Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 19 A 2446/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Kläger stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
31. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger zutreffend wegen Fehlens der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen. Als ehemalige Schüler des B. begehren sie, das beklagte Land zur Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Ersatzschulgenehmigung nach § 101 Abs. 6 SchulG NRW zu verpflichten, weil diese über Jahre hinweg sexuellen Missbrauch von Schülern zugelassen habe, von dem auch sie in der Zeit ihres Schulbesuchs betroffen gewesen seien. Ernstlichen Zweifeln begegnet insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, § 101 Abs. 6 SchulG NRW diene allenfalls Interessen von aktuellen Schülern und deren Eltern, jedenfalls aber nicht dem Schutz ehemaliger Schüler einer Ersatzschule (juris, Rdn. 29 ff.).
4Ohne Erfolg wenden die Kläger hiergegen ein, es gebe keine rechtliche Rechtfertigung dafür, zwischen aktuellen und ehemaligen Schülern zu unterscheiden. Diese Rechtfertigung hat bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend in dem privaten Schulverhältnis gesehen, in dem sich nur die aktuellen Schüler und deren Eltern befinden und das für sie gegenseitige Rechte und Pflichten begründet (für öffentliche Schulen § 42 SchulG NRW). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht zutreffend zur Rechtfertigung der Unterscheidung angeführt, dass aktuelle Schüler in der Zeit ihres Schulbesuchs besonders schutzwürdig seien im Gegensatz zu ehemaligen Schülern, denen es um Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht gehe.
5Fehl geht auch die Auffassung der Kläger, jedenfalls der Kläger zu 1. könne seine Klagebefugnis schon daraus ableiten, dass er „per Verwaltungsakt beschieden wurde“. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Die Klagebefugnis des Klägers zu 1. ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Bezirksregierung seinen Schließungsantrag durch Verwaltungsakt abgelehnt hat. Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage des Klägers zu 1. setzt vielmehr voraus, dass er sich auf eine öffentlich-rechtliche Vorschrift stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) ihn als Dritten schützt und ihm einen Anspruch auf die beantragte Entscheidung geben kann; nur dann ist es möglich, dass die Ablehnung seines Antrags ihn in seinen Rechten verletzt.
6Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 ‑ 6 C 24.12 ‑, NVwZ 2014, 942, juris Rdn. 17.
7Entgegen der Auffassung der Kläger ist es auch nicht „rechtlich verfehlt“, ihren Anspruch „allein nach … § 101 Abs. 6 SchulG NRW“ zu beurteilen. In diesem Zusammenhang führen die Kläger lediglich an, das Versagen der Schulaufsicht sei dadurch indiziert, dass die Sexualstraftaten am B. annähernd sechs Jahrzehnte angedauert hätten. Sie benennen hingegen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des § 101 Abs. 6 SchulG NRW, aus denen sich ihr geltend gemachter Schließungsanspruch ergeben soll.
8Der Fall der Kläger gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Stellungnahme zur Frage der Klagebefugnis aktueller Schüler, die das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint hat (Rdn. 26 – 28). Insoweit weist der Senat darauf hin, dass dies einer weit verbreiteten Rechtsauffassung entspricht, in Rechtsprechung und Literatur aber durchaus auch vertreten wird, der Genehmigungsvorbehalt in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG diene in erster Linie dem Schutz der Schüler, die in den Jahren ihres Schulbesuchs besonders schutzbedürftig sind und verlorene, weil qualitativ unzureichende Schuljahre kaum oder gar nicht nachholen können.
9Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 9 S 1200/11 ‑, VBlBW 2013, 103, juris, Rdn. 24; Robbers, in: von Mangoldt/ Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band I, 6. Auflage 2010, Art. 7, Rdn. 185; Loschelder, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band IV, 2011, § 110, Rdn. 80; Vogel, DÖV 2008, 895 (901); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 – 19 A 3019/91 ‑, NWVBl. 1993, 211, juris, Rdn. 84.
102. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.
11Ein eine Gehörsverletzung begründender Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht, wie die Kläger rügen, in der mündlichen Verhandlung das Ergebnis seiner Zwischenberatung, es neige zur Verneinung der Klagebefugnis, nur unzureichend erläutert habe. Denn es bedurfte schon dieses gerichtlichen Hinweises zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes in Form einer Überraschungsentscheidung nicht. Die Kläger mussten mit diesem Ergebnis der Urteilsfindung ohne weiteres rechnen, nachdem die Bezirksregierung L. in ihrem Bescheid vom 30. Januar 2012 ein Antragsrecht der erstinstanzlichen Kläger zu 1. und 2. aus § 101 Abs. 6 SchulG NRW in Zweifel gezogen und die Beigeladene in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Mai 2012 die Klagebefugnis mit Gründen „zweifelsfrei“ in Abrede gestellt hatte. Die Kläger haben auch tatsächlich mit der Möglichkeit der Verneinung der Klagebefugnis gerechnet, wie ihr ausführlicher Vortrag in der Klageschrift zu ihrem Rechtsstandpunkt, sie seien klagebefugt, zeigt. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, in welcher Hinsicht die Erläuterung des Ergebnisses der Zwischenberatung nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt.
12Die Kläger werfen dem Verwaltungsgericht ferner zu Unrecht vor, es habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ausreichend in Erwägung gezogen. Dies betrifft zunächst die vorgetragenen nachwirkenden Folgen der an ihnen (oder am Kläger zu 1.) begangenen Sexualstraftaten. Den Vortrag hierzu hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, wie seine knappe Wiedergabe im Urteilstatbestand zeigt, und auch in Erwägung gezogen, wie aus seiner Erwähnung in den Entscheidungsgründen auf Seite 9 (untere Hälfte) folgt. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Folgen der Sexualstraftaten war vom maßgeblichen Standpunkt des Gerichts aus nicht geboten, weil es darauf für die Verneinung der Klagebefugnis nicht ankommt. Auch die Nichtbescheidung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags noch in der mündlichen Verhandlung begründet keinen Gehörsverstoß oder einen sonstigen Verfahrensmangel. Die Kläger haben den Beweisantrag ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung lediglich hilfsweise (für den Fall der Klageabweisung) gestellt. Hilfsbeweisanträge muss das Gericht aber nicht in der mündlichen Verhandlung bescheiden, es genügt bei Abweisung der Klage ihre Abarbeitung in den nachfolgenden schriftlichen Urteilsgründen. Daran hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Im Übrigen entspricht die Ablehnung des Beweisantrags in der Sache dem Prozessrecht. Denn auf die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts für seine Urteilsfindung nicht an.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es ist im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO angemessen, die Kläger mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt und sich so einem eigenen Kostenwagnis ausgesetzt hat.
14Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Kläger.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.