Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Sept. 2014 - 2 K 1376/14

bei uns veröffentlicht am11.09.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge.
Der im Jahr 1974 geborene Kläger war nach dem Abschluss eines Theologie-Studiums im Jahr 2001 zunächst (teilzeitbeschäftigt) als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Freiburg i.Br. und sodann seit Mitte 2001 bis zum Beginn des Referendariats im Herbst 2003 vollzeitbeschäftigt als wissenschaftlicher Referent am Institut für Theologie und Frieden in Hamburg - einer wissenschaftlichen Einrichtung der katholischen Militärseelsorge (Anstalt des öffentlichen Rechts) - tätig. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst war er von 2005 bis September 2012 als Lehrer im kirchlichen Dienst angestellt. Im September 2012 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Probe als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13). Die seitdem ausbezahlten Dienstbezüge des Klägers sind in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg - LBesG - in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung um 4 Prozent abgesenkt (sog. Besondere Eingangsbesoldung). Sowohl seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Referent als auch die Tätigkeit als angestellter Lehrer wurden - neben der Zeit als Zivildienstleistender - vom Beklagten als Vorzeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 3 LBesG anerkannt. Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen nach § 31 LBesG wurde auf den 01.11.2002 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 15.09.2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nicht damit einverstanden sei, dass seine Bezüge als „Besondere Eingangsbesoldung“ monatlich um einen Absenkungsbetrag gekürzt würden. Er wolle die Kürzung gegebenenfalls auf dem Rechtsweg überprüfen lassen und bitte um Mitteilung der Rechtsgrundlage für diese Kürzung und die Gründe, warum sie auf seinen Fall anwendbar sei.
Mit Schreiben vom 22.01.2014 erhob der Kläger sodann Widerspruch gegen die Kürzung seiner Bezüge. § 23 Abs. 1 LBesG richte sich in seiner Intention an Berufsanfänger und könne deshalb auf ihn keine Anwendung finden. Die „Besondere Eingangsbesoldung“ verstoße zudem gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil er gegenüber Kollegen mit gleicher Laufbahn- und Berufserfahrung benachteiligt werde.
Der Kläger hat am 08.05.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seinen Widerspruch verweist und ergänzend vorträgt, seine Vordienstzeiten müssten auch im Rahmen der „Besonderen Eingangsbesoldung“ angerechnet werden. Die „Besondere Eingangsbesoldung“ stelle de facto eine Schlechterstellung gegenüber seinen in seinem früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Gehaltsansprüchen dar. Er bezweifele nicht, dass seine besoldungsrelevante Einstufung in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfolgt sei. Seine Klage richte sich gegen die Vorschrift des § 23 LBesG jedenfalls für diejenigen Beamten, die aufgrund ihrer beruflichen Laufbahn bereits erhebliche Vordienstzeiten vorweisen könnten. Im Übrigen verweise er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2008 - 4 K 3068/07 - (juris) sowie auf das Urteil des Landesverfassungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2014 - 21/13 - (juris).
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2014 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Von § 23 LBesG betroffen seien nicht nur Berufsanfänger im engeren Sinne, sondern alle Beamten, die sich noch im Eingangsamt befänden und erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhielten. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden habe, verstoße die Regelung weder gegen Art. 3 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.05.2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend seit Begründung seines Beamtenverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg und zukünftig die Dienstbezüge ohne die in § 23 Abs. 1 LBesG vorgesehene Absenkung auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf die Gründe seines Widerspruchsbescheids.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Bezüge. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15 
Rechtsgrundlage der Absenkung der Besoldungsbezüge des Klägers ist § 23 Abs. 1 LBesG in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: § 23 LBesG a.F.). Nach dieser Vorschrift sind bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken.
16 
Die Annahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, dass die Bezüge des Klägers nach dieser Vorschrift zu kürzen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Seine Vordienstzeiten bei anderen Dienstherrn sind für die Absenkung nach § 23 Abs. 1 LBesG a.F. ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg kann § 23 LBesG a.F. nicht so verstanden werden, dass die dreijährige Besoldungsabsenkung nur für Beamte und Richter gilt, die nicht zuvor in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn standen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 3a LBesG a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2009 - 4 S 2386/08 -, nicht veröffentlicht, S. 11 des Umdrucks). Das eine solche einschränkende Auslegung noch bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2008 - 4 K 3068/07 - (juris) wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung geändert.
17 
Der der Kürzung der Besoldungsbezüge zugrunde liegende § 23 Abs. 1 LBesG a.F. ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verfassungsgemäß.
18 
Bis zu dessen Außerkrafttreten mit Wirkung zum 31.12.2007 erhielten (unter anderem) die Beamten des Landes Baden-Württemberg grundsätzlich Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -. Die Sonderzahlungen wurden monatlich zusammen mit den Bezügen ausgezahlt (§ 3 LSZG a.F.) und betrugen - nach einer durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 vorgenommenen Kürzung (GBl. S. 105) - zuletzt im Grundbetrag 4,17 Prozent der (im Gesetz im Einzelnen näher bezeichneten) Bezüge zuzüglich 7,19 Prozent des Familienzuschlags (vgl. § 5 LSZG a.F.). Hinzu kam ein Sonderbetrag in Höhe von 2,13 Euro für jedes Kind (vgl. § 6 LSZG a.F.). Für drei Jahre hiervon ausgenommen waren allerdings seit dem durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) neu in das Gesetz eingefügten § 1a LSZG alle nach dem 31.12.2004 in den Landesdienst eingestellten Beamten (ab Besoldungsgruppe A 12) und Richter.
19 
Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) wurde das Landessonderzahlungsgesetz aufgehoben und die bisher nach dem Landessonderzahlungsgesetz geleisteten Sonderzahlungen in die Besoldung integriert. Zugleich wurde mit Wirkung zum 01.01.2008 ein neuer § 3a in das Landesbesoldungsgesetz eingefügt, dem zufolge für nach dem 31. Dezember 2004 in den Landesdienst eingetretene Beamte (ab Besoldungsgruppe A 12) und Richter für drei Jahre eine um 4 Prozent abgesenkte „Besondere Eingangsbesoldung“ zu gewähren war. Zum 01.01.2011 wurde diese Regelung in § 23 LBesG übernommen. Die letzte Änderung, wonach im Rahmen der „Besonderen Eingangsbesoldung“ seit dem 01.01.2013 in Besoldungsgruppen höher als A 10 (sowie R 1 und W 1) die Besoldung um 8 Prozent abgesenkt wird, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.
20 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in zwei Entscheidungen im Jahr 2009 die Ansicht vertreten, die genannten § 1a LSZG a.F. und § 3a LBesG a.F. begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der von der Klägerin im dortigen Verfahren gerügten Ungleichbehandlung von Beamten mit gleicher Berufserfahrung hat der Verwaltungsgericht in seinem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 11.11.2009 - 4 S 2386/08 - ausgeführt (S. 14 ff. des Umdrucks):
21 
„Die vorstehende Auslegung der einschlägigen Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes bzw. des Landesbesoldungsgesetzes ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74; BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308).
22 
Nach diesen Maßstäben durfte der Gesetzgeber davon absehen, Beamte, die - wie die Klägerin - von einem anderen Bundesland zum Beklagten versetzt wurden, von der Ausschluss- bzw. Absenkungsregelung des § la Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG auszunehmen mit der Folge, dass sie nicht wie die in § la Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG genannten Personengruppen privilegiert sind. Es ist nicht evident sachwidrig, dass der Landesgesetzgeber die Tätigkeit eines Beamten im Rahmen eines vorangegangenen Dienstverhältnisses zu einem Dienstherrn außerhalb des beklagten Landes nicht ebenfalls berücksichtigt hat. Aus der Beschränkung der Ausnahmen von der Wartezeit auf die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Beklagten folgt, dass sich die Sonderzahlung insoweit als eine Belohnung für die Treue zum Land Baden-Württemberg darstellt. Soweit das Verwaltungsgericht einwendet, dieser Annahme stehe entgegen, dass vor Einführung der Wartezeit alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung und damit unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten hätten und für diejenigen Beamten, die am Stichtag noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstherrn gestanden hätten, die Wartezeit nicht (auch nicht anteilig) gelte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77, BVerfGE 49, 260 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007- 3 B 18.07 u.a. -, DÖV 2008, 38 m.w.N.). Bei der Festlegung des vorliegenden Stichtags hat er an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften angeknüpft und es für die Beamten, die zu diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes bereits Sonderzahlungen erhalten haben, beim bisherigen Stand belassen. Dies stellt weder den mit der Regelung verfolgten Zweck in Frage, noch erscheint es sachfremd. Soweit die Klägerin dadurch trotz ihrer jahrelangen vorherigen Beamtentätigkeit im Land Rheinland-Pfalz einem Berufsanfänger im Land Baden-Württemberg gleichgestellt wird, ist der im vorliegenden Sachzusammenhang ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unzulässig überschritten (so schon Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -). Danach kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber bei der Regelung der Wartezeit und der Ausnahmen hiervon unter Gleichbehandlungsaspekten überhaupt den Fall in den Blick nehmen musste, dass ein Beamter nach dem Stichtag aus einem anderen Bundesland zum Beklagten versetzt wird.“
23 
Hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 1a LSZG a.F. bzw. § 3a LBesG a.F. mit Art. 33 Abs. 5 GG hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 - (juris Rn. 25 f.; vgl. auch Urteil vom 11.11.2009 - 4 S 2386/08 -, S. 16 f. des Umdrucks) ausgeführt:
24 
„In der beanstandeten Wartefrist liegt auch kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Schutz dieser Regelung, in der das Bundesverfassungsgericht eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums wie auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht. Sonderzahlungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das bedeutet, dass sie jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61).
25 
Das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300), gebietet keine andere Beurteilung. Es betrifft allein die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Bei dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39,196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Mit seiner hierauf gestützten Forderung nach einem „gesteigerten sachlichen Grund“ für die umstrittene Wartezeitregelung verkennt der Kläger jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt zählen, sodass der Gesetzgeber bei beschränkenden Maßnahmen nicht den strengen Bindungen des Alimentationsprinzips unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris und Senatsurteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 - ). Hieran hat sich mit Blick auf die ab 01.01.2008 geltende Regelung des § 3a Abs. 1 LBesG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2008 über die Absenkung der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nichts geändert. Denn mit dem BVAnpG 2008 hat der Gesetzgeber lediglich die nach Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105) in Höhe von 4,17 vom Hundert verbliebenen Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile integriert, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Die Integration betrifft die Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung und damit auch mit der bereits bestehenden Wartezeitregelung, die nunmehr durch eine entsprechende Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ wird. Ein besoldungsrechtlicher „Eingriff“ für den Kläger oder eine sonstige tiefgreifende strukturelle Veränderung des Kernbestands der beamtenrechtlichen Besoldung ist damit nicht verbunden (gewesen).
26 
Im Übrigen folgen aus dem - unterstellt verletzten - Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich - wie bereits erwähnt - als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20).“
27 
Diese Ausführungen zur Vereinbarkeit der Kürzung der Sonderzahlung bzw. der Kürzung des Grundgehalts mit dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren für zutreffend gehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 56/10 -, juris Rn. 15): Ein Vertrauen darauf, dass die - durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht geschützte - Sonderzahlung und das Grundgehalt in ungeschmälerter Höhe beibehalten werden, sei regelmäßig nicht schutzwürdig. Hier komme hinzu, dass das Grundgehalt nur für die Dauer von drei Jahren um 4 Prozent abgesenkt werde. Eine gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 02.02.2012 - 2 BvR 252/11 -, nicht veröffentlicht).
28 
Die Kammer hat gewisse Zweifel an der Prämisse des Verwaltungsgerichtshofs, bei der seit dem Jahr 2008 vorgenommenen Kürzung des Grundgehalts handele es sich der Sache nach immer noch um die Kürzung einer - seit dem Jahr 2008 in das Grundgehalt verschmolzenen - Sonderzahlung. Insoweit erschiene es der Kammer naheliegender, seit dem Jahr 2008 von einer Kürzung des Grundgehaltes auszugehen. Ob die ungleiche Höhe des Grundgehalts von Beamten mit gleicher beruflicher Erfahrung aber vor Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Argument gerechtfertigt werden kann, bei den länger als drei Jahre beim Land Baden-Württemberg beschäftigten Beamten stelle das Grundgehalt in Höhe von 4 Prozent eine Belohnung ihrer Treue zum Dienstherrn dar, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt umso mehr, als nach der aktuellen - hier allerdings nicht maßgeblichen - Fassung von § 23 Abs. 1 LBesG die Gehaltskürzung für die höheren Besoldungsgruppen 8 Prozent beträgt und damit kein Bezug mehr zu der vor dem Jahr 2008 existierenden Sonderzahlung ersichtlich ist. Dennoch schließt sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an.
29 
Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgt - jedenfalls für die hier maßgebliche dreijährigen Absenkung des Grundgehalts um 4 Prozent - auch nicht aus dem Abstandsgebot zwischen der Besoldung der unterschiedlichen Ämter (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 2 C 49/11 -, BVerwGE 148, 328; VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2014 - 21/13 -, juris). Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Bezüge der Beamten und Richter zu beachten, dass diese - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit ihrer Ämter im Sinne eines Abstandsgebotes abzustufen sind. Der Gesetzgeber darf die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht einebnen, sondern muss stets einen substantiellen, die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Ämter zum Ausdruck bringenden Abstand zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen wahren. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dem eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch die Gerichte entspricht.
30 
Der für die Kontrolle des Abstandsgebots vorzunehmende Vergleich zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ist dabei jeweils anhand vergleichbarer Beamter vorzunehmen. Insbesondere soweit die Besoldung nach Erfahrungsstufen gestaffelt ist, ist das Abstandsgebot nur zwischen Beamten der jeweils gleichen Erfahrungsstufe der benachbarten Besoldungsgruppen einzuhalten. Entsprechendes muss auch hinsichtlich des Absenkungsbetrags des § 23 Abs. 1 LBesG a.F. gelten. Soweit auch die nächst niedrigere Besoldungsgruppe der Absenkung des § 23 Abs. 1 LBesG a.F. unterliegt, ist dem Besoldungsvergleich auch der abgesenkte Betrag dieser Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
31 
Danach ist das Abstandsgebot im vorliegenden Fall gewahrt. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Abstufung der verschiedenen Besoldungsgruppe nicht überschritten. Eine durch § 23 Abs. 1 LBesG bewirkte Verletzung des Abstandsgebotes scheidet bereits insoweit aus, als auch Beamte der Besoldungsgruppe A 12 in der hier maßgeblichen Fassung des § 23 Abs. 1 LBesG in den ersten drei Berufsjahren einer Besoldungsabsenkung von 4 Prozent unterliegen.
32 
Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Ansicht - dem Besoldungsvergleich die nicht abgesenkte Besoldung der Besoldungsgruppe A 12 zugrunde legen wollte, wäre das Abstandsgebot im Fall des Klägers noch gewahrt. Angesichts des Umstandes, dass die Gehaltskürzung nach § 23 Abs. 1 LBesG nur für die Dauer von drei Jahren greift, geht die Kammer davon aus, dass trotz der Kürzung immer noch ein hinreichend substantieller Abstand zur nächst niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 gewahrt wird. Der Grundgehaltssatz eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der (ersten) Erfahrungsstufe 5 beträgt derzeit 3.905,97 Euro, der Grundgehaltssatz eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 12 der gleichen Erfahrungsstufe 3.490,15 Euro. Die um 4 Prozent gekürzte Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 3749,73 Euro liegt damit um rund 7 Prozent über der Besoldung der Besoldungsgruppe A 12.
33 
Dies ist ein Abstand, der im Wesentlichen noch dem entspricht, was der Landesgesetzgeber als Abstand zwischen den benachbarten Besoldungsgruppen A 11 bis A 15 als angemessen erachtet. So beträgt beispielsweise der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 11 (3.086,97 Euro) der ersten Erfahrungsstufe 4 und der Besoldungsgruppe A 12 (3.330,76 Euro) der gleichen Erfahrungsstufe rund 9 Prozent, der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (3.905,97 Euro) und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 14 (4.215,78 Euro) der Erfahrungsstufe 5 knapp 8 Prozent und der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 15 (4.803,71 Euro) der ersten Erfahrungsstufe 6 und der Besoldungsgruppe A 16 (5.298,92 Euro) der gleichen Erfahrungsstufe rund 10 Prozent.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
BESCHLUSS
36 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG auf 2.859,27 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage Januar 2014: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem gekürzten und dem ungekürzten Gehalt; laut Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wurden beim - nicht durchgängig vollzeitbeschäftigten - Kläger seit September 2012 bis August 2014 insgesamt 2.859,27 EUR Absenkungsbetrag einbehalten).
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Bezüge. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15 
Rechtsgrundlage der Absenkung der Besoldungsbezüge des Klägers ist § 23 Abs. 1 LBesG in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: § 23 LBesG a.F.). Nach dieser Vorschrift sind bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken.
16 
Die Annahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, dass die Bezüge des Klägers nach dieser Vorschrift zu kürzen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Seine Vordienstzeiten bei anderen Dienstherrn sind für die Absenkung nach § 23 Abs. 1 LBesG a.F. ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg kann § 23 LBesG a.F. nicht so verstanden werden, dass die dreijährige Besoldungsabsenkung nur für Beamte und Richter gilt, die nicht zuvor in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn standen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 3a LBesG a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2009 - 4 S 2386/08 -, nicht veröffentlicht, S. 11 des Umdrucks). Das eine solche einschränkende Auslegung noch bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2008 - 4 K 3068/07 - (juris) wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung geändert.
17 
Der der Kürzung der Besoldungsbezüge zugrunde liegende § 23 Abs. 1 LBesG a.F. ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verfassungsgemäß.
18 
Bis zu dessen Außerkrafttreten mit Wirkung zum 31.12.2007 erhielten (unter anderem) die Beamten des Landes Baden-Württemberg grundsätzlich Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -. Die Sonderzahlungen wurden monatlich zusammen mit den Bezügen ausgezahlt (§ 3 LSZG a.F.) und betrugen - nach einer durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 vorgenommenen Kürzung (GBl. S. 105) - zuletzt im Grundbetrag 4,17 Prozent der (im Gesetz im Einzelnen näher bezeichneten) Bezüge zuzüglich 7,19 Prozent des Familienzuschlags (vgl. § 5 LSZG a.F.). Hinzu kam ein Sonderbetrag in Höhe von 2,13 Euro für jedes Kind (vgl. § 6 LSZG a.F.). Für drei Jahre hiervon ausgenommen waren allerdings seit dem durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) neu in das Gesetz eingefügten § 1a LSZG alle nach dem 31.12.2004 in den Landesdienst eingestellten Beamten (ab Besoldungsgruppe A 12) und Richter.
19 
Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) wurde das Landessonderzahlungsgesetz aufgehoben und die bisher nach dem Landessonderzahlungsgesetz geleisteten Sonderzahlungen in die Besoldung integriert. Zugleich wurde mit Wirkung zum 01.01.2008 ein neuer § 3a in das Landesbesoldungsgesetz eingefügt, dem zufolge für nach dem 31. Dezember 2004 in den Landesdienst eingetretene Beamte (ab Besoldungsgruppe A 12) und Richter für drei Jahre eine um 4 Prozent abgesenkte „Besondere Eingangsbesoldung“ zu gewähren war. Zum 01.01.2011 wurde diese Regelung in § 23 LBesG übernommen. Die letzte Änderung, wonach im Rahmen der „Besonderen Eingangsbesoldung“ seit dem 01.01.2013 in Besoldungsgruppen höher als A 10 (sowie R 1 und W 1) die Besoldung um 8 Prozent abgesenkt wird, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.
20 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in zwei Entscheidungen im Jahr 2009 die Ansicht vertreten, die genannten § 1a LSZG a.F. und § 3a LBesG a.F. begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der von der Klägerin im dortigen Verfahren gerügten Ungleichbehandlung von Beamten mit gleicher Berufserfahrung hat der Verwaltungsgericht in seinem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 11.11.2009 - 4 S 2386/08 - ausgeführt (S. 14 ff. des Umdrucks):
21 
„Die vorstehende Auslegung der einschlägigen Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes bzw. des Landesbesoldungsgesetzes ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74; BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308).
22 
Nach diesen Maßstäben durfte der Gesetzgeber davon absehen, Beamte, die - wie die Klägerin - von einem anderen Bundesland zum Beklagten versetzt wurden, von der Ausschluss- bzw. Absenkungsregelung des § la Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG auszunehmen mit der Folge, dass sie nicht wie die in § la Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG genannten Personengruppen privilegiert sind. Es ist nicht evident sachwidrig, dass der Landesgesetzgeber die Tätigkeit eines Beamten im Rahmen eines vorangegangenen Dienstverhältnisses zu einem Dienstherrn außerhalb des beklagten Landes nicht ebenfalls berücksichtigt hat. Aus der Beschränkung der Ausnahmen von der Wartezeit auf die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Beklagten folgt, dass sich die Sonderzahlung insoweit als eine Belohnung für die Treue zum Land Baden-Württemberg darstellt. Soweit das Verwaltungsgericht einwendet, dieser Annahme stehe entgegen, dass vor Einführung der Wartezeit alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung und damit unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten hätten und für diejenigen Beamten, die am Stichtag noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstherrn gestanden hätten, die Wartezeit nicht (auch nicht anteilig) gelte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77, BVerfGE 49, 260 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007- 3 B 18.07 u.a. -, DÖV 2008, 38 m.w.N.). Bei der Festlegung des vorliegenden Stichtags hat er an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften angeknüpft und es für die Beamten, die zu diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes bereits Sonderzahlungen erhalten haben, beim bisherigen Stand belassen. Dies stellt weder den mit der Regelung verfolgten Zweck in Frage, noch erscheint es sachfremd. Soweit die Klägerin dadurch trotz ihrer jahrelangen vorherigen Beamtentätigkeit im Land Rheinland-Pfalz einem Berufsanfänger im Land Baden-Württemberg gleichgestellt wird, ist der im vorliegenden Sachzusammenhang ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unzulässig überschritten (so schon Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -). Danach kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber bei der Regelung der Wartezeit und der Ausnahmen hiervon unter Gleichbehandlungsaspekten überhaupt den Fall in den Blick nehmen musste, dass ein Beamter nach dem Stichtag aus einem anderen Bundesland zum Beklagten versetzt wird.“
23 
Hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 1a LSZG a.F. bzw. § 3a LBesG a.F. mit Art. 33 Abs. 5 GG hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 - (juris Rn. 25 f.; vgl. auch Urteil vom 11.11.2009 - 4 S 2386/08 -, S. 16 f. des Umdrucks) ausgeführt:
24 
„In der beanstandeten Wartefrist liegt auch kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Schutz dieser Regelung, in der das Bundesverfassungsgericht eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums wie auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht. Sonderzahlungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das bedeutet, dass sie jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61).
25 
Das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300), gebietet keine andere Beurteilung. Es betrifft allein die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Bei dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39,196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Mit seiner hierauf gestützten Forderung nach einem „gesteigerten sachlichen Grund“ für die umstrittene Wartezeitregelung verkennt der Kläger jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt zählen, sodass der Gesetzgeber bei beschränkenden Maßnahmen nicht den strengen Bindungen des Alimentationsprinzips unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris und Senatsurteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 - ). Hieran hat sich mit Blick auf die ab 01.01.2008 geltende Regelung des § 3a Abs. 1 LBesG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2008 über die Absenkung der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nichts geändert. Denn mit dem BVAnpG 2008 hat der Gesetzgeber lediglich die nach Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105) in Höhe von 4,17 vom Hundert verbliebenen Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile integriert, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Die Integration betrifft die Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung und damit auch mit der bereits bestehenden Wartezeitregelung, die nunmehr durch eine entsprechende Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ wird. Ein besoldungsrechtlicher „Eingriff“ für den Kläger oder eine sonstige tiefgreifende strukturelle Veränderung des Kernbestands der beamtenrechtlichen Besoldung ist damit nicht verbunden (gewesen).
26 
Im Übrigen folgen aus dem - unterstellt verletzten - Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich - wie bereits erwähnt - als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20).“
27 
Diese Ausführungen zur Vereinbarkeit der Kürzung der Sonderzahlung bzw. der Kürzung des Grundgehalts mit dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren für zutreffend gehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 56/10 -, juris Rn. 15): Ein Vertrauen darauf, dass die - durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht geschützte - Sonderzahlung und das Grundgehalt in ungeschmälerter Höhe beibehalten werden, sei regelmäßig nicht schutzwürdig. Hier komme hinzu, dass das Grundgehalt nur für die Dauer von drei Jahren um 4 Prozent abgesenkt werde. Eine gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 02.02.2012 - 2 BvR 252/11 -, nicht veröffentlicht).
28 
Die Kammer hat gewisse Zweifel an der Prämisse des Verwaltungsgerichtshofs, bei der seit dem Jahr 2008 vorgenommenen Kürzung des Grundgehalts handele es sich der Sache nach immer noch um die Kürzung einer - seit dem Jahr 2008 in das Grundgehalt verschmolzenen - Sonderzahlung. Insoweit erschiene es der Kammer naheliegender, seit dem Jahr 2008 von einer Kürzung des Grundgehaltes auszugehen. Ob die ungleiche Höhe des Grundgehalts von Beamten mit gleicher beruflicher Erfahrung aber vor Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Argument gerechtfertigt werden kann, bei den länger als drei Jahre beim Land Baden-Württemberg beschäftigten Beamten stelle das Grundgehalt in Höhe von 4 Prozent eine Belohnung ihrer Treue zum Dienstherrn dar, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt umso mehr, als nach der aktuellen - hier allerdings nicht maßgeblichen - Fassung von § 23 Abs. 1 LBesG die Gehaltskürzung für die höheren Besoldungsgruppen 8 Prozent beträgt und damit kein Bezug mehr zu der vor dem Jahr 2008 existierenden Sonderzahlung ersichtlich ist. Dennoch schließt sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an.
29 
Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgt - jedenfalls für die hier maßgebliche dreijährigen Absenkung des Grundgehalts um 4 Prozent - auch nicht aus dem Abstandsgebot zwischen der Besoldung der unterschiedlichen Ämter (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 2 C 49/11 -, BVerwGE 148, 328; VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2014 - 21/13 -, juris). Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Bezüge der Beamten und Richter zu beachten, dass diese - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit ihrer Ämter im Sinne eines Abstandsgebotes abzustufen sind. Der Gesetzgeber darf die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht einebnen, sondern muss stets einen substantiellen, die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Ämter zum Ausdruck bringenden Abstand zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen wahren. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dem eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch die Gerichte entspricht.
30 
Der für die Kontrolle des Abstandsgebots vorzunehmende Vergleich zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ist dabei jeweils anhand vergleichbarer Beamter vorzunehmen. Insbesondere soweit die Besoldung nach Erfahrungsstufen gestaffelt ist, ist das Abstandsgebot nur zwischen Beamten der jeweils gleichen Erfahrungsstufe der benachbarten Besoldungsgruppen einzuhalten. Entsprechendes muss auch hinsichtlich des Absenkungsbetrags des § 23 Abs. 1 LBesG a.F. gelten. Soweit auch die nächst niedrigere Besoldungsgruppe der Absenkung des § 23 Abs. 1 LBesG a.F. unterliegt, ist dem Besoldungsvergleich auch der abgesenkte Betrag dieser Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
31 
Danach ist das Abstandsgebot im vorliegenden Fall gewahrt. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Abstufung der verschiedenen Besoldungsgruppe nicht überschritten. Eine durch § 23 Abs. 1 LBesG bewirkte Verletzung des Abstandsgebotes scheidet bereits insoweit aus, als auch Beamte der Besoldungsgruppe A 12 in der hier maßgeblichen Fassung des § 23 Abs. 1 LBesG in den ersten drei Berufsjahren einer Besoldungsabsenkung von 4 Prozent unterliegen.
32 
Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Ansicht - dem Besoldungsvergleich die nicht abgesenkte Besoldung der Besoldungsgruppe A 12 zugrunde legen wollte, wäre das Abstandsgebot im Fall des Klägers noch gewahrt. Angesichts des Umstandes, dass die Gehaltskürzung nach § 23 Abs. 1 LBesG nur für die Dauer von drei Jahren greift, geht die Kammer davon aus, dass trotz der Kürzung immer noch ein hinreichend substantieller Abstand zur nächst niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 gewahrt wird. Der Grundgehaltssatz eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der (ersten) Erfahrungsstufe 5 beträgt derzeit 3.905,97 Euro, der Grundgehaltssatz eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 12 der gleichen Erfahrungsstufe 3.490,15 Euro. Die um 4 Prozent gekürzte Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 3749,73 Euro liegt damit um rund 7 Prozent über der Besoldung der Besoldungsgruppe A 12.
33 
Dies ist ein Abstand, der im Wesentlichen noch dem entspricht, was der Landesgesetzgeber als Abstand zwischen den benachbarten Besoldungsgruppen A 11 bis A 15 als angemessen erachtet. So beträgt beispielsweise der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 11 (3.086,97 Euro) der ersten Erfahrungsstufe 4 und der Besoldungsgruppe A 12 (3.330,76 Euro) der gleichen Erfahrungsstufe rund 9 Prozent, der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (3.905,97 Euro) und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 14 (4.215,78 Euro) der Erfahrungsstufe 5 knapp 8 Prozent und der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 15 (4.803,71 Euro) der ersten Erfahrungsstufe 6 und der Besoldungsgruppe A 16 (5.298,92 Euro) der gleichen Erfahrungsstufe rund 10 Prozent.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
BESCHLUSS
36 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG auf 2.859,27 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage Januar 2014: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem gekürzten und dem ungekürzten Gehalt; laut Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wurden beim - nicht durchgängig vollzeitbeschäftigten - Kläger seit September 2012 bis August 2014 insgesamt 2.859,27 EUR Absenkungsbetrag einbehalten).
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Sept. 2014 - 2 K 1376/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Sept. 2014 - 2 K 1376/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Sept. 2014 - 2 K 1376/14 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

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Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sonderzahlungen.
Die am ... geborene Klägerin steht seit 01.08.2005 als Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Sie wurde mit Urkunde des Landes Rheinland-Pfalz vom 19.06.1995 zum 01.08.1995 zur Lehrerin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Zum 01.08.1996 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin war bis zu ihrer Versetzung als Lehrerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... beschäftigt und erhielt nach eigenen Angaben zuletzt monatliche Sonderzahlungen i.H.v. 128,63 EUR. Mit Verfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 14.06.2005 wurde die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten gemäß ihrem Antrag aus persönlichen Gründen zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Beklagten versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen und der ..., Grund- und Hauptschule, in ... zugewiesen. Derzeit ist die Klägerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... tätig.
Nach Leistung einer Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR wurden der Klägerin erstmalig für den Monat September 2005 die regulären Dienstbezüge ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. Die Bezügemitteilung 01/05 enthielt folgenden Hinweis: „Nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 erhalten ab dem 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A 12 und höher, R 1 und W 1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von 3 Jahren keine monatl. Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2006 wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Sonderzahlung und beantragte, ihre Bezüge abweichend von der Bezügemitteilung 01/05 ohne Anwendung der Kürzungsvorschriften zu ermitteln und auszubezahlen. Hilfsweise wurde Widerspruch gegen die Bezügemitteilung erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommene Streichung gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte angemessene Alimentation der Klägerin verstoße. Zudem werde nur bei Beamten und nicht auch bei den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gekürzt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung solle die Sonderzahlung nur für diejenigen Beamte entfallen, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten. Darunter falle die Klägerin nicht. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass § 1 a des Landessonderzahlungsgesetzes (LSZG) den Berechtigtenkreis einschränke. Danach würden Beamte und Richter aus einem Eingangsamt A 12 und höher, R 1 und W 1, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstehe, für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen erhalten. Davon sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Die Klägerin habe bis 31.07.2005 im Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden. Sie falle damit unter die Einschränkung. Die Streichung der Sonderzahlung sei auch nicht verfassungswidrig.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt zuletzt - sachdienlich ausgelegt -,
den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Einschränkungen auf die Klägerin nicht anwendbar seien. Denn nach dem Wortlaut des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 solle der Beamte, für den nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs keine Sonderzahlungen erhalten. Die Klägerin werde davon nicht erfasst, da ihr bereits vor dem 31.12.2004 Dienstbezüge nebst Sonderzahlungen zugestanden hätten. Der Umstand, dass die Klägerin diese Dienstbezüge vom Land Rheinland-Pfalz erhalten habe und erst anschließend nach Baden-Württemberg gewechselt sei, werde vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Vom Gesetzeswortlaut sollten von der Einschränkung lediglich Neueinstellungen betroffen sein. Dies treffe bei der Klägerin nicht zu, da ihr Dienstantritt auf einer Versetzung beruhe. Nach §§ 17, 123 BRRG werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis bei dem neuen Dienstherrn fortgesetzt und nicht etwa neu begründet. Die Klägerin habe seit 1994 Sonderzahlungen erhalten. Die Streichung der Bezüge sei eine unzulässige Ungleichbehandlung. Fürsorglich stützt sich die Klägerin auf Art. 33 Abs. 5 GG. Die Streichung der Sonderzahlung führe zu einer erheblichen Verringerung der jährlichen Bezüge. Zudem bestehe ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin. Weder von ihrem ehemaligen noch von ihrem jetzigen Dienstherrn sei sie auf die Streichung hingewiesen worden und habe sie zunächst auch eine Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR erhalten, was ihren bisherigen Dienstbezügen entsprochen habe.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin nach § 1 a Abs. 1 LSZG ausgeschlossen sei. Es liege auch keine Ausnahme nach § 1 a Abs. 2, 3 oder 4 LSZG vor. Die Klägerin gehöre nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen. Sie habe nicht zum 31.12.2004 in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden. Es mag zwar zutreffen, dass der Gesetzgeber in erster Linie auf Berufsanfänger abgezielt habe. Die gesetzliche Regelung gehe aber darüber hinaus. Somit bleibe auch kein Raum für eine teleologische Reduktion. Gegen § 1 a LSZG bestünden auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG keine Bedenken. Auch gebe es keinen Vertrauensschutz; einen Grundsatz der Besoldungseinheit gebe es nicht.
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Mit Schriftsätzen vom 23.06.2008 und 04.07.2008 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
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Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
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1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
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§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
20 
Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
21 
§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
22 
Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
23 
Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
24 
Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
25 
Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
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Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
27 
Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
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Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
29 
Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
30 
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
31 
Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
32 
2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
33 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
17 
1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
19 
§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
20 
Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
21 
§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
22 
Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
23 
Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
24 
Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
25 
Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
26 
Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
27 
Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
28 
Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
29 
Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
30 
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
31 
Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
32 
2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
33 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sonderzahlungen.
Die am ... geborene Klägerin steht seit 01.08.2005 als Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Sie wurde mit Urkunde des Landes Rheinland-Pfalz vom 19.06.1995 zum 01.08.1995 zur Lehrerin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Zum 01.08.1996 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin war bis zu ihrer Versetzung als Lehrerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... beschäftigt und erhielt nach eigenen Angaben zuletzt monatliche Sonderzahlungen i.H.v. 128,63 EUR. Mit Verfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 14.06.2005 wurde die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten gemäß ihrem Antrag aus persönlichen Gründen zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Beklagten versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen und der ..., Grund- und Hauptschule, in ... zugewiesen. Derzeit ist die Klägerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... tätig.
Nach Leistung einer Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR wurden der Klägerin erstmalig für den Monat September 2005 die regulären Dienstbezüge ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. Die Bezügemitteilung 01/05 enthielt folgenden Hinweis: „Nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 erhalten ab dem 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A 12 und höher, R 1 und W 1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von 3 Jahren keine monatl. Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2006 wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Sonderzahlung und beantragte, ihre Bezüge abweichend von der Bezügemitteilung 01/05 ohne Anwendung der Kürzungsvorschriften zu ermitteln und auszubezahlen. Hilfsweise wurde Widerspruch gegen die Bezügemitteilung erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommene Streichung gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte angemessene Alimentation der Klägerin verstoße. Zudem werde nur bei Beamten und nicht auch bei den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gekürzt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung solle die Sonderzahlung nur für diejenigen Beamte entfallen, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten. Darunter falle die Klägerin nicht. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass § 1 a des Landessonderzahlungsgesetzes (LSZG) den Berechtigtenkreis einschränke. Danach würden Beamte und Richter aus einem Eingangsamt A 12 und höher, R 1 und W 1, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstehe, für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen erhalten. Davon sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Die Klägerin habe bis 31.07.2005 im Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden. Sie falle damit unter die Einschränkung. Die Streichung der Sonderzahlung sei auch nicht verfassungswidrig.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt zuletzt - sachdienlich ausgelegt -,
den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Einschränkungen auf die Klägerin nicht anwendbar seien. Denn nach dem Wortlaut des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 solle der Beamte, für den nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs keine Sonderzahlungen erhalten. Die Klägerin werde davon nicht erfasst, da ihr bereits vor dem 31.12.2004 Dienstbezüge nebst Sonderzahlungen zugestanden hätten. Der Umstand, dass die Klägerin diese Dienstbezüge vom Land Rheinland-Pfalz erhalten habe und erst anschließend nach Baden-Württemberg gewechselt sei, werde vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Vom Gesetzeswortlaut sollten von der Einschränkung lediglich Neueinstellungen betroffen sein. Dies treffe bei der Klägerin nicht zu, da ihr Dienstantritt auf einer Versetzung beruhe. Nach §§ 17, 123 BRRG werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis bei dem neuen Dienstherrn fortgesetzt und nicht etwa neu begründet. Die Klägerin habe seit 1994 Sonderzahlungen erhalten. Die Streichung der Bezüge sei eine unzulässige Ungleichbehandlung. Fürsorglich stützt sich die Klägerin auf Art. 33 Abs. 5 GG. Die Streichung der Sonderzahlung führe zu einer erheblichen Verringerung der jährlichen Bezüge. Zudem bestehe ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin. Weder von ihrem ehemaligen noch von ihrem jetzigen Dienstherrn sei sie auf die Streichung hingewiesen worden und habe sie zunächst auch eine Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR erhalten, was ihren bisherigen Dienstbezügen entsprochen habe.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin nach § 1 a Abs. 1 LSZG ausgeschlossen sei. Es liege auch keine Ausnahme nach § 1 a Abs. 2, 3 oder 4 LSZG vor. Die Klägerin gehöre nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen. Sie habe nicht zum 31.12.2004 in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden. Es mag zwar zutreffen, dass der Gesetzgeber in erster Linie auf Berufsanfänger abgezielt habe. Die gesetzliche Regelung gehe aber darüber hinaus. Somit bleibe auch kein Raum für eine teleologische Reduktion. Gegen § 1 a LSZG bestünden auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG keine Bedenken. Auch gebe es keinen Vertrauensschutz; einen Grundsatz der Besoldungseinheit gebe es nicht.
12 
Mit Schriftsätzen vom 23.06.2008 und 04.07.2008 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
17 
1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
19 
§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
20 
Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
21 
§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
22 
Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
23 
Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
24 
Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
25 
Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
26 
Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
27 
Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
28 
Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
29 
Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
30 
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
31 
Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
32 
2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
33 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
17 
1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
19 
§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
20 
Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
21 
§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
22 
Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
23 
Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
24 
Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
25 
Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
26 
Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
27 
Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
28 
Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
29 
Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
30 
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
31 
Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
32 
2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
33 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz bzw. die Zahlung nicht abgesenkter Dienstbezüge.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt. Mit Verfügung vom 22.08.2000 beurlaubte ihn die Behörde antragsgemäß nach § 11 PSchG ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der ...-Schule Sonderschule am ... in ... Am 09.05.2001 wurde er zum Sonderschullehrer und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans eingewiesen. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung unter den bisherigen Bedingungen bis einschließlich 31.07.2006 verlängert. Seither bezieht der Kläger Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.
Laut Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger in einem Telefonat vom 21.08.2008 (gemeint wohl 2006) die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz, da seine Beurlaubung in den Privatschuldienst Landesinteressen gedient habe und ihm von seinem privaten Arbeitgeber mit der Vergütung fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 22.08.2006 stellte der Kläger „hiermit schriftlich den Antrag auf Weiterzahlung der monatlichen Sonderzahlung für Landesbeamte rückwirkend zum 01.08.2006.“
Den - hierin gesehenen - (Leistungs-)Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 zurück, da dem Kläger erst nach dem 31.12.2004 im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes Dienstbezüge zustünden, so dass er unter die Einschränkungen des Berechtigtenkreises in § 1a Abs. 1 des Gesetzes falle.
Auf die am 18.09.2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 19.09.2007 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2006 verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2006 auszuzahlen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung habe. Für ihn sei nicht (erst) nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden. Ein solcher entstehe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag der Ernennung des Beamten und ende nach § 3 Abs. 3 BBesG mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Die Ernennung des Klägers sei mit Wirkung vom 08.09.2000 erfolgt. Seither sei kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt habe. Der Kläger sei lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung hätten in dieser Zeit geruht. Beides sei mit Ablauf der Beurlaubung wieder aufgelebt, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gebe keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen seien, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gebe es auch aus der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt worden sei, keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes werde die Begründung vorangestellt, dass damit ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt werde. Danach sollten nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab 01.01.2005 eingestellt würden. Daraus folge, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1a LSZG keine Anwendung finden solle. Auf die gleiche Art und Weise sei der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichhardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert worden. Dies stütze die Auslegung der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.08.2008 - 4 S 2500/07 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit der am 25.08.2008 eingegangenen Begründung macht der Beklagte geltend: Der Kläger falle unter den Personenkreis der Einschränkungsregelung des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der stattdessen am 01.01.2008 in Kraft getretenen Absenkungsregelung des § 3a Abs. 1 LBesG. Denn er habe erstmals nach Aufhebung seiner Beurlaubung mit Ablauf des 31.07.2006 Ansprüche auf Dienstbezüge im Geltungsbereich der beiden Gesetze aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehabt. Während der Zeit der Beurlaubung habe er gerade keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule gehabt. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich auf die Ernennung hätte abstellen wollen, wäre dies durch den Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen. Auch hätte der Gesetzgeber nicht, wie es dem Verwaltungsgericht zur Differenzierung anscheinend vorschwebe, auf die Formulierung „Auszahlung von Dienstbezügen“ zurückgreifen können, da dies in besonders gelagerten Fällen zu unerwünschten Ergebnissen geführt hätte. Zudem gehe die Regelung insgesamt über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinn hinaus. Betroffen seien unterschiedslos sämtliche sog. Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinn), soweit diese - wie der Kläger - erstmals Dienstbezüge vom Land erhielten. Dies gelte beispielsweise auch für Beamte, die aus einem anderen Bundesland in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden seien. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stelle sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. eine erweiternde Auslegung der Ausnahmetatbestände kein Raum sei. Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche auch die Anrechnungsvorschrift des § 1a Abs. 4 LSZG bzw. des § 3a Abs. 3 Satz 2 Buchst. b LBesG, die sonst überflüssig wäre.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält sie für folgerichtig, da er bereits mit seiner Ernennung zum Sonderschullehrer Anspruch auf Besoldung gehabt habe. Dieser Anspruch sei dann aber erloschen für die Dauer der Beurlaubung in den Privatschuldienst. § 31 Abs. 3 AzUVO (bzw. bis 31.12.2005 § 14 Abs. 3 Satz 1 Urlaubsverordnung) spreche daher auch von einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge und gehe daher systematisch davon aus, dass die Bezüge zu einem vorherigen Zeitpunkt zugestanden hätten und nachträglich aufgrund des Eintritts des Tatbestands der Beurlaubung aus persönlichen Belangen entfielen. Damit sei sein Anspruch zugestanden im Sinne von § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG. Bestätigt werde diese Auffassung durch den eindeutigen Willen des Gesetzgebers in der Begründung zum Landessonderzahlungsgesetz. Ferner verweise er auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde durch die verwehrte Sonderzahlung in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich mit anderen im öffentlichen Dienst tätigen Sonderschullehrern behandelt. Die enge Verzahnung zeige sich bereits im System der Refinanzierung, welches in § 18 PSchG die engste Verknüpfung der Finanzierung an die Besoldung zeige. Auch das Argument einer besonderen Treue zum Beklagten verfange nicht, da er ja bereits seit Beginn seines Beamtenverhältnisses im Dienst des Beklagten gewesen sei und die Zeit im Privatschuldienst nach § 12 PSchG vollumfänglich auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Insofern gebe es keine sachlichen Gründe, ihn schlechter zu stellen als Beamte, die ohne Vorliegen einer Beurlaubung im öffentlichen Schuldienst tätig gewesen seien. Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung des § 1a Abs. 4 LSZG verfange nicht, da diese im Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zu verstehen sei und verhindern solle, dass Beamte, die bereits aus einem anderen Amt aus welchen Gründen auch immer keine Sonderzahlung erhalten hätten, weiterhin keine Sonderzahlung erhielten.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
13 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (vgl. die Verfügung des Senats vom 26.11.2008) gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - nach Zulassung durch Beschluss vom 11.08.2008 (4 S 2500/07) statthafte und auch sonst zulässige - Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
14 
Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab 01.08.2006 die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz auszuzahlen. Denn ein dahingehender Anspruch (bzw. ab 01.08.2008 ein Anspruch auf nicht abgesenkte Dienstbezüge) steht dem Kläger nicht zu.
15 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145), eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) sind bei Beamten und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG). Außerdem gilt die Wartezeit nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG).
16 
Die Einschränkung des Berechtigtenkreises (Wartezeitregelung) durch § 1a LSZG ist - entgegen einer erstinstanzlichen Rüge des Klägers - nicht unter Verstoß gegen § 120 Abs. 3 LBG wegen unterlassener Beteiligung der dort genannten Spitzenorganisationen zustande gekommen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 sind der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Beamtenbund Baden-Württemberg und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden (mit ablehnenden Stellungnahmen) im Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden (vgl. LT-Drs. 13/1832 S. 11).
17 
Nach der in Rede stehenden Regelung gehört der Kläger zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn er war seit seiner Ernennung am 08.09.2000 nach § 11 PSchG ohne Dienstbezüge zur Übernahme eines Lehrauftrags an der...-Schule Sonderschule am ... in ..., einer privaten Ersatzschule, beurlaubt und hat erst nach Beendigung der (verlängerten) Beurlaubung ab 01.08.2006 vom Beklagten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten. Die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Ausnahme von der dreijährigen Wartezeit gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG greift nicht zu seinen Gunsten ein, da ihm nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.
18 
Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Ausschluss von der Wartezeit ausreichen soll, dass am 31.12.2004 ein Beamtenverhältnis bestanden hat, findet im Wortlaut von § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Um die Bedeutung des Stichtags 31.12.2004 für einen Anspruch auf Sonderzahlungen (bis 31.12.2007) bzw. auf volle, nicht um 4,0 vom Hundert abgesenkte Besoldung (ab 01.01.2008) hervorzuheben, verwenden sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG jeweils zwei Formulierungen: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag „Anspruch auf Dienstbezüge entsteht“. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag „Dienstbezüge zugestanden haben“. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09 -, Juris). Denn verstünde man unter „Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge“ im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG die Begründung des Beamtenverhältnisses, wäre die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG überflüssig. Daher entsteht der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG und somit der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden haben. Jedenfalls die Formulierung „Dienstbezüge zugestanden haben“ ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen - auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag der Ernennung entsteht - Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, sondern nur und erst dann, wenn er einen (konkreten) Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat und dementsprechend der Dienstherr zur Zahlung verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist.
19 
Aus den Gesetzesmaterialien, auf die das Verwaltungsgericht verweist (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11 und 12; Plenarprotokoll 13/80 S. 5644 und 13/85 S. 6101), ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG (bzw. § 3a Abs. 1 LBesG) von einem anderen Begriff des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge ausgegangen wäre und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet worden ist, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, Sonderzahlungen bzw. die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Sie legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber diese besondere Fallkonstellation (hier: wegen sofortiger Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst) nicht in den Blick genommen hat. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung von § 1a Abs. 1 und 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.).
20 
Der dargelegten Sichtweise der Wartezeitregelung steht nicht das vom Kläger erstinstanzlich angeführte Prinzip entgegen, wonach das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 254). Durch die Geltung der Wartezeit für einen zum Beklagten (als einem anderen Dienstherrn) „versetzten“ Beamten - als einen solchen sieht sich der Kläger an - wird nicht in Frage gestellt, dass die Versetzung nicht zu einer Beendigung des bisherigen Beamtenverhältnisses, sondern zu dessen Fortsetzung mit dem neuen Dienstherrn führt. Eine Differenzierung im Rahmen der Besoldung in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Versetzung verbietet das genannte Prinzip ebenso wenig wie es eine einheitliche Beamtenbesoldung in den einzelnen Bundesländern gebietet. So folgt bereits aus §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 2, 123 Abs. 1 BRRG, dass sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet, auch wenn das Beamtenverhältnis - worauf der Kläger für seinen Standpunkt allein hinweist - nach §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 1, 123 Abs. 1 BRRG mit dem neuen Dienstherrn „fortgesetzt“ wird.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Regelung auch nicht so zu verstehen, dass die dreijährige Wartezeit nur für Beamte und Richter gilt, die nach dem 31.12.2004 neu eingestellt worden sind und erstmals ein Eingangsamt der beschriebenen Art erlangt haben (sog. „Berufsanfänger“ im engeren Sinn). Zwar hat der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 die Absicht geäußert, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom ihm bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartezeit nicht auf den Personenkreis der „Berufsanfänger“ im engeren Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Insoweit ist Grenze jeder Auslegung der Wortlaut des Gesetzes. Dies gilt insbesondere für Besoldungsleistungen, die - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechend - dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, und Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Danach gilt die dreijährige Wartezeit nicht nur für „Berufsanfänger“ im engeren Sinn. Denn die Gesetz gewordene Regelung des § 1a Abs. 1 LSZG knüpft - ebenso wie § 3a Abs. 1 LBesG - nicht an den Berufseinstieg an, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt unter anderem der Besoldungsgruppen A 12 und höher. Von der Wartezeit betroffen sind mithin alle Beamten, die ein derartiges Eingangsamt bekleiden und - wie bereits erörtert - erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben.
22 
Mit dem dargelegten Verständnis begegnet die Regelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
23 
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 und BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, a.a.O.).
24 
Nach diesen Maßstäben erscheint nicht evident sachwidrig, dass mit der umstrittenen Regelung nicht auch beamtete Lehrer, die - wie der Kläger - unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge an einer privaten (Ersatz-)Schule tätig gewesen sind, von der dreijährigen Wartezeit ausgenommen werden, wie dies der Fall ist bei Beamten, die nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gewechselt sind (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG), und bei Beamten, denen früher Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG). Denn der mit der Regelung bewirkte Ausschluss von beurlaubten, an einer Privatschule tätig gewesenen Lehrern knüpft nicht an ein unabänderliches personengebundenes Merkmal an, sondern ist Folge einer entsprechenden bewussten und freiwilligen Entscheidung des Beamten. Die Unterschiede zwischen der Gruppe der privilegierten Normadressaten und der Gruppe der an einer Privatschule beurlaubt ohne Dienstbezüge tätig gewesenen Lehrkräfte, der der Kläger angehört, sind nicht derart gering, dass die „Benachteiligung“ letztgenannter Gruppe sachwidrig wäre. Die begünstigten Normadressaten weisen nämlich insoweit eine besondere Nähe zum beklagten Land auf, als sie für öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes tätig geworden sind und dafür Dienstbezüge oder eine Vergütung als Angestellte oder Dienstbezüge aus einem anderen Amt innerhalb des Landes erhalten haben. Die Gruppe, welcher der Kläger angehört, ist hingegen nicht im Bereich der öffentlichen Verwaltung des beklagten Landes, sondern im Bereich des privaten Schulwesens tätig gewesen. Der darin liegende Unterschied erscheint als Differenzierungsmerkmal nicht sachwidrig, auch wenn das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen im Bescheid vom 22.08.2000 ausdrücklich anerkannt hat, dass die Beurlaubung des Klägers gemäß § 11 PSchG „öffentlichen Belangen dient“. Gleiches gilt mit Blick auf das durch Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulwesen. Dessen hierauf beruhende Förderung insbesondere durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen an die Träger der Privatschulen führt nicht dazu, dass diese damit als Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung anzusehen wären und dieser in jeder Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der besoldungsrechtlichen Einordnung der an ihr tätigen Lehrer, vom Staat gleichgestellt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und - 4 S 1970/06 -). Hieran ändert nichts, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, dass sich die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule nach § 28 LKJHG gerichtet habe, bei dieser Finanzierung die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen seien und somit eine Refinanzierung über den Landeshaushalt vorgelegen habe. Aus dem Umstand, dass nach § 11 Satz 3 PSchG (i.V.m. §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG) die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Land tätig ist, bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen ist, kann ebenfalls nichts für eine (weitergehende) Gleichbehandlung beurlaubter Lehrer auch im vorliegenden Zusammenhang gefolgert werden. Dass der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG zwingend gehalten wäre, die beanspruchte besoldungsrechtliche Gleichstellung vorzunehmen, vermag der Senat danach nicht zu erkennen, auch wenn man auf Grund der aufgezeigten Aspekte von einer „Nähe“ der Privatschultätigkeit des Klägers zum öffentlichen Dienst ausgehen wollte. Aus der Garantie des Privatschulwesens in Art. 7 Abs. 4 GG selbst lassen sich für Beamte, die zu einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen sind, keine Ansprüche auf bestimmte Besoldungsleistungen herleiten, von der strikten Gesetzesbindung des § 2 Abs. 1 BBesG abgesehen.
25 
In der beanstandeten Wartefrist liegt auch kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Schutz dieser Regelung, in der das Bundesverfassungsgericht eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums wie auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht. Sonderzahlungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das bedeutet, dass sie jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61).
26 
Das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300), gebietet keine andere Beurteilung. Es betrifft allein die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Bei dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39,196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Mit seiner hierauf gestützten Forderung nach einem „gesteigerten sachlichen Grund“ für die umstrittene Wartezeitregelung verkennt der Kläger jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt zählen, sodass der Gesetzgeber bei beschränkenden Maßnahmen nicht den strengen Bindungen des Alimentationsprinzips unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris und Senatsurteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 - ). Hieran hat sich mit Blick auf die ab 01.01.2008 geltende Regelung des § 3a Abs. 1 LBesG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2008 über die Absenkung der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nichts geändert. Denn mit dem BVAnpG 2008 hat der Gesetzgeber lediglich die nach Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105) in Höhe von 4,17 vom Hundert verbliebenen Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile integriert, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Die Integration betrifft die Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung und damit auch mit der bereits bestehenden Wartezeitregelung, die nunmehr durch eine entsprechende Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ wird. Ein besoldungsrechtlicher „Eingriff“ für den Kläger oder eine sonstige tiefgreifende strukturelle Veränderung des Kernbestands der beamtenrechtlichen Besoldung ist damit nicht verbunden (gewesen).
27 
Im Übrigen folgen aus dem - unterstellt verletzten - Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich - wie bereits erwähnt - als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 ZPO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 40 GKG auf 4.635,84 EUR festgesetzt.
32 
Maßgeblich ist der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38.03 - und Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -; vgl. auch Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327). Zugrundezulegen ist dabei die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Höhe der begehrten Sonderzahlung (193,16 EUR x 24 Monate = 4.635,84 EUR).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - 17 K 1437/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1939 geborene Kläger, der zuletzt als Postsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten stand und sich seit 01.03.1996 im Ruhestand befindet, wendet sich gegen eine Kürzung seiner Versorgung.
Mit der Bezügemitteilung für den Monat Dezember 2004 erhielt er ein Informationsblatt mit u.a. folgendem Hinweis:
„Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
Der Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung, der bisher je zur Hälfte von den Rentnerinnen/Rentnern sowie der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, wird seit dem 01.04.2004 in voller Höhe von 1,7% von den Rentnerinnen/Rentnern selbst getragen. Die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge leisten bisher einen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung, der dem von den Rentnerinnen/Rentnern getragenen hälftigen Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung entspricht. Die Pflegekosten werden den Versorgungsempfängern von der privaten Pflegeversicherung und durch die Beihilfe vom Dienstherrn erstattet. Der Gesetzgeber hat es deshalb als gerechtfertigt erachtet, die Versorgungsempfänger ab 01.04.2004 im gleichen Maße wie Rentnerinnen/Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen zu beteiligen. Daher werden die seit 01.04.2004 gezahlten Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Sozialen Pflegeversicherung um 0,85% reduziert. Der Abzug erfolgt jeweils am 01.12. bei der jährlichen Sonderzahlung. Der Kürzungsbetrag ist in der anliegenden Bezügemitteilung als 'Minderung § 4a Abs. 1 BSZG' ausgewiesen. Die Rechtsänderung mit der Einfügung des § 4a BSZG durch Artikel 1 des genannten Gesetzes ist mit Wirkung vom 01.11.2004 erfolgt (BGBl. I S. 2686).“
Mit Schreiben vom 21.12.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Minderung seiner Bezüge nach § 4a Abs. 1 BSZG ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.04.2005 zurückgewiesen wurde.
Am 02.05.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt - nach Erweiterung der Klage um den Kürzungsbetrag der Sonderzahlung im Dezember 2005 - beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Jahre 2004 und 2005 weitere Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 346,26 EUR zu gewähren. Mit Urteil vom 25.04.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes - BSZG - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) richtig angewendet. Die in § 4a BSZG getroffenen Regelungen seien nicht verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG werde durch die Rechtsänderung nicht berührt, denn der Schutz dieser Vorschrift erfasse nicht das sogenannte 13. Monatsgehalt/die Sonderzahlung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, wenn man die Gruppe der Versorgungsempfänger derjenigen der gesetzlich versicherten Rentner gegenüberstelle. Dem Gesetzgeber sei im Bereich des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eingeräumt, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. In diesem Rahmen müsse ihm zugestanden werden, nicht nur das gesamte Besoldungsgefüge, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Auch die Berücksichtigung des Versorgungsniveaus aller Versorgungssysteme sei ein Faktor, der bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden könne. Der Gleichheitssatz verlange, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lasse. Der Gleichheitssatz sei nur dann verletzt, wenn sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erwiesen. Dies treffe hier jedoch nicht zu. Schon bisher hätten nicht nur Beamte und Versorgungsempfänger, sondern auch Rentner einen Beitrag zur Pflegeversicherung entrichten müssen. Der Beitragsanteil der Rentner habe 0,85 Prozent der monatlichen Rente betragen, der gleiche Anteil sei von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen worden. Seit April 2004 hätten die Rentner den vollen Beitragssatz, nämlich 1,7 Prozent, allein zu tragen. Mit dieser neuen Regelung sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass die heutigen Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen entrichtet hätten. Dies treffe in gleicher Weise für die Versorgungsempfänger zu. Durch die Reduzierung der Sonderzahlung im Bereich der Versorgung werde damit wirkungsgleich der Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag übertragen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot durch die in § 4a BSZG getroffene Neuregelung liege daher nicht vor. Die Behauptung des Klägers, er habe schon vor der Gesetzesänderung einen Beitrag von 1,934 Prozent zur privaten Pflegeversicherung entrichten müssen, sei nicht nachvollziehbar. Denn nach der bislang geltenden Rechtslage (§ 55 Abs. 1 PflegeVersG i.V.m. § 28 Abs. 2 PflegeVersG, BGBI. 1994 S. 1013 ff.) habe der Beitragssatz für Beihilfeberechtigte 0,85 Prozent betragen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24.07.2007- 4 S 1276/06 -, zugestellt am 30.07.2007, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 19.09.2007 begründet.
Er trägt vor: Der Abzug für Pflegeleistungen im Bundessonderzahlungsgesetz verstoße gegen Art. 14 GG. Dadurch werde auch die verfassungsrechtlich garantierte Pflicht der Beklagten als Dienstherrin zur amtsangemessenen Alimentation des Klägers und seiner Familie tangiert. Seine Rechtsposition sei durch Art. 14 GG - an dem sich § 4a BSZG messen lassen müsse - eigentumsrechtlich geschützt, da sie sich als staatliche Leistung darstelle, bei der der Staat als Gebender in Erscheinung trete für ein erdientes Recht. Daraus ergebe sich eine objektive rechtliche Institutsgarantie zu seinen Gunsten. Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig. Er habe aufgrund des Alimentationsprinzips Anspruch auf Einhaltung auch des eigentumsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüber der Beklagten. Dem Gesetzgeber verbleibe zwar bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten ein weiter Gestaltungsspielraum, der grundsätzlich auch Besoldungsabsenkungen oder -kürzungen zulasse. Ein sachlicher Grund für die hier faktisch eingetretene Besoldungskürzung sei aber nicht erkennbar. Der Eingriff durch den zum 01.11.2004 in Kraft getretenen § 4a BSZG, der damit begründet worden sei, dass die Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.04.2004 den vollen Monatsbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung allein aufbringen müssten, weil der Rentenversicherungsträger den halben Versicherungsbeitrag von 0,85 Prozent nicht mehr übernehme, lasse sich im Hinblick auf Art. 14 GG nicht rechtfertigen. Er entspreche keiner wirkungsgleichen Übertragung, da die Versorgungsempfänger grundsätzlich in der Vergangenheit eine niedrigere Besoldung erhalten hätten. Dementsprechend sei die Übertragung der Beitragsbelastung gerade nicht wirkungsgleich. Es handele sich beim künftigen Wegfall der hälftigen Übernahme der Pflegekosten um eine Beihilfeleistung und deshalb sei die angeblich wirkungsgleiche Übertragung gerade nicht systemgerecht. Faktisch erfolge eine reine Kürzung der Versorgungsbezüge ohne sachlichen Grund. Er sei überproportional von dem Eingriff betroffen, da er für private Pflegeleistungen vergleichsweise höhere Eigenleistungen erbringen müsse als Versorgungsempfänger mit höheren Pensionen und erst recht mit Pensionen, die über der Beitragsbemessungsgrenze lägen. Auch sei Art. 3 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzgrundsatz verletzt, da die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich vollkommen anders zu behandeln seien als die Versorgungsempfänger. Sein Anspruch beruhe auf eigener Leistung in der Vergangenheit, die ihm in Form von Versorgungsbezügen zufließe. Die völlig unterschiedliche Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgung der Beamten rechtfertige den hier erfolgten Eingriff in Art. 14 GG gerade nicht. Die Beamtenversorgung sei, anders als die gesetzliche Rentenversicherung, keine klassische Versicherung, sondern Ausdruck der Alimentationspflicht des Dienstherrn und unterscheide sich insofern grundlegend von dem rentenrechtlichen Versicherungsanspruch. Dies spiegele sich auch in den verfassungsrechtlichen Garantien für die beiden Alterssicherungssysteme wider. Während es für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in erster Linie wegen der eingezahlten Beiträge als Basis für die Rentengewährung um Fragen des Eigentumsschutzes des Art. 14 GG gehe, ergebe sich die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten amtsangemessen zu versorgen, aus seiner Alimentationspflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, der als institutionelle Garantie in Art. 33 Abs. 5 GG seinen Niederschlag finde. Nichts desto weniger reiche der Eigentumsschutz des Art. 14 GG auch an beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche heran. Hier sei insbesondere die lange Dienstzeit, die der Beamte im Treueverhältnis verbracht habe, zu berücksichtigen.
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Der Kläger beantragt (sachdienlich),
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - 17 K 1437/05 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 06. April 2005 zu verurteilen, ihm für die Jahre 2004 und 2005 weitere Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 346,26 EUR zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, § 4a BSZG verstoße nicht gegen den Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Praxis, den Beamten ein sog. „Weihnachtsgeld“ zu gewähren, habe erst in den Jahren nach 1949 im Bund Eingang gefunden und gehöre daher nicht zu den beamtenrechtlichen Ansprüchen, die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert seien. Der Gesetzgeber könne diese Bezüge, ohne Art. 33 Abs. 5 GG zu verletzen, jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen. Entsprechend stütze der Kläger seine Argumentation nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auf Art. 14 GG. Allerdings finde auf die Alimentation der Beamten nur Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Anwendung und nicht Art. 14 GG. Der Kläger vermenge in unzulässiger Weise Alimentationsprinzip und Eigentumsschutz. Seine Berufungsbegründung sei insofern widersprüchlich, als er zunächst richtig die Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung, nämlich einerseits „klassische Versicherung“ und Art. 14 GG und andererseits Alimentationspflicht und Art. 33 Abs. 5 GG, aufzeige, dann aber auf Art. 14 GG abhebe, weil offensichtlich der einschlägige Art. 33 Abs. 5 GG gegen seinen Vortrag spreche. Die Alimentation sei aber gerade kein Entgelt für die Leistung konkreter Dienste und stehe deshalb dem Beamten nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe, sondern nur hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu; ansonsten sei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Bereits aus der Natur des Alimentationsprinzips habe der Beamte keinen Anspruch in bestimmter ziffernmäßiger Höhe als „erdientes Recht“, wie ihn der Kläger hinsichtlich des Abzugs für Pflegeleistungen geltend mache. Es sei aber nicht ersichtlich, dass er durch die Verminderung der Sonderzahlung um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge unzumutbar belastet werde und sein Lebensunterhalt gefährdet sei, zumal diese Verminderung von ihrer Höhe her geringfügig sei. Im Übrigen gebe es keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstands in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes. Da die Sonderzuwendung nicht zum Kernbestand der Alimentation gehöre, sondern beliebig gestrichen werden könne und keinerlei verfassungsrechtlichen Schutz genieße, könne von vornherein kein schützenswertes Vertrauen entstanden sein. Auch sei sie immer neben den regulären Dienstbezügen gezahlt und daher als eine besondere Zahlung behandelt worden, die sich bereits optisch von den regulären Bezügen abgehoben habe. Deshalb habe kein schützenswertes Vertrauen dahin entstehen können, der Staat werde unabhängig von der finanziellen Lage das „Weihnachtsgeld“ in der bisherigen Höhe weiterbezahlen. Die wesentlich verschlechterte finanzielle Situation der öffentlichen Haushalte und insbesondere der starke Anstieg der Versorgungslasten machten nachhaltige Konsolidierungsbemühungen erforderlich. Diese Situation sei den Versorgungsempfängern über die Medien seit langem bekannt. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht eine Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne des Art. 3 GG verneint. Der Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag der Rentner werde durch die Reduzierung der Sonderzahlung im Bereich der Versorgung ab 01.04.2004 wirkungs- und zeitgleich auf die Versorgungsempfänger des Bundes übertragen. Die Gesetzesänderung bewirke, dass Rentner, pflichtversicherte Versorgungsempfänger und privat versicherte Versorgungsempfänger in gleicher Weise statt bislang grundsätzlich nur den halben Pflegeversicherungsbeitrag nunmehr den gesamten Beitrag zu tragen hätten. Soweit der Kläger geltend mache, er müsse für private Pflegeleistungen vergleichsweise höhere Eigenleistungen erbringen als Versorgungsempfänger mit höheren Pensionen, habe er diesen Vortrag in keiner Weise konkretisiert. Im Übrigen könne er, wenn er eine private Krankenversicherung gewählt und folgerichtig nach § 23 SGB XI auch eine private Pflegeversicherung habe, nicht geltend machen, dadurch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt zu sein. Seine Behauptung, die Versorgungsempfänger hätten grundsätzlich in der Vergangenheit eine niedrigere Besoldung erhalten, erscheine zweifelhaft, da Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten und in der Regel eine höhere Nettoauszahlung hätten als Angestellte mit entsprechender BAT-Vergütung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch das System der Beihilfe in der gegenwärtigen Form nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre und nicht die Erstattung jeglicher Aufwendungen verlange.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger begehrt ungekürzte Sonderzahlungen nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG - für die Jahre 2004 und 2005 und macht im Wege der allgemeinen Leistungsklage den Kürzungsbetrag geltend, um den die Beklagte seine Sonderzahlungen unter Anwendung von § 4a BSZG reduziert hat.
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Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungs- bzw. Versorgungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG bzw. § 3 Abs. 1 BeamtVG). Auch im Fall der - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit einer Regelung des geltenden Besoldungs-bzw. Versorgungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungs- bzw. Versorgungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) als nichtig erweisen sollte. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass ihm für die streitgegenständlichen Jahre 2004 und 2005 ein Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Sonderzahlung zustünde (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Das aber ist nicht der Fall.
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Rechtsgrundlage für die jeweils im Monat Dezember 2004 und 2005 gewährte Sonderzahlung ist der am 01.01.2004 in Kraft getretene und im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert gebliebene § 4 BSZG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat derjenige, der am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört (mithin auch der Kläger als Versorgungsempfänger), vor Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) wurde § 4a BSZG mit Wirkung zum 01.11.2004 in das Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. Nach dessen Abs. 1 vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. In § 4a Abs. 2 BSZG wird die Verminderung begrenzt auf höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Nach § 4a Abs. 3 BSZG vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1, wobei die Verminderung höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI), höchstens 266,79 EUR, beträgt.
21 
Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für die Jahre 2004 und 2005 erhalten. Berechnungsfehler werden insoweit nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm nach den genannten Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - nicht zu.
22 
Die Kürzung der Sonderzahlung um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ durch § 4a BSZG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 14 GG nicht Prüfungsmaßstab. Da die Sonderzahlung zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen zählt, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, geht die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
24 
§ 4a BSZG verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
25 
Die Vorschrift verlangt weder den Versorgungsempfängern einen eigenen „Beitrag“ zur Finanzierung der Pflegeleistungen ab noch bewirkt sie den Wegfall von Beihilfeleistungen. Die Beträge, um welche die Sonderzahlungen reduziert werden, stammen nicht aus dem Vermögen der Versorgungsempfänger und stellen daher - rechtlich gesehen - auch keine „Beiträge“ dieses Personenkreises dar. Die Sonderzahlungen werden vielmehr von vornherein in verminderter Höhe ausgezahlt. Die Einsparungen sind nicht zweckgebunden, sondern kommen dem Bundeshaushalt zugute. Die amtliche Überschrift des § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) nennt nur den Grund, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger zu kürzen. Dies in die Vorschrift selbst aufzunehmen, mag gesetzestechnisch wenig geglückt sein, ist aber unschädlich (ebenso BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, DVBl. 2007, 1435; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). § 4a BSZG hat auch nicht den Wegfall oder die Einschränkung von Beihilfeleistungen für Pflegemaßnahmen zur Folge, die weiterhin unverändert gewährt werden. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung sowie die Gewährung von Beihilfe zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören (vgl. zur Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung: BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; zur Beihilfe: vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, ZBR 2007, 416 sowie Urteil des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 2205/06 -, wonach das System der Beihilfegewährung nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt).
26 
Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG ist es auch nicht zu beanstanden, dass die den Versorgungsempfängern gewährte Sonderzahlung, die ohnehin geringer ist als diejenige, die den aktiven Beamten gezahlt wird (im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 BSZG 5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge, zuzüglich eines Festbetrags von 100,- EUR für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8), noch weiter gekürzt wird, was wiederum bei den aktiven Beamten nicht erfolgt. Denn es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, den aktiven und den sich im Ruhestand befindlichen Beamten Sonderzahlungen aus Gründen strikter Parallelität in einheitlicher Höhe zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Auch stellt die Gewährung von Sonderzahlungen selbst keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Sonderzuwendungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteile vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris, und vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, Juris; Urteile des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Sonderzahlungen können daher insoweit jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
27 
Auch unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips ergibt sich nichts anderes. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, a.a.O.). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, a.a.O.) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O.).
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Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O.; stRspr). Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestands des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dieser darf die Beamtenbesoldung und -versorgung danach von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Versorgungsempfängern dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Zu den finanziellen Erwägungen müssen vielmehr stets weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung der Versorgungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., und Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.).
29 
Der Kläger macht geltend, dass die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt zählen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, a.a.O.). Will der Gesetzgeber die Sonderzahlungen streichen oder kürzen, unterliegt er demnach nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris). Somit kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht darauf an, ob es sachliche Gründe gibt, die eine Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ rechtfertigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
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Genießen einzelne Versorgungsleistungen - wie die Sonderzahlungen - hinsichtlich ihres Bestands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz, kommt ihnen gleichwohl mittelbar als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens der Beamten verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Bei einer isolierten Betrachtung der umstrittenen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung um 0,85 Prozent, die sich im Falle des Klägers in einer Verringerung seiner jährlichen Bruttobezüge um 150,95 EUR (2004) bzw. um 195,31 EUR (2005) ausdrückt, erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass dadurch die Amtsangemessenheit der Versorgung tangiert wäre (Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 4 S 725/06 -, VBlBW 2009, 178, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 - sowie Beschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275). Gegenteiliges trägt auch der Kläger nicht vor.
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Da sich das verfassungsrechtlich relevante Nettoeinkommen aus einer Gesamtschau der versorgungsrechtlichen Regelungen ergibt, kann ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau seine Ursache allerdings auch darin haben, dass unzureichende Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie Kürzungen oder Streichungen versorgungsrelevanter Leistungen kumulativ zusammenwirken. In diesem Fall kann die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht, wenn diese - wie die Sonderzahlung - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sollte also die Kürzung der Sonderzahlungen im Zusammenwirken mit anderen Versorgungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage stellen, so folgte daraus nicht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der ungekürzten Sonderzahlungen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber lediglich, durch eine entsprechende Korrektur der Regelungen der Beamtenversorgung ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225). Dies kann sowohl dadurch geschehen, dass er die Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er versorgungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Zwar korrespondiert der Alimentationspflicht des Gesetzgebers ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Dieses kann aber nur dadurch geltend gemacht werden, dass der Beamte Klage auf Feststellung erhebt, sein Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O., und Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O., jeweils m.w.N.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Hierauf zielt das Begehren des Klägers jedoch nicht ab. Er hat weder ausdrücklich Klage auf Feststellung erhoben, seine Alimentation sei in den Jahren 2004 und 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, noch kann seinem Vortrag ein solches Rechtsschutzbegehren konkludent entnommen werden. Mit seiner Klage verfolgt er nur das Ziel, Sonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 ohne die umstrittene Kürzung nach § 4a BSZG zu erhalten. Nur hierzu verhält sich sein Vorbringen. Auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Versorgung in den Jahren 2004 und 2005 geht er nicht ein.
33 
Die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierin liegt insbesondere keine willkürliche Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern bzw. von Versorgungsempfängern und Rentnern.
34 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
35 
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die ihnen zugrunde liegenden Entwicklungen sind grundsätzlich geeignet, entsprechende Einschnitte in das System der Beamtenversorgung zu rechtfertigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht dabei auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Bei dem Bemühen, Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung systemkonform auf die Beamtenversorgung zu übertragen, kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme ist eine völlig wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenbesoldung und -versorgung oftmals nicht möglich. Insoweit genügt es, wenn ein gewisser Gleichlauf mit der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
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Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Kürzung der den Versorgungsempfängern gewährten Sonderzahlung Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung „wirkungsgleich“ in die Beamtenversorgung übertragen wollte.
37 
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 -, BVerfGE 52, 303). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der sozialen Sicherung im Alter und bei Krankheit. Das System der sozialen Pflegeversicherung - eine der gesetzlichen Krankenversicherung folgende und im Wege des Umlageprinzips finanzierte einkommensabhängige Familienversicherung (vgl. Igl, NJW 1994, 3185; Unverhau, ZBR 1995, 93; Isensee, ZBR 1995, 221) - ist mit dem System der privaten Pflegeversicherung der Beamten, die eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen haben (§§ 23 Abs. 3, 110 SGB XI) und daneben von ihrem Dienstherrn Beihilfe erhalten, nicht ohne weiteres vergleichbar. Diese strukturellen Unterschiede hindern den Gesetzgeber jedoch nicht, Veränderungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung in ihren Wirkungen im Rahmen der Beamtenversorgung nachzuvollziehen.
38 
Mit der Kürzung der Sonderzahlung hat der Gesetzgeber auf die durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) erfolgten Änderungen in der gesetzliche Rentenversicherung reagiert, wodurch die Rentner verpflichtet wurden, den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent der monatlichen Rente, der ursprünglich zu gleichen Teilen (je 0,85 Prozent) durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie durch die Rentner gezahlt wurde, ab 01.04.2004 allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Diese Belastung durch den Wegfall des Beitragszuschusses in Höhe von 0,85 Prozent, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hat, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers wirkungsgleich auf die Versorgungsempfänger übertragen werden (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen). Die konkrete Ausgestaltung des § 4a BSZG ist dabei nicht zu beanstanden. Die Versorgungsbezüge der Beamten werden entsprechend der Höhe der Mehrbelastung der Rentner durch den Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung um 0,85 Prozent des Bruttoeinkommens abgesenkt. Dabei wird ebenfalls zur „Deckelung“ auf die Beitragsbemessungsgrenze des § 55 Abs. 2 SGB XI verwiesen, so dass auch insofern eine Gleichbehandlung mit den Rentnern erfolgt.
39 
Hierin liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine unzulässige Benachteiligung im Vergleich zu den Empfängern von Versorgungsleistungen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Vielmehr hält sich der (Bundes-)Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er einer möglichst vollständigen Übertragung der Regelungen der sozialen Pflegeversicherung Priorität eingeräumt hat (anders der Gesetzgeber in Baden-Württemberg, der - ebenfalls in zulässiger Weise - keine „Deckelung“ der Kürzung der Sonderzahlung durch Verweisung auf die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung vorgenommen, sondern den Prozentsatz, um den eine Kürzung der Sonderzahlung erfolgt, entsprechend niedriger festgelegt hat; vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
40 
Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dadurch vor, dass er bereits Prämien zur privaten Pflegeversicherung zahle, die höher als 0,85 Prozent seines Bruttoeinkommens seien, und damit nun insgesamt Beiträge leiste, die deutlich höher als 1,7 Prozent seines Bruttoeinkommens seien (1,934 Prozent des Bruttoeinkommens für die private Pflegeversicherung, nach Anwendung von § 4a BSZG insgesamt 2,784 Prozent), verkennt er zunächst, dass die Einführung des § 4a BSZG an seinen Zahlungen zur privaten Pflegeversicherung nichts ändert. Auch bisher leistete der Kläger diese Versicherungsprämien, während Rentner bislang (nur) 0,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens als Beitrag für die soziale Pflegeversicherung bezahlten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1681/94 -, BVerfGE 103, 271) entschieden, dass privat Pflegeversicherte keinen Anspruch darauf haben, nur Prämien in Höhe der entsprechenden Beiträge für die soziale Pflegeversicherung bezahlen zu müssen; die unterschiedliche Belastung ist darin begründet, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einkommensorientiert sind, während die Prämien in der privaten Pflegeversicherung risikobezogen sind.
41 
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Kürzung der Sonderzahlungen nur die Versorgungsempfänger, nicht aber die aktiven Beamten trifft, denen Sonderzahlungen gemäß § 2 Abs. 1 BSZG weiterhin ohne „Abzug für Pflegeleistungen“ gewährt werden.
42 
Zwar haben den Gesetzgeber in erster Linie wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlungen bewogen (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung). Derartige finanzielle Erwägungen sind zwar in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Daneben intendiert der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - aber auch die „wirkungsgleiche Übertragung“ der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, welche die Kürzung der Sonderzahlungen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu einer Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,85 Prozent führt, an welche die Kürzung der Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger anknüpft, besteht insoweit auch ein spezifischer Bezug zum System der Altersversorgung, der es rechtfertigt, die Kürzung auf die Versorgungsempfänger zu beschränken und die aktiven Beamten hiervon auszunehmen. Im Übrigen ist die Mehrbelastung sowohl der Rentner als auch der Versorgungsempfänger im Vergleich zu den aktiven Beamten und Arbeitnehmern sachlich darin begründet, dass die Angehörigen beider Gruppen während ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Zahlungen an die (soziale oder private) Pflegeversicherung getätigt haben (vgl. zu dieser Erwägung: BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung).
43 
§ 4a BSZG verstößt schließlich auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot. Ihm kommt zunächst keine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.). § 4a BSZG wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 mit Wirkung (bereits) zum 01.11.2004 eingefügt (Art. 5). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber weder ein Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf die Gewährung einer (ungekürzten) jährlichen Sonderzahlung nach § 4 BSZG, der u.a. voraussetzt, dass der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember Versorgungsempfänger war. Ein einredefreier fälliger Anspruch entsteht damit erst im Dezember des jeweiligen Jahres. Die Sonderzahlung nach § 4 BSZG ist somit erstmalig zum Stichtag 01.12.2004 entstanden, so dass kein rückwirkender Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 12.01.2006 - Au 2 K 05.153 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 24.06.2008 - 3 K 161/08 -, Juris). Auch ein Fall der unechten Rückwirkung liegt nicht vor, denn § 4a BSZG ist - wie ausgeführt - noch vor Entstehung und Fälligkeit der Sonderzahlung nach § 4 BSZG in Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.). Unabhängig davon konnte der Kläger im Hinblick auf die wechselvolle Entwicklung der Sonderzuwendung/Sonderzahlung für Beamte und Richter kein Vertrauen in deren ungeminderten Fortbestand haben (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08. September 2009
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 346,26 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
18 
Der Kläger begehrt ungekürzte Sonderzahlungen nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG - für die Jahre 2004 und 2005 und macht im Wege der allgemeinen Leistungsklage den Kürzungsbetrag geltend, um den die Beklagte seine Sonderzahlungen unter Anwendung von § 4a BSZG reduziert hat.
19 
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungs- bzw. Versorgungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG bzw. § 3 Abs. 1 BeamtVG). Auch im Fall der - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit einer Regelung des geltenden Besoldungs-bzw. Versorgungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungs- bzw. Versorgungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) als nichtig erweisen sollte. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass ihm für die streitgegenständlichen Jahre 2004 und 2005 ein Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Sonderzahlung zustünde (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Das aber ist nicht der Fall.
20 
Rechtsgrundlage für die jeweils im Monat Dezember 2004 und 2005 gewährte Sonderzahlung ist der am 01.01.2004 in Kraft getretene und im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert gebliebene § 4 BSZG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat derjenige, der am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört (mithin auch der Kläger als Versorgungsempfänger), vor Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) wurde § 4a BSZG mit Wirkung zum 01.11.2004 in das Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. Nach dessen Abs. 1 vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. In § 4a Abs. 2 BSZG wird die Verminderung begrenzt auf höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Nach § 4a Abs. 3 BSZG vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1, wobei die Verminderung höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI), höchstens 266,79 EUR, beträgt.
21 
Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für die Jahre 2004 und 2005 erhalten. Berechnungsfehler werden insoweit nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm nach den genannten Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - nicht zu.
22 
Die Kürzung der Sonderzahlung um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ durch § 4a BSZG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 14 GG nicht Prüfungsmaßstab. Da die Sonderzahlung zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen zählt, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, geht die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
24 
§ 4a BSZG verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
25 
Die Vorschrift verlangt weder den Versorgungsempfängern einen eigenen „Beitrag“ zur Finanzierung der Pflegeleistungen ab noch bewirkt sie den Wegfall von Beihilfeleistungen. Die Beträge, um welche die Sonderzahlungen reduziert werden, stammen nicht aus dem Vermögen der Versorgungsempfänger und stellen daher - rechtlich gesehen - auch keine „Beiträge“ dieses Personenkreises dar. Die Sonderzahlungen werden vielmehr von vornherein in verminderter Höhe ausgezahlt. Die Einsparungen sind nicht zweckgebunden, sondern kommen dem Bundeshaushalt zugute. Die amtliche Überschrift des § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) nennt nur den Grund, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger zu kürzen. Dies in die Vorschrift selbst aufzunehmen, mag gesetzestechnisch wenig geglückt sein, ist aber unschädlich (ebenso BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, DVBl. 2007, 1435; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). § 4a BSZG hat auch nicht den Wegfall oder die Einschränkung von Beihilfeleistungen für Pflegemaßnahmen zur Folge, die weiterhin unverändert gewährt werden. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung sowie die Gewährung von Beihilfe zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören (vgl. zur Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung: BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; zur Beihilfe: vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, ZBR 2007, 416 sowie Urteil des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 2205/06 -, wonach das System der Beihilfegewährung nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt).
26 
Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG ist es auch nicht zu beanstanden, dass die den Versorgungsempfängern gewährte Sonderzahlung, die ohnehin geringer ist als diejenige, die den aktiven Beamten gezahlt wird (im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 BSZG 5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge, zuzüglich eines Festbetrags von 100,- EUR für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8), noch weiter gekürzt wird, was wiederum bei den aktiven Beamten nicht erfolgt. Denn es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, den aktiven und den sich im Ruhestand befindlichen Beamten Sonderzahlungen aus Gründen strikter Parallelität in einheitlicher Höhe zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Auch stellt die Gewährung von Sonderzahlungen selbst keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Sonderzuwendungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteile vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris, und vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, Juris; Urteile des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Sonderzahlungen können daher insoweit jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
27 
Auch unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips ergibt sich nichts anderes. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, a.a.O.). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, a.a.O.) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O.).
28 
Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O.; stRspr). Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestands des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dieser darf die Beamtenbesoldung und -versorgung danach von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Versorgungsempfängern dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Zu den finanziellen Erwägungen müssen vielmehr stets weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung der Versorgungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., und Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.).
29 
Der Kläger macht geltend, dass die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt zählen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, a.a.O.). Will der Gesetzgeber die Sonderzahlungen streichen oder kürzen, unterliegt er demnach nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris). Somit kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht darauf an, ob es sachliche Gründe gibt, die eine Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ rechtfertigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
30 
Genießen einzelne Versorgungsleistungen - wie die Sonderzahlungen - hinsichtlich ihres Bestands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz, kommt ihnen gleichwohl mittelbar als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens der Beamten verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Bei einer isolierten Betrachtung der umstrittenen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung um 0,85 Prozent, die sich im Falle des Klägers in einer Verringerung seiner jährlichen Bruttobezüge um 150,95 EUR (2004) bzw. um 195,31 EUR (2005) ausdrückt, erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass dadurch die Amtsangemessenheit der Versorgung tangiert wäre (Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 4 S 725/06 -, VBlBW 2009, 178, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 - sowie Beschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275). Gegenteiliges trägt auch der Kläger nicht vor.
31 
Da sich das verfassungsrechtlich relevante Nettoeinkommen aus einer Gesamtschau der versorgungsrechtlichen Regelungen ergibt, kann ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau seine Ursache allerdings auch darin haben, dass unzureichende Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie Kürzungen oder Streichungen versorgungsrelevanter Leistungen kumulativ zusammenwirken. In diesem Fall kann die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht, wenn diese - wie die Sonderzahlung - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sollte also die Kürzung der Sonderzahlungen im Zusammenwirken mit anderen Versorgungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage stellen, so folgte daraus nicht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der ungekürzten Sonderzahlungen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber lediglich, durch eine entsprechende Korrektur der Regelungen der Beamtenversorgung ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225). Dies kann sowohl dadurch geschehen, dass er die Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er versorgungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Zwar korrespondiert der Alimentationspflicht des Gesetzgebers ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Dieses kann aber nur dadurch geltend gemacht werden, dass der Beamte Klage auf Feststellung erhebt, sein Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O., und Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O., jeweils m.w.N.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Hierauf zielt das Begehren des Klägers jedoch nicht ab. Er hat weder ausdrücklich Klage auf Feststellung erhoben, seine Alimentation sei in den Jahren 2004 und 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, noch kann seinem Vortrag ein solches Rechtsschutzbegehren konkludent entnommen werden. Mit seiner Klage verfolgt er nur das Ziel, Sonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 ohne die umstrittene Kürzung nach § 4a BSZG zu erhalten. Nur hierzu verhält sich sein Vorbringen. Auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Versorgung in den Jahren 2004 und 2005 geht er nicht ein.
33 
Die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierin liegt insbesondere keine willkürliche Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern bzw. von Versorgungsempfängern und Rentnern.
34 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
35 
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die ihnen zugrunde liegenden Entwicklungen sind grundsätzlich geeignet, entsprechende Einschnitte in das System der Beamtenversorgung zu rechtfertigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht dabei auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Bei dem Bemühen, Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung systemkonform auf die Beamtenversorgung zu übertragen, kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme ist eine völlig wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenbesoldung und -versorgung oftmals nicht möglich. Insoweit genügt es, wenn ein gewisser Gleichlauf mit der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
36 
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Kürzung der den Versorgungsempfängern gewährten Sonderzahlung Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung „wirkungsgleich“ in die Beamtenversorgung übertragen wollte.
37 
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 -, BVerfGE 52, 303). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der sozialen Sicherung im Alter und bei Krankheit. Das System der sozialen Pflegeversicherung - eine der gesetzlichen Krankenversicherung folgende und im Wege des Umlageprinzips finanzierte einkommensabhängige Familienversicherung (vgl. Igl, NJW 1994, 3185; Unverhau, ZBR 1995, 93; Isensee, ZBR 1995, 221) - ist mit dem System der privaten Pflegeversicherung der Beamten, die eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen haben (§§ 23 Abs. 3, 110 SGB XI) und daneben von ihrem Dienstherrn Beihilfe erhalten, nicht ohne weiteres vergleichbar. Diese strukturellen Unterschiede hindern den Gesetzgeber jedoch nicht, Veränderungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung in ihren Wirkungen im Rahmen der Beamtenversorgung nachzuvollziehen.
38 
Mit der Kürzung der Sonderzahlung hat der Gesetzgeber auf die durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) erfolgten Änderungen in der gesetzliche Rentenversicherung reagiert, wodurch die Rentner verpflichtet wurden, den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent der monatlichen Rente, der ursprünglich zu gleichen Teilen (je 0,85 Prozent) durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie durch die Rentner gezahlt wurde, ab 01.04.2004 allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Diese Belastung durch den Wegfall des Beitragszuschusses in Höhe von 0,85 Prozent, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hat, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers wirkungsgleich auf die Versorgungsempfänger übertragen werden (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen). Die konkrete Ausgestaltung des § 4a BSZG ist dabei nicht zu beanstanden. Die Versorgungsbezüge der Beamten werden entsprechend der Höhe der Mehrbelastung der Rentner durch den Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung um 0,85 Prozent des Bruttoeinkommens abgesenkt. Dabei wird ebenfalls zur „Deckelung“ auf die Beitragsbemessungsgrenze des § 55 Abs. 2 SGB XI verwiesen, so dass auch insofern eine Gleichbehandlung mit den Rentnern erfolgt.
39 
Hierin liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine unzulässige Benachteiligung im Vergleich zu den Empfängern von Versorgungsleistungen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Vielmehr hält sich der (Bundes-)Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er einer möglichst vollständigen Übertragung der Regelungen der sozialen Pflegeversicherung Priorität eingeräumt hat (anders der Gesetzgeber in Baden-Württemberg, der - ebenfalls in zulässiger Weise - keine „Deckelung“ der Kürzung der Sonderzahlung durch Verweisung auf die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung vorgenommen, sondern den Prozentsatz, um den eine Kürzung der Sonderzahlung erfolgt, entsprechend niedriger festgelegt hat; vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
40 
Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dadurch vor, dass er bereits Prämien zur privaten Pflegeversicherung zahle, die höher als 0,85 Prozent seines Bruttoeinkommens seien, und damit nun insgesamt Beiträge leiste, die deutlich höher als 1,7 Prozent seines Bruttoeinkommens seien (1,934 Prozent des Bruttoeinkommens für die private Pflegeversicherung, nach Anwendung von § 4a BSZG insgesamt 2,784 Prozent), verkennt er zunächst, dass die Einführung des § 4a BSZG an seinen Zahlungen zur privaten Pflegeversicherung nichts ändert. Auch bisher leistete der Kläger diese Versicherungsprämien, während Rentner bislang (nur) 0,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens als Beitrag für die soziale Pflegeversicherung bezahlten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1681/94 -, BVerfGE 103, 271) entschieden, dass privat Pflegeversicherte keinen Anspruch darauf haben, nur Prämien in Höhe der entsprechenden Beiträge für die soziale Pflegeversicherung bezahlen zu müssen; die unterschiedliche Belastung ist darin begründet, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einkommensorientiert sind, während die Prämien in der privaten Pflegeversicherung risikobezogen sind.
41 
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Kürzung der Sonderzahlungen nur die Versorgungsempfänger, nicht aber die aktiven Beamten trifft, denen Sonderzahlungen gemäß § 2 Abs. 1 BSZG weiterhin ohne „Abzug für Pflegeleistungen“ gewährt werden.
42 
Zwar haben den Gesetzgeber in erster Linie wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlungen bewogen (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung). Derartige finanzielle Erwägungen sind zwar in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Daneben intendiert der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - aber auch die „wirkungsgleiche Übertragung“ der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, welche die Kürzung der Sonderzahlungen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu einer Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,85 Prozent führt, an welche die Kürzung der Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger anknüpft, besteht insoweit auch ein spezifischer Bezug zum System der Altersversorgung, der es rechtfertigt, die Kürzung auf die Versorgungsempfänger zu beschränken und die aktiven Beamten hiervon auszunehmen. Im Übrigen ist die Mehrbelastung sowohl der Rentner als auch der Versorgungsempfänger im Vergleich zu den aktiven Beamten und Arbeitnehmern sachlich darin begründet, dass die Angehörigen beider Gruppen während ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Zahlungen an die (soziale oder private) Pflegeversicherung getätigt haben (vgl. zu dieser Erwägung: BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung).
43 
§ 4a BSZG verstößt schließlich auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot. Ihm kommt zunächst keine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.). § 4a BSZG wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 mit Wirkung (bereits) zum 01.11.2004 eingefügt (Art. 5). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber weder ein Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf die Gewährung einer (ungekürzten) jährlichen Sonderzahlung nach § 4 BSZG, der u.a. voraussetzt, dass der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember Versorgungsempfänger war. Ein einredefreier fälliger Anspruch entsteht damit erst im Dezember des jeweiligen Jahres. Die Sonderzahlung nach § 4 BSZG ist somit erstmalig zum Stichtag 01.12.2004 entstanden, so dass kein rückwirkender Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 12.01.2006 - Au 2 K 05.153 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 24.06.2008 - 3 K 161/08 -, Juris). Auch ein Fall der unechten Rückwirkung liegt nicht vor, denn § 4a BSZG ist - wie ausgeführt - noch vor Entstehung und Fälligkeit der Sonderzahlung nach § 4 BSZG in Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.). Unabhängig davon konnte der Kläger im Hinblick auf die wechselvolle Entwicklung der Sonderzuwendung/Sonderzahlung für Beamte und Richter kein Vertrauen in deren ungeminderten Fortbestand haben (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08. September 2009
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 346,26 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 127,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Der Beklagte berief den Kläger am 13. August 1993 als Sonderschullehrer in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zugleich beurlaubte er ihn ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer Privatschule, wobei er ein öffentliches Interesse an der Beurlaubung anerkannte. Während der Beurlaubungszeit ernannte der Beklagte den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13). Seit dem 10. September 2007 ist der Kläger im Schuldienst des Beklagten tätig.

3

Die Klage, mit der der Kläger Ansprüche auf Sonderzahlung für die Zeit vom 10. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und auf Dienstbezüge ohne Absenkung des Grundgehalts um 4 % seit dem 1. Januar 2008 geltend macht, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In den Gründen der Berufungsentscheidung heißt es, nach dem Landessonderzahlungsgesetz und dem Landesbesoldungsgesetz erhielten Beamte in einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher bis zum 31. Dezember 2007 keine Sonderzahlungen, danach für die Dauer von drei Jahren nur das um 4 % abgesenkte Grundgehalt,  wenn der Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 31. Dezember 2004 entstanden sei bzw. ihnen erst nach diesem Stichtag Dienstbezüge zugestanden hätten. Es komme darauf an, ob der Dienstherr spätestens am 31. Dezember 2004 erstmals verpflichtet gewesen sei, Dienstbezüge zu zahlen. Gesetzliche Ausnahmen seien nur für Beamte vorgesehen, die vor dem Stichtag bereits in einem Angestelltenverhältnis mit dem Dienstherrn gestanden hätten.

4

1. Mit der Beschwerde wirft der Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf,

ob Ansprüche auf Sonderzahlung und auf volle, nicht um vier Prozent abgesenkte Besoldung bestehen, wenn das Beamtenverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 begründet wurde und der Beamte ab Begründung des Beamtenverhältnisses nach vorheriger Anerkennung des dienstlichen Interesses in den Privatschuldienst zur Unterrichtung in einer Ersatzschule beurlaubt wurde und ohne Unterbrechung bis zum Ende der mehrfach verlängerten Beurlaubung und nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durchgehend im Privatschuldienst beschäftigt war.

5

Mit dieser Frage kann der Kläger die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen, weil sich die Antwort aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelungen ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass sich der für Ansprüche auf Sonderzahlungen und volles Grundgehalt maßgebende gesetzliche Stichtag 31. Dezember 2004 nicht auf die Begründung des Beamtenverhältnisses, sondern auf die erstmalige Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher bezieht. Es reicht nicht aus, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Dienstbezüge zu zahlen gewesen sind. Dies hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 1. Juli 2009 - BVerwG 2 B 36.09 - (juris) dargelegt, auf den der Verwaltungsgerichtshof in der Berufungsentscheidung Bezug genommen hat. In diesem Beschluss heißt es:

"Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1, stRspr). Bei der Auslegung der Besoldungsgesetze kommt dem Wortlaut besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat  (Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10; vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 <80> = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 36 und vom 9. November 2006 - BVerwG 2 C 4.06 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 11 Rn. 17).

Nach § 1a Abs. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 (GBl BW S. 145) erhalten Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben.

Am 1. Januar 2008 ist an die Stelle des Landessonderzahlungsgesetzes das Landesbesoldungsgesetz - LBesG - in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 11. Dezember 2007 (GBl BW S. 538 <541>) getreten. Nach § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamten, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 % abzusenken. Nach § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.

Sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG verwenden jeweils zwei Formulierungen, um die Bedeutung des Stichtags 31. Dezember 2004 für die Ansprüche auf Sonderzahlungen (bis 31. Dezember 2007) und auf volle, nicht um 4 % abgesenkte Besoldung (ab 1. Januar 2008) hervorzuheben: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag 'Anspruch auf Dienstbezüge entsteht'. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag 'Dienstbezüge zugestanden haben'. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde. Daher entstehen der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG und somit die Ansprüche auf Sonderzahlungen und nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben.

Jedenfalls die Formulierung 'Dienstbezüge zugestanden haben' ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen Dienstbezüge zu, wenn er einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, findet im Wortlaut der § 1a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Einem Beamten stehen Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, wenn der Dienstherr nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

Schon wegen der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung müssen § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG so verstanden werden, dass mit der Formulierung 'Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge entsteht' die Entstehung des Zahlungsanspruchs nach dem Stichtag gemeint ist. Auch der Wortlaut legt dieses Verständnis nahe.  

Aus den Gesetzesmaterialien, auf die die Klägerin verweist, ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet wurde, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, die Sonderzahlungen und die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Vielmehr legen sie den Schluss nahe, der Gesetzgeber habe diese besondere Fallkonstellation nicht in den Blick genommen. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung der § 1a Abs. 1 und 2 LSZG, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat."

6

Danach kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Beamter, dessen Beamtenverhältnis am Stichtag 31. Dezember 2004 bereits bestanden hat, erst danach erstmals einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erworben hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Differenzierung nach Zweck und Dauer einer Beurlaubung nicht möglich. Daher ist rechtlich unerheblich, ob der Dienstherr ein öffentliches Interesse an der Tätigkeit anerkennt, die der Beamte während der Beurlaubung ausübt. Die Bedeutung dieser Anerkennung liegt darin, dass die Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG).  

7

Der Begriff der Dienstbezüge ist durch § 1 Abs. 2 BBesG eindeutig gesetzlich bestimmt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber den besoldungsrechtlichen Regelungen der § 1a Abs. 1 und Abs. 2 LSZG, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 LBesG einen abweichenden Begriff der Dienstbezüge zugrunde gelegt hat. Danach handelt es sich bei Vergütungen, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bezahlt werden, nicht um Dienstbezüge.

8

2. Die weitere vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob ein Lehrer mit dem beruflichen Werdegang des Klägers der Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 2 LBesG unterliegt,

9

rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, weil sie ebenfalls unmittelbar aufgrund des Gesetzeswortlauts beantwortet werden kann. Nach § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG gilt die Absenkung der Besoldung nach Absatz 1 nicht für Beamte, die aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis wechseln. Die Ausnahmeregelung kommt nur Beamten zugute, die am 31. Dezember 2004 bereits in einem Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn gestanden haben. Nach ihrem Wortlaut erfasst sie Beamte nicht, die trotz der Begründung ihres Beamtenverhältnisses vor dem 31. Dezember 2004 erstmals nach diesem Stichtag Dienstbezüge erhalten haben.  

10

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Ausführungen der Beschwerdebegründung. Der Senat hat zur Vereinbarkeit der Stichtagsregelungen der §§ 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG und § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG in dem Beschluss vom 1. Juli 2009 - BVerwG 2 B 36.09 - (juris) ausgeführt:

"Im Übrigen ist die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL  16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <27> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94). Diese Grenze hat der Landesgesetzgeber nicht überschritten, weil er hinsichtlich des Ausschlusses der Sonderzahlungen und der nachfolgenden Besoldungsabsenkung Beamte, denen erst nach dem 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, denjenigen Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Gruppen ihren Lebensunterhalt erst nach dem Stichtag mit den Dienstbezügen bestreiten konnten. Schon aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Gebot vor, Ehe und Familie zu fördern. Aus diesem Gebot lassen sich keine Ansprüche auf konkrete Besoldungsleistungen herleiten. Die Klägerin kann nicht verlangen, gegenüber Beamten besser gestellt zu werden, deren Beamtenverhältnis erst kurz nach dem Stichtag begründet wurde, weil  sie zuvor aus familiären Gründen keinen Dienst leisten konnten."

11

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf abgestellt, der Landesgesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, weil er die besoldungsrechtlichen Nachteile an den freiwilligen Verzicht auf Dienstbezüge geknüpft habe. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an vorgegebene Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich nach der Eigenart des geregelten Bereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz auch hier die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals (stRspr; vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 12 und 13).

12

Allen Beamten, deren Anspruch auf Dienstbezüge erst nach dem gesetzlichen Stichtag entstanden ist, ist gemeinsam, dass der Dienstherr ihrer freiwilligen Entscheidung Rechnung getragen hat, eine Möglichkeit der Freistellung vom Dienst wahrzunehmen und im Gegenzug auf die Besoldung zu verzichten. Ohne diese Entscheidung wären sie vor dem Stichtag berechtigt und verpflichtet gewesen, in Vollzeitbeschäftigung Dienst zu leisten und hätten Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen erworben (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - DVBl 2010, 1161 <1163>). Daher ist es nicht sachwidrig, sondern nachvollziehbar, dass der Landesgesetzgeber diese Beamten mit Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet worden ist. Beide Gruppen haben bis zu diesem Tag keine Dienstleistung für den Dienstherrn erbracht und ihren Lebensunterhalt nicht aus Dienstbezügen bestritten.

13

Aus diesem Grund ist auch die durch § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG bewirkte  Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten nicht sachwidrig, die nach dem 31. Dezember 2004 von einem Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis mit einem Dienstherrn gewechselt sind. Denn diese Beamten sind bereits vor dem gesetzlichen Stichtag für den Dienstherrn tätig gewesen und von ihm vergütet worden. Daher konnte der Landesgesetzgeber hier den Zeitpunkt des Wechsels für unbeachtlich erklären. Die Tätigkeit für einen Dienstherrn stellt wiederum einen beachtlichen Unterschied im Verhältnis zu den im privaten Bereich tätigen Arbeitnehmern dar, den der Gesetzgeber aufgreifen durfte. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsleistung für den privaten Arbeitgeber nicht wesentlich von dem nachfolgenden Beamtendienst unterscheidet und der Arbeitgeber staatliche Zuschüsse aus Haushaltsmitteln erhält.

14

Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Tätigkeit als angestellter Lehrer an einer Privatschule der Tätigkeit für einen Dienstherrn nicht gleich: Privatschulen sind zwar durch Art. 7 Abs. 4 GG grundrechtlich geschützt, woraus sich Ansprüche auf staatliche Finanzierung ergeben. Private Ersatzschulen sind staatlichen Schulen in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht gleichgestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass es der Betrieb einer Privatschule keine staatliche, einem Dienstherrn zugeordnete Aufgabe darstellt, sondern dem Bereich der Privatautonomie angehört. Demzufolge ist die Tätigkeit an einer Privatschule keine Tätigkeit "für den Staat".

15

Schließlich liegt auf der Hand, dass die gesetzlichen Stichtagsregelungen im Hinblick auf die besoldungsrechtlichen Nachteile der betroffenen Beamten auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsgrundsatz enthält keine Garantie, dass die bei Begründung des Beamtenverhältnisses geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht mit Wirkung für die Zukunft zum Nachteil der Beamten geändert werden (stRspr; Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 5 f.). Dies muss erst recht für besoldungsrechtliche Änderungen gelten, die in Kraft treten, bevor der Beamte erstmals einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erworben hat. Ein Vertrauen darauf, dass die - durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht geschützte - Sonderzahlung und das Grundgehalt in ungeschmälerter Höhe beibehalten werden, ist regelmäßig nicht schutzwürdig. Hier kommt hinzu, dass das Grundgehalt nur für die Dauer von drei Jahren um 4 % abgesenkt wird.   

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin studierte von September 1984 bis Mai 1990 Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin, Außenstelle Dresden, und schloss das Studium als Diplom-Juristin ab. Ab September 1990 absolvierte sie den besonderen Vorbereitungsdienst, zunächst in Sachsen und dann ab November 1990 in Bayern, wo sie im Juni 1993 die Zweite Juristische Staatsprüfung ablegte. Im September 1993 wurde die Klägerin zur Richterin auf Probe ernannt; seitdem ist sie im Dienst des beklagten Landes tätig.

2

Die Klägerin erhielt bis zum Ende des Jahres 2009 die abgesenkte Besoldung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung aus der Besoldungsgruppe R 1. Ihre Klage auf volle Besoldung für die Jahre 2004 bis 2009 hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt:

3

Die Klägerin könne keinen Ausgleich der Differenz zwischen abgesenkter und voller Besoldung verlangen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines entsprechenden Zuschusses lägen nicht vor, weil die Klägerin die Befähigung für das Richteramt zeitlich überwiegend im Beitrittsgebiet erworben habe. Hierzu gehöre das Studium der Rechtswissenschaften, das erheblich längere Zeit als der Vorbereitungsdienst in Bayern beansprucht habe. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe fest, dass die abgesenkte Besoldung bis Ende 2007 nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Die Absenkung sei nach wie vor durch die Lebensverhältnisse und die wirtschaftliche Entwicklung im Beitrittsgebiet gerechtfertigt gewesen. Diese hätten sich erheblich von denjenigen im alten Bundesgebiet unterschieden. Der sächsische Landesgesetzgeber sei bei Wahrnehmung seiner ab dem 1. September 2006 bestehenden Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht bis Ende 2009 nicht verpflichtet gewesen, die Besoldung anzugleichen. Auch sei es nicht gleichheitswidrig, dass die Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 9 (einschließlich) bereits mit Wirkung ab Januar 2008, die Besoldung der höheren Besoldungsgruppen aber erst zwei Jahre später mit Wirkung ab Januar 2010 auf das volle Besoldungsniveau angehoben worden sei. Diese Unterscheidung sei gerechtfertigt, weil sie in Anlehnung an das Tarifrecht vorgenommen worden sei.

4

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,

die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 Bezüge in Höhe von 100 % der Besoldungsgruppe R 1 zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, soweit sie unter 100 % der Besoldungsgruppe R 1 geblieben ist.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands - 2. BesÜV - vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345, letztmalig geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160 <462>) zum Ausgleich der nach § 2 der 2. BesÜV abgesenkten Besoldung (1.). Die Beibehaltung der abgesenkten Besoldung verletzte sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.).

7

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV.

8

§ 73 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) ermächtigte die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen waren, für die Besoldung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung trugen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckte sich nach Satz 2 der Bestimmung insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung im Beitrittsgebiet abweichend vom Bundesbesoldungsgesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen.

9

Nach § 2 Abs. 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung erhielten Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, abgesenkte Dienstbezüge. Eine Ausnahme von der Absenkung der Besoldung sah § 4 der 2. BesÜV für Beamte, Richter und Soldaten vor, die aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden waren; diese erhielten einen ruhegehaltfähigen Zuschuss, sodass sie im Ergebnis besoldet wurden wie im bisherigen Bundesgebiet verwendete Beamte, Richter und Soldaten gleichen Amtes. Die Besoldungsabsenkung nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV war für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden (§ 12 Abs. 2 der 2. BesÜV) und galt für Beamte und Soldaten höherer Besoldungsgruppen sowie für Richter bis zum 31. Dezember 2009 (§ 14 Abs. 3 der 2. BesÜV).

10

Der sächsische Besoldungsgesetzgeber hat nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht auf die Länder durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl S. 3) angeordnet, dass das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1457, 1458), mit Ausnahme einiger konkret bezeichneten Bestimmungen sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen als Landesrecht fortgelten (Art. 1 Nr. 4 mit der Einfügung des § 17 SächsBesG, Art. 2).

11

Um Personal für den Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtsprechung zu gewinnen, erhielten nach § 4 Satz 1 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 778) diejenigen Beamten, Richter und Soldaten, die aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden waren, einen ruhegehaltfähigen Zuschuss bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Maßgebend war die erstmalige Ernennung zum Beamten auf Probe, weil damit erstmals ein Anspruch auf Dienstbezüge entsteht (stRspr; Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 Rn. 12). Im Jahr 1997 (vgl. Art. 1 Nr. 6 der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 17. November 1997, BGBl I S. 2713) wurde die Gewährung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV zwar auf die Fälle beschränkt, in denen ein dringendes dienstliches Bedürfnis für die Personalgewinnung bestand. Gemäß § 12 Abs. 1 der 2. BesÜV galt dies jedoch nicht für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden waren. Diese erhielten den Zuschuss, d.h. im Ergebnis die volle Besoldung, weiter.

12

Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Satz 1 der 2. BesÜV F. 1993 umfasst sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (stRspr; vgl. Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 Rn. 13). Damit umfassen die Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Richters das rechtswissenschaftliche Studium, die erste Staatsprüfung, den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 <272 f.>; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 <118>). Denn nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die im Einigungsvertrag (Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 8 Maßgabe y) gg), BGBl II 1990 S. 885) angeordnete Gleichstellung des Abschlusses eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplom-Jurist im Beitrittsgebiet mit der ersten Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 und 6 DRiG ändert nichts an der Voraussetzung für die Aufstockung der abgesenkten Besoldung, wonach die Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben sein müssen (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 a.a.O. S. 119). Die Befähigungsvoraussetzungen galten auch dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort erworbene Teil zeitlich mindestens die Hälfte der insgesamt für den Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen aufgewendeten Zeit ausmachte. Diese Voraussetzung ist ausschließlich ortsbezogen zu verstehen (stRspr; vgl. Urteil vom 15. Juni 2006 a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom 28. September 2007 - BVerwG 2 B 62.07 - juris Rn. 6).

13

Die Klägerin ist vor dem Stichtag 24. November 1997 erstmals ernannt worden und hat seitdem abgesenkte Dienstbezüge gemäß § 73 BBesG i.V.m. §§ 1, 2 der 2. BesÜV erhalten, weil sie dauerhaft im Beitrittsgebiet verwendet wird. Sie hat aber ihre Befähigungsvoraussetzungen nicht zumindest zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben. Der Zeitraum, der auf den in Bayern absolvierten Teil des Vorbereitungsdienstes und die dort abgelegte zweite juristische Staatsprüfung entfiel, war mit weniger als drei Jahren kürzer als der Zeitraum von über fünf Jahren, der auf das im Beitrittsgebiet absolvierte Studium, die dort abgelegte Staatsprüfung und den dort absolvierten Teil des Vorbereitungsdienstes entfiel.

14

Zwar hat der Verordnungsgeber die Gewährung des Zuschusses auf Personen beschränkt, die bis zum 24. November 1997 erstmals zum Beamten, Richter oder Soldaten ernannt wurden (Art. 1 Nr. 6 der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 17. November 1997, BGBl I S. 2713). Damit hat er zu erkennen gegeben, dass der personelle Aufbau von Verwaltung und Justiz zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war und kein Gewinnungsinteresse für im bisherigen Bundesgebiet ausgebildete Beamte und Richter mehr bestand. Jedoch hat der Verordnungsgeber zugleich bestimmt, dass die vor dem Stichtag Ernannten den Zuschuss weiter und zwar dauerhaft erhielten (§ 12 der 2. BesÜV F. 1997). Dies ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 a.a.O. S. 274). Um diese Personen im Beitrittsgebiet zu halten, sollten sie auch nach der 1997 eingetretenen Rechtsänderung im Genuss des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV bleiben (Urteil vom 1. März 2007 - BVerwG 2 C 13.06 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 14 Rn. 15).

15

Diese Regelung stellte keine gleichheitswidrige Benachteiligung derjenigen Beamten, Richter und Soldaten dar, die abgesenkte Besoldung erhielten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. Februar 2003 (a.a.O. S. 274) mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden, dass die Bestandsschutzregelung des § 12 der 2. BesÜV im Hinblick auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gerechtfertigt war. Der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes kommt auch den aus dem bisherigen Bundesgebiet ins Beitrittsgebiet versetzten Beamten und Richtern zugute, die von der Absenkung der Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV nicht erfasst waren. Der Zweck der Besserstellung dieses Personenkreises - das Gewinnungsinteresse für den Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz - rechtfertigte deren dauerhafte Besserstellung. Mit der Zweckerreichung - dem Abschluss des Aufbaus der rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz - entfiel lediglich die Rechtfertigung, künftig neu eingestelltes Personal auf dieser Grundlage besser zu stellen.

16

2. Die Klägerin hat für die Zeit von 2004 bis 2009 keinen Anspruch auf die volle Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz bzw. dem Sächsischen Besoldungsgesetz oder auf die Feststellung, dass die abgesenkte Besoldung verfassungswidrig gewesen ist.

17

Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der höheren als normativ vorgesehenen Besoldung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG). Aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Besoldungsrecht wird den Beamten in Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes festgestellt hat, zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung getroffen hat. Diese muss den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen (stRspr; vgl. Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 29 und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 8).

18

Aber auch die begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der abgesenkten Besoldung kann nicht ergehen. Die Absenkung der Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV verstieß im gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt gleichermaßen für den Zeitraum vom Jahresbeginn 2004 bis August 2006, in dem der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht besaß (a), den Zeitraum von September 2006 bis zum Jahresende 2007, in dem das beklagte Land zwar die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht seiner Beamten und Richter erlangt hatte, aber die bundesrechtlichen Besoldungsregelungen noch nicht durch eigene Besoldungsregelungen ersetzt hatte (b), und schließlich für die Jahre 2008 und 2009, für die das beklagte Land eine eigene Besoldungsregelung geschaffen und damit die in der 2. BesÜV angelegte Absenkung (c) und die nach Besoldungsgruppen gestufte Beendigung in sein Landesbesoldungsgesetz übernommen hat (d).

19

a) Im Zeitraum, in dem der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht der Landesbeamten und -richter hatte, also bis zum 31. August 2006, rechtfertigten die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in den neuen Bundesländern die abgesenkte Besoldung.

20

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - (BVerfGE 107, 218 <234 ff.>) zu der Fassung des § 73 BBesG vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618), die eine Geltungsdauer bis zum Jahresende 2005 vorsah, mit Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entschieden, dass die abgesenkte Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch gerechtfertigt sei, weil sich dort die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (Bruttoinlandsprodukt, Steuerkraft, Arbeitslosenquote, allgemeines Preis- und Lohnniveau, sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrößen, finanzielle Lage der Länder und Gemeinden) noch immer deutlich von denen im gesamten übrigen Bundesgebiet unterschieden. Die schwache Finanzkraft der neuen Länder stelle als Folge und Ausdruck der gesamtwirtschaftlichen Situation einen besoldungsrechtlich noch hinreichend sachgerechten Grund für die geringere Besoldung dar. Andererseits dürfe der Besoldungsgesetzgeber nicht unberücksichtigt lassen, dass die Geltung einer ausdrücklich als solche bezeichneten Übergangsregelung (§ 73 Satz 1 und Satz 3 BBesG) nicht beliebig verlängerbar sei. Insbesondere ließe sich die Aufrechterhaltung zweier unterschiedlich hoher Besoldungen auf der Grundlage des geltenden § 73 BBesG nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass zunächst eine völlige Angleichung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Ost und West erreicht werden müsse.

21

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Bruttoinlandsprodukt je Einwohner, der Arbeitslosenquote, dem verfügbaren Einkommen privater Haushalte und dem Bruttojahresverdienst - bezogen auf Sachsen, den Durchschnitt im Beitrittsgebiet und im bisherigen Bundesgebiet - bestanden bis zum Jahr 2007 die eine niedrigere Besoldung im Beitrittsgebiet rechtfertigenden unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Bundesgebiet fort.

22

b) Gleiches gilt für die Zeit von September 2006 bis Ende 2007. Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht auf die Länder galten das Bundesbesoldungsgesetz und die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in diesem Zeitraum zunächst als Bundesrecht fort. Die somit fortgeltende abgesenkte Besoldung war nach den bereits dargelegten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt. Die vom Oberverwaltungsgericht zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in Sachsen und in den neuen Bundesländern getroffenen Feststellungen decken auch diesen Zeitraum mit ab; im Übrigen steht dies als allgemeinkundige Tatsache fest (vgl. auch nachfolgend Rn. 31).

23

Den sächsischen Gesetzgeber traf bis Ende 2007 keine Handlungspflicht, das fortgeltende Bundesbesoldungsrecht durch landesgesetzliche Regelungen abzulösen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, wann er von einer neu zugewachsenen Zuständigkeit Gebrauch macht; Einschränkungen dieser gesetzgeberischen Handlungsfreiheit können sich etwa aus der Verpflichtung zur Erfüllung eines Verfassungsauftrags oder zur Bereinigung einer verfassungswidrigen Rechtslage ergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820 und 1033/76 - BVerfGE 47, 85 <93 f.> und vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 - NVwZ 2013, 1540 <1543>). Eine verfassungswidrige Rechtslage ist - wie dargelegt - hier nicht gegeben. Abgesehen davon ist einem für einen Regelungsbereich zuständig gewordenen Gesetzgeber eine gewisse Überlegungs-, Entscheidungs- und Umsetzungszeit zuzubilligen. Hier hat der sächsische Gesetzgeber nach etwas mehr als einem Jahr und damit innerhalb angemessener Zeit von der ihm ab September 2006 zustehenden Befugnis zur Regelung des Besoldungsrechts Gebrauch gemacht.

24

Für die Monate November und Dezember 2007 gilt: Der sächsische Landesgesetzgeber hat mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl S. 3) angeordnet, dass das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1457, 1458), mit Ausnahme einiger konkret bezeichneten Bestimmungen sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen als Landesrecht fortgelten (Art. 1 Nr. 4 mit der Einfügung des § 17 SächsBesG, Art. 2). Mit der Anordnung der Fortgeltung der Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der genannten Fassung bis zum 31. Dezember 2007 als Landesrecht in dem neuen § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die bundesverfassungsrechtlich vorgegebene Fortgeltung des bisherigen Bundesbesoldungsrechts als Bundesrecht in Sachsen rückwirkend durch die inhaltsgleiche Fortgeltung als Landesrecht ersetzen und den sächsischen Besoldungs- und Versorgungsempfängern lediglich den in § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG im Einzelnen festgelegten einmaligen Zusatzbetrag gewähren wollte. Es kann dahinstehen, ob diese rückwirkende landesrechtliche Ersetzung des als Bundesrecht fortgeltenden Besoldungsrechts, auf dessen Grundlage die Besoldungsleistungen für die fraglichen beiden Monate ja bereits erbracht waren, wirksam war oder nicht. Denn die verlängerte Geltungsdauer der Besoldungsabsenkung nach § 2 der 2. BesÜV war unabhängig davon gerechtfertigt, ob sie bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Natur war.

25

c) Schließlich war die abgesenkte Besoldung für Beamte mit einem Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 und für Richter auch für die Jahre 2008 und 2009 gerechtfertigt.

26

Mit Wirkung ab Januar 2008 hat sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber das Regelungssystem des Bundesbesoldungsgesetzes und der 2. BesÜV zu eigen gemacht (Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008, SächsGVBl S. 3).

27

Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) hatte der Bundesgesetzgeber die Geltungsdauer der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 verlängert (§ 14 Abs. 3 der 2. BesÜV) und die Anwendung des die Höhe der abgesenkten Besoldung regelnden § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV - ab dem 1. Januar 92,5 % der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge - für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 beschränkt (§ 12 Abs. 2 der 2. BesÜV).

28

In der Gesetzesbegründung heißt es u.a.: "Die Verlängerung orientiert sich an der Zielsetzung des Tarifabschlusses, die Angleichung bis spätestens 31. Dezember 2009 abzuschließen" (BTDrucks 15/1186, S. 64) und "Mit dem neu eingefügten Absatz 2 wird die nicht kündbare tarifliche Vereinbarung vom 9. Januar 2003, wonach die Angleichung für die Vergütungsgruppen X bis Vb bis zum 31. Dezember 2007 abzuschließen ist, für die entsprechenden Besoldungsgruppen übernommen. (...) Für die übrigen Besoldungsgruppen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" (BTDrucks 15/1186, S. 68).

29

Der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber hatte damit den Tarifabschluss mit der nach Vergütungsgruppen zeitlich gestuften Angleichung an die "West-Vergütung" auf die Beamten übertragen und deshalb eine nach Besoldungsgruppen zeitlich gestufte Angleichung an die "West-Besoldung" angeordnet.

30

Dies hat der sächsische Landesgesetzgeber bis zum Auslaufen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in sein Landesrecht übernommen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG als Teil des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008, GVBl S. 3). In den Anlagen zum Sächsischen Besoldungsgesetz finden sich demzufolge die Besoldungstabellen sowohl für die Empfänger abgesenkter Besoldung (Anlagen 16, 17, 20, 35, 36 und 39) als auch für die Empfänger nicht abgesenkter Besoldung (Anlagen 2, 3, 6, 21, 22 und 25). Dabei gehören zu Letzteren auch die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, für die nach § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV schon zum Jahresbeginn 2008 die Absenkung gegenüber der Normalbesoldung beendet worden ist.

31

Zwar sind Maßstab bei der Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG) für die Besoldung der sächsischen Beamten und Richter nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder nunmehr die Verhältnisse in Sachsen. Der Gesetzgeber kann und muss Gleichheit nur innerhalb seiner Zuständigkeit gewähren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 - BVerfGK 16, 444 <448> unter Hinweis auf BVerfGE 21, 54 <68> und BVerfGE 79, 127 <158>). Allerdings war die Übernahme des Regelungsmodells der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in das sächsische Besoldungsrecht nur bei Fortbestehen seiner inneren Rechtfertigung - die zwischen dem bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet unterschiedlichen allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse - zulässig. Diese war auch für die Jahre 2008 und 2009 gegeben, weil sich nach allgemeinkundigen Erkenntnissen die insoweit maßgeblichen Indikatoren betreffend die weitere Entwicklung des Angleichungsprozesses auch in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben (vgl. nur die allgemein zugänglichen, insbesondere auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abrufbaren Jahresberichte der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit für die Jahre 2008 und 2009), wovon im Übrigen auch die Beteiligten dieses Verfahrens nach ihren Erklärungen in der Revisionsverhandlung ausgehen.

32

d) Im Ergebnis mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist schließlich die Beibehaltung der differenzierten Angleichung an die volle Besoldung bei Beamten mit einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 9 einerseits und bei Beamten und Richtern mit einem höherem Amt andererseits (§ 12 Abs. 2 der 2. BesÜV, § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG, Anlagen 2, 3, 6, 21, 22 und 25 zum SächsBesG; § 14 Abs. 3 der 2. BesÜV, § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG, Anlagen 16, 17, 20, 35, 36 und 39 zum SächsBesG). Die um zwei Jahre hinausgeschobene Angleichung ist durch die besondere und einmalige Situation gerechtfertigt, in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befand. Er durfte sich dafür entscheiden, die vorgefundene bundesrechtliche Regelung der Ost-West-Angleichung auch mit ihren Friktionen bis zum Ablauf des dort bereits bestimmten Übergangszeitraums fortzuführen.

33

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <292 f.> m.w.N.).

34

Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Regelalimentation beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen der Beamten. Ob das jährliche Nettoeinkommen der Beamten den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG genügt, hängt von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab. Maßgebend ist vor allem der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Der Gesetzgeber darf die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt (stRspr, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 25 f. m.w.N.).

35

Die durch das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, und das Alimentationsprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, gewährleistete amtsangemessene Besoldung ist eine nach dem Amt abgestufte Besoldung. Die Besoldung des Beamten ist seit jeher nach seinem Amt und der mit diesem Amt verbundenen Verantwortung abgestuft worden. Es gehört daher zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in der Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - BVerfGE 4, 115 <135>; Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8,1 <14>, vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 - BVerfGE 11, 203 <215>, vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 - BVerfGE 26, 141 <158>, vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. - BVerfGE 56, 146 <164 f.> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Amtsangemessene Gehälter sind daher so zu bemessen, dass sie dem Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung seines jeweiligen Amtes entspricht. Die "amts"-angemessene Besoldung ist deshalb notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <293>, vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <355> und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <293>).

36

Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 a.a.O. S. 158 f.), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Den Gerichten ist die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht - wie hier möglicherweise Art. 33 Abs. 2 und 5 GG mit dem aus dem Leistungsprinzip und aus dem Alimentationsprinzip folgenden Abstandsgebot - von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 <244>; vgl. auch Beschlüsse vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 <148 f.> und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <319 f.>). Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (Beschlüsse vom 6. Mai 2004 a.a.O. S. 364 f. und vom 4. Februar 1981 a.a.O. S. 161 ff.; aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. statt aller Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1, S. 4 m.w.N.).

37

Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <295> m.w.N.). Hingegen dürfen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen nicht nach und nach eingeebnet werden. Solche Maßnahmen können unterschiedlich hohe lineare Besoldungsanpassungen etwa für einzelne Besoldungsgruppen sein. Auch regelmäßige, mehr als geringfügige zeitliche Verzögerungen bei den Besoldungsanpassungen für höhere Besoldungsgruppen können zu einer solchen Einebnung beitragen. Da der Abstand im Hinblick auf das Alimentationsprinzip relativ zu bemessen ist - ein absolut gleichbleibender Abstand verliert durch die Inflation an Wert und vermittelt entsprechend weniger Kaufkraft zur Bestreitung des "amtsangemessenen" Unterhalts -, gilt dies auch für die völlige oder teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen. Ob eine der genannten Maßnahmen eine mit dem Abstandsgebot unvereinbare Einebnung des Besoldungsgefüges zur Folge hat, erschließt sich in der Regel nicht durch die Betrachtung allein der konkreten Maßnahme, sondern nur durch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung früherer Besoldungsanpassungen.

38

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich für den vorliegenden Fall:

39

Dauer und Umfang der verzögerten Besoldungsanpassung sind hier schwerwiegend (zwei Jahre; 7,5 Prozent). Eine angespannte Haushaltslage rechtfertigt für sich alleine keine Ungleichbehandlung zu Lasten einzelner Besoldungsgruppen. Daran ändert auch nichts, dass sich die besoldungsrechtliche Regelung an Entgeltvereinbarungen eines Tarifvertrages anlehnt. Zwar sind die Regelungen eines Tarifvertrages ein maßgeblicher Indikator bei der Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <288 ff.>; Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a - DVBl 2007, 1435 <1438 f.>; BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 <309> = Buchholz 240 § 14a BBesG Nr. 1 S. 4 und vom 23. Juli 2009 - BVerwG 2 C 76.08 - Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 108 Rn. 6 f.). Wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Tarifvertrags- und dem Besoldungsrecht (dort von den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelte Entgelte, hier Entscheidung des Gesetzgebers in Erfüllung grundgesetzlicher Verpflichtungen) können Tarifverträge aber dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren, wie hier mit der Notwendigkeit eines angemessenen Abstands zwischen den Besoldungsgruppen. Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen.

40

Des Weiteren rechtfertigt auch die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamten die Ungleichbehandlung höherer Besoldungsgruppen grundsätzlich nicht. Zwar kann bei unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eine Ungleichbehandlung im Bereich des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes zulässig sein (Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <284> = Buchholz 237.6 § 87c NdsBG Nr. 1 S. 7 und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 18). Im Besoldungsrecht jedoch kann die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf das Abstandsgebot lediglich kurzzeitige Verschiebungen von Besoldungserhöhungen für einzelne Besoldungsgruppen rechtfertigen, wie im vorliegenden Fall die viermonatige Verschiebung der Besoldungsanpassung im Jahr 2008 für die Besoldungsgruppen ab A 10 (§ 20 Abs. 3 SächsBesG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008, GVBl. S. 3). Bei längeren oder substantiellen Verschiebungen - wie hier bei einem Prozentsatz von 7,5 % für zwei Jahre - kommt eine Rechtfertigung allenfalls dann in Betracht, wenn davon nur die Spitzenämter im höheren Dienst betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 - DVBl. 2001, 1667). Eine Verschiebung um zwei Jahre ist weder kurzzeitig noch sind Besoldungsgruppen ab A 10 höhere Besoldungsgruppen oder gar Spitzenämter in diesem Sinn.

41

Die hier aufgegriffene Ungleichbehandlung der Besoldungsempfänger ab der Besoldungsgruppen A 10 ist vielmehr nur im Hinblick auf die besondere, einmalige Situation, in der sich der sächsische Landesgesetzgeber im Jahre 2008 befand, noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der sächsische Landesgesetzgeber fand bei Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungsrecht die seit 2003 bundesrechtlich geregelte Abstufung der Besoldungsangleichung vor. Er stand vor der Wahl, entweder die Besoldung für alle Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2008 auf das im bisherigen Bundesgebiet geltende Niveau anzuheben oder die Angleichung für alle Besoldungsgruppen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen oder schließlich die bereits bundesrechtlich vorgesehene gestufte Angleichung beizubehalten. Im ersten Fall hätte er sich neue finanzielle Lasten aufgebürdet. Im zweiten Fall wäre den geringer besoldeten Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 die seit 2003 bundesrechtlich geregelte Angleichung versagt geblieben. Im dritten Fall, den er gewählt hat, musste er die vorübergehende Einebnung des Besoldungsabstandes zwischen den Besoldungsgruppen in Kauf nehmen. Dass er sich in dieser Situation für die dritte Variante entschieden hat, ist von seinem besonders großen Gestaltungsspielraums bei der Bewältigung der Folgen der deutschen Einheit gedeckt (vgl. zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Zusammenhang mit der deutschen Einheit: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 <246>; vgl. auch Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143 <155 f., 157 f.>; Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 <38> und vom 14. März 2000 - 1 BvR 284, 1659/96 - BVerfGE 102, 41 <55>; Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324 f.> und vom 21. November 2001 - 1 BvL 19/93 u.a. - BVerfGE 104, 126 <147>).

42

Entscheidend dafür ist, dass die Verschiebung der Besoldungsangleichung für die Besoldungsgruppen höher als A 9 zwar weder geringfügig noch kurzfristig, aber immerhin nur vorübergehend war. Sie führte insbesondere nicht zu einer geringeren Basis für spätere Besoldungserhöhungen; die Beamten und Richter dieser Besoldungsgruppen wurden nach Auslaufen der Absenkung in die bereits bestehende und für die Besoldung der aus dem früheren Bundesgebiet stammenden Beamten und Richter sowie der Beamten und Richter mit Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV maßgeblichen Anlage 21 zum Sächsischen Besoldungsgesetz integriert. Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstands wirkte sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und wiegt damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen.

43

Zudem hat der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der - noch nicht angeglichenen - nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der - schon angeglichenen - vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert. Eine höhere Zulage war in dieser Übergangsphase nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten, zumal sie - wenn sie dem Abstandsgebot substanziell hätte Rechnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen Angleichung schon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sonderzahlungen.
Die am ... geborene Klägerin steht seit 01.08.2005 als Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Sie wurde mit Urkunde des Landes Rheinland-Pfalz vom 19.06.1995 zum 01.08.1995 zur Lehrerin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Zum 01.08.1996 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin war bis zu ihrer Versetzung als Lehrerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... beschäftigt und erhielt nach eigenen Angaben zuletzt monatliche Sonderzahlungen i.H.v. 128,63 EUR. Mit Verfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 14.06.2005 wurde die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten gemäß ihrem Antrag aus persönlichen Gründen zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Beklagten versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen und der ..., Grund- und Hauptschule, in ... zugewiesen. Derzeit ist die Klägerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... tätig.
Nach Leistung einer Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR wurden der Klägerin erstmalig für den Monat September 2005 die regulären Dienstbezüge ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. Die Bezügemitteilung 01/05 enthielt folgenden Hinweis: „Nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 erhalten ab dem 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A 12 und höher, R 1 und W 1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von 3 Jahren keine monatl. Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2006 wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Sonderzahlung und beantragte, ihre Bezüge abweichend von der Bezügemitteilung 01/05 ohne Anwendung der Kürzungsvorschriften zu ermitteln und auszubezahlen. Hilfsweise wurde Widerspruch gegen die Bezügemitteilung erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommene Streichung gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte angemessene Alimentation der Klägerin verstoße. Zudem werde nur bei Beamten und nicht auch bei den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gekürzt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung solle die Sonderzahlung nur für diejenigen Beamte entfallen, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten. Darunter falle die Klägerin nicht. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass § 1 a des Landessonderzahlungsgesetzes (LSZG) den Berechtigtenkreis einschränke. Danach würden Beamte und Richter aus einem Eingangsamt A 12 und höher, R 1 und W 1, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstehe, für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen erhalten. Davon sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Die Klägerin habe bis 31.07.2005 im Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden. Sie falle damit unter die Einschränkung. Die Streichung der Sonderzahlung sei auch nicht verfassungswidrig.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt zuletzt - sachdienlich ausgelegt -,
den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Einschränkungen auf die Klägerin nicht anwendbar seien. Denn nach dem Wortlaut des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 solle der Beamte, für den nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs keine Sonderzahlungen erhalten. Die Klägerin werde davon nicht erfasst, da ihr bereits vor dem 31.12.2004 Dienstbezüge nebst Sonderzahlungen zugestanden hätten. Der Umstand, dass die Klägerin diese Dienstbezüge vom Land Rheinland-Pfalz erhalten habe und erst anschließend nach Baden-Württemberg gewechselt sei, werde vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Vom Gesetzeswortlaut sollten von der Einschränkung lediglich Neueinstellungen betroffen sein. Dies treffe bei der Klägerin nicht zu, da ihr Dienstantritt auf einer Versetzung beruhe. Nach §§ 17, 123 BRRG werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis bei dem neuen Dienstherrn fortgesetzt und nicht etwa neu begründet. Die Klägerin habe seit 1994 Sonderzahlungen erhalten. Die Streichung der Bezüge sei eine unzulässige Ungleichbehandlung. Fürsorglich stützt sich die Klägerin auf Art. 33 Abs. 5 GG. Die Streichung der Sonderzahlung führe zu einer erheblichen Verringerung der jährlichen Bezüge. Zudem bestehe ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin. Weder von ihrem ehemaligen noch von ihrem jetzigen Dienstherrn sei sie auf die Streichung hingewiesen worden und habe sie zunächst auch eine Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR erhalten, was ihren bisherigen Dienstbezügen entsprochen habe.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin nach § 1 a Abs. 1 LSZG ausgeschlossen sei. Es liege auch keine Ausnahme nach § 1 a Abs. 2, 3 oder 4 LSZG vor. Die Klägerin gehöre nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen. Sie habe nicht zum 31.12.2004 in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden. Es mag zwar zutreffen, dass der Gesetzgeber in erster Linie auf Berufsanfänger abgezielt habe. Die gesetzliche Regelung gehe aber darüber hinaus. Somit bleibe auch kein Raum für eine teleologische Reduktion. Gegen § 1 a LSZG bestünden auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG keine Bedenken. Auch gebe es keinen Vertrauensschutz; einen Grundsatz der Besoldungseinheit gebe es nicht.
12 
Mit Schriftsätzen vom 23.06.2008 und 04.07.2008 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
17 
1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
19 
§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
20 
Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
21 
§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
22 
Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
23 
Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
24 
Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
25 
Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
26 
Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
27 
Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
28 
Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
29 
Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
30 
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
31 
Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
32 
2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
33 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
17 
1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
19 
§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
20 
Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
21 
§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
22 
Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
23 
Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
24 
Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
25 
Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
26 
Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
27 
Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
28 
Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
29 
Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
30 
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
31 
Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
32 
2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
33 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz bzw. die Zahlung nicht abgesenkter Dienstbezüge.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt. Mit Verfügung vom 22.08.2000 beurlaubte ihn die Behörde antragsgemäß nach § 11 PSchG ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der ...-Schule Sonderschule am ... in ... Am 09.05.2001 wurde er zum Sonderschullehrer und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans eingewiesen. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung unter den bisherigen Bedingungen bis einschließlich 31.07.2006 verlängert. Seither bezieht der Kläger Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.
Laut Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger in einem Telefonat vom 21.08.2008 (gemeint wohl 2006) die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz, da seine Beurlaubung in den Privatschuldienst Landesinteressen gedient habe und ihm von seinem privaten Arbeitgeber mit der Vergütung fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 22.08.2006 stellte der Kläger „hiermit schriftlich den Antrag auf Weiterzahlung der monatlichen Sonderzahlung für Landesbeamte rückwirkend zum 01.08.2006.“
Den - hierin gesehenen - (Leistungs-)Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 zurück, da dem Kläger erst nach dem 31.12.2004 im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes Dienstbezüge zustünden, so dass er unter die Einschränkungen des Berechtigtenkreises in § 1a Abs. 1 des Gesetzes falle.
Auf die am 18.09.2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 19.09.2007 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2006 verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2006 auszuzahlen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung habe. Für ihn sei nicht (erst) nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden. Ein solcher entstehe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag der Ernennung des Beamten und ende nach § 3 Abs. 3 BBesG mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Die Ernennung des Klägers sei mit Wirkung vom 08.09.2000 erfolgt. Seither sei kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt habe. Der Kläger sei lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung hätten in dieser Zeit geruht. Beides sei mit Ablauf der Beurlaubung wieder aufgelebt, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gebe keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen seien, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gebe es auch aus der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt worden sei, keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes werde die Begründung vorangestellt, dass damit ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt werde. Danach sollten nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab 01.01.2005 eingestellt würden. Daraus folge, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1a LSZG keine Anwendung finden solle. Auf die gleiche Art und Weise sei der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichhardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert worden. Dies stütze die Auslegung der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.08.2008 - 4 S 2500/07 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit der am 25.08.2008 eingegangenen Begründung macht der Beklagte geltend: Der Kläger falle unter den Personenkreis der Einschränkungsregelung des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der stattdessen am 01.01.2008 in Kraft getretenen Absenkungsregelung des § 3a Abs. 1 LBesG. Denn er habe erstmals nach Aufhebung seiner Beurlaubung mit Ablauf des 31.07.2006 Ansprüche auf Dienstbezüge im Geltungsbereich der beiden Gesetze aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehabt. Während der Zeit der Beurlaubung habe er gerade keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule gehabt. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich auf die Ernennung hätte abstellen wollen, wäre dies durch den Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen. Auch hätte der Gesetzgeber nicht, wie es dem Verwaltungsgericht zur Differenzierung anscheinend vorschwebe, auf die Formulierung „Auszahlung von Dienstbezügen“ zurückgreifen können, da dies in besonders gelagerten Fällen zu unerwünschten Ergebnissen geführt hätte. Zudem gehe die Regelung insgesamt über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinn hinaus. Betroffen seien unterschiedslos sämtliche sog. Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinn), soweit diese - wie der Kläger - erstmals Dienstbezüge vom Land erhielten. Dies gelte beispielsweise auch für Beamte, die aus einem anderen Bundesland in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden seien. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stelle sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. eine erweiternde Auslegung der Ausnahmetatbestände kein Raum sei. Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche auch die Anrechnungsvorschrift des § 1a Abs. 4 LSZG bzw. des § 3a Abs. 3 Satz 2 Buchst. b LBesG, die sonst überflüssig wäre.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält sie für folgerichtig, da er bereits mit seiner Ernennung zum Sonderschullehrer Anspruch auf Besoldung gehabt habe. Dieser Anspruch sei dann aber erloschen für die Dauer der Beurlaubung in den Privatschuldienst. § 31 Abs. 3 AzUVO (bzw. bis 31.12.2005 § 14 Abs. 3 Satz 1 Urlaubsverordnung) spreche daher auch von einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge und gehe daher systematisch davon aus, dass die Bezüge zu einem vorherigen Zeitpunkt zugestanden hätten und nachträglich aufgrund des Eintritts des Tatbestands der Beurlaubung aus persönlichen Belangen entfielen. Damit sei sein Anspruch zugestanden im Sinne von § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG. Bestätigt werde diese Auffassung durch den eindeutigen Willen des Gesetzgebers in der Begründung zum Landessonderzahlungsgesetz. Ferner verweise er auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde durch die verwehrte Sonderzahlung in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich mit anderen im öffentlichen Dienst tätigen Sonderschullehrern behandelt. Die enge Verzahnung zeige sich bereits im System der Refinanzierung, welches in § 18 PSchG die engste Verknüpfung der Finanzierung an die Besoldung zeige. Auch das Argument einer besonderen Treue zum Beklagten verfange nicht, da er ja bereits seit Beginn seines Beamtenverhältnisses im Dienst des Beklagten gewesen sei und die Zeit im Privatschuldienst nach § 12 PSchG vollumfänglich auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Insofern gebe es keine sachlichen Gründe, ihn schlechter zu stellen als Beamte, die ohne Vorliegen einer Beurlaubung im öffentlichen Schuldienst tätig gewesen seien. Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung des § 1a Abs. 4 LSZG verfange nicht, da diese im Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zu verstehen sei und verhindern solle, dass Beamte, die bereits aus einem anderen Amt aus welchen Gründen auch immer keine Sonderzahlung erhalten hätten, weiterhin keine Sonderzahlung erhielten.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
13 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (vgl. die Verfügung des Senats vom 26.11.2008) gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - nach Zulassung durch Beschluss vom 11.08.2008 (4 S 2500/07) statthafte und auch sonst zulässige - Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
14 
Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab 01.08.2006 die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz auszuzahlen. Denn ein dahingehender Anspruch (bzw. ab 01.08.2008 ein Anspruch auf nicht abgesenkte Dienstbezüge) steht dem Kläger nicht zu.
15 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145), eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) sind bei Beamten und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG). Außerdem gilt die Wartezeit nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG).
16 
Die Einschränkung des Berechtigtenkreises (Wartezeitregelung) durch § 1a LSZG ist - entgegen einer erstinstanzlichen Rüge des Klägers - nicht unter Verstoß gegen § 120 Abs. 3 LBG wegen unterlassener Beteiligung der dort genannten Spitzenorganisationen zustande gekommen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 sind der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Beamtenbund Baden-Württemberg und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden (mit ablehnenden Stellungnahmen) im Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden (vgl. LT-Drs. 13/1832 S. 11).
17 
Nach der in Rede stehenden Regelung gehört der Kläger zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn er war seit seiner Ernennung am 08.09.2000 nach § 11 PSchG ohne Dienstbezüge zur Übernahme eines Lehrauftrags an der...-Schule Sonderschule am ... in ..., einer privaten Ersatzschule, beurlaubt und hat erst nach Beendigung der (verlängerten) Beurlaubung ab 01.08.2006 vom Beklagten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten. Die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Ausnahme von der dreijährigen Wartezeit gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG greift nicht zu seinen Gunsten ein, da ihm nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.
18 
Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Ausschluss von der Wartezeit ausreichen soll, dass am 31.12.2004 ein Beamtenverhältnis bestanden hat, findet im Wortlaut von § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Um die Bedeutung des Stichtags 31.12.2004 für einen Anspruch auf Sonderzahlungen (bis 31.12.2007) bzw. auf volle, nicht um 4,0 vom Hundert abgesenkte Besoldung (ab 01.01.2008) hervorzuheben, verwenden sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG jeweils zwei Formulierungen: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag „Anspruch auf Dienstbezüge entsteht“. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag „Dienstbezüge zugestanden haben“. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09 -, Juris). Denn verstünde man unter „Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge“ im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG die Begründung des Beamtenverhältnisses, wäre die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG überflüssig. Daher entsteht der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG und somit der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden haben. Jedenfalls die Formulierung „Dienstbezüge zugestanden haben“ ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen - auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag der Ernennung entsteht - Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, sondern nur und erst dann, wenn er einen (konkreten) Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat und dementsprechend der Dienstherr zur Zahlung verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist.
19 
Aus den Gesetzesmaterialien, auf die das Verwaltungsgericht verweist (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11 und 12; Plenarprotokoll 13/80 S. 5644 und 13/85 S. 6101), ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG (bzw. § 3a Abs. 1 LBesG) von einem anderen Begriff des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge ausgegangen wäre und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet worden ist, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, Sonderzahlungen bzw. die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Sie legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber diese besondere Fallkonstellation (hier: wegen sofortiger Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst) nicht in den Blick genommen hat. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung von § 1a Abs. 1 und 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.).
20 
Der dargelegten Sichtweise der Wartezeitregelung steht nicht das vom Kläger erstinstanzlich angeführte Prinzip entgegen, wonach das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 254). Durch die Geltung der Wartezeit für einen zum Beklagten (als einem anderen Dienstherrn) „versetzten“ Beamten - als einen solchen sieht sich der Kläger an - wird nicht in Frage gestellt, dass die Versetzung nicht zu einer Beendigung des bisherigen Beamtenverhältnisses, sondern zu dessen Fortsetzung mit dem neuen Dienstherrn führt. Eine Differenzierung im Rahmen der Besoldung in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Versetzung verbietet das genannte Prinzip ebenso wenig wie es eine einheitliche Beamtenbesoldung in den einzelnen Bundesländern gebietet. So folgt bereits aus §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 2, 123 Abs. 1 BRRG, dass sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet, auch wenn das Beamtenverhältnis - worauf der Kläger für seinen Standpunkt allein hinweist - nach §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 1, 123 Abs. 1 BRRG mit dem neuen Dienstherrn „fortgesetzt“ wird.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Regelung auch nicht so zu verstehen, dass die dreijährige Wartezeit nur für Beamte und Richter gilt, die nach dem 31.12.2004 neu eingestellt worden sind und erstmals ein Eingangsamt der beschriebenen Art erlangt haben (sog. „Berufsanfänger“ im engeren Sinn). Zwar hat der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 die Absicht geäußert, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom ihm bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartezeit nicht auf den Personenkreis der „Berufsanfänger“ im engeren Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Insoweit ist Grenze jeder Auslegung der Wortlaut des Gesetzes. Dies gilt insbesondere für Besoldungsleistungen, die - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechend - dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, und Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Danach gilt die dreijährige Wartezeit nicht nur für „Berufsanfänger“ im engeren Sinn. Denn die Gesetz gewordene Regelung des § 1a Abs. 1 LSZG knüpft - ebenso wie § 3a Abs. 1 LBesG - nicht an den Berufseinstieg an, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt unter anderem der Besoldungsgruppen A 12 und höher. Von der Wartezeit betroffen sind mithin alle Beamten, die ein derartiges Eingangsamt bekleiden und - wie bereits erörtert - erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben.
22 
Mit dem dargelegten Verständnis begegnet die Regelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
23 
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 und BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, a.a.O.).
24 
Nach diesen Maßstäben erscheint nicht evident sachwidrig, dass mit der umstrittenen Regelung nicht auch beamtete Lehrer, die - wie der Kläger - unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge an einer privaten (Ersatz-)Schule tätig gewesen sind, von der dreijährigen Wartezeit ausgenommen werden, wie dies der Fall ist bei Beamten, die nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gewechselt sind (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG), und bei Beamten, denen früher Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG). Denn der mit der Regelung bewirkte Ausschluss von beurlaubten, an einer Privatschule tätig gewesenen Lehrern knüpft nicht an ein unabänderliches personengebundenes Merkmal an, sondern ist Folge einer entsprechenden bewussten und freiwilligen Entscheidung des Beamten. Die Unterschiede zwischen der Gruppe der privilegierten Normadressaten und der Gruppe der an einer Privatschule beurlaubt ohne Dienstbezüge tätig gewesenen Lehrkräfte, der der Kläger angehört, sind nicht derart gering, dass die „Benachteiligung“ letztgenannter Gruppe sachwidrig wäre. Die begünstigten Normadressaten weisen nämlich insoweit eine besondere Nähe zum beklagten Land auf, als sie für öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes tätig geworden sind und dafür Dienstbezüge oder eine Vergütung als Angestellte oder Dienstbezüge aus einem anderen Amt innerhalb des Landes erhalten haben. Die Gruppe, welcher der Kläger angehört, ist hingegen nicht im Bereich der öffentlichen Verwaltung des beklagten Landes, sondern im Bereich des privaten Schulwesens tätig gewesen. Der darin liegende Unterschied erscheint als Differenzierungsmerkmal nicht sachwidrig, auch wenn das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen im Bescheid vom 22.08.2000 ausdrücklich anerkannt hat, dass die Beurlaubung des Klägers gemäß § 11 PSchG „öffentlichen Belangen dient“. Gleiches gilt mit Blick auf das durch Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulwesen. Dessen hierauf beruhende Förderung insbesondere durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen an die Träger der Privatschulen führt nicht dazu, dass diese damit als Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung anzusehen wären und dieser in jeder Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der besoldungsrechtlichen Einordnung der an ihr tätigen Lehrer, vom Staat gleichgestellt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und - 4 S 1970/06 -). Hieran ändert nichts, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, dass sich die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule nach § 28 LKJHG gerichtet habe, bei dieser Finanzierung die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen seien und somit eine Refinanzierung über den Landeshaushalt vorgelegen habe. Aus dem Umstand, dass nach § 11 Satz 3 PSchG (i.V.m. §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG) die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Land tätig ist, bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen ist, kann ebenfalls nichts für eine (weitergehende) Gleichbehandlung beurlaubter Lehrer auch im vorliegenden Zusammenhang gefolgert werden. Dass der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG zwingend gehalten wäre, die beanspruchte besoldungsrechtliche Gleichstellung vorzunehmen, vermag der Senat danach nicht zu erkennen, auch wenn man auf Grund der aufgezeigten Aspekte von einer „Nähe“ der Privatschultätigkeit des Klägers zum öffentlichen Dienst ausgehen wollte. Aus der Garantie des Privatschulwesens in Art. 7 Abs. 4 GG selbst lassen sich für Beamte, die zu einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen sind, keine Ansprüche auf bestimmte Besoldungsleistungen herleiten, von der strikten Gesetzesbindung des § 2 Abs. 1 BBesG abgesehen.
25 
In der beanstandeten Wartefrist liegt auch kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Schutz dieser Regelung, in der das Bundesverfassungsgericht eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums wie auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht. Sonderzahlungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das bedeutet, dass sie jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61).
26 
Das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300), gebietet keine andere Beurteilung. Es betrifft allein die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Bei dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39,196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Mit seiner hierauf gestützten Forderung nach einem „gesteigerten sachlichen Grund“ für die umstrittene Wartezeitregelung verkennt der Kläger jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt zählen, sodass der Gesetzgeber bei beschränkenden Maßnahmen nicht den strengen Bindungen des Alimentationsprinzips unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris und Senatsurteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 - ). Hieran hat sich mit Blick auf die ab 01.01.2008 geltende Regelung des § 3a Abs. 1 LBesG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2008 über die Absenkung der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nichts geändert. Denn mit dem BVAnpG 2008 hat der Gesetzgeber lediglich die nach Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105) in Höhe von 4,17 vom Hundert verbliebenen Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile integriert, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Die Integration betrifft die Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung und damit auch mit der bereits bestehenden Wartezeitregelung, die nunmehr durch eine entsprechende Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ wird. Ein besoldungsrechtlicher „Eingriff“ für den Kläger oder eine sonstige tiefgreifende strukturelle Veränderung des Kernbestands der beamtenrechtlichen Besoldung ist damit nicht verbunden (gewesen).
27 
Im Übrigen folgen aus dem - unterstellt verletzten - Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich - wie bereits erwähnt - als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 ZPO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 40 GKG auf 4.635,84 EUR festgesetzt.
32 
Maßgeblich ist der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38.03 - und Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -; vgl. auch Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327). Zugrundezulegen ist dabei die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Höhe der begehrten Sonderzahlung (193,16 EUR x 24 Monate = 4.635,84 EUR).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - 17 K 1437/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1939 geborene Kläger, der zuletzt als Postsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten stand und sich seit 01.03.1996 im Ruhestand befindet, wendet sich gegen eine Kürzung seiner Versorgung.
Mit der Bezügemitteilung für den Monat Dezember 2004 erhielt er ein Informationsblatt mit u.a. folgendem Hinweis:
„Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
Der Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung, der bisher je zur Hälfte von den Rentnerinnen/Rentnern sowie der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, wird seit dem 01.04.2004 in voller Höhe von 1,7% von den Rentnerinnen/Rentnern selbst getragen. Die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge leisten bisher einen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung, der dem von den Rentnerinnen/Rentnern getragenen hälftigen Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung entspricht. Die Pflegekosten werden den Versorgungsempfängern von der privaten Pflegeversicherung und durch die Beihilfe vom Dienstherrn erstattet. Der Gesetzgeber hat es deshalb als gerechtfertigt erachtet, die Versorgungsempfänger ab 01.04.2004 im gleichen Maße wie Rentnerinnen/Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen zu beteiligen. Daher werden die seit 01.04.2004 gezahlten Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Sozialen Pflegeversicherung um 0,85% reduziert. Der Abzug erfolgt jeweils am 01.12. bei der jährlichen Sonderzahlung. Der Kürzungsbetrag ist in der anliegenden Bezügemitteilung als 'Minderung § 4a Abs. 1 BSZG' ausgewiesen. Die Rechtsänderung mit der Einfügung des § 4a BSZG durch Artikel 1 des genannten Gesetzes ist mit Wirkung vom 01.11.2004 erfolgt (BGBl. I S. 2686).“
Mit Schreiben vom 21.12.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Minderung seiner Bezüge nach § 4a Abs. 1 BSZG ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.04.2005 zurückgewiesen wurde.
Am 02.05.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt - nach Erweiterung der Klage um den Kürzungsbetrag der Sonderzahlung im Dezember 2005 - beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Jahre 2004 und 2005 weitere Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 346,26 EUR zu gewähren. Mit Urteil vom 25.04.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes - BSZG - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) richtig angewendet. Die in § 4a BSZG getroffenen Regelungen seien nicht verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG werde durch die Rechtsänderung nicht berührt, denn der Schutz dieser Vorschrift erfasse nicht das sogenannte 13. Monatsgehalt/die Sonderzahlung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, wenn man die Gruppe der Versorgungsempfänger derjenigen der gesetzlich versicherten Rentner gegenüberstelle. Dem Gesetzgeber sei im Bereich des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eingeräumt, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. In diesem Rahmen müsse ihm zugestanden werden, nicht nur das gesamte Besoldungsgefüge, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Auch die Berücksichtigung des Versorgungsniveaus aller Versorgungssysteme sei ein Faktor, der bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden könne. Der Gleichheitssatz verlange, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lasse. Der Gleichheitssatz sei nur dann verletzt, wenn sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erwiesen. Dies treffe hier jedoch nicht zu. Schon bisher hätten nicht nur Beamte und Versorgungsempfänger, sondern auch Rentner einen Beitrag zur Pflegeversicherung entrichten müssen. Der Beitragsanteil der Rentner habe 0,85 Prozent der monatlichen Rente betragen, der gleiche Anteil sei von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen worden. Seit April 2004 hätten die Rentner den vollen Beitragssatz, nämlich 1,7 Prozent, allein zu tragen. Mit dieser neuen Regelung sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass die heutigen Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen entrichtet hätten. Dies treffe in gleicher Weise für die Versorgungsempfänger zu. Durch die Reduzierung der Sonderzahlung im Bereich der Versorgung werde damit wirkungsgleich der Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag übertragen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot durch die in § 4a BSZG getroffene Neuregelung liege daher nicht vor. Die Behauptung des Klägers, er habe schon vor der Gesetzesänderung einen Beitrag von 1,934 Prozent zur privaten Pflegeversicherung entrichten müssen, sei nicht nachvollziehbar. Denn nach der bislang geltenden Rechtslage (§ 55 Abs. 1 PflegeVersG i.V.m. § 28 Abs. 2 PflegeVersG, BGBI. 1994 S. 1013 ff.) habe der Beitragssatz für Beihilfeberechtigte 0,85 Prozent betragen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24.07.2007- 4 S 1276/06 -, zugestellt am 30.07.2007, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 19.09.2007 begründet.
Er trägt vor: Der Abzug für Pflegeleistungen im Bundessonderzahlungsgesetz verstoße gegen Art. 14 GG. Dadurch werde auch die verfassungsrechtlich garantierte Pflicht der Beklagten als Dienstherrin zur amtsangemessenen Alimentation des Klägers und seiner Familie tangiert. Seine Rechtsposition sei durch Art. 14 GG - an dem sich § 4a BSZG messen lassen müsse - eigentumsrechtlich geschützt, da sie sich als staatliche Leistung darstelle, bei der der Staat als Gebender in Erscheinung trete für ein erdientes Recht. Daraus ergebe sich eine objektive rechtliche Institutsgarantie zu seinen Gunsten. Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig. Er habe aufgrund des Alimentationsprinzips Anspruch auf Einhaltung auch des eigentumsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüber der Beklagten. Dem Gesetzgeber verbleibe zwar bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten ein weiter Gestaltungsspielraum, der grundsätzlich auch Besoldungsabsenkungen oder -kürzungen zulasse. Ein sachlicher Grund für die hier faktisch eingetretene Besoldungskürzung sei aber nicht erkennbar. Der Eingriff durch den zum 01.11.2004 in Kraft getretenen § 4a BSZG, der damit begründet worden sei, dass die Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.04.2004 den vollen Monatsbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung allein aufbringen müssten, weil der Rentenversicherungsträger den halben Versicherungsbeitrag von 0,85 Prozent nicht mehr übernehme, lasse sich im Hinblick auf Art. 14 GG nicht rechtfertigen. Er entspreche keiner wirkungsgleichen Übertragung, da die Versorgungsempfänger grundsätzlich in der Vergangenheit eine niedrigere Besoldung erhalten hätten. Dementsprechend sei die Übertragung der Beitragsbelastung gerade nicht wirkungsgleich. Es handele sich beim künftigen Wegfall der hälftigen Übernahme der Pflegekosten um eine Beihilfeleistung und deshalb sei die angeblich wirkungsgleiche Übertragung gerade nicht systemgerecht. Faktisch erfolge eine reine Kürzung der Versorgungsbezüge ohne sachlichen Grund. Er sei überproportional von dem Eingriff betroffen, da er für private Pflegeleistungen vergleichsweise höhere Eigenleistungen erbringen müsse als Versorgungsempfänger mit höheren Pensionen und erst recht mit Pensionen, die über der Beitragsbemessungsgrenze lägen. Auch sei Art. 3 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzgrundsatz verletzt, da die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich vollkommen anders zu behandeln seien als die Versorgungsempfänger. Sein Anspruch beruhe auf eigener Leistung in der Vergangenheit, die ihm in Form von Versorgungsbezügen zufließe. Die völlig unterschiedliche Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgung der Beamten rechtfertige den hier erfolgten Eingriff in Art. 14 GG gerade nicht. Die Beamtenversorgung sei, anders als die gesetzliche Rentenversicherung, keine klassische Versicherung, sondern Ausdruck der Alimentationspflicht des Dienstherrn und unterscheide sich insofern grundlegend von dem rentenrechtlichen Versicherungsanspruch. Dies spiegele sich auch in den verfassungsrechtlichen Garantien für die beiden Alterssicherungssysteme wider. Während es für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in erster Linie wegen der eingezahlten Beiträge als Basis für die Rentengewährung um Fragen des Eigentumsschutzes des Art. 14 GG gehe, ergebe sich die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten amtsangemessen zu versorgen, aus seiner Alimentationspflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, der als institutionelle Garantie in Art. 33 Abs. 5 GG seinen Niederschlag finde. Nichts desto weniger reiche der Eigentumsschutz des Art. 14 GG auch an beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche heran. Hier sei insbesondere die lange Dienstzeit, die der Beamte im Treueverhältnis verbracht habe, zu berücksichtigen.
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Der Kläger beantragt (sachdienlich),
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - 17 K 1437/05 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 06. April 2005 zu verurteilen, ihm für die Jahre 2004 und 2005 weitere Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 346,26 EUR zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, § 4a BSZG verstoße nicht gegen den Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Praxis, den Beamten ein sog. „Weihnachtsgeld“ zu gewähren, habe erst in den Jahren nach 1949 im Bund Eingang gefunden und gehöre daher nicht zu den beamtenrechtlichen Ansprüchen, die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert seien. Der Gesetzgeber könne diese Bezüge, ohne Art. 33 Abs. 5 GG zu verletzen, jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen. Entsprechend stütze der Kläger seine Argumentation nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auf Art. 14 GG. Allerdings finde auf die Alimentation der Beamten nur Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Anwendung und nicht Art. 14 GG. Der Kläger vermenge in unzulässiger Weise Alimentationsprinzip und Eigentumsschutz. Seine Berufungsbegründung sei insofern widersprüchlich, als er zunächst richtig die Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung, nämlich einerseits „klassische Versicherung“ und Art. 14 GG und andererseits Alimentationspflicht und Art. 33 Abs. 5 GG, aufzeige, dann aber auf Art. 14 GG abhebe, weil offensichtlich der einschlägige Art. 33 Abs. 5 GG gegen seinen Vortrag spreche. Die Alimentation sei aber gerade kein Entgelt für die Leistung konkreter Dienste und stehe deshalb dem Beamten nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe, sondern nur hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu; ansonsten sei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Bereits aus der Natur des Alimentationsprinzips habe der Beamte keinen Anspruch in bestimmter ziffernmäßiger Höhe als „erdientes Recht“, wie ihn der Kläger hinsichtlich des Abzugs für Pflegeleistungen geltend mache. Es sei aber nicht ersichtlich, dass er durch die Verminderung der Sonderzahlung um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge unzumutbar belastet werde und sein Lebensunterhalt gefährdet sei, zumal diese Verminderung von ihrer Höhe her geringfügig sei. Im Übrigen gebe es keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstands in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes. Da die Sonderzuwendung nicht zum Kernbestand der Alimentation gehöre, sondern beliebig gestrichen werden könne und keinerlei verfassungsrechtlichen Schutz genieße, könne von vornherein kein schützenswertes Vertrauen entstanden sein. Auch sei sie immer neben den regulären Dienstbezügen gezahlt und daher als eine besondere Zahlung behandelt worden, die sich bereits optisch von den regulären Bezügen abgehoben habe. Deshalb habe kein schützenswertes Vertrauen dahin entstehen können, der Staat werde unabhängig von der finanziellen Lage das „Weihnachtsgeld“ in der bisherigen Höhe weiterbezahlen. Die wesentlich verschlechterte finanzielle Situation der öffentlichen Haushalte und insbesondere der starke Anstieg der Versorgungslasten machten nachhaltige Konsolidierungsbemühungen erforderlich. Diese Situation sei den Versorgungsempfängern über die Medien seit langem bekannt. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht eine Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne des Art. 3 GG verneint. Der Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag der Rentner werde durch die Reduzierung der Sonderzahlung im Bereich der Versorgung ab 01.04.2004 wirkungs- und zeitgleich auf die Versorgungsempfänger des Bundes übertragen. Die Gesetzesänderung bewirke, dass Rentner, pflichtversicherte Versorgungsempfänger und privat versicherte Versorgungsempfänger in gleicher Weise statt bislang grundsätzlich nur den halben Pflegeversicherungsbeitrag nunmehr den gesamten Beitrag zu tragen hätten. Soweit der Kläger geltend mache, er müsse für private Pflegeleistungen vergleichsweise höhere Eigenleistungen erbringen als Versorgungsempfänger mit höheren Pensionen, habe er diesen Vortrag in keiner Weise konkretisiert. Im Übrigen könne er, wenn er eine private Krankenversicherung gewählt und folgerichtig nach § 23 SGB XI auch eine private Pflegeversicherung habe, nicht geltend machen, dadurch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt zu sein. Seine Behauptung, die Versorgungsempfänger hätten grundsätzlich in der Vergangenheit eine niedrigere Besoldung erhalten, erscheine zweifelhaft, da Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten und in der Regel eine höhere Nettoauszahlung hätten als Angestellte mit entsprechender BAT-Vergütung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch das System der Beihilfe in der gegenwärtigen Form nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre und nicht die Erstattung jeglicher Aufwendungen verlange.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger begehrt ungekürzte Sonderzahlungen nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG - für die Jahre 2004 und 2005 und macht im Wege der allgemeinen Leistungsklage den Kürzungsbetrag geltend, um den die Beklagte seine Sonderzahlungen unter Anwendung von § 4a BSZG reduziert hat.
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Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungs- bzw. Versorgungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG bzw. § 3 Abs. 1 BeamtVG). Auch im Fall der - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit einer Regelung des geltenden Besoldungs-bzw. Versorgungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungs- bzw. Versorgungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) als nichtig erweisen sollte. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass ihm für die streitgegenständlichen Jahre 2004 und 2005 ein Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Sonderzahlung zustünde (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Das aber ist nicht der Fall.
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Rechtsgrundlage für die jeweils im Monat Dezember 2004 und 2005 gewährte Sonderzahlung ist der am 01.01.2004 in Kraft getretene und im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert gebliebene § 4 BSZG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat derjenige, der am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört (mithin auch der Kläger als Versorgungsempfänger), vor Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) wurde § 4a BSZG mit Wirkung zum 01.11.2004 in das Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. Nach dessen Abs. 1 vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. In § 4a Abs. 2 BSZG wird die Verminderung begrenzt auf höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Nach § 4a Abs. 3 BSZG vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1, wobei die Verminderung höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI), höchstens 266,79 EUR, beträgt.
21 
Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für die Jahre 2004 und 2005 erhalten. Berechnungsfehler werden insoweit nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm nach den genannten Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - nicht zu.
22 
Die Kürzung der Sonderzahlung um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ durch § 4a BSZG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 14 GG nicht Prüfungsmaßstab. Da die Sonderzahlung zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen zählt, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, geht die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
24 
§ 4a BSZG verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
25 
Die Vorschrift verlangt weder den Versorgungsempfängern einen eigenen „Beitrag“ zur Finanzierung der Pflegeleistungen ab noch bewirkt sie den Wegfall von Beihilfeleistungen. Die Beträge, um welche die Sonderzahlungen reduziert werden, stammen nicht aus dem Vermögen der Versorgungsempfänger und stellen daher - rechtlich gesehen - auch keine „Beiträge“ dieses Personenkreises dar. Die Sonderzahlungen werden vielmehr von vornherein in verminderter Höhe ausgezahlt. Die Einsparungen sind nicht zweckgebunden, sondern kommen dem Bundeshaushalt zugute. Die amtliche Überschrift des § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) nennt nur den Grund, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger zu kürzen. Dies in die Vorschrift selbst aufzunehmen, mag gesetzestechnisch wenig geglückt sein, ist aber unschädlich (ebenso BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, DVBl. 2007, 1435; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). § 4a BSZG hat auch nicht den Wegfall oder die Einschränkung von Beihilfeleistungen für Pflegemaßnahmen zur Folge, die weiterhin unverändert gewährt werden. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung sowie die Gewährung von Beihilfe zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören (vgl. zur Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung: BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; zur Beihilfe: vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, ZBR 2007, 416 sowie Urteil des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 2205/06 -, wonach das System der Beihilfegewährung nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt).
26 
Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG ist es auch nicht zu beanstanden, dass die den Versorgungsempfängern gewährte Sonderzahlung, die ohnehin geringer ist als diejenige, die den aktiven Beamten gezahlt wird (im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 BSZG 5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge, zuzüglich eines Festbetrags von 100,- EUR für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8), noch weiter gekürzt wird, was wiederum bei den aktiven Beamten nicht erfolgt. Denn es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, den aktiven und den sich im Ruhestand befindlichen Beamten Sonderzahlungen aus Gründen strikter Parallelität in einheitlicher Höhe zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Auch stellt die Gewährung von Sonderzahlungen selbst keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Sonderzuwendungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteile vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris, und vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, Juris; Urteile des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Sonderzahlungen können daher insoweit jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
27 
Auch unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips ergibt sich nichts anderes. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, a.a.O.). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, a.a.O.) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O.).
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Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O.; stRspr). Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestands des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dieser darf die Beamtenbesoldung und -versorgung danach von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Versorgungsempfängern dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Zu den finanziellen Erwägungen müssen vielmehr stets weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung der Versorgungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., und Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.).
29 
Der Kläger macht geltend, dass die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt zählen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, a.a.O.). Will der Gesetzgeber die Sonderzahlungen streichen oder kürzen, unterliegt er demnach nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris). Somit kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht darauf an, ob es sachliche Gründe gibt, die eine Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ rechtfertigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
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Genießen einzelne Versorgungsleistungen - wie die Sonderzahlungen - hinsichtlich ihres Bestands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz, kommt ihnen gleichwohl mittelbar als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens der Beamten verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Bei einer isolierten Betrachtung der umstrittenen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung um 0,85 Prozent, die sich im Falle des Klägers in einer Verringerung seiner jährlichen Bruttobezüge um 150,95 EUR (2004) bzw. um 195,31 EUR (2005) ausdrückt, erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass dadurch die Amtsangemessenheit der Versorgung tangiert wäre (Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 4 S 725/06 -, VBlBW 2009, 178, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 - sowie Beschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275). Gegenteiliges trägt auch der Kläger nicht vor.
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Da sich das verfassungsrechtlich relevante Nettoeinkommen aus einer Gesamtschau der versorgungsrechtlichen Regelungen ergibt, kann ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau seine Ursache allerdings auch darin haben, dass unzureichende Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie Kürzungen oder Streichungen versorgungsrelevanter Leistungen kumulativ zusammenwirken. In diesem Fall kann die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht, wenn diese - wie die Sonderzahlung - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sollte also die Kürzung der Sonderzahlungen im Zusammenwirken mit anderen Versorgungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage stellen, so folgte daraus nicht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der ungekürzten Sonderzahlungen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber lediglich, durch eine entsprechende Korrektur der Regelungen der Beamtenversorgung ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225). Dies kann sowohl dadurch geschehen, dass er die Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er versorgungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Zwar korrespondiert der Alimentationspflicht des Gesetzgebers ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Dieses kann aber nur dadurch geltend gemacht werden, dass der Beamte Klage auf Feststellung erhebt, sein Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O., und Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O., jeweils m.w.N.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Hierauf zielt das Begehren des Klägers jedoch nicht ab. Er hat weder ausdrücklich Klage auf Feststellung erhoben, seine Alimentation sei in den Jahren 2004 und 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, noch kann seinem Vortrag ein solches Rechtsschutzbegehren konkludent entnommen werden. Mit seiner Klage verfolgt er nur das Ziel, Sonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 ohne die umstrittene Kürzung nach § 4a BSZG zu erhalten. Nur hierzu verhält sich sein Vorbringen. Auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Versorgung in den Jahren 2004 und 2005 geht er nicht ein.
33 
Die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierin liegt insbesondere keine willkürliche Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern bzw. von Versorgungsempfängern und Rentnern.
34 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
35 
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die ihnen zugrunde liegenden Entwicklungen sind grundsätzlich geeignet, entsprechende Einschnitte in das System der Beamtenversorgung zu rechtfertigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht dabei auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Bei dem Bemühen, Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung systemkonform auf die Beamtenversorgung zu übertragen, kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme ist eine völlig wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenbesoldung und -versorgung oftmals nicht möglich. Insoweit genügt es, wenn ein gewisser Gleichlauf mit der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
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Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Kürzung der den Versorgungsempfängern gewährten Sonderzahlung Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung „wirkungsgleich“ in die Beamtenversorgung übertragen wollte.
37 
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 -, BVerfGE 52, 303). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der sozialen Sicherung im Alter und bei Krankheit. Das System der sozialen Pflegeversicherung - eine der gesetzlichen Krankenversicherung folgende und im Wege des Umlageprinzips finanzierte einkommensabhängige Familienversicherung (vgl. Igl, NJW 1994, 3185; Unverhau, ZBR 1995, 93; Isensee, ZBR 1995, 221) - ist mit dem System der privaten Pflegeversicherung der Beamten, die eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen haben (§§ 23 Abs. 3, 110 SGB XI) und daneben von ihrem Dienstherrn Beihilfe erhalten, nicht ohne weiteres vergleichbar. Diese strukturellen Unterschiede hindern den Gesetzgeber jedoch nicht, Veränderungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung in ihren Wirkungen im Rahmen der Beamtenversorgung nachzuvollziehen.
38 
Mit der Kürzung der Sonderzahlung hat der Gesetzgeber auf die durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) erfolgten Änderungen in der gesetzliche Rentenversicherung reagiert, wodurch die Rentner verpflichtet wurden, den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent der monatlichen Rente, der ursprünglich zu gleichen Teilen (je 0,85 Prozent) durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie durch die Rentner gezahlt wurde, ab 01.04.2004 allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Diese Belastung durch den Wegfall des Beitragszuschusses in Höhe von 0,85 Prozent, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hat, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers wirkungsgleich auf die Versorgungsempfänger übertragen werden (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen). Die konkrete Ausgestaltung des § 4a BSZG ist dabei nicht zu beanstanden. Die Versorgungsbezüge der Beamten werden entsprechend der Höhe der Mehrbelastung der Rentner durch den Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung um 0,85 Prozent des Bruttoeinkommens abgesenkt. Dabei wird ebenfalls zur „Deckelung“ auf die Beitragsbemessungsgrenze des § 55 Abs. 2 SGB XI verwiesen, so dass auch insofern eine Gleichbehandlung mit den Rentnern erfolgt.
39 
Hierin liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine unzulässige Benachteiligung im Vergleich zu den Empfängern von Versorgungsleistungen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Vielmehr hält sich der (Bundes-)Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er einer möglichst vollständigen Übertragung der Regelungen der sozialen Pflegeversicherung Priorität eingeräumt hat (anders der Gesetzgeber in Baden-Württemberg, der - ebenfalls in zulässiger Weise - keine „Deckelung“ der Kürzung der Sonderzahlung durch Verweisung auf die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung vorgenommen, sondern den Prozentsatz, um den eine Kürzung der Sonderzahlung erfolgt, entsprechend niedriger festgelegt hat; vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
40 
Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dadurch vor, dass er bereits Prämien zur privaten Pflegeversicherung zahle, die höher als 0,85 Prozent seines Bruttoeinkommens seien, und damit nun insgesamt Beiträge leiste, die deutlich höher als 1,7 Prozent seines Bruttoeinkommens seien (1,934 Prozent des Bruttoeinkommens für die private Pflegeversicherung, nach Anwendung von § 4a BSZG insgesamt 2,784 Prozent), verkennt er zunächst, dass die Einführung des § 4a BSZG an seinen Zahlungen zur privaten Pflegeversicherung nichts ändert. Auch bisher leistete der Kläger diese Versicherungsprämien, während Rentner bislang (nur) 0,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens als Beitrag für die soziale Pflegeversicherung bezahlten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1681/94 -, BVerfGE 103, 271) entschieden, dass privat Pflegeversicherte keinen Anspruch darauf haben, nur Prämien in Höhe der entsprechenden Beiträge für die soziale Pflegeversicherung bezahlen zu müssen; die unterschiedliche Belastung ist darin begründet, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einkommensorientiert sind, während die Prämien in der privaten Pflegeversicherung risikobezogen sind.
41 
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Kürzung der Sonderzahlungen nur die Versorgungsempfänger, nicht aber die aktiven Beamten trifft, denen Sonderzahlungen gemäß § 2 Abs. 1 BSZG weiterhin ohne „Abzug für Pflegeleistungen“ gewährt werden.
42 
Zwar haben den Gesetzgeber in erster Linie wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlungen bewogen (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung). Derartige finanzielle Erwägungen sind zwar in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Daneben intendiert der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - aber auch die „wirkungsgleiche Übertragung“ der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, welche die Kürzung der Sonderzahlungen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu einer Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,85 Prozent führt, an welche die Kürzung der Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger anknüpft, besteht insoweit auch ein spezifischer Bezug zum System der Altersversorgung, der es rechtfertigt, die Kürzung auf die Versorgungsempfänger zu beschränken und die aktiven Beamten hiervon auszunehmen. Im Übrigen ist die Mehrbelastung sowohl der Rentner als auch der Versorgungsempfänger im Vergleich zu den aktiven Beamten und Arbeitnehmern sachlich darin begründet, dass die Angehörigen beider Gruppen während ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Zahlungen an die (soziale oder private) Pflegeversicherung getätigt haben (vgl. zu dieser Erwägung: BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung).
43 
§ 4a BSZG verstößt schließlich auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot. Ihm kommt zunächst keine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.). § 4a BSZG wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 mit Wirkung (bereits) zum 01.11.2004 eingefügt (Art. 5). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber weder ein Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf die Gewährung einer (ungekürzten) jährlichen Sonderzahlung nach § 4 BSZG, der u.a. voraussetzt, dass der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember Versorgungsempfänger war. Ein einredefreier fälliger Anspruch entsteht damit erst im Dezember des jeweiligen Jahres. Die Sonderzahlung nach § 4 BSZG ist somit erstmalig zum Stichtag 01.12.2004 entstanden, so dass kein rückwirkender Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 12.01.2006 - Au 2 K 05.153 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 24.06.2008 - 3 K 161/08 -, Juris). Auch ein Fall der unechten Rückwirkung liegt nicht vor, denn § 4a BSZG ist - wie ausgeführt - noch vor Entstehung und Fälligkeit der Sonderzahlung nach § 4 BSZG in Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.). Unabhängig davon konnte der Kläger im Hinblick auf die wechselvolle Entwicklung der Sonderzuwendung/Sonderzahlung für Beamte und Richter kein Vertrauen in deren ungeminderten Fortbestand haben (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08. September 2009
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 346,26 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
18 
Der Kläger begehrt ungekürzte Sonderzahlungen nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG - für die Jahre 2004 und 2005 und macht im Wege der allgemeinen Leistungsklage den Kürzungsbetrag geltend, um den die Beklagte seine Sonderzahlungen unter Anwendung von § 4a BSZG reduziert hat.
19 
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungs- bzw. Versorgungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG bzw. § 3 Abs. 1 BeamtVG). Auch im Fall der - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit einer Regelung des geltenden Besoldungs-bzw. Versorgungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungs- bzw. Versorgungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) als nichtig erweisen sollte. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass ihm für die streitgegenständlichen Jahre 2004 und 2005 ein Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Sonderzahlung zustünde (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Das aber ist nicht der Fall.
20 
Rechtsgrundlage für die jeweils im Monat Dezember 2004 und 2005 gewährte Sonderzahlung ist der am 01.01.2004 in Kraft getretene und im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert gebliebene § 4 BSZG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat derjenige, der am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört (mithin auch der Kläger als Versorgungsempfänger), vor Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) wurde § 4a BSZG mit Wirkung zum 01.11.2004 in das Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. Nach dessen Abs. 1 vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. In § 4a Abs. 2 BSZG wird die Verminderung begrenzt auf höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Nach § 4a Abs. 3 BSZG vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1, wobei die Verminderung höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI), höchstens 266,79 EUR, beträgt.
21 
Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für die Jahre 2004 und 2005 erhalten. Berechnungsfehler werden insoweit nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm nach den genannten Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - nicht zu.
22 
Die Kürzung der Sonderzahlung um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ durch § 4a BSZG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 14 GG nicht Prüfungsmaßstab. Da die Sonderzahlung zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen zählt, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, geht die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
24 
§ 4a BSZG verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
25 
Die Vorschrift verlangt weder den Versorgungsempfängern einen eigenen „Beitrag“ zur Finanzierung der Pflegeleistungen ab noch bewirkt sie den Wegfall von Beihilfeleistungen. Die Beträge, um welche die Sonderzahlungen reduziert werden, stammen nicht aus dem Vermögen der Versorgungsempfänger und stellen daher - rechtlich gesehen - auch keine „Beiträge“ dieses Personenkreises dar. Die Sonderzahlungen werden vielmehr von vornherein in verminderter Höhe ausgezahlt. Die Einsparungen sind nicht zweckgebunden, sondern kommen dem Bundeshaushalt zugute. Die amtliche Überschrift des § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) nennt nur den Grund, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger zu kürzen. Dies in die Vorschrift selbst aufzunehmen, mag gesetzestechnisch wenig geglückt sein, ist aber unschädlich (ebenso BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, DVBl. 2007, 1435; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). § 4a BSZG hat auch nicht den Wegfall oder die Einschränkung von Beihilfeleistungen für Pflegemaßnahmen zur Folge, die weiterhin unverändert gewährt werden. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung sowie die Gewährung von Beihilfe zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören (vgl. zur Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung: BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; zur Beihilfe: vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, ZBR 2007, 416 sowie Urteil des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 2205/06 -, wonach das System der Beihilfegewährung nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt).
26 
Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG ist es auch nicht zu beanstanden, dass die den Versorgungsempfängern gewährte Sonderzahlung, die ohnehin geringer ist als diejenige, die den aktiven Beamten gezahlt wird (im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 BSZG 5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge, zuzüglich eines Festbetrags von 100,- EUR für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8), noch weiter gekürzt wird, was wiederum bei den aktiven Beamten nicht erfolgt. Denn es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, den aktiven und den sich im Ruhestand befindlichen Beamten Sonderzahlungen aus Gründen strikter Parallelität in einheitlicher Höhe zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Auch stellt die Gewährung von Sonderzahlungen selbst keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Sonderzuwendungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteile vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris, und vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, Juris; Urteile des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Sonderzahlungen können daher insoweit jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
27 
Auch unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips ergibt sich nichts anderes. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, a.a.O.). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, a.a.O.) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O.).
28 
Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O.; stRspr). Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestands des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dieser darf die Beamtenbesoldung und -versorgung danach von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Versorgungsempfängern dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Zu den finanziellen Erwägungen müssen vielmehr stets weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung der Versorgungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., und Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.).
29 
Der Kläger macht geltend, dass die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt zählen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, a.a.O.). Will der Gesetzgeber die Sonderzahlungen streichen oder kürzen, unterliegt er demnach nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris). Somit kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht darauf an, ob es sachliche Gründe gibt, die eine Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ rechtfertigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
30 
Genießen einzelne Versorgungsleistungen - wie die Sonderzahlungen - hinsichtlich ihres Bestands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz, kommt ihnen gleichwohl mittelbar als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens der Beamten verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Bei einer isolierten Betrachtung der umstrittenen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung um 0,85 Prozent, die sich im Falle des Klägers in einer Verringerung seiner jährlichen Bruttobezüge um 150,95 EUR (2004) bzw. um 195,31 EUR (2005) ausdrückt, erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass dadurch die Amtsangemessenheit der Versorgung tangiert wäre (Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 4 S 725/06 -, VBlBW 2009, 178, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 - sowie Beschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275). Gegenteiliges trägt auch der Kläger nicht vor.
31 
Da sich das verfassungsrechtlich relevante Nettoeinkommen aus einer Gesamtschau der versorgungsrechtlichen Regelungen ergibt, kann ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau seine Ursache allerdings auch darin haben, dass unzureichende Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie Kürzungen oder Streichungen versorgungsrelevanter Leistungen kumulativ zusammenwirken. In diesem Fall kann die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht, wenn diese - wie die Sonderzahlung - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sollte also die Kürzung der Sonderzahlungen im Zusammenwirken mit anderen Versorgungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage stellen, so folgte daraus nicht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der ungekürzten Sonderzahlungen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber lediglich, durch eine entsprechende Korrektur der Regelungen der Beamtenversorgung ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225). Dies kann sowohl dadurch geschehen, dass er die Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er versorgungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Zwar korrespondiert der Alimentationspflicht des Gesetzgebers ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Dieses kann aber nur dadurch geltend gemacht werden, dass der Beamte Klage auf Feststellung erhebt, sein Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O., und Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O., jeweils m.w.N.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Hierauf zielt das Begehren des Klägers jedoch nicht ab. Er hat weder ausdrücklich Klage auf Feststellung erhoben, seine Alimentation sei in den Jahren 2004 und 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, noch kann seinem Vortrag ein solches Rechtsschutzbegehren konkludent entnommen werden. Mit seiner Klage verfolgt er nur das Ziel, Sonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 ohne die umstrittene Kürzung nach § 4a BSZG zu erhalten. Nur hierzu verhält sich sein Vorbringen. Auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Versorgung in den Jahren 2004 und 2005 geht er nicht ein.
33 
Die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierin liegt insbesondere keine willkürliche Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern bzw. von Versorgungsempfängern und Rentnern.
34 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
35 
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die ihnen zugrunde liegenden Entwicklungen sind grundsätzlich geeignet, entsprechende Einschnitte in das System der Beamtenversorgung zu rechtfertigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht dabei auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Bei dem Bemühen, Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung systemkonform auf die Beamtenversorgung zu übertragen, kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme ist eine völlig wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenbesoldung und -versorgung oftmals nicht möglich. Insoweit genügt es, wenn ein gewisser Gleichlauf mit der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
36 
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Kürzung der den Versorgungsempfängern gewährten Sonderzahlung Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung „wirkungsgleich“ in die Beamtenversorgung übertragen wollte.
37 
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 -, BVerfGE 52, 303). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der sozialen Sicherung im Alter und bei Krankheit. Das System der sozialen Pflegeversicherung - eine der gesetzlichen Krankenversicherung folgende und im Wege des Umlageprinzips finanzierte einkommensabhängige Familienversicherung (vgl. Igl, NJW 1994, 3185; Unverhau, ZBR 1995, 93; Isensee, ZBR 1995, 221) - ist mit dem System der privaten Pflegeversicherung der Beamten, die eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen haben (§§ 23 Abs. 3, 110 SGB XI) und daneben von ihrem Dienstherrn Beihilfe erhalten, nicht ohne weiteres vergleichbar. Diese strukturellen Unterschiede hindern den Gesetzgeber jedoch nicht, Veränderungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung in ihren Wirkungen im Rahmen der Beamtenversorgung nachzuvollziehen.
38 
Mit der Kürzung der Sonderzahlung hat der Gesetzgeber auf die durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) erfolgten Änderungen in der gesetzliche Rentenversicherung reagiert, wodurch die Rentner verpflichtet wurden, den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent der monatlichen Rente, der ursprünglich zu gleichen Teilen (je 0,85 Prozent) durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie durch die Rentner gezahlt wurde, ab 01.04.2004 allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Diese Belastung durch den Wegfall des Beitragszuschusses in Höhe von 0,85 Prozent, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hat, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers wirkungsgleich auf die Versorgungsempfänger übertragen werden (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen). Die konkrete Ausgestaltung des § 4a BSZG ist dabei nicht zu beanstanden. Die Versorgungsbezüge der Beamten werden entsprechend der Höhe der Mehrbelastung der Rentner durch den Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung um 0,85 Prozent des Bruttoeinkommens abgesenkt. Dabei wird ebenfalls zur „Deckelung“ auf die Beitragsbemessungsgrenze des § 55 Abs. 2 SGB XI verwiesen, so dass auch insofern eine Gleichbehandlung mit den Rentnern erfolgt.
39 
Hierin liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine unzulässige Benachteiligung im Vergleich zu den Empfängern von Versorgungsleistungen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Vielmehr hält sich der (Bundes-)Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er einer möglichst vollständigen Übertragung der Regelungen der sozialen Pflegeversicherung Priorität eingeräumt hat (anders der Gesetzgeber in Baden-Württemberg, der - ebenfalls in zulässiger Weise - keine „Deckelung“ der Kürzung der Sonderzahlung durch Verweisung auf die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung vorgenommen, sondern den Prozentsatz, um den eine Kürzung der Sonderzahlung erfolgt, entsprechend niedriger festgelegt hat; vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
40 
Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dadurch vor, dass er bereits Prämien zur privaten Pflegeversicherung zahle, die höher als 0,85 Prozent seines Bruttoeinkommens seien, und damit nun insgesamt Beiträge leiste, die deutlich höher als 1,7 Prozent seines Bruttoeinkommens seien (1,934 Prozent des Bruttoeinkommens für die private Pflegeversicherung, nach Anwendung von § 4a BSZG insgesamt 2,784 Prozent), verkennt er zunächst, dass die Einführung des § 4a BSZG an seinen Zahlungen zur privaten Pflegeversicherung nichts ändert. Auch bisher leistete der Kläger diese Versicherungsprämien, während Rentner bislang (nur) 0,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens als Beitrag für die soziale Pflegeversicherung bezahlten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1681/94 -, BVerfGE 103, 271) entschieden, dass privat Pflegeversicherte keinen Anspruch darauf haben, nur Prämien in Höhe der entsprechenden Beiträge für die soziale Pflegeversicherung bezahlen zu müssen; die unterschiedliche Belastung ist darin begründet, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einkommensorientiert sind, während die Prämien in der privaten Pflegeversicherung risikobezogen sind.
41 
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Kürzung der Sonderzahlungen nur die Versorgungsempfänger, nicht aber die aktiven Beamten trifft, denen Sonderzahlungen gemäß § 2 Abs. 1 BSZG weiterhin ohne „Abzug für Pflegeleistungen“ gewährt werden.
42 
Zwar haben den Gesetzgeber in erster Linie wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlungen bewogen (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung). Derartige finanzielle Erwägungen sind zwar in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Daneben intendiert der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - aber auch die „wirkungsgleiche Übertragung“ der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, welche die Kürzung der Sonderzahlungen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu einer Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,85 Prozent führt, an welche die Kürzung der Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger anknüpft, besteht insoweit auch ein spezifischer Bezug zum System der Altersversorgung, der es rechtfertigt, die Kürzung auf die Versorgungsempfänger zu beschränken und die aktiven Beamten hiervon auszunehmen. Im Übrigen ist die Mehrbelastung sowohl der Rentner als auch der Versorgungsempfänger im Vergleich zu den aktiven Beamten und Arbeitnehmern sachlich darin begründet, dass die Angehörigen beider Gruppen während ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Zahlungen an die (soziale oder private) Pflegeversicherung getätigt haben (vgl. zu dieser Erwägung: BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung).
43 
§ 4a BSZG verstößt schließlich auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot. Ihm kommt zunächst keine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.). § 4a BSZG wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 mit Wirkung (bereits) zum 01.11.2004 eingefügt (Art. 5). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber weder ein Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf die Gewährung einer (ungekürzten) jährlichen Sonderzahlung nach § 4 BSZG, der u.a. voraussetzt, dass der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember Versorgungsempfänger war. Ein einredefreier fälliger Anspruch entsteht damit erst im Dezember des jeweiligen Jahres. Die Sonderzahlung nach § 4 BSZG ist somit erstmalig zum Stichtag 01.12.2004 entstanden, so dass kein rückwirkender Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 12.01.2006 - Au 2 K 05.153 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 24.06.2008 - 3 K 161/08 -, Juris). Auch ein Fall der unechten Rückwirkung liegt nicht vor, denn § 4a BSZG ist - wie ausgeführt - noch vor Entstehung und Fälligkeit der Sonderzahlung nach § 4 BSZG in Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.). Unabhängig davon konnte der Kläger im Hinblick auf die wechselvolle Entwicklung der Sonderzuwendung/Sonderzahlung für Beamte und Richter kein Vertrauen in deren ungeminderten Fortbestand haben (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08. September 2009
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 346,26 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 127,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Der Beklagte berief den Kläger am 13. August 1993 als Sonderschullehrer in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zugleich beurlaubte er ihn ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer Privatschule, wobei er ein öffentliches Interesse an der Beurlaubung anerkannte. Während der Beurlaubungszeit ernannte der Beklagte den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13). Seit dem 10. September 2007 ist der Kläger im Schuldienst des Beklagten tätig.

3

Die Klage, mit der der Kläger Ansprüche auf Sonderzahlung für die Zeit vom 10. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und auf Dienstbezüge ohne Absenkung des Grundgehalts um 4 % seit dem 1. Januar 2008 geltend macht, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In den Gründen der Berufungsentscheidung heißt es, nach dem Landessonderzahlungsgesetz und dem Landesbesoldungsgesetz erhielten Beamte in einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher bis zum 31. Dezember 2007 keine Sonderzahlungen, danach für die Dauer von drei Jahren nur das um 4 % abgesenkte Grundgehalt,  wenn der Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 31. Dezember 2004 entstanden sei bzw. ihnen erst nach diesem Stichtag Dienstbezüge zugestanden hätten. Es komme darauf an, ob der Dienstherr spätestens am 31. Dezember 2004 erstmals verpflichtet gewesen sei, Dienstbezüge zu zahlen. Gesetzliche Ausnahmen seien nur für Beamte vorgesehen, die vor dem Stichtag bereits in einem Angestelltenverhältnis mit dem Dienstherrn gestanden hätten.

4

1. Mit der Beschwerde wirft der Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf,

ob Ansprüche auf Sonderzahlung und auf volle, nicht um vier Prozent abgesenkte Besoldung bestehen, wenn das Beamtenverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 begründet wurde und der Beamte ab Begründung des Beamtenverhältnisses nach vorheriger Anerkennung des dienstlichen Interesses in den Privatschuldienst zur Unterrichtung in einer Ersatzschule beurlaubt wurde und ohne Unterbrechung bis zum Ende der mehrfach verlängerten Beurlaubung und nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durchgehend im Privatschuldienst beschäftigt war.

5

Mit dieser Frage kann der Kläger die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen, weil sich die Antwort aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelungen ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass sich der für Ansprüche auf Sonderzahlungen und volles Grundgehalt maßgebende gesetzliche Stichtag 31. Dezember 2004 nicht auf die Begründung des Beamtenverhältnisses, sondern auf die erstmalige Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher bezieht. Es reicht nicht aus, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Dienstbezüge zu zahlen gewesen sind. Dies hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 1. Juli 2009 - BVerwG 2 B 36.09 - (juris) dargelegt, auf den der Verwaltungsgerichtshof in der Berufungsentscheidung Bezug genommen hat. In diesem Beschluss heißt es:

"Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1, stRspr). Bei der Auslegung der Besoldungsgesetze kommt dem Wortlaut besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat  (Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10; vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 <80> = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 36 und vom 9. November 2006 - BVerwG 2 C 4.06 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 11 Rn. 17).

Nach § 1a Abs. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 (GBl BW S. 145) erhalten Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben.

Am 1. Januar 2008 ist an die Stelle des Landessonderzahlungsgesetzes das Landesbesoldungsgesetz - LBesG - in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 11. Dezember 2007 (GBl BW S. 538 <541>) getreten. Nach § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamten, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 % abzusenken. Nach § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.

Sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG verwenden jeweils zwei Formulierungen, um die Bedeutung des Stichtags 31. Dezember 2004 für die Ansprüche auf Sonderzahlungen (bis 31. Dezember 2007) und auf volle, nicht um 4 % abgesenkte Besoldung (ab 1. Januar 2008) hervorzuheben: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag 'Anspruch auf Dienstbezüge entsteht'. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag 'Dienstbezüge zugestanden haben'. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde. Daher entstehen der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG und somit die Ansprüche auf Sonderzahlungen und nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben.

Jedenfalls die Formulierung 'Dienstbezüge zugestanden haben' ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen Dienstbezüge zu, wenn er einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, findet im Wortlaut der § 1a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Einem Beamten stehen Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, wenn der Dienstherr nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

Schon wegen der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung müssen § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG so verstanden werden, dass mit der Formulierung 'Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge entsteht' die Entstehung des Zahlungsanspruchs nach dem Stichtag gemeint ist. Auch der Wortlaut legt dieses Verständnis nahe.  

Aus den Gesetzesmaterialien, auf die die Klägerin verweist, ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet wurde, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, die Sonderzahlungen und die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Vielmehr legen sie den Schluss nahe, der Gesetzgeber habe diese besondere Fallkonstellation nicht in den Blick genommen. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung der § 1a Abs. 1 und 2 LSZG, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat."

6

Danach kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Beamter, dessen Beamtenverhältnis am Stichtag 31. Dezember 2004 bereits bestanden hat, erst danach erstmals einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erworben hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Differenzierung nach Zweck und Dauer einer Beurlaubung nicht möglich. Daher ist rechtlich unerheblich, ob der Dienstherr ein öffentliches Interesse an der Tätigkeit anerkennt, die der Beamte während der Beurlaubung ausübt. Die Bedeutung dieser Anerkennung liegt darin, dass die Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG).  

7

Der Begriff der Dienstbezüge ist durch § 1 Abs. 2 BBesG eindeutig gesetzlich bestimmt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber den besoldungsrechtlichen Regelungen der § 1a Abs. 1 und Abs. 2 LSZG, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 LBesG einen abweichenden Begriff der Dienstbezüge zugrunde gelegt hat. Danach handelt es sich bei Vergütungen, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bezahlt werden, nicht um Dienstbezüge.

8

2. Die weitere vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob ein Lehrer mit dem beruflichen Werdegang des Klägers der Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 2 LBesG unterliegt,

9

rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, weil sie ebenfalls unmittelbar aufgrund des Gesetzeswortlauts beantwortet werden kann. Nach § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG gilt die Absenkung der Besoldung nach Absatz 1 nicht für Beamte, die aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis wechseln. Die Ausnahmeregelung kommt nur Beamten zugute, die am 31. Dezember 2004 bereits in einem Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn gestanden haben. Nach ihrem Wortlaut erfasst sie Beamte nicht, die trotz der Begründung ihres Beamtenverhältnisses vor dem 31. Dezember 2004 erstmals nach diesem Stichtag Dienstbezüge erhalten haben.  

10

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Ausführungen der Beschwerdebegründung. Der Senat hat zur Vereinbarkeit der Stichtagsregelungen der §§ 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG und § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG in dem Beschluss vom 1. Juli 2009 - BVerwG 2 B 36.09 - (juris) ausgeführt:

"Im Übrigen ist die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL  16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <27> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94). Diese Grenze hat der Landesgesetzgeber nicht überschritten, weil er hinsichtlich des Ausschlusses der Sonderzahlungen und der nachfolgenden Besoldungsabsenkung Beamte, denen erst nach dem 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, denjenigen Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Gruppen ihren Lebensunterhalt erst nach dem Stichtag mit den Dienstbezügen bestreiten konnten. Schon aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Gebot vor, Ehe und Familie zu fördern. Aus diesem Gebot lassen sich keine Ansprüche auf konkrete Besoldungsleistungen herleiten. Die Klägerin kann nicht verlangen, gegenüber Beamten besser gestellt zu werden, deren Beamtenverhältnis erst kurz nach dem Stichtag begründet wurde, weil  sie zuvor aus familiären Gründen keinen Dienst leisten konnten."

11

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf abgestellt, der Landesgesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, weil er die besoldungsrechtlichen Nachteile an den freiwilligen Verzicht auf Dienstbezüge geknüpft habe. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an vorgegebene Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich nach der Eigenart des geregelten Bereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz auch hier die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals (stRspr; vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 12 und 13).

12

Allen Beamten, deren Anspruch auf Dienstbezüge erst nach dem gesetzlichen Stichtag entstanden ist, ist gemeinsam, dass der Dienstherr ihrer freiwilligen Entscheidung Rechnung getragen hat, eine Möglichkeit der Freistellung vom Dienst wahrzunehmen und im Gegenzug auf die Besoldung zu verzichten. Ohne diese Entscheidung wären sie vor dem Stichtag berechtigt und verpflichtet gewesen, in Vollzeitbeschäftigung Dienst zu leisten und hätten Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen erworben (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - DVBl 2010, 1161 <1163>). Daher ist es nicht sachwidrig, sondern nachvollziehbar, dass der Landesgesetzgeber diese Beamten mit Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet worden ist. Beide Gruppen haben bis zu diesem Tag keine Dienstleistung für den Dienstherrn erbracht und ihren Lebensunterhalt nicht aus Dienstbezügen bestritten.

13

Aus diesem Grund ist auch die durch § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG bewirkte  Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten nicht sachwidrig, die nach dem 31. Dezember 2004 von einem Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis mit einem Dienstherrn gewechselt sind. Denn diese Beamten sind bereits vor dem gesetzlichen Stichtag für den Dienstherrn tätig gewesen und von ihm vergütet worden. Daher konnte der Landesgesetzgeber hier den Zeitpunkt des Wechsels für unbeachtlich erklären. Die Tätigkeit für einen Dienstherrn stellt wiederum einen beachtlichen Unterschied im Verhältnis zu den im privaten Bereich tätigen Arbeitnehmern dar, den der Gesetzgeber aufgreifen durfte. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsleistung für den privaten Arbeitgeber nicht wesentlich von dem nachfolgenden Beamtendienst unterscheidet und der Arbeitgeber staatliche Zuschüsse aus Haushaltsmitteln erhält.

14

Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Tätigkeit als angestellter Lehrer an einer Privatschule der Tätigkeit für einen Dienstherrn nicht gleich: Privatschulen sind zwar durch Art. 7 Abs. 4 GG grundrechtlich geschützt, woraus sich Ansprüche auf staatliche Finanzierung ergeben. Private Ersatzschulen sind staatlichen Schulen in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht gleichgestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass es der Betrieb einer Privatschule keine staatliche, einem Dienstherrn zugeordnete Aufgabe darstellt, sondern dem Bereich der Privatautonomie angehört. Demzufolge ist die Tätigkeit an einer Privatschule keine Tätigkeit "für den Staat".

15

Schließlich liegt auf der Hand, dass die gesetzlichen Stichtagsregelungen im Hinblick auf die besoldungsrechtlichen Nachteile der betroffenen Beamten auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsgrundsatz enthält keine Garantie, dass die bei Begründung des Beamtenverhältnisses geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht mit Wirkung für die Zukunft zum Nachteil der Beamten geändert werden (stRspr; Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 5 f.). Dies muss erst recht für besoldungsrechtliche Änderungen gelten, die in Kraft treten, bevor der Beamte erstmals einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erworben hat. Ein Vertrauen darauf, dass die - durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht geschützte - Sonderzahlung und das Grundgehalt in ungeschmälerter Höhe beibehalten werden, ist regelmäßig nicht schutzwürdig. Hier kommt hinzu, dass das Grundgehalt nur für die Dauer von drei Jahren um 4 % abgesenkt wird.   

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin studierte von September 1984 bis Mai 1990 Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin, Außenstelle Dresden, und schloss das Studium als Diplom-Juristin ab. Ab September 1990 absolvierte sie den besonderen Vorbereitungsdienst, zunächst in Sachsen und dann ab November 1990 in Bayern, wo sie im Juni 1993 die Zweite Juristische Staatsprüfung ablegte. Im September 1993 wurde die Klägerin zur Richterin auf Probe ernannt; seitdem ist sie im Dienst des beklagten Landes tätig.

2

Die Klägerin erhielt bis zum Ende des Jahres 2009 die abgesenkte Besoldung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung aus der Besoldungsgruppe R 1. Ihre Klage auf volle Besoldung für die Jahre 2004 bis 2009 hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt:

3

Die Klägerin könne keinen Ausgleich der Differenz zwischen abgesenkter und voller Besoldung verlangen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines entsprechenden Zuschusses lägen nicht vor, weil die Klägerin die Befähigung für das Richteramt zeitlich überwiegend im Beitrittsgebiet erworben habe. Hierzu gehöre das Studium der Rechtswissenschaften, das erheblich längere Zeit als der Vorbereitungsdienst in Bayern beansprucht habe. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe fest, dass die abgesenkte Besoldung bis Ende 2007 nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Die Absenkung sei nach wie vor durch die Lebensverhältnisse und die wirtschaftliche Entwicklung im Beitrittsgebiet gerechtfertigt gewesen. Diese hätten sich erheblich von denjenigen im alten Bundesgebiet unterschieden. Der sächsische Landesgesetzgeber sei bei Wahrnehmung seiner ab dem 1. September 2006 bestehenden Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht bis Ende 2009 nicht verpflichtet gewesen, die Besoldung anzugleichen. Auch sei es nicht gleichheitswidrig, dass die Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 9 (einschließlich) bereits mit Wirkung ab Januar 2008, die Besoldung der höheren Besoldungsgruppen aber erst zwei Jahre später mit Wirkung ab Januar 2010 auf das volle Besoldungsniveau angehoben worden sei. Diese Unterscheidung sei gerechtfertigt, weil sie in Anlehnung an das Tarifrecht vorgenommen worden sei.

4

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,

die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 Bezüge in Höhe von 100 % der Besoldungsgruppe R 1 zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, soweit sie unter 100 % der Besoldungsgruppe R 1 geblieben ist.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands - 2. BesÜV - vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345, letztmalig geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160 <462>) zum Ausgleich der nach § 2 der 2. BesÜV abgesenkten Besoldung (1.). Die Beibehaltung der abgesenkten Besoldung verletzte sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.).

7

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV.

8

§ 73 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) ermächtigte die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen waren, für die Besoldung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung trugen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckte sich nach Satz 2 der Bestimmung insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung im Beitrittsgebiet abweichend vom Bundesbesoldungsgesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen.

9

Nach § 2 Abs. 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung erhielten Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, abgesenkte Dienstbezüge. Eine Ausnahme von der Absenkung der Besoldung sah § 4 der 2. BesÜV für Beamte, Richter und Soldaten vor, die aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden waren; diese erhielten einen ruhegehaltfähigen Zuschuss, sodass sie im Ergebnis besoldet wurden wie im bisherigen Bundesgebiet verwendete Beamte, Richter und Soldaten gleichen Amtes. Die Besoldungsabsenkung nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV war für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden (§ 12 Abs. 2 der 2. BesÜV) und galt für Beamte und Soldaten höherer Besoldungsgruppen sowie für Richter bis zum 31. Dezember 2009 (§ 14 Abs. 3 der 2. BesÜV).

10

Der sächsische Besoldungsgesetzgeber hat nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht auf die Länder durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl S. 3) angeordnet, dass das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1457, 1458), mit Ausnahme einiger konkret bezeichneten Bestimmungen sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen als Landesrecht fortgelten (Art. 1 Nr. 4 mit der Einfügung des § 17 SächsBesG, Art. 2).

11

Um Personal für den Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtsprechung zu gewinnen, erhielten nach § 4 Satz 1 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 778) diejenigen Beamten, Richter und Soldaten, die aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden waren, einen ruhegehaltfähigen Zuschuss bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Maßgebend war die erstmalige Ernennung zum Beamten auf Probe, weil damit erstmals ein Anspruch auf Dienstbezüge entsteht (stRspr; Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 Rn. 12). Im Jahr 1997 (vgl. Art. 1 Nr. 6 der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 17. November 1997, BGBl I S. 2713) wurde die Gewährung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV zwar auf die Fälle beschränkt, in denen ein dringendes dienstliches Bedürfnis für die Personalgewinnung bestand. Gemäß § 12 Abs. 1 der 2. BesÜV galt dies jedoch nicht für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden waren. Diese erhielten den Zuschuss, d.h. im Ergebnis die volle Besoldung, weiter.

12

Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Satz 1 der 2. BesÜV F. 1993 umfasst sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (stRspr; vgl. Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 Rn. 13). Damit umfassen die Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Richters das rechtswissenschaftliche Studium, die erste Staatsprüfung, den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 <272 f.>; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 <118>). Denn nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die im Einigungsvertrag (Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 8 Maßgabe y) gg), BGBl II 1990 S. 885) angeordnete Gleichstellung des Abschlusses eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplom-Jurist im Beitrittsgebiet mit der ersten Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 und 6 DRiG ändert nichts an der Voraussetzung für die Aufstockung der abgesenkten Besoldung, wonach die Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben sein müssen (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 a.a.O. S. 119). Die Befähigungsvoraussetzungen galten auch dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort erworbene Teil zeitlich mindestens die Hälfte der insgesamt für den Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen aufgewendeten Zeit ausmachte. Diese Voraussetzung ist ausschließlich ortsbezogen zu verstehen (stRspr; vgl. Urteil vom 15. Juni 2006 a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom 28. September 2007 - BVerwG 2 B 62.07 - juris Rn. 6).

13

Die Klägerin ist vor dem Stichtag 24. November 1997 erstmals ernannt worden und hat seitdem abgesenkte Dienstbezüge gemäß § 73 BBesG i.V.m. §§ 1, 2 der 2. BesÜV erhalten, weil sie dauerhaft im Beitrittsgebiet verwendet wird. Sie hat aber ihre Befähigungsvoraussetzungen nicht zumindest zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben. Der Zeitraum, der auf den in Bayern absolvierten Teil des Vorbereitungsdienstes und die dort abgelegte zweite juristische Staatsprüfung entfiel, war mit weniger als drei Jahren kürzer als der Zeitraum von über fünf Jahren, der auf das im Beitrittsgebiet absolvierte Studium, die dort abgelegte Staatsprüfung und den dort absolvierten Teil des Vorbereitungsdienstes entfiel.

14

Zwar hat der Verordnungsgeber die Gewährung des Zuschusses auf Personen beschränkt, die bis zum 24. November 1997 erstmals zum Beamten, Richter oder Soldaten ernannt wurden (Art. 1 Nr. 6 der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 17. November 1997, BGBl I S. 2713). Damit hat er zu erkennen gegeben, dass der personelle Aufbau von Verwaltung und Justiz zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war und kein Gewinnungsinteresse für im bisherigen Bundesgebiet ausgebildete Beamte und Richter mehr bestand. Jedoch hat der Verordnungsgeber zugleich bestimmt, dass die vor dem Stichtag Ernannten den Zuschuss weiter und zwar dauerhaft erhielten (§ 12 der 2. BesÜV F. 1997). Dies ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 a.a.O. S. 274). Um diese Personen im Beitrittsgebiet zu halten, sollten sie auch nach der 1997 eingetretenen Rechtsänderung im Genuss des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV bleiben (Urteil vom 1. März 2007 - BVerwG 2 C 13.06 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 14 Rn. 15).

15

Diese Regelung stellte keine gleichheitswidrige Benachteiligung derjenigen Beamten, Richter und Soldaten dar, die abgesenkte Besoldung erhielten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. Februar 2003 (a.a.O. S. 274) mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden, dass die Bestandsschutzregelung des § 12 der 2. BesÜV im Hinblick auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gerechtfertigt war. Der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes kommt auch den aus dem bisherigen Bundesgebiet ins Beitrittsgebiet versetzten Beamten und Richtern zugute, die von der Absenkung der Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV nicht erfasst waren. Der Zweck der Besserstellung dieses Personenkreises - das Gewinnungsinteresse für den Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz - rechtfertigte deren dauerhafte Besserstellung. Mit der Zweckerreichung - dem Abschluss des Aufbaus der rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz - entfiel lediglich die Rechtfertigung, künftig neu eingestelltes Personal auf dieser Grundlage besser zu stellen.

16

2. Die Klägerin hat für die Zeit von 2004 bis 2009 keinen Anspruch auf die volle Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz bzw. dem Sächsischen Besoldungsgesetz oder auf die Feststellung, dass die abgesenkte Besoldung verfassungswidrig gewesen ist.

17

Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der höheren als normativ vorgesehenen Besoldung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG). Aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Besoldungsrecht wird den Beamten in Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes festgestellt hat, zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung getroffen hat. Diese muss den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen (stRspr; vgl. Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 29 und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 8).

18

Aber auch die begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der abgesenkten Besoldung kann nicht ergehen. Die Absenkung der Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV verstieß im gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt gleichermaßen für den Zeitraum vom Jahresbeginn 2004 bis August 2006, in dem der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht besaß (a), den Zeitraum von September 2006 bis zum Jahresende 2007, in dem das beklagte Land zwar die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht seiner Beamten und Richter erlangt hatte, aber die bundesrechtlichen Besoldungsregelungen noch nicht durch eigene Besoldungsregelungen ersetzt hatte (b), und schließlich für die Jahre 2008 und 2009, für die das beklagte Land eine eigene Besoldungsregelung geschaffen und damit die in der 2. BesÜV angelegte Absenkung (c) und die nach Besoldungsgruppen gestufte Beendigung in sein Landesbesoldungsgesetz übernommen hat (d).

19

a) Im Zeitraum, in dem der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht der Landesbeamten und -richter hatte, also bis zum 31. August 2006, rechtfertigten die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in den neuen Bundesländern die abgesenkte Besoldung.

20

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - (BVerfGE 107, 218 <234 ff.>) zu der Fassung des § 73 BBesG vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618), die eine Geltungsdauer bis zum Jahresende 2005 vorsah, mit Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entschieden, dass die abgesenkte Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch gerechtfertigt sei, weil sich dort die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (Bruttoinlandsprodukt, Steuerkraft, Arbeitslosenquote, allgemeines Preis- und Lohnniveau, sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrößen, finanzielle Lage der Länder und Gemeinden) noch immer deutlich von denen im gesamten übrigen Bundesgebiet unterschieden. Die schwache Finanzkraft der neuen Länder stelle als Folge und Ausdruck der gesamtwirtschaftlichen Situation einen besoldungsrechtlich noch hinreichend sachgerechten Grund für die geringere Besoldung dar. Andererseits dürfe der Besoldungsgesetzgeber nicht unberücksichtigt lassen, dass die Geltung einer ausdrücklich als solche bezeichneten Übergangsregelung (§ 73 Satz 1 und Satz 3 BBesG) nicht beliebig verlängerbar sei. Insbesondere ließe sich die Aufrechterhaltung zweier unterschiedlich hoher Besoldungen auf der Grundlage des geltenden § 73 BBesG nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass zunächst eine völlige Angleichung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Ost und West erreicht werden müsse.

21

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Bruttoinlandsprodukt je Einwohner, der Arbeitslosenquote, dem verfügbaren Einkommen privater Haushalte und dem Bruttojahresverdienst - bezogen auf Sachsen, den Durchschnitt im Beitrittsgebiet und im bisherigen Bundesgebiet - bestanden bis zum Jahr 2007 die eine niedrigere Besoldung im Beitrittsgebiet rechtfertigenden unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Bundesgebiet fort.

22

b) Gleiches gilt für die Zeit von September 2006 bis Ende 2007. Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht auf die Länder galten das Bundesbesoldungsgesetz und die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in diesem Zeitraum zunächst als Bundesrecht fort. Die somit fortgeltende abgesenkte Besoldung war nach den bereits dargelegten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt. Die vom Oberverwaltungsgericht zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in Sachsen und in den neuen Bundesländern getroffenen Feststellungen decken auch diesen Zeitraum mit ab; im Übrigen steht dies als allgemeinkundige Tatsache fest (vgl. auch nachfolgend Rn. 31).

23

Den sächsischen Gesetzgeber traf bis Ende 2007 keine Handlungspflicht, das fortgeltende Bundesbesoldungsrecht durch landesgesetzliche Regelungen abzulösen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, wann er von einer neu zugewachsenen Zuständigkeit Gebrauch macht; Einschränkungen dieser gesetzgeberischen Handlungsfreiheit können sich etwa aus der Verpflichtung zur Erfüllung eines Verfassungsauftrags oder zur Bereinigung einer verfassungswidrigen Rechtslage ergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820 und 1033/76 - BVerfGE 47, 85 <93 f.> und vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 - NVwZ 2013, 1540 <1543>). Eine verfassungswidrige Rechtslage ist - wie dargelegt - hier nicht gegeben. Abgesehen davon ist einem für einen Regelungsbereich zuständig gewordenen Gesetzgeber eine gewisse Überlegungs-, Entscheidungs- und Umsetzungszeit zuzubilligen. Hier hat der sächsische Gesetzgeber nach etwas mehr als einem Jahr und damit innerhalb angemessener Zeit von der ihm ab September 2006 zustehenden Befugnis zur Regelung des Besoldungsrechts Gebrauch gemacht.

24

Für die Monate November und Dezember 2007 gilt: Der sächsische Landesgesetzgeber hat mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl S. 3) angeordnet, dass das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1457, 1458), mit Ausnahme einiger konkret bezeichneten Bestimmungen sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen als Landesrecht fortgelten (Art. 1 Nr. 4 mit der Einfügung des § 17 SächsBesG, Art. 2). Mit der Anordnung der Fortgeltung der Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der genannten Fassung bis zum 31. Dezember 2007 als Landesrecht in dem neuen § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die bundesverfassungsrechtlich vorgegebene Fortgeltung des bisherigen Bundesbesoldungsrechts als Bundesrecht in Sachsen rückwirkend durch die inhaltsgleiche Fortgeltung als Landesrecht ersetzen und den sächsischen Besoldungs- und Versorgungsempfängern lediglich den in § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG im Einzelnen festgelegten einmaligen Zusatzbetrag gewähren wollte. Es kann dahinstehen, ob diese rückwirkende landesrechtliche Ersetzung des als Bundesrecht fortgeltenden Besoldungsrechts, auf dessen Grundlage die Besoldungsleistungen für die fraglichen beiden Monate ja bereits erbracht waren, wirksam war oder nicht. Denn die verlängerte Geltungsdauer der Besoldungsabsenkung nach § 2 der 2. BesÜV war unabhängig davon gerechtfertigt, ob sie bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Natur war.

25

c) Schließlich war die abgesenkte Besoldung für Beamte mit einem Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 und für Richter auch für die Jahre 2008 und 2009 gerechtfertigt.

26

Mit Wirkung ab Januar 2008 hat sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber das Regelungssystem des Bundesbesoldungsgesetzes und der 2. BesÜV zu eigen gemacht (Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008, SächsGVBl S. 3).

27

Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) hatte der Bundesgesetzgeber die Geltungsdauer der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 verlängert (§ 14 Abs. 3 der 2. BesÜV) und die Anwendung des die Höhe der abgesenkten Besoldung regelnden § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV - ab dem 1. Januar 92,5 % der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge - für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 beschränkt (§ 12 Abs. 2 der 2. BesÜV).

28

In der Gesetzesbegründung heißt es u.a.: "Die Verlängerung orientiert sich an der Zielsetzung des Tarifabschlusses, die Angleichung bis spätestens 31. Dezember 2009 abzuschließen" (BTDrucks 15/1186, S. 64) und "Mit dem neu eingefügten Absatz 2 wird die nicht kündbare tarifliche Vereinbarung vom 9. Januar 2003, wonach die Angleichung für die Vergütungsgruppen X bis Vb bis zum 31. Dezember 2007 abzuschließen ist, für die entsprechenden Besoldungsgruppen übernommen. (...) Für die übrigen Besoldungsgruppen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" (BTDrucks 15/1186, S. 68).

29

Der Bundesgesetz- und -verordnungsgeber hatte damit den Tarifabschluss mit der nach Vergütungsgruppen zeitlich gestuften Angleichung an die "West-Vergütung" auf die Beamten übertragen und deshalb eine nach Besoldungsgruppen zeitlich gestufte Angleichung an die "West-Besoldung" angeordnet.

30

Dies hat der sächsische Landesgesetzgeber bis zum Auslaufen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in sein Landesrecht übernommen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG als Teil des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008, GVBl S. 3). In den Anlagen zum Sächsischen Besoldungsgesetz finden sich demzufolge die Besoldungstabellen sowohl für die Empfänger abgesenkter Besoldung (Anlagen 16, 17, 20, 35, 36 und 39) als auch für die Empfänger nicht abgesenkter Besoldung (Anlagen 2, 3, 6, 21, 22 und 25). Dabei gehören zu Letzteren auch die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, für die nach § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV schon zum Jahresbeginn 2008 die Absenkung gegenüber der Normalbesoldung beendet worden ist.

31

Zwar sind Maßstab bei der Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG) für die Besoldung der sächsischen Beamten und Richter nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder nunmehr die Verhältnisse in Sachsen. Der Gesetzgeber kann und muss Gleichheit nur innerhalb seiner Zuständigkeit gewähren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 - BVerfGK 16, 444 <448> unter Hinweis auf BVerfGE 21, 54 <68> und BVerfGE 79, 127 <158>). Allerdings war die Übernahme des Regelungsmodells der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in das sächsische Besoldungsrecht nur bei Fortbestehen seiner inneren Rechtfertigung - die zwischen dem bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet unterschiedlichen allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse - zulässig. Diese war auch für die Jahre 2008 und 2009 gegeben, weil sich nach allgemeinkundigen Erkenntnissen die insoweit maßgeblichen Indikatoren betreffend die weitere Entwicklung des Angleichungsprozesses auch in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben (vgl. nur die allgemein zugänglichen, insbesondere auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abrufbaren Jahresberichte der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit für die Jahre 2008 und 2009), wovon im Übrigen auch die Beteiligten dieses Verfahrens nach ihren Erklärungen in der Revisionsverhandlung ausgehen.

32

d) Im Ergebnis mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist schließlich die Beibehaltung der differenzierten Angleichung an die volle Besoldung bei Beamten mit einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 9 einerseits und bei Beamten und Richtern mit einem höherem Amt andererseits (§ 12 Abs. 2 der 2. BesÜV, § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG, Anlagen 2, 3, 6, 21, 22 und 25 zum SächsBesG; § 14 Abs. 3 der 2. BesÜV, § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG, Anlagen 16, 17, 20, 35, 36 und 39 zum SächsBesG). Die um zwei Jahre hinausgeschobene Angleichung ist durch die besondere und einmalige Situation gerechtfertigt, in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befand. Er durfte sich dafür entscheiden, die vorgefundene bundesrechtliche Regelung der Ost-West-Angleichung auch mit ihren Friktionen bis zum Ablauf des dort bereits bestimmten Übergangszeitraums fortzuführen.

33

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <292 f.> m.w.N.).

34

Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Regelalimentation beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen der Beamten. Ob das jährliche Nettoeinkommen der Beamten den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG genügt, hängt von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab. Maßgebend ist vor allem der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Der Gesetzgeber darf die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt (stRspr, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 25 f. m.w.N.).

35

Die durch das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, und das Alimentationsprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, gewährleistete amtsangemessene Besoldung ist eine nach dem Amt abgestufte Besoldung. Die Besoldung des Beamten ist seit jeher nach seinem Amt und der mit diesem Amt verbundenen Verantwortung abgestuft worden. Es gehört daher zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in der Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - BVerfGE 4, 115 <135>; Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8,1 <14>, vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 - BVerfGE 11, 203 <215>, vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 - BVerfGE 26, 141 <158>, vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. - BVerfGE 56, 146 <164 f.> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Amtsangemessene Gehälter sind daher so zu bemessen, dass sie dem Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung seines jeweiligen Amtes entspricht. Die "amts"-angemessene Besoldung ist deshalb notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <293>, vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <355> und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <293>).

36

Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 a.a.O. S. 158 f.), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Den Gerichten ist die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht - wie hier möglicherweise Art. 33 Abs. 2 und 5 GG mit dem aus dem Leistungsprinzip und aus dem Alimentationsprinzip folgenden Abstandsgebot - von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 <244>; vgl. auch Beschlüsse vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 <148 f.> und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <319 f.>). Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (Beschlüsse vom 6. Mai 2004 a.a.O. S. 364 f. und vom 4. Februar 1981 a.a.O. S. 161 ff.; aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. statt aller Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1, S. 4 m.w.N.).

37

Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <295> m.w.N.). Hingegen dürfen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen nicht nach und nach eingeebnet werden. Solche Maßnahmen können unterschiedlich hohe lineare Besoldungsanpassungen etwa für einzelne Besoldungsgruppen sein. Auch regelmäßige, mehr als geringfügige zeitliche Verzögerungen bei den Besoldungsanpassungen für höhere Besoldungsgruppen können zu einer solchen Einebnung beitragen. Da der Abstand im Hinblick auf das Alimentationsprinzip relativ zu bemessen ist - ein absolut gleichbleibender Abstand verliert durch die Inflation an Wert und vermittelt entsprechend weniger Kaufkraft zur Bestreitung des "amtsangemessenen" Unterhalts -, gilt dies auch für die völlige oder teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen. Ob eine der genannten Maßnahmen eine mit dem Abstandsgebot unvereinbare Einebnung des Besoldungsgefüges zur Folge hat, erschließt sich in der Regel nicht durch die Betrachtung allein der konkreten Maßnahme, sondern nur durch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung früherer Besoldungsanpassungen.

38

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich für den vorliegenden Fall:

39

Dauer und Umfang der verzögerten Besoldungsanpassung sind hier schwerwiegend (zwei Jahre; 7,5 Prozent). Eine angespannte Haushaltslage rechtfertigt für sich alleine keine Ungleichbehandlung zu Lasten einzelner Besoldungsgruppen. Daran ändert auch nichts, dass sich die besoldungsrechtliche Regelung an Entgeltvereinbarungen eines Tarifvertrages anlehnt. Zwar sind die Regelungen eines Tarifvertrages ein maßgeblicher Indikator bei der Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <288 ff.>; Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a - DVBl 2007, 1435 <1438 f.>; BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 <309> = Buchholz 240 § 14a BBesG Nr. 1 S. 4 und vom 23. Juli 2009 - BVerwG 2 C 76.08 - Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 108 Rn. 6 f.). Wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Tarifvertrags- und dem Besoldungsrecht (dort von den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelte Entgelte, hier Entscheidung des Gesetzgebers in Erfüllung grundgesetzlicher Verpflichtungen) können Tarifverträge aber dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren, wie hier mit der Notwendigkeit eines angemessenen Abstands zwischen den Besoldungsgruppen. Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen.

40

Des Weiteren rechtfertigt auch die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamten die Ungleichbehandlung höherer Besoldungsgruppen grundsätzlich nicht. Zwar kann bei unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eine Ungleichbehandlung im Bereich des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes zulässig sein (Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <284> = Buchholz 237.6 § 87c NdsBG Nr. 1 S. 7 und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 18). Im Besoldungsrecht jedoch kann die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf das Abstandsgebot lediglich kurzzeitige Verschiebungen von Besoldungserhöhungen für einzelne Besoldungsgruppen rechtfertigen, wie im vorliegenden Fall die viermonatige Verschiebung der Besoldungsanpassung im Jahr 2008 für die Besoldungsgruppen ab A 10 (§ 20 Abs. 3 SächsBesG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008, GVBl. S. 3). Bei längeren oder substantiellen Verschiebungen - wie hier bei einem Prozentsatz von 7,5 % für zwei Jahre - kommt eine Rechtfertigung allenfalls dann in Betracht, wenn davon nur die Spitzenämter im höheren Dienst betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 - DVBl. 2001, 1667). Eine Verschiebung um zwei Jahre ist weder kurzzeitig noch sind Besoldungsgruppen ab A 10 höhere Besoldungsgruppen oder gar Spitzenämter in diesem Sinn.

41

Die hier aufgegriffene Ungleichbehandlung der Besoldungsempfänger ab der Besoldungsgruppen A 10 ist vielmehr nur im Hinblick auf die besondere, einmalige Situation, in der sich der sächsische Landesgesetzgeber im Jahre 2008 befand, noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der sächsische Landesgesetzgeber fand bei Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungsrecht die seit 2003 bundesrechtlich geregelte Abstufung der Besoldungsangleichung vor. Er stand vor der Wahl, entweder die Besoldung für alle Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2008 auf das im bisherigen Bundesgebiet geltende Niveau anzuheben oder die Angleichung für alle Besoldungsgruppen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen oder schließlich die bereits bundesrechtlich vorgesehene gestufte Angleichung beizubehalten. Im ersten Fall hätte er sich neue finanzielle Lasten aufgebürdet. Im zweiten Fall wäre den geringer besoldeten Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 die seit 2003 bundesrechtlich geregelte Angleichung versagt geblieben. Im dritten Fall, den er gewählt hat, musste er die vorübergehende Einebnung des Besoldungsabstandes zwischen den Besoldungsgruppen in Kauf nehmen. Dass er sich in dieser Situation für die dritte Variante entschieden hat, ist von seinem besonders großen Gestaltungsspielraums bei der Bewältigung der Folgen der deutschen Einheit gedeckt (vgl. zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Zusammenhang mit der deutschen Einheit: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 <246>; vgl. auch Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143 <155 f., 157 f.>; Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 <38> und vom 14. März 2000 - 1 BvR 284, 1659/96 - BVerfGE 102, 41 <55>; Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324 f.> und vom 21. November 2001 - 1 BvL 19/93 u.a. - BVerfGE 104, 126 <147>).

42

Entscheidend dafür ist, dass die Verschiebung der Besoldungsangleichung für die Besoldungsgruppen höher als A 9 zwar weder geringfügig noch kurzfristig, aber immerhin nur vorübergehend war. Sie führte insbesondere nicht zu einer geringeren Basis für spätere Besoldungserhöhungen; die Beamten und Richter dieser Besoldungsgruppen wurden nach Auslaufen der Absenkung in die bereits bestehende und für die Besoldung der aus dem früheren Bundesgebiet stammenden Beamten und Richter sowie der Beamten und Richter mit Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV maßgeblichen Anlage 21 zum Sächsischen Besoldungsgesetz integriert. Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstands wirkte sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und wiegt damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen.

43

Zudem hat der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der - noch nicht angeglichenen - nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der - schon angeglichenen - vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert. Eine höhere Zulage war in dieser Übergangsphase nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten, zumal sie - wenn sie dem Abstandsgebot substanziell hätte Rechnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen Angleichung schon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.