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| Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die auf § 44 Abs. 1 KAG gestützte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 8.12.2008 (FVBS) stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beitragserhebung dar. Die festgesetzten Beitragssätze verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge. |
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| 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in der Satzung des Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag für zwei unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird und keine Vergleichbarkeit dieser unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt worden ist. |
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| Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. § 44 Abs. 2 KAG). Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.). Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der Beklagten nicht. |
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| Die Beklagte hat in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen gebildet, die nach unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, nämlich zum einen die Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und zum anderen die Gruppe der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde Badenweiler aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beherbergungsbetriebe aller Art werden gemäß § 3 Abs. 4 FVBS allein nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, der nach § 5 Abs. 2 FVBS je nach Lage des Beherbergungsbetriebes 0,65 EUR, 1,15 EUR oder 1,40 EUR je Person und Übernachtung beträgt. Der Beitrag für alle anderen Beitragspflichtigen bemisst sich dagegen gemäß § 3 Abs. 1 FVBS nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Maßgebend für diese Mehreinnahmen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ein Messbetrag, der sich ergibt, indem die Reineinnahmen (§ 4 Abs. 2 FVBS) mit dem Vorteilssatz multipliziert werden. Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr oder Kurbetrieb entfallenden Teil der Reineinnahmen und wird durch Schätzung ermittelt (§ 4 Abs. 3 FVBS). Der zu entrichtende Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 FVBS 7,56 v.H. des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVBS ermittelten Messbetrages. |
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| Die Anwendung verschiedener Maßstäbe zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“ angesehen werden können. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten. |
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| Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte „Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705) dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem „Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen, bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken. |
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| Die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe hat die Beklagte hier nicht hergestellt. Die von ihr vorgenommene Aufteilung des Beitragsaufkommens, wonach 80 % von der Gruppe der Beherbergungsbetriebe und 20 % von der Gruppe der übrigen Beitragspflichtigen erbracht werden sollen, beruht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht auf einer ordnungsgemäßen Schätzung, geschweige denn auf einer Vergleichs- oder „Parallelberechnung“. Sie ist letztlich ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte frei gegriffen. Deshalb ist nicht gewährleistet, dass die pauschal nach der Zahl der Übernachtungen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogenen Beherbergungsbetriebe gegenüber den anderen Beitragspflichtigen, deren Beitrag konkret nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen bemessen wird, die ihnen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. die Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags in BWGZ 1998, 690, 705). |
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| Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung im Wesentlichen vor, dass es angesichts des großen und offensichtlichen Vorteils, den Beherbergungsbetriebe vom Fremdenverkehr hätten, nachvollziehbar oder sogar geboten sei, ihnen 80 % des Beitragsaufkommens aufzuerlegen. Die Ausgaben der Übernachtungsgäste würden mit Ausnahme der Kosten für die Beherbergung nur zu einem geringen Teil im Gemeindegebiet getätigt. Insbesondere die „Gäste“ in den Kliniken nutzten die behandlungsfreien Tage zu Ausflügen nach Freiburg, Frankreich oder die sonstige Umgebung. Die sog. „Umsatzbetriebe“ profitierten auch nicht anderweitig derart vom Tourismus, dass sie mit über 20 % berücksichtigt werden müssten. |
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| Diese Argumentation ist schon im Ansatz nicht überzeugend. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die „Gäste“ der Kliniken sich typischerweise außerhalb der Behandlungszeiten nicht im Gemeindegebiet aufhalten, würde sich möglicherweise sogar die Frage nach dem beitragsrechtlichen Vorteil stellen. Es drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, weshalb Klinikbetreiber besondere wirtschaftliche Vorteile aus den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten ziehen sollten, wenn die bei ihnen untergebrachten Patienten typischerweise gar keine Gelegenheit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen, wie dies die Beklagte vorträgt. Denn wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht zu erwarten, dass sich diese Patienten bei der Wahl der Klinik ausgerechnet von der Qualität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten leiten lassen. |
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| Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon hat die Beklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie meint, alle Beherbergungsbetriebe zusammen profitierten zu 80 % und die Gruppe der sonstigen Gewerbetreibende (nur) zu 20 % von ihren Fremdenverkehrseinrichtungen. Selbst wenn - wofür in der Tat nach dem ersten Anschein Vieles spricht - die Prämisse der Beklagten zutrifft, dass Beherbergungsbetriebe einen größeren Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen als andere Unternehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Aufteilung von 80 % zu 20 % - und nicht beispielsweise von 60 % zu 40 % oder auch von 90 % zu 10 % - gewählt worden ist. Zwar kann angesichts des Schätzungsspielraums, der der Beklagten hier zusteht, nur eine ungefähre Genauigkeit verlangt werden. Zumindest aber die ungefähre Größenordnung müsste in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Daran fehlt es hier. |
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| Darauf, dass diese Werte letztlich gegriffen sind, deutet auch hin, dass noch nach der bis 2007 geltenden Satzung 75 % des Beitragsaufkommens von den Beherbergungsbetrieben und 25 % von den sonstigen Unternehmen erbracht werden sollten, ohne dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten. Ausgangspunkt der mit Wirkung zum 1.1.2008 vorgenommenen Satzungsänderung mit der seitherigen Aufteilung von 80 % zu 20 % war eine beabsichtigte „Imagekampagne“, mit der die Übernachtungszahlen im Gemeindegebiet gesteigert werden sollten. Weil es als angemessen angesehen wurde, zunächst ausschließlich die Beherbergungsbetriebe an den durch diese Werbekampagne verursachten Mehrkosten zu beteiligen, ist das von ihnen zu entrichtende „Übernachtungsgeld“ erhöht worden, während der von den anderen Beitragspflichtigen zu entrichtende Beitrag vorerst nicht geändert worden ist. Als Folge dieser Entscheidung hat sich der kalkulierte Anteil der Beherbergungsbetriebe am Beitragsaufkommen von 75 % auf 80 % erhöht. Sachliche Überlegungen zu einer Vergleichbarkeit der Beitragsmaßstäbe haben ausweislich der vorliegenden Akten hingegen weder die Verwaltung noch der Gemeinderat angestellt (vgl. im Einzelnen: Beschluss zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 15.10.2007; Vorlage des Bürgermeisteramts zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007; Beschluss zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2007). Zwar ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nunmehr auch der Beitrag für die „Umsatzbetriebe“ erhöht worden. An der kalkulierten Aufteilung von 80 % zu 20 % hat sich jedoch auch in dieser Fassung nichts geändert (vgl. die Tischvorlage zu TOP 6 zur Gemeinderatssitzung vom 8.12.2008). |
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| Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität allein rechtfertigt die gewählten Maßstäbe ebenfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt mag es zwar rechtfertigen, einen Teil der Beitragspflichtigen anders als die anderen Beitragspflichtigen nach einem pauschalen Maßstab zu veranlagen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung erlaubt es jedoch in keinem Fall, die Beitragshöhe willkürlich festzulegen. Dies bedeutet, dass auch bei der Wahl eines Pauschalmaßstabs für einen Teil der Beitragspflichtigen dessen Vergleichbarkeit mit dem Hauptmaßstab hergestellt werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um wenige atypische Einzelfälle geht. |
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| Davon abgesehen wäre zwar die Veranlagung der Beherbergungsbetriebe nach demselben vorteilsbezogenen Maßstab, wie er bei den anderen Betrieben angewandt wird, mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Unzumutbar oder gar unmöglich wäre eine Erhebung nach einem solchen einheitlichen Maßstab jedenfalls in Bezug auf die buchführungspflichtigen Betreibe aber ersichtlich nicht. Dies zeigt sich schon darin, dass viele Fremdenverkehrsgemeinden nach den Erkenntnissen des Senats einen einheitlichen Maßstab praktizieren; dabei werden üblicherweise die fremdenverkehrsbedingten Reineinnahmen als Beitragsmaßstab bestimmt (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2). Auch die Mustersatzung des Gemeindetags sieht allgemein eine vorteilsbezogene Beitragserhebung vor; lediglich für die Privatzimmervermieter wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschales „Übernachtungsgeld“ vorgeschlagen (Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, §§ 3 und 4). Dies zeigt, dass ein solcher einheitlicher Maßstab ohne Weiteres praktiziert werden kann. Wenn eine Gemeinde wie die Beklagte dennoch für einen Teil der Beitragspflichtigen an einem Pauschalmaßstab festhalten möchte, muss sie deren Gleichbehandlung mit den anderen Abgabenpflichtigen gewährleisten. |
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| Der Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung von 80 % zu 20 % jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Im Gegenteil: Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um eine „monostrukturelle“ Gemeinde handle, bei der letztlich nahezu die gesamte Wirtschaftsleistung aus dem Fremdenverkehr generiert werde. Bestätigt wird dies dadurch, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten bei ca. 3.900 Einwohnern ca. 2.600 Gästebetten mit insgesamt ca. 430.000 Übernachtungen pro Jahr gibt. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es aber einer näheren Begründung, weshalb die Gewerbetreibenden, die keinen Beherbergungsbetrieb führen, insgesamt nur zu 20 % von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren sollten. Die Abhängigkeit der gesamten Gemeinde vom Fremdenverkehr dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher für einen höheren Anteil der sog. Umsatzbetriebe an den durch die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten gebotenen Vorteilen sprechen. |
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| 2. Die Satzung der Beklagten verstößt aus einem weiteren Grund gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie belegt alle Beherbergungsbetriebe innerhalb der jeweiligen Bezirke mit einem einheitlichen „Übernachtungsgeld“, obwohl erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten bestehen. |
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| Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). |
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| Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn in der Satzung der Beklagten alle Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur pauschal „in einen Topf“ mit den klassischen Beherbergungsbetrieben geworfen werden. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten profitieren. Dies gilt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin. Danach sind im Tagesdurchschnitt ca. 19 % der in ihrer Klinik untergebrachten Patienten so schwer krank, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Daneben werden dort überwiegend, jedenfalls aber zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte Patienten behandelt. Im streitgegenständlichen Monat März 2009 waren in der Klinik der Klägerin insgesamt 238 gesetzlich versicherte Patienten, welche die Beklagte als „Sozialgäste“ bezeichnet, und nur 124 „Privatgäste“ in Behandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ärztliche Direktor der Klägerin ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen handle es sich um eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach einer Operation. Insbesondere in diesen Fällen weise der Sozialversicherungsträger die Patienten direkt einer Klinik zu, ohne dass diese die Auswahl der Klinik beeinflussen könnten. |
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| Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, alle Klinikbetriebe im Gemeindegebiet der Beklagten ohne weiteres Pensionen oder Hotels gleichzustellen. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -), wird auch hieran nicht festgehalten. Zwischen diesen klassischen Beherbergungsbetrieben auf der einen Seite und einer Klinik in der Art, wie sie die Klägerin betreibt, auf der anderen Seite bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die eine pauschale Gleichsetzung nicht zulassen. Jedenfalls dann, wenn es in einer Fremdenverkehrsgemeinde wie hier im Falle der Klägerin große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten gibt, können diese nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden. Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440). Erst recht muss dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten. Daneben hat auch die Schwere der Erkrankung der Patienten einen erheblichen Einfluss auf das Ausmaß des Vorteils, den ein Klinikbetrieb aus den Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde ziehen kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91). Eine pauschale Gleichsetzung mit klassischen Beherbergungsbetrieben ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 22. Dezember 2011 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.502,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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