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| Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27.11.2006 (1 K 2033/06) gegen die mit Bescheid des RP Karlsruhe vom 21.11.2006 für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung, Bewerbung oder Unterstützung von Sportwetten und die Anordnung der Entfernung der dafür in öffentlich zugänglichen Räumen vorgehaltenen Geräte (Ziff. 1), die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der unverzüglichen Einstellung der untersagten Tätigkeit und der Vorlage eines schriftlichen Einstellungsnachweises (Ziff. 2), sowie ferner die gesetzlich vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziff. 1 und 2 verfügten Ver- bzw. Gebote binnen zwei Wochen (Ziff. 4) und schließlich die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 250,-- EUR (Ziff. 6) ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1, 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 12 LVwVG zulässig. |
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| Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. |
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| Die Sofortvollzugsanordnung ist formell rechtmäßig, nämlich in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz1 VwGO genügenden Weise nicht nur mit der Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, die untersagten Tätigkeiten könnten nicht bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Hauptsacheverfahren vorübergehend hingenommen werden, da die Verfügung der Bekämpfung von Suchtgefahren diene, binnen kurzer Zeit Vermögensverluste von Spielern möglich seien und die Gefahr bestehe, dass es zu einer Ausdehnung des im Unterschied zum staatlichen Wettmonopolbetrieb nicht durch übergangsrechtliche Maßgaben eingeschränkten Sportwettenbetriebs privater Anbieter komme. |
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| Die Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagungs- und Einstellungsverfügung erweist sich auch der Sache nach als gerechtfertigt. Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Vollzugs nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Durchführung seines Sportwettenbetriebs überwiegt. Der angegriffene Bescheid erweist sich nämlich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, so dass die dagegen gerichtete Hauptsacheklage wohl erfolglos bleiben wird. Zudem besteht aus den in der Begründung des Sofortvollzugs vom Antragsgegner zutreffend aufgeführten Gründen (s.o.) das erforderliche besondere Vollzugsinteresse. |
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| Maßgeblich für die Beurteilung der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt erweist sich die Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Soweit sie unter anderem auf der Prognose beruht, die bis dahin schon unternommenen bzw. eingeleiteten Schritte des Landes zu Erfüllung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit bis 31.12. 2007 gestellten Anforderungen für die Beibehaltung des Sportwettenmonopols des Landes, würden auch über den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hinaus weiter fortgesetzt, intensiviert und umgesetzt, hält es die Kammer für zulässig, auch aus den bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bzw. voraussichtlich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter eingetretenen Entwicklungen die Richtigkeit der Prognose abzuleiten. |
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| Der Antragsgegner hat durch das dafür zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 3 AGLottStV v. 28.07.2005 - GBl. v. 05.08.2005, S.586) aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Ziff.1 des Lotteriestaatsvertrages (in Baden Württemberg als Landesrecht in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland v. 09.06.2004 - GBl. v. 18.06.2004, S. 274) dem Antragsteller voraussichtlich zu Recht die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten untersagt. Anhaltspunkte dafür, dass der Behörde hierbei im Einzelfall noch ein Ermessenspielraum zugekommen wäre, gibt es angesichts des Gewichts der öffentlichen Interessen nicht. |
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| Auch bei der hier lediglich vorliegenden Tätigkeit einer Vermittlung von Sportwetten zu einem andernorts in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässigen, dort konzessionierten Sportwettenanbieter (hier der maltesische Firma T. ...) handelt es sich um das „Veranstalten“ eines Glücksspiels im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Lotteriestaatsvertrag, weil die Schaffung eines organisatorischen Rahmens und die Ermöglichung eines Abschlusses von Spielverträgen dafür genügt und der Begriff des Veranstaltens nicht notwendig eine Tätigkeit mit eigenen finanziellen Interessen am Spielbetrieb voraussetzt (siehe BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 - NVwZ 2006, 1175, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02). Die demgegenüber in § 14 Lotteriestaatsvertrag erwähnte und geregelte nur anzeigepflichtige Vermittlungstätigkeit betrifft den anderen Fall der Vermittlung für einen im Inland konzessionierten Veranstalter. Bei Sportwetten handelt es sich wegen des auch für Fachleute jeweils ungewissen Ausgangs der Sportereignisse nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur um „Glücksspiel“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2001, GewArch 2001, 134 und Scheidler/Büttner, GewArch 2006, 401 Fn.11 mit umfassendem Nachweis der Rechtsprechung und Literatur). Der Einwand, bei den vermittelten Sportwetten hänge die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend von Kenntnissen über Spieler und Mannschaften ab, überzeugt die Kammer nicht. Es liegt bei aller Lebenserfahrung nach wie vor auf der Hand , dass das Ergebnis eines Spiels (Heimsieg, Unentschieden oder Auswärtssieg) ein ungewisser Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses und mithin zufallsbedingt ist. Veranstalten, Bewerben und Vermitteln dieses Glücksspiels sind „unerlaubt“. Die dem ausländischen Sportwettenanbieter an seinem ausländischen Niederlassungsort nach dem Recht dieses EU-Mitgliedsstaates erteilte Genehmigung/Konzession kann nämlich keine Geltung in Deutschland beanspruchen, da mangels einer Harmonisierung auf EU- Ebene auch keine Pflicht zur wechselseitigen Anerkennung besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v.12.01.2005 - 6 S 1288/04). Das ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gambelli, dem die Vermittlung von Sportwetten durch italienische Vermittler für einen in England konzessionierten Sportwettenanbieter zugrunde lag (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 - GewArch 2006, 420; der Schlussantrag des Generalanwalts Colomer v. 16.05.2006 - C 338/04 u.a.-, Rdnrn. 128 und 130 scheint allerdings für eine grenzüberschreitende Anerkennung nationaler Konzessionen zu plädieren; ablehnend gegenüber dieser Auffassung des Generalanwalts aber zu Recht VG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2006 -,GewArch 2006, 424 [425] und BayVGH a.a.O). Zudem haben weder der Antragsteller noch der ausländische Sportwettenanbieter, für den er Wetten vermittelt, einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, denn die Regelung über das staatliche Wettmonopol schließt eine solche Genehmigungserteilung in Baden-Württemberg aus (§ 2 Abs.1 Nr.2 StLG). |
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| Entgegen der Ansicht des Antragstellers erweist sich diese Monopolregelung angesichts der aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung weder als verfassungs- noch als europarechtswidrig. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis 31.12.2007 gesetzten Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006,126 [bayerisches Staatslotteriegesetz] sowie Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644 [baden-württembergisches Staatslotteriegesetz] und jüngst Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 noch einmal zur bayerischen Rechtslage; siehe zu den Anforderungen des BVerfG auch Scheidler/Büttner, GewArch 2006, 401 [405 , 406]; Schmid, GewArch 2006, 177) eines bloßen Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Finanzministerium aufgestellten und umgesetzten Maßnahmekatalog (siehe LT-Drucks. 14/43 v.21.06.2006), wonach insbesondere die Werbung deutlich eingeschränkt wurde, nur noch eine informative Werbung stattfindet, und Suchtprophylaxemaßnahmen (Selbsttestfragebogen, Hinweise auf Suchtgefährdung, Hinweise auf Suchtberatungsstellen) umgesetzt wurden. Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung der Mehrheit der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch 2006, 418 und Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06; VG Freiburg, Beschl. v. 19.07.2006 - 4 K 1003/06; VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.11.2006 - 2 K 2341/06l; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006, 7 K 1431/06). |
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| Rechtliche Rahmenbedingungen, die zugleich auch dem Einwand einer unverbindlichen, jederzeit abänderbaren Faktenlage vorzubeugen geeignet sind, existieren mittlerweile ebenfalls. Das Finanzministerium Baden-Württemberg (zu seiner Zuständigkeit vgl. § 2 Abs. 5 StlG) hat im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 11/2006 (Seiten 506 ff.) die ab Januar 2007 maßgeblichen Teilnahmebedingungen für die vom Land Baden-Württemberg veranstalteten Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien bekanntgemacht. Beispielhaft können hier besonders Regelungen im Bereich der Sportwettenarten „ODDSET-Kombi-Wette“ und ODDSET-Top-Wette“ hervorgehoben werden (vgl. insoweit die beiden Bekanntmachungen vom 26.10.2006, GABl. 2006, Seiten 533 ff. bzw. Seiten 540 ff.). In den jeweiligen §§ 5 Abs. 1, Abs. 5, 9, 19 und 20 sind explizite Bestimmungen zum Ausschluss von Minderjährigen von der Spielteilnahme, zu Identifizierungspflichten, zur Einführung von Kundenkarten bzw. Kundenkartenarten sowie zu den Möglichkeiten einer Spielersperre (Selbstsperre und Sperren durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH) und schließlich betreffend die Speicherung und Verarbeitung von Daten bzw. Einrichtung einer Sperrdatei enthalten. |
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| Ein weiteres bedeutsames Indiz für einen ernsthaften Umsetzungs- und Vollzugswillen nicht nur innerhalb der sondern vor allem auch im Anschluss an die Übergangszeit, die vom BVerfG bestimmt worden ist, stellt schließlich der am 13.12.2006 von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland dar (vgl. zum folgenden die ausführliche Dokumentation mit Stand 14.12.2006 auf der Homepage der Niedersächsischen Staatskanzlei [http://www.stk.niedersachsen.de/]). In ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 hat die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, an den Kernzielen, die seit langem die Glücksspielgesetzgebung leiten, fest zu halten. Die Alternative einer Neuordnung des Sportwettenrechts in Gestalt einer gesetzlich normierten und kontrollierten Zulassung gewerblicher Sportwettenangebote durch private Unternehmen wird aus ordnungs- und gesellschaftspolitischen Gründen abgelehnt. Die Regierungschefs der Länder hatten bereits am 22.6.2006 im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung beschlossen, einen neuen Lotteriestaatsvertrag zu erarbeiten, der die Veranstaltung von Sportwetten im Rahmen des staatlichen Monopols entsprechend den Anforderungen der Sportwetten-Entscheidung regelt. Im Juli 2006 wurden Suchtexperten um eine erste Stellungnahme zur Neuordnung des Glücksspielrechts gebeten. Entsprechend einem Auftrag der Regierungschefs vom 19.10.2006 ist zum damaligen (Stand 2.10.2006) Entwurf des Staatsvertrages eine breit angelegte Anhörung der Verbände und sonstigen Stellen durchgeführt worden. Der neue Staatsvertrag hält an einer Politik der strikten Regulierung des Glücksspiels fest und erachtet die Politik der strikten Regulierung zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit für geeignet und notwendig. Wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. Das Glücksspiel im Internet soll verboten werden, weil es nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts und nach Aussage von Suchtexperten in besonderem Maße suchtgefährdend und weil eine Begrenzung bei Internetangeboten nicht zu erreichen ist. Fernsehwerbung wird ferner verboten, weil in diesem Medium die größte Breitenwirkung erzielt und häufig besonders auf Jugendliche und andere gefährdete Gruppen ausgerichtet ist. Die Werbung im Internet wird verboten, weil neben die Breitenwirkung und die Zielgruppenorientierung als zusätzliches Element der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel tritt, der im Internet stets möglich ist. Spezifische Regelungen enthält der neue Staatsvertrag in § 1 (Ziele), § 5 (Werbung), § 6 (Sozialkonzept), § 7 (Aufklärung), § 8 (Spielersperre), § 9 (Glücksspielaufsicht), § 11 (Suchtforschung), § 21 (besondere Vorschriften für Sportwetten) sowie § 23 (Sperrdatei und Datenverarbeitung). |
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| Ferner zeigt ein aktueller Blick ins Internet (www.oddset.de) darüber hinaus, dass mittlerweile das Internetspielangebot von ODDSET ganz gestrichen wurde, womit die unter Rdnr. 648 im Beschluss des Bundeskartellamtes v. 23.08.2006 (B 10 -92713 -Kc-148/05 -, GewArch 2006, 10 mit Hinweis auf Internetlink zum Volltext der Entscheidung) noch geäußerten Bedenken gegenüber einer Spielmöglichkeit (von Lotto) per Internet ausgeräumt sein dürften. Unter dem klar erkennbaren Hinweis „Spielsuchtprävention“ hält die Internetseite von ODDSET auch Warnhinweise zur Suchtgefahr, Selbsttestfragebogen und Suchtberatungshilfeadressen bereit. Die im Auftrag der Lotteriegesellschaften gemeinsam mit der Evangelischen Gesellschaft erarbeitete Broschüre „Spielen mit Verantwortung“ liegt an allen Lotterieverkaufsstellen aus (www.eva-tuttgart.de/52.html?&tx_ttnews [backPid]=53&tx - ttnews [pointer] =2..). Auf der - auch über die ODDSET-Homepage per Link einfach erreichbaren - Internetseite der erwähnten Aktion „Spielen mit Verantwortung“ (www.spielen-mit-verantwortung.de) finden sich weitere detaillierte Hinweise auf die in Baden-Württemberg tätigen Suchtberatungsstellen jeweils mit genauen Anlaufadressen (z. B. der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. mit einer wochentags von 9 -19 Uhr und an den Wochenenden und Feiertagen von 19 -24 Uhr erreichbaren Hotline) und weiteren Beratungsstellen in Karlsruhe und Konstanz, was genügen dürfte, da entgegen der Ansicht des Bundeskartellamtes (Beschluss v. 23.08.2006, a.a.O., Rdnr. 334) ein Beratungsangebot wohl nicht uneingeschränkt und rund um die Uhr erreichbar sein muss. In den anderen Bundesländern sind ebenfalls Schritte zur Sicherung eines Mindestmaßes an Konsistenz von Spielsuchtbekämpfung und staatlicher Wettmonopolaktivität unternommen worden, die nach den Feststellungen der zuständigen Oberverwaltungsgerichte ausreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 bestätigt durch die begründete Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06; OVG RP, Beschl. v. 28.09.2006 - 6 B 10895; OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 und OVG Sachs.Anh., Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05). Selbst wenn man folglich den Blick nicht nur auf Baden-Württemberg, sondern auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland richten wollte - so die Forderung des Antragstellers -, ist nicht ersichtlich, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ohne Wirkung geblieben wären. |
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| Die Bedenken des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das - allerdings unter Verweis auf die gerade nicht die ODDSET-Sportwetten betreffende Internetseite der staatlichen Lotteriegesellschaft (http://lotto-bw.de) - seinerzeit von einer noch immer aggressiven, nicht nur rein informativen Werbung ausging und daher die Vorgaben des BVerfG nicht als erfüllt ansah (vgl. Beschl. v. 17.07.2006 -, GewArch 2006, 424 [425]) sind mittlerweile zumindest in diesem Punkt ausgeräumt worden, da der beanstandete aggressive Werbeauftritt der Lotteriegesellschaft wenige Tage nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart neutralisiert und entschärft wurde, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem späteren Beschluss selbst einräumte (Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06). In einem weiteren Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auch konzediert, dass mittlerweile weitere Schritte zur Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts unternommen worden seien, und hat seine Bedenken nur noch aus dem Umstand abgeleitet, dass jedenfalls das Europarecht keine Übergangsfrist und daher auch keine übergangsweisen bloßen Minimalanforderungen kenne (vgl. Beschl. v. 18.08.2006 -4 K 3025/06 unter Verweis auf Beschl. v. 27.07.2006 - 18 K 2636/06). Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart zuletzt wieder Bedenken gegenüber einer Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts geäußert hat (Beschl. v. 18.09.2006 - 4 K 2860/06), gründen diese sich allerdings nur auf die aggressive Telefonwerbungspraxis der Süddeutschen Klassenlotteriegesellschaft hinsichtlich des Verkaufs von Lottolosen, nicht jedoch auf die Werbung für Sportwetten. Die weitere in diesem Beschluss geäußerte Kritik daran, dass bislang entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts keine Beschränkung der Vertriebswege stattgefunden habe, so dass nach wie vor staatliche Lotto-Annahmestellen in für Jugendliche frei zugänglichen Zeitschriftenläden existierten und sie so beiläufig einer Verleitung zum Glücksspiel aussetzten, dürfte mittlerweile jedenfalls durch die deutlich die Teilnahme Minderjähriger ausschließenden Teilnahmebedingungen für die ODDSET-Kombi und -Top-Wette (siehe Teilnahmebedingungen, Erlass des Finanzministeriums vom 26.10.2006 - GABl. v. 20.12.2006, S. 533 und 540) gegenstandslos geworden sein. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem genannten Beschluss unter Bezugnahme auf den oben erwähnten - mittlerweile aber überholten - aggressiven Internetauftritt der staatlichen Lotteriegesellschaft und unter Bezugnahme auf einen „hinhaltenden“ Widerstand gegen Einschränkungen der Monopoltätigkeit weiterhin Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absichtserklärungen der staatlichen Monopolverwalter äußert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Abschluss eines neuen Lotteriestaatsvertrags und die oben erwähnten streng gefassten Teilnahmebedingungen zeigen deutlich, dass die staatliche Wettmonopolverwaltung durchaus ernsthaft gewillt ist, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen. Das erscheint auch deshalb glaubhaft, weil der staatlichen Monopolverwaltung ja andernfalls spätestens Ende 2007 das verfassungsrechtlich bedingte Ende ihrer Rechtmäßigkeit drohen würde. Das aber ist ein Ergebnis, dass sie ganz offenkundig auch zur Sicherung der Einnahmen um jeden Preis vermeiden will, so dass sie durchaus ernsthaft gewillt ist, hier auch Veränderungen vorzunehmen und daraus resultierende Einnahmeverluste hinzunehmen (vgl. die insoweit deutlichen Äußerungen des Staatssekretärs des Finanzministeriums Fleischer bei der Einweihung des Neubaus der staatlichen Toto-Lotto-GmbH -Pressemitteilung des Finanzministeriums v. 06.10.2006 -unter www. finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). |
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| Nach Ansicht der Kammer wird die Ernsthaftigkeit und Glaubhaftigkeit der staatlichen Bemühungen um Erfüllung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts weder dadurch in Frage gestellt, dass der staatliche ODDSET-Sportwetten-Monopolveranstalter nicht schon vor drei Jahren - direkt nach Erlass des „Gambelli“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs -, sondern erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Veränderungsschritte vorgenommen hat und selbst dann noch zumindest während der Fußballweltmeisterschaft mit einer Werbung in Stadien und in den Medien sein Sportwettenangebot aggressiv anpries. Ein solches Verhalten mag zwar einen „hinhaltenden“ Widerstand und auch eine Art „Torschlusspanik“ dokumentieren, nämlich zeigen, dass der staatliche Monopolveranstalter jedenfalls bis zum Ende der Fußballweltmeisterschaft noch alle Chancen genutzt hat, sein Monopol uneingeschränkt und vorzugsweise zu fiskalischen Zwecken - noch ein letztes Mal - auszunutzen. Das besagt aber nicht, dass dies auch in Zukunft so gehandhabt werden wird. Vielmehr zeigen die oben beschriebenen Entwicklungen, dass sich mittlerweile auf breiter Front die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass es so, nämlich ohne deutliche Einschränkungen, nicht weitergehen kann, wenn das staatliche Sportwettenmonopol noch eine Chance auf Bestand haben soll. |
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| Auch gemeinschaftsrechtlich bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Die oben dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen und die tatsächliche Vollzugspraxis sind nach Ansicht der Kammer so gelagert, dass sie den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten (EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - „Gambelli“ -,NVwZ 2004, 87 = GewArch 2004, 30) entsprechen und daher nicht gegen die in Art.43, 48 und 49 EGV gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat deutlich weniger detailliert und präzise, im Kern aber in die gleiche Richtung gehend wie das Bundesverfassungsgericht, die Aufrechterhaltung eines staatlichen Sportwetten-Monopols dann für gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt gehalten, wenn es kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit mit dem Ziel eines Schutzes zwingender Allgemeininteressen, hier des Schutzes vor Suchtgefahren, ausgeübt wird, nicht diskriminierend wirkt und geeignet und verhältnismäßig ist (EuGH, a.a.O. Rdnr. 60 - 69 ). Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Gesagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung bereits erfüllt gewesen (siehe dazu ausführlich in Auseinandersetzung mit dem Gambelli-Urteil, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch 2006, 418 [419]; ebenso VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.11.2006, 7 K 1413/06 sowie VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.10.2006 - 1 K 1333/06 mit ausführlicher Darlegung, dass aufgrund bereits vorliegender Untersuchungen auch die Forderung des EuGH aus dem Fall Lindmann - Urt. v. 13.11.2003 - C 42/02, Rdnr. 25 - erfüllt sei, wonach durch Studien eine Spielsuchtgefährdung auch bei Sportwetten belegt werde; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, GewArch 2006, 419 [422] zur vergleichbaren Situation in Bayern ). Die Kammer teilt insoweit nicht die Bedenken des VG Stuttgart, das die Existenz einer „gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Rechtslage“ mit der Begründung verneint, es existiere bislang eine bloße Verwaltungspraxis, die zum Teil erst noch im Werden begriffen sei, auf bloßen Absichtserklärungen beruhe und mangels eines klaren und ohne weiteres durchschaubaren Regelwerks zu keinem eindeutigen, zweifelsfreien Bild führe, so dass eine in rechtsstaatlich vertretbarer Weise erfolgte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Begrenzung der Monopoltätigkeit fehle. Vielmehr schließt sich die Kammer der Meinung des BayVGH an, wonach das im Gemeinschaftsrecht verankerte Prinzip der Rechtssicherheit für die Beibehaltung einer Regelung spricht, wenn alle wesentlichen Schritte zur alsbaldigen Herstellung ihrer Gemeinschaftskonformität in die Wege geleitet worden sind (siehe BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 a.a.O). So liegt es hier. Ein neuer Lotteriestaatsvertrag der Länder zwecks Umsetzung der mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen im Gleichklang stehenden Auflagen des Bundesverfassungsgerichts wurde schon im Juni 2006 in Auftrag gegeben (Näheres siehe oben sowie LT-Drucks.14/43) und die oben genannten ernsthaften Umsetzungsschritte wurden im Vorgriff auf diesen Staatsvertrag schon bis zum Erlasszeitpunkt der Verfügung unternommen. |
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| Der Annahme, das staatliche Wettmonopol sei daher nicht gemeinschaftswidrig, steht entgegen der Ansicht des VG Stuttgart auch nicht der Umstand entgegen, dass die EU-Kommission im Rahmen der Ermittlung zur Frage, ob ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten sei, den deutschen Bundesaußenminister mit Schreiben vom 04.04.2006 (Az. 2003/4350 -K (2006)1080) unter Setzung einer zweimonatigen Stellungnahmefrist darauf hingewiesen hatte, es bestünden Bedenken gegenüber der Gemeinschaftskonformität des deutschen Sportwettenmonopols. Ihre Bedenken hat die Kommission im Wesentlichen auf die unter anderem auch ausdrücklich fiskalische Motivation der Einführung des § 284 StGB sowie auf die ausufernde Werbepräsenz der staatlichen Monopol-Wettanbieter und ihre hohen Werbeausgaben gestützt. Durch die oben dargelegten Entwicklungen einer Umorientierung des Auftretens, der deutlich reduzierten öffentlichen Werbung und der insoweit neuen Zielsetzung des Wettmonopols, dürften diese Einwände jedoch mittlerweile bis zum Erlass der angegriffenen Verfügung aus der Welt geschafft worden sein. Dass der zuständige EU-Kommissar McCreevy in einem Interview (Der SPIEGEL v. 23.10.2006, Nr. 43/2006 S. 90) europarechtliche Bedenken gegenüber der deutschen Monopolregelung äußert, bedeutet nicht, dass diese tatsächlich durchgreifen und gerechtfertigt sind. Auch er bezieht sich nur grundsätzlich auf die bloße Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahren und ist offenbar - anders als der EuGH in der Gambelli-Entscheidung - der Meinung, dass ein Monopol in diesem Bereich wegen der immer gegebenen fiskalischen Vorteile grundsätzlich gar nicht zulässig sein kann, sondern dass allein die gleichberechtigte Zulassung privater Wettanbieter unter gleich starken Restriktionen gemeinschaftsrechtskonform sein kann. Etwas anderes folgt nach Ansicht der Kammer auch nicht daraus, dass der Generalanwalt Colomer in seinen Schlussanträgen (v. 16.05.2006 in den verbundenen Rechtssachen C 338/04 , C -359/04 und C 360/04 - www.curia.europa.eu) mit dem Vorschlag einer Weiterentwicklung des Gambelli-Urteils Bedenken daran äußert, dass ein staatliches Wettmonopol überhaupt den Zweck einer Suchtbekämpfung erfüllen kann (Rdnr.111), und dass in den zugrunde liegenden italienischen Fällen die Frage der Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit eines solchen Monopols unter dem Aspekt der milderen Mittels einer Zulassung im Ausland ja bereits konzessionierter und geprüfter privater Wettanbieter unter den im Gambelli-Urteil genannten Kautelen überhaupt ausreichend geprüft und belegt worden sei (Rdnr.124 - 133). Dass ein staatliches Wettmonopol nicht von vornherein ungeeignet ist, den genannten Zweck zu erfüllen, hat der EuGH in der Gambelli-Entscheidung ebenso wie das Bundesverfassungsgericht überzeugend ausgeführt und dem Gesetzgeber insoweit eine Wahlfreiheit eingeräumt. Es erscheint der Kammer auch überzeugend, dass ein staatliches Wettmonopol schon wegen der Vermeidung eines mit der Konzessionierung und insbesondere der Überwachung privater Konzessionäre verbundenen organisatorischen und personellen Mehraufwandes, aber auch wegen der dadurch nur eingeschränkten Effektivität der Begrenzung privater Aktivitäten nicht als untaugliches oder unverhältnismäßiges, sondern als das effektivere Mittel angesehen wird (so BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 a.a.O, unter C I 3.e. bb ). Dem steht nicht entgegen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zumindest faktisch unmöglich ist, auch den Abschluss von Wettverträgen durch private Internetnutzer vom heimischen Computer aus mit ausländischen Wettanbietern zu unterbinden, dass also eine vollständige Unterbindung solcher Wetten nicht möglich ist. Denn diese partielle Durchsetzungsunfähigkeit besagt nicht, dass der Staat deshalb nicht wenigstens gegen die inländischen privaten Wettvermittler vorgehen darf, von deren Computern aus die Kunden ihre Wettverträge abschließen. Denn von deren Vermittlungstätigkeit gehen Gefährdungen zumindest für all diejenigen aus, denen solche Vermittlungsagenturen überhaupt erst die Möglichkeit des Abschlusses von Sportwetten mit ausländischen Anbietern eröffnen, weil sie keinen privaten Internetanschluss und auch nicht die erforderlichen Kreditkarten besitzen. |
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| Die dem Antragsteller gesetzte Abwicklungsfrist von zwei Wochen erscheint ebenfalls bedenkenfrei. Durch die weitere Duldung des Betriebs bis zur Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren hätten sich im Übrigen auch Bedenken gegenüber einer etwa zu kurzen Abwicklungsfrist jedenfalls mittlerweile erledigt. Gegenüber der Rechtmäßigkeit der an die sofort vollziehbaren Verfügungen unter Ziffern 1 und 2 des Bescheids anknüpfenden Zwangsgeldandrohung (§§ 2, 20, 23 LVwVG) bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegenüber der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Verwaltungsgebühr. |
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| Nach allem überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, der allein aufgrund der bisherigen bloßen Duldung aber in klarer Erkenntnis, dass er anders als der staatliche Monopol-Wettanbieter keine Erlaubnis für Sportwettenveranstaltung/-vermittlung besitzt, keinen Vertrauensschutz für sich reklamieren kann (zur Bejahung des besonderen Vollzugsinteresses unabhängig von der Frage der Strafbarkeit des Verhaltens vgl. ausdrücklich auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 - Juris; jüngst auch BVerfG, Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -, über www.bverfg.de unter Pressemeldungen im Volltext zu erhalten). |
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