüfungsprotokoll festgehalten wird; tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.

Die somit erstmals mit dem Schriftsatz zur Klagebegründung vom 8. Februar 2016 (Blatt 24 f. der Gerichtsakte) erhobene Rüge der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum war hingegen ersichtlich nicht mehr unverzüglich. Wie ausgeführt ist eine Rüge im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit jedenfalls nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses nicht mehr rechtzeitig; denn ein Prüfling, der das Prüfungsergebnis in Kenntnis eines Mangels im Prüfungsverfahren abwartet, würde sich gegenüber den anderen Prüflingen eine ungerechtfertigte zusätzliche Prüfungschance verschaffen (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 24.6.2009 - W 2 K 09.93 - juris Rn. 26). So liegt der Fall auch hier; der Kläger hatte seit dem Erstbescheid vom 5. August 2015 grundsätzlich Kenntnis von seinem negativen Prüfungsergebnis, am 22. Oktober 2015 hatte er Akteneinsicht genommen und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Bewertung seiner Prüfungsarbeit durch den Erst- und Zweitkorrektor. Selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass die endgültige förmliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erst mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 3. März 2016 - und damit nach der Klagebegründung vom 8. Februar 2016 - erfolgt ist, führt dies zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Denn unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist eine im Februar 2016 - und damit mehr als ein halbes Jahr nach der Prüfung am 15. Juli 2015 - erhobene Rüge der bereits zum Prüfungszeitpunkt ohne weiteres erkennbaren äußeren Bedingungen im Prüfungsraum nicht mehr als unverzüglich anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass weder klägerseitig substantiiert dargelegt worden noch sonst für das Gericht ersichtlich ist, dass die äußeren Bedingungen im Prüfungsraum zum Prüfungszeitpunkt für die Prüfungsbehörde erkennbar offensichtlich und zweifelsfrei objektiv unzumutbar gewesen sind, so dass es ausnahmsweise einer entsprechenden förmlichen Rüge durch den Kläger nicht bedurft hätte und die Hochschule von Amts wegen zum Einschreiten verpflichtet gewesen wäre.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist insoweit vorliegend der Kläger darlegungspflichtig, da er sich auf das Vorliegen eines für ihn günstigen Ausnahmetatbestands beruft (vgl. allg. OVG NW, U.v. 14.3.2006 - 15 A 1845/04 - juris Rn. 30; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 2.11.2011 - 1 L 161/09 - juris Rn. 20; VG Saarland, U.v. 18.9.2009 - 10 K 109/09 - juris Rn. 74).

Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Klägerseite keinerlei Nachweise oder Belege für die behaupteten unzumutbaren äußeren Umstände im Prüfungsraum vorgelegt hat. Weder hat sie Daten des in Bezug genommenen Deutschen Wetterdienstes zum Beleg der behaupteten Außentemperatur im Bereich ... zum Prüfungszeitpunkt von 29 - 30 °C vorgelegt, noch sonst ihren Vortrag etwa zur fehlenden Belüftung im Prüfungsraum, Beschwerden auch anderer Studenten sowie einer hitzebedingten räumlichen Verlegung der unmittelbar vorangegangenen Prüfung näher - etwa durch eidesstattliche Versicherungen von (Mit-)Prüflingen - substantiiert oder sonstige Beweisangebote gemacht. Klägerseitig werden somit letztlich nur unsubstantiierte Behauptungen formuliert, die durch die Beklagten im Wesentlichen bestritten worden sind, ohne dass die Klägerseite hierauf mit einer Substantiierung ihres tatsächlichen Vortrags reagiert hätte. Letztlich sind für das Gericht keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, dass am 15. Juli 2015 im Prüfungsraum für die Prüfungsbehörde erkennbare, offensichtlich und zweifelsfrei objektiv unzumutbare Prüfungsbedingungen vorgelegen haben könnten.

Auch soweit die Höchsttemperatur am Prüfungstag des 15. Juli 2015 im Bereich ... - dies räumen auch die Beklagten ein (vgl. Schriftsatz v. 12.5.2016, Blatt 68 der Gerichtsakte) - jedenfalls 27,1 °C betragen hat (vgl. hierzu www.wetter.com, Blatt 79 der Gerichtsakte; vgl. auch die diesen Wert grundsätzlich bestätigenden Daten von www.wetteronline.de, Blatt 78 der Gerichtsakte; vgl. auch die Temperatur von 27 °C, die die klägerseitig im Schriftsatz v. 20.6.2016 benannte Website http://kachelmannwetter.com für ... am 15.7.2015, 17.00 Uhr ausweist, Blatt 91 der Gerichtsakte), so ist dies für sich genommen nicht geeignet, für die Prüfungsbehörde erkennbare, offensichtlich und zweifelsfrei objektiv unzumutbare Prüfungsbedingungen anzunehmen oder zumindest als Anhaltspunkt hierfür zu dienen. Grund hierfür ist, dass es nicht als generell prüfungsrechtlich unzulässig angesehen werden kann, bei Außentemperaturen selbst von 28,5 °C und bei Überschreiten der Schwülegrenze Prüfungen abzuhalten. Denn für die klimatischen Bedingungen im Prüfungsraum besagt dies allein noch nichts. Zudem sind Temperaturen dieser Art im Sommer nicht derart ungewöhnlich, dass sie bereits zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Leistungsvermögens führten. Ein Prüfling muss zudem Belästigungen selbst verkraften, die wettermäßig bedingt sind und sich in den Grenzen der üblichen - für gesunde Menschen erträglichen - Temperaturschwankungen halten, wobei von einem Durchschnittsprüfling auszugehen ist und individuelle Empfindlichkeiten einzelner Prüflinge grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 1.10.1971 - VII C 5.71 - juris Rn. 34; VG Berlin, U.v. 24.9.2009 - 3 A 550.07 - juris Rn. 18).

Aufgrund des objektiven Maßstabs des Durchschnittsprüflings ist somit das klägerseitig vorgelegte fachärztliche Kurz-Attest vom 23. Januar 2016 (Blatt 27 der Gerichtsakte), nach dem der Kläger seit Herbst 2014 an einer hormonellen Dysfunktion mit unkontrolliertem überschießendem Schwitzen leidet, vorliegend nicht von Relevanz, zumal der Kläger die betreffende Erkrankung der Hochschule zum Prüfungszeitpunkt des 15. Juli 2015 offenbar nicht angezeigt hatte.

Es sind nach dem Vortrag der Beklagten auch keine weiteren Klagen gegen das Nichtbestehen einer Prüfung aufgrund der vom Kläger beanstandeten äußeren Prüfungsbedingungen im Sommersemester 2015 eingegangen.

Bei dieser Sachlage drängt sich dem Gericht auch im Lichte seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 VwGO vorliegend keine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der objektiven Bedingungen im Prüfungsraum zum Prüfungszeitpunkt auf (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - juris Rn. 16). Insbesondere ist die mit dem klägerischen Schriftsatz vom 20. Juni 2016 zuletzt angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht geboten.

Letztlich gilt ohnehin, dass im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit keine Wahlmöglichkeit des Prüflings bestehen darf, eine Aufsichtsarbeit jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine unverzügliche Rüge oder die unverzügliche Geltendmachung von Rechten wegen Verfahrensfehlern nicht erforderlich ist, da der Mangel für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2006 - 9 S 675/06 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 485). Der Kläger wäre daher vorliegend in jedem Fall gehalten gewesen, die objektiven Prüfungsbedingungen unverzüglich im Anschluss an die Prüfung vom 15. Juli 2015 - jedenfalls vor Kenntnis des Prüfungsergebnisses - zu rügen, was jedoch unterblieben ist (siehe oben).

cc) Auch soweit die Klägerseite einen zu umfangreichen Prüfungsstoff rügt, führt dies nicht zu einem Fehler im Prüfungsverfahren.

Insoweit beanstandet der Kläger nicht die konkrete Aufgabenstellung in der Prüfung vom 15. Juli 2015 selbst, etwa mit Blick auf eine thematische Überschreitung des nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Prüfungsstoffs oder auf einen quantitativ nicht bewältigbaren Aufgabenumfang. Der Kläger rügt vielmehr sinngemäß einen unzulässigerweise von vornherein generell zu umfangreichen prüfungsrelevanten Modullernstoff (u. a. 591 Seiten Skript sowie 807 Seiten prüfungsrelevantes Zusatzmaterial), der im Rahmen der Prüfungsvorbereitung nicht in vollem Umfang zu rekapitulieren bzw. zu beherrschen gewesen sei. In der Folge dieses Verfahrensfehlers sei die inmitten stehende Prüfung allgemein unverhältnismäßig und zu schwer gewesen; sie sei nicht geeignet gewesen, die tatsächlich vorliegenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu ermitteln.

(1) Zunächst ist klarzustellen, dass der klägerische Vortrag als Rüge eines Verfahrensfehlers zu qualifizieren ist.

Die aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten bundesrechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren und sodann an eine rechtmäßige Bewertung der in diesem Prüfungsverfahren von den Prüflingen erbrachten Prüfungsleistungen gebieten eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits. Mängel im Prüfungsverfahren sind solche, die den Sinn des rechtlich geordneten Prüfungsverfahrens verletzen, alle Prüflinge gleichermaßen in die Lage zu versetzen, ihre Leistungsfähigkeit bestmöglich in die von ihnen abverlangte Prüfungsleistung umzusetzen. Wird der Einzelne daran im Stadium der Erbringung der Prüfungsleistung durch beachtliche Einflüsse gehindert oder gestört, so kann seine Prüfungsleistung dadurch beeinträchtigt sein. Als typische Verfahrensbeeinträchtigungen sind u. a. Erkrankung, erhebliche Lärmstörung, Verkürzung der Prüfungsdauer oder Befangenheit des Prüfers anerkannt. Der Unterschied zu einem materiellen Bewertungsmangel liegt mithin darin, dass die Beeinträchtigung bereits eintritt, bevor die Leistung von den Prüfern beurteilt wird. Auch wenn sie sich auf die Bewertung auswirkt, begründet sie keinen Bewertungsfehler im engeren Sinne. Insofern führen Mängel im Prüfungsverfahren typischerweise zu einer unzutreffenden materiellen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Prüflings, „schlagen auf diese durch“, und zwar unabhängig davon, ob die in diesem fehlerhaften Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen ihrerseits materiell richtig oder fehlerhaft beurteilt werden. Zu beheben sind solche Verfahrensmängel nur durch eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens, wohingegen bei den materiellen Bewertungsfehlern im engeren Sinne (nur) eine Neubewertung der von dem Prüfling frei von Verfahrensmängeln erbrachten Leistungen stattzufinden hat. Bei einem gegebenen Verfahrensmangel scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung jedoch bereits objektiv aus, da es dafür an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 96, 126 - juris Rn. 23-27; VGH BW, U.v. 29.11.2006 - 9 S 987/06 - juris Rn. 17; HessVGH, U.v. 29.4.2010 - 8 A 3247/09 - juris Rn. 32 f.; VG Ansbach, U.v. 24.2.2005 - AN 2 K 04.1309 - juris Rn. 36 f.).

Hiervon ausgehend stuft die Rechtsprechung prüfungsstoffbezogene Rügen - soweit ersichtlich - ganz überwiegend als Beanstandungen des Prüfungsverfahrens ein. Dies gilt etwa für eine thematische Überschreitung des nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Prüfungsstoffs in konkreten Prüfungsaufgaben als auch für zu umfangreiche Prüfungsaufgaben (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 10.9.2009 - 14 B 1009/19 - juris Rn. 12; VG Karlsruhe, U.v. 4.11.2015 - 4 K 1093/13 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 23.9.2014 - Au 3 K 14.360 - juris Rn. 46; VG Düsseldorf, U.v. 1.4.2014 - 26 K 5876/12 - juris Rn. 58-62; VG Mainz, U.v. 21.3.2013 - 1 K 919/12.MZ - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 16.11.2006 - AN 2 K 05.4271 - juris Rn. 43; U.v. 24.2.2005 - AN 2 K 04.1309 - juris Rn. 35-38; vgl. zum Wehrprüfungsrecht auch BVerwG, B.v. 18.12.2012 - 1 WB 68/11 - juris Rn. 39, 42 f.: zu umfangreicher Prüfungsstoff als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist auch die vorliegend klägerseitig erhobene prüfungsstoffbezogene Rüge der Kategorie des Mangels im Prüfungsverfahren zuzuordnen. Es geht hierbei insbesondere um Prüfungsgerechtigkeit hinsichtlich adäquater Vorbereitungsmöglichkeiten eines Prüflings. Bei einem von vornherein unzulässigerweise zu umfangreichen Modulprüfungsstoff ist daher - unabhängig von den tatsächlichen konkreten Prüfungsaufgaben in einer Abschlussprüfung - nicht erst die Prüferbewertung fehlerbehaftet, vielmehr musste der Prüfling seine Prüfungsleistung bereits unter (Vorbereitungs-)Bedingungen erbringen, die eine unbeeinträchtigte Entfaltung seiner Möglichkeiten bzw. eine unverfälschte Feststellung seiner Leistungsfähigkeit nicht zulassen. Dass sich ein solcher prüfungsstoffbezogener Verfahrensfehler zugleich denknotwendig auch auf die Bewertung auswirkt, begründet hingegen keinen materiellen Bewertungsfehler im engeren Sinne.

Auch die Klägerseite selbst geht letztlich vorliegend ausdrücklich davon aus, dass mit der Rüge des Umfangs des Prüfungsstoffs ein Verfahrensfehler - und nicht etwa ein materieller Bewertungsfehler im engeren Sinne - geltend gemacht wird (Schriftsatz der Klägerseite v. 13.4.2016, Blatt 60 f. der Gerichtsakte).

(2) Mit dem mithin geltend gemachten Verfahrensfehler eines von vornherein zu umfangreichen Modulprüfungsstoffs kann die Klägerseite jedoch nicht gehört werden.

Denn auch insoweit wäre eine unverzügliche Rüge des Prüflings erforderlich gewesen. Eine solche ohne weiteres mögliche und zumutbare Rüge ist vorliegend jedoch seitens des Klägers unterblieben, so dass er insoweit nunmehr präkludiert ist (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 10.9.2009 - 14 B 1009/19 - juris Rn. 12; VG Mainz, U.v. 21.3.2013 - 1 K 919/12.MZ - juris Rn. 23-25/28; VG Ansbach, U.v. 24.2.2005 - An 2 K 04.1309 - juris Rn. 34-38/47; VG Düsseldorf, U.v. 1.4.2014 - 26 K 5876/12 - juris Rn. 58-62; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 401). Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur fehlenden Unverzüglichkeit einer klägerischen Rüge hinsichtlich der äußeren Bedingungen im Prüfungsraum entsprechend. Von der Präklusion ist auch die Geltendmachung solcher materieller Bewertungsrügen im weiteren Sinne umfasst, die sich aus einem etwaigen nicht rechtzeitig gerügten Verfahrensfehler ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 96, 126 - juris Rn. 23-27).

(3) Unabhängig von einer nicht rechtzeitigen Verfahrensrüge des Klägers ist vorliegend auch in der Sache kein prüfungsstoffbezogener Verfahrensfehler ersichtlich.

Soweit die Klägerseite insoweit offenbar auf Skripten und sonstige Unterrichtsmaterialien Bezug nimmt, so ist dies nicht von Relevanz. Der maßgebliche Prüfungsstoff ergibt sich aus den einschlägigen Prüfungsordnungen und Prüfungsrichtlinien, nicht aus verwendeten Unterrichtsskripten oder Unterrichtsmaterialien (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - juris Rn. 22; B.v. 7.5.2009 - 22 ZB 09.343 - juris Rn. 10). Auch der konkrete Inhalt der Lehrveranstaltungen ist insoweit nicht von Bedeutung (vgl. OVG BE-BB, U.v. 8.6.2010 - OVG 10 B 4.09 - juris Rn. 40). Es ist kennzeichnend für ein Hochschulstudium, dass die selbstständige aktive Erarbeitung nicht in den Vorlesungen behandelten Stoffes erwartet wird und notwendig ist, um die Prüfungen zu absolvieren; die von den Lehrkräften in ihren Unterrichtsveranstaltungen und Sprechstunden erteilten Hinweise auf geeignete Fachbücher und sonstige Lernmaterialien haben weder verpflichtenden noch abschließenden Charakter (BVerwG, B.v. 18.5.1982 - 1 WB 148/78 - juris Rn. 47-49; BayVGH, B.v. 4.2.2008 - 7 CE 07.3468 - juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 21.7.2011 - 6 K 4771/10 - juris Rn. 34).

Ausgangspunkt für die Ermittlung des zulässigen Prüfungsstoffs ist vorliegend vielmehr zunächst § 3 SPO („Studienziel“). Ziel des Bachelorstudiengangs ist es demnach, einschlägige betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um in Einrichtungen des Gesundheitswesens Fachpositionen im Verwaltungsbereich sowie Führungspositionen zu besetzen. Dazu wird der betriebswirtschaftliche Fokus ab dem ersten Semester auf die Gesundheitsbranche ausgerichtet. Neben funktionsübergreifenden Inhalten werden die zwei Vertiefungsrichtungen Finanzierung/Controlling und Personal/Organisation angeboten, welche den Studierenden Spezialwissen vermittelt, die für leitende Fachpositionen qualifizieren. Die Studierenden erwerben auf der Grundlage von Fallstudien und Praxisprojekten umfangreiches methodisches Wissen zur Entwicklung von anwendungsorientierten Problemlösungen. Neben der fachlichen und methodischen Kompetenz werden Schlüsselkompetenzen im sozialkommunikativen Bereich sowie im Bereich der Selbstorganisation und -reflexion erworben. Gemäß § 4 Abs. 5 SPO werden in einem Studienplan die Pflicht- und Wahlpflichtmodule festgelegt, deren Abschluss für den erfolgreichen Abschluss der Bachelorprüfung erforderlich ist. Im in § 20 SPO enthaltenen Studienplan ist sodann das hier streitgegenständliche Modul „BWL des Gesundheitswesens II“ mit seinen wesentlichen Grundinformationen enthalten (Seminaristischer Unterricht/Übung, 5 ECTS, 4 SWS, Klausurarbeit 90 min). Im Modulhandbuch der Hochschule für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen (für Studienanfänger vor dem Sommersemester 2015, abrufbar unter www.hs-....de; Blatt 77 der Gerichtsakte) ist sodann als Seite 18 eine detaillierte Beschreibung für das Modul „BWL des Gesundheitswesens II“ (Stand: 10.2.2014) enthalten, die hinreichende Angaben zur Einordnung und Bedeutung des Moduls bezogen auf die Ziele des Studiengangs, zu Lernergebnissen, Inhalten sowie zu Literatur enthält:

„Einordnung und Bedeutung des Moduls bezogen auf die Ziele des Studiengangs

Für Rehabilitationseinrichtungen, soziale Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen gelten betriebswirtschaftlich besondere Rahmenbedingungen und Spielregeln. Ein freier Wettbewerb wird in hohem Maße durch spezifische rechtliche Rahmenbedingungen eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich spezifische Anforderungen für die Einrichtungen hinsichtlich der operativen wie auch strategischen Geschäftsführung. Ziel des Moduls ist es den Studierenden die spezifischen Spielregeln für die genannten Einrichtungen aufzuzeigen, mit Praxisbeispielen zu illustrieren und den Bereich gegenüber dem Krankenhausbereich abzugrenzen. Die Veranstaltung ist im Kontext der BWL I (Krankenhaus) und BWL III (Kostenträger und Pharma) zu sehen. Erstere beinhaltet die, in der Regel vorgelagerte Versorgungsstufe. Letztere die Kostenträgerseite und damit die unmittelbaren Marktpartner der Einrichtungen.

Lernergebnisse

Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls haben die Studierenden folgende Kompetenzen erworben:

Fachkompetenz

- Kenntnis der wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen.

- Umsetzung von Controlling und Finanzierung in den genannten Einrichtungen

- Kenntnis spezifischer Spannungsfelder im Bereich Markt, Personal und Finanzierung

- Kenntnis von Entwicklungsperspektiven, Trends und Chancen im Bereich der Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen

Methodenkompetenz

- Grundkenntnisse im Bereich des Reha-Rechts und Pflegerechts (SGB) und Konsequenzen für die betriebswirtschaftliche Leitung der Einrichtungen

- Kalkulation und Bewertung von Vergütungssätzen, Personalbedarfsplanungen und Finanzierungsmodellen im Kontext der spezifischen Markterfordernisse und der rechtlichen Rahmenbedingungen

Sozial- und Selbstkompetenz

- Übersichtliches und strukturiertes Arbeiten lernen

- Sozialpolitische und gesundheitsökonomische Zusammenhänge reflektieren

- Kritische Beurteilung von Finanzierungsmodellen

Inhalte

- Rechtliche Grundlagen für Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (SGB V, VI, IX und XI)

- Finanzierungsmodelle im Bereich der Rehabilitation (tagesgleiche Vergütungen, Fallpauschalenmodelle)

- Trends und Entwicklungen im Bereich der Rehabilitation & Pflege

- Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung (u. a. Angehörigenmanagement)

Literatur

- Müller, Herbert: Arbeitsorganisation in der Altenpflege. Ein Beitrag zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. 4., akt. und erw. Auflage, Hannover, Schlütersche Verlagsgesellschaft 2011,

- Lingenfelser, Stefanie: Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland, sozialwirtschaftliches Handeln zwischen ethischen und ökonomischen Anforderungen, Marburg, Metropolis‐Verl., 2011,

- Brinkmann, Volker: Sozialwirtschaft, Grundlagen, Modelle, Finanzierung, Wiesbaden, Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler, 2010“

Die obige maßgebliche Modulbeschreibung gibt jedoch bei einer Präsenzzeit von 60 Stunden und einer Zeit des Selbststudiums von 90 Stunden für sich genommen keinen Anlass, von einem generell zu umfangreich konzipierten Prüfungsstoff auszugehen. Auch die Klägerseite hat hierzu jenseits des pauschalen Verweises auf für den Prüfungsstoff des Moduls - wie ausgeführt - nicht relevante Unterrichtsmaterialien („10 Übungsaufgaben“, „591 Seiten Folien Skript“ und „807 Seiten Zusatz, auch prüfungsrelevant“; Klagebegründung v. 8.2.2016, Blatt 26 der Gerichtsakte) nichts weiter substantiiert vorgetragen. Dies gilt auch mit Blick auf den durch die Beklagten bestrittenen klägerischen Vortrag einer Durchfallquote von über 50 v. H. in der streitgegenständlichen Prüfung. Denn selbst das Vorliegen einer ausgewöhnlich hohen Misserfolgsquote gäbe für sich genommen keinen Anlass für die Annahme, dass der relevante Prüfungsstoff von vornherein zu umfangreich konzipiert gewesen wäre (vgl. VG Berlin, B.v. 3.4.2013 - 3 K 889.12 - juris Rn. 16; VG München, B.v. 29.9.2005 - M 3 E 05.3126 - juris Rn. 55 f.). Vor diesem Hintergrund drängt sich dem Gericht auch im Lichte seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 VwGO keine weitere diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung auf (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - juris Rn. 16).

Abschließend ist klarzustellen, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, den vorgegebenen Prüfungsstoff aus eigenem Antrieb oder auf Nachfrage des Prüflings einzugrenzen und diesem vorab gezielt das konkrete Prüfungsthema zu offenbaren (vgl. NdsOVG, B.v. 16.3.2010 - 2 ME 143/10 - juris Rn. 26). Eine prüferseitige Beschränkung des vorgegebenen Prüfungsstoffs dürfte vielmehr mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit grundsätzlich ebenso wenig zulässig sein wie ein Überschreiten des vorgegebenen Rahmens (vgl. OVG NW, B.v. 27.10.2011 - 14 E 978/11 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 3.4.1986 - 9 S 151/86 - NVwZ 1987, 1013).

b) Soweit es die ausgesprochene Exmatrikulation betrifft, ist der durch die Hochschule ... als staatliche Einrichtung - vgl. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG -erlassene Bescheid vom3. März 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sind Studierende von der Hochschule u. a. dann zwingend zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Für die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation kommt es nicht auf die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung an (BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 7 ZB 12.2542 u. a. - juris Rn. 5; B.v. 30.10.2012 - 7 C 12.1641 - juris Rn. 2).

Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat - wie ausgeführt - die Prüfung im Fach „BWL des Gesundheitswesens II“, das nach dem in § 20 SPO festgelegten Studienplan für den Bachelor-Studiengang „Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen“ eine erforderliche Prüfung (Pflichtfach i. S.v. § 5 Abs. 2 SPO) darstellt, endgültig nicht bestanden. Als Folgeentscheidung war der Kläger nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zwingend zu exmatrikulieren (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2013 - AN 2 K 12.1567 u. a. - juris Rn. 33).

3.Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Dort ist in Nr. 18.1 für Streitigkeiten hinsichtlich einer Exmatrikulation der Auffangwert von EUR 5.000,- vorgesehen, in Nr. 18.6 für Streitigkeiten hinsichtlich eines hochschulrechtlichen Leistungsnachweises der halbe Auffangwert von EUR 2.500,-. Insgesamt war daher vorliegend ein Betrag von EUR 7.500,- als Streitwert festzusetzen (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2013 - AN 2 K 12.1567/1568 - juris Rn. 36).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.650,80 Euro festgesetzt. Gründe I.
published on 05/11/2015 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 - 12 K 3881/13 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahr
published on 04/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die erneute Zulassung zu einer Fortbildungsprüfung.2 Der Kläger begann im September 2009 eine Fortbildung zum „Geprüften Meister für
published on 01/04/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages
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published on 17/07/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, soweit darin der praktische Teil seiner staatlichen Gesundheits- und Krankenpfleg
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.