Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 K 796/10

bei uns veröffentlicht am16.02.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt höhere Dienstbezüge.
Sie ist im höheren Schuldienst des Beklagten eingestellt. Am 08.09.2000 erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ihre Ernennung zur Studienassessorin, gleichzeitig die Beurlaubung in den Privatschuldienst unter Wegfall der Dienstbezüge. Mit Wirkung vom 10.09.2007 wurde sie an das I.-K.-G. R. versetzt. Seit dem Abrechnungsmonat September 2007 erhält sie Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13, allerdings ohne Sonderzahlungen nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -.
Mit Schreiben vom 09.10.2007 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg der Klägerin mit, ihr stehe aufgrund der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 10.03.2005 keine Sonderzahlung zu. Beamten des Landes, die zwar vor dem 01.01.2005 ernannt worden seien, aber aufgrund der Beurlaubung in den Privatschuldienst durchgehend bis nach dem 31.12.2004 keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten, stehe keine Sonderzahlung zu.
Hierauf wies die Klägerin das Landesamt darauf hin, dass ihr bisheriger Dienstgeber, die Stiftung K. der Diözese R.-S., seit 1973 den Status einer Stiftung des öffentlichen Rechts habe, die gem. §§ 25, 28 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg unter der Aufsicht des Kultusministeriums stehe. Da ihr - der Klägerin - aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis Ansprüche auf Vergütung zugestanden hätten, werde sie von der Einschränkung des Berechtigtenkreises gem. § 1 a Haushaltsstrukturgesetz im Ergebnis nicht erfasst.
Mit Schreiben vom 21.11.2007 teilte das Landesamt der Klägerin mit, auch nach nochmaliger Überprüfung könne ihrem Anliegen nicht entsprochen werden.
Unter dem 04.03.2008 setzte die Stiftung K. der Diözese R.-S. das Landesamt davon in Kenntnis, dass der Klägerin ab 01.01.2005 oder Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zu dessen Beendigung Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz gezahlt worden seien.
Nachdem die Klägerin sich erneut mit ihrem Begehren auf uneingeschränkte Gehaltszahlung an das Landesamt wandte, wies dieses mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2009 den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung von Sonderzahlungen/Absenkung des Grundgehalts zurück. Zur Begründung führte es aus, § 1 a LSZG schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten Kreis der Berechtigten für Sonderzahlungen ein. Nach Abs. 1 erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 oder höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 oder 4 des § 1 a LSZG in Betracht kämen. Die Klägerin sei zuletzt unter Wegfall der Dienstbezüge in den Privatschuldienst beurlaubt gewesen. Die Beurlaubung habe mit Ablauf des 09.09.2007 geendet. Am 10.09.2007 habe die Klägerin als Studienrätin erstmals Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehabt. Sie falle damit unter die Einschränkung des Berechtigtenkreises in § 1 a Abs. 1 LSZG. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung habe sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule gehabt. Da auch keiner der in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift geregelten Ausnahmesachverhalte auf die Klägerin zutreffe, stehe ihr ab dem 10.09.2007 für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu. Nachdem das LSZG mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten sei, sei zur Fortführung der bisherigen dreijährigen Ausschlussregelung im BV AnpG 2008, Art. 2 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes - für die betroffenen Beamten in den maßgeblichen Eingangsämtern diese Bestimmung fast wirkungsgleich fortgeführt worden, indem ab 01.01.2008 das Grundgehalt und eine gegebenenfalls zustehende Amtszulage um 4 v.H. abgesenkt werde. Die Bezüge der Klägerin seien deshalb ab 01.01.2008 um den sogenannten Absenkungsbetrag zu reduzieren.
Am 03.06.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, § 1 a LSZG sowie seine Nachfolgervorschrift (§ 3 a Landesbesoldungsgesetz in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung - LBesG -) finde auf Beamte wie die Klägerin, die vor dem 01.01.2005 ernannt worden seien, denen aber wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge erstmals für Monate nach dem 31.12.2004 Dienstbezüge auszubezahlen gewesen seien, keine Anwendung, weil der Anspruch auf Dienstbezüge bereits mit ihrer Ernennung entstehe und während der Beurlaubung lediglich geruht habe. Entscheidender sei jedoch, dass die Beurlaubung der Klägerin nicht einfach in den Privatschuldienst erfolgt sei. Denn die Stiftung K. der Diözese R.-S. habe seit 1973 den Status einer Stiftung des öffentlichen Rechts und stehe unter der Aufsicht des Kultusministeriums. Deshalb sei der Ausnahmetatbestand des § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. des § 3 a Abs. 2 b LBesG gegeben. Somit falle die Klägerin nicht unter den Personenkreis, dem für die ersten drei Jahre keine Sonderzahlungen bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge zustehen. Die Frage, ob es sich bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. nicht um eine Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. der vorgenannten Vorschriften handele, sei noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Kirchliche Stiftungen seien in den vorgenannten Bestimmungen schon vom reinen Wortlaut her nicht ausgenommen. Nach dem Gesetzeswortlaut sei einzig und allein entscheidend, ob die jeweilige Stiftung „der Aufsicht des Landes untersteht“. Die Stiftung K. der Diözese R.-S. erfülle die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. des § 3 a Abs. 2 b LBesG. Der entscheidende Gesichtspunkt sei hier nicht die durch Art. 140 GG i.V.m. § 137 WRV eingeräumte besondere Stellung der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Auch die Behauptung, die Stiftung K. der Diözese R.-S. sei in keiner Weise in den Staat integriert, sei nicht zutreffend. Der Umstand, dass diese Stiftung unter der Aufsicht des Kultusministeriums stehe, genüge, um mindestens von einer staatsmittelbaren Organisation zu sprechen. Zudem übernehme die Stiftung originäre staatliche Aufgaben, konkret den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag und enthalte entsprechende Zuschüsse. Die von der Klägerin bei der Stiftung ausgeübte Tätigkeit als Gymnasiallehrerin sei daher strukturbezogen identisch und vergleichbar mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Gymnasiallehrerin beim Beklagten. Unerheblich sei, ob es sich bei der Stiftung um einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handele. § 1 a Abs. 2 LSZG differenziere nicht zwischen staatlichen und nichtstaatlichen bzw. kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, sondern verwende lediglich die Formulierung „Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Nachdem die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzestextes zu einem eindeutigen Ergebnis führe, sei kein Platz für eine Auslegung „nach Sinn und Zweck“. Einen Ausschluss kirchlicher Stiftungen enthielten die einschlägigen Vorschriften nicht. § 1 Abs. 3 LSZG regele lediglich, dass das Gesetz nicht für Beschäftigte während ihrer Beschäftigungsdauer bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände gelte. Darum gehe es vorliegend jedoch nicht. Deshalb finde § 1 Abs. 3 LSZG auch keine Anwendung. Wegen des Gleichlaufs der Vergütungsregelungen auch der Stiftung mit den Vergütungsregelungen für Landesbeamte würden Lehrkräfte, welche in den Schuldienst der Stiftung beurlaubt werden, sowohl durch eine Kürzung bei der Stiftung als auch durch eine Kürzung danach bei Beendigung ihrer Beurlaubung, also doppelt benachteiligt.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 10.09.2007 Dienstzüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszubezahlen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, der Ausnahmetatbestand des § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. des § 3 a Abs. 2 b LBesG finde keine Anwendung, da kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht vom Anwendungsbereich dieser Normen umfasst seien. Der entscheidende Gesichtspunkt sei in der durch Art. 140 GG i.V.m. § 137 WRV eingeräumten besonderen Stellung der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sowie ihrer Verbände zu sehen. Deren verfassungsrechtlich garantiertes Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht verbiete eine Gleichsetzung mit staatlichen Körperschaften. Auch wenn von den Kirchen geschaffene oder von ihnen geförderte Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nicht zu den korporierten Kirchen gehörten, seien sie jedoch gleichfalls ausgeschlossen, weil es keine staatlichen Einrichtungen seien. Jedenfalls seien auch solche öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Kirchen, die unter Mitwirkung des Staates geschaffen worden seien, keine Einrichtungen der Staatsverwaltung. Zeiten einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts seien nicht als Dienstzeiten im öffentlichen Dienst i.S. des Besoldungsrechts zu berücksichtigen. § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG sei nach Sinn und Zweck auszulegen. Zweck der Stiftung sei nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung insbesondere die Erziehung der Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Sie sei damit berufen, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Damit unterscheide sich die Vortätigkeit der Klägerin in wesentlichen Merkmalen von einer Tätigkeit in der Staatsverwaltung des Landes, die vom Ausnahmetatbestand des § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG umfasst werden solle. Dies ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 3 LSZG, wonach dieses Gesetz für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände nicht gelte. Hierzu zähle auch die Stiftung K. Da es die Regel sein werde, dass bei einer Beschäftigung im Privatschuldienst auch Tätigkeiten im rein kirchenbezogenen Bereich auszuführen seien, könne eine einheitliche rechtliche Zuordnung zum öffentlichen Dienst nicht erfolgen. Demnach handele es sich bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. nicht um eine Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten verwiesen.
15 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Besoldungsleistungen unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36/09 - Juris). Die Klägerin hat weder für die Zeit nach Wegfall ihrer Beurlaubung ab dem 10.09.2007 bis 31.12.2007 Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG noch für die Zeit nach dem 01.01.2008 auf Dienstbezüge ohne Absenkung nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 3a Abs. 2 LBesG.
19 
Nach § 1a Abs. 1 LSZG - in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) erhalten Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, ferner nach § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG nicht für Beamte bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu u.a. einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts. Beide Ausnahmen treffen auf die Klägerin nicht zu.
20 
Am 01. Januar 2008 ist an die Stelle des Landessonderzahlungsgesetzes das LBesG in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538 <541>) getreten. Nach § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamten, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 % abzusenken. Nach § 3a Abs. 2 a LBesG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben, ferner nach § 3a Abs. 2 b LBesG nicht für Beamte, die aus einem vor dem 01. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 LBesG, u.a. einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts, nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis wechseln. Auch letztere beide Ausnahmen treffen auf die Klägerin nicht zu.
21 
Sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG verwenden jeweils zwei Formulierungen, um die Bedeutung des Stichtags 31. Dezember 2004 für die Ansprüche auf Sonderzahlungen (bis 31. Dezember 2007) und auf volle, nicht um 4 % abgesenkte Besoldung (ab 01. Januar 2008) hervorzuheben: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag "Anspruch auf Dienstbezüge entsteht". Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag "Dienstbezüge zugestanden haben". Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde. Daher entstehen der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG und somit die Ansprüche auf Sonderzahlungen und nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben (vgl. hierzu insges. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.).
22 
Einem Beamten stehen Dienstbezüge zu, wenn er einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, findet im Wortlaut der § 1a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Einem Beamten stehen Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, wenn der Dienstherr nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Schon wegen der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung müssen § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG so verstanden werden, dass mit der Formulierung "Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge entsteht" die Entstehung des Zahlungsanspruchs nach dem Stichtag gemeint ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.). Dieser Rechtsprechung des BVerwG schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren gegenläufigen Rechtsprechung jetzt an. Von der Wartezeit betroffen sind damit alle Beamten, die ein Eingangsamt i.S. von § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. 3 a LBesG bekleiden und erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 - Juris). Die Klägerin gehört folglich dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis an, weil sie seit ihrer Ernennung am 08.09.2000 bis 09.09.2007 ohne Dienstbezüge beurlaubt war und erst nach Beendigung der Beurlaubung ab 10.09.2007 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat.
23 
Die von der Klägerin ferner geltend gemachte Ausnahme nach § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3 a Abs. 2 b LBesG greift ebenfalls nicht ein. Denn die Klägerin stand bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. nicht im Angestelltenverhältnis einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Aufsicht Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser beider Vorschriften.
24 
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es sich bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handelt, allerdings um eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, denn als solche wurde sie von der Landesregierung am 23.01.1973 auf Antrag des Bischöflichen Ordinariats R. genehmigt (vgl. Bekanntmachung des Kultusministeriums über die Genehmigung einer Stiftung vom 12. Februar 1973, GBl. S. 84).
25 
Der Begriff der Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. von § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG umfasst jedoch allein solche der mittelbaren Staatsverwaltung, nicht aber kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, obwohl diese nach §§ 22 und 24 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in der ab 20.12.2003 gültigen Fassung mit öffentlich-rechtlicher Rechtsfähigkeit ausgestattet sind. Dies folgt bereits aus einer systematischen Auslegung des Begriffs der Stiftungen des öffentlichen Rechts in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG regelt Sonderzahlungen auch für Beamte u.a. von Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da § 1 Abs. 3 LSZG die Gültigkeit dieses Gesetzes ebenso wie § 1 Abs. 2 LBesG die Gültigkeit des LBesG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände ausschließt, folgt daraus, dass mit der Regelung von Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG nur Stiftungen des öffentlichen Rechts umfasst sind, die keine kirchlichen Stiftungen sind. Dasselbe gilt für die Ausnahme von der Absenkung der Eingangsbesoldung nach § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, wonach es dem Staat untersagt ist, sich in die Ordnung und Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten einzumischen. Gerade deswegen ist ihm auch die Regelung der Bezüge kirchlicher Organisationen wie Stiftungen untersagt. Hieran orientieren sich die vorgenannten Regelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG und des § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 LBesG. Der Umstand, dass die Stiftung K. der Diözese R.-S. gemäß §§ 25, 28 Stiftungsgesetz in der genannten Fassung der Stiftungsaufsicht des Kultusministeriums nach § 25 Abs. 3 und 28 Stiftungsgesetz in der genannten Fassung unterliegt, macht diese kirchliche Stiftung damit gleichwohl nicht zu einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 1 Abs. 1 LBesG.
26 
Da aber § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG mit der dort geregelten Ausnahme vom Ausschluss des Anspruchs auf Sonderzahlungen an den Begriff der Stiftung des öffentlichen Rechts aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG anknüpft und nichts dafür ersichtlich ist, dass insoweit ein anderer Begriffsinhalt zugrundezulegen wäre, umfasst auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG nur nichtkirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Staatsverwaltung, mithin nicht auch die Stiftung K. der Diözese R.-S. Nichts anderes gilt für die Regelung in § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG, da diese wiederum an die Regelungen des LSZG anknüpft, d.h. es gilt auch dort derselbe Stiftungsbegriff und ist die Absenkung der Eingangsbesoldung der Klägerin auch hiernach nicht ausgeschlossen.
27 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber hinsichtlich des Ausschlusses der Sonderzahlungen und der nachfolgenden Besoldungsabsenkung Beamte, denen erst nach dem 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, denjenigen Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Gruppen ihren Lebensunterhalt erst nach dem Stichtag mit den Dienstbezügen bestreiten konnten. Dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen. Diese Grenze hat der Landesgesetzgeber hier nicht überschritten (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Besoldungsleistungen unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36/09 - Juris). Die Klägerin hat weder für die Zeit nach Wegfall ihrer Beurlaubung ab dem 10.09.2007 bis 31.12.2007 Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG noch für die Zeit nach dem 01.01.2008 auf Dienstbezüge ohne Absenkung nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 3a Abs. 2 LBesG.
19 
Nach § 1a Abs. 1 LSZG - in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) erhalten Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, ferner nach § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG nicht für Beamte bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu u.a. einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts. Beide Ausnahmen treffen auf die Klägerin nicht zu.
20 
Am 01. Januar 2008 ist an die Stelle des Landessonderzahlungsgesetzes das LBesG in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538 <541>) getreten. Nach § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamten, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 % abzusenken. Nach § 3a Abs. 2 a LBesG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben, ferner nach § 3a Abs. 2 b LBesG nicht für Beamte, die aus einem vor dem 01. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 LBesG, u.a. einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts, nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis wechseln. Auch letztere beide Ausnahmen treffen auf die Klägerin nicht zu.
21 
Sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG verwenden jeweils zwei Formulierungen, um die Bedeutung des Stichtags 31. Dezember 2004 für die Ansprüche auf Sonderzahlungen (bis 31. Dezember 2007) und auf volle, nicht um 4 % abgesenkte Besoldung (ab 01. Januar 2008) hervorzuheben: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag "Anspruch auf Dienstbezüge entsteht". Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag "Dienstbezüge zugestanden haben". Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde. Daher entstehen der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG und somit die Ansprüche auf Sonderzahlungen und nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben (vgl. hierzu insges. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.).
22 
Einem Beamten stehen Dienstbezüge zu, wenn er einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, findet im Wortlaut der § 1a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Einem Beamten stehen Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, wenn der Dienstherr nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Schon wegen der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung müssen § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG so verstanden werden, dass mit der Formulierung "Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge entsteht" die Entstehung des Zahlungsanspruchs nach dem Stichtag gemeint ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.). Dieser Rechtsprechung des BVerwG schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren gegenläufigen Rechtsprechung jetzt an. Von der Wartezeit betroffen sind damit alle Beamten, die ein Eingangsamt i.S. von § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. 3 a LBesG bekleiden und erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 - Juris). Die Klägerin gehört folglich dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis an, weil sie seit ihrer Ernennung am 08.09.2000 bis 09.09.2007 ohne Dienstbezüge beurlaubt war und erst nach Beendigung der Beurlaubung ab 10.09.2007 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat.
23 
Die von der Klägerin ferner geltend gemachte Ausnahme nach § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3 a Abs. 2 b LBesG greift ebenfalls nicht ein. Denn die Klägerin stand bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. nicht im Angestelltenverhältnis einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Aufsicht Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser beider Vorschriften.
24 
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es sich bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handelt, allerdings um eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, denn als solche wurde sie von der Landesregierung am 23.01.1973 auf Antrag des Bischöflichen Ordinariats R. genehmigt (vgl. Bekanntmachung des Kultusministeriums über die Genehmigung einer Stiftung vom 12. Februar 1973, GBl. S. 84).
25 
Der Begriff der Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. von § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG umfasst jedoch allein solche der mittelbaren Staatsverwaltung, nicht aber kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, obwohl diese nach §§ 22 und 24 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in der ab 20.12.2003 gültigen Fassung mit öffentlich-rechtlicher Rechtsfähigkeit ausgestattet sind. Dies folgt bereits aus einer systematischen Auslegung des Begriffs der Stiftungen des öffentlichen Rechts in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG regelt Sonderzahlungen auch für Beamte u.a. von Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da § 1 Abs. 3 LSZG die Gültigkeit dieses Gesetzes ebenso wie § 1 Abs. 2 LBesG die Gültigkeit des LBesG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände ausschließt, folgt daraus, dass mit der Regelung von Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG nur Stiftungen des öffentlichen Rechts umfasst sind, die keine kirchlichen Stiftungen sind. Dasselbe gilt für die Ausnahme von der Absenkung der Eingangsbesoldung nach § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, wonach es dem Staat untersagt ist, sich in die Ordnung und Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten einzumischen. Gerade deswegen ist ihm auch die Regelung der Bezüge kirchlicher Organisationen wie Stiftungen untersagt. Hieran orientieren sich die vorgenannten Regelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG und des § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 LBesG. Der Umstand, dass die Stiftung K. der Diözese R.-S. gemäß §§ 25, 28 Stiftungsgesetz in der genannten Fassung der Stiftungsaufsicht des Kultusministeriums nach § 25 Abs. 3 und 28 Stiftungsgesetz in der genannten Fassung unterliegt, macht diese kirchliche Stiftung damit gleichwohl nicht zu einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 1 Abs. 1 LBesG.
26 
Da aber § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG mit der dort geregelten Ausnahme vom Ausschluss des Anspruchs auf Sonderzahlungen an den Begriff der Stiftung des öffentlichen Rechts aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG anknüpft und nichts dafür ersichtlich ist, dass insoweit ein anderer Begriffsinhalt zugrundezulegen wäre, umfasst auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG nur nichtkirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Staatsverwaltung, mithin nicht auch die Stiftung K. der Diözese R.-S. Nichts anderes gilt für die Regelung in § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG, da diese wiederum an die Regelungen des LSZG anknüpft, d.h. es gilt auch dort derselbe Stiftungsbegriff und ist die Absenkung der Eingangsbesoldung der Klägerin auch hiernach nicht ausgeschlossen.
27 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber hinsichtlich des Ausschlusses der Sonderzahlungen und der nachfolgenden Besoldungsabsenkung Beamte, denen erst nach dem 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, denjenigen Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Gruppen ihren Lebensunterhalt erst nach dem Stichtag mit den Dienstbezügen bestreiten konnten. Dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen. Diese Grenze hat der Landesgesetzgeber hier nicht überschritten (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 K 796/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 K 796/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 K 796/10 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

Stiftungsgesetz - StiftBTG | § 24


(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land ihres Sitzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Gebiets-Körperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öf

Stiftungsgesetz - StiftBTG | § 22 Zweckänderung und Aufhebung


(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Stiftungsbehörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. (2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des St

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 K 796/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 K 796/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

Referenzen

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz bzw. die Zahlung nicht abgesenkter Dienstbezüge.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt. Mit Verfügung vom 22.08.2000 beurlaubte ihn die Behörde antragsgemäß nach § 11 PSchG ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der ...-Schule Sonderschule am ... in ... Am 09.05.2001 wurde er zum Sonderschullehrer und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans eingewiesen. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung unter den bisherigen Bedingungen bis einschließlich 31.07.2006 verlängert. Seither bezieht der Kläger Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.
Laut Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger in einem Telefonat vom 21.08.2008 (gemeint wohl 2006) die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz, da seine Beurlaubung in den Privatschuldienst Landesinteressen gedient habe und ihm von seinem privaten Arbeitgeber mit der Vergütung fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 22.08.2006 stellte der Kläger „hiermit schriftlich den Antrag auf Weiterzahlung der monatlichen Sonderzahlung für Landesbeamte rückwirkend zum 01.08.2006.“
Den - hierin gesehenen - (Leistungs-)Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 zurück, da dem Kläger erst nach dem 31.12.2004 im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes Dienstbezüge zustünden, so dass er unter die Einschränkungen des Berechtigtenkreises in § 1a Abs. 1 des Gesetzes falle.
Auf die am 18.09.2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 19.09.2007 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2006 verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2006 auszuzahlen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung habe. Für ihn sei nicht (erst) nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden. Ein solcher entstehe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag der Ernennung des Beamten und ende nach § 3 Abs. 3 BBesG mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Die Ernennung des Klägers sei mit Wirkung vom 08.09.2000 erfolgt. Seither sei kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt habe. Der Kläger sei lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung hätten in dieser Zeit geruht. Beides sei mit Ablauf der Beurlaubung wieder aufgelebt, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gebe keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen seien, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gebe es auch aus der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt worden sei, keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes werde die Begründung vorangestellt, dass damit ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt werde. Danach sollten nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab 01.01.2005 eingestellt würden. Daraus folge, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1a LSZG keine Anwendung finden solle. Auf die gleiche Art und Weise sei der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichhardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert worden. Dies stütze die Auslegung der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.08.2008 - 4 S 2500/07 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit der am 25.08.2008 eingegangenen Begründung macht der Beklagte geltend: Der Kläger falle unter den Personenkreis der Einschränkungsregelung des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der stattdessen am 01.01.2008 in Kraft getretenen Absenkungsregelung des § 3a Abs. 1 LBesG. Denn er habe erstmals nach Aufhebung seiner Beurlaubung mit Ablauf des 31.07.2006 Ansprüche auf Dienstbezüge im Geltungsbereich der beiden Gesetze aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehabt. Während der Zeit der Beurlaubung habe er gerade keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule gehabt. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich auf die Ernennung hätte abstellen wollen, wäre dies durch den Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen. Auch hätte der Gesetzgeber nicht, wie es dem Verwaltungsgericht zur Differenzierung anscheinend vorschwebe, auf die Formulierung „Auszahlung von Dienstbezügen“ zurückgreifen können, da dies in besonders gelagerten Fällen zu unerwünschten Ergebnissen geführt hätte. Zudem gehe die Regelung insgesamt über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinn hinaus. Betroffen seien unterschiedslos sämtliche sog. Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinn), soweit diese - wie der Kläger - erstmals Dienstbezüge vom Land erhielten. Dies gelte beispielsweise auch für Beamte, die aus einem anderen Bundesland in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden seien. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stelle sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. eine erweiternde Auslegung der Ausnahmetatbestände kein Raum sei. Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche auch die Anrechnungsvorschrift des § 1a Abs. 4 LSZG bzw. des § 3a Abs. 3 Satz 2 Buchst. b LBesG, die sonst überflüssig wäre.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält sie für folgerichtig, da er bereits mit seiner Ernennung zum Sonderschullehrer Anspruch auf Besoldung gehabt habe. Dieser Anspruch sei dann aber erloschen für die Dauer der Beurlaubung in den Privatschuldienst. § 31 Abs. 3 AzUVO (bzw. bis 31.12.2005 § 14 Abs. 3 Satz 1 Urlaubsverordnung) spreche daher auch von einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge und gehe daher systematisch davon aus, dass die Bezüge zu einem vorherigen Zeitpunkt zugestanden hätten und nachträglich aufgrund des Eintritts des Tatbestands der Beurlaubung aus persönlichen Belangen entfielen. Damit sei sein Anspruch zugestanden im Sinne von § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG. Bestätigt werde diese Auffassung durch den eindeutigen Willen des Gesetzgebers in der Begründung zum Landessonderzahlungsgesetz. Ferner verweise er auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde durch die verwehrte Sonderzahlung in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich mit anderen im öffentlichen Dienst tätigen Sonderschullehrern behandelt. Die enge Verzahnung zeige sich bereits im System der Refinanzierung, welches in § 18 PSchG die engste Verknüpfung der Finanzierung an die Besoldung zeige. Auch das Argument einer besonderen Treue zum Beklagten verfange nicht, da er ja bereits seit Beginn seines Beamtenverhältnisses im Dienst des Beklagten gewesen sei und die Zeit im Privatschuldienst nach § 12 PSchG vollumfänglich auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Insofern gebe es keine sachlichen Gründe, ihn schlechter zu stellen als Beamte, die ohne Vorliegen einer Beurlaubung im öffentlichen Schuldienst tätig gewesen seien. Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung des § 1a Abs. 4 LSZG verfange nicht, da diese im Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zu verstehen sei und verhindern solle, dass Beamte, die bereits aus einem anderen Amt aus welchen Gründen auch immer keine Sonderzahlung erhalten hätten, weiterhin keine Sonderzahlung erhielten.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
13 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (vgl. die Verfügung des Senats vom 26.11.2008) gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - nach Zulassung durch Beschluss vom 11.08.2008 (4 S 2500/07) statthafte und auch sonst zulässige - Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
14 
Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab 01.08.2006 die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz auszuzahlen. Denn ein dahingehender Anspruch (bzw. ab 01.08.2008 ein Anspruch auf nicht abgesenkte Dienstbezüge) steht dem Kläger nicht zu.
15 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145), eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) sind bei Beamten und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG). Außerdem gilt die Wartezeit nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG).
16 
Die Einschränkung des Berechtigtenkreises (Wartezeitregelung) durch § 1a LSZG ist - entgegen einer erstinstanzlichen Rüge des Klägers - nicht unter Verstoß gegen § 120 Abs. 3 LBG wegen unterlassener Beteiligung der dort genannten Spitzenorganisationen zustande gekommen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 sind der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Beamtenbund Baden-Württemberg und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden (mit ablehnenden Stellungnahmen) im Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden (vgl. LT-Drs. 13/1832 S. 11).
17 
Nach der in Rede stehenden Regelung gehört der Kläger zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn er war seit seiner Ernennung am 08.09.2000 nach § 11 PSchG ohne Dienstbezüge zur Übernahme eines Lehrauftrags an der...-Schule Sonderschule am ... in ..., einer privaten Ersatzschule, beurlaubt und hat erst nach Beendigung der (verlängerten) Beurlaubung ab 01.08.2006 vom Beklagten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten. Die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Ausnahme von der dreijährigen Wartezeit gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG greift nicht zu seinen Gunsten ein, da ihm nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.
18 
Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Ausschluss von der Wartezeit ausreichen soll, dass am 31.12.2004 ein Beamtenverhältnis bestanden hat, findet im Wortlaut von § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Um die Bedeutung des Stichtags 31.12.2004 für einen Anspruch auf Sonderzahlungen (bis 31.12.2007) bzw. auf volle, nicht um 4,0 vom Hundert abgesenkte Besoldung (ab 01.01.2008) hervorzuheben, verwenden sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG jeweils zwei Formulierungen: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag „Anspruch auf Dienstbezüge entsteht“. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag „Dienstbezüge zugestanden haben“. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09 -, Juris). Denn verstünde man unter „Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge“ im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG die Begründung des Beamtenverhältnisses, wäre die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG überflüssig. Daher entsteht der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG und somit der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden haben. Jedenfalls die Formulierung „Dienstbezüge zugestanden haben“ ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen - auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag der Ernennung entsteht - Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, sondern nur und erst dann, wenn er einen (konkreten) Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat und dementsprechend der Dienstherr zur Zahlung verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist.
19 
Aus den Gesetzesmaterialien, auf die das Verwaltungsgericht verweist (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11 und 12; Plenarprotokoll 13/80 S. 5644 und 13/85 S. 6101), ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG (bzw. § 3a Abs. 1 LBesG) von einem anderen Begriff des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge ausgegangen wäre und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet worden ist, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, Sonderzahlungen bzw. die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Sie legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber diese besondere Fallkonstellation (hier: wegen sofortiger Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst) nicht in den Blick genommen hat. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung von § 1a Abs. 1 und 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.).
20 
Der dargelegten Sichtweise der Wartezeitregelung steht nicht das vom Kläger erstinstanzlich angeführte Prinzip entgegen, wonach das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 254). Durch die Geltung der Wartezeit für einen zum Beklagten (als einem anderen Dienstherrn) „versetzten“ Beamten - als einen solchen sieht sich der Kläger an - wird nicht in Frage gestellt, dass die Versetzung nicht zu einer Beendigung des bisherigen Beamtenverhältnisses, sondern zu dessen Fortsetzung mit dem neuen Dienstherrn führt. Eine Differenzierung im Rahmen der Besoldung in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Versetzung verbietet das genannte Prinzip ebenso wenig wie es eine einheitliche Beamtenbesoldung in den einzelnen Bundesländern gebietet. So folgt bereits aus §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 2, 123 Abs. 1 BRRG, dass sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet, auch wenn das Beamtenverhältnis - worauf der Kläger für seinen Standpunkt allein hinweist - nach §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 1, 123 Abs. 1 BRRG mit dem neuen Dienstherrn „fortgesetzt“ wird.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Regelung auch nicht so zu verstehen, dass die dreijährige Wartezeit nur für Beamte und Richter gilt, die nach dem 31.12.2004 neu eingestellt worden sind und erstmals ein Eingangsamt der beschriebenen Art erlangt haben (sog. „Berufsanfänger“ im engeren Sinn). Zwar hat der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 die Absicht geäußert, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom ihm bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartezeit nicht auf den Personenkreis der „Berufsanfänger“ im engeren Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Insoweit ist Grenze jeder Auslegung der Wortlaut des Gesetzes. Dies gilt insbesondere für Besoldungsleistungen, die - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechend - dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, und Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Danach gilt die dreijährige Wartezeit nicht nur für „Berufsanfänger“ im engeren Sinn. Denn die Gesetz gewordene Regelung des § 1a Abs. 1 LSZG knüpft - ebenso wie § 3a Abs. 1 LBesG - nicht an den Berufseinstieg an, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt unter anderem der Besoldungsgruppen A 12 und höher. Von der Wartezeit betroffen sind mithin alle Beamten, die ein derartiges Eingangsamt bekleiden und - wie bereits erörtert - erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben.
22 
Mit dem dargelegten Verständnis begegnet die Regelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
23 
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 und BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, a.a.O.).
24 
Nach diesen Maßstäben erscheint nicht evident sachwidrig, dass mit der umstrittenen Regelung nicht auch beamtete Lehrer, die - wie der Kläger - unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge an einer privaten (Ersatz-)Schule tätig gewesen sind, von der dreijährigen Wartezeit ausgenommen werden, wie dies der Fall ist bei Beamten, die nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gewechselt sind (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG), und bei Beamten, denen früher Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG). Denn der mit der Regelung bewirkte Ausschluss von beurlaubten, an einer Privatschule tätig gewesenen Lehrern knüpft nicht an ein unabänderliches personengebundenes Merkmal an, sondern ist Folge einer entsprechenden bewussten und freiwilligen Entscheidung des Beamten. Die Unterschiede zwischen der Gruppe der privilegierten Normadressaten und der Gruppe der an einer Privatschule beurlaubt ohne Dienstbezüge tätig gewesenen Lehrkräfte, der der Kläger angehört, sind nicht derart gering, dass die „Benachteiligung“ letztgenannter Gruppe sachwidrig wäre. Die begünstigten Normadressaten weisen nämlich insoweit eine besondere Nähe zum beklagten Land auf, als sie für öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes tätig geworden sind und dafür Dienstbezüge oder eine Vergütung als Angestellte oder Dienstbezüge aus einem anderen Amt innerhalb des Landes erhalten haben. Die Gruppe, welcher der Kläger angehört, ist hingegen nicht im Bereich der öffentlichen Verwaltung des beklagten Landes, sondern im Bereich des privaten Schulwesens tätig gewesen. Der darin liegende Unterschied erscheint als Differenzierungsmerkmal nicht sachwidrig, auch wenn das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen im Bescheid vom 22.08.2000 ausdrücklich anerkannt hat, dass die Beurlaubung des Klägers gemäß § 11 PSchG „öffentlichen Belangen dient“. Gleiches gilt mit Blick auf das durch Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulwesen. Dessen hierauf beruhende Förderung insbesondere durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen an die Träger der Privatschulen führt nicht dazu, dass diese damit als Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung anzusehen wären und dieser in jeder Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der besoldungsrechtlichen Einordnung der an ihr tätigen Lehrer, vom Staat gleichgestellt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und - 4 S 1970/06 -). Hieran ändert nichts, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, dass sich die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule nach § 28 LKJHG gerichtet habe, bei dieser Finanzierung die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen seien und somit eine Refinanzierung über den Landeshaushalt vorgelegen habe. Aus dem Umstand, dass nach § 11 Satz 3 PSchG (i.V.m. §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG) die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Land tätig ist, bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen ist, kann ebenfalls nichts für eine (weitergehende) Gleichbehandlung beurlaubter Lehrer auch im vorliegenden Zusammenhang gefolgert werden. Dass der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG zwingend gehalten wäre, die beanspruchte besoldungsrechtliche Gleichstellung vorzunehmen, vermag der Senat danach nicht zu erkennen, auch wenn man auf Grund der aufgezeigten Aspekte von einer „Nähe“ der Privatschultätigkeit des Klägers zum öffentlichen Dienst ausgehen wollte. Aus der Garantie des Privatschulwesens in Art. 7 Abs. 4 GG selbst lassen sich für Beamte, die zu einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen sind, keine Ansprüche auf bestimmte Besoldungsleistungen herleiten, von der strikten Gesetzesbindung des § 2 Abs. 1 BBesG abgesehen.
25 
In der beanstandeten Wartefrist liegt auch kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Schutz dieser Regelung, in der das Bundesverfassungsgericht eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums wie auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht. Sonderzahlungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das bedeutet, dass sie jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61).
26 
Das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300), gebietet keine andere Beurteilung. Es betrifft allein die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Bei dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39,196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Mit seiner hierauf gestützten Forderung nach einem „gesteigerten sachlichen Grund“ für die umstrittene Wartezeitregelung verkennt der Kläger jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt zählen, sodass der Gesetzgeber bei beschränkenden Maßnahmen nicht den strengen Bindungen des Alimentationsprinzips unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris und Senatsurteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 - ). Hieran hat sich mit Blick auf die ab 01.01.2008 geltende Regelung des § 3a Abs. 1 LBesG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2008 über die Absenkung der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nichts geändert. Denn mit dem BVAnpG 2008 hat der Gesetzgeber lediglich die nach Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105) in Höhe von 4,17 vom Hundert verbliebenen Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile integriert, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Die Integration betrifft die Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung und damit auch mit der bereits bestehenden Wartezeitregelung, die nunmehr durch eine entsprechende Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ wird. Ein besoldungsrechtlicher „Eingriff“ für den Kläger oder eine sonstige tiefgreifende strukturelle Veränderung des Kernbestands der beamtenrechtlichen Besoldung ist damit nicht verbunden (gewesen).
27 
Im Übrigen folgen aus dem - unterstellt verletzten - Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich - wie bereits erwähnt - als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 ZPO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 40 GKG auf 4.635,84 EUR festgesetzt.
32 
Maßgeblich ist der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38.03 - und Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -; vgl. auch Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327). Zugrundezulegen ist dabei die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Höhe der begehrten Sonderzahlung (193,16 EUR x 24 Monate = 4.635,84 EUR).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Stiftungsbehörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Satzung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Satzung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

(4) Die Aufhebung der Stiftung durch den Vorstand bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land ihres Sitzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Gebiets-Körperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.

(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch den Stiftungsakt eines Trägers hoheitlicher Gewalt oder durch Rechtsvorschrift. Ihre Bildung ist der Stiftungsbehörde zur Eintragung in das Stiftungsverzeichnis mitzuteilen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz bzw. die Zahlung nicht abgesenkter Dienstbezüge.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt. Mit Verfügung vom 22.08.2000 beurlaubte ihn die Behörde antragsgemäß nach § 11 PSchG ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der ...-Schule Sonderschule am ... in ... Am 09.05.2001 wurde er zum Sonderschullehrer und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans eingewiesen. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung unter den bisherigen Bedingungen bis einschließlich 31.07.2006 verlängert. Seither bezieht der Kläger Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.
Laut Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger in einem Telefonat vom 21.08.2008 (gemeint wohl 2006) die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz, da seine Beurlaubung in den Privatschuldienst Landesinteressen gedient habe und ihm von seinem privaten Arbeitgeber mit der Vergütung fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 22.08.2006 stellte der Kläger „hiermit schriftlich den Antrag auf Weiterzahlung der monatlichen Sonderzahlung für Landesbeamte rückwirkend zum 01.08.2006.“
Den - hierin gesehenen - (Leistungs-)Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 zurück, da dem Kläger erst nach dem 31.12.2004 im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes Dienstbezüge zustünden, so dass er unter die Einschränkungen des Berechtigtenkreises in § 1a Abs. 1 des Gesetzes falle.
Auf die am 18.09.2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 19.09.2007 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2006 verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2006 auszuzahlen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung habe. Für ihn sei nicht (erst) nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden. Ein solcher entstehe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag der Ernennung des Beamten und ende nach § 3 Abs. 3 BBesG mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Die Ernennung des Klägers sei mit Wirkung vom 08.09.2000 erfolgt. Seither sei kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt habe. Der Kläger sei lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung hätten in dieser Zeit geruht. Beides sei mit Ablauf der Beurlaubung wieder aufgelebt, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gebe keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen seien, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gebe es auch aus der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt worden sei, keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes werde die Begründung vorangestellt, dass damit ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt werde. Danach sollten nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab 01.01.2005 eingestellt würden. Daraus folge, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1a LSZG keine Anwendung finden solle. Auf die gleiche Art und Weise sei der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichhardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert worden. Dies stütze die Auslegung der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.08.2008 - 4 S 2500/07 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit der am 25.08.2008 eingegangenen Begründung macht der Beklagte geltend: Der Kläger falle unter den Personenkreis der Einschränkungsregelung des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der stattdessen am 01.01.2008 in Kraft getretenen Absenkungsregelung des § 3a Abs. 1 LBesG. Denn er habe erstmals nach Aufhebung seiner Beurlaubung mit Ablauf des 31.07.2006 Ansprüche auf Dienstbezüge im Geltungsbereich der beiden Gesetze aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehabt. Während der Zeit der Beurlaubung habe er gerade keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule gehabt. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich auf die Ernennung hätte abstellen wollen, wäre dies durch den Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen. Auch hätte der Gesetzgeber nicht, wie es dem Verwaltungsgericht zur Differenzierung anscheinend vorschwebe, auf die Formulierung „Auszahlung von Dienstbezügen“ zurückgreifen können, da dies in besonders gelagerten Fällen zu unerwünschten Ergebnissen geführt hätte. Zudem gehe die Regelung insgesamt über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinn hinaus. Betroffen seien unterschiedslos sämtliche sog. Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinn), soweit diese - wie der Kläger - erstmals Dienstbezüge vom Land erhielten. Dies gelte beispielsweise auch für Beamte, die aus einem anderen Bundesland in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden seien. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stelle sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. eine erweiternde Auslegung der Ausnahmetatbestände kein Raum sei. Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche auch die Anrechnungsvorschrift des § 1a Abs. 4 LSZG bzw. des § 3a Abs. 3 Satz 2 Buchst. b LBesG, die sonst überflüssig wäre.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält sie für folgerichtig, da er bereits mit seiner Ernennung zum Sonderschullehrer Anspruch auf Besoldung gehabt habe. Dieser Anspruch sei dann aber erloschen für die Dauer der Beurlaubung in den Privatschuldienst. § 31 Abs. 3 AzUVO (bzw. bis 31.12.2005 § 14 Abs. 3 Satz 1 Urlaubsverordnung) spreche daher auch von einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge und gehe daher systematisch davon aus, dass die Bezüge zu einem vorherigen Zeitpunkt zugestanden hätten und nachträglich aufgrund des Eintritts des Tatbestands der Beurlaubung aus persönlichen Belangen entfielen. Damit sei sein Anspruch zugestanden im Sinne von § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG. Bestätigt werde diese Auffassung durch den eindeutigen Willen des Gesetzgebers in der Begründung zum Landessonderzahlungsgesetz. Ferner verweise er auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde durch die verwehrte Sonderzahlung in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich mit anderen im öffentlichen Dienst tätigen Sonderschullehrern behandelt. Die enge Verzahnung zeige sich bereits im System der Refinanzierung, welches in § 18 PSchG die engste Verknüpfung der Finanzierung an die Besoldung zeige. Auch das Argument einer besonderen Treue zum Beklagten verfange nicht, da er ja bereits seit Beginn seines Beamtenverhältnisses im Dienst des Beklagten gewesen sei und die Zeit im Privatschuldienst nach § 12 PSchG vollumfänglich auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Insofern gebe es keine sachlichen Gründe, ihn schlechter zu stellen als Beamte, die ohne Vorliegen einer Beurlaubung im öffentlichen Schuldienst tätig gewesen seien. Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung des § 1a Abs. 4 LSZG verfange nicht, da diese im Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zu verstehen sei und verhindern solle, dass Beamte, die bereits aus einem anderen Amt aus welchen Gründen auch immer keine Sonderzahlung erhalten hätten, weiterhin keine Sonderzahlung erhielten.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
13 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (vgl. die Verfügung des Senats vom 26.11.2008) gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - nach Zulassung durch Beschluss vom 11.08.2008 (4 S 2500/07) statthafte und auch sonst zulässige - Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
14 
Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab 01.08.2006 die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz auszuzahlen. Denn ein dahingehender Anspruch (bzw. ab 01.08.2008 ein Anspruch auf nicht abgesenkte Dienstbezüge) steht dem Kläger nicht zu.
15 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145), eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) sind bei Beamten und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG). Außerdem gilt die Wartezeit nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG).
16 
Die Einschränkung des Berechtigtenkreises (Wartezeitregelung) durch § 1a LSZG ist - entgegen einer erstinstanzlichen Rüge des Klägers - nicht unter Verstoß gegen § 120 Abs. 3 LBG wegen unterlassener Beteiligung der dort genannten Spitzenorganisationen zustande gekommen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 sind der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Beamtenbund Baden-Württemberg und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden (mit ablehnenden Stellungnahmen) im Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden (vgl. LT-Drs. 13/1832 S. 11).
17 
Nach der in Rede stehenden Regelung gehört der Kläger zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn er war seit seiner Ernennung am 08.09.2000 nach § 11 PSchG ohne Dienstbezüge zur Übernahme eines Lehrauftrags an der...-Schule Sonderschule am ... in ..., einer privaten Ersatzschule, beurlaubt und hat erst nach Beendigung der (verlängerten) Beurlaubung ab 01.08.2006 vom Beklagten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten. Die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Ausnahme von der dreijährigen Wartezeit gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG greift nicht zu seinen Gunsten ein, da ihm nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.
18 
Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Ausschluss von der Wartezeit ausreichen soll, dass am 31.12.2004 ein Beamtenverhältnis bestanden hat, findet im Wortlaut von § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Um die Bedeutung des Stichtags 31.12.2004 für einen Anspruch auf Sonderzahlungen (bis 31.12.2007) bzw. auf volle, nicht um 4,0 vom Hundert abgesenkte Besoldung (ab 01.01.2008) hervorzuheben, verwenden sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG jeweils zwei Formulierungen: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag „Anspruch auf Dienstbezüge entsteht“. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag „Dienstbezüge zugestanden haben“. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09 -, Juris). Denn verstünde man unter „Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge“ im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG die Begründung des Beamtenverhältnisses, wäre die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG überflüssig. Daher entsteht der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG und somit der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden haben. Jedenfalls die Formulierung „Dienstbezüge zugestanden haben“ ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen - auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag der Ernennung entsteht - Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, sondern nur und erst dann, wenn er einen (konkreten) Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat und dementsprechend der Dienstherr zur Zahlung verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist.
19 
Aus den Gesetzesmaterialien, auf die das Verwaltungsgericht verweist (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11 und 12; Plenarprotokoll 13/80 S. 5644 und 13/85 S. 6101), ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG (bzw. § 3a Abs. 1 LBesG) von einem anderen Begriff des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge ausgegangen wäre und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet worden ist, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, Sonderzahlungen bzw. die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Sie legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber diese besondere Fallkonstellation (hier: wegen sofortiger Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst) nicht in den Blick genommen hat. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung von § 1a Abs. 1 und 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.).
20 
Der dargelegten Sichtweise der Wartezeitregelung steht nicht das vom Kläger erstinstanzlich angeführte Prinzip entgegen, wonach das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 254). Durch die Geltung der Wartezeit für einen zum Beklagten (als einem anderen Dienstherrn) „versetzten“ Beamten - als einen solchen sieht sich der Kläger an - wird nicht in Frage gestellt, dass die Versetzung nicht zu einer Beendigung des bisherigen Beamtenverhältnisses, sondern zu dessen Fortsetzung mit dem neuen Dienstherrn führt. Eine Differenzierung im Rahmen der Besoldung in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Versetzung verbietet das genannte Prinzip ebenso wenig wie es eine einheitliche Beamtenbesoldung in den einzelnen Bundesländern gebietet. So folgt bereits aus §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 2, 123 Abs. 1 BRRG, dass sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet, auch wenn das Beamtenverhältnis - worauf der Kläger für seinen Standpunkt allein hinweist - nach §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 1, 123 Abs. 1 BRRG mit dem neuen Dienstherrn „fortgesetzt“ wird.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Regelung auch nicht so zu verstehen, dass die dreijährige Wartezeit nur für Beamte und Richter gilt, die nach dem 31.12.2004 neu eingestellt worden sind und erstmals ein Eingangsamt der beschriebenen Art erlangt haben (sog. „Berufsanfänger“ im engeren Sinn). Zwar hat der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 die Absicht geäußert, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom ihm bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartezeit nicht auf den Personenkreis der „Berufsanfänger“ im engeren Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Insoweit ist Grenze jeder Auslegung der Wortlaut des Gesetzes. Dies gilt insbesondere für Besoldungsleistungen, die - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechend - dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, und Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Danach gilt die dreijährige Wartezeit nicht nur für „Berufsanfänger“ im engeren Sinn. Denn die Gesetz gewordene Regelung des § 1a Abs. 1 LSZG knüpft - ebenso wie § 3a Abs. 1 LBesG - nicht an den Berufseinstieg an, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt unter anderem der Besoldungsgruppen A 12 und höher. Von der Wartezeit betroffen sind mithin alle Beamten, die ein derartiges Eingangsamt bekleiden und - wie bereits erörtert - erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben.
22 
Mit dem dargelegten Verständnis begegnet die Regelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
23 
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 und BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, a.a.O.).
24 
Nach diesen Maßstäben erscheint nicht evident sachwidrig, dass mit der umstrittenen Regelung nicht auch beamtete Lehrer, die - wie der Kläger - unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge an einer privaten (Ersatz-)Schule tätig gewesen sind, von der dreijährigen Wartezeit ausgenommen werden, wie dies der Fall ist bei Beamten, die nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gewechselt sind (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG), und bei Beamten, denen früher Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG). Denn der mit der Regelung bewirkte Ausschluss von beurlaubten, an einer Privatschule tätig gewesenen Lehrern knüpft nicht an ein unabänderliches personengebundenes Merkmal an, sondern ist Folge einer entsprechenden bewussten und freiwilligen Entscheidung des Beamten. Die Unterschiede zwischen der Gruppe der privilegierten Normadressaten und der Gruppe der an einer Privatschule beurlaubt ohne Dienstbezüge tätig gewesenen Lehrkräfte, der der Kläger angehört, sind nicht derart gering, dass die „Benachteiligung“ letztgenannter Gruppe sachwidrig wäre. Die begünstigten Normadressaten weisen nämlich insoweit eine besondere Nähe zum beklagten Land auf, als sie für öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes tätig geworden sind und dafür Dienstbezüge oder eine Vergütung als Angestellte oder Dienstbezüge aus einem anderen Amt innerhalb des Landes erhalten haben. Die Gruppe, welcher der Kläger angehört, ist hingegen nicht im Bereich der öffentlichen Verwaltung des beklagten Landes, sondern im Bereich des privaten Schulwesens tätig gewesen. Der darin liegende Unterschied erscheint als Differenzierungsmerkmal nicht sachwidrig, auch wenn das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen im Bescheid vom 22.08.2000 ausdrücklich anerkannt hat, dass die Beurlaubung des Klägers gemäß § 11 PSchG „öffentlichen Belangen dient“. Gleiches gilt mit Blick auf das durch Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulwesen. Dessen hierauf beruhende Förderung insbesondere durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen an die Träger der Privatschulen führt nicht dazu, dass diese damit als Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung anzusehen wären und dieser in jeder Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der besoldungsrechtlichen Einordnung der an ihr tätigen Lehrer, vom Staat gleichgestellt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und - 4 S 1970/06 -). Hieran ändert nichts, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, dass sich die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule nach § 28 LKJHG gerichtet habe, bei dieser Finanzierung die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen seien und somit eine Refinanzierung über den Landeshaushalt vorgelegen habe. Aus dem Umstand, dass nach § 11 Satz 3 PSchG (i.V.m. §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG) die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Land tätig ist, bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen ist, kann ebenfalls nichts für eine (weitergehende) Gleichbehandlung beurlaubter Lehrer auch im vorliegenden Zusammenhang gefolgert werden. Dass der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG zwingend gehalten wäre, die beanspruchte besoldungsrechtliche Gleichstellung vorzunehmen, vermag der Senat danach nicht zu erkennen, auch wenn man auf Grund der aufgezeigten Aspekte von einer „Nähe“ der Privatschultätigkeit des Klägers zum öffentlichen Dienst ausgehen wollte. Aus der Garantie des Privatschulwesens in Art. 7 Abs. 4 GG selbst lassen sich für Beamte, die zu einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen sind, keine Ansprüche auf bestimmte Besoldungsleistungen herleiten, von der strikten Gesetzesbindung des § 2 Abs. 1 BBesG abgesehen.
25 
In der beanstandeten Wartefrist liegt auch kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Schutz dieser Regelung, in der das Bundesverfassungsgericht eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums wie auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht. Sonderzahlungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das bedeutet, dass sie jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61).
26 
Das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300), gebietet keine andere Beurteilung. Es betrifft allein die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Bei dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39,196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Mit seiner hierauf gestützten Forderung nach einem „gesteigerten sachlichen Grund“ für die umstrittene Wartezeitregelung verkennt der Kläger jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt zählen, sodass der Gesetzgeber bei beschränkenden Maßnahmen nicht den strengen Bindungen des Alimentationsprinzips unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris und Senatsurteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 - ). Hieran hat sich mit Blick auf die ab 01.01.2008 geltende Regelung des § 3a Abs. 1 LBesG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2008 über die Absenkung der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nichts geändert. Denn mit dem BVAnpG 2008 hat der Gesetzgeber lediglich die nach Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105) in Höhe von 4,17 vom Hundert verbliebenen Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile integriert, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Die Integration betrifft die Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung und damit auch mit der bereits bestehenden Wartezeitregelung, die nunmehr durch eine entsprechende Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ wird. Ein besoldungsrechtlicher „Eingriff“ für den Kläger oder eine sonstige tiefgreifende strukturelle Veränderung des Kernbestands der beamtenrechtlichen Besoldung ist damit nicht verbunden (gewesen).
27 
Im Übrigen folgen aus dem - unterstellt verletzten - Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich - wie bereits erwähnt - als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 ZPO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 40 GKG auf 4.635,84 EUR festgesetzt.
32 
Maßgeblich ist der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38.03 - und Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -; vgl. auch Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327). Zugrundezulegen ist dabei die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Höhe der begehrten Sonderzahlung (193,16 EUR x 24 Monate = 4.635,84 EUR).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Stiftungsbehörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Satzung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Satzung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

(4) Die Aufhebung der Stiftung durch den Vorstand bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land ihres Sitzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Gebiets-Körperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.

(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch den Stiftungsakt eines Trägers hoheitlicher Gewalt oder durch Rechtsvorschrift. Ihre Bildung ist der Stiftungsbehörde zur Eintragung in das Stiftungsverzeichnis mitzuteilen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.