Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2007 - 9 S 1673/06

published on 14/03/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2007 - 9 S 1673/06
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 - 11 K 847/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Unterrichtstätigkeit an dem deutsch-türkischen Gymnasium ... des Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V., hilfsweise im Rahmen eines befristeten Probearbeitsverhältnisses, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu genehmigen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches scheitert bereits daran, dass es der von der Antragstellerin begehrten „Unterrichtsgenehmigung“ für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrerin an einer Ersatzschule nach den hier maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; m.sp.Änd.) - PSchG - nicht bedarf und zwar weder für sie noch für den freien Ersatzschulträger, den Türkisch-Deutschen Bildungsverein ... e.V., der im Besitz einer Errichtungs- und Betreibensgenehmigung nach den §§ 4, 5 und 6 PSchG ist.
Nach § 4 Abs. 1 PSchG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 PSchG erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist nach § 5 Abs. 1 a) PSchG für - wie hier - Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird. Nach Erfüllung auch dieser Voraussetzungen wurde dem Türkisch-Deutschen Bildungsvereins ... e.V. die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des ...-Gymnasiums unstreitig erteilt.
Weitere Genehmigungen für den Betrieb der Schule sehen weder das Privatschulgesetz noch die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d.F.d.B. vom 20.07.1971 (GBl. S. 347; m.sp.Änd.) - VVPSchG - vor. So muss sich insbesondere - anders als in anderen Bundesländern (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 06.04.1990 - 7 B 44/90 -, NVwZ 1990, 864; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.08.1994 - 13 L 1378/93 -, NdsVBl 1995, 279; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.1983 - 2 B 99/83 -, DÖV 1984, 389) - der Schulträger den beabsichtigten Einsatz eines Schulleiters oder einer Lehrkraft nicht besonders genehmigen lassen. Auch der einzelne Lehrer bedarf einer solchen Genehmigung zur Ausübung seiner Tätigkeit an der Ersatzschule nicht. Zwar ist die Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG gehalten, Veränderungen ihres Lehrkörpers nach Erteilung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen (vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 -, juris). Eine Verpflichtung zur Einholung einer Unterrichtsgenehmigung erwächst daraus für den eine - grundrechtsgeschützte - Unterrichtstätigkeit an einer Ersatzschule anstrebenden Lehrer schon im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG aber nicht. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, die Aufnahme grundrechtsgeschützter Tätigkeiten einem präventiven Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen, um mögliche Gefahren für hochwertige Rechtsgüter von vornherein auszuschließen. Hält er ein behördliches Kontrollverfahren für erforderlich, so muss er diese Entscheidung im Gesetz klar zum Ausdruck bringen und den genehmigungspflichtigen Tatbestand sowie die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung oder -versagung hinreichend genau festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377; Beschluss vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1). Ein solcher zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt des Gesetzgebers für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ist nach Vorstehendem jedoch nicht erfolgt (vgl. zu einer ähnlichen Rechtslage in Bayern auch Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2006 - 7 B 05.2202 -, juris).
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist danach schon aus diesem Grunde abzulehnen, nachdem die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises des Senats ohne weitere Äußerung an ihm festgehalten hat. Der Senat sieht auch von sich aus keinen Anlass für eine Prüfung, ob der Antrag in ein anderes vorläufiges Rechtsschutzbegehren umgedeutet werden kann. Denn die Antragstellerin bedarf der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht. Sie ist ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung des Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2006 und der - noch nicht rechtskräftigen - Abweisung der hiergegen gerichteten Klage (vgl. hierzu das vor dem Senat anhängige Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, AZ.: 9 S 2916/06) jedenfalls derzeit ebenso berechtigt, die angestrebte Tätigkeit als Lehrer an dem ...-Gymnasium auszuüben, als auch der Ersatzschulträger sie ohne die Gefahr von Rechtsnachteilen beschäftigen darf, da die Antragstellerin nach erfolgreicher Ablegung sowohl der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Französisch und zweier Erweiterungsprüfungen hierzu im Fach Philosophie und im Pädagogikum als auch der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG ohne weiteres erfüllt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner gleichwohl die fachliche und pädagogische Eignung der Antragstellerin für die angestrebte Tätigkeit nicht für gegeben hält, weil im Jahre 2004 von einer Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit habe Abstand genommen und sie vielmehr aus dem Beamtenverhältnis auf Probe habe entlassen werden müssen. Die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule kann allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, abgesehen davon, ob die vom Antragsgegner gezogenen Schlussfolgerungen mit den gesetzlichen und insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 7 Abs. 4 und 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.