Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Nov. 2010 - 12 K 4714/09

published on 23/11/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Nov. 2010 - 12 K 4714/09
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009, mit der ihr die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife des Beigeladenen untersagt wurde.
Die Klägerin bestand im Jahr 1980 in Nordrhein-Westfalen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Mathematik und Kunst. Im Jahr 1982 legte sie in Hessen die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab und erwarb damit die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. In den Jahren 1984 bis 1988 leitete die Klägerin an der Volkshochschule H. Kurse im Fach Kaufmännisches Rechnen. Von Dezember 1988 bis September 1989 absolvierte sie bei einer Gesellschaft für Personal- und Organisationsentwicklung eine Ausbildung zur Bank-Finanzberaterin. Im Rahmen dieser Ausbildung legte die Klägerin ein Praktikum bei einer Steuerberatungsgesellschaft ab, die die Klägerin danach vom 01.07.1989 bis 30.11.1989 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis übernahm. Im Wintersemester 1989/90 nahm die Klägerin an der Universität Hohenheim das Studium der Wirtschaftspädagogik auf, das sie nach zwei Semestern abbrach. Parallel zu diesem Studium unterrichtete die Klägerin bei der Beigeladenen im Schuljahr 1989/90 im Fach Betriebswirtschaftslehre. Am 03.09.1990 schlossen die Klägerin und der Beigeladene einen unbefristeten Arbeitsvertrag, gemäß dem die Klägerin ab 01.01.1990 am Berufskolleg der Beigeladenen Unterricht im Fach Mathematik erteilt. In den 1990er Jahren gestaltete die Klägerin nach ihren Angaben maßgeblich den Aufbau eines von ihrem Ehemann im Jahr 1997 gegründeten Gewerbebetriebs mit. Seit dem Schuljahr 2009/10 unterrichtet die Klägerin beim Beigeladenen neben Mathematik auch Volks- und Betriebswirtschaftslehre.
Mit Bescheid vom 04.12.2009 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 8 PSchG die Unterrichtstätigkeit in Volks- und Betriebswirtschaftslehre an dem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife des Beigeladenen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keine fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre des Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife habe, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Volks- und/oder Betriebswirtschaftslehre noch ein einschlägiges Fachhochschulstudium absolviert und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer habe. Die in einem Studium systematisch und umfassend vermittelten wissenschaftlichen Grundlagen eines Fachs könnten auch nicht in gleich qualifizierter Weise durch die Absolvierung von Lehrgängen etc. zu Teilbereichen oder durch praktische Erfahrungen erworben werden.
Die Klägerin hat am 21.12.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Beklagte bei der Beurteilung ihrer Geeignetheit für die Unterrichtserteilung in Volks- und Betriebswirtschaftslehre zu Unrecht die Maßstäbe des § 5 Abs. 3 PSchG herangezogen habe. § 5 PSchG regele die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule, während § 8 PSchG eine Eingriffsnorm gegen den einzelnen Schulleiter oder Lehrer darstelle. Die in § 5 Abs. 3 PSchG genannten Kriterien dürften nicht ohne weiteres für eine Entscheidung nach § 8 PSchG herangezogen werden, sondern es sei eine Prüfung der Eignung im Einzelfall vorzunehmen. Eine solche Einzelfallprüfung habe vorliegend nicht stattgefunden. Im Übrigen erfülle sie auch die Kriterien des § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG, da sie über eine Lehramtsausbildung für den höheren Schuldienst verfüge. Es gebe auch kein Einschlägigkeitsgebot in dem Sinne, dass Studien- und Unterrichtsfächer völlig deckungsgleich sein müssten. Auch in staatlichen Schulen würden in allen Schularten Lehrer in Fächern eingesetzt, die sie nicht studiert hätten. Allein der Umstand, dass sie kein Studium der Volks- und/oder Betriebswirtschaftslehre absolviert habe, stelle deshalb auch keine Tatsache im Sinne des § 8 PSchG dar, die sie für die ihr untersagten Lehrtätigkeit ungeeignet erscheinen ließe. Indem der Beklagte ihre fehlende Eignung für die Unterrichtstätigkeit in Volks- und Betriebswirtschaftslehre abstrakt aus ihrer Ausbildung und Berufspraxis hergeleitet habe, habe er seiner Entscheidung damit auch eine unzureichende Tatsachengrundlage zugrunde gelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 04.12.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass jedenfalls der Beruf des wissenschaftliche Fächer unterrichtenden Lehrers zumindest für die Sekundarstufe II grundsätzlich ein fachbezogenes Hochschulstudium voraussetze. Eine Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule sei nach § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe. Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer seien nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG erfüllt, wenn eine fachliche und eine pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen würden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkämen. Dies sei bei der Ausbildung der Klägerin jedoch nicht der Fall. Zwar könne gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG auf den von Satz 1 geforderten Nachweis verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen werde. Die Klägerin habe die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung in Volks- und Betriebswirtschaft jedoch auch nicht durch ihre sonstigen Ausbildungen und ihre Berufspraxis nachgewiesen. Da für die Beurteilung der Eignung im Sinne des § 8 PSchG in erster Linie die in § 5 Abs. 3 PSchG und Nr. 6 VVPSchG genannten Kriterien maßgebend seien, auch wenn diese Vorschriften unmittelbar nur die Genehmigungsfähigkeit der Schule beträfen, lägen damit im Sinne des § 8 PSchG Tatsachen vor, die die Klägerin für die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre ungeeignet erscheinen ließen.
10 
Der Beigeladene, der der Rechtsauffassung der Klägerin folgt und sich durch die angefochtene Verfügung in seinem Grundrecht auf Privatschulfreiheit verletzt sieht, stellt keinen Antrag.
11 
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.01.2010 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
12 
Wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 8 PSchG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Gemäß § 8 PSchG kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Klägerin nicht vor.
15 
Der Beklagte geht davon aus, dass § 8 PSchG bei Lehrern nicht nur zur vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule, sondern auch zu einer Teiluntersagung - im vorliegenden Fall der Untersagung der Lehrtätigkeit lediglich in einem bestimmten Fach - ermächtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Lehrer für die Ausübung der Unterrichtstätigkeit in diesem Fach ungeeignet erscheinen lassen. Weiter geht er davon aus, dass Lehrkräfte u.a. dann im Sinne des § 8 PSchG ungeeignet erscheinen, wenn sie für das zu unterrichtende Fach keine einschlägige, den Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG nachweisen können. Gegen die erste Annahme des Beklagten, dass § 8 PSchG auch zu einer Teiluntersagung einer Lehrtätigkeit ermächtigt, spricht bereits der Wortlaut der Norm, nach dem allein die Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als solche und damit insgesamt untersagt werden kann. Da sich jedoch eine Teiluntersagung im Vergleich zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als verhältnismäßigere Maßnahme darstellen würde, könnte diese im Einzelfall trotzdem zulässig sein. Dies kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls allein eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG den Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht genügt.
16 
Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG normierten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit gegenüber den betroffenen Schulleitern und Lehrern unterscheiden sich. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstellt, müssen nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, begründet jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssen darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen lassen. Diese Tatsachen müssen an konkrete die Person des Schulleiters oder Lehrers betreffende Umstände anknüpfen.
17 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der bei Vorliegen von Tatsachen, die Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit insgesamt ungeeignet erscheinen lassen, zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule ermächtigt und nicht auch - etwa bei fehlender wissenschaftlicher Ausbildung - zu einer Untersagung nur der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach. Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzgebungshistorie und die Begründungen der Gesetzentwürfe der Landesregierung. Nach § 8 PSchG in der (ersten) Fassung des Gesetzes vom 15.02.1956 (GBl. S. 28) konnte die Schulaufsichtsbehörde Leitern und Lehrern an Ersatzschulen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Einzelbegründung der Landesregierung (Landtagsdrucksache Beilage 1955 vom 14.11.1955) zu dieser Vorschrift lautet:
18 
Während § 8 Abs. 1 (des Gesetzentwurfs = § 6 des beschlossenen Gesetzes) die Möglichkeit dafür bietet, die Errichtung einer Ersatzschule durch einen Unternehmer zu untersagen, der nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, enthält § 10 (des Gesetzentwurfs = § 8 des beschlossenen Gesetzes) die Handhabe dafür, ungeeignete Personen von der Leitung und vom Unterricht an Ersatzschulen fernzuhalten. An Leiter und Lehrer von Privatschulen können jedoch hinsichtlich der Zuverlässigkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als an vertragsmäßig beschäftigte Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen.
19 
Durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) erhielt § 8 die vom Regelungsgehalt her noch heute gültige Fassung. Die Einzelbegründung der Landesregierung zu der Neufassung der Vorschrift lautet (Landtagsdrucksache Beilage 4691 vom 20.07.1967):
20 
Die Neufassung soll klarstellen, dass es möglich ist, einen Lehrer vom Dienst an einer Privatschule auch dann auszuschließen, wenn er schon vor der Anstellung an der Privatschule ein Verhalten gezeigt hat, das ihn für den Dienst an einer solchen Schule ungeeignet erscheinen läßt. Es ist hier insbesondere an Fälle zu denken, in denen ein Lehrer sich an Schulkindern sittlich vergangen hat und deshalb aus dem öffentlichen Schuldienst entfernt worden ist. Einem im öffentlichen Dienst gestrauchelten Lehrer in jedem Fall einen Neuanfang an einer Privatschule unmöglich zu machen, ist nicht beabsichtigt. Doch gibt es Fälle besonderer Art, in denen es der Öffentlichkeit gegenüber nicht verantwortet werden kann, einen wegen schwerwiegender Verfehlungen entlassenen Lehrer weiterhin an einer Schule, zumal an einer Heimschule, tätig sein zu lassen.
21 
Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 PSchG die Möglichkeit eines vollständigen Dienstausschlusses von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen allein für den Fall mangelnder persönlichen Eignung und nicht auch für den Fall einer nicht nachgewiesenen Befähigung im Sinne einer wissenschaftlichen, d.h. fachlichen und pädagogischen Ausbildung - welche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist - schaffen wollte.
22 
Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprechen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen (vgl. § 32 Abs. 2 SchulG) besteht gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Aufsichtsmaßnahmen sind deshalb gegenüber den Schulträgern vorzunehmen. Stellt ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits angestellten Lehrer mit weiteren Aufgaben, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie möglicherweise etwa der Widerruf der Genehmigung oder - als milderes Mittel - ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 - juris). Damit ist eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer ist systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben. Allein eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG nicht gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung genügt deshalb nicht den Voraussetzungen des § 8 PSchG (so auch Sächs. VGH, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 - juris, zu dem § 8 PSchG entsprechenden § 7 Alt. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen).
23 
Nach alledem war der Klage unabhängig davon, ob die Klägerin für den Unterricht in Volks- und Betriebswirtschaftslehre eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt oder nicht, stattzugeben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen diesem selbst aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
25 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 8 PSchG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Gemäß § 8 PSchG kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Klägerin nicht vor.
15 
Der Beklagte geht davon aus, dass § 8 PSchG bei Lehrern nicht nur zur vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule, sondern auch zu einer Teiluntersagung - im vorliegenden Fall der Untersagung der Lehrtätigkeit lediglich in einem bestimmten Fach - ermächtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Lehrer für die Ausübung der Unterrichtstätigkeit in diesem Fach ungeeignet erscheinen lassen. Weiter geht er davon aus, dass Lehrkräfte u.a. dann im Sinne des § 8 PSchG ungeeignet erscheinen, wenn sie für das zu unterrichtende Fach keine einschlägige, den Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG nachweisen können. Gegen die erste Annahme des Beklagten, dass § 8 PSchG auch zu einer Teiluntersagung einer Lehrtätigkeit ermächtigt, spricht bereits der Wortlaut der Norm, nach dem allein die Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als solche und damit insgesamt untersagt werden kann. Da sich jedoch eine Teiluntersagung im Vergleich zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer als verhältnismäßigere Maßnahme darstellen würde, könnte diese im Einzelfall trotzdem zulässig sein. Dies kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls allein eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 PSchG den Voraussetzungen des § 8 PSchG nicht genügt.
16 
Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG normierten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit gegenüber den betroffenen Schulleitern und Lehrern unterscheiden sich. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstellt, müssen nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, begründet jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssen darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen lassen. Diese Tatsachen müssen an konkrete die Person des Schulleiters oder Lehrers betreffende Umstände anknüpfen.
17 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der bei Vorliegen von Tatsachen, die Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit insgesamt ungeeignet erscheinen lassen, zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule ermächtigt und nicht auch - etwa bei fehlender wissenschaftlicher Ausbildung - zu einer Untersagung nur der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach. Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzgebungshistorie und die Begründungen der Gesetzentwürfe der Landesregierung. Nach § 8 PSchG in der (ersten) Fassung des Gesetzes vom 15.02.1956 (GBl. S. 28) konnte die Schulaufsichtsbehörde Leitern und Lehrern an Ersatzschulen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Einzelbegründung der Landesregierung (Landtagsdrucksache Beilage 1955 vom 14.11.1955) zu dieser Vorschrift lautet:
18 
Während § 8 Abs. 1 (des Gesetzentwurfs = § 6 des beschlossenen Gesetzes) die Möglichkeit dafür bietet, die Errichtung einer Ersatzschule durch einen Unternehmer zu untersagen, der nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, enthält § 10 (des Gesetzentwurfs = § 8 des beschlossenen Gesetzes) die Handhabe dafür, ungeeignete Personen von der Leitung und vom Unterricht an Ersatzschulen fernzuhalten. An Leiter und Lehrer von Privatschulen können jedoch hinsichtlich der Zuverlässigkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als an vertragsmäßig beschäftigte Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen.
19 
Durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) erhielt § 8 die vom Regelungsgehalt her noch heute gültige Fassung. Die Einzelbegründung der Landesregierung zu der Neufassung der Vorschrift lautet (Landtagsdrucksache Beilage 4691 vom 20.07.1967):
20 
Die Neufassung soll klarstellen, dass es möglich ist, einen Lehrer vom Dienst an einer Privatschule auch dann auszuschließen, wenn er schon vor der Anstellung an der Privatschule ein Verhalten gezeigt hat, das ihn für den Dienst an einer solchen Schule ungeeignet erscheinen läßt. Es ist hier insbesondere an Fälle zu denken, in denen ein Lehrer sich an Schulkindern sittlich vergangen hat und deshalb aus dem öffentlichen Schuldienst entfernt worden ist. Einem im öffentlichen Dienst gestrauchelten Lehrer in jedem Fall einen Neuanfang an einer Privatschule unmöglich zu machen, ist nicht beabsichtigt. Doch gibt es Fälle besonderer Art, in denen es der Öffentlichkeit gegenüber nicht verantwortet werden kann, einen wegen schwerwiegender Verfehlungen entlassenen Lehrer weiterhin an einer Schule, zumal an einer Heimschule, tätig sein zu lassen.
21 
Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 PSchG die Möglichkeit eines vollständigen Dienstausschlusses von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen allein für den Fall mangelnder persönlichen Eignung und nicht auch für den Fall einer nicht nachgewiesenen Befähigung im Sinne einer wissenschaftlichen, d.h. fachlichen und pädagogischen Ausbildung - welche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist - schaffen wollte.
22 
Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprechen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen (vgl. § 32 Abs. 2 SchulG) besteht gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Aufsichtsmaßnahmen sind deshalb gegenüber den Schulträgern vorzunehmen. Stellt ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits angestellten Lehrer mit weiteren Aufgaben, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie möglicherweise etwa der Widerruf der Genehmigung oder - als milderes Mittel - ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 - juris). Damit ist eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer ist systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben. Allein eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG nicht gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung genügt deshalb nicht den Voraussetzungen des § 8 PSchG (so auch Sächs. VGH, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 - juris, zu dem § 8 PSchG entsprechenden § 7 Alt. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen).
23 
Nach alledem war der Klage unabhängig davon, ob die Klägerin für den Unterricht in Volks- und Betriebswirtschaftslehre eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt oder nicht, stattzugeben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen diesem selbst aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
25 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 17/10/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2010 - 12 K 4714/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.