Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2011 - 2 S 2011/11

published on 22/12/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2011 - 2 S 2011/11
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die auf der Gemarkung der Beklagten eine Reha-Klinik betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für den Monat März 2009.
Am 8.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine geänderte Satzung über die Erhebung eines Beitrages zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -), die zum 1.1.2009 in Kraft trat und u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Beitragspflicht, Gegenstand des Beitrags
(1) Von allen juristischen und natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.
§ 3 Maßstab des Beitrags
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen.
(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Haushaltsjahres, in dem der Erhebungszeitraum (§ 6) beginnt.
(3) Diese besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden in einem Messbetrag ausgedrückt, den die Gemeinde nach näherer Maßgabe des § 4 durch Schätzung ermittelt.
(4) Beherbergungsbetriebe aller Art einschließlich Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheime und -Anstalten sowie Privatbeherberger, die Einnahmen aus Unterkunft und gegebenenfalls Verpflegung ihrer Übernachtungsgäste haben, werden nicht nach Absatz 2, sondern nach der Zahl der Übernachtungen veranlagt. Besondere wirtschaftliche Vorteile, die nicht unter Satz 1 fallen, werden zusätzlich nach Absatz 2 und 3 ermittelt.
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§ 4 Messbetrag
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(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs.2) mit dem Vorteilssatz (Abs. 3) multipliziert werden.
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(2) Die Reineinnahmen werden aus dem erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) berechnet; zu ihrer Ermittlung wird der niederste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. Bei Betrieben, die in der Richtsatzsammlung nicht enthalten sind, wird der anzuwendende Gewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe oder durch Schätzung der Gemeinde im Einzelfall gefunden. Ist auch dies nicht möglich, werden die Reineinnahmen durch Abzug der Betriebsaus-gaben an den Betriebseinnahmen (Betriebsumsatz) ermittelt. Dabei bleiben die zur Verzinsung und Tilgung der Schuldverpflichtung aufgewendeten Beträge, die Sonderabschreibungen, die Sonderausgaben sowie die Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes außer Betracht.
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(3) Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäftsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. Die Schätzung des Vorteilssatzes obliegt dem Gemeinderat.
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(4) Der vorn Gemeinderat geschätzte Vorteilssatz gilt auch für die folgenden Haushaltsjahre, solange die Voraussetzungen des § 1 bestehen und keine Neuschätzung durchgeführt wird. Eine Neuschätzung ist auf Antrag des Beitragspflichtigen oder von Amts wegen durchzuführen, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse (§ 3) wesentlich geändert haben.
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§ 5 Höhe des Beitrags
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(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 7,56 v.H. des Messbetrages (§ 4 Abs. 1 - 3).
17 
(2) Für den in § 3 Abs. 4 genannten Kreis der Beitragspflichtigen wird der Fremdenverkehrsbeitrag in Form eines Übernachtungsbeitrages erhoben. Der Übernachtungsbeitrag beträgt für Beherbergungsbetriebe
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des Kurbezirks I
 1,40 EURO
der Kurbezirke II und II a
 1,15 EURO
der Kurbezirke III und IV
 0,65 EURO
je Person und Übernachtung.
        
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Der Beitragssatzung lag eine Kalkulation zu Grunde, die die Gemeinderäte als Tischvorlage erhielten und die u.a. folgenden Passus enthält:
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B) Ermittlung des höchstzulässigen Fremdenverkehrsbeitrags
21 
Die beitragsfähigen Kosten beim Fremdenverkehrsbeitrag liegen nach der vorstehenden Ermittlung bei insgesamt 928.800 EUR
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Die Fremdenverkehrsbeiträge werden
23 
        
=>    
bei den Beherbergungsbetrieben (§ 5 Abs. 2 der Satzung)
        
- nach der Anzahl der Übernachtungen und
=>    
bei den übrigen Betrieben (§ 5 Abs.1 der Satzung)
        
- über einen Messbetrag
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erhoben.
25 
Die beitragsfähigen Kosten sollen wie folgt zugeordnet werden:
26 
        
=>    
den Beherbergungsbetrieben
80,00 %
 743.040
=>    
den übrigen Betrieben
20,00 %
 185.760
Beitragsfähige Kosten gesamt
        
 928.800
27 
Mit Bescheid vom 21.4.2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin u.a. die Fremdenverkehrsabgabe für den Monat März 2009 in Höhe von 4.502,40 EUR für insgesamt 238 namentlich aufgezählte „Sozialgäste“ fest. Ebenfalls unter dem 21.4.2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid für den Monat März 2009 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 2.244,20 EUR für insgesamt 124 namentlich aufgezählte „Privatgäste“.
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Am 18.5.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.4.2009, mit dem der Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 4.502,40 EUR für die „Sozialgäste“ festgesetzt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald den Widerspruch zurück.
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Die Klägerin hat am 8.10.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Fremdenverkehrsbeitragssatzung liege keine wirksame Beitragskalkulation zu Grunde. Zu beanstanden sei, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von den Beherbergungsbetrieben und lediglich 20 % von den übrigen Begünstigten eingenommen werden sollten. Weder aus der Satzung noch aus der Beitragskalkulation sei ersichtlich, aufgrund welcher Grundlage es zu dieser Aufteilung gekommen sei. Die Gruppenbildung sei fehlerhaft, weil Beherbergungsbetriebe aller Art ohne Unterscheidung mit Sanatorien, Kurkliniken, Kur- und Krankenheimen sowie Krankenanstalten „in einen Topf" geworfen würden. Auch wenn es sich bei der Klinik der Klägerin nicht zu 100 % um eine Fachklinik bzw. ein Akutkrankenhaus handele, sei ihre Reha-Klinik zu einem großen Teil keine beitragspflichtige Einrichtung. Der Grundsatz der Abgaben- und Beitragsgerechtigkeit gebiete es, zumindest pauschal zwischen rein medizinisch notwendigen und klinikgebundenen Aufenthalten und anderen Aufenthalten, die zu einem kleineren Teil auch „fremdenverkehrliche“ Gründe haben könnten, zu unterscheiden. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass durchschnittlich 19 % ihrer Patienten aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage seien, fremdenverkehrbezogene Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil sei für sie insoweit ausgeschlossen. Die Patienten träfen die Wahl, soweit sie nicht lediglich von ihrer Versicherung zugewiesen würden, nach der medizinischen Ausrichtung der Fachklinik, nach den ärztlichen Schwerpunkten, schließlich auch nach der krankheits- bzw. personenbedingten Erreichbarkeit, dem Preis- und Leistungsverhältnis und nicht zuletzt nach der medizinischen Notwendigkeit für einen Klinikaufenthalt.
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Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat vorgetragen: Es sei zulässig, in der Kalkulation festzulegen, dass 80 % der Fremdenverkehrsbeiträge von Beherbergungsbetrieben eingenommen werden sollten und 20 % von den übrigen Beitragsschuldnern. Es sei offensichtlich, dass Beherbergungsbetriebe im weiteren Sinne wie auch die Klägerin im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten. Gerade bei Beherbergungsbetrieben, also Betrieben, bei denen eine, in der Regel sogar mehrere Übernachtungen geplant seien, spiele der Aufenthalt und damit der Ort eine entscheidende Rolle. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Sie erhebe von den Beherbergungsbetrieben keine gewinnunabhängige Mindestabgabe, sondern ein Übernachtungsgeld. Dieses bemesse sich nach der Anzahl der Übernachtungen, die in dem jeweils veranlagten Betrieb vorkämen. Die Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag sei dabei generell gewinnunabhängig. Grundlage der Veranlagung sei beim Beherbergungsgewerbe nämlich die Anzahl der Übernachtungen, bei den übrigen Betrieben der Umsatz, auf den ein Reingewinnsatz nach der Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion angewandt werde. Bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags sei es möglich, zur Bezifferung des Vorteils entweder die dem einzelnen Unternehmer durch den Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile anhand der individuellen Gegebenheiten wie z.B. dem Umsatz oder aber durch pauschalierende Maßstäbe infolge einer Anknüpfung an bestimmte Realgrößen zu bemessen. Es sei zulässig, Beherbergungsbetriebe anders zu veranlagen als andere Betriebe, die vom Fremdenverkehr einen Vorteil hätten. Denn die allein für Beherbergungsbetriebe mögliche Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags nach Zahl der Übernachtungen sei ein Maßstab, der zur Feststellung eines für den Regelfall in etwa zutreffenden wahrscheinlichen Vorteils führe.
31 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.3.2011 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die in der Satzung festgelegten Beitragssätze seien ungültig, weil sie nicht auf einer nachvollziehbaren, den Grundsätzen der Abgabenerhebung genügenden Kalkulation beruhten. Die Zuordnung von 80 % der beitragsfähigen Kosten zu den Beherbergungsbetrieben und von 20 % zu den übrigen Beitragspflichtigen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Quoten von 80 % und 20 % beruhe auf keiner tragfähigen Grundlage; sie sei gegriffen und daher unzulässig. Nach dem baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz seien für die Beitragshöhe die besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr maßgeblich, egal ob diese unmittelbar oder mittelbar bedingt seien. Bei Lichte betrachtet wolle die Gemeinde auch nicht zwischen unmittelbar und mittelbar Bevorteilten differenzieren, sondern zwischen primären „Fremdenverkehrsmagneten“ wie Hotels oder Kurkliniken und anderen Betrieben, die mit den anwesenden Gästen „Sekundärgeschäfte" machten. Für diese Art der Differenzierung halte das Kommunalabgabengesetz indes keinerlei Ansatz bereit. Die für die Kalkulation zugrunde gelegten Quoten von 80 % und 20 % könnten auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Anders als Privatzimmervermieter, die regelmäßig nicht buchführungspflichtig seien und bei denen ein pauschaliertes Übernachtungsentgelt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könne, unterfielen die Beherbergungsbetriebe, die hohe Pauschalbeträge zu entrichten hätten, der Buchführungspflicht. In einer solchen Konstellation, bei der der Pauschalmaßstab den „Löwenanteil“ des Beitragsaufkommens erbringen solle, könne die Verwaltungsvereinfachung nicht als Argument für eine ohne jegliche Fundierung erfolgte Zuweisung einer bestimmten Quote herangezogen werden.
32 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2011 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend betont sie, es sei zulässig, Sanatorien, Kliniken und vergleichbare Einrichtungen zusammen mit Hotels als Beherbergungsbetriebe mit einem Fremdenverkehrsbeitrag zu belegen. Da Beherbergungsbetriebe im Vergleich zu vielen anderen Gewerbetreibenden einen größeren Nutzen am Fremdenverkehr hätten, sei es sachlich gerechtfertigt, sie mit 80 % am Gesamtaufkommen deutlich stärker zu gewichten. Verdeutlicht werde dies dadurch, dass es bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gebe. Dies belege, wie sehr sich der Fremdenverkehrsvorteil der Beherbergungsbetriebe in der Gemeindestruktur niederschlage. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die Gäste in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder in die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten. Tagesgäste, die nach Badenweiler kämen, suchten in der Regel die Cassiopeia-Therme auf und verbrächten dort den größten Teil des Tages. Nur bei ca. 30.000 der jährlich 290.000 Besucher der Therme handle es sich um Übernachtungsgäste. Die Veranlagungspraxis der Beklagten entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, insbesondere dem Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -. Zwar habe die der damaligen Satzung zugrundeliegende Kalkulation noch ein Verhältnis von 75 % (für die Beherbergungsbetriebe) zu 25 % (für die sonstigen Betriebe) vorgesehen. Dieser Unterschied halte sich aber im Rahmen einer der Lebenswirklichkeit entsprechenden Wahrscheinlichkeit. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Parallelberechnung sei hiernach nicht geboten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist in erster Linie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil. Mit seiner Entscheidung weiche das Verwaltungsgericht insbesondere schon deshalb nicht von dem Senatsbeschluss vom 19.8.2003 ab, weil die damals geltende Satzung noch eine Quote von 75 % zu 25 % vorgesehen habe. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung in zwei Gruppen von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichen Beitragsmaßstäben ohne Vergleichsberechnung sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Zudem sei es unzulässig, alle Beherbergungsbetriebe ohne Unterscheidung „in einen Topf“ zu werfen, da der Vorteil für einen gewöhnlichen Beherbergungsbetrieb wie z.B. ein Hotel nicht mit dem einer Reha-Klinik vergleichbar sei.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
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Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
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Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
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Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
53 
Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
54 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
60 
Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
39 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
41 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist.
42 
Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht.
43 
Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages.
44 
Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
45 
Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
46 
Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705).
47 
Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten.
48 
Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen.
49 
Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier.
50 
Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008).
51 
Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht.
52 
Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten.
53 
Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen.
54 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen.
55 
Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
56 
Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten.
57 
Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
60 
Beschluss vom 22. Dezember 2011
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/03/2011 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21.04.2009 (Rechnungsnummer 095508) und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 08.09.2009 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Di
published on 29/04/2010 00:00

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published on 15/01/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1391/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das
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published on 08/03/2018 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di
published on 22/08/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juni 2011 - 5 K 2092/09 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.