Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2008 - 2 S 1500/06

published on 26/09/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2008 - 2 S 1500/06
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2005 - 4 K 1552/04 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren durch die Beklagte.
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist die Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Die für das vorliegende Verfahren wesentliche Bestimmung der Abfallgebührensatzung lautet wie folgt:
§ 2
Gebührenpflichtige
        
(1) Gebührenschuldner sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner. Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
        
....
Die Kläger sind Wohnungseigentümer (jeweils eine Wohnung) des Grundstücks W.-Straße 2a in Mannheim. Zu der Anlage gehören - neben den Eigentumswohnungen - auch Gewerberäume, die als Gaststätte genutzt werden; vom 1.1.2001 bis Mitte 2003 stand die Gewerbefläche im Sondereigentum von Frau F..
Die Abfallgebühren für die einzelnen Eigentumswohnungen werden dem Wohnungsverwalter in Rechnung gestellt und anschließend auf die jeweiligen Wohnungseigentümer umgelegt. Zusätzlich war das Grundstück W.-Straße 2a im Zeitraum vom 1.11.2001 bis zum 30.11.2002 mit einem 0,77 m³-Restmüllbehälter an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Diesen Behälter hatte Frau F. bei der Beklagten für die von ihr betriebene Gaststätte beantragt; die Abfallgebühren für diese Restmülltonne wurden nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern unmittelbar Frau F. in Rechnung gestellt.
Da Frau F. die für den Zeitraum vom 1.11.2001 bis 30.11.2002 unstreitig angefallenen Abfallgebühren in Höhe von 1.134,83 EUR nicht entrichtete und auch Beitreibungsversuche der Beklagten erfolglos blieben, zog die Beklagte die Kläger mit jeweils getrennten Bescheiden vom 13.10.2003 gesamtschuldnerisch zu Abfallgebühren in der genannten Höhe heran.
Dagegen erhoben die Kläger am 17.10.2003 jeweils Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden (ohne Datum) zurückwies. Die Kläger seien Gebührenschuldner gem. § 2 Abs. 1 Abfallgebührensatzung. Sie seien Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks würden als Gesamtschuldner haften. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger über die Zahlungsverweigerung der Miteigentümerin zu informieren. Es habe auch keine Pflicht bestanden, den Müllbehälter „abzuziehen“. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (im Folgenden: Abfallwirtschaftssatzung) seien Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Zahl und Volumen der aufzustellenden Behälter seien dabei so zu bemessen, dass der am Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden könne. Da speziell für die Gaststätte ein 0,77 m³-Behälter aufgestellt und auch regelmäßig mit Abfall befüllt worden sei, hätten die übrigen auf dem Grundstück aufgestellten, ebenfalls regelmäßig befüllten Behältern nicht ausgereicht, um zusätzliche 0,77 m³ Restmüll aufzunehmen.
Die Widerspruchsbescheide wurden den Klägern zu 2 bis 5 am 10.5.2004, dem Kläger zu 1 am 24.6.2004 zugestellt.
Die Kläger haben am 4.6.2004 Klage erhoben und dazu darauf abgestellt, dass die Gebührenbescheide an den falschen Adressaten gerichtet seien; die Bescheide hätten nicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern erlassen werden dürfen, vielmehr hätte - so die Forderung überhaupt bestehe - die Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) herangezogen werden müssen. Wäre ihnen im Übrigen die Forderung der Beklagten zeitnah bekanntgegeben worden, hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich bei der früheren Miteigentümerin im Rahmen der Zwangsversteigerung schadlos zu halten.
10 
Dem Antrag der Kläger, die Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide (undatiert) aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen: Durch Auslegung der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung lasse sich ohne weiteres ermitteln, dass mit der Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ nicht die Gemeinschaft als solche, die nicht Trägerin eigener Rechte und Pflichten sein könne und die daher weder als Gebührenschuldnerin noch als Adressatin eines Gebührenbescheids in Betracht komme, gemeint sei, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer.
11 
Durch Urteil vom 15.11.2005 hat das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide (undatiert) aufgehoben. Die Klagen seien zulässig, dies gelte auch in Bezug auf den Kläger zu 1, obwohl dieser bereits am 4.6.2004 und damit vor Zustellung des Widerspruchsbescheids am 24.6.2004 Klage erhoben habe. Da über seinen Widerspruch vom 17.10.2003 auch nach Ablauf von drei Monaten noch nicht entschieden gewesen sei, hätten die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorgelegen. Zudem sei seine Klage nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig geworden.
12 
Die Klagen seien auch begründet. Selbst wenn § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung so auszulegen sei, dass mit der Wohnungseigentümergemeinschaft jeder einzelne Wohnungseigentümer gemeint sei, könnten die Kläger jedoch deshalb nicht als gesamtschuldnerisch haftende Miteigentümer in Anspruch genommen werden, weil es an der willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch alle Miteigentümer des Grundstücks fehle. Einen Antrag auf Aufstellung des 0,77 m³-Restmüllbehälters hätten die Kläger nicht gestellt, der Antrag sei allein von Frau F. gestellt worden. Allein der Umstand, dass sich der 0,77 m³-Restmüllbehälter auf dem Grundstück der Kläger befunden habe, begründe nach § 2 Abs. 1 Abfallgebührensatzung gerade noch keine Gebührenpflicht.
13 
Zur Begründung der mit Beschluss vom 29.6.2006 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Abfallentsorgung sei eine grundstücksbezogene Leistung. Diese Grundstücksbezogenheit habe in gebührenrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass für ein Grundstück im Miteigentum der Wohnungs-bzw. Teileigentümer nur eine einzige Gebühr entstehe, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssten. Dass der 0,77 m³-Restmüllbehälter nicht auf Antrag der Kläger aufgestellt worden sei, sei unerheblich; für eine Volumenänderung sei lediglich der Antrag eines (und nicht aller) dinglich Berechtigter am Grundstück erforderlich.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 zu ändern und die Klagen abzuweisen.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie berufen sich sinngemäß auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und ihre dazu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte die Kläger als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Kosten der Entsorgung des gesamten auf dem Grundstück W.-Straße 2a anfallenden Abfalls - und damit auch für die Kosten der Entsorgung des streitgegenständlichen 0,77 m³-Restmüllbehälters (Abfälle der Gaststätte) - in Anspruch nehmen.
22 
Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist die auf Grund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG a.F.) und auf Grund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: LAbfG a.F.) erlassene Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Nach § 1 Abfallgebührensatzung erhebt die Beklagte zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Verwertung und Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung (auch) die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung). Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung).
23 
1. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört namentlich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks. Ohne dass es einer ausdrücklichen Klarstellung für das Wohnungs-und Teileigentum bedarf, sind daher die Kläger in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung.
24 
Zu einer abweichenden Auslegung zwingt auch nicht die - missverständliche -Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung, wonach „bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Grundstückseigentümer ist“. Der Satzungsgeber stellt damit in Anknüpfung an die vorhergehenden Bestimmungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Abfallgebührensatzung klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer eines Grundstücks auch für Wohnungs- und Teileigentümer gilt; jeder der einzelnen Wohnungseigentümer soll für die gesamten Gebühren des Grundstücks haften und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil.
25 
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung die Annahme nahelegt, die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sei Gebührenschuldnerin. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32.05 -NJW 2005, 2061) ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass eine Kommune in ihrer Abgabensatzung den teilrechtsfähigen Verband der Eigentümergemeinschaft durchaus als Gebührenschuldner bestimmen darf. Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur Gebührenschuldnerschaft bei Personenmehrheiten knüpfen an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an, weshalb diese bei der Auslegung mit in den Blick zu nehmen sind. Die hier auszulegende Bestimmung der Abfallgebührensatzung wurde von der Beklagten allerdings im Jahre 2000 und damit fünf Jahre vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof erlassen. Bei der Frage, wie die in Rede stehende Bestimmung zu verstehen ist, ist aber auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung abzustellen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung noch allgemein davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche mangels Rechtsfähigkeit nicht als Gebührenschuldnerin in Betracht komme (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - BayVBl. 1994, 150), würde die von den Klägern geforderte Auslegung - aus damaliger Sicht - die Regelung „leerlaufen“ lassen; eine solche Auslegung wäre - mit anderen Worten - zweckwidrig, weil im Wege der Auslegung grundsätzlich sicherzustellen ist, dass eine Vorschrift bzw. Satzungsbestimmung - soweit dies möglich ist - einen sinnvollen Regelungsgehalt behält.
26 
Die nach Ergehen der Gebührensatzung erfolgte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof zwingt auch nicht dazu, die Auslegung der streitigen Satzungsbestimmungen an die geänderte Rechtsprechung anzupassen und damit - im Wege der ergänzenden Auslegung - die Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft anstatt einer Haftung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005, aaO, Rdnr. 43) haftet zwar in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings komme eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder - was hier einschlägig ist - eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers vorliege. Eine solche ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers lässt sich dem Regelungszusammenhang des Kommunalabgabengesetzes und damit dem kommunalen Gebührenrecht ohne weiteres für Grundbesitzabgaben entnehmen. So hindert auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.1.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791) die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
27 
2. Es kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Wohnungseigentümer nicht entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil, sondern auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung als Gesamtschuldner für die noch streitigen Abfallgebühren, die für das Anwesen W.-Straße 2a durch die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung entstanden sind, in Anspruch genommen hat.
28 
a) Die von der Beklagten erhobenen Abfallgebühren sind als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben zu qualifizieren. Dies ergibt sich einmal aus der Regelung über die Gebührenpflicht in § 2 Abfallgebührensatzung. Darüber hinaus hat die Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (Abfallwirtschaftssatzung) grundstücksbezogen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige andere dingliche Berechtigte berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle zu überlassen.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003, aaO; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007, aaO).
30 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger auch nicht mit der Begründung verneint werden, hinsichtlich des hier streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters fehle es an einer willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Kläger. Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
31 
Dass die Aufstellung des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters allein von der Wohnungseigentümerin Frau F. und nicht von den Wohnungseigentümern gemeinsam beantragt wurde, ist rechtlich unerheblich. Die Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft, der Antrag eines Miteigentümers wird folglich den anderen Miteigentümern zugerechnet. Die Inanspruchnahme der grundstücksbezogenen Leistung der öffentlichen Abfallentsorgung steht nicht zur Disposition der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer. Die Haftung für die Entsorgung des auf einem Grundstück anfallenden Abfalls hängt - mit anderen Worten - nicht von der Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer ab. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang. Aus der Anschlusspflicht in § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung folgt für die Grundstückseigentümer bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung, sämtliche auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle der öffentlichen Einrichtung zu überlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung muss für jedes anschlusspflichtige Grundstück mindestens ein Restmüllbehälter zur Verfügung stehen, soweit nicht nach Absatz 6 gemeinsame Abfallbehälter zugelassen sind. Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Restmüllbehälter nach § 13 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung so zu bemessen, dass der an dem Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden kann. Reicht das Volumen der Abfallbehälter für den regelmäßig anfallenden Abfall nicht aus, so hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Behälter gem. § 13 Abs. 5 S. 1 Abfallwirtschaftssatzung zusätzlich zu beantragen.
32 
Dass das Aufstellen des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters zur Erfüllung der dargelegten satzungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich war, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Der Behälter wurde von der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. durchgängig mit Abfällen aus ihrer Gaststätte befüllt; er war damit für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks - W.-Straße 2a - erforderlich (§ 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung).
33 
c) Die nach alledem auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung (auch) der Wohnungseigentümer wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich dem höherrangigen Recht eine Sonderbestimmung für Wohn- bzw. Teileigentum entnehmen ließe. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 bis 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung.
34 
d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer für die Kosten der Abfallentsorgung ist auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2003 (- V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193) ausgeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der individuelle Wasserverbrauch diene ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls dient die öffentliche Abfallentsorgung - wie dargelegt - nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks.
35 
3. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die Beklagte habe die Gebührenforderung nicht „zeitnah“ bekannt gegeben und dadurch verhindert, dass sie sich bei der früheren Miteigentümerin Frau F. im Rahmen der Zwangsversteigerung hätten schadlos halten können. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte zunächst versucht hat, die Abfallgebühren bei der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. und damit bei der „Erzeugerin“ der Abfälle beizutreiben, bevor sie die Kläger selbst in Anspruch genommen hat. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit der Beklagten, die Gebührenforderung gegenüber den übrigen Miteigentümern innerhalb einer bestimmten Frist mit Bescheid festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass und warum es ihnen bei einer früheren Inanspruchnahme - trotz der erfolglosen Beitreibungsversuche der Beklagten - möglich gewesen wäre, sich im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums von Frau F. schadlos zu halten.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.134,83 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und ihre dazu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte die Kläger als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Kosten der Entsorgung des gesamten auf dem Grundstück W.-Straße 2a anfallenden Abfalls - und damit auch für die Kosten der Entsorgung des streitgegenständlichen 0,77 m³-Restmüllbehälters (Abfälle der Gaststätte) - in Anspruch nehmen.
22 
Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist die auf Grund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG a.F.) und auf Grund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: LAbfG a.F.) erlassene Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Nach § 1 Abfallgebührensatzung erhebt die Beklagte zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Verwertung und Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung (auch) die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung). Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung).
23 
1. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört namentlich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks. Ohne dass es einer ausdrücklichen Klarstellung für das Wohnungs-und Teileigentum bedarf, sind daher die Kläger in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung.
24 
Zu einer abweichenden Auslegung zwingt auch nicht die - missverständliche -Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung, wonach „bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Grundstückseigentümer ist“. Der Satzungsgeber stellt damit in Anknüpfung an die vorhergehenden Bestimmungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Abfallgebührensatzung klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer eines Grundstücks auch für Wohnungs- und Teileigentümer gilt; jeder der einzelnen Wohnungseigentümer soll für die gesamten Gebühren des Grundstücks haften und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil.
25 
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung die Annahme nahelegt, die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sei Gebührenschuldnerin. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32.05 -NJW 2005, 2061) ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass eine Kommune in ihrer Abgabensatzung den teilrechtsfähigen Verband der Eigentümergemeinschaft durchaus als Gebührenschuldner bestimmen darf. Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur Gebührenschuldnerschaft bei Personenmehrheiten knüpfen an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an, weshalb diese bei der Auslegung mit in den Blick zu nehmen sind. Die hier auszulegende Bestimmung der Abfallgebührensatzung wurde von der Beklagten allerdings im Jahre 2000 und damit fünf Jahre vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof erlassen. Bei der Frage, wie die in Rede stehende Bestimmung zu verstehen ist, ist aber auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung abzustellen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung noch allgemein davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche mangels Rechtsfähigkeit nicht als Gebührenschuldnerin in Betracht komme (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - BayVBl. 1994, 150), würde die von den Klägern geforderte Auslegung - aus damaliger Sicht - die Regelung „leerlaufen“ lassen; eine solche Auslegung wäre - mit anderen Worten - zweckwidrig, weil im Wege der Auslegung grundsätzlich sicherzustellen ist, dass eine Vorschrift bzw. Satzungsbestimmung - soweit dies möglich ist - einen sinnvollen Regelungsgehalt behält.
26 
Die nach Ergehen der Gebührensatzung erfolgte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof zwingt auch nicht dazu, die Auslegung der streitigen Satzungsbestimmungen an die geänderte Rechtsprechung anzupassen und damit - im Wege der ergänzenden Auslegung - die Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft anstatt einer Haftung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005, aaO, Rdnr. 43) haftet zwar in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings komme eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder - was hier einschlägig ist - eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers vorliege. Eine solche ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers lässt sich dem Regelungszusammenhang des Kommunalabgabengesetzes und damit dem kommunalen Gebührenrecht ohne weiteres für Grundbesitzabgaben entnehmen. So hindert auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.1.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791) die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
27 
2. Es kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Wohnungseigentümer nicht entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil, sondern auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung als Gesamtschuldner für die noch streitigen Abfallgebühren, die für das Anwesen W.-Straße 2a durch die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung entstanden sind, in Anspruch genommen hat.
28 
a) Die von der Beklagten erhobenen Abfallgebühren sind als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben zu qualifizieren. Dies ergibt sich einmal aus der Regelung über die Gebührenpflicht in § 2 Abfallgebührensatzung. Darüber hinaus hat die Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (Abfallwirtschaftssatzung) grundstücksbezogen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige andere dingliche Berechtigte berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle zu überlassen.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003, aaO; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007, aaO).
30 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger auch nicht mit der Begründung verneint werden, hinsichtlich des hier streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters fehle es an einer willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Kläger. Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
31 
Dass die Aufstellung des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters allein von der Wohnungseigentümerin Frau F. und nicht von den Wohnungseigentümern gemeinsam beantragt wurde, ist rechtlich unerheblich. Die Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft, der Antrag eines Miteigentümers wird folglich den anderen Miteigentümern zugerechnet. Die Inanspruchnahme der grundstücksbezogenen Leistung der öffentlichen Abfallentsorgung steht nicht zur Disposition der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer. Die Haftung für die Entsorgung des auf einem Grundstück anfallenden Abfalls hängt - mit anderen Worten - nicht von der Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer ab. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang. Aus der Anschlusspflicht in § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung folgt für die Grundstückseigentümer bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung, sämtliche auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle der öffentlichen Einrichtung zu überlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung muss für jedes anschlusspflichtige Grundstück mindestens ein Restmüllbehälter zur Verfügung stehen, soweit nicht nach Absatz 6 gemeinsame Abfallbehälter zugelassen sind. Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Restmüllbehälter nach § 13 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung so zu bemessen, dass der an dem Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden kann. Reicht das Volumen der Abfallbehälter für den regelmäßig anfallenden Abfall nicht aus, so hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Behälter gem. § 13 Abs. 5 S. 1 Abfallwirtschaftssatzung zusätzlich zu beantragen.
32 
Dass das Aufstellen des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters zur Erfüllung der dargelegten satzungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich war, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Der Behälter wurde von der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. durchgängig mit Abfällen aus ihrer Gaststätte befüllt; er war damit für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks - W.-Straße 2a - erforderlich (§ 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung).
33 
c) Die nach alledem auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung (auch) der Wohnungseigentümer wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich dem höherrangigen Recht eine Sonderbestimmung für Wohn- bzw. Teileigentum entnehmen ließe. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 bis 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung.
34 
d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer für die Kosten der Abfallentsorgung ist auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2003 (- V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193) ausgeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der individuelle Wasserverbrauch diene ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls dient die öffentliche Abfallentsorgung - wie dargelegt - nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks.
35 
3. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die Beklagte habe die Gebührenforderung nicht „zeitnah“ bekannt gegeben und dadurch verhindert, dass sie sich bei der früheren Miteigentümerin Frau F. im Rahmen der Zwangsversteigerung hätten schadlos halten können. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte zunächst versucht hat, die Abfallgebühren bei der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. und damit bei der „Erzeugerin“ der Abfälle beizutreiben, bevor sie die Kläger selbst in Anspruch genommen hat. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit der Beklagten, die Gebührenforderung gegenüber den übrigen Miteigentümern innerhalb einer bestimmten Frist mit Bescheid festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass und warum es ihnen bei einer früheren Inanspruchnahme - trotz der erfolglosen Beitreibungsversuche der Beklagten - möglich gewesen wäre, sich im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums von Frau F. schadlos zu halten.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.134,83 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/09/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 21/03 vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 16 Abs. 2 Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der hieran gekopp
published on 20/06/2007 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren für die Jahre 200
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. November 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der
published on 03/11/2008 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe   I. 1 Der Antragsteller ist Miteige
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.