Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2012 - 9 S 1200/11

bei uns veröffentlicht am17.10.2012

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2010 - 12 K 4714/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihr die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem als Ersatzschule staatlich anerkannten Berufskolleg des Beigeladenen zum Erwerb der Fachhochschulreife untersagt wurde.
Die Klägerin bestand im Jahr 1980 in Nordrhein-Westfalen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Mathematik und Kunst. Im Jahr 1982 legte sie in Hessen die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab und erwarb damit die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. In den Jahren 1984 bis 1988 leitete die Klägerin an der Volkshochschule H... Kurse im Fach Kaufmännisches Rechnen. Von Dezember 1988 bis September 1989 absolvierte sie bei einer Gesellschaft für Personal- und Organisationsentwicklung eine Ausbildung zur Bank-Finanzberaterin. Im Rahmen dieser Ausbildung legte die Klägerin ein Praktikum bei einer Steuerberatungsgesellschaft ab, die die Klägerin danach vom 01.07.1989 bis 30.11.1989 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis übernahm. Im Wintersemester 1989/90 nahm die Klägerin an der Universität H... das Studium der Wirtschaftspädagogik auf, das sie nach zwei Semestern abbrach. Parallel zu diesem Studium unterrichtete die Klägerin bei dem Beigeladenen im Schuljahr 1989/90 im Fach Betriebswirtschaftslehre. Am 03.09.1990 schlossen die Klägerin und der Beigeladene einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin seit 01.09.1990 am Berufskolleg des Beigeladenen Unterricht im Fach Mathematik erteilt. Hierzu erteilte das Oberschulamt Stuttgart im Juni 2001 der Klägerin nach vorangegangenem Unterrichtsbesuch eine Unterrichtsgenehmigung für das Fach Mathematik. In den 1990er Jahren unterstützte die Klägerin den Aufbau eines von ihrem Ehemann im Jahr 1997 gegründeten Gewerbebetriebs für Spannsysteme und Produktionsautomatisierung.
Seit dem Schuljahr 2009/10 unterrichtet die Klägerin beim Beigeladenen neben Mathematik auch Volks- und Betriebswirtschaftslehre. Dies hatte der Beigeladene dem Beklagten durch Übersendung der Stundentafel für das „Einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife“, die im Lehrplan (Schulversuch) vom 26.06.2009 für nicht kaufmännische Ausbildungsgänge 2 Wochenstunden für das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre (bei insgesamt 30 Wochenstunden) vorsieht, nachrichtlich mitgeteilt. Der „fachfremde“ Einsatz der Klägerin wurde vom Beklagten zunächst gegenüber dem Beigeladenen beanstandet. Der Beigeladene vertrat in der dazu erfolgten Korrespondenz die Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der zum Teil anhand des Lehrplans vorliegenden Sachnähe des Faches zum Fach Mathematik sowie ihrer Zusatzqualifikationen zum Erteilen von Unterricht im Fach Betriebswirtschaftslehre in diesem geringfügigen Umfang geeignet sei, wohingegen der Beklagte den Standpunkt vertrat, dass es an einem Nachweis der fachwissenschaftlichen Qualifikation fehle.
Mit Schreiben vom 9.11.2009 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Teiluntersagung der Unterrichtstätigkeit im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre an. Mit Schreiben vom 19.11.2009 nahm der Beigeladene zur fachlichen Qualifikation der Klägerin nochmals Stellung und führte aus, dass sie das betreffende Fach bereits im Schuljahr 1989/90 unterrichtet habe, was mit dem damaligen Sachbearbeiter des Beklagten abgesprochen gewesen sei. Danach habe sie aufgrund des Bedarfs nur noch Mathematik unterrichtet. Die Klägerin unterrichte nur das zweistündige Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre. Für das siebenstündige Fach Wirtschaft sei sie nie vorgesehen gewesen. In dem Fach gebe es fächerübergreifende Themen zur Mathematik, wie Prozentrechnung u.ä., was eine Vergleichbarkeit wie bei den Fächern Mathematik und Physik bedinge. Am 14.11.2009 habe die Schulleiterin eine Unterrichtsstunde der Klägerin besucht und sich davon überzeugt, dass der Wissensstoff systematisch vermittelt werde. Auch die Schüler hätten sich positiv geäußert. Die Beurteilung der mit sehr gut bewerteten Unterrichtsstunde werde beigelegt, ebenso wie eine Stellungnahme der Klägerin zu den Themenbereichen des Lehrplanentwurfs (Schulversuch).
Mit Bescheid vom 04.12.2009 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 8 PSchG die Unterrichtstätigkeit in Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife des Beigeladenen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keine fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre habe, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Volks- und/oder Betriebswirtschaftslehre noch ein einschlägiges Fachhochschulstudium absolviert und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer habe. Die in einem Studium systematisch und umfassend vermittelten wissenschaftlichen Grundlagen eines Fachs könnten auch nicht in gleich qualifizierter Weise durch die Absolvierung von Lehrgängen etc. zu Teilbereichen oder durch praktische Erfahrungen erworben werden.
Am 21.12.2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Urteil vom 23.11.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht vorlägen. Allein eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG erfülle die Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht, was sich aus den unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Normen ergebe. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstelle, müssten nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen ließen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkomme, begründe jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssten darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen ließen. Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprächen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen bestehe gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Beschäftige ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen könnten, kämen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie etwa der Widerruf der Genehmigung oder - als milderes Mittel - ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht. Damit sei eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer sei systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14.04.2011 (9 S 160/11) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, dass der Begriff der Eignung in § 8 PSchG nach der Entstehungsgeschichte der Norm an die für „vertragsmäßig beschäftigte Lehrer an öffentlichen Schulen“ geltende Regelung anknüpfe. Sowohl im Bereich des Beamtenrechts als auch für Tarifbeschäftigte gehöre zur Eignung (insbesondere) auch die fachliche Eignung. Im Hinblick auf das berührte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit spreche auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dafür, die Untersagung auf einzelne Unterrichtsfächer zu beschränken. Aus der Anwendbarkeit von § 8 PSchG auf eine hinsichtlich bestimmter Fächer, Schularten, Klassenstufen etc. beschränkte Untersagung wegen fachlicher Eignung ergebe sich die vom Senat im Zulassungsbeschluss gezogene Verbindung zu § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, die durch § 5 Abs. 3 PSchG sowie Nr. 6 VVPSchG konkretisiert werde. Die Klägerin unterrichte an einem Berufskolleg, einer auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauenden beruflichen Schulart. In dieser Schulart unterrichtende Lehrkräfte hätten im Regelfall die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen, welches ein wissenschaftliches Studium in (mindestens) zwei Fächern voraussetze. Dieser Fachbezug der Lehramtsausbildung gelte für alle Lehramtsausbildungen mit Ausnahme der für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Dem entspreche auch der tatsächliche Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen jedenfalls in der Sekundarstufe II (Oberstufe). Fachfremder Unterrichtseinsatz sei hier beschränkt auf außergewöhnliche Konstellationen, wie z. B. Lehrermangel hinsichtlich des betreffenden Faches. Sei ein solcher fachfremder Unterricht erforderlich, werde zunächst auf Lehrkräfte mit einer inhaltlich verwandten fachwissenschaftlichen Ausbildung zurückgegriffen (z. B. Mathematik/Physik). Dies werde durch die auf Anforderung des Senats vorgelegten Unterlagen belegt. Aus der Erhebung an allgemeinbildenden Gymnasien für das Schuljahr 2011/2012 ergebe sich, dass bei einem Gesamtunterrichtsumfang im Regierungsbezirk Stuttgart (Pflichtunterricht und Ergänzungsbereich) von 183.471 Unterrichtsstunden in dem besagten Schuljahr insgesamt 1.649,5 Stunden fachfremd erteilt worden seien. Auf Anforderung des Senats ist zur Qualifikation der an öffentlichen Schulen im Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife gewerblicher Richtung das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre unterrichtenden Lehrkräfte eine Aufstellung vorgelegt worden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.11.2010 - 12 K 4714/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass § 8 PSchG nicht zur Teiluntersagung der Unterrichtstätigkeit wegen Fehlens einer gleichwertigen wissenschaftlichen Ausbildung ermächtige. Diese Auslegung entspreche auch ersichtlich jahrzehntelanger Praxis des beklagten Landes, wie sich aus sämtlichen veröffentlichten Entscheidungen zu § 8 PSchG ergebe. Im Übrigen habe sich das beklagte Land stets schulaufsichtsrechtlicher Maßnahmen bedient, was auch sachgerecht sei. Das beklagte Land räume außerdem ein, dass bei Lehrermangel von den Maßstäben wissenschaftlicher Ausbildung abgewichen werde. Die Erfahrung zeige, dass Lehrermangel keineswegs als außergewöhnlich bezeichnet werden könne. Entscheidend aber sei, dass das beklagte Land nicht geltend mache, die für fachfremden Unterricht in staatlichen Schulen eingesetzten Lehrer seien dafür ungeeignet. Dann könne ihnen aber für den Einsatz in Ersatzschulen die Eignung nicht pauschal und ohne jede Prüfung des Einzelfalls, zu der seit Erlass der angefochtenen Verfügung ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden hätte, abgesprochen werden.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.01.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (12 K 4715/09) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
17 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (12 K 4714/09 und 12 K 4715/09) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben.
19 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es sich bei der Unterrichtsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -), ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Verhandlung vor dem erkennenden Senat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62/11 - NVwZ 2012, 510 mwN).
20 
Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt allein § 8 Privatschulgesetz (PSchG) in Betracht. Danach kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor.
21 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG von vornherein nicht auf Mängel der fachwissenschaftlichen Eignung erstreckt. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien insbesondere zum Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (vgl. LT-Drs. 4691 Beilage IV, S. 8059) zutreffend ausgeführt, dass es das maßgebliche Anliegen des Gesetzgebers mit § 8 PSchG war, der Schulaufsicht etwa bei schwerwiegenden Verfehlungen von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen ein eigenes Eingriffsrecht zu verschaffen. Zu einer ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf derartige Fälle fehlender persönlicher Eignung, etwa im Hinblick auf charakterliche Eigenschaften, lässt sich den Gesetzesmaterialien jedoch nichts entnehmen. Eine solche Beschränkung, welche ein unmittelbares Eingreifen der Schulaufsicht in Fällen fehlender fachlicher oder pädagogischer Eignung ausschließen würde, folgt auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Denn der Begriff der Eignung wird allgemein, etwa im Zusammenhang mit der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG oder sonst im Recht des öffentlichen Dienstes, als Oberbegriff auch für die Befähigung und die fachliche Leistung verstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 06.02.1975 - II C 68.73 - NJW 1975, 1135; BAG, Urteil vom 12.11.2008 - 7 AZR 499/07 -, Juris, Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand April 2012, Art. 33, Rn. 31 [2009]).
22 
Dem entspricht es, dass der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch eine fehlende fachliche Eignung unter bestimmten Umständen zu einem Eingriff nach § 8 PSchG berechtigen kann. Zwar hat der Senat bislang nur Fälle fehlender persönlicher Eignung entschieden (vgl. Urteil vom 26.05.1987 aaO in einem Fall sexueller Verfehlungen und Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 - DVBl 1989, 1265 bei wiederholten Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz). Gleichwohl hat er etwa im Urteil vom 26.05.1987 ausgeführt, dass es bei der Prüfung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG „in aller Regel“ um die persönliche (Un-)Zuverlässigkeit geht. Dies schließt gerade nicht aus, dass - ausnahmsweise - auch eine fehlende fachliche Eignung zu einem Vorgehen nach § 8 PSchG berechtigen kann. Auf solche Ausnahmefälle weist auch die Rechtsprechung des Senats zur Frage der Erforderlichkeit einer Unterrichtsgenehmigung von Lehrern an einer genehmigten Ersatzschule hin. Im Beschluss vom 30.07.2007 - 9 S 234/07 - hat der Senat entschieden, dass für den Betrieb einer genehmigten Ersatzschule neben der Betriebsgenehmigung eine gesonderte „Unterrichtsgenehmigung“ für die eine Unterrichtstätigkeit anstrebende einzelne Lehrkraft nicht erforderlich ist, vielmehr bei Eignungszweifeln - im entschiedenen Fall hinsichtlich der pädagogischen Eignung einer Lehrkraft - lediglich ein Vorgehen nach § 8 PSchG in Betracht kommt. Diese Entscheidung nimmt Bezug auf eine veröffentlichte Entscheidung des Senats, der eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der der Antragsgegner die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrperson an einer Privatschule in Zweifel zog. Hier hat der Senat ausgeführt, dass die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden kann (so Beschluss des Senats vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 -, GewArch 2007, 263 ).
23 
Mithin ist festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG auch auf Fälle der fachlichen Ungeeignetheit des Lehrers an einer Ersatzschule erstrecken kann. Allerdings erscheint nach Auffassung des Senats in derartigen Fällen eine restriktive Auslegung der Bestimmung geboten.
24 
Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie gemäß Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt. Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.06.1989, a.a.O.) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG). Mit einer auf § 8 PSchG gestützten Maßnahme greift der Staat dabei sowohl in das dem jeweiligen Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und die Auswahl der Lehrer (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, TZ 15.4 ff.; Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, Anm. 22 und 23) als auch in die dem jeweiligen Lehrer verbürgte Rechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Anwendung der Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen der Schulaufsicht (vgl. § 32 Abs. 2 SchG, §§ 4 ff., 22 PSchG sowie Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz [VVPSchG] in der Fassung vom 20.07.1971 [GBl. S. 346], zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502)) in erster Linie an die Schule selbst zu richten sind und dass sich der in § 8 PSchG geregelte Durchgriff auf die Tätigkeit des Lehrers deshalb als Ausnahme darstellt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers an einer Privatschule keinem präventivem Genehmigungsvorbehalt unterworfen hat (Senatsbeschluss vom 14.03.2007, a.a.O.). Hat er damit über die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Ersatzschule nach § 4 PSchG hinaus ein weiteres behördliches Kontrollverfahren für die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers nicht vorgesehen, spricht dies dafür, dass er jedenfalls grundsätzlich davon ausgeht, dass die nach § 4 PSchG genehmigte Ersatzschule in der Lage ist, die Erfüllung der in §§ 5 und 6 PSchG beschriebenen Voraussetzungen, einschließlich eines im Verhältnis zu entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertigen Unterrichts, in eigener Verantwortung zu gewährleisten.
25 
Vor diesem Hintergrund kommt eine auf § 8 PSchG gestützte Untersagung der Unterrichtstätigkeit in Fällen fachlicher Eignungsmängel des Lehrers an einer Ersatzschule erst in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht oder den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden ist. Danach sind jedenfalls geringfügige fachliche Defizite, die den Unterrichtserfolg insgesamt nicht ernsthaft in Frage stellen, nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PSchG zu rechtfertigen. Andererseits liegt ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nahe, wenn fachliche Defizite mit besonderen Gefahren verbunden sein können, wie etwa bei der Durchführung von Experimenten im Chemieunterricht durch einen „fachfremden“ Lehrer. Einer abschließenden Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die „fachfremde“ Erteilung von Unterricht die Ungeeignetheit eines Lehrers im Sinne des § 8 Abs. 1 PSchG begründen kann, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht.
26 
Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier Tatsachen vorliegen, die die Klägerin als ungeeignet für die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre erscheinen lassen (zur gerichtlichen Kontrolldichte vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.).
27 
Der Beklagte stützt die angefochtene Verfügung maßgeblich auf die Erwägung, dass die Klägerin nicht über die erforderliche fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre verfügt, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschul- noch Fachhochschulstudium in diesen Fächern nachweisen kann und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer besitzt. Zur Begründung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG knüpft der Beklagte mithin unmittelbar an die Genehmigungsvoraussetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG an. Bereits der Umstand, dass sich die in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG normierte Genehmigungsvoraussetzung und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit unterscheiden, spricht dagegen, dass schon das Fehlen einer fachwissenschaftlichen Ausbildung, die derjenigen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommt, die Ungeeignetheit begründet (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006, a.a.O.). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Schulaufsicht in dem auch an öffentlichen Schulen in gewissem Umfang erforderlichen fachfremden Unterricht keinen zwingenden Grund für ein Einschreiten sieht (vgl. die mit Schriftsatz vom 28.09.2012 vorgelegte statistische Auswertung). Der fehlende Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre stellt auch inhaltlich für sich genommen keine „Tatsache“ dar, die geeignet wäre, die Klägerin für den gegenständlichen Unterricht ungeeignet erscheinen zu lassen. Denn damit sind bezogen auf die konkrete Unterrichtstätigkeit tatsächliche fachliche Eignungsmängel der Klägerin, die mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht und den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden sind, nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Hierfür müsste jedenfalls auch mit hinreichender Verlässlichkeit feststellbar sein, dass die Klägerin ihre fachliche, insbesondere auch fachwissenschaftliche Eignung für die gegenständliche Unterrichtstätigkeit nicht auf andere Weise nachweisen kann (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Dies ist indes nicht der Fall.
28 
Die Klägerin hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden. Ihre fachwissenschaftliche Qualifikation für die Unterrichtung an einem Berufskolleg mit dem Ziel „Erreichung der Fachhochschulreife“ liegt somit vor. Darüber hinaus verfügt sie über Kenntnisse im volks- und betriebswirtschaftlichen Bereich. Die Beurteilung der konkreten fachlichen Eignung darf dabei nicht losgelöst von Art und Umfang der Unterrichtserteilung vorgenommen werden. Der Umfang des erforderlichen Fachwissens für das im Berufskolleg nur zweistündig und praxisbezogen unterrichtete Fach VBWL lässt sich dem in den Akten befindlichen Lehrplan (Entwurf Technisches Berufskolleg II für den mit Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.09.2009 auf der Grundlage von § 22 SchG eingeführten Schulversuch „Weiterentwicklung des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife“) entnehmen. Dort heißt es in den Vorbemerkungen u.a.: „Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende ökonomische Zusammenhänge analysieren. Ziel des Unterrichts ist der Aufbau von Fach- und Verfahrenswissen, welches - eingebunden in authentische Problemsituationen - erlernt, vertieft und somit in Zukunft situativ einsetzbar ist. Daneben soll wissenschaftliches Denken und Handeln entwickelt werden, um Studierfähigkeit zu erlangen. Aus der Perspektive des Unternehmensgründers und den damit verbundenen Chancen und Risiken soll die Notwendigkeit grundlegender rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse vermittelt werden.“ Das Vorliegen der insoweit erforderlichen vor allem praxisbezogenen fachlichen Kenntnisse liegt bei der Klägerin angesichts der von ihr unwidersprochen vorgetragenen vielfältigen Tätigkeiten und Ausbildungen nahe. Die ebenfalls notwendige Kompetenz zur Vermittlung von Studierfähigkeit ist durch ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien grundsätzlich gewährleistet. Hinzu kommt, dass der Beigeladene im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage eines Unterrichtsbesuchs eingehende Ausführungen zur konkreten fachwissenschaftlichen Eignung der Klägerin für das unterrichtete Fach gemacht hat. Mit diesen hat sich der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert auseinandergesetzt. Er hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch in dem seit Abschluss des Eilverfahrens vergangenen Zeitraum, in dem die Klägerin durchgehend und ohne bekannt gewordene Beanstandungen das Fach VBWL unterrichtet, von dem Angebot eines eigenen Unterrichtsbesuchs Gebrauch gemacht. Mithin lässt sich jedenfalls nicht hinreichend verlässlich feststellen, dass die Klägerin nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Erst recht fehlt es an einer zuverlässigen Tatsachenbasis dafür, dass die Unterrichtstätigkeit mit gravierenden Gefahren im oben dargestellten Sinne verbunden ist. Damit sind Tatsachen i.S.d. § 8 PSchG, die eine Untersagung der Unterrichtstätigkeit rechtfertigen könnten, nicht festzustellen. Da § 8 PSchG eine Eingriffsnorm ist, müssen die verbleibenden, dem Beklagten zuzurechnenden Zweifel zu dessen Lasten gehen.
29 
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf die Frage, ob der Beklagte in der angegriffenen Verfügung das ihm durch § 8 PSchG eingeräumte Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt hat, keiner Entscheidung.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
32 
Beschluss vom 17. Oktober 2012
33 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben.
19 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es sich bei der Unterrichtsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -), ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Verhandlung vor dem erkennenden Senat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62/11 - NVwZ 2012, 510 mwN).
20 
Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt allein § 8 Privatschulgesetz (PSchG) in Betracht. Danach kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor.
21 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG von vornherein nicht auf Mängel der fachwissenschaftlichen Eignung erstreckt. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien insbesondere zum Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (vgl. LT-Drs. 4691 Beilage IV, S. 8059) zutreffend ausgeführt, dass es das maßgebliche Anliegen des Gesetzgebers mit § 8 PSchG war, der Schulaufsicht etwa bei schwerwiegenden Verfehlungen von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen ein eigenes Eingriffsrecht zu verschaffen. Zu einer ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf derartige Fälle fehlender persönlicher Eignung, etwa im Hinblick auf charakterliche Eigenschaften, lässt sich den Gesetzesmaterialien jedoch nichts entnehmen. Eine solche Beschränkung, welche ein unmittelbares Eingreifen der Schulaufsicht in Fällen fehlender fachlicher oder pädagogischer Eignung ausschließen würde, folgt auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Denn der Begriff der Eignung wird allgemein, etwa im Zusammenhang mit der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG oder sonst im Recht des öffentlichen Dienstes, als Oberbegriff auch für die Befähigung und die fachliche Leistung verstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 06.02.1975 - II C 68.73 - NJW 1975, 1135; BAG, Urteil vom 12.11.2008 - 7 AZR 499/07 -, Juris, Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand April 2012, Art. 33, Rn. 31 [2009]).
22 
Dem entspricht es, dass der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch eine fehlende fachliche Eignung unter bestimmten Umständen zu einem Eingriff nach § 8 PSchG berechtigen kann. Zwar hat der Senat bislang nur Fälle fehlender persönlicher Eignung entschieden (vgl. Urteil vom 26.05.1987 aaO in einem Fall sexueller Verfehlungen und Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 - DVBl 1989, 1265 bei wiederholten Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz). Gleichwohl hat er etwa im Urteil vom 26.05.1987 ausgeführt, dass es bei der Prüfung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG „in aller Regel“ um die persönliche (Un-)Zuverlässigkeit geht. Dies schließt gerade nicht aus, dass - ausnahmsweise - auch eine fehlende fachliche Eignung zu einem Vorgehen nach § 8 PSchG berechtigen kann. Auf solche Ausnahmefälle weist auch die Rechtsprechung des Senats zur Frage der Erforderlichkeit einer Unterrichtsgenehmigung von Lehrern an einer genehmigten Ersatzschule hin. Im Beschluss vom 30.07.2007 - 9 S 234/07 - hat der Senat entschieden, dass für den Betrieb einer genehmigten Ersatzschule neben der Betriebsgenehmigung eine gesonderte „Unterrichtsgenehmigung“ für die eine Unterrichtstätigkeit anstrebende einzelne Lehrkraft nicht erforderlich ist, vielmehr bei Eignungszweifeln - im entschiedenen Fall hinsichtlich der pädagogischen Eignung einer Lehrkraft - lediglich ein Vorgehen nach § 8 PSchG in Betracht kommt. Diese Entscheidung nimmt Bezug auf eine veröffentlichte Entscheidung des Senats, der eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der der Antragsgegner die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrperson an einer Privatschule in Zweifel zog. Hier hat der Senat ausgeführt, dass die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden kann (so Beschluss des Senats vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 -, GewArch 2007, 263 ).
23 
Mithin ist festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG auch auf Fälle der fachlichen Ungeeignetheit des Lehrers an einer Ersatzschule erstrecken kann. Allerdings erscheint nach Auffassung des Senats in derartigen Fällen eine restriktive Auslegung der Bestimmung geboten.
24 
Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie gemäß Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt. Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.06.1989, a.a.O.) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG). Mit einer auf § 8 PSchG gestützten Maßnahme greift der Staat dabei sowohl in das dem jeweiligen Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und die Auswahl der Lehrer (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, TZ 15.4 ff.; Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, Anm. 22 und 23) als auch in die dem jeweiligen Lehrer verbürgte Rechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Anwendung der Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen der Schulaufsicht (vgl. § 32 Abs. 2 SchG, §§ 4 ff., 22 PSchG sowie Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz [VVPSchG] in der Fassung vom 20.07.1971 [GBl. S. 346], zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502)) in erster Linie an die Schule selbst zu richten sind und dass sich der in § 8 PSchG geregelte Durchgriff auf die Tätigkeit des Lehrers deshalb als Ausnahme darstellt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers an einer Privatschule keinem präventivem Genehmigungsvorbehalt unterworfen hat (Senatsbeschluss vom 14.03.2007, a.a.O.). Hat er damit über die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Ersatzschule nach § 4 PSchG hinaus ein weiteres behördliches Kontrollverfahren für die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers nicht vorgesehen, spricht dies dafür, dass er jedenfalls grundsätzlich davon ausgeht, dass die nach § 4 PSchG genehmigte Ersatzschule in der Lage ist, die Erfüllung der in §§ 5 und 6 PSchG beschriebenen Voraussetzungen, einschließlich eines im Verhältnis zu entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertigen Unterrichts, in eigener Verantwortung zu gewährleisten.
25 
Vor diesem Hintergrund kommt eine auf § 8 PSchG gestützte Untersagung der Unterrichtstätigkeit in Fällen fachlicher Eignungsmängel des Lehrers an einer Ersatzschule erst in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht oder den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden ist. Danach sind jedenfalls geringfügige fachliche Defizite, die den Unterrichtserfolg insgesamt nicht ernsthaft in Frage stellen, nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PSchG zu rechtfertigen. Andererseits liegt ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nahe, wenn fachliche Defizite mit besonderen Gefahren verbunden sein können, wie etwa bei der Durchführung von Experimenten im Chemieunterricht durch einen „fachfremden“ Lehrer. Einer abschließenden Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die „fachfremde“ Erteilung von Unterricht die Ungeeignetheit eines Lehrers im Sinne des § 8 Abs. 1 PSchG begründen kann, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht.
26 
Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier Tatsachen vorliegen, die die Klägerin als ungeeignet für die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre erscheinen lassen (zur gerichtlichen Kontrolldichte vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.).
27 
Der Beklagte stützt die angefochtene Verfügung maßgeblich auf die Erwägung, dass die Klägerin nicht über die erforderliche fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre verfügt, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschul- noch Fachhochschulstudium in diesen Fächern nachweisen kann und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer besitzt. Zur Begründung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG knüpft der Beklagte mithin unmittelbar an die Genehmigungsvoraussetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG an. Bereits der Umstand, dass sich die in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG normierte Genehmigungsvoraussetzung und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit unterscheiden, spricht dagegen, dass schon das Fehlen einer fachwissenschaftlichen Ausbildung, die derjenigen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommt, die Ungeeignetheit begründet (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006, a.a.O.). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Schulaufsicht in dem auch an öffentlichen Schulen in gewissem Umfang erforderlichen fachfremden Unterricht keinen zwingenden Grund für ein Einschreiten sieht (vgl. die mit Schriftsatz vom 28.09.2012 vorgelegte statistische Auswertung). Der fehlende Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre stellt auch inhaltlich für sich genommen keine „Tatsache“ dar, die geeignet wäre, die Klägerin für den gegenständlichen Unterricht ungeeignet erscheinen zu lassen. Denn damit sind bezogen auf die konkrete Unterrichtstätigkeit tatsächliche fachliche Eignungsmängel der Klägerin, die mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht und den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden sind, nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Hierfür müsste jedenfalls auch mit hinreichender Verlässlichkeit feststellbar sein, dass die Klägerin ihre fachliche, insbesondere auch fachwissenschaftliche Eignung für die gegenständliche Unterrichtstätigkeit nicht auf andere Weise nachweisen kann (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Dies ist indes nicht der Fall.
28 
Die Klägerin hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden. Ihre fachwissenschaftliche Qualifikation für die Unterrichtung an einem Berufskolleg mit dem Ziel „Erreichung der Fachhochschulreife“ liegt somit vor. Darüber hinaus verfügt sie über Kenntnisse im volks- und betriebswirtschaftlichen Bereich. Die Beurteilung der konkreten fachlichen Eignung darf dabei nicht losgelöst von Art und Umfang der Unterrichtserteilung vorgenommen werden. Der Umfang des erforderlichen Fachwissens für das im Berufskolleg nur zweistündig und praxisbezogen unterrichtete Fach VBWL lässt sich dem in den Akten befindlichen Lehrplan (Entwurf Technisches Berufskolleg II für den mit Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.09.2009 auf der Grundlage von § 22 SchG eingeführten Schulversuch „Weiterentwicklung des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife“) entnehmen. Dort heißt es in den Vorbemerkungen u.a.: „Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende ökonomische Zusammenhänge analysieren. Ziel des Unterrichts ist der Aufbau von Fach- und Verfahrenswissen, welches - eingebunden in authentische Problemsituationen - erlernt, vertieft und somit in Zukunft situativ einsetzbar ist. Daneben soll wissenschaftliches Denken und Handeln entwickelt werden, um Studierfähigkeit zu erlangen. Aus der Perspektive des Unternehmensgründers und den damit verbundenen Chancen und Risiken soll die Notwendigkeit grundlegender rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse vermittelt werden.“ Das Vorliegen der insoweit erforderlichen vor allem praxisbezogenen fachlichen Kenntnisse liegt bei der Klägerin angesichts der von ihr unwidersprochen vorgetragenen vielfältigen Tätigkeiten und Ausbildungen nahe. Die ebenfalls notwendige Kompetenz zur Vermittlung von Studierfähigkeit ist durch ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien grundsätzlich gewährleistet. Hinzu kommt, dass der Beigeladene im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage eines Unterrichtsbesuchs eingehende Ausführungen zur konkreten fachwissenschaftlichen Eignung der Klägerin für das unterrichtete Fach gemacht hat. Mit diesen hat sich der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert auseinandergesetzt. Er hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch in dem seit Abschluss des Eilverfahrens vergangenen Zeitraum, in dem die Klägerin durchgehend und ohne bekannt gewordene Beanstandungen das Fach VBWL unterrichtet, von dem Angebot eines eigenen Unterrichtsbesuchs Gebrauch gemacht. Mithin lässt sich jedenfalls nicht hinreichend verlässlich feststellen, dass die Klägerin nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Erst recht fehlt es an einer zuverlässigen Tatsachenbasis dafür, dass die Unterrichtstätigkeit mit gravierenden Gefahren im oben dargestellten Sinne verbunden ist. Damit sind Tatsachen i.S.d. § 8 PSchG, die eine Untersagung der Unterrichtstätigkeit rechtfertigen könnten, nicht festzustellen. Da § 8 PSchG eine Eingriffsnorm ist, müssen die verbleibenden, dem Beklagten zuzurechnenden Zweifel zu dessen Lasten gehen.
29 
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf die Frage, ob der Beklagte in der angegriffenen Verfügung das ihm durch § 8 PSchG eingeräumte Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt hat, keiner Entscheidung.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
32 
Beschluss vom 17. Oktober 2012
33 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2012 - 9 S 1200/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2012 - 9 S 1200/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2012 - 9 S 1200/11 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2012 - 8 B 62/11

bei uns veröffentlicht am 05.01.2012

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen der von ihm betriebene

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Nov. 2010 - 12 K 4714/09

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Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2007 - 9 S 1673/06

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 19 A 2446/12

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetz

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 09. Juli 2013 - 6 B 298/13

bei uns veröffentlicht am 09.07.2013

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 30.000,00,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der die Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses des erke

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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009, mit der ihr die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife des Beigeladenen untersagt wurde.
Die Klägerin bestand im Jahr 1980 in Nordrhein-Westfalen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Mathematik und Kunst. Im Jahr 1982 legte sie in Hessen die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab und erwarb damit die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. In den Jahren 1984 bis 1988 leitete die Klägerin an der Volkshochschule H. Kurse im Fach Kaufmännisches Rechnen. Von Dezember 1988 bis September 1989 absolvierte sie bei einer Gesellschaft für Personal- und Organisationsentwicklung eine Ausbildung zur Bank-Finanzberaterin. Im Rahmen dieser Ausbildung legte die Klägerin ein Praktikum bei einer Steuerberatungsgesellschaft ab, die die Klägerin danach vom 01.07.1989 bis 30.11.1989 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis übernahm. Im Wintersemester 1989/90 nahm die Klägerin an der Universität Hohenheim das Studium der Wirtschaftspädagogik auf, das sie nach zwei Semestern abbrach. Parallel zu diesem Studium unterrichtete die Klägerin bei der Beigeladenen im Schuljahr 1989/90 im Fach Betriebswirtschaftslehre. Am 03.09.1990 schlossen die Klägerin und der Beigeladene einen unbefristeten Arbeitsvertrag, gemäß dem die Klägerin ab 01.01.1990 am Berufskolleg der Beigeladenen Unterricht im Fach Mathematik erteilt. In den 1990er Jahren gestaltete die Klägerin nach ihren Angaben maßgeblich den Aufbau eines von ihrem Ehemann im Jahr 1997 gegründeten Gewerbebetriebs mit. Seit dem Schuljahr 2009/10 unterrichtet die Klägerin beim Beigeladenen neben Mathematik auch Volks- und Betriebswirtschaftslehre.
Mit Bescheid vom 04.12.2009 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 8 PSchG die Unterrichtstätigkeit in Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife des Beigeladenen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keine fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre des Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife habe, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Volks- und/oder Betriebswirtschaftslehre noch ein einschlägiges Fachhochschulstudium absolviert und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer habe. Die in einem Studium systematisch und umfassend vermittelten wissenschaftlichen Grundlagen eines Fachs könnten auch nicht in gleich qualifizierter Weise durch die Absolvierung von Lehrgängen etc. zu Teilbereichen oder durch praktische Erfahrungen erworben werden.
Die Klägerin hat am 21.12.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Beklagte bei der Beurteilung ihrer Geeignetheit für die Unterrichtserteilung in Volks- und Betriebswirtschaftslehre zu Unrecht die Maßstäbe des § 5 Abs. 3 PSchG herangezogen habe. § 5 PSchG regele die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule, während § 8 PSchG eine Eingriffsnorm gegen den einzelnen Schulleiter oder Lehrer darstelle. Die in § 5 Abs. 3 PSchG genannten Kriterien dürften nicht ohne weiteres für eine Entscheidung nach § 8 PSchG herangezogen werden, sondern es sei eine Prüfung der Eignung im Einzelfall vorzunehmen. Eine solche Einzelfallprüfung habe vorliegend nicht stattgefunden. Im Übrigen erfülle sie auch die Kriterien des § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG, da sie über eine Lehramtsausbildung für den höheren Schuldienst verfüge. Es gebe auch kein Einschlägigkeitsgebot in dem Sinne, dass Studien- und Unterrichtsfächer völlig deckungsgleich sein müssten. Auch in staatlichen Schulen würden in allen Schularten Lehrer in Fächern eingesetzt, die sie nicht studiert hätten. Allein der Umstand, dass sie kein Studium der Volks- und/oder Betriebswirtschaftslehre absolviert habe, stelle deshalb auch keine Tatsache im Sinne des § 8 PSchG dar, die sie für die ihr untersagten Lehrtätigkeit ungeeignet erscheinen ließe. Indem der Beklagte ihre fehlende Eignung für die Unterrichtstätigkeit in Volks- und Betriebswirtschaftslehre abstrakt aus ihrer Ausbildung und Berufspraxis hergeleitet habe, habe er seiner Entscheidung damit auch eine unzureichende Tatsachengrundlage zugrunde gelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass jedenfalls der Beruf des wissenschaftliche Fächer unterrichtenden Lehrers zumindest für die Sekundarstufe II grundsätzlich ein fachbezogenes Hochschulstudium voraussetze. Eine Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule sei nach § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe. Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer seien nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG erfüllt, wenn eine fachliche und eine pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen würden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkämen. Dies sei bei der Ausbildung der Klägerin jedoch nicht der Fall. Zwar könne gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG auf den von Satz 1 geforderten Nachweis verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen werde. Die Klägerin habe die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung in Volks- und Betriebswirtschaft jedoch auch nicht durch ihre sonstigen Ausbildungen und ihre Berufspraxis nachgewiesen. Da für die Beurteilung der Eignung im Sinne des § 8 PSchG in erster Linie die in § 5 Abs. 3 PSchG und Nr. 6 VVPSchG genannten Kriterien maßgebend seien, auch wenn diese Vorschriften unmittelbar nur die Genehmigungsfähigkeit der Schule beträfen, lägen damit im Sinne des § 8 PSchG Tatsachen vor, die die Klägerin für die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre ungeeignet erscheinen ließen.
10 
Der Beigeladene, der der Rechtsauffassung der Klägerin folgt und sich durch die angefochtene Verfügung in seinem Grundrecht auf Privatschulfreiheit verletzt sieht, stellt keinen Antrag.
11 
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.01.2010 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
12 
Wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 8 PSchG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Gemäß § 8 PSchG kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Klägerin nicht vor.
15 
Der Beklagte geht davon aus, dass § 8 PSchG bei Lehrern nicht nur zur vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule, sondern auch zu einer Teiluntersagung - im vorliegenden Fall der Untersagung der Lehrtätigkeit lediglich in einem bestimmten Fach - ermächtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Lehrer für die Ausübung der Unterrichtstätigkeit in diesem Fach ungeeignet erscheinen lassen. Weiter geht er davon aus, dass Lehrkräfte u.a. dann im Sinne des § 8 PSchG ungeeignet erscheinen, wenn sie für das zu unterrichtende Fach keine einschlägige, den Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG nachweisen können. Gegen die erste Annahme des Beklagten, dass § 8 PSchG auch zu einer Teiluntersagung einer Lehrtätigkeit ermächtigt, spricht bereits der Wortlaut der Norm, nach dem allein die Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als solche und damit insgesamt untersagt werden kann. Da sich jedoch eine Teiluntersagung im Vergleich zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als verhältnismäßigere Maßnahme darstellen würde, könnte diese im Einzelfall trotzdem zulässig sein. Dies kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls allein eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG den Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht genügt.
16 
Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG normierten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit gegenüber den betroffenen Schulleitern und Lehrern unterscheiden sich. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstellt, müssen nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, begründet jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssen darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen lassen. Diese Tatsachen müssen an konkrete die Person des Schulleiters oder Lehrers betreffende Umstände anknüpfen.
17 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der bei Vorliegen von Tatsachen, die Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit insgesamt ungeeignet erscheinen lassen, zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule ermächtigt und nicht auch - etwa bei fehlender wissenschaftlicher Ausbildung - zu einer Untersagung nur der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach. Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzgebungshistorie und die Begründungen der Gesetzentwürfe der Landesregierung. Nach § 8 PSchG in der (ersten) Fassung des Gesetzes vom 15.02.1956 (GBl. S. 28) konnte die Schulaufsichtsbehörde Leitern und Lehrern an Ersatzschulen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Einzelbegründung der Landesregierung (Landtagsdrucksache Beilage 1955 vom 14.11.1955) zu dieser Vorschrift lautet:
18 
Während § 8 Abs. 1 (des Gesetzentwurfs = § 6 des beschlossenen Gesetzes) die Möglichkeit dafür bietet, die Errichtung einer Ersatzschule durch einen Unternehmer zu untersagen, der nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, enthält § 10 (des Gesetzentwurfs = § 8 des beschlossenen Gesetzes) die Handhabe dafür, ungeeignete Personen von der Leitung und vom Unterricht an Ersatzschulen fernzuhalten. An Leiter und Lehrer von Privatschulen können jedoch hinsichtlich der Zuverlässigkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als an vertragsmäßig beschäftigte Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen.
19 
Durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) erhielt § 8 die vom Regelungsgehalt her noch heute gültige Fassung. Die Einzelbegründung der Landesregierung zu der Neufassung der Vorschrift lautet (Landtagsdrucksache Beilage 4691 vom 20.07.1967):
20 
Die Neufassung soll klarstellen, dass es möglich ist, einen Lehrer vom Dienst an einer Privatschule auch dann auszuschließen, wenn er schon vor der Anstellung an der Privatschule ein Verhalten gezeigt hat, das ihn für den Dienst an einer solchen Schule ungeeignet erscheinen läßt. Es ist hier insbesondere an Fälle zu denken, in denen ein Lehrer sich an Schulkindern sittlich vergangen hat und deshalb aus dem öffentlichen Schuldienst entfernt worden ist. Einem im öffentlichen Dienst gestrauchelten Lehrer in jedem Fall einen Neuanfang an einer Privatschule unmöglich zu machen, ist nicht beabsichtigt. Doch gibt es Fälle besonderer Art, in denen es der Öffentlichkeit gegenüber nicht verantwortet werden kann, einen wegen schwerwiegender Verfehlungen entlassenen Lehrer weiterhin an einer Schule, zumal an einer Heimschule, tätig sein zu lassen.
21 
Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 PSchG die Möglichkeit eines vollständigen Dienstausschlusses von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen allein für den Fall mangelnder persönlichen Eignung und nicht auch für den Fall einer nicht nachgewiesenen Befähigung im Sinne einer wissenschaftlichen, d.h. fachlichen und pädagogischen Ausbildung - welche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist - schaffen wollte.
22 
Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprechen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen (vgl. § 32 Abs. 2 SchulG) besteht gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Aufsichtsmaßnahmen sind deshalb gegenüber den Schulträgern vorzunehmen. Stellt ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits angestellten Lehrer mit weiteren Aufgaben, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie möglicherweise etwa der Widerruf der Genehmigung oder - als milderes Mittel - ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 - juris). Damit ist eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer ist systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben. Allein eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG nicht gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung genügt deshalb nicht den Voraussetzungen des § 8 PSchG (so auch Sächs. VGH, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 - juris, zu dem § 8 PSchG entsprechenden § 7 Alt. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen).
23 
Nach alledem war der Klage unabhängig davon, ob die Klägerin für den Unterricht in Volks- und Betriebswirtschaftslehre eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt oder nicht, stattzugeben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen diesem selbst aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
25 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 8 PSchG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Gemäß § 8 PSchG kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Klägerin nicht vor.
15 
Der Beklagte geht davon aus, dass § 8 PSchG bei Lehrern nicht nur zur vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule, sondern auch zu einer Teiluntersagung - im vorliegenden Fall der Untersagung der Lehrtätigkeit lediglich in einem bestimmten Fach - ermächtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Lehrer für die Ausübung der Unterrichtstätigkeit in diesem Fach ungeeignet erscheinen lassen. Weiter geht er davon aus, dass Lehrkräfte u.a. dann im Sinne des § 8 PSchG ungeeignet erscheinen, wenn sie für das zu unterrichtende Fach keine einschlägige, den Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG nachweisen können. Gegen die erste Annahme des Beklagten, dass § 8 PSchG auch zu einer Teiluntersagung einer Lehrtätigkeit ermächtigt, spricht bereits der Wortlaut der Norm, nach dem allein die Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als solche und damit insgesamt untersagt werden kann. Da sich jedoch eine Teiluntersagung im Vergleich zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als verhältnismäßigere Maßnahme darstellen würde, könnte diese im Einzelfall trotzdem zulässig sein. Dies kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls allein eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG den Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht genügt.
16 
Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG normierten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit gegenüber den betroffenen Schulleitern und Lehrern unterscheiden sich. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstellt, müssen nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, begründet jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssen darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen lassen. Diese Tatsachen müssen an konkrete die Person des Schulleiters oder Lehrers betreffende Umstände anknüpfen.
17 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der bei Vorliegen von Tatsachen, die Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit insgesamt ungeeignet erscheinen lassen, zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule ermächtigt und nicht auch - etwa bei fehlender wissenschaftlicher Ausbildung - zu einer Untersagung nur der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach. Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzgebungshistorie und die Begründungen der Gesetzentwürfe der Landesregierung. Nach § 8 PSchG in der (ersten) Fassung des Gesetzes vom 15.02.1956 (GBl. S. 28) konnte die Schulaufsichtsbehörde Leitern und Lehrern an Ersatzschulen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Einzelbegründung der Landesregierung (Landtagsdrucksache Beilage 1955 vom 14.11.1955) zu dieser Vorschrift lautet:
18 
Während § 8 Abs. 1 (des Gesetzentwurfs = § 6 des beschlossenen Gesetzes) die Möglichkeit dafür bietet, die Errichtung einer Ersatzschule durch einen Unternehmer zu untersagen, der nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, enthält § 10 (des Gesetzentwurfs = § 8 des beschlossenen Gesetzes) die Handhabe dafür, ungeeignete Personen von der Leitung und vom Unterricht an Ersatzschulen fernzuhalten. An Leiter und Lehrer von Privatschulen können jedoch hinsichtlich der Zuverlässigkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als an vertragsmäßig beschäftigte Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen.
19 
Durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) erhielt § 8 die vom Regelungsgehalt her noch heute gültige Fassung. Die Einzelbegründung der Landesregierung zu der Neufassung der Vorschrift lautet (Landtagsdrucksache Beilage 4691 vom 20.07.1967):
20 
Die Neufassung soll klarstellen, dass es möglich ist, einen Lehrer vom Dienst an einer Privatschule auch dann auszuschließen, wenn er schon vor der Anstellung an der Privatschule ein Verhalten gezeigt hat, das ihn für den Dienst an einer solchen Schule ungeeignet erscheinen läßt. Es ist hier insbesondere an Fälle zu denken, in denen ein Lehrer sich an Schulkindern sittlich vergangen hat und deshalb aus dem öffentlichen Schuldienst entfernt worden ist. Einem im öffentlichen Dienst gestrauchelten Lehrer in jedem Fall einen Neuanfang an einer Privatschule unmöglich zu machen, ist nicht beabsichtigt. Doch gibt es Fälle besonderer Art, in denen es der Öffentlichkeit gegenüber nicht verantwortet werden kann, einen wegen schwerwiegender Verfehlungen entlassenen Lehrer weiterhin an einer Schule, zumal an einer Heimschule, tätig sein zu lassen.
21 
Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 PSchG die Möglichkeit eines vollständigen Dienstausschlusses von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen allein für den Fall mangelnder persönlichen Eignung und nicht auch für den Fall einer nicht nachgewiesenen Befähigung im Sinne einer wissenschaftlichen, d.h. fachlichen und pädagogischen Ausbildung - welche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist - schaffen wollte.
22 
Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprechen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen (vgl. § 32 Abs. 2 SchulG) besteht gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Aufsichtsmaßnahmen sind deshalb gegenüber den Schulträgern vorzunehmen. Stellt ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits angestellten Lehrer mit weiteren Aufgaben, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie möglicherweise etwa der Widerruf der Genehmigung oder - als milderes Mittel - ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 - juris). Damit ist eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer ist systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben. Allein eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG nicht gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung genügt deshalb nicht den Voraussetzungen des § 8 PSchG (so auch Sächs. VGH, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 - juris, zu dem § 8 PSchG entsprechenden § 7 Alt. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen).
23 
Nach alledem war der Klage unabhängig davon, ob die Klägerin für den Unterricht in Volks- und Betriebswirtschaftslehre eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt oder nicht, stattzugeben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen diesem selbst aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
25 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009, mit der ihr die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife des Beigeladenen untersagt wurde.
Die Klägerin bestand im Jahr 1980 in Nordrhein-Westfalen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Mathematik und Kunst. Im Jahr 1982 legte sie in Hessen die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab und erwarb damit die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. In den Jahren 1984 bis 1988 leitete die Klägerin an der Volkshochschule H. Kurse im Fach Kaufmännisches Rechnen. Von Dezember 1988 bis September 1989 absolvierte sie bei einer Gesellschaft für Personal- und Organisationsentwicklung eine Ausbildung zur Bank-Finanzberaterin. Im Rahmen dieser Ausbildung legte die Klägerin ein Praktikum bei einer Steuerberatungsgesellschaft ab, die die Klägerin danach vom 01.07.1989 bis 30.11.1989 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis übernahm. Im Wintersemester 1989/90 nahm die Klägerin an der Universität Hohenheim das Studium der Wirtschaftspädagogik auf, das sie nach zwei Semestern abbrach. Parallel zu diesem Studium unterrichtete die Klägerin bei der Beigeladenen im Schuljahr 1989/90 im Fach Betriebswirtschaftslehre. Am 03.09.1990 schlossen die Klägerin und der Beigeladene einen unbefristeten Arbeitsvertrag, gemäß dem die Klägerin ab 01.01.1990 am Berufskolleg der Beigeladenen Unterricht im Fach Mathematik erteilt. In den 1990er Jahren gestaltete die Klägerin nach ihren Angaben maßgeblich den Aufbau eines von ihrem Ehemann im Jahr 1997 gegründeten Gewerbebetriebs mit. Seit dem Schuljahr 2009/10 unterrichtet die Klägerin beim Beigeladenen neben Mathematik auch Volks- und Betriebswirtschaftslehre.
Mit Bescheid vom 04.12.2009 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 8 PSchG die Unterrichtstätigkeit in Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife des Beigeladenen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keine fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre des Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife habe, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Volks- und/oder Betriebswirtschaftslehre noch ein einschlägiges Fachhochschulstudium absolviert und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer habe. Die in einem Studium systematisch und umfassend vermittelten wissenschaftlichen Grundlagen eines Fachs könnten auch nicht in gleich qualifizierter Weise durch die Absolvierung von Lehrgängen etc. zu Teilbereichen oder durch praktische Erfahrungen erworben werden.
Die Klägerin hat am 21.12.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Beklagte bei der Beurteilung ihrer Geeignetheit für die Unterrichtserteilung in Volks- und Betriebswirtschaftslehre zu Unrecht die Maßstäbe des § 5 Abs. 3 PSchG herangezogen habe. § 5 PSchG regele die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule, während § 8 PSchG eine Eingriffsnorm gegen den einzelnen Schulleiter oder Lehrer darstelle. Die in § 5 Abs. 3 PSchG genannten Kriterien dürften nicht ohne weiteres für eine Entscheidung nach § 8 PSchG herangezogen werden, sondern es sei eine Prüfung der Eignung im Einzelfall vorzunehmen. Eine solche Einzelfallprüfung habe vorliegend nicht stattgefunden. Im Übrigen erfülle sie auch die Kriterien des § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG, da sie über eine Lehramtsausbildung für den höheren Schuldienst verfüge. Es gebe auch kein Einschlägigkeitsgebot in dem Sinne, dass Studien- und Unterrichtsfächer völlig deckungsgleich sein müssten. Auch in staatlichen Schulen würden in allen Schularten Lehrer in Fächern eingesetzt, die sie nicht studiert hätten. Allein der Umstand, dass sie kein Studium der Volks- und/oder Betriebswirtschaftslehre absolviert habe, stelle deshalb auch keine Tatsache im Sinne des § 8 PSchG dar, die sie für die ihr untersagten Lehrtätigkeit ungeeignet erscheinen ließe. Indem der Beklagte ihre fehlende Eignung für die Unterrichtstätigkeit in Volks- und Betriebswirtschaftslehre abstrakt aus ihrer Ausbildung und Berufspraxis hergeleitet habe, habe er seiner Entscheidung damit auch eine unzureichende Tatsachengrundlage zugrunde gelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass jedenfalls der Beruf des wissenschaftliche Fächer unterrichtenden Lehrers zumindest für die Sekundarstufe II grundsätzlich ein fachbezogenes Hochschulstudium voraussetze. Eine Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule sei nach § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe. Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer seien nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG erfüllt, wenn eine fachliche und eine pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen würden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkämen. Dies sei bei der Ausbildung der Klägerin jedoch nicht der Fall. Zwar könne gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG auf den von Satz 1 geforderten Nachweis verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen werde. Die Klägerin habe die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung in Volks- und Betriebswirtschaft jedoch auch nicht durch ihre sonstigen Ausbildungen und ihre Berufspraxis nachgewiesen. Da für die Beurteilung der Eignung im Sinne des § 8 PSchG in erster Linie die in § 5 Abs. 3 PSchG und Nr. 6 VVPSchG genannten Kriterien maßgebend seien, auch wenn diese Vorschriften unmittelbar nur die Genehmigungsfähigkeit der Schule beträfen, lägen damit im Sinne des § 8 PSchG Tatsachen vor, die die Klägerin für die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre ungeeignet erscheinen ließen.
10 
Der Beigeladene, der der Rechtsauffassung der Klägerin folgt und sich durch die angefochtene Verfügung in seinem Grundrecht auf Privatschulfreiheit verletzt sieht, stellt keinen Antrag.
11 
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.01.2010 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
12 
Wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 8 PSchG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Gemäß § 8 PSchG kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Klägerin nicht vor.
15 
Der Beklagte geht davon aus, dass § 8 PSchG bei Lehrern nicht nur zur vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule, sondern auch zu einer Teiluntersagung - im vorliegenden Fall der Untersagung der Lehrtätigkeit lediglich in einem bestimmten Fach - ermächtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Lehrer für die Ausübung der Unterrichtstätigkeit in diesem Fach ungeeignet erscheinen lassen. Weiter geht er davon aus, dass Lehrkräfte u.a. dann im Sinne des § 8 PSchG ungeeignet erscheinen, wenn sie für das zu unterrichtende Fach keine einschlägige, den Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG nachweisen können. Gegen die erste Annahme des Beklagten, dass § 8 PSchG auch zu einer Teiluntersagung einer Lehrtätigkeit ermächtigt, spricht bereits der Wortlaut der Norm, nach dem allein die Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als solche und damit insgesamt untersagt werden kann. Da sich jedoch eine Teiluntersagung im Vergleich zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als verhältnismäßigere Maßnahme darstellen würde, könnte diese im Einzelfall trotzdem zulässig sein. Dies kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls allein eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG den Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht genügt.
16 
Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG normierten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit gegenüber den betroffenen Schulleitern und Lehrern unterscheiden sich. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstellt, müssen nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, begründet jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssen darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen lassen. Diese Tatsachen müssen an konkrete die Person des Schulleiters oder Lehrers betreffende Umstände anknüpfen.
17 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der bei Vorliegen von Tatsachen, die Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit insgesamt ungeeignet erscheinen lassen, zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule ermächtigt und nicht auch - etwa bei fehlender wissenschaftlicher Ausbildung - zu einer Untersagung nur der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach. Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzgebungshistorie und die Begründungen der Gesetzentwürfe der Landesregierung. Nach § 8 PSchG in der (ersten) Fassung des Gesetzes vom 15.02.1956 (GBl. S. 28) konnte die Schulaufsichtsbehörde Leitern und Lehrern an Ersatzschulen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Einzelbegründung der Landesregierung (Landtagsdrucksache Beilage 1955 vom 14.11.1955) zu dieser Vorschrift lautet:
18 
Während § 8 Abs. 1 (des Gesetzentwurfs = § 6 des beschlossenen Gesetzes) die Möglichkeit dafür bietet, die Errichtung einer Ersatzschule durch einen Unternehmer zu untersagen, der nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, enthält § 10 (des Gesetzentwurfs = § 8 des beschlossenen Gesetzes) die Handhabe dafür, ungeeignete Personen von der Leitung und vom Unterricht an Ersatzschulen fernzuhalten. An Leiter und Lehrer von Privatschulen können jedoch hinsichtlich der Zuverlässigkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als an vertragsmäßig beschäftigte Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen.
19 
Durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) erhielt § 8 die vom Regelungsgehalt her noch heute gültige Fassung. Die Einzelbegründung der Landesregierung zu der Neufassung der Vorschrift lautet (Landtagsdrucksache Beilage 4691 vom 20.07.1967):
20 
Die Neufassung soll klarstellen, dass es möglich ist, einen Lehrer vom Dienst an einer Privatschule auch dann auszuschließen, wenn er schon vor der Anstellung an der Privatschule ein Verhalten gezeigt hat, das ihn für den Dienst an einer solchen Schule ungeeignet erscheinen läßt. Es ist hier insbesondere an Fälle zu denken, in denen ein Lehrer sich an Schulkindern sittlich vergangen hat und deshalb aus dem öffentlichen Schuldienst entfernt worden ist. Einem im öffentlichen Dienst gestrauchelten Lehrer in jedem Fall einen Neuanfang an einer Privatschule unmöglich zu machen, ist nicht beabsichtigt. Doch gibt es Fälle besonderer Art, in denen es der Öffentlichkeit gegenüber nicht verantwortet werden kann, einen wegen schwerwiegender Verfehlungen entlassenen Lehrer weiterhin an einer Schule, zumal an einer Heimschule, tätig sein zu lassen.
21 
Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 PSchG die Möglichkeit eines vollständigen Dienstausschlusses von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen allein für den Fall mangelnder persönlichen Eignung und nicht auch für den Fall einer nicht nachgewiesenen Befähigung im Sinne einer wissenschaftlichen, d.h. fachlichen und pädagogischen Ausbildung - welche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist - schaffen wollte.
22 
Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprechen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen (vgl. § 32 Abs. 2 SchulG) besteht gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Aufsichtsmaßnahmen sind deshalb gegenüber den Schulträgern vorzunehmen. Stellt ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits angestellten Lehrer mit weiteren Aufgaben, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie möglicherweise etwa der Widerruf der Genehmigung oder - als milderes Mittel - ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 - juris). Damit ist eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer ist systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben. Allein eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG nicht gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung genügt deshalb nicht den Voraussetzungen des § 8 PSchG (so auch Sächs. VGH, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 - juris, zu dem § 8 PSchG entsprechenden § 7 Alt. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen).
23 
Nach alledem war der Klage unabhängig davon, ob die Klägerin für den Unterricht in Volks- und Betriebswirtschaftslehre eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt oder nicht, stattzugeben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen diesem selbst aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
25 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 8 PSchG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Gemäß § 8 PSchG kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Klägerin nicht vor.
15 
Der Beklagte geht davon aus, dass § 8 PSchG bei Lehrern nicht nur zur vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule, sondern auch zu einer Teiluntersagung - im vorliegenden Fall der Untersagung der Lehrtätigkeit lediglich in einem bestimmten Fach - ermächtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Lehrer für die Ausübung der Unterrichtstätigkeit in diesem Fach ungeeignet erscheinen lassen. Weiter geht er davon aus, dass Lehrkräfte u.a. dann im Sinne des § 8 PSchG ungeeignet erscheinen, wenn sie für das zu unterrichtende Fach keine einschlägige, den Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG nachweisen können. Gegen die erste Annahme des Beklagten, dass § 8 PSchG auch zu einer Teiluntersagung einer Lehrtätigkeit ermächtigt, spricht bereits der Wortlaut der Norm, nach dem allein die Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als solche und damit insgesamt untersagt werden kann. Da sich jedoch eine Teiluntersagung im Vergleich zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als verhältnismäßigere Maßnahme darstellen würde, könnte diese im Einzelfall trotzdem zulässig sein. Dies kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls allein eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG den Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht genügt.
16 
Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG normierten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit gegenüber den betroffenen Schulleitern und Lehrern unterscheiden sich. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstellt, müssen nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, begründet jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssen darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen lassen. Diese Tatsachen müssen an konkrete die Person des Schulleiters oder Lehrers betreffende Umstände anknüpfen.
17 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der bei Vorliegen von Tatsachen, die Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit insgesamt ungeeignet erscheinen lassen, zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule ermächtigt und nicht auch - etwa bei fehlender wissenschaftlicher Ausbildung - zu einer Untersagung nur der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach. Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzgebungshistorie und die Begründungen der Gesetzentwürfe der Landesregierung. Nach § 8 PSchG in der (ersten) Fassung des Gesetzes vom 15.02.1956 (GBl. S. 28) konnte die Schulaufsichtsbehörde Leitern und Lehrern an Ersatzschulen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Einzelbegründung der Landesregierung (Landtagsdrucksache Beilage 1955 vom 14.11.1955) zu dieser Vorschrift lautet:
18 
Während § 8 Abs. 1 (des Gesetzentwurfs = § 6 des beschlossenen Gesetzes) die Möglichkeit dafür bietet, die Errichtung einer Ersatzschule durch einen Unternehmer zu untersagen, der nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, enthält § 10 (des Gesetzentwurfs = § 8 des beschlossenen Gesetzes) die Handhabe dafür, ungeeignete Personen von der Leitung und vom Unterricht an Ersatzschulen fernzuhalten. An Leiter und Lehrer von Privatschulen können jedoch hinsichtlich der Zuverlässigkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als an vertragsmäßig beschäftigte Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen.
19 
Durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) erhielt § 8 die vom Regelungsgehalt her noch heute gültige Fassung. Die Einzelbegründung der Landesregierung zu der Neufassung der Vorschrift lautet (Landtagsdrucksache Beilage 4691 vom 20.07.1967):
20 
Die Neufassung soll klarstellen, dass es möglich ist, einen Lehrer vom Dienst an einer Privatschule auch dann auszuschließen, wenn er schon vor der Anstellung an der Privatschule ein Verhalten gezeigt hat, das ihn für den Dienst an einer solchen Schule ungeeignet erscheinen läßt. Es ist hier insbesondere an Fälle zu denken, in denen ein Lehrer sich an Schulkindern sittlich vergangen hat und deshalb aus dem öffentlichen Schuldienst entfernt worden ist. Einem im öffentlichen Dienst gestrauchelten Lehrer in jedem Fall einen Neuanfang an einer Privatschule unmöglich zu machen, ist nicht beabsichtigt. Doch gibt es Fälle besonderer Art, in denen es der Öffentlichkeit gegenüber nicht verantwortet werden kann, einen wegen schwerwiegender Verfehlungen entlassenen Lehrer weiterhin an einer Schule, zumal an einer Heimschule, tätig sein zu lassen.
21 
Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 PSchG die Möglichkeit eines vollständigen Dienstausschlusses von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen allein für den Fall mangelnder persönlichen Eignung und nicht auch für den Fall einer nicht nachgewiesenen Befähigung im Sinne einer wissenschaftlichen, d.h. fachlichen und pädagogischen Ausbildung - welche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist - schaffen wollte.
22 
Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprechen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen (vgl. § 32 Abs. 2 SchulG) besteht gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Aufsichtsmaßnahmen sind deshalb gegenüber den Schulträgern vorzunehmen. Stellt ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits angestellten Lehrer mit weiteren Aufgaben, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie möglicherweise etwa der Widerruf der Genehmigung oder - als milderes Mittel - ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 - juris). Damit ist eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer ist systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben. Allein eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG nicht gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung genügt deshalb nicht den Voraussetzungen des § 8 PSchG (so auch Sächs. VGH, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 - juris, zu dem § 8 PSchG entsprechenden § 7 Alt. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen).
23 
Nach alledem war der Klage unabhängig davon, ob die Klägerin für den Unterricht in Volks- und Betriebswirtschaftslehre eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt oder nicht, stattzugeben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen diesem selbst aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
25 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen der von ihm betriebenen Gaststätte untersagt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, weil die Klage mit sämtlichen vier Anträgen unzulässig sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Abweisung der Klage mit sämtlichen vier Anträgen als unzulässig beruht nicht auf Verfahrensmängeln.

4

a) Das Berufungsgericht hat den hauptsächlichen Aufhebungsantrag als unzulässig angesehen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung sich erledigt habe. Die Untersagungsverfügung habe sich auf die Geschäftsräume des Klägers in B., B.straße ..., bezogen. Die dort betriebene Gaststätte habe der Kläger jedoch am 1. Juni 2008 aufgegeben, sein Gewerbe abgemeldet. Zwar habe er das von ihm gepachtete Ladenlokal bis zum 30. September 2010 zunächst unterverpachtet, am 1. Oktober 2010 jedoch die Möglichkeit verloren, dort eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben.

5

Dass dies auf Verfahrensmängeln beruht, zeigt der Kläger nicht auf. Gegen die rechtliche Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, der endgültige Verlust der Möglichkeit, die untersagte Tätigkeit im Falle des Erfolges der Anfechtungsklage in den gepachteten Geschäftsräumen wieder aufzunehmen, führe zur Erledigung der Untersagungsverfügung, sind keine Einwände zu erheben. Der Kläger wendet sich denn auch vornehmlich gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellung, er habe am 1. Oktober 2010 endgültig die Möglichkeit verloren, in den bis dahin gepachteten Geschäftsräumen eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben. Sein Beschwerdevorbringen macht jedoch keinen Verfahrensfehler erkennbar.

6

Dem Kläger ist vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO); er konnte daher nicht überrascht worden sein. Das Gericht stützt seine tatsächliche Feststellung ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (UA S. 4) auf eine Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung B. vom 6. April 2011, derzufolge der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit in den fraglichen Geschäftsräumen am 1. Juni 2008 aufgegeben und sein dort betriebenes Gewerbe abgemeldet habe. Diese Mitteilung hatte das Gericht den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben; der Kläger hat hierzu auch sowohl mit Schriftsatz vom 11. April 2011 als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 Stellung genommen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, auch in anderer Hinsicht nicht verletzt. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils vermerkt (UA S. 4), dass der Kläger mündlich vorgetragen habe, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit "bis zum Oktober 2010" wieder aufnehmen können, weil er die Geschäftsräume bis zum Oktober 2010 lediglich unterverpachtet habe. Das stimmt mit der Bestätigung der Firma F. GmbH vom 4. Juli 2011 überein, die der Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Bl. 1507 der GA), wonach der Kläger die Geschäftsräume gepachtet und nach der Aufgabe des eigenen Gewerbebetriebs zunächst unterverpachtet hatte, sein Hauptpachtvertrag für die Räumlichkeiten aber zum 30. September 2010 ausgelaufen war. Diesen Vortrag hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Dass der Kläger beim Oberverwaltungsgericht geltend gemacht hätte, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit auch noch nach dem 1. Oktober 2010 in denselben Geschäftsräumen wieder aufnehmen können, verzeichnet der Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht. Dass der Tatbestand unrichtig sei, macht der Kläger nicht geltend; einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO hat er nicht gestellt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht die gebotene Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) vermissen lassen. Der - anwaltlich vertretene - Kläger hat Beweisanträge nicht gestellt. Es musste sich dem Gericht aber angesichts der Einlassung des Klägers auch nicht aufdrängen, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen er die bis zum 30. September 2010 gepachteten Geschäftsräume künftig etwa erneut würde anpachten können.

9

Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger als Gewerbe nur den Betrieb eines Billard-Cafés und einer Schankwirtschaft im Januar 2006 an- und im Juni 2008 abgemeldet hatte. Das angemeldete Gewerbe umfasste nicht die Vermittlung von Sportwetten; die Fortführung des Betriebes war in rechtlicher Hinsicht vom Bestand der angefochtenen Untersagungsverfügung unabhängig.

10

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch die drei - gestaffelt jeweils hilfsweise gestellten - Feststellungsanträge als unzulässig angesehen. Gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags erhebt der Kläger keine Einwände. Seine Beschwerde weist allerdings hinsichtlich der Abweisung des zweiten und des dritten Hilfsantrags auf eine Verletzung von Verfahrensrecht hin (aa); doch beruht die Klagabweisung hierauf nicht (bb).

11

aa) Mit dem zweiten und dem dritten Hilfsantrag hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Untersagungsverfügung bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Anträge als Fortsetzungsfeststellungsanträge angesehen, die nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und insbesondere nur dann zulässig seien, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Es hat sie für unzulässig gehalten, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nur für den Zeitpunkt der Erledigung anerkannt werden könne. Erledigung aber sei erst am 1. Oktober 2010 eingetreten. Das ist mit geltendem Prozessrecht unvereinbar.

12

Richtig ist allerdings, dass der Übergang von einem Anfechtungs- oder einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraussetzt, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Er darf daher das in der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorweisen kann. Ohne Weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war (Urteile vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30).

13

Unrichtig ist hingegen die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Streitgegenstand der Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt sei stets nur dessen Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Was Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist, bestimmt der Kläger (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1, §§ 88, 90 Abs. 1 VwGO). Er entscheidet über den Umfang der Anfechtung eines Verwaltungsakts, und zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Das gewinnt gerade beim Dauerverwaltungsakt Bedeutung. Der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <160> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3). Er kann deshalb nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auch für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden (vgl. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG 1 C 43.67 - BVerwGE 28, 202 <205> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 24 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 f.> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24). Zwar wird der Kläger seinen Aufhebungsantrag häufig ohne nähere zeitliche Bestimmung stellen. Dann dürfte regelmäßig anzunehmen sein, dass er die Aufhebung des Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit begehrt. Entsprechendes gilt für ein einer solchen Anfechtungsklage stattgebendes Urteil; auch dadurch wird der Verwaltungsakt nicht nur für bestimmte Zeitpunkte oder Zeitabschnitte, sondern im Zweifel für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit beseitigt. Der Umstand, dass seine Rechtmäßigkeit in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen (vgl. dazu etwa Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47) regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, wie sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (Urteile vom 27. Januar 1993 a.a.O. und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 18 ff., jeweils m.w.N.), ändert hieran nichts; er hat zur unausgesprochenen Voraussetzung, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seinem Erlass nicht verändert hat. Hat sich die Sach- oder die Rechtslage seither in ausschlaggebender Weise verändert, so wird der Kläger entscheiden müssen, ob er sein Aufhebungsbegehren auf den Zeitraum nach der Veränderung beschränkt, und das Gericht wird, wenn der Verwaltungsakt erst durch die Veränderung rechtswidrig geworden ist, ihn nur für die nachfolgende Zeit aufheben und die ohne zeitliche Beschränkung aufrechterhaltene Klage im Übrigen, nämlich für den früheren Zeitraum abweisen. Alles dies ändert aber nichts daran, dass ein Dauerverwaltungsakt Wirkungen für einen längeren Zeitraum entfaltet und dass der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht bestimmt, inwieweit er ihn der gerichtlichen Überprüfung zuführen will.

14

Der Klagantrag, einen Dauerverwaltungsakt auch für vergangene Zeiträume aufzuheben, setzt freilich voraus, dass der Kläger von ihm auch insoweit noch beschwert ist. Ein Dauerverwaltungsakt wird sich häufig bei fortschreitender Zeit für die jeweils vergangenen Zeiträume - gewissermaßen fortlaufend - erledigen, auch wenn für die Annahme seiner Erledigung der bloße Zeitablauf nicht genügt, vielmehr erforderlich ist, dass von ihm auch für diese Vergangenheit keine dem Kläger nachteiligen Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dies bietet dem Kläger einen zusätzlichen Grund, sein Aufhebungsbegehren auf den gegenwärtigen Zeitpunkt (und die weitere Zukunft - "ex nunc") zu beschränken. Es zwingt ihn aber nicht dazu, sein Klagebegehren in Ansehung der Vergangenheit vollständig aufzugeben. Er kann vielmehr insoweit zu dem Feststellungsantrag übergehen, dass der Dauerverwaltungsakt in Ansehung der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei (Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20). Ein solcher Feststellungsantrag muss sich nicht auf die gesamte zurückliegende Geltungszeit des Dauerverwaltungsakts erstrecken, sondern kann sich - ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung vorausgesetzt - auf bestimmte zurückliegende Zeiträume beschränken. Regelmäßig wird es sich um Feststellungsanträge nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handeln. Das zeigt, dass mit einer Klage, die einen Dauerverwaltungsakt zum Gegenstand hat, zugleich dessen Aufhebung (in Ansehung von Gegenwart und Zukunft) als auch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (in Ansehung der Vergangenheit) begehrt werden kann. Für die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit wird ein Feststellungsinteresse namentlich in Betracht kommen, wenn sich zwischenzeitlich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat.

15

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat mithin den zweiten und den dritten Hilfsantrag zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erachtet, die damit begehrte Feststellung betreffe zurückliegende Zeiträume, die nicht bis zum Zeitpunkt der (endgültigen) Erledigung des Anfechtungsbegehrens hinreichten. Das Berufungsurteil beruht hierauf jedoch nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat diese beiden Hilfsanträge nämlich noch aus einem weiteren Grund für unzulässig gehalten, der seine Entscheidung selbstständig trägt. Der Kläger leitet sein Feststellungsinteresse aus seiner Absicht her, Ersatzansprüche gegen die Untersagungsbehörde oder gegen den jetzigen Beklagten geltend machen zu wollen. Das Oberverwaltungsgericht hat darin keinen zureichenden Grund für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu erkennen vermocht, weil der Kläger seine behaupteten Ersatzansprüche unmittelbar bei den ordentlichen Gerichten verfolgen könne, die hierfür ohnehin zuständig seien (UA S. 8). Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor, sodass es insoweit an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen näheren Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt.

16

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre nur der Fall, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, wenn mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger wirft zwar mit Blick auf seinen zweiten und dritten Hilfsantrag die Frage nach dem zulässigen zeitlichen Umfang einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle eines erledigten Dauerverwaltungsakts auf. Diese Frage rechtfertigt indes nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie lässt sich - wie gezeigt - anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung - wie ebenfalls gezeigt - insoweit auf zwei jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt ist. Das Zulassungsbegehren wäre aber nur begründet, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 - 11 K 847/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Unterrichtstätigkeit an dem deutsch-türkischen Gymnasium ... des Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V., hilfsweise im Rahmen eines befristeten Probearbeitsverhältnisses, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu genehmigen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches scheitert bereits daran, dass es der von der Antragstellerin begehrten „Unterrichtsgenehmigung“ für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrerin an einer Ersatzschule nach den hier maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; m.sp.Änd.) - PSchG - nicht bedarf und zwar weder für sie noch für den freien Ersatzschulträger, den Türkisch-Deutschen Bildungsverein ... e.V., der im Besitz einer Errichtungs- und Betreibensgenehmigung nach den §§ 4, 5 und 6 PSchG ist.
Nach § 4 Abs. 1 PSchG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 PSchG erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist nach § 5 Abs. 1 a) PSchG für - wie hier - Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird. Nach Erfüllung auch dieser Voraussetzungen wurde dem Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V. die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des ...-Gymnasiums unstreitig erteilt.
Weitere Genehmigungen für den Betrieb der Schule sehen weder das Privatschulgesetz noch die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d.F.d.B. vom 20.07.1971 (GBl. S. 347; m.sp.Änd.) - VVPSchG - vor. So muss sich insbesondere - anders als in anderen Bundesländern (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 06.04.1990 - 7 B 44/90 -, NVwZ 1990, 864; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.08.1994 - 13 L 1378/93 -, NdsVBl 1995, 279; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.1983 - 2 B 99/83 -, DÖV 1984, 389) - der Schulträger den beabsichtigten Einsatz eines Schulleiters oder einer Lehrkraft nicht besonders genehmigen lassen. Auch der einzelne Lehrer bedarf einer solchen Genehmigung zur Ausübung seiner Tätigkeit an der Ersatzschule nicht. Zwar ist die Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG gehalten, Veränderungen ihres Lehrkörpers nach Erteilung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen (vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 -, juris). Eine Verpflichtung zur Einholung einer Unterrichtsgenehmigung erwächst daraus für den eine - grundrechtsgeschützte - Unterrichtstätigkeit an einer Ersatzschule anstrebenden Lehrer schon im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG aber nicht. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, die Aufnahme grundrechtsgeschützter Tätigkeiten einem präventiven Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen, um mögliche Gefahren für hochwertige Rechtsgüter von vornherein auszuschließen. Hält er ein behördliches Kontrollverfahren für erforderlich, so muss er diese Entscheidung im Gesetz klar zum Ausdruck bringen und den genehmigungspflichtigen Tatbestand sowie die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung oder -versagung hinreichend genau festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377; Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1). Ein solcher zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt des Gesetzgebers für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ist nach Vorstehendem jedoch nicht erfolgt (vgl. zu einer ähnlichen Rechtslage in Bayern auch Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2006 - 7 B 05.2202 -, juris).
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist danach schon aus diesem Grunde abzulehnen, nachdem die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises des Senats ohne weitere Äußerung an ihm festgehalten hat. Der Senat sieht auch von sich aus keinen Anlass für eine Prüfung, ob der Antrag in ein anderes vorläufiges Rechtsschutzbegehren umgedeutet werden kann. Denn die Antragstellerin bedarf der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht. Sie ist ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung des Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2006 und der - noch nicht rechtskräftigen - Abweisung der hiergegen gerichteten Klage (vgl. hierzu das vor dem Senat anhängige Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, AZ.: 9 S 2916/06) jedenfalls derzeit ebenso berechtigt, die angestrebte Tätigkeit als Lehrer an dem ...-Gymnasium auszuüben, als auch der Ersatzschulträger sie ohne die Gefahr von Rechtsnachteilen beschäftigen darf, da die Antragstellerin nach erfolgreicher Ablegung sowohl der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Französisch und zweier Erweiterungsprüfungen hierzu im Fach Philosophie und im Pädagogikum als auch der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG ohne weiteres erfüllt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner gleichwohl die fachliche und pädagogische Eignung der Antragstellerin für die angestrebte Tätigkeit nicht für gegeben hält, weil im Jahre 2004 von einer Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit habe Abstand genommen und sie vielmehr aus dem Beamtenverhältnis auf Probe habe entlassen werden müssen. Die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule kann allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, abgesehen davon, ob die vom Antragsgegner gezogenen Schlussfolgerungen mit den gesetzlichen und insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 7 Abs. 4 und 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen der von ihm betriebenen Gaststätte untersagt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, weil die Klage mit sämtlichen vier Anträgen unzulässig sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Abweisung der Klage mit sämtlichen vier Anträgen als unzulässig beruht nicht auf Verfahrensmängeln.

4

a) Das Berufungsgericht hat den hauptsächlichen Aufhebungsantrag als unzulässig angesehen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung sich erledigt habe. Die Untersagungsverfügung habe sich auf die Geschäftsräume des Klägers in B., B.straße ..., bezogen. Die dort betriebene Gaststätte habe der Kläger jedoch am 1. Juni 2008 aufgegeben, sein Gewerbe abgemeldet. Zwar habe er das von ihm gepachtete Ladenlokal bis zum 30. September 2010 zunächst unterverpachtet, am 1. Oktober 2010 jedoch die Möglichkeit verloren, dort eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben.

5

Dass dies auf Verfahrensmängeln beruht, zeigt der Kläger nicht auf. Gegen die rechtliche Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, der endgültige Verlust der Möglichkeit, die untersagte Tätigkeit im Falle des Erfolges der Anfechtungsklage in den gepachteten Geschäftsräumen wieder aufzunehmen, führe zur Erledigung der Untersagungsverfügung, sind keine Einwände zu erheben. Der Kläger wendet sich denn auch vornehmlich gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellung, er habe am 1. Oktober 2010 endgültig die Möglichkeit verloren, in den bis dahin gepachteten Geschäftsräumen eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben. Sein Beschwerdevorbringen macht jedoch keinen Verfahrensfehler erkennbar.

6

Dem Kläger ist vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO); er konnte daher nicht überrascht worden sein. Das Gericht stützt seine tatsächliche Feststellung ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (UA S. 4) auf eine Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung B. vom 6. April 2011, derzufolge der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit in den fraglichen Geschäftsräumen am 1. Juni 2008 aufgegeben und sein dort betriebenes Gewerbe abgemeldet habe. Diese Mitteilung hatte das Gericht den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben; der Kläger hat hierzu auch sowohl mit Schriftsatz vom 11. April 2011 als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 Stellung genommen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, auch in anderer Hinsicht nicht verletzt. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils vermerkt (UA S. 4), dass der Kläger mündlich vorgetragen habe, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit "bis zum Oktober 2010" wieder aufnehmen können, weil er die Geschäftsräume bis zum Oktober 2010 lediglich unterverpachtet habe. Das stimmt mit der Bestätigung der Firma F. GmbH vom 4. Juli 2011 überein, die der Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Bl. 1507 der GA), wonach der Kläger die Geschäftsräume gepachtet und nach der Aufgabe des eigenen Gewerbebetriebs zunächst unterverpachtet hatte, sein Hauptpachtvertrag für die Räumlichkeiten aber zum 30. September 2010 ausgelaufen war. Diesen Vortrag hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Dass der Kläger beim Oberverwaltungsgericht geltend gemacht hätte, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit auch noch nach dem 1. Oktober 2010 in denselben Geschäftsräumen wieder aufnehmen können, verzeichnet der Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht. Dass der Tatbestand unrichtig sei, macht der Kläger nicht geltend; einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO hat er nicht gestellt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht die gebotene Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) vermissen lassen. Der - anwaltlich vertretene - Kläger hat Beweisanträge nicht gestellt. Es musste sich dem Gericht aber angesichts der Einlassung des Klägers auch nicht aufdrängen, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen er die bis zum 30. September 2010 gepachteten Geschäftsräume künftig etwa erneut würde anpachten können.

9

Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger als Gewerbe nur den Betrieb eines Billard-Cafés und einer Schankwirtschaft im Januar 2006 an- und im Juni 2008 abgemeldet hatte. Das angemeldete Gewerbe umfasste nicht die Vermittlung von Sportwetten; die Fortführung des Betriebes war in rechtlicher Hinsicht vom Bestand der angefochtenen Untersagungsverfügung unabhängig.

10

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch die drei - gestaffelt jeweils hilfsweise gestellten - Feststellungsanträge als unzulässig angesehen. Gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags erhebt der Kläger keine Einwände. Seine Beschwerde weist allerdings hinsichtlich der Abweisung des zweiten und des dritten Hilfsantrags auf eine Verletzung von Verfahrensrecht hin (aa); doch beruht die Klagabweisung hierauf nicht (bb).

11

aa) Mit dem zweiten und dem dritten Hilfsantrag hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Untersagungsverfügung bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Anträge als Fortsetzungsfeststellungsanträge angesehen, die nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und insbesondere nur dann zulässig seien, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Es hat sie für unzulässig gehalten, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nur für den Zeitpunkt der Erledigung anerkannt werden könne. Erledigung aber sei erst am 1. Oktober 2010 eingetreten. Das ist mit geltendem Prozessrecht unvereinbar.

12

Richtig ist allerdings, dass der Übergang von einem Anfechtungs- oder einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraussetzt, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Er darf daher das in der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorweisen kann. Ohne Weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war (Urteile vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30).

13

Unrichtig ist hingegen die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Streitgegenstand der Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt sei stets nur dessen Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Was Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist, bestimmt der Kläger (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1, §§ 88, 90 Abs. 1 VwGO). Er entscheidet über den Umfang der Anfechtung eines Verwaltungsakts, und zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Das gewinnt gerade beim Dauerverwaltungsakt Bedeutung. Der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <160> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3). Er kann deshalb nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auch für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden (vgl. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG 1 C 43.67 - BVerwGE 28, 202 <205> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 24 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 f.> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24). Zwar wird der Kläger seinen Aufhebungsantrag häufig ohne nähere zeitliche Bestimmung stellen. Dann dürfte regelmäßig anzunehmen sein, dass er die Aufhebung des Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit begehrt. Entsprechendes gilt für ein einer solchen Anfechtungsklage stattgebendes Urteil; auch dadurch wird der Verwaltungsakt nicht nur für bestimmte Zeitpunkte oder Zeitabschnitte, sondern im Zweifel für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit beseitigt. Der Umstand, dass seine Rechtmäßigkeit in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen (vgl. dazu etwa Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47) regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, wie sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (Urteile vom 27. Januar 1993 a.a.O. und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 18 ff., jeweils m.w.N.), ändert hieran nichts; er hat zur unausgesprochenen Voraussetzung, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seinem Erlass nicht verändert hat. Hat sich die Sach- oder die Rechtslage seither in ausschlaggebender Weise verändert, so wird der Kläger entscheiden müssen, ob er sein Aufhebungsbegehren auf den Zeitraum nach der Veränderung beschränkt, und das Gericht wird, wenn der Verwaltungsakt erst durch die Veränderung rechtswidrig geworden ist, ihn nur für die nachfolgende Zeit aufheben und die ohne zeitliche Beschränkung aufrechterhaltene Klage im Übrigen, nämlich für den früheren Zeitraum abweisen. Alles dies ändert aber nichts daran, dass ein Dauerverwaltungsakt Wirkungen für einen längeren Zeitraum entfaltet und dass der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht bestimmt, inwieweit er ihn der gerichtlichen Überprüfung zuführen will.

14

Der Klagantrag, einen Dauerverwaltungsakt auch für vergangene Zeiträume aufzuheben, setzt freilich voraus, dass der Kläger von ihm auch insoweit noch beschwert ist. Ein Dauerverwaltungsakt wird sich häufig bei fortschreitender Zeit für die jeweils vergangenen Zeiträume - gewissermaßen fortlaufend - erledigen, auch wenn für die Annahme seiner Erledigung der bloße Zeitablauf nicht genügt, vielmehr erforderlich ist, dass von ihm auch für diese Vergangenheit keine dem Kläger nachteiligen Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dies bietet dem Kläger einen zusätzlichen Grund, sein Aufhebungsbegehren auf den gegenwärtigen Zeitpunkt (und die weitere Zukunft - "ex nunc") zu beschränken. Es zwingt ihn aber nicht dazu, sein Klagebegehren in Ansehung der Vergangenheit vollständig aufzugeben. Er kann vielmehr insoweit zu dem Feststellungsantrag übergehen, dass der Dauerverwaltungsakt in Ansehung der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei (Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20). Ein solcher Feststellungsantrag muss sich nicht auf die gesamte zurückliegende Geltungszeit des Dauerverwaltungsakts erstrecken, sondern kann sich - ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung vorausgesetzt - auf bestimmte zurückliegende Zeiträume beschränken. Regelmäßig wird es sich um Feststellungsanträge nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handeln. Das zeigt, dass mit einer Klage, die einen Dauerverwaltungsakt zum Gegenstand hat, zugleich dessen Aufhebung (in Ansehung von Gegenwart und Zukunft) als auch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (in Ansehung der Vergangenheit) begehrt werden kann. Für die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit wird ein Feststellungsinteresse namentlich in Betracht kommen, wenn sich zwischenzeitlich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat.

15

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat mithin den zweiten und den dritten Hilfsantrag zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erachtet, die damit begehrte Feststellung betreffe zurückliegende Zeiträume, die nicht bis zum Zeitpunkt der (endgültigen) Erledigung des Anfechtungsbegehrens hinreichten. Das Berufungsurteil beruht hierauf jedoch nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat diese beiden Hilfsanträge nämlich noch aus einem weiteren Grund für unzulässig gehalten, der seine Entscheidung selbstständig trägt. Der Kläger leitet sein Feststellungsinteresse aus seiner Absicht her, Ersatzansprüche gegen die Untersagungsbehörde oder gegen den jetzigen Beklagten geltend machen zu wollen. Das Oberverwaltungsgericht hat darin keinen zureichenden Grund für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu erkennen vermocht, weil der Kläger seine behaupteten Ersatzansprüche unmittelbar bei den ordentlichen Gerichten verfolgen könne, die hierfür ohnehin zuständig seien (UA S. 8). Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor, sodass es insoweit an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen näheren Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt.

16

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre nur der Fall, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, wenn mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger wirft zwar mit Blick auf seinen zweiten und dritten Hilfsantrag die Frage nach dem zulässigen zeitlichen Umfang einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle eines erledigten Dauerverwaltungsakts auf. Diese Frage rechtfertigt indes nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie lässt sich - wie gezeigt - anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung - wie ebenfalls gezeigt - insoweit auf zwei jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt ist. Das Zulassungsbegehren wäre aber nur begründet, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 - 11 K 847/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Unterrichtstätigkeit an dem deutsch-türkischen Gymnasium ... des Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V., hilfsweise im Rahmen eines befristeten Probearbeitsverhältnisses, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu genehmigen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches scheitert bereits daran, dass es der von der Antragstellerin begehrten „Unterrichtsgenehmigung“ für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrerin an einer Ersatzschule nach den hier maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; m.sp.Änd.) - PSchG - nicht bedarf und zwar weder für sie noch für den freien Ersatzschulträger, den Türkisch-Deutschen Bildungsverein ... e.V., der im Besitz einer Errichtungs- und Betreibensgenehmigung nach den §§ 4, 5 und 6 PSchG ist.
Nach § 4 Abs. 1 PSchG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 PSchG erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist nach § 5 Abs. 1 a) PSchG für - wie hier - Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird. Nach Erfüllung auch dieser Voraussetzungen wurde dem Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V. die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des ...-Gymnasiums unstreitig erteilt.
Weitere Genehmigungen für den Betrieb der Schule sehen weder das Privatschulgesetz noch die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d.F.d.B. vom 20.07.1971 (GBl. S. 347; m.sp.Änd.) - VVPSchG - vor. So muss sich insbesondere - anders als in anderen Bundesländern (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 06.04.1990 - 7 B 44/90 -, NVwZ 1990, 864; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.08.1994 - 13 L 1378/93 -, NdsVBl 1995, 279; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.1983 - 2 B 99/83 -, DÖV 1984, 389) - der Schulträger den beabsichtigten Einsatz eines Schulleiters oder einer Lehrkraft nicht besonders genehmigen lassen. Auch der einzelne Lehrer bedarf einer solchen Genehmigung zur Ausübung seiner Tätigkeit an der Ersatzschule nicht. Zwar ist die Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG gehalten, Veränderungen ihres Lehrkörpers nach Erteilung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen (vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 -, juris). Eine Verpflichtung zur Einholung einer Unterrichtsgenehmigung erwächst daraus für den eine - grundrechtsgeschützte - Unterrichtstätigkeit an einer Ersatzschule anstrebenden Lehrer schon im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG aber nicht. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, die Aufnahme grundrechtsgeschützter Tätigkeiten einem präventiven Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen, um mögliche Gefahren für hochwertige Rechtsgüter von vornherein auszuschließen. Hält er ein behördliches Kontrollverfahren für erforderlich, so muss er diese Entscheidung im Gesetz klar zum Ausdruck bringen und den genehmigungspflichtigen Tatbestand sowie die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung oder -versagung hinreichend genau festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377; Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1). Ein solcher zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt des Gesetzgebers für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ist nach Vorstehendem jedoch nicht erfolgt (vgl. zu einer ähnlichen Rechtslage in Bayern auch Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2006 - 7 B 05.2202 -, juris).
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist danach schon aus diesem Grunde abzulehnen, nachdem die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises des Senats ohne weitere Äußerung an ihm festgehalten hat. Der Senat sieht auch von sich aus keinen Anlass für eine Prüfung, ob der Antrag in ein anderes vorläufiges Rechtsschutzbegehren umgedeutet werden kann. Denn die Antragstellerin bedarf der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht. Sie ist ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung des Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2006 und der - noch nicht rechtskräftigen - Abweisung der hiergegen gerichteten Klage (vgl. hierzu das vor dem Senat anhängige Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, AZ.: 9 S 2916/06) jedenfalls derzeit ebenso berechtigt, die angestrebte Tätigkeit als Lehrer an dem ...-Gymnasium auszuüben, als auch der Ersatzschulträger sie ohne die Gefahr von Rechtsnachteilen beschäftigen darf, da die Antragstellerin nach erfolgreicher Ablegung sowohl der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Französisch und zweier Erweiterungsprüfungen hierzu im Fach Philosophie und im Pädagogikum als auch der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG ohne weiteres erfüllt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner gleichwohl die fachliche und pädagogische Eignung der Antragstellerin für die angestrebte Tätigkeit nicht für gegeben hält, weil im Jahre 2004 von einer Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit habe Abstand genommen und sie vielmehr aus dem Beamtenverhältnis auf Probe habe entlassen werden müssen. Die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule kann allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, abgesehen davon, ob die vom Antragsgegner gezogenen Schlussfolgerungen mit den gesetzlichen und insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 7 Abs. 4 und 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.