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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen; denn die angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt der Kläger zwar der Beitragspflicht (1.), der für ihn als Facharzt vorgesehene Vorteilssatz von 15 % (lfd. Nr. 4 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung - Berufsgruppe Fachärzte, Heilpraktiker -) hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
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1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
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In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Fachärzte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 - bejaht für eine Fachärztin für Gynäkologie; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.08.2003 - 9 LA 52/03 - ZKF 2004, 25 - bejaht für einen Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie).
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a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Falle einer Erkrankung oder Verletzung während eines (Kurz-) Urlaubes ein Arzt vor Ort aufgesucht wird. Dies ist auch hinsichtlich eines Facharztes nicht ausgeschlossen. Normalerweise können chirurgische Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden; in diesen Fällen spricht alles dafür, dass der Eingriff in der Heimatgemeinde der Urlauber vorgenommen wird. Auch dürfte bei Unfällen bzw. Verletzungen während des Urlaubs in etlichen Fällen ein größeres Krankenhaus mit einer Chirurgieabteilung - etwa in ... - aufgesucht werden. Dennoch besteht auch für Fachärzte für Chirurgie in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.
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b) Daneben können den Kläger als Facharzt für Chirurgie auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Ärzte/Fachärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an ärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an ärztlichen Leistungen und Ärzten.
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Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Ärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Ärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.
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c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Fachärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Arzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Arztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 16,8 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Arztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Arztwahl vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.
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2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Belegung der Berufsgruppe der Fachärzte mit einem beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz wie die Berufsgruppe der Allgemeinmediziner (Vorteilssatz von 15 % im Vergleich zu einem Vorteilssatz von 8 %) sachlich nicht gerechtfertigt ist und damit gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
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Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).
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Ausgehend von diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass die Berufsgruppe der Fachärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - wesentlich höhere bzw. überhaupt höhere Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Vergleich zur Berufsgruppe der Allgemeinmediziner erwirtschaftet. Zwar ist es anerkannt, dass in Gemeinden mit Bäderbetrieb die Berufsgruppen „Bade- und Kurärzte“ einerseits und „sonstige Ärzte“ andererseits signifikant unterschiedliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dem damit verbundenen Badebetrieb ziehen; über solche Badeeinrichtungen verfügt die Stadt ... jedoch nicht. Deshalb stellt die Beklagte zur Begründung der von ihr getroffenen Differenzierung bzw. „Höhergruppierung“ der Fachärzte allein darauf ab, dass Fachärzte ein größeres Einzugsgebiet hätten und sie demzufolge zur Vergleichsgruppe der Allgemeinmediziner eine größere Anzahl von Personen behandelten, die nicht aus ... selbst, sondern aus der näheren und weiteren Umgebung von ... stammten. Das auf medizinischen Notwendigkeiten beruhende größere Einzugsgebiet der Fachärzte kann aber für sich genommen einen beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz nicht rechtfertigen. Zwar dürfte den Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ... im Vergleich zu Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein etwas größerer Vorteil erwachsen. Unterstellt man einen gleich großen Prozentsatz von Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde, die sich bei der Arztwahl
auch
durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde leiten lassen, haben Fachärzte durch die Behandlung eines größeren Anteils von Ortsfremden entsprechend diesem Anteil auch einen größeren fremdenverkehrsbedingten Vorteil. Allerdings erwachsen unmittelbare Vorteile sowohl Ärzten/Hausärzten als auch Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde insgesamt nur in geringerem Umfang, da die Auswahl eines Arztes - wie bereits angesprochen - vornehmlich durch dessen Ruf und Qualifikation bestimmt wird. Umsätze, die von den Ärzten und Fachärzten mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden, müssen bei der Vorteilsbemessung aber von vornherein außer Betracht bleiben. Dass unter Berücksichtigung dieser für die Berufsgruppe der Ärzte insgesamt geltenden Besonderheiten allein wegen des bei Fachärzten größeren Einzugsgebiets eine Erhöhung des Vorteilssatzes - gegenüber Allgemeinmedizinern/Hausärzten - um 7 % gerechtfertigt ist, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht näher erläutert oder gar belegt.
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Die überhöhte Vorteilsbemessung für Fachärzte dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile, die die Allgemeinmediziner/Hausärzte einerseits und die Fachärzte andererseits durch die Behandlung von Gästen im Erhebungsgebiet und die im Fremdenverkehr tätige Personen erwirtschaften, nur unzureichend in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung eingestellt hat. Denn dem etwas größeren Vorteil für Fachärzte durch die Behandlung von Personen aus dem Umland steht ein geringerer Vorteil durch die Behandlung von Personen gegenüber, die im Fremdenverkehr tätig sind. Behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte wegen ihres geringeren Einzugsgebiets in geringerem Umfang Patienten aus dem Umland von ..., so stammt konsequenterweise ein größerer prozentualer Anteil ihrer Patienten aus ... selbst. Entsprechend diesem größeren Anteil an Ortsansässigen behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte im Vergleich zu Fachärzten in größerem Umfang Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor. Da die Ortsansässigen - mit anderen Worten - häufiger einen Allgemeinmediziner/Hausarzt als einen Facharzt für Chirurgie aufsuchen, muss dieser Gedanke auch auf den Sektor der im Fremdenverkehr Tätigen übertragen werden. Darüber hinaus resultiert bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein größerer Vorteil daraus, dass sie Gäste während ihres Urlaubs behandeln. Bei akuten - insbesondere leichteren - Erkrankungen während des Urlaubs wird nach allgemeiner Lebenserfahrung eher ein Allgemeinmediziner/Hausarzt als ein Facharzt aufgesucht. Bei Kassenpatienten ist zudem die Überweisung eines Hausarztes an den Facharzt erforderlich; häufig werden sich bei dieser Patientengruppe Krankheiten bzw. Beschwerden bereits durch den Hausarzt lindern bzw. heilen lassen. Auch spricht viel dafür, dass bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen ein Facharzt unabdingbar aufgesucht werden muss, häufig der Urlaub abgebrochen und die medizinische Behandlung im Heimatort - beim Facharzt des Vertrauens - vorgenommen wird. Dies dürfte insbesondere bei chirurgischen Eingriffen der Fall sein. Vor dem Hintergrund dieser Plausibilitätserwägungen hält sich der fremdenverkehrsbedingte Gesamtvorteil durch die drei genannten Patientengruppen bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten einerseits und Fachärzten andererseits im Gebiet der Beklagten in etwa die Waage; eine Differenzierung ist deshalb weder geboten noch gerechtfertigt.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 15. Januar 2009
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.535,62 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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