Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 10 K 15.156

bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Eigentümerin von im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücken und hat diese an die Privatklinik und Sanatorium ... GmbH zur gewerblichen Nutzung als Privatklinik und Sanatorium verpachtet.

Zwischen der Klägerin, der Privatklinik und Sanatorium ... GmbH und der ... GmbH besteht ein Organschaftsverhältnis. Die Klägerin ist hierbei Organgesellschaft.

Die Beklagte erhebt von allen selbstständig Tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag auf der Grundlage ihrer Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (FBS). Zur Bestimmung des beitragspflichtigen Vorteils dienen der einkommens- oder körperschaftsteuerliche Gewinn und der steuerbare Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 8.841,46 Euro für das Jahr 2007 fest. Sie legte hierbei einen steuerpflichtigen Gewinn für 2007 in Höhe von 180.438,00 Euro zugrunde. Dieser Betrag beruht auf einer Auskunft des Finanzamts ... vom 27. Dezember 2010 über Umsatz und Gewinn der Klägerin im Jahr 2007. Eine frühere Veranlagung für das Jahr 2007 im Bescheid vom ... Oktober 2010 (Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 2.593,08 Euro, ausgehend vom steuerbaren Umsatz in 2007 in Höhe von 420.000,00 Euro, Vorteilssatz von 98,00% und einem Mindestbeitragssatz von 0,63%) widerrief die Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 2011. Der Bescheid wurde mit einfachem Brief versandt.

Mit Bescheid vom ... November 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 8.106,71 Euro für das Jahr 2008 fest. Sie legte hierbei einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 165.443,00 Euro in 2008 zugrunde, wobei sie diesen Betrag der Auskunft des Finanzamts ... vom 27. Dezember 2010 über Umsatz und Gewinn der Klägerin im Jahr 2008 entnahm.

Mit Bescheid vom ... November 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 10.328,66 Euro für das Jahr 2009 fest. Als Vorauszahlung für 2011 setzte sie einen Betrag in Höhe von 10.325,00 Euro fest. Grundlage für die Festsetzungen war hier ein steuerpflichtiger Gewinn der Klägerin in 2009 in Höhe von 210.789,00 Euro.

Die Bescheide vom ... November 2011 wurden als Anlagen zum Schreiben der Beklagten vom 28.11.2011 an die Klägerin versandt.

Bei allen aktuellen Veranlagungen legte die Beklagte einen Vorteilssatz in Höhe von 98,00% sowie einen Beitragssatz von 5% zugrunde.

Gegen alle Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 28. Dezember 2011, bei der Beklagten per Fax eingegangen am 29. Dezember 2011. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Beitragspflicht sei wegen der organschaftlichen Eingliederungsverhältnisse der Gesellschaft nicht gegeben. Sie erziele weder körperschaftsteuerliche Gewinne noch steuerbare Umsätze, da der gesamte erwirtschaftete Ertrag an die Organträgerin abzuführen sei.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin Unterlagen vor, woraus sich andere Unternehmensgewinne für die Jahre 2007 bis 2009 ergeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 setzte das Landratsamt ... in Abänderung des Bescheids der Beklagten vom ... Dezember 2011 den zu zahlenden Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2007 auf 6.144,80 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Das Bestehen einer Organschaft berühre das Beitragsrecht nicht. Die Höhe des festgesetzten Fremdenverkehrsbeitrags 2007 sei aber von 8.841,46 Euro auf 6.144,80 Euro herabzusetzen. Nach den von der Klägerin zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen müsse der Gewinnansatz nach unten korrigiert werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 wurde in Abänderung des Bescheids der Beklagten vom ... November 2011 der zu zahlende Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2008 auf 6.043,56 Euro festgesetzt. Grundlage für die Herabsetzung war auch hier die Angabe eines geänderten Gewinns durch die Klägerin.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 setzte das Landratsamt ... in Abänderung des Bescheids der Beklagten vom ... November 2011 den zu zahlenden Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2009 auf 8.184,86 Euro fest. Die Herabsetzung ist auch in diesem Fall durch später durch die Klägerin vorgelegte Dokumente begründet. Die festgesetzte Vorauszahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 10.325,00 Euro änderte das Landratsamt nicht.

Alle Widerspruchsbescheide wurden am 11. Dezember 2014 zur Post gegeben. Auf ihre Begründung wird Bezug genommen.

Am 13. Januar 2015 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom ... November 2011 für die Jahre 2008 und 2009 sowie die zugehörigen Widerspruchsbescheide des Landratsamts ... vom ... Dezember 2014 und vom ... Dezember 2014 sowie gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2007 vom ... Dezember 2011 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Dezember 2014. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin habe als Immobilieneigentümerin und Verpächterin einem der im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich als Klinik genutzten Immobilie keinen Vorteil durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielt. Die Veranlagung einer Klinik bzw. hier deren Vermieterin im Sinne eines touristischen Vorteilsgewinns würde unterstellen, dass therapiebedürftige Patienten den Klinikaufenthalt primär aus touristischen Gründen absolvieren würden. Eine solche Mutmaßung seitens der Beklagten sei durch nichts belegt und laufe dem eigentlichen Betriebszweck der „Privatklinik ...“ als Pächterin in dem Objekt der Klägerin klar zuwider. Kein Patient, der für seinen Aufenthalt sowohl die Einweisung eines behandelnden Arztes wie die Kostenübernahme durch seine Krankenversicherung etc. benötige, absolviere einen solchen Klinikaufenthalt primär aus Gründen des Fremdenverkehrs. Die Beklagte habe bei der Bemessung ihrer Fremdenverkehrsbeiträge gegenüber der Klägerin einen Vorteilssatz von 98% zugrunde gelegt. Die Beklagte würde also davon ausgehen, dass nahezu alle Patienten in dem in den Räumlichkeiten der Klägerin befindlichen Klinikbetrieb maßgeblich deshalb in die dortige stationäre Behandlung kämen, weil die Lage touristisch attraktiv sei. Es werde unterstellt, dass sich nur 2% der Patienten aus rein medizinischen und nicht touristisch relevanten Gründen in der dortigen Klinik aufgehalten hätten. Dies sei eine Unterstellung, die die Beklagte in keiner Weise belegen könne. In der Satzung der Beklagten heiße es unter § 3 Abs. 3: der Vorteilssatz wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt. Eine solche Schätzung seitens der Beklagten setze gerade für einen derart besonderen Betrieb wie denjenigen einer Privatklinik eine erhebliche Detail- und Sachkenntnis voraus. Es stelle sich die Frage, woher die Beklagte eine solche Kenntnis über die angeblich medizinisch völlig irrelevanten Gründe für den Aufenthalt nahezu aller Patienten in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten der Klinik nehmen wolle. Die Beklagte unterstelle mit dieser Schätzung, dass die in den dortigen Räumlichkeiten behandelnden Patienten unzutreffender Weise die Kostenübernahme über die jeweiligen Kostenträger in Anspruch genommen hätten, dabei in einem Großteil der Fälle über die Beamtenbeihilfe. Auch werde damit unterstellt, dass die für den Aufenthalt erforderliche ärztliche Überweisung mit einer entsprechenden Diagnose und Therapieempfehlung in den allermeisten Fällen unzutreffend gewesen sei. Die Klägerin könne das Gegenteil nachweisen. Unter Berücksichtigung der ärztlichen Vertraulichkeit könnte die relevante Einweisungsdiagnose sowie die Kostenübernahme bei einzelnen Patienten offengelegt werden. In anonymisierter Form könnten solche Belege vorgelegt werden. Im Übrigen würden auch die Auswirkungen einer Veränderung in der ärztlichen Leitung mit zusätzlichem ärztlichem Angebot darlegen, dass die Klinikaufenthalte nicht auf dem Fremdenverkehr beruht hätten. Zum Jahreswechsel 2005/2006 sei der damalige ärztliche Leiter Herr Prof. Dr. ... vorübergehend ausgeschieden. Zum Jahresende 2012 habe Herr Prof. Dr. ... im Angesicht seines fortgeschrittenen Alters die Tätigkeit in der Privatklinik ... weitgehend und zum Ende 2013 dann endgültig aufgegeben. Anfang 2013 sei die Fachärztin Frau Dr. med. ... aus dem Klinikbetrieb ausgeschieden. Diese ärztlichen Veränderungen hätten zu einem massiven Belegungs- und Umsatzrückgang geführt. Der Gesamtumsatz des Betriebes habe von 2012 auf 2013 um rund 40% und von 2013 auf 2014 nochmals um 31,5% sowie der Umsatz an medizinischen Leistungen um 70% bzw. um weitere 36,2% abgenommen. Eine solche radikale Veränderung von Auslastung und Umsatz als direkte Reaktion auf Veränderungen des medizinischen Leistungsangebotes sei nicht mit einem angeblich zu 98% auf dem Fremdenverkehr beruhenden Beherbergungsbetrieb vereinbar. Sonst hätte es so gravierende Schwankungen und Rückgänge nicht gegeben. Selbst wenn für den stationären Aufenthalt der Patienten in der Privatklinik ... tatsächlich auch eine touristische Motivation mitherangezogen würde, könne diese auf gar keinen Fall mehrheitlich oder gar nahezu vollständig maßgeblich sein.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus der Verpachtung der dem Betrieb von Privatklinik und Sanatorium dienenden Grundstücke ziehe die Klägerin mindestens mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Gemeindegebiet der Beklagten. In dem von ihr verpachteten Sanatoriums- und Klinikbetrieb würden Personen zu Heil- und Erholungszwecken untergebracht und behandelt. Diesem Betrieb würden unmittelbar wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr erwachsen, so dass er von der Beklagten wegen dieser Vorteile ebenfalls zum Fremdenverkehr veranlagt werde. Der Begriff „Fremdenverkehr“ als Ausgangspunkt der Vorteilsabgeltung werde in einem weiten Sinn verstanden und umfasse nach der Rechtsprechung „alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus“. Heilsuchende, die zumindest auch wegen besonderer natürlicher Heilfaktoren eines Ortes von auswärts kommen und sich dort zur Heilung in eine Klinik begeben, seien dem Fremdenverkehr zuzurechnen. Zu den Hauptanziehungspunkten des Fremdenverkehrs würden neben den natürlichen Heilfaktoren wie etwa Heilquellen, besonderes Klima, gute Luft, Höhenlage u. a. auch die von der Gemeinde zusätzlich geschaffenen Anreize, wie ausgebaute und beschilderte Wanderwege, Kurparks, Kurkonzerte und ähnliches gehören. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die im verpachteten Klinik- und Sanatoriumsbetrieb untergebrachten Personen durch die Inanspruchnahme bestimmter Fremdenverkehrseinrichtungen auch persönliche Vorteile hätten. Nur ausnahmsweise für den Fall, dass die im streitgegenständlichen Pachtbetrieb untergebrachten Personen wegen eines akuten Krankheitszustands oder aufgrund ärztlicher Anordnung nicht in der Lage sein würden, sich außerhalb der Klinik zu bewegen und an den örtlichen Gegebenheiten des Fremdenverkehrs teilzunehmen, würde insoweit ein entsprechend niedrigerer Vorteilssatz anzusetzen sein. Dem habe die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie der Beitragsveranlagung nur einen Vorteilssatz von 98% statt eines solchen von 100% zugrunde gelegt habe. Die Klägerin sei auch ungeachtet des zwischen ihr, der Privatklinik und Sanatorium ... GmbH und der ... GmbH bestehenden Organschaftsverhältnisses beitragspflichtig. Die Organgesellschaft und die Organträgergesellschaft seien als zwei fremdenverkehrsbeitragspflichtige (juristische) Personen anzusehen. Dies gelte unabhängig davon, dass im steuerrechtlichen Sinne nur ein Unternehmen vorliege, weil die Organgesellschaft die gewerbliche Tätigkeit nie selbstständig ausübe und ihr damit die Unternehmereigenschaft fehle. Entscheidend sei, dass ein körperschaftssteuerpflichtiger Gewinn bei der Organgesellschaft vorliege, nicht aber, ob dieser Gewinn nach steuerrechtlichen Sondervorschriften aufgrund einer besonderen Unternehmenskonstruktion einer anderen juristischen Person, der Organträgergesellschaft, zugerechnet werde. Diese Auffassung vertrete auch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Die Beitragshöhe sei wie sie in den Widerspruchsbescheiden festgesetzt worden sei, nicht zu beanstanden. Erst im Widerspruchsverfahren seien aktualisierte Gewinn- und Umsatzbeträge mitgeteilt worden. Es liege auch keine unzulässige „Doppelbesteuerung“ vor. Die parallele Veranlagung organschaftlich verbundener Gesellschaften zum Fremdenverkehrsbeitrag liege im System des Beitragsrechts begründet.

Am 2. Juli 2015 verhandelte das Gericht die Streitsache in einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Im Einverständnis mit den Parteien konnte über die Verwaltungsstreitsache ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2014 für das Jahr 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dasselbe gilt für den Beitragsbescheid vom ... November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2014 für das Jahr 2008 sowie für den Bescheid vom ... November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2014 für das Jahr 2009.

1. Nach Art. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 26. März 1974 (GVBl S. 109) können Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, zur Deckung ihres Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbstständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FBS) vom ... November 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008).

Formelle oder materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung wurden nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Das in der Satzung in § 3 enthaltene sog. „Vergleichs- oder Doppelberechnungsverfahren“, wonach grundsätzlich der einkommens- oder körperschaftssteuerliche Gewinn maßgeblich ist und der Umsatz nur dann, wenn er zu einem höhere Betrag führt, ist zulässig (Engelbrecht in Schieder/Happ, KAG, Art. 6 Rn. 54 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

2. Mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide hat die Beklagte ihre Fremdenverkehrsbeitragssatzung auch fehlerfrei vollzogen. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zu einem Fremdenverkehrsbeitrag unter Zugrundelegung eines Vorteilssatzes von 98% des Gewinns herangezogen.

a) Der Begriff des Fremdenverkehrs ist umfassend zu verstehen. Er umfasst auch den sog. „Heiltourismus“ (Engelbrecht, a. a. O., Art. 6 Rn. 49; BayVGH, U. v. 14.3.2000 - 4 B 96.809 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, B. v. 11.9.2007 - 9 ME 119/07 - juris).

b) Gemäß § 2 Abs. 1 FBS wird durch den Beitrag der Vorteil, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst, abgegolten. Hier erzielt die Klägerin einen mittelbaren Vorteil durch die Verpachtung von Grundstücken an einen Sanatoriums- und Klinikbetrieb. Der Verpächter einer Kurklinik zieht mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr (Engelbrecht, a. a. O., Art. 6 Rn. 37).

c) Die Schätzung des Vorteilssatzes ist als bloße Tatsachenfeststellung in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (Engelbrecht, a. a. O., Art. 6 Rn. 46 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Es besteht ein Schätzungsspielraum (VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - juris). Der hier geschätzte Vorteilssatz von 98% ist nachvollziehbar. Die Klägerin behauptet zwar, ihr Vorteil wäre niedriger. Dies hat sie bisher nicht nachweisen können. Sie hat lediglich die Vorlage von anonymisierten Belegen angeboten. Solche Belege wären nur für solche Patienten sinnvoll, die tatsächlich wegen schwerer Erkrankung das Klinikgelände gar nicht verlassen können (s. Engelbrecht, a. a. O., Art. 6 Rn. 50; BayVGH, U. v. 14.3.2000 - 4 B 96.899 - juris Rn. 29; s. auch Sächsisches OVG, B. v. 27.1.2015 - 5 B 123/14), bzw. für Ortsansässige. Ohne Belang ist es, ob die ortsfremden Patienten, die die gemeindlichen Fremdenverkehrseinrichtungen nutzen konnten, sich selbst für die Klinik entschieden haben oder von ihrem Sozialversicherungsträger - mit oder ohne Selbstbeteiligung - zugewiesen wurden (Sächsisches OVG, B. v. 27.1.2015 - 5 B 123/14 - juris Rn. 20). Die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, dass die Patienten bettlägerig waren. Einwände der Klägerin, ärztliche Veränderungen in der Klinik hätten zu einem Umsatzrückgang geführt, führen zu keinem anderen Ergebnis. Solche Auswirkungen finden sich auch bei Gewinn und Umsatz wieder. Diese sind wiederum Grundlage für den Fremdenverkehrsbeitrag.

d) Die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Gewinnzahlen wurden berücksichtigt. Bezüglich der konkreten Berechnung des Beitrags wurden, abgesehen von der Höhe des Vorteilssatzes, keine Einwände vorgebracht. Es sind auch keine Fehler ersichtlich.

e) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin eine Organgesellschaft in einer Organschaft ist und daher hier steuerlich rechtliche Besonderheiten gelten. Die Klägerin erzielt einen grundsätzlich einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Ob dieser Gewinn nach steuerrechtlichen Sondervorschriften aufgrund einer besonderen Unternehmenskonstruktion einer anderen juristischen Person zugerechnet wird, ist nicht maßgeblich (VG München, U. v. 18.4.2002 - M 10 K 01.933 - juris Rn. 30).

f) Eine etwaige „Doppelbelastung“ von organschaftlich verbundenen Gesellschaften ist nicht willkürlich und liegt im System des Beitragsrechts begründet (Bayer. Verfassungsgerichtshof, U. v. 27.03.2001 - Vf. 62-VI-00 - juris).

g) Die Beklagte durfte bei der Veranlagung hinsichtlich 2007 den Bescheid vom ... Oktober 2010 widerrufen und durch einen für die Klägerin ungünstigeren ersetzen mit Bescheid vom ... Dezember 2011. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG i. V. m. § 131 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist der Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts möglich. Da aktuellere Zahlen zum Gewinn der Klägerin im Jahr 2007 vorlagen, durfte die Beklagte daraufhin einen neuen Bescheid erlassen mit einem höheren Beitrag. Es liegt auch keine Festsetzungsverjährung vor bei Bescheidserlass am ... Dezember 2011. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 4 Abs. 1 FBS mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht. Im Übrigen sind die Verjährungsvorschriften des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 169 ff. AO zu beachten. Hiernach war die Beitragsfestsetzung Ende 2011 noch rechtzeitig für das Jahr 2007.

3. Die Beklagte durfte im Bescheid vom ... November 2011 (für das Jahr 2009) auch eine Vorauszahlung betreffend das Jahr 2011 festsetzen. Dies ergibt sich aus § 5 FBS. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 FBS bemessen sich die Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Höhe der Schuld, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die letzte Veranlagung war bei Bescheidserlass die von 2009. Da sich im Widerspruchsverfahren im Januar 2015 eine Änderung ergeben hat, wäre eigentlich 2010 heranzuziehen gewesen. Für 2010 war mit Bescheid vom ... August 2014 ein Beitrag in Höhe von 10.057,64 Euro festgesetzt worden. Im Rahmen dieser Festsetzung bewegt sich die festgesetzte Vorauszahlung in Höhe von 10.325,00 Euro.

4. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.698,22 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 10 K 15.156

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2008 - 1 K 2311/06 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die im Gebiet der Beklagten eine Fachklinik für psychosomatische Medizin mit ca. 70 Betten betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte für das Jahr 2000.
Die Beklagte ist ein anerkannter Kur- und Heilort. Sie erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 29.03.2001 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag. Die Satzung trat rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft (§ 10 FVBS) und ersetzte die früher geltende Satzung vom 25.06.1998. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:
§ 4
Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in Bad Mergentheim erwachsen. Als besonderer wirtschaftlicher Vorteil gelten die aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr stammenden Einkünfte (Messbetrag). Maßgebend sind die Einkünfte des Kalenderjahrs, für das der Beitrag erhoben wird.
(2) ...
(3) Von diesen Einkünften ausgehend, ist - soweit erforderlich - durch Schätzung zu ermitteln, welcher Teil aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt. Aus der Anwendung des Kuranteils auf die in Bad Mergentheim erzielten Gesamteinkünfte ergibt sich der Messbetrag.
(4) Bei der Schätzung des Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen.
§ 5
Höhe des Beitrags
(1) Der Beitrag beläuft sich auf 10 v.H. des Messbetrags nach § 4 Abs. 1 und 3. ...
Mit Bescheid vom 23.07.2002 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2000 unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 70 % zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 15.375,-- EUR heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 zurück. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.10.2004 (11 K 3343/03) den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.07.2002 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid unter anderem mit der Begründung auf, die Beklagte habe den Kuranteil von 70 % fehlerhaft ermittelt und zu hoch angesetzt.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut - diesmal unter Zugrundelegung eines Kuranteils von 50 % - zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 10.942,40 EUR heran. Auf den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch hob die Beklagte den Bescheid vom 16.12.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 insoweit auf, als die Festsetzung auf einem Kuranteil von mehr als 30 % beruhte und setzte den Fremdenverkehrsbeitrag auf 6.589,-- EUR fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Am 13.06.2006 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr erwüchsen im Hinblick auf die Kur- und Freizeiteinrichtungen der Beklagten keine Vorteile. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Einweisung der Patienten in ihre Klinik sei die ausgewiesene fachliche Kapazität des Ärztlichen Direktors sowie das therapeutische Umfeld aus medizinischer und nichtmedizinischer Betreuung innerhalb der Klinik. Nach dem therapeutischen Konzept der Klinik stehe eine intensive stationäre Behandlung im Vordergrund. Die zu behandelnden Krankheitsbilder - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - erforderten umfangreiche und intensive Therapien und Betreuung. Dies beinhalte in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag. Das Therapiekonzept orientiere sich daher nicht an einer nennenswerten oder gar umfangreichen Freizeitgestaltung. Mehr als die Hälfte der Patienten sei minderjährig; bei dieser Patientengruppe sprächen schon die äußeren Umstände und die Lebenserfahrung gegen die Annahme, dass das Kurangebot der Beklagten für die Einweisung ausschlaggebend sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich darauf berufen, die einweisenden Ärzte und die betroffenen Patienten orientierten sich bei ihrer Entscheidung für einen Aufenthalt in der Klinik der Klägerin neben fachlichen Erwägungen auch an der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort und den vorgehaltenen Freizeiteinrichtungen. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass die Einweisungsentscheidung bei der Wahl unter fachlich gleich gut geeigneten Einrichtungen auch von einer Gesamtbetrachtung der Klinikumgebung beeinflusst werde. Insbesondere im Zusammenhang mit psychosomatischen Störungen sowie bei körperorientierten Therapieformen liege auf der Hand, dass eine Umgebung bevorzugt werde, die durch Parkanlagen sowie durch für jede Altersklasse attraktive, körperorientierte Erholungsangebote geprägt sei und allgemein eine Sphäre der Ruhe und Entspannung schaffe, die den Gesundungsprozess unterstützen könne. Es entspreche ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Patienten bei der Wahl der Klinik beteiligten, insbesondere wenn eine stationäre Behandlung eine oft wochen- oder monatelange Abwesenheit vom Wohnort bedeute. So spreche auch die Klägerin selbst auf ihrer Internetseite Patienten direkt an. Noch im Jahre 2003 habe die Klägerin auf ihrer Internetseite ferner ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih und die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich ein Kuranteil in Höhe von 30 % für das Kalenderjahr 2000.
Durch Urteil vom 20.11.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es könne davon ausgegangen werden, dass zwischen der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klinik der Klägerin und den Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Beklagte zur Förderung ihres Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs unterhalte, jedenfalls bei einem Teil der Patienten eine (mit-)kausale Verknüpfung bestehe. Im Jahr 2000, dessen Verhältnisse allein für die Entscheidung maßgeblich seien, habe sich die von der Klägerin betriebene Fachklinik für psychosomatische Medizin noch nicht in der von ihr nunmehr für die Folgejahre in Anspruch genommenen und von der Beklagten danach auch berücksichtigten Weise entwickelt gehabt. Wie sie selbst vorgetragen habe, habe sich das Netzwerk aus niedergelassenen Ärzten, auf deren Einweisung der Zustrom der Patienten - nach Meinung der Klägerin ausschließlich - zurückzuführen sei, noch im Aufbau befunden. Selbst wenn man also der - zweifelhaften - Annahme der Klägerin folgen würde, dass nach dem vollständigen Ausbau des Netzwerks kein nennenswerter Anteil an Patienten mehr aufgrund eines eigenen Entschlusses ihre Klinik in Anspruch nehme, könne dies nach der eigenen Prämisse der Klägerin jedenfalls nicht für das Jahr 2000 gelten. Da die Klägerin für das Jahr 2000 keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe, begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte bei lebensnaher Annahme davon ausgegangen sei, dass sich ein namhafter Teil der Patienten auch deshalb für die Klinik der Klägerin entschieden habe, weil sie sich in einem attraktiven Fremdenverkehrsort befinde. Zwar dürfte tendenziell bei Privatpatienten eine höhere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik anzunehmen sein als bei Kassenpatienten; gleichwohl halte es die Kammer auch bei Kassenpatienten nicht für fernliegend, dass sie - ungeachtet der Bindungen des SGB V - bei der Auswahl zwischen verschiedenen Kliniken mitursächlich auch auf ein solches Kriterium abstellten. Es gebe neben der Klinik der Klägerin im Bundesgebiet noch andere Kliniken mit einem ähnlichen Leistungsprofil, so dass auch eine Auswahlmöglichkeit gegeben sei. Ebenso gehe die Klägerin nach ihrem Internetauftritt wohl auch selbst davon aus, dass potenzielle Patienten Einfluss auf die Klinikwahl nähmen.
10 
Die Beklagte habe den Kuranteil zu Recht auch mit 30 % angesetzt. Dieser bewege sich noch innerhalb des der Gemeinde zukommenden Schätzungsspielraums. Gestützt werde diese Schätzung auch dadurch, dass der zahlenmäßige Anteil an Privatpatienten noch im Jahre 2005 bei 20 bis 30 % gelegen habe. Es erscheine daher auch bei lebensnaher Betrachtung nicht verfehlt, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass ca. ein Drittel der erzielten Einnahmen auf Patienten zurückzuführen sei, für deren Entscheidung die Lage der Klinik in einem attraktiven Fremdenverkehrsort zumindest mitursächlich gewesen sei.
11 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30.09.2009 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Es fehle an tragfähigen Feststellungen dazu, inwieweit ihr aus der Eigenschaft der Beklagten als Kur- und Heilort erhöhte Verdienstmöglichkeiten erwüchsen. Solche Feststellungen seien auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene allgemeine Lebenserfahrung entbehrlich. Die bei ihr behandelten Patienten stellten keinen Querschnitt der allgemeinen Bevölkerungsstruktur dar. Es handele sich vielmehr zum größten Teil um junge, noch nicht volljährige Patienten, die sich allesamt in einer psychischen Ausnahmesituation befänden. Auswahl und Zuweisung eines Therapieplatzes folgten eigenen, speziellen Regeln und Abläufen, die deshalb nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung Nichtbetroffener nachzuzeichnen seien.
12 
Aufgrund der fachlichen Ausrichtung der Spezialklinik komme eine Behandlung von „Gelegenheitspatienten“ begrifflich nicht infrage. Eine Spontanbehandlung finde nicht statt, sondern lediglich eine aufwändige stationäre Therapie nach üblicherweise langen Warte- und Vorlaufzeiten. Auch aus der Behandlung von im Bereich des Fremdenverkehrs tätigen Personen könnten ihr keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile erwachsen, da ihre Patienten zum größten Teil nicht einmal volljährig, geschweige denn erwerbstätig seien. Damit bleibe als einzig relevante Kategorie die Behandlung von ortsfremden Patienten. Hier müsse positiv festzustellen sein, dass für einen dem angenommenen Kuranteil entsprechenden Anteil an Patienten zum einen die Möglichkeit der Wahl eines Therapieplatzes autonom bestehe und zum anderen diese Wahl zugunsten der Klinik jedenfalls auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen werde. Beides sei schwerlich festzustellen, da sie eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die im Gegensatz zu Kur- oder Rehabilitationsaufenthalten weder ausgeprägte Freizeitaktivitäten der Patienten außerhalb ärztlicher Kontrolle ermögliche noch auf die Kureinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei.
13 
87 % der bei ihr behandelten Patienten seien im Jahr 2000 in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Bei einer Auswertung der Patientenkartei habe sie festgestellt, dass von den insgesamt 252 behandelten Patienten lediglich 34 privat krankenversichert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund käme eine eigene Auswahlentscheidung überhaupt nur bei den privat Krankenversicherten in Betracht. Allerdings fehle es auch hier an der Feststellung des konkreten Zusammenhangs der möglichen Auswahlentscheidung gerade aufgrund vorhandener Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten. Denn auch hier stünden ärztlicher Ruf und Therapiekonzept der Einrichtung entscheidend im Vordergrund. Die Einweisung und Aufnahme erfolge unabhängig davon, ob ein Patient gesetzlich oder privat krankenversichert sei, immer in enger Abstimmung mit dem betreuenden niedergelassenen Arzt im Heimatort. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Ansprache potenzieller Patienten auf der Internetseite der Klinik folge nichts anderes. Es handele sich hier bereits um den ersten Schritt eines erfolgreichen Therapiekonzepts, indem der zukünftige Patient animiert werde, eigenverantwortlich den Schritt vom Erkennen der eigenen Therapiebedürftigkeit zum Anstoß einer Klinikbehandlung zu gehen.
14 
Der Behauptung der Beklagten, einweisende Ärzte würden - sofern sie sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müssten - auch außerfachliche Faktoren berücksichtigen, werde entgegengetreten. Der Klinikort stelle keinerlei medizinische Indikation dar. Damit habe er auch keinen Einfluss auf die Einweisungsentscheidung. Maßgeblich sei vielmehr die Dauer der jeweiligen Wartezeit. Im Übrigen sei die Überzeugung des einweisenden Arztes von dem genauen Therapiekonzept der jeweiligen Klinik für das vorgefundene Krankheitsbild ausschlaggebend. Insofern möge es zwar abstrakt Kliniken geben, die fachlich geeignet seien, weil sie jeweils eine Therapie für ein Krankheitsbild böten. Allerdings gebe es keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.11.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Die Eigenschaft der Klinik der Klägerin als Fachklinik für psychosomatische Erkrankungen stehe der Fremdenverkehrsbeitragspflicht nicht von vornherein entgegen. Auch bei einem Fachkrankenhaus gebiete der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, im Einzelfall zu prüfen, ob besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr herrührten. Da die Krankenkassen ihre Kostenübernahme grundsätzlich an die Feststellung eines Arztes knüpften, dass die stationäre Behandlung medizinisch notwendig sei, hingen die Einkünfte der Klägerin maßgeblich von der (haus-)ärztlichen Einweisungsentscheidung ab. Zwar dürfte die Einweisungspraxis der behandelnden Ärzte überwiegend durch fachliche Erwägungen geleitet werden. Gleichwohl sei festzustellen, dass das bisher von der Klägerin zur Begründung ihrer fehlenden Beitragspflicht herangezogene ärztliche und therapeutische Netzwerk von einweisenden Ärzten für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2000 eine deutlich untergeordnete Rolle gespielt habe, da das Netzwerk in diesem Jahr erst im Aufbau begriffen gewesen sei. Zudem sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die einweisenden Ärzte bei ihrer Entscheidung auch von der Lage der Klinik in dem Kur- und Heilort mit seinen verschiedenen Fremdenverkehrseinrichtungen und der durch diese geprägten erholsamen Atmosphäre beeinflussen ließen. Der einweisende Arzt werde, da er sich zwischen mehreren fachlich gleich geeigneten Kliniken entscheiden müsse, auch die außerfachlichen Faktoren berücksichtigen, die den Gesundungsprozess des Patienten unterstützten. Zusätzlich zu den eigentlichen Beweggründen für die Einweisungsentscheidung des Arztes sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Entscheidung des Arztes auch von den Wünschen des Patienten beeinflusst werde. Das von der Klägerin angeführte Argument, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und deute angeblich nicht darauf hin, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, spreche eher für eine Beitragspflicht der Klägerin.
20 
Die Wahl der Klinik - insbesondere bei minderjährigen Patienten - werde schließlich auch durch die Attraktivität des Behandlungsortes für die dem Patienten nahestehenden Personen beeinflusst. Gerade bei minderjährigen Patienten und einem mehrere Wochen und Monate dauernden stationären Aufenthalt sei es für Besuche des Patienten  durch Eltern oder andere dem Patienten nahestehende Personen von Vorteil, die Informations- und Beratungsangebote im Hinblick auf Unterkünfte und Verkehrsanbindungen sowie - während des Aufenthalts - die sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten nutzen zu können. Wenngleich der einweisende Arzt nur das Wohl des Patienten zu berücksichtigen habe, entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Interessen der Angehörigen und Freunde des Patienten eine Entscheidung zwischen gleich geeigneten Fachkliniken ebenfalls - wenn auch nur zweitrangig - mit beeinflussten.
21 
Die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zielten durchaus auch auf die Patienten und Besucher der Klinik der Klägerin. Auch wenn die Klinik der Klägerin eine ganzheitliche Intensivtherapie anbiete, die nicht auf ausgeprägte Freizeitaktivitäten oder die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ausgerichtet sei, hätten die Patienten Zeit zur freien Verfügung und könnten das Klinikgelände - zum Beispiel für Spaziergänge usw. - verlassen. Die Klägerin biete selbst - als Teil der Therapie - körperorientierte Therapieformen wie Reittherapie, Therapie im Schwimmbad, Physiotherapie und Krankengymnastik an, die zum Teil gerade nicht in den Räumen der Klinik durchgeführt würden. Nach einigen auf den einschlägigen Internetplattformen zum Erfahrungsaustausch zu findenden Äußerungen von Patienten würden Spaziergänge im Rahmen dieser körperorientierten Therapien unter anderem auch außerhalb des Klinikgeländes und damit jedenfalls teilweise auch auf Flächen stattfinden, für deren Pflege auch Mittel aus Fremdenverkehrsbeiträgen aufgewendet würden. Nach den von der Klägerin auf ihrer Internetseite angebotenen und in Broschüren erhältlichen Informationen liege es nahe, dass Patienten die freien Zeiten zwischen den Therapiemaßnahmen unter anderem auch zu Spaziergängen in den von der Beklagten unterhaltenen Parkanlagen, der Innenstadt von Bad Mergentheim sowie in einer der Fremdenverkehrseinrichtungen nutzten. Hinzu komme, dass die Klägerin grundsätzlich auch Begleitpersonen von Patienten im Kindesalter aufnehme, die in besonderem Maße durch die außerhalb des Klinikgeländes gelegenen Fremdenverkehrseinrichtungen angesprochen würden.
22 
Auch der Vorteilssatz von 30 % sei nicht  zu beanstanden. Die Beklagte habe diesen Vorteilssatz anhand einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit geschätzt. Sie erkenne an, dass die Einkünfte der Klägerin überwiegend auf die fachliche Qualität der Klinik zurückzuführen seien. Es sei aber davon auszugehen, dass auch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten für die Einweisungsentscheidung mitursächlich seien. Sie habe bei der Bemessung des Vorteilssatzes insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben 15 bis 20 Betten der vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten vorhalte. Privatpatienten könnten schon wegen der engeren Rechnungsbeziehung zu dem behandelnden Klinikum einen größeren Einfluss  als gesetzlich Versicherte auf die Auswahl der Fachklinik nehmen. Lege man zugrunde, dass die Beschäftigung des Patienten mit den Klinikangeboten im Vorfeld der Einweisung auch nach Auffassung der Klägerin Teil der Therapie sei und die Fremdenverkehrseinrichtungen gerade den Gesundungsprozess der von der Klägerin behandelten Erkrankungen unterstützen könne, halte sie für das Kalenderjahr 2000 einen Kuranteil von 30 % für angemessen.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
26 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
29 
Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
31 
Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
33 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 
Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
35 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
39 
Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
40 
c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen; denn der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 29.03.2001, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Mergentheim aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVBS). Diese Vorteile werden ermittelt, indem ausgehend von den in Bad Mergentheim nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Einkünften des Beitragspflichtigen durch Schätzung festgesetzt wird, welcher Teil dieser Einkünfte aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr herrührt (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FVBS). Der sich hierbei ergebende Kuranteil wird in Prozenten ausgedrückt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FVBS). Bei der Schätzung dieses Kuranteils sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FVBS). In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt die Klägerin zwar der Beitragspflicht (1.), der für sie für das Jahr 2000 geschätzte Kuranteil von 30 % hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).
26 
1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 952/08 - ZKF 2009, 260; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen der Klägerin durch die Behandlung von ortsfremden Patienten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O.).
28 
Der Umstand, dass sich die Patienten der von der Klägerin betriebenen Fachklinik für psychosomatische Medizin in erster Linie wegen der fachlichen Kompetenz einmal des ärztlichen Personals und zum anderen des therapeutischen Umfelds zur Behandlung in die Klinik begeben, stellt die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Diesem Gesichtspunkt muss - so zu Recht die Beklagte - bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden, indem ein deutlich niedrigerer Vorteilssatz festgesetzt wird  als etwa bei Kliniken, bei denen ein enger Zusammenhang mit dem Kurbetrieb besteht. Der Entscheidung für eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik der Klägerin und damit der Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen stationären Einrichtungen, die zur Behandlung der entsprechenden Krankheitsbilder - wie etwa Essstörungen, Borderline-Störungen  oder Traumata - ebenfalls geeignet sind, liegt sowohl seitens des Patienten als auch seitens des einweisenden Arztes ein schwer auflösbares „Motivbündel“ zugrunde. Notwendig, aber auch ausreichend für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in einem gewissen Maße (auch) mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen wird (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009, aaO). Es kann mit anderen Worten nicht gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung des Patienten neben der fachlichen Qualifikation der Klinik gleichwertig oder gar überwiegend auf dem Kurbetrieb bzw. den Möglichkeiten, die Fremdverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, beruht.
29 
Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem gewissen Prozentsatz der Patienten der Klägerin - neben der im Vordergrund stehenden fachlichen Kompetenz - die Klinikumgebung und die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ein Kriterium für die Auswahlentscheidung darstellen und damit ein Teil der Umsätze der Klägerin fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet wird. Dies gilt zunächst für Privatpatienten, die - das räumt auch die Klägerin ein - im Vergleich zu Kassenpatienten eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der Klinik haben und bei ihrer Entscheidung bei lebensnaher Betrachtung in gewissem Umfang auch von dem Freizeitangebot der Beklagten beeinflusst werden. Aber auch bei Kassenpatienten erscheint eine Einflussmöglichkeit der Patienten bzw. - bei den minderjährigen Patienten,  auf deren Behandlung die Klägerin spezialisiert ist - ihrer Eltern auf den einweisenden Arzt nicht ausgeschlossen, zumal insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen das Engagement des Patienten und damit auch seine Wünsche wesentlich für den Behandlungserfolg sind. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der klägerischen Klinik eine ärztliche Verordnung voraussetzt und diese Einweisungsentscheidung „formal“ durch das Krankheitsbild des Patienten und die fachlich medizinische Ausstattung der Klinik sowie weitere fachliche Kriterien wie etwa die Frage nach den Wartezeiten bestimmt wird. Diesen Erwägungen kann aber - wie dargelegt - bei der Schätzung des Kuranteils ausreichend Rechnung getragen werden. Von einem maßgeblichen Einfluss der Patienten auf die Auswahl der Klinik geht im Übrigen auch die Klägerin aus; in ihrem Internetauftritt heißt es nämlich insoweit: „Wie bekomme ich einen Therapieplatz?“ „Sie rufen selbst das Aufnahmesekretariat  an“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand  der Klägerin, die Ansprache der Patienten auf ihrer Internetseite sei Teil des Therapiekonzeptes und sage nichts darüber aus, dass die Patienten Einfluss auf die Einweisungsentscheidung der Ärzte nähmen, überzeugt nicht. Wenn Patienten die stationäre Therapiebedürftigkeit ihrer Krankheit selbst erkennen und diesen ersten Schritt durch konkrete Ansprache des niedergelassenen Arztes oder durch Kontaktaufnahme mit der Einrichtung der Klägerin selbst machen, wird sich der einweisende Arzt auch aus fachlich-medizinischen Gründen schwertun, diesem ersten und auch nach Ansicht der Klägerin so wichtigen Schritt und den damit zusammenhängenden Einweisungswünschen des Patienten entgegenzutreten, wenn die Einrichtung der Klägerin zur Behandlung der Krankheit grundsätzlich fachlich geeignet ist. Eine Einweisung in eine andere, gleichgeeignete Fachklinik würde - so zu Recht die Beklagte - den Therapieerfolg sicherlich nicht fördern.
30 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die den Patienten nahestehenden Personen eine durch besondere Ruhe sowie Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten gekennzeichnete Umgebung für den stationären Aufenthalt des Patienten befürworten und diese angenehmen Umstände hervorheben werden. Dies gilt insbesondere für die Eltern der minderjährigen Patienten, die - sollten sie ihre Kinder beim stationären Aufenthalt begleiten oder sollten sie sie etwa am Wochenende besuchen - sicherlich die Kureinrichtungen der Beklagten in den Blick nehmen. Dass auch die Klägerin die besondere Atmosphäre in Bad Mergentheim sowie die dort gebotenen Erholungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein nicht unerhebliches Motiv  für die Entscheidung des Patienten und seines nahen Umfelds zum Aufenthalt in ihrer Einrichtung ansieht, ergibt sich schließlich aus ihren eigenen Internetseiten, in denen sie - jedenfalls in der Vergangenheit - mit der schönen Umgebung und der idyllisch gelegenen Stadt geworben hat.
31 
Die Nutzung der dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten ist für die Patienten auch nicht aufgrund des therapeutischen Konzepts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar beinhaltet das Therapiekonzept in der Regel mehrere Therapieeinheiten und Behandlungsformen pro Tag und orientiert sich daher nicht an einer umfangreichen Freizeitgestaltung. Die Patienten der Klägerin haben jedoch in gewissem Umfang auch freie Zeiten, die sie außerhalb der Klinik verbringen können. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht auf ihre Parkanlagen, die Spazierwege und insbesondere die Bäder hin. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die minderjährigen Patienten, die nach Angaben der Klägerin weit über die Hälfte der Behandelnden ausmachen, von dem Freizeitangebot der Beklagten nicht erreicht werden. Auch jüngere Menschen halten sich gern im Wald und in Parks auf und besuchen das Thermalbad bzw. das Freizeitbad Solymar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin noch im Jahre 2003 auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf das Freizeitbad Solymar, den Minigolf- und den Golfplatz, den Bootsverleih sowie die schöne, idyllische Umgebung hingewiesen. Dass die Kureinrichtungen nach Ansicht der Klägerin auch heute noch eine gewisse Relevanz für ihre potenziellen Patienten haben, zeigt im Übrigen ihr Internetauftritt, der ein Link auf die Homepage der Klägerin enthält.
32 
Ohne Erfolg stellt die Klägerin schließlich in Abrede, dass die Einweisungsentscheidung des Arztes neben fachlichen Kriterien noch durch weitere Motivationslagen beeinflusst werden kann. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand „es gebe keine Klinik mit einem tatsächlich inhaltsgleichen Konzept und deshalb habe der einweisende Arzt grundsätzlich nicht die Auswahlentscheidung zwischen fachlich gleich geeigneten Kliniken“, liegt  neben der Sache. Für Patienten mit den von der Klägerin insbesondere behandelte Krankheitsbildern - Essstörungen, Borderline-Störungen oder Traumata - stehen im Bundesgebiet zahlreiche fachlich geeignete Kliniken zur Auswahl, zumal die Einrichtung der Klägerin mit lediglich 70 Betten den entsprechenden Bedarf im Bundesgebiet nicht zu decken vermag.
33 
2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile und damit die Festsetzung eines Vorteilssatzes von 30 % einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
34 
Die dem Kurbetrieb bzw. Fremdenverkehr zuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile müssen im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch festgelegt werden, dass die fremdenverkehrsbedingten Betriebsumsätze von den sonstigen allgemeinen Betriebsumsätzen abgegrenzt werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet. Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber in der Satzung selbst regelt, welche Beitragspflichtigen bzw. welche Gruppen der Beitragspflichtigen mit welchen Vorteilssätzen  zu veranlagen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - ZKF 2009, 118; Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, aaO). Zulässig ist aber auch, dass der Gemeinderat oder auch die Verwaltung auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten Satzungsregelung den Vorteilssatz des jeweiligen Beitragspflichtigen individuell bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1987 - 14 S 2497/85 -; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 44 Rdnr. 3.4.1).
35 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandener Weise für die letztgenannte Alternative und damit für eine individuelle Vorteilsbestimmung durch den Gemeinderat bzw. den „Einschätzungsausschuss für den Fremdenverkehrsbeitrag“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 FVBS entschieden. Danach sind bei der Schätzung des Kuranteils insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Satzung legt damit die wesentlichen Kriterien der Schätzung hinreichend bestimmt fest. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte allerdings die Grenzen ihres Schätzungsspielraumes überschritten. Im Einzelnen:
36 
a) Die Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags kann nur im Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Fremdenverkehrsbeitrag immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sind. Die Schätzung ist im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der Tatsachenfeststellung, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Schätzungen unterliegen als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die Schätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. Fehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und rechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser Grenzen beruht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 14 S 2681/85 - ZKF 1986, 255). Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
37 
b) Bei ihrer Schätzung ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten der klägerischen Klinik auf fachlichen Gesichtspunkten und nicht auf dem Kurbetrieb der Beklagten beruht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung, Privatpatienten hätten - im Vergleich zu Kassenpatienten - eine größere Einflussmöglichkeit auf die Wahl der sie behandelnden Klinik und dementsprechend werde bei dieser „Patientengruppe“ die Auswahlentscheidung zugunsten der Einrichtung der Klägerin in größerem Maße durch den Kurbetrieb auf der Gemarkung der Beklagten beeinflusst. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Beklagte konsequenterweise auch erkannt, dass der Klägerin im Rahmen der Behandlung von Kassenpatienten in (weitaus) geringerem Umfang Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eröffnet sind, die sich mittelbar auf der Kurbetrieb und damit die Möglichkeiten der Patienten, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, zurückführen lassen.
38 
Ausgehend von diesen Maßstäben hätte die Beklagte aber in einem weiteren Schritt den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um die Höhe des Vorteilssatzes nachvollziehbar und plausibel festlegen zu können. Dazu gehört die Frage, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem Umfang sie Kassenpatienten behandelt hat. Für das streitgegenständliche Jahr 2000 ist das nicht geschehen. Auch Feststellungen dazu, wie sich die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 3 FVBS auf diese beiden „Patientengruppen“ verteilen, hat die Beklagte nicht getroffen. Allein die Annahme der Beklagten, die Klägerin halte von den insgesamt vorhandenen 70 Betten für Privatpatienten 15 bis 20 Betten vor, vermag eine gesicherte Schätzung nicht zu tragen. Da sich die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags auf bereits vergangene Zeiträume bezieht und der Klägerin naturgemäß für diese Zeiträume auch valide Zahlen über den Anteil der Privatpatienten und über die Höhe der mit dieser Patientengruppe erzielten Einkünfte vorliegen, hätte diese gesicherte Datenbasis auch der Schätzung zugrunde gelegt werden müssen. Eine entsprechende Aufforderung an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen und damit ihre Einkünfte für das Jahr 2000 aufzuschlüsseln und zu belegen, ist bislang nicht erfolgt.
39 
Nach Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte hätte die Beklagte im Hinblick auf den von ihr zugrunde gelegten Maßstab und damit auf die von ihr selbst vorgenommene Differenzierung zwischen Privatpatienten und Kassenpatienten in einem dritten Schritt eine konkrete Vorteilsschätzung für jede der beiden „Patientengruppen“ vornehmen müssen. Erst auf einer solchen Grundlage wär dann eine plausible und nachvollziehbare „Gesamtschätzung“ möglich, die den Anteil der Einkünfte festlegt, der entsprechend § 4 Abs. 4 FVBS aus Kurbetrieb und Fremdenverkehr in Bad Mergentheim herrührt. Da die Beklagte nach alledem weder die Herkunft der Einkünfte der klägerischen Klinik im Jahr 2000 ausreichend ermittelt hat noch die erforderliche separate Vorteilsschätzung für einerseits Privatpatienten und andererseits Kassenpatienten vorgenommen hat, hängt ihre Schätzung und damit die Bestimmung eines Vorteilssatzes von 30 % mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft“.
40 
c) Die der Beklagten angesonnene Aufklärung des Sachverhalts - etwa in Form der Aufschlüsselung der klägerischen Einkünfte nach Privat- und Kassenpatienten - ist auch nicht mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinde ist zwar bei der Schätzung des Kuranteils in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen. Dementsprechend hat der Abgabepflichtige aber bei der Feststellung des Sachverhalts, der für die Abgabenbemessung erheblich sein kann, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnung erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90 und 97 der Abgabenordnung).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.