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| Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 17.07.2006 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen tragen den streitgegenständlichen Beitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Im Einzelnen: |
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| 1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -). |
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| In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Zahnärzte (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.03.2006 - 9 KN 327/03 - NVwZ-RR 2007, 414). |
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| a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass beim Auftreten schwerwiegenderer Zahnbeschwerden während des Urlaubs ein Zahnarzt vor Ort aufgesucht wird. Normalerweise können zahnärztliche Behandlungen und Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden, so dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, während des Urlaubs die Dienste eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei plötzlich auftretenden Beschwerden sowie in Notfällen. Danach besteht auch für Zahnärzte in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln. |
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| b) Daneben können den Kläger als Zahnarzt auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Zahnärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an zahnärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an zahnärztlichen Leistungen und Zahnärzten. |
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| Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der „Bedarfsdeckung“ für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Zahnärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der „Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs“. Der Vorteil, der den Zahnärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft. |
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| c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Zahnärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden. |
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| Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes/Zahnarztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Zahnarzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Zahnarztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Zahnarztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 10,3 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Zahnarztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Wahl des Zahnarztes vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. |
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| 2. Auch die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand. |
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| Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281). |
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| Diesen Anforderungen wird die Vorteilsbemessung der Beklagten für den Kläger noch gerecht. Die Beklagte durfte im Rahmen ihres weiten Ermessens und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung für Zahnärzte einen Vorteilssatz von 8 % (lfd. Nr. 5 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.06.2005) festsetzen; diese Vorteilseinschätzung kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden. |
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| Das System, mit dem die Beklagte für die jeweiligen Branchen und Berufsgruppen die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bemessen hat, ist insgesamt schlüssig. Mit einem geringen Vorteilssatz in Höhe von 3 % werden etwa Bestattungsunternehmen, Gebäude- und Glasreinigungsunternehmen und der Garten- und Landschaftsbau belegt. Etwas höher gruppiert werden dann Rechtsanwälte und Architekten mit einem Vorteilssatz von jeweils 5 %, Ärzte und Zahnärzte mit einem Vorteilssatz von jeweils 8 % und Apotheken und Wäschereien mit einem Vorteilssatz von jeweils 10 %. Im mittleren Bereich - für Berufsgruppen, die in bedeutendem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaften - ist für Cafés, Eisdielen, Gaststätten ohne Übernachtungen und Kioske ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % vorgesehen. Berufsgruppen, die ganz überwiegend vom Fremdenverkehr leben, etwa Hotels und Gasthäuser mit Übernachtungen, Hotel-Garni, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze und Schifffahrtsunternehmen mit Bewirtungen werden mit einem Vorteilssatz von 70 % bis 90 % eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Berufsgruppe der Zahnärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in ... - nur in geringerem Umfang fremdenverkehrsbedingte Umsätze erwirtschaftet und deshalb im Gesamtsystem eher „im unteren Bereich“ einzuordnen ist. |
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| Unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen Zahnärzten - wie unter 1. dargelegt - durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines Urlaubs im Erhebungsgebiet der Beklagten erkranken, und schließlich von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von ..., die die Auswahl ihres Zahnarztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben. Bei einer Gesamtschau dieser drei „Vorteilsgruppen“ kann nach Auffassung des Senats ein Vorteil in genannter Höhe angenommen werden, zumal es in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret vom Beitragspflichtigen fremdenverkehrsbedingt erzielten Umsätze, sondern lediglich auf die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.). |
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| Der Kläger wendet sich gegen den festgesetzten Vorteilssatz von 8 % im Wesentlichen mit der Begründung, der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 24,9 %, von denen wiederum nur 10,3 %, also insgesamt lediglich 2,6 % seiner gesamten Patienten, sich bei der Wahl ihres Zahnarztes auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der vom Kläger selbst vorgenommenen Patientenbefragung „mit Zurückhaltung“ zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, viele Patienten würden dem Zahnarzt ihres Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen in der Gemeinde aufgesucht hätten. Der vom Kläger angegebene Satz von 2,6 % seiner Gesamtumsätze, die er durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der näheren Umgebung von ... fremdenverkehrsbedingt erzielt hat, dürfte folglich deutlich höher liegen. Für die Annahme eines Vorteils aus der Behandlung dieser ortsfremden Patienten muss nach Ansicht des Senats genügen, wenn der Patient neben der Qualifikation seines Zahnarztes als ein weiteres Motiv für die Wahl auch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde ansieht. Denn bereits in diesem Fall liegt der für die Beitragserhebung erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten des Beitragspflichtigen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde vor. |
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| Bei seinen Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes übersieht der Kläger ferner, dass ihm - über den von ihm eingeräumten Vorteilssatz von 2,6 % hinaus - besondere wirtschaftliche Vorteile in nicht zu vernachlässigendem Umfang durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen einerseits und von Touristen, bei denen während ihres Urlaubs akute Zahnbeschwerden auftreten, andererseits erwachsen. Touristen besuchen ... gerichtsbekanntermaßen in großer Zahl. Dementsprechend hat sich ein bedeutender Fremdenverkehrssektor entwickelt, dessen Beschäftigte in nicht geringem Umfang zu Umsätzen von Zahnärzten beitragen. Aufgrund der Vielzahl der Touristen in ... kann schließlich die Möglichkeit für den Kläger, Umsätze durch die Behandlung von Patienten mit akuten Zahnbeschwerden zu erzielen, nicht außer Betracht bleiben. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Beschluss vom 15. Januar 2009 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 126,36 EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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