Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 S 2160/09

bei uns veröffentlicht am29.04.2010

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2008 - 1 K 2311/06 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die im Gebiet der Beklagten eine Fachklinik für psychosomatische Medizin mit ca. 70 Betten betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte für das Jahr 2000.
Die Beklagte ist ein anerkannter Kur- und Heilort. Sie erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 29.03.2001 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag. Die Satzung trat rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft (§ 10 FVBS) und ersetzte die früher geltende Satzung vom 25.06.1998. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 4
Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in Bad Mergentheim erwachsen. Als besonderer wirtschaftlicher Vorteil gelten die aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr stammenden Einkünfte (Messbetrag). Maßgebend sind die Einkünfte des Kalenderjahrs, für das der Beitrag erhoben wird.
(2) ...
(3) Von diesen Einkünften ausgehend, ist - soweit erforderlich - durch Schätzung zu ermitteln, welcher Teil aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt. Aus der Anwendung des Kuranteils auf die in Bad Mergentheim erzielten Gesamteinkünfte ergibt sich der Messbetrag.
(4) Bei der Schätzung des Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen.
§ 5
Höhe des Beitrags
(1) Der Beitrag beläuft sich auf 10 v.H. des Messbetrags nach § 4 Abs. 1 und 3. ...
Mit Bescheid vom 23.07.2002 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2000 unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 70 % zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 15.375,-- EUR heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 zurück. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.10.2004 (11 K 3343/03) den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.07.2002 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid unter anderem mit der Begründung auf, die Beklagte habe den Kuranteil von 70 % fehlerhaft ermittelt und zu hoch angesetzt.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut - diesmal unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 50 % - zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 10.942,40 EUR heran. Auf den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch hob die Beklagte den Bescheid vom 16.12.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 insoweit auf, als die Festsetzung auf einem Kuranteil von mehr als 30 % beruhte und setzte den Fremdenverkehrsbeitrag auf 6.589,-- EUR fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Am 13.06.2006 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr erwüchsen im Hinblick auf die Kur- und Freizeiteinrichtungen der Beklagten keine Vorteile. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Einweisung der Patienten in ihre Klinik sei die ausgewiesene fachliche Kapazität des Ärztlichen Direktors sowie das therapeutische Umfeld aus medizinischer und nichtmedizinischer Betreuung innerhalb der Klinik. Nach dem therapeutischen Konzept der Klinik stehe eine intensive stationäre Behandlung im Vordergrund. Die zu behandelnden Krankheitsbilder - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - erforderten umfangreiche und intensive Therapien und Betreuung. Dies beinhalte in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag. Das Therapiekonzept orientiere sich daher nicht an einer nennenswerten oder gar umfangreichen Freizeitgestaltung. Mehr als die Hälfte der Patienten sei minderjährig; bei dieser Patientengruppe sprächen schon die äußeren Umstände und die Lebenserfahrung gegen die Annahme, dass das Kurangebot der Beklagten für die Einweisung ausschlaggebend sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich darauf berufen, die einweisenden Ärzte und die betroffenen Patienten orientierten sich bei ihrer Entscheidung für einen Aufenthalt in der Klinik der Klägerin neben fachlichen Erwägungen auch an der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort und den vorgehaltenen Freizeiteinrichtungen. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass die Einweisungsentscheidung bei der Wahl unter fachlich gleich gut geeigneten Einrichtungen auch von einer Gesamtbetrachtung der Klinikumgebung beeinflusst werde. Insbesondere im Zusammenhang mit psychosomatischen Störungen sowie bei körperorientierten Therapieformen liege auf der Hand, dass eine Umgebung bevorzugt werde, die durch Parkanlagen sowie durch für jede Altersklasse attraktive, körperorientierte Erholungsangebote geprägt sei und allgemein eine Sphäre der Ruhe und Entspannung schaffe, die den Gesundungsprozess unterstützen könne. Es entspreche ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Patienten bei der Wahl der Klinik beteiligten, insbesondere wenn eine stationäre Behandlung eine oft wochen- oder monatelange Abwesenheit vom Wohnort bedeute. So spreche auch die Klägerin selbst auf ihrer Internetseite Patienten direkt an. Noch im Jahre 2003 habe die Klägerin auf ihrer Internetseite ferner ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih und die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich ein Kuranteil in Höhe von 30 % für das Kalenderjahr 2000.
Durch Urteil vom 20.11.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es könne davon ausgegangen werden, dass zwischen der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klinik der Klägerin und den Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Beklagte zur Förderung ihres Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs unterhalte, jedenfalls bei einem Teil der Patienten eine (mit-)kausale Verknüpfung bestehe. Im Jahr 2000, dessen Verhältnisse allein für die Entscheidung maßgeblich seien, habe sich die von der Klägerin betriebene Fachklinik für psychosomatische Medizin noch nicht in der von ihr nunmehr für die Folgejahre in Anspruch genommenen und von der Beklagten danach auch berücksichtigten Weise entwickelt gehabt. Wie sie selbst vorgetragen habe, habe sich das Netzwerk aus niedergelassenen Ärzten, auf deren Einweisung der Zustrom der Patienten - nach Meinung der Klägerin ausschließlich - zurückzuführen sei, noch im Aufbau befunden. Selbst wenn man also der - zweifelhaften - Annahme der Klägerin folgen würde, dass nach dem vollständigen Ausbau des Netzwerks kein nennenswerter Anteil an Patienten mehr aufgrund eines eigenen Entschlusses ihre Klinik in Anspruch nehme, könne dies nach der eigenen Prämisse der Klägerin jedenfalls nicht für das Jahr 2000 gelten. Da die Klägerin für das Jahr 2000 keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe, begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte bei lebensnaher Annahme davon ausgegangen sei, dass sich ein namhafter Teil der Patienten auch deshalb für die Klinik der Klägerin entschieden habe, weil sie sich in einem attraktiven Fremdenverkehrsort befinde. Zwar dürfte tendenziell bei Privatpatienten eine höhere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik anzunehmen sein als bei Kassenpatienten; gleichwohl halte es die Kammer auch bei Kassenpatienten nicht für fernliegend, dass sie - ungeachtet der Bindungen des SGB V - bei der Auswahl zwischen verschiedenen Kliniken mitursächlich auch auf ein solches Kriterium abstellten. Es gebe neben der Klinik der Klägerin im Bundesgebiet noch andere Kliniken mit einem ähnlichen Leistungsprofil, so dass auch eine Auswahlmöglichkeit gegeben sei. Ebenso gehe die Klägerin nach ihrem Internetauftritt wohl auch selbst davon aus, dass potenzielle Patienten Einfluss auf die Klinikwahl nähmen.
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Die Beklagte habe den Kuranteil zu Recht auch mit 30 % angesetzt. Dieser bewege sich noch innerhalb des der Gemeinde zukommenden Schätzungsspielraums. Gestützt werde diese Schätzung auch dadurch, dass der zahlenmäßige Anteil an Privatpatienten noch im Jahre 2005 bei 20 bis 30 % gelegen habe. Es erscheine daher auch bei lebensnaher Betrachtung nicht verfehlt, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass ca. ein Drittel der erzielten Einnahmen auf Patienten zurückzuführen sei, für deren Entscheidung die Lage der Klinik in einem attraktiven Fremdenverkehrsort zumindest mitursächlich gewesen sei.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30.09.2009 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Es fehle an tragfähigen Feststellungen dazu, inwieweit ihr aus der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort erhöhte Verdienstmöglichkeiten erwüchsen. Solche Feststellungen seien auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene allgemeine Lebenserfahrung entbehrlich. Die bei ihr behandelten Patienten stellten keinen Querschnitt der allgemeinen Bevölkerungsstruktur dar. Es handele sich vielmehr zum größten Teil um junge, noch nicht volljährige Patienten, die sich allesamt in einer psychischen Ausnahmesituation befänden. Auswahl und Zuweisung eines Therapieplatzes folgten eigenen, speziellen Regeln und Abläufen, die deshalb nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung Nichtbetroffener nachzuzeichnen seien.
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Aufgrund der fachlichen Ausrichtung der Spezialklinik komme eine Behandlung von „Gelegenheitspatienten“ begrifflich nicht infrage. Eine Spontanbehandlung finde nicht statt, sondern lediglich eine aufwändige stationäre Therapie nach üblicherweise langen Warte- und Vorlaufzeiten. Auch aus der Behandlung von im Bereich des Fremdenverkehrs tätigen Personen könnten ihr keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile erwachsen, da ihre Patienten zum größten Teil nicht einmal volljährig, geschweige denn erwerbstätig seien. Damit bleibe als einzig relevante Kategorie die Behandlung von ortsfremden Patienten. Hier müsse positiv festzustellen sein, dass für einen dem angenommenen Kuranteil entsprechenden Anteil an Patienten zum einen die Möglichkeit der Wahl eines Therapieplatzes autonom bestehe und zum anderen diese Wahl zugunsten der Klinik jedenfalls auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen werde. Beides sei schwerlich festzustellen, da sie eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die im Gegensatz zu Kur- oder Rehabilitationsaufenthalten weder ausgeprägte Freizeitaktivitäten der Patienten außerhalb ärztlicher Kontrolle ermögliche noch auf die Kureinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei.
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87 % der bei ihr behandelten Patienten seien im Jahr 2000 in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Bei einer Auswertung der Patientenkartei habe sie festgestellt, dass von den insgesamt 252 behandelten Patienten lediglich 34 privat krankenversichert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund käme eine eigene Auswahlentscheidung überhaupt nur bei den privat Krankenversicherten in Betracht. Allerdings fehle es auch hier an der Feststellung des konkreten Zusammenhangs der möglichen Auswahlentscheidung gerade aufgrund vorhandener Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten. Denn auch hier stünden ärztlicher Ruf und Therapiekonzept der Einrichtung entscheidend im Vordergrund. Die Einweisung und Aufnahme erfolge unabhängig davon, ob ein Patient gesetzlich oder privat krankenversichert sei, immer in enger Abstimmung mit dem betreuenden niedergelassenen Arzt im Heimatort. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Ansprache potenzieller Patienten auf der Internetseite der Klinik folge nichts anderes. Es handele sich hier bereits um den ersten Schritt eines erfolgreichen Therapiekonzepts, indem der zukünftige Patient animiert werde, eigenverantwortlich den Schritt vom Erkennen der eigenen Therapiebedürftigkeit zum Anstoß einer Klinikbehandlung zu gehen.
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Der Behauptung der Beklagten, einweisende Ärzte würden - sofern sie sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müssten - auch außerfachliche Faktoren berücksichtigen, werde entgegengetreten. Der Klinikort stelle keinerlei medizinische Indikation dar. Damit habe er auch keinen Einfluss auf die Einweisungsentscheidung. Maßgeblich sei vielmehr die Dauer der jeweiligen Wartezeit. Im Übrigen sei die Überzeugung des einweisenden Arztes von dem genauen Therapiekonzept der jeweiligen Klinik für das vorgefundene Krankheitsbild ausschlaggebend. Insofern möge es zwar abstrakt Kliniken geben, die fachlich geeignet seien, weil sie jeweils eine Therapie für ein Krankheitsbild böten. Allerdings gebe es keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.11.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Eigenschaft der Klinik der Klägerin als Fachklinik für psychosomatische Erkrankungen stehe der Fremdenverkehrsbeitragspflicht nicht von vornherein entgegen. Auch bei einem Fachkrankenhaus gebiete der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, im Einzelfall zu prüfen, ob besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr herrührten. Da die Krankenkassen ihre Kostenübernahme grundsätzlich an die Feststellung eines Arztes knüpften, dass die stationäre Behandlung medizinisch notwendig sei, hingen die Einkünfte der Klägerin maßgeblich von der (haus-)ärztlichen Einweisungsentscheidung ab. Zwar dürfte die Einweisungspraxis der behandelnden Ärzte überwiegend durch fachliche Erwägungen geleitet werden. Gleichwohl sei festzustellen, dass das bisher von der Klägerin zur Begründung ihrer fehlenden Beitragspflicht herangezogene ärztliche und therapeutische Netzwerk von einweisenden Ärzten für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2000 eine deutlich untergeordnete Rolle gespielt habe, da das Netzwerk in diesem Jahr erst im Aufbau begriffen gewesen sei. Zudem sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die einweisenden Ärzte bei ihrer Entscheidung auch von der Lage der Klinik in dem Kur- und Heilort mit seinen verschiedenen Fremdenverkehrseinrichtungen und der durch diese geprägten erholsamen Atmosphäre beeinflussen ließen. Der einweisende Arzt werde, da er sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müsse, auch die außerfachlichen Faktoren berücksichtigen, die den Gesundungsprozess des Patienten unterstützten. Zusätzlich zu den eigentlichen Beweggründen für die Einweisungsentscheidung des Arztes sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Entscheidung des Arztes auch von den Wünschen des Patienten beeinflusst werde. Das von der Klägerin angeführte Argument, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und deute angeblich nicht darauf hin, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, spreche eher für eine Beitragspflicht der Klägerin.
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Die Wahl der Klinik - insbesondere bei minderjährigen Patienten - werde schließlich auch durch die Attraktivität des Behandlungsortes für die dem Patienten nahestehenden Personen beeinflusst. Gerade bei minderjährigen Patienten und einem mehrere Wochen und Monate dauernden stationären Aufenthalt sei es für Besuche des Patienten  durch Eltern oder andere dem Patienten nahestehende Personen von Vorteil, die Informations- und Beratungsangebote im Hinblick auf Unterkünfte und Verkehrsanbindungen sowie - während des Aufenthalts - die sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten nutzen zu können. Wenngleich der einweisende Arzt nur das Wohl des Patienten zu berücksichtigen habe, entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Interessen der Angehörigen und Freunde des Patienten eine Entscheidung zwischen gleich geeigneten Fachkliniken ebenfalls - wenn auch nur zweitrangig - mit beeinflussten.
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Die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zielten durchaus auch auf die Patienten und Besucher der Klinik der Klägerin. Auch wenn die Klinik der Klägerin eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die nicht auf ausgeprägte Freizeitaktivitäten oder die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei, hätten die Patienten Zeit zur freien Verfügung und könnten das Klinikgelände - zum Beispiel für Spaziergänge usw. - verlassen. Die Klägerin biete selbst - als Teil der Therapie - körperorientierte Therapieformen wie Reittherapie, Therapie im Schwimmbad, Physiotherapie und Krankengymnastik an, die zum Teil gerade nicht in den Räumen der Klinik durchgeführt würden. Nach einigen auf den einschlägigen Internetplattformen zum Erfahrungsaustausch zu findenden Äußerungen von Patienten würden Spaziergänge im Rahmen dieser körperorientierten Therapien unter anderem auch außerhalb des Klinikgeländes und damit jedenfalls teilweise auch auf Flächen stattfinden, für deren Pflege auch Mittel aus Fremdenverkehrsbeiträgen aufgewendet würden. Nach den von der Klägerin auf ihrer Internetseite angebotenen und in Broschüren erhältlichen Informationen liege es nahe, dass Patienten die freien Zeiten zwischen den Therapiemaßnahmen unter anderem auch zu Spaziergängen in den von der Beklagten unterhaltenen Parkanlagen, der Innenstadt von Bad Mergentheim sowie in einer der Fremdenverkehrseinrichtungen nutzten. Hinzu komme, dass die Klägerin grundsätzlich auch Begleitpersonen von Patienten im Kindesalter aufnehme, die in besonderem Maße durch die außerhalb des Klinikgeländes gelegenen Fremdenverkehrseinrichtungen angesprochen würden.
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Auch der Vorteilssatz von 30 % sei nicht  zu beanstanden. Die Beklagte habe diesen Vorteilssatz anhand einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit geschätzt. Sie erkenne an, dass die Einkünfte der Klägerin überwiegend auf die fachliche Qualität der Klinik zurückzuführen seien. Es sei aber davon auszugehen, dass auch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten für die Einweisungsentscheidung mitursächlich seien. Sie habe bei der Bemessung des Vorteilssatzes insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben 15 bis 20 Betten der vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten vorhalte. Privatpatienten könnten schon wegen der engeren Rechnungsbeziehung zu dem behandelnden Klinikum einen größeren Einfluss  als gesetzlich Versicherte auf die Auswahl der Fachklinik nehmen. Lege man zugrunde, dass die Beschäftigung des Patienten mit den Klinikangeboten im Vorfeld der Einweisung auch nach Auffassung der Klägerin Teil der Therapie sei und die Fremdenverkehrseinrichtungen gerade den Gesundungsprozess der von der Klägerin behandelten Erkrankungen unterstützen könne, halte sie für das Kalenderjahr 2000 einen Kuranteil von 30 % für angemessen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
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1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
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Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
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Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
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2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
39 
Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
40 
c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
26 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
29 
Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
31 
Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
33 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 
Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
35 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
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Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
40 
c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 S 2160/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 S 2160/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 S 2160/09 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Abgabenordnung - AO 1977 | § 97 Vorlage von Urkunden


(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 S 2160/09 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 S 2160/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Jan. 2009 - 2 S 875/08

bei uns veröffentlicht am 15.01.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1391/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Jan. 2009 - 2 S 952/08

bei uns veröffentlicht am 15.01.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1392/06 - geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts .
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 S 2160/09.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 10 K 15.517

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 10 K 15.156

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 4 ZB 17.1865

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 93.950,54 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2018 - 2 S 2534/16

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Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1392/06 - geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der in ... als Facharzt für Chirurgie eine Praxis betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte.
Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 14.06.2005 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt ... aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag (§ 1 der Satzung). Die Satzung trat am 01.07.2005 in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 3
Maßstab des Beitrags
        
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.
        
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des laufenden Erhebungszeitraums (§ 7 Abs. 1).
        
...
        
§ 4
Messbetrag
        
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert werden.
        
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird.
        
§ 5
Vorteilssatz
        
Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
        
§ 6
Höhe des Beitrags
        
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6,5 v.H. des Messbetrages.
        
...
In der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 14.06.2005 ist für Fachärzte ein Richtsatz in Höhe von 30 % (§ 4 Abs. 2 FVBS) und ein Vorteilssatz in Höhe von 15 % (§ 5 FVBS) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 24.11.2005 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2005 (ab 01.07.2005) in Höhe von 511,87 EUR heran. Der Berechnung lag ein geschätzter Jahresumsatz des Klägers im Jahre 2005 von ... EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Reingewinnsatzes von 30 % und eines Vorteilssatzes von 15 % wurden von dem sich daraus ergebenden Messbetrag von ... EUR 6,5 % als Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.2006 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von ... EUR heran und legte dabei denselben Jahresumsatz und die gleichen Berechnungssätze wie im Bescheid vom 24.11.2005 zugrunde.
Die gegen die Bescheide vom 24.11.2005 und 07.06.2006 erhobenen Widersprüche des Klägers wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 zurück.
Am 03.08.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 17.07.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe in seiner Praxis in der Zeit vom 01.03. bis 16.06.2006 den auswärtigen Patienten einen Fragebogen vorgelegt, auf dem durch einfaches Ankreuzen anzugeben gewesen sei, ob die Entscheidung für den Arztbesuch allein aufgrund gesundheitlicher Überlegungen gefällt worden sei oder ob auch die Attraktivität der Stadt ... für die Auswahl des Arztes eine Rolle gespielt habe. Letzteres hätten nur 20 von 119 (= 16,8 %) der ortsfremden Patienten angegeben. Der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 31,7 %. Multipliziere man diese Zahl mit dem Ergebnis der Befragung, so zeigte sich, dass lediglich 5,3 % aller Patienten - möglicherweise - aufgrund der Vorzüge der Stadt ... zu ihm in die Praxis kämen. Der von der Beklagten festgesetzte Vorteilssatz von 15 % sei damit weit überhöht und werde auch nicht durch eine wie auch immer geartete Prognose- oder Schätzungsbefugnis in der Stadt gerechtfertigt.
Durch Urteil vom 26.02.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es begegne keinen Bedenken, dass der Satzungsgeber die Schätzung des Vorteilssatzes - nach Berufsgruppen gestaffelt - selbst pauschalierend und typisierend vorgenommen und nicht der Verwaltung zur jeweiligen Regelung des Einzelfalls überlassen habe. Auch der festgesetzte Vorteilssatz von 15 % für Fachärzte könne nicht beanstandet werden. Die Einwendungen des Klägers beruhten ersichtlich auf der Annahme, mit dem Vorteilssatz würden lediglich die Reineinnahmen aus der Behandlung solcher Patienten erfasst, deren Arztwahl vornehmlich durch die Attraktivität der Stadt ... als Fremdenverkehrsort beeinflusst worden sei. Als „Fremde“ im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung seien jedoch alle anzusehen, die von auswärts, das heißt von außerhalb des Gemeindegebiets kämen. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde nur von Fremden in Anspruch genommen würden, deren Wohnort in größerer Entfernung zu der Gemeinde liege. Eine Begrenzung des Begriffs des Ortsfremden nach dem Aufenthaltszweck, etwa danach, ob er sich ausschließlich oder doch zumindest auch aus touristischen Gründen in dem Gebiet der Beklagten aufhalte, würde auf eine Motivforschung hinauslaufen, die keine geeignete Grundlage für eine Abgabenerhebung bilde. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung des Vorteilssatzes finde ihre ausdrückliche Bestätigung in den Angaben des Klägers, wonach der Anteil der ortsfremden Personen unter seinen Patienten bei 31,7 % liege. Damit werde zugleich das Gewicht deutlich, das den auswärtigen Patienten im Zusammenhang mit den getätigten Umsätzen und den erzielten Reineinnahmen des Klägers zukomme. Indem die Beklagte den Vorteilssatz lediglich mit 15 % ansetze, trage sie dem Umstand Rechnung, dass die Praxiskontakte der Auswärtigen teilweise nicht im Zusammenhang mit den fremdenverkehrlichen Vorteilen in ... stünden. Keine andere Bewertung rechtfertige das Ergebnis der vom Kläger durchgeführten Patientenbefragung. Die Richtigkeit des mitgeteilten Befragungsergebnisses begegne schon durchgreifenden methodischen Bedenken. So müsse die gewählte Fragestellung vielen der Befragten als von bloß rhetorischer Natur erscheinen. Denn viele Patienten würden dem Arzt des Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität des Praxisstandorts aufgesucht hätten. Auch erscheine naheliegend, dass gerade Ortsfremde einen derartigen Arztbesuch auch dazu nutzten, zugleich von den vielfältigen Angeboten einer attraktiven Fremdenverkehrsgemeinde Gebrauch zu machen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass es bei der Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile auf die durch den Fremdenverkehr erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten , nicht aber auf tatsächlich realisierte Gewinne ankomme.
Gegen das am 04.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Ärzte und andere Erbringer medizinischer Leistungen müssten bei der Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag als ein Sonderfall betrachtet werden. Denn es liege beim Besuch des Arztes auf der Hand, dass der Patient in erster Linie (akut-)medizinische Zwecke verfolge. Sofern daneben auch andere Motive - wie die fremdenverkehrlichen Vorzüge des Praxisstandorts - eine Rolle spielten, seien diese zumindest zurückhaltender zu bewerten als bei anderen Beitragsschuldnern. Die Beklagte rechtfertige die Unterscheidung des Vorteilssatzes für Allgemeinärzte (8 %) und für Fachärzte (15 %) mit dem Umstand, dass Fachärzte in den Umlandgemeinden in der Regel nicht vorhanden seien. Von den Fachärzten verlange die Beklagte mit anderen Worten nur deshalb einen höheren Vorteilssatz, weil deren Patienten auf Ärzte mit den speziellen Facharztqualifikationen mangels Alternativen im Umland gerade in ... angewiesen seien. Diese Erwägung habe aber mit fremdenverkehrlichen Vorteilen nichts zu tun, sie spiegele ausschließlich medizinische Notwendigkeiten wider. Vor diesem Hintergrund bestünden gegen die Bemessung der Vorteilssätze speziell für Fachärzte durchgreifende Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Keineswegs dürfe der Gesamtanteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis (31,7 %) in das Verhältnis zum Vorteilssatz (15 %) gesetzt und argumentiert werden, der Vorteilssatz in dieser Höhe sei angemessen. Denn das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass etwa die Hälfte der ortsfremden Patienten zumindest auch aus Gründen des Fremdenverkehrs seine Praxis aufsuche. Dies sei abwegig. Unabhängig davon habe die Beklagte ihren Ansatz des Vorteilssatzes von 15 % nicht substantiiert; sie habe insbesondere nicht dargelegt, welche Überlegungen und Ausgangswerte sie ihrer Schätzung zugrunde gelegt habe. Fehle es wie hier daran, so bleibe dem Beitragsschuldner nur eine eigene Erhebung. Sofern Ortsfremde ausschließlich zum Zwecke des Fremdenverkehrs angereist seien und während ihres Aufenthalts behandlungsbedürftig würden, würden sie nicht in nennenswertem Ausmaß zu seinen Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten beitragen. Denn Arztbesuche während der Urlaubszeit würden regelmäßig auf das Unumgängliche beschränkt, wenn nicht sogar der Urlaub abgebrochen werde, um den bekannten und bewährten Arzt am Heimatort aufzusuchen.
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Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.02.2008 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie trägt vor: Ein unmittelbarer Vorteil entstehe dem Kläger zunächst aus der Gruppe der ortsfremden Patienten, die freiwillig aus dem Umland kämen und die Praxis des Klägers aufsuchten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Wahl eines Arztes regelmäßig nicht ausschließlich von dessen Fähigkeiten abhängig sei. Dies sei in aller Regel ein Kriterium dafür, dass Patienten einem bestimmten Arzt die Treue hielten, bei der Entscheidung sich erstmals in die Behandlung eines bestimmten Arztes zu begeben, spielten jedoch vielfältige Gründe eine entscheidende Rolle. Gerade bei dieser ersten Wahl spiele die Attraktivität des Praxisstandorts eine gewisse Rolle. Häufig bestünden solche Gesundheitseinrichtungen - wie auch die Praxis des Klägers - in touristisch attraktiven Gebieten wie der Innenstadt, obwohl dort für den behandelnden Arzt häufig nicht unerhebliche Nachteile wie höhere Mieten, umständlichere Erreichbarkeit, fehlende Stellplätze etc. bestünden. Der Standort und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets seien daher für den Ortsfremden ein entscheidendes Kriterium für die Auswahl des Arztes. Dem Kläger komme ein entsprechend breites Angebot an gemeindlichen Attraktionen somit unmittelbar zugute. Auf die Frage, ob dieses Angebot von den Patienten bei jedem einzelnen Praxisbesuch auch tatsächlich genutzt werde, komme es nicht an. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Entscheidung für einen bestimmten Arzt an einem bestimmten Ort nicht bei jedem Praxisbesuch aufs Neue getroffen werde. Der Lagevorteil habe daher auch bei weiteren Arztbesuchen eine unmittelbare Vorteilsfunktion. Als zweite Gruppe von Ortsfremden, durch die beim Kläger ein unmittelbarer Vorteil entstehe, seien diejenigen Patienten anzuerkennen, bei denen während ihrer fremdenverkehrsbedingten Anwesenheitszeit im Gemeindegebiet gesundheitliche Beschwerden auftreten würden und die sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben würden. In einer Fremdenverkehrsgemeinde wie der Beklagten könnten bei Urlaubern oder Tagesgästen plötzlich akute Beschwerden oder Verletzungen auftreten, die zu einem sofortigen Arztbesuch - auch bei einem Facharzt für Chirurgie - nötigten. Nach den eigenen Angaben des Klägers betrage der Anteil der Ortsfremden an der Gesamtzahl seiner Patienten ca. 32 %. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass in den umliegenden Gemeinden die Zahl an entsprechenden (Fach-)Ärzten möglicherweise geringer ausfalle. Der Grund für die Niederlassung im Gemeindegebiet sei gerade die Anziehungskraft der Gemeinde, also zumindest auch die touristische Attraktivität und die sonstigen kommunalen Fremdenverkehrseinrichtungen und Angebote. Der tatsächliche Anteil der Ortsfremden in der Praxis des Klägers liege mit über ca. 30 % deutlich höher als der Vorteilssatz von lediglich 15 %. Bei der Frage, wie hoch der Anteil der Patienten sei, stehe der Gemeinde ein weiter Schätzungsspielraum zu, da anderenfalls eine nicht leistbare Motivforschung betrieben werden müsse. Der erhöhte Vorteilssatz für Fachärzte gegenüber Allgemeinmedizinern sei nicht gleichheitsrechtsverletzend. Gerade Fachärzte hätten aufgrund der geringeren Dichte - insbesondere auf dem Lande - einen deutlich höheren Anteil an ortsfremden Patienten als Allgemeinmediziner. Gerade bei der Wahl eines Facharztes spiele demnach häufiger die Attraktivität der Praxislage eine entscheidende Rolle. Durch die ungleichen Voraussetzungen sei die ungleiche Behandlung der Ärztegruppen gerechtfertigt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen; denn die angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt der Kläger zwar der Beitragspflicht (1.), der für ihn als Facharzt vorgesehene Vorteilssatz von 15 % (lfd. Nr. 4 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung - Berufsgruppe Fachärzte, Heilpraktiker -) hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Fachärzte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 - bejaht für eine Fachärztin für Gynäkologie; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.08.2003 - 9 LA 52/03 - ZKF 2004, 25 - bejaht für einen Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Falle einer Erkrankung oder Verletzung während eines (Kurz-) Urlaubes ein Arzt vor Ort aufgesucht wird. Dies ist auch hinsichtlich eines Facharztes nicht ausgeschlossen. Normalerweise können chirurgische Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden; in diesen Fällen spricht alles dafür, dass der Eingriff in der Heimatgemeinde der Urlauber vorgenommen wird. Auch dürfte bei Unfällen bzw. Verletzungen während des Urlaubs in etlichen Fällen ein größeres Krankenhaus mit einer Chirurgieabteilung - etwa in ... - aufgesucht werden. Dennoch besteht auch für Fachärzte für Chirurgie in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Facharzt für Chirurgie auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Ärzte/Fachärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an ärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an ärztlichen Leistungen und Ärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Ärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Ärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Fachärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Arzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Arztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 16,8 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Arztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Arztwahl vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
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2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Belegung der Berufsgruppe der Fachärzte mit einem beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz wie die Berufsgruppe der Allgemeinmediziner (Vorteilssatz von 15 % im Vergleich zu einem Vorteilssatz von 8 %) sachlich nicht gerechtfertigt ist und damit gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
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Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
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Ausgehend von diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass die Berufsgruppe der Fachärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - wesentlich höhere bzw. überhaupt höhere Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Vergleich zur Berufsgruppe der Allgemeinmediziner erwirtschaftet. Zwar ist es anerkannt, dass in Gemeinden mit Bäderbetrieb die Berufsgruppen „Bade- und Kurärzte“ einerseits und „sonstige Ärzte“ andererseits signifikant unterschiedliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dem damit verbundenen Badebetrieb ziehen; über solche Badeeinrichtungen verfügt die Stadt ... jedoch nicht. Deshalb stellt die Beklagte zur Begründung der von ihr getroffenen Differenzierung bzw. „Höhergruppierung“ der Fachärzte allein darauf ab, dass Fachärzte ein größeres Einzugsgebiet hätten und sie demzufolge zur Vergleichsgruppe der Allgemeinmediziner eine größere Anzahl von Personen behandelten, die nicht aus ... selbst, sondern aus der näheren und weiteren Umgebung von ... stammten. Das auf medizinischen Notwendigkeiten beruhende größere Einzugsgebiet der Fachärzte kann aber für sich genommen einen beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz nicht rechtfertigen. Zwar dürfte den Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ... im Vergleich zu Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein etwas größerer Vorteil erwachsen. Unterstellt man einen gleich großen Prozentsatz von Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde, die sich bei der Arztwahl auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde leiten lassen, haben Fachärzte durch die Behandlung eines größeren Anteils von Ortsfremden entsprechend diesem Anteil auch einen größeren fremdenverkehrsbedingten Vorteil. Allerdings erwachsen unmittelbare Vorteile sowohl Ärzten/Hausärzten als auch Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde insgesamt nur in geringerem Umfang, da die Auswahl eines Arztes - wie bereits angesprochen - vornehmlich durch dessen Ruf und Qualifikation bestimmt wird. Umsätze, die von den Ärzten und Fachärzten mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden, müssen bei der Vorteilsbemessung aber von vornherein außer Betracht bleiben. Dass unter Berücksichtigung dieser für die Berufsgruppe der Ärzte insgesamt geltenden Besonderheiten allein wegen des bei Fachärzten größeren Einzugsgebiets eine Erhöhung des Vorteilssatzes - gegenüber Allgemeinmedizinern/Hausärzten - um 7 % gerechtfertigt ist, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht näher erläutert oder gar belegt.
28 
Die überhöhte Vorteilsbemessung für Fachärzte dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile, die die Allgemeinmediziner/Hausärzte einerseits und die Fachärzte andererseits durch die Behandlung von Gästen im Erhebungsgebiet und die im Fremdenverkehr tätige Personen erwirtschaften, nur unzureichend in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung eingestellt hat. Denn dem etwas größeren Vorteil für Fachärzte durch die Behandlung von Personen aus dem Umland steht ein geringerer Vorteil durch die Behandlung von Personen gegenüber, die im Fremdenverkehr tätig sind. Behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte wegen ihres geringeren Einzugsgebiets in geringerem Umfang Patienten aus dem Umland von ..., so stammt konsequenterweise ein größerer prozentualer Anteil ihrer Patienten aus ... selbst. Entsprechend diesem größeren Anteil an Ortsansässigen behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte im Vergleich zu Fachärzten in größerem Umfang Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor. Da die Ortsansässigen - mit anderen Worten - häufiger einen Allgemeinmediziner/Hausarzt als einen Facharzt für Chirurgie aufsuchen, muss dieser Gedanke auch auf den Sektor der im Fremdenverkehr Tätigen übertragen werden. Darüber hinaus resultiert bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein größerer Vorteil daraus, dass sie Gäste während ihres Urlaubs behandeln. Bei akuten - insbesondere leichteren - Erkrankungen während des Urlaubs wird nach allgemeiner Lebenserfahrung eher ein Allgemeinmediziner/Hausarzt als ein Facharzt aufgesucht. Bei Kassenpatienten ist zudem die Überweisung eines Hausarztes an den Facharzt erforderlich; häufig werden sich bei dieser Patientengruppe Krankheiten bzw. Beschwerden bereits durch den Hausarzt lindern bzw. heilen lassen. Auch spricht viel dafür, dass bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen ein Facharzt unabdingbar aufgesucht werden muss, häufig der Urlaub abgebrochen und die medizinische Behandlung im Heimatort - beim Facharzt des Vertrauens - vorgenommen wird. Dies dürfte insbesondere bei chirurgischen Eingriffen der Fall sein. Vor dem Hintergrund dieser Plausibilitätserwägungen hält sich der fremdenverkehrsbedingte Gesamtvorteil durch die drei genannten Patientengruppen bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten einerseits und Fachärzten andererseits im Gebiet der Beklagten in etwa die Waage; eine Differenzierung ist deshalb weder geboten noch gerechtfertigt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 15. Januar 2009
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.535,62 EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen; denn die angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt der Kläger zwar der Beitragspflicht (1.), der für ihn als Facharzt vorgesehene Vorteilssatz von 15 % (lfd. Nr. 4 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung - Berufsgruppe Fachärzte, Heilpraktiker -) hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Fachärzte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 - bejaht für eine Fachärztin für Gynäkologie; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.08.2003 - 9 LA 52/03 - ZKF 2004, 25 - bejaht für einen Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Falle einer Erkrankung oder Verletzung während eines (Kurz-) Urlaubes ein Arzt vor Ort aufgesucht wird. Dies ist auch hinsichtlich eines Facharztes nicht ausgeschlossen. Normalerweise können chirurgische Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden; in diesen Fällen spricht alles dafür, dass der Eingriff in der Heimatgemeinde der Urlauber vorgenommen wird. Auch dürfte bei Unfällen bzw. Verletzungen während des Urlaubs in etlichen Fällen ein größeres Krankenhaus mit einer Chirurgieabteilung - etwa in ... - aufgesucht werden. Dennoch besteht auch für Fachärzte für Chirurgie in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Facharzt für Chirurgie auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Ärzte/Fachärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an ärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an ärztlichen Leistungen und Ärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Ärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Ärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Fachärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Arzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Arztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 16,8 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Arztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Arztwahl vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
25 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Belegung der Berufsgruppe der Fachärzte mit einem beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz wie die Berufsgruppe der Allgemeinmediziner (Vorteilssatz von 15 % im Vergleich zu einem Vorteilssatz von 8 %) sachlich nicht gerechtfertigt ist und damit gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
26 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
27 
Ausgehend von diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass die Berufsgruppe der Fachärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - wesentlich höhere bzw. überhaupt höhere Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Vergleich zur Berufsgruppe der Allgemeinmediziner erwirtschaftet. Zwar ist es anerkannt, dass in Gemeinden mit Bäderbetrieb die Berufsgruppen „Bade- und Kurärzte“ einerseits und „sonstige Ärzte“ andererseits signifikant unterschiedliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dem damit verbundenen Badebetrieb ziehen; über solche Badeeinrichtungen verfügt die Stadt ... jedoch nicht. Deshalb stellt die Beklagte zur Begründung der von ihr getroffenen Differenzierung bzw. „Höhergruppierung“ der Fachärzte allein darauf ab, dass Fachärzte ein größeres Einzugsgebiet hätten und sie demzufolge zur Vergleichsgruppe der Allgemeinmediziner eine größere Anzahl von Personen behandelten, die nicht aus ... selbst, sondern aus der näheren und weiteren Umgebung von ... stammten. Das auf medizinischen Notwendigkeiten beruhende größere Einzugsgebiet der Fachärzte kann aber für sich genommen einen beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz nicht rechtfertigen. Zwar dürfte den Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ... im Vergleich zu Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein etwas größerer Vorteil erwachsen. Unterstellt man einen gleich großen Prozentsatz von Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde, die sich bei der Arztwahl auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde leiten lassen, haben Fachärzte durch die Behandlung eines größeren Anteils von Ortsfremden entsprechend diesem Anteil auch einen größeren fremdenverkehrsbedingten Vorteil. Allerdings erwachsen unmittelbare Vorteile sowohl Ärzten/Hausärzten als auch Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde insgesamt nur in geringerem Umfang, da die Auswahl eines Arztes - wie bereits angesprochen - vornehmlich durch dessen Ruf und Qualifikation bestimmt wird. Umsätze, die von den Ärzten und Fachärzten mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden, müssen bei der Vorteilsbemessung aber von vornherein außer Betracht bleiben. Dass unter Berücksichtigung dieser für die Berufsgruppe der Ärzte insgesamt geltenden Besonderheiten allein wegen des bei Fachärzten größeren Einzugsgebiets eine Erhöhung des Vorteilssatzes - gegenüber Allgemeinmedizinern/Hausärzten - um 7 % gerechtfertigt ist, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht näher erläutert oder gar belegt.
28 
Die überhöhte Vorteilsbemessung für Fachärzte dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile, die die Allgemeinmediziner/Hausärzte einerseits und die Fachärzte andererseits durch die Behandlung von Gästen im Erhebungsgebiet und die im Fremdenverkehr tätige Personen erwirtschaften, nur unzureichend in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung eingestellt hat. Denn dem etwas größeren Vorteil für Fachärzte durch die Behandlung von Personen aus dem Umland steht ein geringerer Vorteil durch die Behandlung von Personen gegenüber, die im Fremdenverkehr tätig sind. Behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte wegen ihres geringeren Einzugsgebiets in geringerem Umfang Patienten aus dem Umland von ..., so stammt konsequenterweise ein größerer prozentualer Anteil ihrer Patienten aus ... selbst. Entsprechend diesem größeren Anteil an Ortsansässigen behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte im Vergleich zu Fachärzten in größerem Umfang Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor. Da die Ortsansässigen - mit anderen Worten - häufiger einen Allgemeinmediziner/Hausarzt als einen Facharzt für Chirurgie aufsuchen, muss dieser Gedanke auch auf den Sektor der im Fremdenverkehr Tätigen übertragen werden. Darüber hinaus resultiert bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein größerer Vorteil daraus, dass sie Gäste während ihres Urlaubs behandeln. Bei akuten - insbesondere leichteren - Erkrankungen während des Urlaubs wird nach allgemeiner Lebenserfahrung eher ein Allgemeinmediziner/Hausarzt als ein Facharzt aufgesucht. Bei Kassenpatienten ist zudem die Überweisung eines Hausarztes an den Facharzt erforderlich; häufig werden sich bei dieser Patientengruppe Krankheiten bzw. Beschwerden bereits durch den Hausarzt lindern bzw. heilen lassen. Auch spricht viel dafür, dass bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen ein Facharzt unabdingbar aufgesucht werden muss, häufig der Urlaub abgebrochen und die medizinische Behandlung im Heimatort - beim Facharzt des Vertrauens - vorgenommen wird. Dies dürfte insbesondere bei chirurgischen Eingriffen der Fall sein. Vor dem Hintergrund dieser Plausibilitätserwägungen hält sich der fremdenverkehrsbedingte Gesamtvorteil durch die drei genannten Patientengruppen bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten einerseits und Fachärzten andererseits im Gebiet der Beklagten in etwa die Waage; eine Differenzierung ist deshalb weder geboten noch gerechtfertigt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 15. Januar 2009
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.535,62 EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1391/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der in ... eine zahnärztliche Praxis betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte.
Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 14.06.2005 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt ... aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag (§ 1 der Satzung). Die Satzung trat am 01.07.2005 in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 3
Maßstab des Beitrags
        
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.
        
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des laufenden Erhebungszeitraums (§ 7 Abs. 1).
        
...
        
§ 4
Messbetrag
        
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert werden.
        
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird.
        
§ 5
Vorteilssatz
        
Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
        
§ 6
Höhe des Beitrags
        
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6,5 v.H. des Messbetrages.
        
...
In der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 14.06.2005 ist für Zahnärzte ein Richtsatz in Höhe von 30 % (§ 4 Abs. 2 FVBS) und ein Vorteilssatz in Höhe von 8 % (§ 5 FVBS) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 05.12.2005 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2005 (ab 01.07.2005) in Höhe von 42,12 EUR heran. Der Berechnung lag der vom Kläger mitgeteilte Jahresumsatz im Jahre 2005 von ... EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Reingewinnsatzes von 30 % und eines Vorteilssatzes von 8 % wurde von dem sich daraus ergebenden Messbetrag von ... EUR 6,5 % als Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.2006 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 84,24 EUR heran und legte dabei denselben Jahresumsatz und die gleichen Berechnungssätze wie im Bescheid vom 05.12.2005 zugrunde.
Die gegen die Bescheide vom 05.12.2005 und 07.06.2006 erhobenen Widersprüche des Klägers wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 zurück.
Am 03.08.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe in seiner Praxis in der Zeit vom 01.03. bis 16.06.2006 den auswärtigen Patienten einen Fragebogen vorgelegt, auf dem durch einfaches Ankreuzen anzugeben gewesen sei, ob die Entscheidung für den Zahnarztbesuch allein aufgrund gesundheitlicher Überlegungen gefällt worden sei oder ob auch die Attraktivität der Stadt ... für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt habe. Letzteres hätten nur 4 von 39 (= 10,3 %) der ortsfremden Patienten angegeben. Der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %. Multipliziere man diese Zahl mit dem Ergebnis der Befragung, so zeige sich, dass lediglich 2,6 % aller Patienten - möglicherweise - aufgrund der Vorzüge der Stadt ... zu ihm in die Praxis kämen. Der von der Beklagten festgesetzte Vorteilssatz von 8 % sei damit weit überhöht und werde auch nicht durch eine wie auch immer geartete Prognose- oder Schätzungsbefugnis der Beklagten gerechtfertigt.
Durch Urteil vom 26.02.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es begegne keinen Bedenken, dass der Satzungsgeber die Schätzung des Vorteilssatzes - nach Berufsgruppen gestaffelt - selbst pauschalierend und typisierend vorgenommen und nicht der Verwaltung zur jeweiligen Regelung des Einzelfalls überlassen habe. Auch der festgesetzte Vorteilssatz von 8 % für Zahnärzte könne nicht beanstandet werden. Die Einwendungen des Klägers beruhten ersichtlich auf der Annahme, mit dem Vorteilssatz würden lediglich die Reineinnahmen aus der Behandlung solcher Patienten erfasst, deren Arztwahl vornehmlich durch die Attraktivität der Stadt ... als Fremdenverkehrsort beeinflusst worden sei. Als „Fremde“ im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung seien jedoch alle anzusehen, die von auswärts, das heißt von außerhalb des Gemeindegebiets kämen. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde nur von Fremden in Anspruch genommen würden, deren Wohnort in größerer Entfernung von der Gemeinde liege. Eine Begrenzung des Begriffs des Ortsfremden nach dem Aufenthaltszweck, etwa danach, ob er sich ausschließlich oder doch zumindest auch aus touristischen Gründen in dem Gebiet der Beklagten aufhalte, würde auf eine Motivforschung hinauslaufen, die keine geeignete Grundlage für eine Abgabenerhebung bilde. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung des Vorteilssatzes finde ihre ausdrückliche Bestätigung in den Angaben des Klägers, wonach der Anteil der ortsfremden Personen unter seinen Patienten bei 24,9 % liege. Damit werde zugleich das Gewicht deutlich, das den auswärtigen Patienten im Zusammenhang mit den getätigten Umsätzen und den erzielten Reineinnahmen des Klägers zukomme. Indem die Beklagte den Vorteilssatz lediglich mit 8 % ansetze, trage sie dem Umstand Rechnung, dass die Praxiskontakte der Auswärtigen teilweise nicht im Zusammenhang mit den fremdenverkehrlichen Vorteilen in ... stünden. Keine andere Bewertung rechtfertige das Ergebnis der vom Kläger durchgeführten Patientenbefragung. Die Richtigkeit des mitgeteilten Befragungsergebnisses begegne schon durchgreifenden methodischen Bedenken. So müsse die gewählte Fragestellung vielen der Befragten als von bloß rhetorischer Natur erscheinen. Denn viele Patienten würden dem Arzt des Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität des Praxisstandorts aufgesucht hätten. Auch erscheine naheliegend, dass gerade Ortsfremde einen derartigen Arztbesuch auch dazu nutzten, zugleich von den vielfältigen Angeboten einer attraktiven Fremdenverkehrsgemeinde Gebrauch zu machen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass es bei der Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile auf die durch den Fremdenverkehr erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten , nicht aber auf tatsächlich realisierte Gewinne ankomme.
Gegen das am 04.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Zahnärzte und andere Erbringer medizinischer Leistungen müssten bei der Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag als ein Sonderfall betrachtet werden. Denn es liege beim Besuch des Arztes auf der Hand, dass der Patient in erster Linie (akut-)medizinische Zwecke verfolge. Sofern daneben auch andere Motive - wie die fremdenverkehrlichen Vorzüge des Praxisstandorts - eine Rolle spielten, seien diese zumindest zurückhaltender zu bewerten als bei anderen Beitragsschuldnern. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte ihren Ansatz des Vorteilssatzes für Zahnärzte von 8 % nicht substantiiert; sie habe insbesondere nicht dargelegt, welche Überlegungen und Ausgangswerte sie ihrer Schätzung zugrunde gelegt habe. Fehle es wie hier daran, so bleibe dem Beitragsschuldner nur eine eigene Erhebung. Zwar könnten auch Gesundheitsförderung und Heilung Fremdenverkehrszwecke sein. Voraussetzung sei jedoch, dass die touristische Infrastruktur der beitragserhebenden Gemeinde für die Auswahl der Heileinrichtung zumindest mitursächlich gewesen sei. Anreisezweck und Herkunft des „Ortsfremden“ komme daher entscheidende Bedeutung zu. Heilbehandlung stelle also nur dann im weitesten Sinne auch Fremdenverkehr dar, wenn der Aspekt der Erholung im Vordergrund stehe und dem Freizeitangebot vor Ort besondere Bedeutung zukomme. Indiz dafür könne etwa sein, dass der Beitragspflichtige mit den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vor Ort um Patienten werbe. Im Gegensatz dazu stehe der Besuch einer zahnärztlichen Praxis. Deren Patienten, die von außerhalb kämen, seien erfahrungsgemäß nur kurz vor Ort und hätten vor und nach einer ambulanten zahnärztlichen Behandlung in aller Regel kein Interesse mehr an der Nutzung des Freizeitangebots. Diese Patienten seien deshalb nicht dem Fremdenverkehr zuzurechnen. Keineswegs dürfe der Gesamtanteil der ortsfremden Patienten in der Praxis des Klägers (24,9 %) in das Verhältnis zum Vorteilssatz (8 %) gesetzt und argumentiert werden, der Vorteilssatz in dieser Höhe sei angemessen. Denn das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass etwa ein Drittel der ortsfremden Patienten zumindest auch aus Gründen des Fremdenverkehrs die Praxis des Klägers aufsuche. Dies sei abwegig. Sofern Ortsfremde ausschließlich zum Zwecke des Fremdenverkehrs angereist seien und während ihres Aufenthalts behandlungsbedürftig würden, würden sie nicht in nennenswertem Ausmaß zu seinen Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten beitragen. Denn Arztbesuche während der Urlaubszeit würden regelmäßig auf das Unumgängliche beschränkt, wenn nicht sogar der Urlaub abgebrochen werde, um den bekannten und bewährten Arzt am Heimatort aufzusuchen. Gerade von Zahnärzten werde regelmäßig nur eine „Notbehandlung“ vorgenommen, da keine Zeit für spontane längere Behandlungen sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.02.2008 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie trägt vor: Ein unmittelbarer Vorteil entstehe dem Kläger zunächst aus der Gruppe der ortsfremden Patienten, die freiwillig aus dem Umland kämen und die Praxis des Klägers aufsuchten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Wahl eines Arztes regelmäßig nicht ausschließlich von dessen Fähigkeiten abhängig sei. Dies sei in aller Regel ein Kriterium dafür, dass Patienten einem bestimmten Arzt die Treue hielten, bei der Entscheidung sich erstmals in die Behandlung eines bestimmten Arztes zu begeben, spielten jedoch vielfältige Gründe eine entscheidende Rolle. Gerade bei dieser ersten Wahl könne die Attraktivität des Praxisstandorts eine gewisse Rolle spielen. Häufig bestünden solche Gesundheitseinrichtungen - wie auch die Praxis des Klägers - in touristisch attraktiven Gebieten wie der Innenstadt, obwohl dort für den behandelnden Arzt häufig nicht unerhebliche Nachteile wie höhere Mieten, umständlichere Erreichbarkeit, fehlende Stellplätze etc. bestünden. Der Standort und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets sei daher für einen Ortsfremden ein entscheidendes Kriterium für die Auswahl des Arztes. Dem Kläger komme ein entsprechend breites Angebot an gemeindlichen Attraktionen somit unmittelbar zugute. Auf die Frage, ob dieses Angebot von den Patienten bei jedem einzelnen Praxisbesuch auch tatsächlich genutzt werde, komme es nicht an. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Entscheidung für einen bestimmten Arzt an einem bestimmten Ort nicht bei jedem Praxisbesuch aufs Neue getroffen werde. Der Lagevorteil habe daher auch bei weiteren Arztbesuchen eine unmittelbare Vorteilsfunktion. Als zweite Gruppe von Ortsfremden, durch die beim Kläger ein unmittelbarer Vorteil entstehe, seien diejenigen Patienten anzuerkennen, bei denen während ihrer fremdenverkehrsbedingten Anwesenheitszeit im Gemeindegebiet gesundheitliche Beschwerden auftreten würden und die sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben würden. In einer Fremdenverkehrsgemeinde wie der Beklagten könnten bei Urlaubern oder Tagesgästen plötzlich akute Beschwerden oder Verletzungen auftreten, die zu einem sofortigen Zahnarztbesuch nötigten. Vor diesem Hintergrund sei ein Vorteilssatz von 8 % für Zahnärzte angemessen. Die Beklagte habe für die verschiedenen beitragspflichtigen Berufsgruppen Vorteilssätze zwischen 3 % und 90 % veranschlagt. Hierbei seien insbesondere die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartenden erhöhten Gewinnchancen der einzelnen Berufsgruppen durch die Fremdenverkehrseinrichtungen und Veranstaltungen berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang komme der Gemeinde auch ein weiter Schätzungsspielraum zu, weil andernfalls eine nicht leistbare Motivforschung betrieben werden müsste. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass der veranschlagte Vorteilssatz von 8 % im besonderen Fall des Klägers nicht angemessen sei. Insbesondere die von ihm durchgeführte stichprobenartige Befragung eines Teils seiner Patienten sei kein geeignetes Mittel zur Ermittlung des Vorteilssatzes.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen:
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Zahnärzte (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2006 - 9 KN 327/03 - NVwZ-RR 2007, 414).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass beim Auftreten schwerwiegenderer Zahnbeschwerden während des Urlaubs ein Zahnarzt vor Ort aufgesucht wird. Normalerweise können zahnärztliche Behandlungen und Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden, so dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, während des Urlaubs die Dienste eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei plötzlich auftretenden Beschwerden sowie in Notfällen. Danach besteht auch für Zahnärzte in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Zahnarzt auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Zahnärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an zahnärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an zahnärztlichen Leistungen und Zahnärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Zahnärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Zahnärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Zahnärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes/Zahnarztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Zahnarzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Zahnarztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Zahnarztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 10,3 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Wahl des Zahnarztes vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
25 
2. Auch die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
26 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
27 
Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten für den Kläger noch gerecht. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für Zahnärzte einen Vorteilssatz von 8 % (lfd. Nr. 5 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.2005) festsetzen; diese Vorteilseinschätzung kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden.
28 
Das System, mit dem die Beklagte für die jeweiligen Branchen und Berufsgruppen die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bemessen hat, ist insgesamt schlüssig. Mit einem geringen Vorteilssatz in Höhe von 3 % werden etwa Bestattungsunternehmen, Gebäude- und Glasreinigungsunternehmen und der Garten- und Landschaftsbau belegt. Etwas höher gruppiert werden dann Rechtsanwälte und Architekten mit einem Vorteilssatz von jeweils 5 %, Ärzte und Zahnärzte mit einem Vorteilssatz von jeweils 8 % und Apotheken und Wäschereien mit einem Vorteilssatz von jeweils 10 %. Im mittleren Bereich - für Berufsgruppen, die in bedeutendem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften - ist für Cafés, Eisdielen, Gaststätten ohne Übernachtungen und Kioske ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % vorgesehen. Berufsgruppen, die ganz überwiegend vom Fremdenverkehr leben, etwa Hotels und Gasthäuser mit Übernachtungen, Hotel-Garni, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze und Schifffahrtsunternehmen mit Bewirtungen werden mit einem Vorteilssatz von 70 % bis 90 % eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist.
29 
Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten - wie unter 1. dargelegt - durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ..., die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ kann nach Auffassung des Senats ein Vorteil in genannter Höhe angenommen werden, zumal es in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret vom Beitragspflichtigen fremdenverkehrsbedingt erzielten Umsätze, sondern lediglich auf die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.).
30 
Der Kläger wendet sich gegen den festgesetzten Vorteilssatz von 8 % im Wesentlichen mit der Begründung, der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %, von denen wiederum nur 10,3 %, also insgesamt lediglich 2,6 % seiner gesamten Patienten, sich bei der Wahl ihres Zahnarztes auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der vom Kläger selbst vorgenommenen Patientenbefragung „mit Zurückhaltung“ zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, viele Patienten würden dem Zahnarzt ihres Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen in der Gemeinde aufgesucht hätten. Der vom Kläger angegebene Satz von 2,6 % seiner Gesamtumsätze, die er durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der näheren Umgebung von ... fremdenverkehrsbedingt erzielt hat, dürfte folglich deutlich höher liegen. Für die Annahme eines Vorteils aus der Behandlung dieser ortsfremden Patienten muss nach Ansicht des Senats genügen, wenn der Patient neben der Qualifikation seines Zahnarztes als ein weiteres Motiv für die Wahl auch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde ansieht. Denn bereits in diesem Fall liegt der für die Beitragserhebung erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten des Beitragspflichtigen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde vor.
31 
Bei seinen Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes übersieht der Kläger ferner, dass ihm - über den von ihm eingeräumten Vorteilssatz von 2,6 % hinaus - besondere wirtschaftliche Vorteile in nicht zu vernachlässigendem Umfang durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen einerseits und von Touristen, bei denen während ihres Urlaubs akute Zahnbeschwerden auftreten, andererseits erwachsen. Touristen besuchen ... gerichtsbekanntermaßen in großer Zahl. Dementsprechend hat sich ein bedeutender Fremdenverkehrssektor entwickelt, dessen Beschäftigte in nicht geringem Umfang zu Umsätzen von Zahnärzten beitragen. Aufgrund der Vielzahl der Touristen in ... kann schließlich die Möglichkeit für den Kläger, Umsätze durch die Behandlung von Patienten mit akuten Zahnbeschwerden zu erzielen, nicht außer Betracht bleiben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss vom 15. Januar 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 126,36 EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen:
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Zahnärzte (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2006 - 9 KN 327/03 - NVwZ-RR 2007, 414).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass beim Auftreten schwerwiegenderer Zahnbeschwerden während des Urlaubs ein Zahnarzt vor Ort aufgesucht wird. Normalerweise können zahnärztliche Behandlungen und Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden, so dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, während des Urlaubs die Dienste eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei plötzlich auftretenden Beschwerden sowie in Notfällen. Danach besteht auch für Zahnärzte in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Zahnarzt auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Zahnärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an zahnärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an zahnärztlichen Leistungen und Zahnärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Zahnärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Zahnärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Zahnärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes/Zahnarztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Zahnarzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Zahnarztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Zahnarztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 10,3 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Wahl des Zahnarztes vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
25 
2. Auch die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
26 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
27 
Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten für den Kläger noch gerecht. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für Zahnärzte einen Vorteilssatz von 8 % (lfd. Nr. 5 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.2005) festsetzen; diese Vorteilseinschätzung kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden.
28 
Das System, mit dem die Beklagte für die jeweiligen Branchen und Berufsgruppen die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bemessen hat, ist insgesamt schlüssig. Mit einem geringen Vorteilssatz in Höhe von 3 % werden etwa Bestattungsunternehmen, Gebäude- und Glasreinigungsunternehmen und der Garten- und Landschaftsbau belegt. Etwas höher gruppiert werden dann Rechtsanwälte und Architekten mit einem Vorteilssatz von jeweils 5 %, Ärzte und Zahnärzte mit einem Vorteilssatz von jeweils 8 % und Apotheken und Wäschereien mit einem Vorteilssatz von jeweils 10 %. Im mittleren Bereich - für Berufsgruppen, die in bedeutendem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften - ist für Cafés, Eisdielen, Gaststätten ohne Übernachtungen und Kioske ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % vorgesehen. Berufsgruppen, die ganz überwiegend vom Fremdenverkehr leben, etwa Hotels und Gasthäuser mit Übernachtungen, Hotel-Garni, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze und Schifffahrtsunternehmen mit Bewirtungen werden mit einem Vorteilssatz von 70 % bis 90 % eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist.
29 
Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten - wie unter 1. dargelegt - durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ..., die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ kann nach Auffassung des Senats ein Vorteil in genannter Höhe angenommen werden, zumal es in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret vom Beitragspflichtigen fremdenverkehrsbedingt erzielten Umsätze, sondern lediglich auf die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.).
30 
Der Kläger wendet sich gegen den festgesetzten Vorteilssatz von 8 % im Wesentlichen mit der Begründung, der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %, von denen wiederum nur 10,3 %, also insgesamt lediglich 2,6 % seiner gesamten Patienten, sich bei der Wahl ihres Zahnarztes auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der vom Kläger selbst vorgenommenen Patientenbefragung „mit Zurückhaltung“ zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, viele Patienten würden dem Zahnarzt ihres Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen in der Gemeinde aufgesucht hätten. Der vom Kläger angegebene Satz von 2,6 % seiner Gesamtumsätze, die er durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der näheren Umgebung von ... fremdenverkehrsbedingt erzielt hat, dürfte folglich deutlich höher liegen. Für die Annahme eines Vorteils aus der Behandlung dieser ortsfremden Patienten muss nach Ansicht des Senats genügen, wenn der Patient neben der Qualifikation seines Zahnarztes als ein weiteres Motiv für die Wahl auch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde ansieht. Denn bereits in diesem Fall liegt der für die Beitragserhebung erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten des Beitragspflichtigen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde vor.
31 
Bei seinen Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes übersieht der Kläger ferner, dass ihm - über den von ihm eingeräumten Vorteilssatz von 2,6 % hinaus - besondere wirtschaftliche Vorteile in nicht zu vernachlässigendem Umfang durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen einerseits und von Touristen, bei denen während ihres Urlaubs akute Zahnbeschwerden auftreten, andererseits erwachsen. Touristen besuchen ... gerichtsbekanntermaßen in großer Zahl. Dementsprechend hat sich ein bedeutender Fremdenverkehrssektor entwickelt, dessen Beschäftigte in nicht geringem Umfang zu Umsätzen von Zahnärzten beitragen. Aufgrund der Vielzahl der Touristen in ... kann schließlich die Möglichkeit für den Kläger, Umsätze durch die Behandlung von Patienten mit akuten Zahnbeschwerden zu erzielen, nicht außer Betracht bleiben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss vom 15. Januar 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 126,36 EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1392/06 - geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der in ... als Facharzt für Chirurgie eine Praxis betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte.
Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 14.06.2005 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt ... aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag (§ 1 der Satzung). Die Satzung trat am 01.07.2005 in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 3
Maßstab des Beitrags
        
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.
        
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des laufenden Erhebungszeitraums (§ 7 Abs. 1).
        
...
        
§ 4
Messbetrag
        
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert werden.
        
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird.
        
§ 5
Vorteilssatz
        
Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
        
§ 6
Höhe des Beitrags
        
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6,5 v.H. des Messbetrages.
        
...
In der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 14.06.2005 ist für Fachärzte ein Richtsatz in Höhe von 30 % (§ 4 Abs. 2 FVBS) und ein Vorteilssatz in Höhe von 15 % (§ 5 FVBS) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 24.11.2005 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2005 (ab 01.07.2005) in Höhe von 511,87 EUR heran. Der Berechnung lag ein geschätzter Jahresumsatz des Klägers im Jahre 2005 von ... EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Reingewinnsatzes von 30 % und eines Vorteilssatzes von 15 % wurden von dem sich daraus ergebenden Messbetrag von ... EUR 6,5 % als Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.2006 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von ... EUR heran und legte dabei denselben Jahresumsatz und die gleichen Berechnungssätze wie im Bescheid vom 24.11.2005 zugrunde.
Die gegen die Bescheide vom 24.11.2005 und 07.06.2006 erhobenen Widersprüche des Klägers wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 zurück.
Am 03.08.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 17.07.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe in seiner Praxis in der Zeit vom 01.03. bis 16.06.2006 den auswärtigen Patienten einen Fragebogen vorgelegt, auf dem durch einfaches Ankreuzen anzugeben gewesen sei, ob die Entscheidung für den Arztbesuch allein aufgrund gesundheitlicher Überlegungen gefällt worden sei oder ob auch die Attraktivität der Stadt ... für die Auswahl des Arztes eine Rolle gespielt habe. Letzteres hätten nur 20 von 119 (= 16,8 %) der ortsfremden Patienten angegeben. Der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 31,7 %. Multipliziere man diese Zahl mit dem Ergebnis der Befragung, so zeigte sich, dass lediglich 5,3 % aller Patienten - möglicherweise - aufgrund der Vorzüge der Stadt ... zu ihm in die Praxis kämen. Der von der Beklagten festgesetzte Vorteilssatz von 15 % sei damit weit überhöht und werde auch nicht durch eine wie auch immer geartete Prognose- oder Schätzungsbefugnis in der Stadt gerechtfertigt.
Durch Urteil vom 26.02.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es begegne keinen Bedenken, dass der Satzungsgeber die Schätzung des Vorteilssatzes - nach Berufsgruppen gestaffelt - selbst pauschalierend und typisierend vorgenommen und nicht der Verwaltung zur jeweiligen Regelung des Einzelfalls überlassen habe. Auch der festgesetzte Vorteilssatz von 15 % für Fachärzte könne nicht beanstandet werden. Die Einwendungen des Klägers beruhten ersichtlich auf der Annahme, mit dem Vorteilssatz würden lediglich die Reineinnahmen aus der Behandlung solcher Patienten erfasst, deren Arztwahl vornehmlich durch die Attraktivität der Stadt ... als Fremdenverkehrsort beeinflusst worden sei. Als „Fremde“ im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung seien jedoch alle anzusehen, die von auswärts, das heißt von außerhalb des Gemeindegebiets kämen. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde nur von Fremden in Anspruch genommen würden, deren Wohnort in größerer Entfernung zu der Gemeinde liege. Eine Begrenzung des Begriffs des Ortsfremden nach dem Aufenthaltszweck, etwa danach, ob er sich ausschließlich oder doch zumindest auch aus touristischen Gründen in dem Gebiet der Beklagten aufhalte, würde auf eine Motivforschung hinauslaufen, die keine geeignete Grundlage für eine Abgabenerhebung bilde. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung des Vorteilssatzes finde ihre ausdrückliche Bestätigung in den Angaben des Klägers, wonach der Anteil der ortsfremden Personen unter seinen Patienten bei 31,7 % liege. Damit werde zugleich das Gewicht deutlich, das den auswärtigen Patienten im Zusammenhang mit den getätigten Umsätzen und den erzielten Reineinnahmen des Klägers zukomme. Indem die Beklagte den Vorteilssatz lediglich mit 15 % ansetze, trage sie dem Umstand Rechnung, dass die Praxiskontakte der Auswärtigen teilweise nicht im Zusammenhang mit den fremdenverkehrlichen Vorteilen in ... stünden. Keine andere Bewertung rechtfertige das Ergebnis der vom Kläger durchgeführten Patientenbefragung. Die Richtigkeit des mitgeteilten Befragungsergebnisses begegne schon durchgreifenden methodischen Bedenken. So müsse die gewählte Fragestellung vielen der Befragten als von bloß rhetorischer Natur erscheinen. Denn viele Patienten würden dem Arzt des Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität des Praxisstandorts aufgesucht hätten. Auch erscheine naheliegend, dass gerade Ortsfremde einen derartigen Arztbesuch auch dazu nutzten, zugleich von den vielfältigen Angeboten einer attraktiven Fremdenverkehrsgemeinde Gebrauch zu machen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass es bei der Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile auf die durch den Fremdenverkehr erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten , nicht aber auf tatsächlich realisierte Gewinne ankomme.
Gegen das am 04.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Ärzte und andere Erbringer medizinischer Leistungen müssten bei der Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag als ein Sonderfall betrachtet werden. Denn es liege beim Besuch des Arztes auf der Hand, dass der Patient in erster Linie (akut-)medizinische Zwecke verfolge. Sofern daneben auch andere Motive - wie die fremdenverkehrlichen Vorzüge des Praxisstandorts - eine Rolle spielten, seien diese zumindest zurückhaltender zu bewerten als bei anderen Beitragsschuldnern. Die Beklagte rechtfertige die Unterscheidung des Vorteilssatzes für Allgemeinärzte (8 %) und für Fachärzte (15 %) mit dem Umstand, dass Fachärzte in den Umlandgemeinden in der Regel nicht vorhanden seien. Von den Fachärzten verlange die Beklagte mit anderen Worten nur deshalb einen höheren Vorteilssatz, weil deren Patienten auf Ärzte mit den speziellen Facharztqualifikationen mangels Alternativen im Umland gerade in ... angewiesen seien. Diese Erwägung habe aber mit fremdenverkehrlichen Vorteilen nichts zu tun, sie spiegele ausschließlich medizinische Notwendigkeiten wider. Vor diesem Hintergrund bestünden gegen die Bemessung der Vorteilssätze speziell für Fachärzte durchgreifende Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Keineswegs dürfe der Gesamtanteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis (31,7 %) in das Verhältnis zum Vorteilssatz (15 %) gesetzt und argumentiert werden, der Vorteilssatz in dieser Höhe sei angemessen. Denn das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass etwa die Hälfte der ortsfremden Patienten zumindest auch aus Gründen des Fremdenverkehrs seine Praxis aufsuche. Dies sei abwegig. Unabhängig davon habe die Beklagte ihren Ansatz des Vorteilssatzes von 15 % nicht substantiiert; sie habe insbesondere nicht dargelegt, welche Überlegungen und Ausgangswerte sie ihrer Schätzung zugrunde gelegt habe. Fehle es wie hier daran, so bleibe dem Beitragsschuldner nur eine eigene Erhebung. Sofern Ortsfremde ausschließlich zum Zwecke des Fremdenverkehrs angereist seien und während ihres Aufenthalts behandlungsbedürftig würden, würden sie nicht in nennenswertem Ausmaß zu seinen Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten beitragen. Denn Arztbesuche während der Urlaubszeit würden regelmäßig auf das Unumgängliche beschränkt, wenn nicht sogar der Urlaub abgebrochen werde, um den bekannten und bewährten Arzt am Heimatort aufzusuchen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.02.2008 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein unmittelbarer Vorteil entstehe dem Kläger zunächst aus der Gruppe der ortsfremden Patienten, die freiwillig aus dem Umland kämen und die Praxis des Klägers aufsuchten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Wahl eines Arztes regelmäßig nicht ausschließlich von dessen Fähigkeiten abhängig sei. Dies sei in aller Regel ein Kriterium dafür, dass Patienten einem bestimmten Arzt die Treue hielten, bei der Entscheidung sich erstmals in die Behandlung eines bestimmten Arztes zu begeben, spielten jedoch vielfältige Gründe eine entscheidende Rolle. Gerade bei dieser ersten Wahl spiele die Attraktivität des Praxisstandorts eine gewisse Rolle. Häufig bestünden solche Gesundheitseinrichtungen - wie auch die Praxis des Klägers - in touristisch attraktiven Gebieten wie der Innenstadt, obwohl dort für den behandelnden Arzt häufig nicht unerhebliche Nachteile wie höhere Mieten, umständlichere Erreichbarkeit, fehlende Stellplätze etc. bestünden. Der Standort und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets seien daher für den Ortsfremden ein entscheidendes Kriterium für die Auswahl des Arztes. Dem Kläger komme ein entsprechend breites Angebot an gemeindlichen Attraktionen somit unmittelbar zugute. Auf die Frage, ob dieses Angebot von den Patienten bei jedem einzelnen Praxisbesuch auch tatsächlich genutzt werde, komme es nicht an. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Entscheidung für einen bestimmten Arzt an einem bestimmten Ort nicht bei jedem Praxisbesuch aufs Neue getroffen werde. Der Lagevorteil habe daher auch bei weiteren Arztbesuchen eine unmittelbare Vorteilsfunktion. Als zweite Gruppe von Ortsfremden, durch die beim Kläger ein unmittelbarer Vorteil entstehe, seien diejenigen Patienten anzuerkennen, bei denen während ihrer fremdenverkehrsbedingten Anwesenheitszeit im Gemeindegebiet gesundheitliche Beschwerden auftreten würden und die sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben würden. In einer Fremdenverkehrsgemeinde wie der Beklagten könnten bei Urlaubern oder Tagesgästen plötzlich akute Beschwerden oder Verletzungen auftreten, die zu einem sofortigen Arztbesuch - auch bei einem Facharzt für Chirurgie - nötigten. Nach den eigenen Angaben des Klägers betrage der Anteil der Ortsfremden an der Gesamtzahl seiner Patienten ca. 32 %. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass in den umliegenden Gemeinden die Zahl an entsprechenden (Fach-)Ärzten möglicherweise geringer ausfalle. Der Grund für die Niederlassung im Gemeindegebiet sei gerade die Anziehungskraft der Gemeinde, also zumindest auch die touristische Attraktivität und die sonstigen kommunalen Fremdenverkehrseinrichtungen und Angebote. Der tatsächliche Anteil der Ortsfremden in der Praxis des Klägers liege mit über ca. 30 % deutlich höher als der Vorteilssatz von lediglich 15 %. Bei der Frage, wie hoch der Anteil der Patienten sei, stehe der Gemeinde ein weiter Schätzungsspielraum zu, da anderenfalls eine nicht leistbare Motivforschung betrieben werden müsse. Der erhöhte Vorteilssatz für Fachärzte gegenüber Allgemeinmedizinern sei nicht gleichheitsrechtsverletzend. Gerade Fachärzte hätten aufgrund der geringeren Dichte - insbesondere auf dem Lande - einen deutlich höheren Anteil an ortsfremden Patienten als Allgemeinmediziner. Gerade bei der Wahl eines Facharztes spiele demnach häufiger die Attraktivität der Praxislage eine entscheidende Rolle. Durch die ungleichen Voraussetzungen sei die ungleiche Behandlung der Ärztegruppen gerechtfertigt.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen; denn die angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt der Kläger zwar der Beitragspflicht (1.), der für ihn als Facharzt vorgesehene Vorteilssatz von 15 % (lfd. Nr. 4 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung - Berufsgruppe Fachärzte, Heilpraktiker -) hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Fachärzte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 - bejaht für eine Fachärztin für Gynäkologie; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.08.2003 - 9 LA 52/03 - ZKF 2004, 25 - bejaht für einen Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie).
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a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Falle einer Erkrankung oder Verletzung während eines (Kurz-) Urlaubes ein Arzt vor Ort aufgesucht wird. Dies ist auch hinsichtlich eines Facharztes nicht ausgeschlossen. Normalerweise können chirurgische Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden; in diesen Fällen spricht alles dafür, dass der Eingriff in der Heimatgemeinde der Urlauber vorgenommen wird. Auch dürfte bei Unfällen bzw. Verletzungen während des Urlaubs in etlichen Fällen ein größeres Krankenhaus mit einer Chirurgieabteilung - etwa in ... - aufgesucht werden. Dennoch besteht auch für Fachärzte für Chirurgie in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Facharzt für Chirurgie auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Ärzte/Fachärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an ärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an ärztlichen Leistungen und Ärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Ärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Ärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Fachärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Arzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Arztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 16,8 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Arztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Arztwahl vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
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2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Belegung der Berufsgruppe der Fachärzte mit einem beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz wie die Berufsgruppe der Allgemeinmediziner (Vorteilssatz von 15 % im Vergleich zu einem Vorteilssatz von 8 %) sachlich nicht gerechtfertigt ist und damit gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
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Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
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Ausgehend von diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass die Berufsgruppe der Fachärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - wesentlich höhere bzw. überhaupt höhere Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Vergleich zur Berufsgruppe der Allgemeinmediziner erwirtschaftet. Zwar ist es anerkannt, dass in Gemeinden mit Bäderbetrieb die Berufsgruppen „Bade- und Kurärzte“ einerseits und „sonstige Ärzte“ andererseits signifikant unterschiedliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dem damit verbundenen Badebetrieb ziehen; über solche Badeeinrichtungen verfügt die Stadt ... jedoch nicht. Deshalb stellt die Beklagte zur Begründung der von ihr getroffenen Differenzierung bzw. „Höhergruppierung“ der Fachärzte allein darauf ab, dass Fachärzte ein größeres Einzugsgebiet hätten und sie demzufolge zur Vergleichsgruppe der Allgemeinmediziner eine größere Anzahl von Personen behandelten, die nicht aus ... selbst, sondern aus der näheren und weiteren Umgebung von ... stammten. Das auf medizinischen Notwendigkeiten beruhende größere Einzugsgebiet der Fachärzte kann aber für sich genommen einen beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz nicht rechtfertigen. Zwar dürfte den Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ... im Vergleich zu Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein etwas größerer Vorteil erwachsen. Unterstellt man einen gleich großen Prozentsatz von Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde, die sich bei der Arztwahl auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde leiten lassen, haben Fachärzte durch die Behandlung eines größeren Anteils von Ortsfremden entsprechend diesem Anteil auch einen größeren fremdenverkehrsbedingten Vorteil. Allerdings erwachsen unmittelbare Vorteile sowohl Ärzten/Hausärzten als auch Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde insgesamt nur in geringerem Umfang, da die Auswahl eines Arztes - wie bereits angesprochen - vornehmlich durch dessen Ruf und Qualifikation bestimmt wird. Umsätze, die von den Ärzten und Fachärzten mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden, müssen bei der Vorteilsbemessung aber von vornherein außer Betracht bleiben. Dass unter Berücksichtigung dieser für die Berufsgruppe der Ärzte insgesamt geltenden Besonderheiten allein wegen des bei Fachärzten größeren Einzugsgebiets eine Erhöhung des Vorteilssatzes - gegenüber Allgemeinmedizinern/Hausärzten - um 7 % gerechtfertigt ist, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht näher erläutert oder gar belegt.
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Die überhöhte Vorteilsbemessung für Fachärzte dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile, die die Allgemeinmediziner/Hausärzte einerseits und die Fachärzte andererseits durch die Behandlung von Gästen im Erhebungsgebiet und die im Fremdenverkehr tätige Personen erwirtschaften, nur unzureichend in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung eingestellt hat. Denn dem etwas größeren Vorteil für Fachärzte durch die Behandlung von Personen aus dem Umland steht ein geringerer Vorteil durch die Behandlung von Personen gegenüber, die im Fremdenverkehr tätig sind. Behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte wegen ihres geringeren Einzugsgebiets in geringerem Umfang Patienten aus dem Umland von ..., so stammt konsequenterweise ein größerer prozentualer Anteil ihrer Patienten aus ... selbst. Entsprechend diesem größeren Anteil an Ortsansässigen behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte im Vergleich zu Fachärzten in größerem Umfang Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor. Da die Ortsansässigen - mit anderen Worten - häufiger einen Allgemeinmediziner/Hausarzt als einen Facharzt für Chirurgie aufsuchen, muss dieser Gedanke auch auf den Sektor der im Fremdenverkehr Tätigen übertragen werden. Darüber hinaus resultiert bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein größerer Vorteil daraus, dass sie Gäste während ihres Urlaubs behandeln. Bei akuten - insbesondere leichteren - Erkrankungen während des Urlaubs wird nach allgemeiner Lebenserfahrung eher ein Allgemeinmediziner/Hausarzt als ein Facharzt aufgesucht. Bei Kassenpatienten ist zudem die Überweisung eines Hausarztes an den Facharzt erforderlich; häufig werden sich bei dieser Patientengruppe Krankheiten bzw. Beschwerden bereits durch den Hausarzt lindern bzw. heilen lassen. Auch spricht viel dafür, dass bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen ein Facharzt unabdingbar aufgesucht werden muss, häufig der Urlaub abgebrochen und die medizinische Behandlung im Heimatort - beim Facharzt des Vertrauens - vorgenommen wird. Dies dürfte insbesondere bei chirurgischen Eingriffen der Fall sein. Vor dem Hintergrund dieser Plausibilitätserwägungen hält sich der fremdenverkehrsbedingte Gesamtvorteil durch die drei genannten Patientengruppen bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten einerseits und Fachärzten andererseits im Gebiet der Beklagten in etwa die Waage; eine Differenzierung ist deshalb weder geboten noch gerechtfertigt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 15. Januar 2009
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.535,62 EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen; denn die angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt der Kläger zwar der Beitragspflicht (1.), der für ihn als Facharzt vorgesehene Vorteilssatz von 15 % (lfd. Nr. 4 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung - Berufsgruppe Fachärzte, Heilpraktiker -) hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
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1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
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In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Fachärzte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 - bejaht für eine Fachärztin für Gynäkologie; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.08.2003 - 9 LA 52/03 - ZKF 2004, 25 - bejaht für einen Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie).
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a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Falle einer Erkrankung oder Verletzung während eines (Kurz-) Urlaubes ein Arzt vor Ort aufgesucht wird. Dies ist auch hinsichtlich eines Facharztes nicht ausgeschlossen. Normalerweise können chirurgische Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden; in diesen Fällen spricht alles dafür, dass der Eingriff in der Heimatgemeinde der Urlauber vorgenommen wird. Auch dürfte bei Unfällen bzw. Verletzungen während des Urlaubs in etlichen Fällen ein größeres Krankenhaus mit einer Chirurgieabteilung - etwa in ... - aufgesucht werden. Dennoch besteht auch für Fachärzte für Chirurgie in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
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b) Daneben können den Kläger als Facharzt für Chirurgie auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Ärzte/Fachärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an ärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an ärztlichen Leistungen und Ärzten.
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Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Ärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Ärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
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c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Fachärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Arzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Arztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 16,8 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Arztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Arztwahl vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
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2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Belegung der Berufsgruppe der Fachärzte mit einem beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz wie die Berufsgruppe der Allgemeinmediziner (Vorteilssatz von 15 % im Vergleich zu einem Vorteilssatz von 8 %) sachlich nicht gerechtfertigt ist und damit gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
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Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
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Ausgehend von diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass die Berufsgruppe der Fachärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - wesentlich höhere bzw. überhaupt höhere Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Vergleich zur Berufsgruppe der Allgemeinmediziner erwirtschaftet. Zwar ist es anerkannt, dass in Gemeinden mit Bäderbetrieb die Berufsgruppen „Bade- und Kurärzte“ einerseits und „sonstige Ärzte“ andererseits signifikant unterschiedliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dem damit verbundenen Badebetrieb ziehen; über solche Badeeinrichtungen verfügt die Stadt ... jedoch nicht. Deshalb stellt die Beklagte zur Begründung der von ihr getroffenen Differenzierung bzw. „Höhergruppierung“ der Fachärzte allein darauf ab, dass Fachärzte ein größeres Einzugsgebiet hätten und sie demzufolge zur Vergleichsgruppe der Allgemeinmediziner eine größere Anzahl von Personen behandelten, die nicht aus ... selbst, sondern aus der näheren und weiteren Umgebung von ... stammten. Das auf medizinischen Notwendigkeiten beruhende größere Einzugsgebiet der Fachärzte kann aber für sich genommen einen beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz nicht rechtfertigen. Zwar dürfte den Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ... im Vergleich zu Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein etwas größerer Vorteil erwachsen. Unterstellt man einen gleich großen Prozentsatz von Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde, die sich bei der Arztwahl auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde leiten lassen, haben Fachärzte durch die Behandlung eines größeren Anteils von Ortsfremden entsprechend diesem Anteil auch einen größeren fremdenverkehrsbedingten Vorteil. Allerdings erwachsen unmittelbare Vorteile sowohl Ärzten/Hausärzten als auch Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde insgesamt nur in geringerem Umfang, da die Auswahl eines Arztes - wie bereits angesprochen - vornehmlich durch dessen Ruf und Qualifikation bestimmt wird. Umsätze, die von den Ärzten und Fachärzten mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden, müssen bei der Vorteilsbemessung aber von vornherein außer Betracht bleiben. Dass unter Berücksichtigung dieser für die Berufsgruppe der Ärzte insgesamt geltenden Besonderheiten allein wegen des bei Fachärzten größeren Einzugsgebiets eine Erhöhung des Vorteilssatzes - gegenüber Allgemeinmedizinern/Hausärzten - um 7 % gerechtfertigt ist, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht näher erläutert oder gar belegt.
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Die überhöhte Vorteilsbemessung für Fachärzte dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile, die die Allgemeinmediziner/Hausärzte einerseits und die Fachärzte andererseits durch die Behandlung von Gästen im Erhebungsgebiet und die im Fremdenverkehr tätige Personen erwirtschaften, nur unzureichend in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung eingestellt hat. Denn dem etwas größeren Vorteil für Fachärzte durch die Behandlung von Personen aus dem Umland steht ein geringerer Vorteil durch die Behandlung von Personen gegenüber, die im Fremdenverkehr tätig sind. Behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte wegen ihres geringeren Einzugsgebiets in geringerem Umfang Patienten aus dem Umland von ..., so stammt konsequenterweise ein größerer prozentualer Anteil ihrer Patienten aus ... selbst. Entsprechend diesem größeren Anteil an Ortsansässigen behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte im Vergleich zu Fachärzten in größerem Umfang Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor. Da die Ortsansässigen - mit anderen Worten - häufiger einen Allgemeinmediziner/Hausarzt als einen Facharzt für Chirurgie aufsuchen, muss dieser Gedanke auch auf den Sektor der im Fremdenverkehr Tätigen übertragen werden. Darüber hinaus resultiert bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein größerer Vorteil daraus, dass sie Gäste während ihres Urlaubs behandeln. Bei akuten - insbesondere leichteren - Erkrankungen während des Urlaubs wird nach allgemeiner Lebenserfahrung eher ein Allgemeinmediziner/Hausarzt als ein Facharzt aufgesucht. Bei Kassenpatienten ist zudem die Überweisung eines Hausarztes an den Facharzt erforderlich; häufig werden sich bei dieser Patientengruppe Krankheiten bzw. Beschwerden bereits durch den Hausarzt lindern bzw. heilen lassen. Auch spricht viel dafür, dass bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen ein Facharzt unabdingbar aufgesucht werden muss, häufig der Urlaub abgebrochen und die medizinische Behandlung im Heimatort - beim Facharzt des Vertrauens - vorgenommen wird. Dies dürfte insbesondere bei chirurgischen Eingriffen der Fall sein. Vor dem Hintergrund dieser Plausibilitätserwägungen hält sich der fremdenverkehrsbedingte Gesamtvorteil durch die drei genannten Patientengruppen bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten einerseits und Fachärzten andererseits im Gebiet der Beklagten in etwa die Waage; eine Differenzierung ist deshalb weder geboten noch gerechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 15. Januar 2009
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.535,62 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1391/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der in ... eine zahnärztliche Praxis betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte.
Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 14.06.2005 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt ... aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag (§ 1 der Satzung). Die Satzung trat am 01.07.2005 in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 3
Maßstab des Beitrags
        
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.
        
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des laufenden Erhebungszeitraums (§ 7 Abs. 1).
        
...
        
§ 4
Messbetrag
        
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert werden.
        
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird.
        
§ 5
Vorteilssatz
        
Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
        
§ 6
Höhe des Beitrags
        
(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6,5 v.H. des Messbetrages.
        
...
In der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 14.06.2005 ist für Zahnärzte ein Richtsatz in Höhe von 30 % (§ 4 Abs. 2 FVBS) und ein Vorteilssatz in Höhe von 8 % (§ 5 FVBS) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 05.12.2005 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2005 (ab 01.07.2005) in Höhe von 42,12 EUR heran. Der Berechnung lag der vom Kläger mitgeteilte Jahresumsatz im Jahre 2005 von ... EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Reingewinnsatzes von 30 % und eines Vorteilssatzes von 8 % wurde von dem sich daraus ergebenden Messbetrag von ... EUR 6,5 % als Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.2006 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 84,24 EUR heran und legte dabei denselben Jahresumsatz und die gleichen Berechnungssätze wie im Bescheid vom 05.12.2005 zugrunde.
Die gegen die Bescheide vom 05.12.2005 und 07.06.2006 erhobenen Widersprüche des Klägers wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 zurück.
Am 03.08.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe in seiner Praxis in der Zeit vom 01.03. bis 16.06.2006 den auswärtigen Patienten einen Fragebogen vorgelegt, auf dem durch einfaches Ankreuzen anzugeben gewesen sei, ob die Entscheidung für den Zahnarztbesuch allein aufgrund gesundheitlicher Überlegungen gefällt worden sei oder ob auch die Attraktivität der Stadt ... für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt habe. Letzteres hätten nur 4 von 39 (= 10,3 %) der ortsfremden Patienten angegeben. Der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %. Multipliziere man diese Zahl mit dem Ergebnis der Befragung, so zeige sich, dass lediglich 2,6 % aller Patienten - möglicherweise - aufgrund der Vorzüge der Stadt ... zu ihm in die Praxis kämen. Der von der Beklagten festgesetzte Vorteilssatz von 8 % sei damit weit überhöht und werde auch nicht durch eine wie auch immer geartete Prognose- oder Schätzungsbefugnis der Beklagten gerechtfertigt.
Durch Urteil vom 26.02.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es begegne keinen Bedenken, dass der Satzungsgeber die Schätzung des Vorteilssatzes - nach Berufsgruppen gestaffelt - selbst pauschalierend und typisierend vorgenommen und nicht der Verwaltung zur jeweiligen Regelung des Einzelfalls überlassen habe. Auch der festgesetzte Vorteilssatz von 8 % für Zahnärzte könne nicht beanstandet werden. Die Einwendungen des Klägers beruhten ersichtlich auf der Annahme, mit dem Vorteilssatz würden lediglich die Reineinnahmen aus der Behandlung solcher Patienten erfasst, deren Arztwahl vornehmlich durch die Attraktivität der Stadt ... als Fremdenverkehrsort beeinflusst worden sei. Als „Fremde“ im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung seien jedoch alle anzusehen, die von auswärts, das heißt von außerhalb des Gemeindegebiets kämen. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde nur von Fremden in Anspruch genommen würden, deren Wohnort in größerer Entfernung von der Gemeinde liege. Eine Begrenzung des Begriffs des Ortsfremden nach dem Aufenthaltszweck, etwa danach, ob er sich ausschließlich oder doch zumindest auch aus touristischen Gründen in dem Gebiet der Beklagten aufhalte, würde auf eine Motivforschung hinauslaufen, die keine geeignete Grundlage für eine Abgabenerhebung bilde. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung des Vorteilssatzes finde ihre ausdrückliche Bestätigung in den Angaben des Klägers, wonach der Anteil der ortsfremden Personen unter seinen Patienten bei 24,9 % liege. Damit werde zugleich das Gewicht deutlich, das den auswärtigen Patienten im Zusammenhang mit den getätigten Umsätzen und den erzielten Reineinnahmen des Klägers zukomme. Indem die Beklagte den Vorteilssatz lediglich mit 8 % ansetze, trage sie dem Umstand Rechnung, dass die Praxiskontakte der Auswärtigen teilweise nicht im Zusammenhang mit den fremdenverkehrlichen Vorteilen in ... stünden. Keine andere Bewertung rechtfertige das Ergebnis der vom Kläger durchgeführten Patientenbefragung. Die Richtigkeit des mitgeteilten Befragungsergebnisses begegne schon durchgreifenden methodischen Bedenken. So müsse die gewählte Fragestellung vielen der Befragten als von bloß rhetorischer Natur erscheinen. Denn viele Patienten würden dem Arzt des Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität des Praxisstandorts aufgesucht hätten. Auch erscheine naheliegend, dass gerade Ortsfremde einen derartigen Arztbesuch auch dazu nutzten, zugleich von den vielfältigen Angeboten einer attraktiven Fremdenverkehrsgemeinde Gebrauch zu machen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass es bei der Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile auf die durch den Fremdenverkehr erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten , nicht aber auf tatsächlich realisierte Gewinne ankomme.
Gegen das am 04.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Zahnärzte und andere Erbringer medizinischer Leistungen müssten bei der Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag als ein Sonderfall betrachtet werden. Denn es liege beim Besuch des Arztes auf der Hand, dass der Patient in erster Linie (akut-)medizinische Zwecke verfolge. Sofern daneben auch andere Motive - wie die fremdenverkehrlichen Vorzüge des Praxisstandorts - eine Rolle spielten, seien diese zumindest zurückhaltender zu bewerten als bei anderen Beitragsschuldnern. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte ihren Ansatz des Vorteilssatzes für Zahnärzte von 8 % nicht substantiiert; sie habe insbesondere nicht dargelegt, welche Überlegungen und Ausgangswerte sie ihrer Schätzung zugrunde gelegt habe. Fehle es wie hier daran, so bleibe dem Beitragsschuldner nur eine eigene Erhebung. Zwar könnten auch Gesundheitsförderung und Heilung Fremdenverkehrszwecke sein. Voraussetzung sei jedoch, dass die touristische Infrastruktur der beitragserhebenden Gemeinde für die Auswahl der Heileinrichtung zumindest mitursächlich gewesen sei. Anreisezweck und Herkunft des „Ortsfremden“ komme daher entscheidende Bedeutung zu. Heilbehandlung stelle also nur dann im weitesten Sinne auch Fremdenverkehr dar, wenn der Aspekt der Erholung im Vordergrund stehe und dem Freizeitangebot vor Ort besondere Bedeutung zukomme. Indiz dafür könne etwa sein, dass der Beitragspflichtige mit den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vor Ort um Patienten werbe. Im Gegensatz dazu stehe der Besuch einer zahnärztlichen Praxis. Deren Patienten, die von außerhalb kämen, seien erfahrungsgemäß nur kurz vor Ort und hätten vor und nach einer ambulanten zahnärztlichen Behandlung in aller Regel kein Interesse mehr an der Nutzung des Freizeitangebots. Diese Patienten seien deshalb nicht dem Fremdenverkehr zuzurechnen. Keineswegs dürfe der Gesamtanteil der ortsfremden Patienten in der Praxis des Klägers (24,9 %) in das Verhältnis zum Vorteilssatz (8 %) gesetzt und argumentiert werden, der Vorteilssatz in dieser Höhe sei angemessen. Denn das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass etwa ein Drittel der ortsfremden Patienten zumindest auch aus Gründen des Fremdenverkehrs die Praxis des Klägers aufsuche. Dies sei abwegig. Sofern Ortsfremde ausschließlich zum Zwecke des Fremdenverkehrs angereist seien und während ihres Aufenthalts behandlungsbedürftig würden, würden sie nicht in nennenswertem Ausmaß zu seinen Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten beitragen. Denn Arztbesuche während der Urlaubszeit würden regelmäßig auf das Unumgängliche beschränkt, wenn nicht sogar der Urlaub abgebrochen werde, um den bekannten und bewährten Arzt am Heimatort aufzusuchen. Gerade von Zahnärzten werde regelmäßig nur eine „Notbehandlung“ vorgenommen, da keine Zeit für spontane längere Behandlungen sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.02.2008 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie trägt vor: Ein unmittelbarer Vorteil entstehe dem Kläger zunächst aus der Gruppe der ortsfremden Patienten, die freiwillig aus dem Umland kämen und die Praxis des Klägers aufsuchten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Wahl eines Arztes regelmäßig nicht ausschließlich von dessen Fähigkeiten abhängig sei. Dies sei in aller Regel ein Kriterium dafür, dass Patienten einem bestimmten Arzt die Treue hielten, bei der Entscheidung sich erstmals in die Behandlung eines bestimmten Arztes zu begeben, spielten jedoch vielfältige Gründe eine entscheidende Rolle. Gerade bei dieser ersten Wahl könne die Attraktivität des Praxisstandorts eine gewisse Rolle spielen. Häufig bestünden solche Gesundheitseinrichtungen - wie auch die Praxis des Klägers - in touristisch attraktiven Gebieten wie der Innenstadt, obwohl dort für den behandelnden Arzt häufig nicht unerhebliche Nachteile wie höhere Mieten, umständlichere Erreichbarkeit, fehlende Stellplätze etc. bestünden. Der Standort und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets sei daher für einen Ortsfremden ein entscheidendes Kriterium für die Auswahl des Arztes. Dem Kläger komme ein entsprechend breites Angebot an gemeindlichen Attraktionen somit unmittelbar zugute. Auf die Frage, ob dieses Angebot von den Patienten bei jedem einzelnen Praxisbesuch auch tatsächlich genutzt werde, komme es nicht an. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Entscheidung für einen bestimmten Arzt an einem bestimmten Ort nicht bei jedem Praxisbesuch aufs Neue getroffen werde. Der Lagevorteil habe daher auch bei weiteren Arztbesuchen eine unmittelbare Vorteilsfunktion. Als zweite Gruppe von Ortsfremden, durch die beim Kläger ein unmittelbarer Vorteil entstehe, seien diejenigen Patienten anzuerkennen, bei denen während ihrer fremdenverkehrsbedingten Anwesenheitszeit im Gemeindegebiet gesundheitliche Beschwerden auftreten würden und die sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben würden. In einer Fremdenverkehrsgemeinde wie der Beklagten könnten bei Urlaubern oder Tagesgästen plötzlich akute Beschwerden oder Verletzungen auftreten, die zu einem sofortigen Zahnarztbesuch nötigten. Vor diesem Hintergrund sei ein Vorteilssatz von 8 % für Zahnärzte angemessen. Die Beklagte habe für die verschiedenen beitragspflichtigen Berufsgruppen Vorteilssätze zwischen 3 % und 90 % veranschlagt. Hierbei seien insbesondere die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartenden erhöhten Gewinnchancen der einzelnen Berufsgruppen durch die Fremdenverkehrseinrichtungen und Veranstaltungen berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang komme der Gemeinde auch ein weiter Schätzungsspielraum zu, weil andernfalls eine nicht leistbare Motivforschung betrieben werden müsste. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass der veranschlagte Vorteilssatz von 8 % im besonderen Fall des Klägers nicht angemessen sei. Insbesondere die von ihm durchgeführte stichprobenartige Befragung eines Teils seiner Patienten sei kein geeignetes Mittel zur Ermittlung des Vorteilssatzes.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen:
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Zahnärzte (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2006 - 9 KN 327/03 - NVwZ-RR 2007, 414).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass beim Auftreten schwerwiegenderer Zahnbeschwerden während des Urlaubs ein Zahnarzt vor Ort aufgesucht wird. Normalerweise können zahnärztliche Behandlungen und Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden, so dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, während des Urlaubs die Dienste eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei plötzlich auftretenden Beschwerden sowie in Notfällen. Danach besteht auch für Zahnärzte in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Zahnarzt auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Zahnärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an zahnärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an zahnärztlichen Leistungen und Zahnärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Zahnärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Zahnärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Zahnärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes/Zahnarztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Zahnarzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Zahnarztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Zahnarztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 10,3 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Wahl des Zahnarztes vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
25 
2. Auch die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
26 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
27 
Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten für den Kläger noch gerecht. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für Zahnärzte einen Vorteilssatz von 8 % (lfd. Nr. 5 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.2005) festsetzen; diese Vorteilseinschätzung kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden.
28 
Das System, mit dem die Beklagte für die jeweiligen Branchen und Berufsgruppen die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bemessen hat, ist insgesamt schlüssig. Mit einem geringen Vorteilssatz in Höhe von 3 % werden etwa Bestattungsunternehmen, Gebäude- und Glasreinigungsunternehmen und der Garten- und Landschaftsbau belegt. Etwas höher gruppiert werden dann Rechtsanwälte und Architekten mit einem Vorteilssatz von jeweils 5 %, Ärzte und Zahnärzte mit einem Vorteilssatz von jeweils 8 % und Apotheken und Wäschereien mit einem Vorteilssatz von jeweils 10 %. Im mittleren Bereich - für Berufsgruppen, die in bedeutendem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften - ist für Cafés, Eisdielen, Gaststätten ohne Übernachtungen und Kioske ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % vorgesehen. Berufsgruppen, die ganz überwiegend vom Fremdenverkehr leben, etwa Hotels und Gasthäuser mit Übernachtungen, Hotel-Garni, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze und Schifffahrtsunternehmen mit Bewirtungen werden mit einem Vorteilssatz von 70 % bis 90 % eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist.
29 
Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten - wie unter 1. dargelegt - durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ..., die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ kann nach Auffassung des Senats ein Vorteil in genannter Höhe angenommen werden, zumal es in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret vom Beitragspflichtigen fremdenverkehrsbedingt erzielten Umsätze, sondern lediglich auf die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.).
30 
Der Kläger wendet sich gegen den festgesetzten Vorteilssatz von 8 % im Wesentlichen mit der Begründung, der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %, von denen wiederum nur 10,3 %, also insgesamt lediglich 2,6 % seiner gesamten Patienten, sich bei der Wahl ihres Zahnarztes auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der vom Kläger selbst vorgenommenen Patientenbefragung „mit Zurückhaltung“ zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, viele Patienten würden dem Zahnarzt ihres Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen in der Gemeinde aufgesucht hätten. Der vom Kläger angegebene Satz von 2,6 % seiner Gesamtumsätze, die er durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der näheren Umgebung von ... fremdenverkehrsbedingt erzielt hat, dürfte folglich deutlich höher liegen. Für die Annahme eines Vorteils aus der Behandlung dieser ortsfremden Patienten muss nach Ansicht des Senats genügen, wenn der Patient neben der Qualifikation seines Zahnarztes als ein weiteres Motiv für die Wahl auch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde ansieht. Denn bereits in diesem Fall liegt der für die Beitragserhebung erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten des Beitragspflichtigen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde vor.
31 
Bei seinen Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes übersieht der Kläger ferner, dass ihm - über den von ihm eingeräumten Vorteilssatz von 2,6 % hinaus - besondere wirtschaftliche Vorteile in nicht zu vernachlässigendem Umfang durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen einerseits und von Touristen, bei denen während ihres Urlaubs akute Zahnbeschwerden auftreten, andererseits erwachsen. Touristen besuchen ... gerichtsbekanntermaßen in großer Zahl. Dementsprechend hat sich ein bedeutender Fremdenverkehrssektor entwickelt, dessen Beschäftigte in nicht geringem Umfang zu Umsätzen von Zahnärzten beitragen. Aufgrund der Vielzahl der Touristen in ... kann schließlich die Möglichkeit für den Kläger, Umsätze durch die Behandlung von Patienten mit akuten Zahnbeschwerden zu erzielen, nicht außer Betracht bleiben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss vom 15. Januar 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 126,36 EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen:
18 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
19 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Zahnärzte (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2006 - 9 KN 327/03 - NVwZ-RR 2007, 414).
20 
a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass beim Auftreten schwerwiegenderer Zahnbeschwerden während des Urlaubs ein Zahnarzt vor Ort aufgesucht wird. Normalerweise können zahnärztliche Behandlungen und Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden, so dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, während des Urlaubs die Dienste eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei plötzlich auftretenden Beschwerden sowie in Notfällen. Danach besteht auch für Zahnärzte in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
21 
b) Daneben können den Kläger als Zahnarzt auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Zahnärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an zahnärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an zahnärztlichen Leistungen und Zahnärzten.
22 
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Zahnärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Zahnärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
23 
c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Zahnärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes/Zahnarztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Zahnarzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Zahnarztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Zahnarztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 10,3 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Wahl des Zahnarztes vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
25 
2. Auch die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
26 
Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
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Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten für den Kläger noch gerecht. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für Zahnärzte einen Vorteilssatz von 8 % (lfd. Nr. 5 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.2005) festsetzen; diese Vorteilseinschätzung kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden.
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Das System, mit dem die Beklagte für die jeweiligen Branchen und Berufsgruppen die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bemessen hat, ist insgesamt schlüssig. Mit einem geringen Vorteilssatz in Höhe von 3 % werden etwa Bestattungsunternehmen, Gebäude- und Glasreinigungsunternehmen und der Garten- und Landschaftsbau belegt. Etwas höher gruppiert werden dann Rechtsanwälte und Architekten mit einem Vorteilssatz von jeweils 5 %, Ärzte und Zahnärzte mit einem Vorteilssatz von jeweils 8 % und Apotheken und Wäschereien mit einem Vorteilssatz von jeweils 10 %. Im mittleren Bereich - für Berufsgruppen, die in bedeutendem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften - ist für Cafés, Eisdielen, Gaststätten ohne Übernachtungen und Kioske ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % vorgesehen. Berufsgruppen, die ganz überwiegend vom Fremdenverkehr leben, etwa Hotels und Gasthäuser mit Übernachtungen, Hotel-Garni, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze und Schifffahrtsunternehmen mit Bewirtungen werden mit einem Vorteilssatz von 70 % bis 90 % eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist.
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Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten - wie unter 1. dargelegt - durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ..., die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ kann nach Auffassung des Senats ein Vorteil in genannter Höhe angenommen werden, zumal es in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret vom Beitragspflichtigen fremdenverkehrsbedingt erzielten Umsätze, sondern lediglich auf die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.).
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Der Kläger wendet sich gegen den festgesetzten Vorteilssatz von 8 % im Wesentlichen mit der Begründung, der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %, von denen wiederum nur 10,3 %, also insgesamt lediglich 2,6 % seiner gesamten Patienten, sich bei der Wahl ihres Zahnarztes auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der vom Kläger selbst vorgenommenen Patientenbefragung „mit Zurückhaltung“ zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, viele Patienten würden dem Zahnarzt ihres Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen in der Gemeinde aufgesucht hätten. Der vom Kläger angegebene Satz von 2,6 % seiner Gesamtumsätze, die er durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der näheren Umgebung von ... fremdenverkehrsbedingt erzielt hat, dürfte folglich deutlich höher liegen. Für die Annahme eines Vorteils aus der Behandlung dieser ortsfremden Patienten muss nach Ansicht des Senats genügen, wenn der Patient neben der Qualifikation seines Zahnarztes als ein weiteres Motiv für die Wahl auch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde ansieht. Denn bereits in diesem Fall liegt der für die Beitragserhebung erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten des Beitragspflichtigen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde vor.
31 
Bei seinen Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes übersieht der Kläger ferner, dass ihm - über den von ihm eingeräumten Vorteilssatz von 2,6 % hinaus - besondere wirtschaftliche Vorteile in nicht zu vernachlässigendem Umfang durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen einerseits und von Touristen, bei denen während ihres Urlaubs akute Zahnbeschwerden auftreten, andererseits erwachsen. Touristen besuchen ... gerichtsbekanntermaßen in großer Zahl. Dementsprechend hat sich ein bedeutender Fremdenverkehrssektor entwickelt, dessen Beschäftigte in nicht geringem Umfang zu Umsätzen von Zahnärzten beitragen. Aufgrund der Vielzahl der Touristen in ... kann schließlich die Möglichkeit für den Kläger, Umsätze durch die Behandlung von Patienten mit akuten Zahnbeschwerden zu erzielen, nicht außer Betracht bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 15. Januar 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 126,36 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.