Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 19 A 2446/12

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0202.19A2446.12.00
bei uns veröffentlicht am02.02.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 19 A 2446/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 19 A 2446/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 19 A 2446/12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 19 A 2446/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 19 A 2446/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Okt. 2012 - 9 S 1200/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2010 - 12 K 4714/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2010 - 12 K 4714/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihr die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem als Ersatzschule staatlich anerkannten Berufskolleg des Beigeladenen zum Erwerb der Fachhochschulreife untersagt wurde.
Die Klägerin bestand im Jahr 1980 in Nordrhein-Westfalen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Mathematik und Kunst. Im Jahr 1982 legte sie in Hessen die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab und erwarb damit die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. In den Jahren 1984 bis 1988 leitete die Klägerin an der Volkshochschule H... Kurse im Fach Kaufmännisches Rechnen. Von Dezember 1988 bis September 1989 absolvierte sie bei einer Gesellschaft für Personal- und Organisationsentwicklung eine Ausbildung zur Bank-Finanzberaterin. Im Rahmen dieser Ausbildung legte die Klägerin ein Praktikum bei einer Steuerberatungsgesellschaft ab, die die Klägerin danach vom 01.07.1989 bis 30.11.1989 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis übernahm. Im Wintersemester 1989/90 nahm die Klägerin an der Universität H... das Studium der Wirtschaftspädagogik auf, das sie nach zwei Semestern abbrach. Parallel zu diesem Studium unterrichtete die Klägerin bei dem Beigeladenen im Schuljahr 1989/90 im Fach Betriebswirtschaftslehre. Am 03.09.1990 schlossen die Klägerin und der Beigeladene einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin seit 01.09.1990 am Berufskolleg des Beigeladenen Unterricht im Fach Mathematik erteilt. Hierzu erteilte das Oberschulamt Stuttgart im Juni 2001 der Klägerin nach vorangegangenem Unterrichtsbesuch eine Unterrichtsgenehmigung für das Fach Mathematik. In den 1990er Jahren unterstützte die Klägerin den Aufbau eines von ihrem Ehemann im Jahr 1997 gegründeten Gewerbebetriebs für Spannsysteme und Produktionsautomatisierung.
Seit dem Schuljahr 2009/10 unterrichtet die Klägerin beim Beigeladenen neben Mathematik auch Volks- und Betriebswirtschaftslehre. Dies hatte der Beigeladene dem Beklagten durch Übersendung der Stundentafel für das „Einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife“, die im Lehrplan (Schulversuch) vom 26.06.2009 für nicht kaufmännische Ausbildungsgänge 2 Wochenstunden für das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre (bei insgesamt 30 Wochenstunden) vorsieht, nachrichtlich mitgeteilt. Der „fachfremde“ Einsatz der Klägerin wurde vom Beklagten zunächst gegenüber dem Beigeladenen beanstandet. Der Beigeladene vertrat in der dazu erfolgten Korrespondenz die Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der zum Teil anhand des Lehrplans vorliegenden Sachnähe des Faches zum Fach Mathematik sowie ihrer Zusatzqualifikationen zum Erteilen von Unterricht im Fach Betriebswirtschaftslehre in diesem geringfügigen Umfang geeignet sei, wohingegen der Beklagte den Standpunkt vertrat, dass es an einem Nachweis der fachwissenschaftlichen Qualifikation fehle.
Mit Schreiben vom 9.11.2009 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Teiluntersagung der Unterrichtstätigkeit im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre an. Mit Schreiben vom 19.11.2009 nahm der Beigeladene zur fachlichen Qualifikation der Klägerin nochmals Stellung und führte aus, dass sie das betreffende Fach bereits im Schuljahr 1989/90 unterrichtet habe, was mit dem damaligen Sachbearbeiter des Beklagten abgesprochen gewesen sei. Danach habe sie aufgrund des Bedarfs nur noch Mathematik unterrichtet. Die Klägerin unterrichte nur das zweistündige Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre. Für das siebenstündige Fach Wirtschaft sei sie nie vorgesehen gewesen. In dem Fach gebe es fächerübergreifende Themen zur Mathematik, wie Prozentrechnung u.ä., was eine Vergleichbarkeit wie bei den Fächern Mathematik und Physik bedinge. Am 14.11.2009 habe die Schulleiterin eine Unterrichtsstunde der Klägerin besucht und sich davon überzeugt, dass der Wissensstoff systematisch vermittelt werde. Auch die Schüler hätten sich positiv geäußert. Die Beurteilung der mit sehr gut bewerteten Unterrichtsstunde werde beigelegt, ebenso wie eine Stellungnahme der Klägerin zu den Themenbereichen des Lehrplanentwurfs (Schulversuch).
Mit Bescheid vom 04.12.2009 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 8 PSchG die Unterrichtstätigkeit in Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife des Beigeladenen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keine fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre habe, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Volks- und/oder Betriebswirtschaftslehre noch ein einschlägiges Fachhochschulstudium absolviert und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer habe. Die in einem Studium systematisch und umfassend vermittelten wissenschaftlichen Grundlagen eines Fachs könnten auch nicht in gleich qualifizierter Weise durch die Absolvierung von Lehrgängen etc. zu Teilbereichen oder durch praktische Erfahrungen erworben werden.
Am 21.12.2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Urteil vom 23.11.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht vorlägen. Allein eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG erfülle die Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht, was sich aus den unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Normen ergebe. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstelle, müssten nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen ließen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkomme, begründe jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssten darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen ließen. Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprächen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen bestehe gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Beschäftige ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen könnten, kämen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie etwa der Widerruf der Genehmigung oder - als milderes Mittel - ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht. Damit sei eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer sei systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14.04.2011 (9 S 160/11) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, dass der Begriff der Eignung in § 8 PSchG nach der Entstehungsgeschichte der Norm an die für „vertragsmäßig beschäftigte Lehrer an öffentlichen Schulen“ geltende Regelung anknüpfe. Sowohl im Bereich des Beamtenrechts als auch für Tarifbeschäftigte gehöre zur Eignung (insbesondere) auch die fachliche Eignung. Im Hinblick auf das berührte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit spreche auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dafür, die Untersagung auf einzelne Unterrichtsfächer zu beschränken. Aus der Anwendbarkeit von § 8 PSchG auf eine hinsichtlich bestimmter Fächer, Schularten, Klassenstufen etc. beschränkte Untersagung wegen fachlicher Eignung ergebe sich die vom Senat im Zulassungsbeschluss gezogene Verbindung zu § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, die durch § 5 Abs. 3 PSchG sowie Nr. 6 VVPSchG konkretisiert werde. Die Klägerin unterrichte an einem Berufskolleg, einer auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauenden beruflichen Schulart. In dieser Schulart unterrichtende Lehrkräfte hätten im Regelfall die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen, welches ein wissenschaftliches Studium in (mindestens) zwei Fächern voraussetze. Dieser Fachbezug der Lehramtsausbildung gelte für alle Lehramtsausbildungen mit Ausnahme der für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Dem entspreche auch der tatsächliche Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen jedenfalls in der Sekundarstufe II (Oberstufe). Fachfremder Unterrichtseinsatz sei hier beschränkt auf außergewöhnliche Konstellationen, wie z. B. Lehrermangel hinsichtlich des betreffenden Faches. Sei ein solcher fachfremder Unterricht erforderlich, werde zunächst auf Lehrkräfte mit einer inhaltlich verwandten fachwissenschaftlichen Ausbildung zurückgegriffen (z. B. Mathematik/Physik). Dies werde durch die auf Anforderung des Senats vorgelegten Unterlagen belegt. Aus der Erhebung an allgemeinbildenden Gymnasien für das Schuljahr 2011/2012 ergebe sich, dass bei einem Gesamtunterrichtsumfang im Regierungsbezirk Stuttgart (Pflichtunterricht und Ergänzungsbereich) von 183.471 Unterrichtsstunden in dem besagten Schuljahr insgesamt 1.649,5 Stunden fachfremd erteilt worden seien. Auf Anforderung des Senats ist zur Qualifikation der an öffentlichen Schulen im Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife gewerblicher Richtung das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre unterrichtenden Lehrkräfte eine Aufstellung vorgelegt worden.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.11.2010 - 12 K 4714/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass § 8 PSchG nicht zur Teiluntersagung der Unterrichtstätigkeit wegen Fehlens einer gleichwertigen wissenschaftlichen Ausbildung ermächtige. Diese Auslegung entspreche auch ersichtlich jahrzehntelanger Praxis des beklagten Landes, wie sich aus sämtlichen veröffentlichten Entscheidungen zu § 8 PSchG ergebe. Im Übrigen habe sich das beklagte Land stets schulaufsichtsrechtlicher Maßnahmen bedient, was auch sachgerecht sei. Das beklagte Land räume außerdem ein, dass bei Lehrermangel von den Maßstäben wissenschaftlicher Ausbildung abgewichen werde. Die Erfahrung zeige, dass Lehrermangel keineswegs als außergewöhnlich bezeichnet werden könne. Entscheidend aber sei, dass das beklagte Land nicht geltend mache, die für fachfremden Unterricht in staatlichen Schulen eingesetzten Lehrer seien dafür ungeeignet. Dann könne ihnen aber für den Einsatz in Ersatzschulen die Eignung nicht pauschal und ohne jede Prüfung des Einzelfalls, zu der seit Erlass der angefochtenen Verfügung ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden hätte, abgesprochen werden.
15 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
16 
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.01.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (12 K 4715/09) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
17 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (12 K 4714/09 und 12 K 4715/09) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben.
19 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es sich bei der Unterrichtsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -), ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Verhandlung vor dem erkennenden Senat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62/11 - NVwZ 2012, 510 mwN).
20 
Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt allein § 8 Privatschulgesetz (PSchG) in Betracht. Danach kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor.
21 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG von vornherein nicht auf Mängel der fachwissenschaftlichen Eignung erstreckt. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien insbesondere zum Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (vgl. LT-Drs. 4691 Beilage IV, S. 8059) zutreffend ausgeführt, dass es das maßgebliche Anliegen des Gesetzgebers mit § 8 PSchG war, der Schulaufsicht etwa bei schwerwiegenden Verfehlungen von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen ein eigenes Eingriffsrecht zu verschaffen. Zu einer ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf derartige Fälle fehlender persönlicher Eignung, etwa im Hinblick auf charakterliche Eigenschaften, lässt sich den Gesetzesmaterialien jedoch nichts entnehmen. Eine solche Beschränkung, welche ein unmittelbares Eingreifen der Schulaufsicht in Fällen fehlender fachlicher oder pädagogischer Eignung ausschließen würde, folgt auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Denn der Begriff der Eignung wird allgemein, etwa im Zusammenhang mit der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG oder sonst im Recht des öffentlichen Dienstes, als Oberbegriff auch für die Befähigung und die fachliche Leistung verstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 06.02.1975 - II C 68.73 - NJW 1975, 1135; BAG, Urteil vom 12.11.2008 - 7 AZR 499/07 -, Juris, Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand April 2012, Art. 33, Rn. 31 [2009]).
22 
Dem entspricht es, dass der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch eine fehlende fachliche Eignung unter bestimmten Umständen zu einem Eingriff nach § 8 PSchG berechtigen kann. Zwar hat der Senat bislang nur Fälle fehlender persönlicher Eignung entschieden (vgl. Urteil vom 26.05.1987 aaO in einem Fall sexueller Verfehlungen und Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 - DVBl 1989, 1265 bei wiederholten Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz). Gleichwohl hat er etwa im Urteil vom 26.05.1987 ausgeführt, dass es bei der Prüfung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG „in aller Regel“ um die persönliche (Un-)Zuverlässigkeit geht. Dies schließt gerade nicht aus, dass - ausnahmsweise - auch eine fehlende fachliche Eignung zu einem Vorgehen nach § 8 PSchG berechtigen kann. Auf solche Ausnahmefälle weist auch die Rechtsprechung des Senats zur Frage der Erforderlichkeit einer Unterrichtsgenehmigung von Lehrern an einer genehmigten Ersatzschule hin. Im Beschluss vom 30.07.2007 - 9 S 234/07 - hat der Senat entschieden, dass für den Betrieb einer genehmigten Ersatzschule neben der Betriebsgenehmigung eine gesonderte „Unterrichtsgenehmigung“ für die eine Unterrichtstätigkeit anstrebende einzelne Lehrkraft nicht erforderlich ist, vielmehr bei Eignungszweifeln - im entschiedenen Fall hinsichtlich der pädagogischen Eignung einer Lehrkraft - lediglich ein Vorgehen nach § 8 PSchG in Betracht kommt. Diese Entscheidung nimmt Bezug auf eine veröffentlichte Entscheidung des Senats, der eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der der Antragsgegner die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrperson an einer Privatschule in Zweifel zog. Hier hat der Senat ausgeführt, dass die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden kann (so Beschluss des Senats vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 -, GewArch 2007, 263 ).
23 
Mithin ist festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG auch auf Fälle der fachlichen Ungeeignetheit des Lehrers an einer Ersatzschule erstrecken kann. Allerdings erscheint nach Auffassung des Senats in derartigen Fällen eine restriktive Auslegung der Bestimmung geboten.
24 
Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie gemäß Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt. Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.06.1989, a.a.O.) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG). Mit einer auf § 8 PSchG gestützten Maßnahme greift der Staat dabei sowohl in das dem jeweiligen Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und die Auswahl der Lehrer (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, TZ 15.4 ff.; Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, Anm. 22 und 23) als auch in die dem jeweiligen Lehrer verbürgte Rechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Anwendung der Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen der Schulaufsicht (vgl. § 32 Abs. 2 SchG, §§ 4 ff., 22 PSchG sowie Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz [VVPSchG] in der Fassung vom 20.07.1971 [GBl. S. 346], zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502)) in erster Linie an die Schule selbst zu richten sind und dass sich der in § 8 PSchG geregelte Durchgriff auf die Tätigkeit des Lehrers deshalb als Ausnahme darstellt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers an einer Privatschule keinem präventivem Genehmigungsvorbehalt unterworfen hat (Senatsbeschluss vom 14.03.2007, a.a.O.). Hat er damit über die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Ersatzschule nach § 4 PSchG hinaus ein weiteres behördliches Kontrollverfahren für die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers nicht vorgesehen, spricht dies dafür, dass er jedenfalls grundsätzlich davon ausgeht, dass die nach § 4 PSchG genehmigte Ersatzschule in der Lage ist, die Erfüllung der in §§ 5 und 6 PSchG beschriebenen Voraussetzungen, einschließlich eines im Verhältnis zu entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertigen Unterrichts, in eigener Verantwortung zu gewährleisten.
25 
Vor diesem Hintergrund kommt eine auf § 8 PSchG gestützte Untersagung der Unterrichtstätigkeit in Fällen fachlicher Eignungsmängel des Lehrers an einer Ersatzschule erst in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht oder den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden ist. Danach sind jedenfalls geringfügige fachliche Defizite, die den Unterrichtserfolg insgesamt nicht ernsthaft in Frage stellen, nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PSchG zu rechtfertigen. Andererseits liegt ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nahe, wenn fachliche Defizite mit besonderen Gefahren verbunden sein können, wie etwa bei der Durchführung von Experimenten im Chemieunterricht durch einen „fachfremden“ Lehrer. Einer abschließenden Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die „fachfremde“ Erteilung von Unterricht die Ungeeignetheit eines Lehrers im Sinne des § 8 Abs. 1 PSchG begründen kann, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht.
26 
Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier Tatsachen vorliegen, die die Klägerin als ungeeignet für die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre erscheinen lassen (zur gerichtlichen Kontrolldichte vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.).
27 
Der Beklagte stützt die angefochtene Verfügung maßgeblich auf die Erwägung, dass die Klägerin nicht über die erforderliche fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre verfügt, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschul- noch Fachhochschulstudium in diesen Fächern nachweisen kann und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer besitzt. Zur Begründung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG knüpft der Beklagte mithin unmittelbar an die Genehmigungsvoraussetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG an. Bereits der Umstand, dass sich die in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG normierte Genehmigungsvoraussetzung und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit unterscheiden, spricht dagegen, dass schon das Fehlen einer fachwissenschaftlichen Ausbildung, die derjenigen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommt, die Ungeeignetheit begründet (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006, a.a.O.). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Schulaufsicht in dem auch an öffentlichen Schulen in gewissem Umfang erforderlichen fachfremden Unterricht keinen zwingenden Grund für ein Einschreiten sieht (vgl. die mit Schriftsatz vom 28.09.2012 vorgelegte statistische Auswertung). Der fehlende Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre stellt auch inhaltlich für sich genommen keine „Tatsache“ dar, die geeignet wäre, die Klägerin für den gegenständlichen Unterricht ungeeignet erscheinen zu lassen. Denn damit sind bezogen auf die konkrete Unterrichtstätigkeit tatsächliche fachliche Eignungsmängel der Klägerin, die mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht und den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden sind, nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Hierfür müsste jedenfalls auch mit hinreichender Verlässlichkeit feststellbar sein, dass die Klägerin ihre fachliche, insbesondere auch fachwissenschaftliche Eignung für die gegenständliche Unterrichtstätigkeit nicht auf andere Weise nachweisen kann (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Dies ist indes nicht der Fall.
28 
Die Klägerin hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden. Ihre fachwissenschaftliche Qualifikation für die Unterrichtung an einem Berufskolleg mit dem Ziel „Erreichung der Fachhochschulreife“ liegt somit vor. Darüber hinaus verfügt sie über Kenntnisse im volks- und betriebswirtschaftlichen Bereich. Die Beurteilung der konkreten fachlichen Eignung darf dabei nicht losgelöst von Art und Umfang der Unterrichtserteilung vorgenommen werden. Der Umfang des erforderlichen Fachwissens für das im Berufskolleg nur zweistündig und praxisbezogen unterrichtete Fach VBWL lässt sich dem in den Akten befindlichen Lehrplan (Entwurf Technisches Berufskolleg II für den mit Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.09.2009 auf der Grundlage von § 22 SchG eingeführten Schulversuch „Weiterentwicklung des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife“) entnehmen. Dort heißt es in den Vorbemerkungen u.a.: „Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende ökonomische Zusammenhänge analysieren. Ziel des Unterrichts ist der Aufbau von Fach- und Verfahrenswissen, welches - eingebunden in authentische Problemsituationen - erlernt, vertieft und somit in Zukunft situativ einsetzbar ist. Daneben soll wissenschaftliches Denken und Handeln entwickelt werden, um Studierfähigkeit zu erlangen. Aus der Perspektive des Unternehmensgründers und den damit verbundenen Chancen und Risiken soll die Notwendigkeit grundlegender rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse vermittelt werden.“ Das Vorliegen der insoweit erforderlichen vor allem praxisbezogenen fachlichen Kenntnisse liegt bei der Klägerin angesichts der von ihr unwidersprochen vorgetragenen vielfältigen Tätigkeiten und Ausbildungen nahe. Die ebenfalls notwendige Kompetenz zur Vermittlung von Studierfähigkeit ist durch ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien grundsätzlich gewährleistet. Hinzu kommt, dass der Beigeladene im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage eines Unterrichtsbesuchs eingehende Ausführungen zur konkreten fachwissenschaftlichen Eignung der Klägerin für das unterrichtete Fach gemacht hat. Mit diesen hat sich der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert auseinandergesetzt. Er hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch in dem seit Abschluss des Eilverfahrens vergangenen Zeitraum, in dem die Klägerin durchgehend und ohne bekannt gewordene Beanstandungen das Fach VBWL unterrichtet, von dem Angebot eines eigenen Unterrichtsbesuchs Gebrauch gemacht. Mithin lässt sich jedenfalls nicht hinreichend verlässlich feststellen, dass die Klägerin nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Erst recht fehlt es an einer zuverlässigen Tatsachenbasis dafür, dass die Unterrichtstätigkeit mit gravierenden Gefahren im oben dargestellten Sinne verbunden ist. Damit sind Tatsachen i.S.d. § 8 PSchG, die eine Untersagung der Unterrichtstätigkeit rechtfertigen könnten, nicht festzustellen. Da § 8 PSchG eine Eingriffsnorm ist, müssen die verbleibenden, dem Beklagten zuzurechnenden Zweifel zu dessen Lasten gehen.
29 
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf die Frage, ob der Beklagte in der angegriffenen Verfügung das ihm durch § 8 PSchG eingeräumte Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt hat, keiner Entscheidung.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
32 
Beschluss vom 17. Oktober 2012
33 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben.
19 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es sich bei der Unterrichtsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -), ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Verhandlung vor dem erkennenden Senat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62/11 - NVwZ 2012, 510 mwN).
20 
Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt allein § 8 Privatschulgesetz (PSchG) in Betracht. Danach kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor.
21 
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG von vornherein nicht auf Mängel der fachwissenschaftlichen Eignung erstreckt. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien insbesondere zum Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (vgl. LT-Drs. 4691 Beilage IV, S. 8059) zutreffend ausgeführt, dass es das maßgebliche Anliegen des Gesetzgebers mit § 8 PSchG war, der Schulaufsicht etwa bei schwerwiegenden Verfehlungen von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen ein eigenes Eingriffsrecht zu verschaffen. Zu einer ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf derartige Fälle fehlender persönlicher Eignung, etwa im Hinblick auf charakterliche Eigenschaften, lässt sich den Gesetzesmaterialien jedoch nichts entnehmen. Eine solche Beschränkung, welche ein unmittelbares Eingreifen der Schulaufsicht in Fällen fehlender fachlicher oder pädagogischer Eignung ausschließen würde, folgt auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Denn der Begriff der Eignung wird allgemein, etwa im Zusammenhang mit der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG oder sonst im Recht des öffentlichen Dienstes, als Oberbegriff auch für die Befähigung und die fachliche Leistung verstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 06.02.1975 - II C 68.73 - NJW 1975, 1135; BAG, Urteil vom 12.11.2008 - 7 AZR 499/07 -, Juris, Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand April 2012, Art. 33, Rn. 31 [2009]).
22 
Dem entspricht es, dass der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch eine fehlende fachliche Eignung unter bestimmten Umständen zu einem Eingriff nach § 8 PSchG berechtigen kann. Zwar hat der Senat bislang nur Fälle fehlender persönlicher Eignung entschieden (vgl. Urteil vom 26.05.1987 aaO in einem Fall sexueller Verfehlungen und Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 - DVBl 1989, 1265 bei wiederholten Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz). Gleichwohl hat er etwa im Urteil vom 26.05.1987 ausgeführt, dass es bei der Prüfung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG „in aller Regel“ um die persönliche (Un-)Zuverlässigkeit geht. Dies schließt gerade nicht aus, dass - ausnahmsweise - auch eine fehlende fachliche Eignung zu einem Vorgehen nach § 8 PSchG berechtigen kann. Auf solche Ausnahmefälle weist auch die Rechtsprechung des Senats zur Frage der Erforderlichkeit einer Unterrichtsgenehmigung von Lehrern an einer genehmigten Ersatzschule hin. Im Beschluss vom 30.07.2007 - 9 S 234/07 - hat der Senat entschieden, dass für den Betrieb einer genehmigten Ersatzschule neben der Betriebsgenehmigung eine gesonderte „Unterrichtsgenehmigung“ für die eine Unterrichtstätigkeit anstrebende einzelne Lehrkraft nicht erforderlich ist, vielmehr bei Eignungszweifeln - im entschiedenen Fall hinsichtlich der pädagogischen Eignung einer Lehrkraft - lediglich ein Vorgehen nach § 8 PSchG in Betracht kommt. Diese Entscheidung nimmt Bezug auf eine veröffentlichte Entscheidung des Senats, der eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der der Antragsgegner die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrperson an einer Privatschule in Zweifel zog. Hier hat der Senat ausgeführt, dass die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden kann (so Beschluss des Senats vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 -, GewArch 2007, 263 ).
23 
Mithin ist festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG auch auf Fälle der fachlichen Ungeeignetheit des Lehrers an einer Ersatzschule erstrecken kann. Allerdings erscheint nach Auffassung des Senats in derartigen Fällen eine restriktive Auslegung der Bestimmung geboten.
24 
Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie gemäß Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt. Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.06.1989, a.a.O.) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG). Mit einer auf § 8 PSchG gestützten Maßnahme greift der Staat dabei sowohl in das dem jeweiligen Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und die Auswahl der Lehrer (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, TZ 15.4 ff.; Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, Anm. 22 und 23) als auch in die dem jeweiligen Lehrer verbürgte Rechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Anwendung der Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen der Schulaufsicht (vgl. § 32 Abs. 2 SchG, §§ 4 ff., 22 PSchG sowie Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz [VVPSchG] in der Fassung vom 20.07.1971 [GBl. S. 346], zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502)) in erster Linie an die Schule selbst zu richten sind und dass sich der in § 8 PSchG geregelte Durchgriff auf die Tätigkeit des Lehrers deshalb als Ausnahme darstellt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers an einer Privatschule keinem präventivem Genehmigungsvorbehalt unterworfen hat (Senatsbeschluss vom 14.03.2007, a.a.O.). Hat er damit über die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Ersatzschule nach § 4 PSchG hinaus ein weiteres behördliches Kontrollverfahren für die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers nicht vorgesehen, spricht dies dafür, dass er jedenfalls grundsätzlich davon ausgeht, dass die nach § 4 PSchG genehmigte Ersatzschule in der Lage ist, die Erfüllung der in §§ 5 und 6 PSchG beschriebenen Voraussetzungen, einschließlich eines im Verhältnis zu entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertigen Unterrichts, in eigener Verantwortung zu gewährleisten.
25 
Vor diesem Hintergrund kommt eine auf § 8 PSchG gestützte Untersagung der Unterrichtstätigkeit in Fällen fachlicher Eignungsmängel des Lehrers an einer Ersatzschule erst in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht oder den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden ist. Danach sind jedenfalls geringfügige fachliche Defizite, die den Unterrichtserfolg insgesamt nicht ernsthaft in Frage stellen, nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PSchG zu rechtfertigen. Andererseits liegt ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nahe, wenn fachliche Defizite mit besonderen Gefahren verbunden sein können, wie etwa bei der Durchführung von Experimenten im Chemieunterricht durch einen „fachfremden“ Lehrer. Einer abschließenden Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die „fachfremde“ Erteilung von Unterricht die Ungeeignetheit eines Lehrers im Sinne des § 8 Abs. 1 PSchG begründen kann, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht.
26 
Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier Tatsachen vorliegen, die die Klägerin als ungeeignet für die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre erscheinen lassen (zur gerichtlichen Kontrolldichte vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.).
27 
Der Beklagte stützt die angefochtene Verfügung maßgeblich auf die Erwägung, dass die Klägerin nicht über die erforderliche fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre verfügt, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschul- noch Fachhochschulstudium in diesen Fächern nachweisen kann und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer besitzt. Zur Begründung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG knüpft der Beklagte mithin unmittelbar an die Genehmigungsvoraussetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG an. Bereits der Umstand, dass sich die in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG normierte Genehmigungsvoraussetzung und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit unterscheiden, spricht dagegen, dass schon das Fehlen einer fachwissenschaftlichen Ausbildung, die derjenigen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommt, die Ungeeignetheit begründet (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006, a.a.O.). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Schulaufsicht in dem auch an öffentlichen Schulen in gewissem Umfang erforderlichen fachfremden Unterricht keinen zwingenden Grund für ein Einschreiten sieht (vgl. die mit Schriftsatz vom 28.09.2012 vorgelegte statistische Auswertung). Der fehlende Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre stellt auch inhaltlich für sich genommen keine „Tatsache“ dar, die geeignet wäre, die Klägerin für den gegenständlichen Unterricht ungeeignet erscheinen zu lassen. Denn damit sind bezogen auf die konkrete Unterrichtstätigkeit tatsächliche fachliche Eignungsmängel der Klägerin, die mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht und den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden sind, nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Hierfür müsste jedenfalls auch mit hinreichender Verlässlichkeit feststellbar sein, dass die Klägerin ihre fachliche, insbesondere auch fachwissenschaftliche Eignung für die gegenständliche Unterrichtstätigkeit nicht auf andere Weise nachweisen kann (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Dies ist indes nicht der Fall.
28 
Die Klägerin hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden. Ihre fachwissenschaftliche Qualifikation für die Unterrichtung an einem Berufskolleg mit dem Ziel „Erreichung der Fachhochschulreife“ liegt somit vor. Darüber hinaus verfügt sie über Kenntnisse im volks- und betriebswirtschaftlichen Bereich. Die Beurteilung der konkreten fachlichen Eignung darf dabei nicht losgelöst von Art und Umfang der Unterrichtserteilung vorgenommen werden. Der Umfang des erforderlichen Fachwissens für das im Berufskolleg nur zweistündig und praxisbezogen unterrichtete Fach VBWL lässt sich dem in den Akten befindlichen Lehrplan (Entwurf Technisches Berufskolleg II für den mit Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.09.2009 auf der Grundlage von § 22 SchG eingeführten Schulversuch „Weiterentwicklung des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife“) entnehmen. Dort heißt es in den Vorbemerkungen u.a.: „Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende ökonomische Zusammenhänge analysieren. Ziel des Unterrichts ist der Aufbau von Fach- und Verfahrenswissen, welches - eingebunden in authentische Problemsituationen - erlernt, vertieft und somit in Zukunft situativ einsetzbar ist. Daneben soll wissenschaftliches Denken und Handeln entwickelt werden, um Studierfähigkeit zu erlangen. Aus der Perspektive des Unternehmensgründers und den damit verbundenen Chancen und Risiken soll die Notwendigkeit grundlegender rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse vermittelt werden.“ Das Vorliegen der insoweit erforderlichen vor allem praxisbezogenen fachlichen Kenntnisse liegt bei der Klägerin angesichts der von ihr unwidersprochen vorgetragenen vielfältigen Tätigkeiten und Ausbildungen nahe. Die ebenfalls notwendige Kompetenz zur Vermittlung von Studierfähigkeit ist durch ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien grundsätzlich gewährleistet. Hinzu kommt, dass der Beigeladene im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage eines Unterrichtsbesuchs eingehende Ausführungen zur konkreten fachwissenschaftlichen Eignung der Klägerin für das unterrichtete Fach gemacht hat. Mit diesen hat sich der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert auseinandergesetzt. Er hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch in dem seit Abschluss des Eilverfahrens vergangenen Zeitraum, in dem die Klägerin durchgehend und ohne bekannt gewordene Beanstandungen das Fach VBWL unterrichtet, von dem Angebot eines eigenen Unterrichtsbesuchs Gebrauch gemacht. Mithin lässt sich jedenfalls nicht hinreichend verlässlich feststellen, dass die Klägerin nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Erst recht fehlt es an einer zuverlässigen Tatsachenbasis dafür, dass die Unterrichtstätigkeit mit gravierenden Gefahren im oben dargestellten Sinne verbunden ist. Damit sind Tatsachen i.S.d. § 8 PSchG, die eine Untersagung der Unterrichtstätigkeit rechtfertigen könnten, nicht festzustellen. Da § 8 PSchG eine Eingriffsnorm ist, müssen die verbleibenden, dem Beklagten zuzurechnenden Zweifel zu dessen Lasten gehen.
29 
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf die Frage, ob der Beklagte in der angegriffenen Verfügung das ihm durch § 8 PSchG eingeräumte Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt hat, keiner Entscheidung.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
32 
Beschluss vom 17. Oktober 2012
33 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.