Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Juni 2007 - 2 K 3733/07

published on 20/06/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Juni 2007 - 2 K 3733/07
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren für die Jahre 2004 und 2005.
Die Kläger sind Wohnungseigentümer jeweils einer Wohnung im Gebäude B.-Straße in H.. Zum Verwalter der aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die W. GmbH in H. bestellt. Geschäftsführer dieser W. GmbH ist der Kläger Ziff. 1.
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist die vom Kreistag des Beklagten am 19.11.2001 beschlossene Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS -) in der rückwirkend zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung der 5. Änderungssatzung vom 14.3.2005.
Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Bestimmungen der AWS 2004/2005 lauten wie folgt:
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
        
(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG gehalten, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
        
........
§ 14 Zugelassene Abfallbehälter
        
…….
        
(6) : Die Ausstattung mit Abfallbehältern erfolgt grundstücksbezogen. Bei Grundstücken mit bis zu 14 Wohneinheiten (§ 7 Abs. 17) können auf Antrag des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Abfallbehälter für einzelne Wohneinheiten oder für mehrere Wohneinheiten gemeinsam auf demselben Grundstück zugelassen werden.
        
……..
§ 21 Gebührenschuldner
        
(1) Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 22 sind die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2.
        
……..
(5) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere auch für Wohnungs- oder Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
........
§ 25 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Ende der
   Gebührenpflicht, Gebührenerstattung
        
……..
        
(4) Bei Grundstücken mit Sondereigentum im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes wird der Gebührenbescheid dem von den Teileigentümern benannten Bevollmächtigten, ansonsten dem Verwalter, bekannt gegeben. Wird von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 4 Gebrauch gemacht, wird der Gebührenbescheid auf Antrag des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 einem von diesem benannten Bevollmächtigten bekannt gegeben; der Bevollmächtigte muss dem Antrag zustimmen. § 21 bleibt unberührt.
        
........
§ 21 Abs. 5 wurde durch § 4 Abs. 3 der 5. Änderung der Satzung mit Wirkung vom 1.1.2005 angefügt. § 21 AWS 2004 enthielt keine entsprechende Vorschrift.
10 
Die Abfallgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr von 54,-- EUR je Wohneinheit (§ 22 Abs. 2 AWS) und einer Behältergebühr nach § 22 Abs. 3 AWS zusammen. Die Behältergebühr bemisst sich nach der Zahl und der Größe der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter sowie der Zahl der Leerungen. Unabhängig von der Bereitstellung werden jedoch je Abfallbehälter mindestens vier Leerungen im Kalenderjahr berechnet. Für die Behältergebühren werden für das jeweilige Kalenderjahr Vorauszahlungen entsprechend der Zahl der Leerungen im Vorjahr erhoben (§ 25 Abs. 3 Satz 3 AWS).
11 
Anlässlich einer Umstellung der zugelassenen Restmüllgefäße zum 1.1.2002 hatte der Beklagte im August 2001 alle Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer angeschrieben und sie aufgefordert, die gewünschte Anzahl der Müllbehälter für das jeweilige Grundstück anzumelden. In einem dem Schreiben beigefügten Erläuterungsbrief hieß es:
12 
„Sollte es sich bei Ihrer Wohnung um Sonder-/Teileigentum einer Eigentümergemeinschaft (Eigentumswohnung nach WEG) handeln, geben Sie bitte diesen Fragebogen an Ihren Verwalter weiter, der einheitlich für alle Eigentümer die entsprechenden Angaben macht und künftig auch Adressat für den Gebührenbescheid ist.“
13 
Gleichwohl erfolgten die Anmeldungen für die WEG B.-Straße nicht durch den Verwalter, sondern in Form von Einzelanmeldungen durch die Wohnungseigentümer und/oder Mieter. Für die aus fünf Wohnungen bestehende WEG wurden vier Müllbehälter angemeldet. Die Abfallbehälter waren jeweils mit einem Aufkleber versehen, der die Eimernummer enthielt, sowie mit einem Chip, in dem die Eimernummer gespeichert ist . Die Chips wurden zwischenzeitlich teilweise ausgetauscht.
14 
Unter dem 14.7.2005 erließ der Beklagte Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2004 und 2005. Der Beklagte setzte die von den Wohnungseigentümern jeweils geschuldeten Abfallgebühren auf 428,40 EUR (2004) bzw. 423,-- EUR (2005) fest. Die Festsetzungen erfolgten jeweils in einem zusammengefassten Gebührenbescheid, der dem Kläger Ziff. 1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der W. GmbH bekannt gegeben wurde. In den Bescheiden wurde klargestellt, dass der Verwalter – die W. GmbH, vertreten durch den Kläger Ziff. 1 als Geschäftsführer – Bekanntgabeadressat der Gebührenbescheide ist und dass die Wohnungseigentümer Inhaltsadressaten der jeweiligen Gebührenbescheide sind. Die in den Bescheiden namentlich angeführten Wohnungseigentümer wurden als Gesamtschuldner für den Abfall aller Wohnungseigentümer der WEG herangezogen. Die Berechnungsgrundlagen für die Höhe der jeweiligen Gebühren wurden erläutert. Die für die Bemessung der Behältergebühren relevante Zahl der voraussichtlichen Leerungen wurde für jede Eimernummer gesondert angegeben, ohne dass diese Nummer allerdings einer bestimmten Wohnung zugeordnet wurde.
15 
Mit Anwaltsschriftsatz vom 3.8.2005 legten die Kläger Widerspruch gegen die genannten Abfallgebührenbescheide ein. Sie trugen vor, die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme verstoße gegen den Grundsatz, dass als Schuldner von Benutzungsgebühren nur derjenige herangezogen werden könne, der die betreffende öffentliche Einrichtung auch tatsächlich benutze. Miteigentümer einer WEG seien jedoch nicht (Mit-)Benutzer der von den anderen Miteigentümern in Anspruch genommenen Abfallentsorgung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kosten der Abfallbeseitigung im Innenverhältnis als Kosten des Sondereigentums und nicht als gemeinschaftliche Kosten im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG anzusehen seien. Dies folge aus der sog. „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH vom 25.9.2003, wonach Kaltwasserkosten nicht zu den Lasten des Grundstücks im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG zählten. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil der BGH mit Beschluss vom 2.5.2005 die (Teil-)Rechtsfähigkeit der WEG anerkannt habe. Eine akzessorische Haftung der Wohnungseigentümer komme daher nur in Betracht, wenn sich die Wohnungseigentümer neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten. Die „Gesamtbescheide“ an den Verwalter seien zudem nicht hinreichend klar. Insbesondere fehle eine Zuordnung der Eimernummern zu den jeweiligen Wohnungen.
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Mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 12.4.2006 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Gebührenbescheide für das Jahr 2005 ergebe sich die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 5 AWS 2005, hinsichtlich des Gebührenbescheides für das Jahr 2004 aus der grundstücksbezogenen Regelung der Abfallgebührenpflicht in der AWS und im KAG. Die gesamtschuldnerische Heranziehung der Wohnungseigentümer verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere gehörten auch Grundstückseigentümer zum Kreis der möglichen Gebührenschuldner im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F. bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 5 KAG n.F. Die „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH betreffe nur die interne Kostenverteilung, nicht hingegen die Frage der Haftung nach außen; außerdem würden die Kosten der Müllabfuhr unverändert als Gemeinschaftskosten angesehen, soweit sie nicht jedem Eigentümer getrennt in Rechnung gestellt würden. Trotz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem Verband in Betracht, wenn hierfür eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers bestehe. Die Gebührenbescheide seien auch hinreichend bestimmt. Die Zuordnung der Eimernummern zu den einzelnen Wohnungen betreffe lediglich die interne Kostenverteilung. Für die vier Widerspruchsbescheide setzte der Beklagte jeweils eine Widerspruchsgebühr von 75,-- EUR fest. Die Widerspruchsbescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.4.2006 zugestellt.
17 
Am 15.5.2006 haben die Kläger zusammen mit Wohnungseigentümern anderer Wohnungseigentümergemeinschaften Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 12 K 1915/06 geführt. Mit Beschluss vom 18.6.2007 ist das Verfahren der Kläger vom Verfahren 12 K 1915/06 abgetrennt worden.
18 
Die Kläger tragen ergänzend vor, der Beklagte dürfe nicht einerseits zur Erhebung von Abfallgebühren nur einen Gebührenbescheid an den Verwalter schicken und andererseits gegen jeden der Kläger einen eigenen Widerspruchsbescheid mit identischem Inhalt erlassen und jeden mit den Kosten des Widerspruchsbescheids belasten. Die Abfallbehälter würden nicht gemeinschaftlich genutzt. Sofern nicht einzelne Nutzer ihren Namen darauf geschrieben hätten, seien sie jedoch nicht namentlich gekennzeichnet. Eine Zuordnung der einzelnen Müllbehälter sei durch die in den Chip einprogrammierten Eimernummern möglich. Der WEG-Verwaltung sei diese von außen nicht sichtbare Zuordnung jedoch nicht bekannt. Schließlich verletze die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme auch das Äquivalenzprinzip.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
die Abfallgebührenbescheide des Landratsamtes B. vom 14.7.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 12.4.2006 aufzuheben, hilfsweise die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in den Widerspruchsbescheiden aufzuheben.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klagen abzuweisen.
23 
Er trägt ergänzend vor, die Festlegung einer Gebühr in Höhe von 75,-- EUR pro Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Im Hinblick auf das Steuergeheimnis sei die Erstellung eines zusammengefassten Bescheides nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage möglich. Eine solche Grundlage fehle jedoch. Eine analoge Anwendung des § 155 Abs. 3 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG komme nicht in Betracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die pro Bescheid erhobene Widerspruchsgebühr einem Arbeitsaufwand von ca. 1,5 Stunden zu je etwa 47,-- EUR entspreche. Die Summe der in insgesamt 14 parallel gelagerten Verfahren festgesetzten Gebühren entspreche lediglich einem Arbeitsaufwand von etwa 22 Arbeitsstunden. Die Höhe der erhobenen Gebühren sei vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf die Komplexität des Falles gerechtfertigt.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässigen Klagen sind weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 
1. Die Abfallgebührenbescheide haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 bis 3 AWS 2004/2005. Nach § 20 Abs. 1 AWS 2004/2005 erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwandes für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren ist nach § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 (auch) der Eigentümer eines Grundstücks. Dem Grundstückseigentümer steht nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 der Wohnungseigentümer gleich.
27 
Zum Erlass der Abfallwirtschaftssatzung war der Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - KAG a.F. - und aufgrund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - LAbfG a.F. - ermächtigt. In Bezug auf den Kreis der Abgabenschuldner regelt § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F., dass auch die Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt werden können. Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 18 Abs. 1 Nr. 5 KAG n.F.. Auch Bundesrecht steht der Gebührenschuldnerstellung des Grundstückseigentümers nicht entgegen (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 18 Anm. 7). § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F. kollidiert schon deshalb nicht mit dem Abfallrecht des Bundes, weil in ihm eine Aussage über die Gebührenpflicht nicht enthalten ist. Hierzu hätte dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz gefehlt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1982 - 2 S 1926/81 - DÖV 1983, 943 <944> = VBlBW 1983, 31).
28 
2. Bei den vom Beklagten erhobenen Müllgebühren handelt es sich um grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben. Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in seiner Satzung grundstücksbezogen geregelt hat. Nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet,ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. In § 14 Abs. 6 S. 3 AWS 2004/2005 ist ausdrücklich geregelt, dass die Ausstattung mit Abfallbehältern grundstücksbezogen erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer intern darauf verständigen können, dass jeder eine „separate“ Mülltonne vorhält. Schließlich ist, wie sich aus dem Verweis in § 21 Abs. 1 auf § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 ergibt, auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen geregelt.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 WEG) betroffen ist. Allein dies entspricht dem Regelungszweck. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst, und nicht nur den aus den Wohnungen. Die Grundstücksbezogenheit hat zur Folge, dass die Entsorgung des auf dem Grundstück insgesamt anfallenden Abfalls einheitlich zu betrachten ist. Gebührenrechtlich bedeutet dies, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch haften (BayVGH, Urt. v. 17.7.2003 - 4 B 99.510 - NVwZ-RR 2004, 145 <146>; im Ergebnis ebenso KG, Urt. v. 6.4.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647). Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
30 
Soweit die Gebührenbescheide für 2005 betroffen sind, ist die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer ausdrücklich in § 21 Abs. 5 AWS 2005 geregelt. Diese Regelung steht im Einklang mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Sie hat eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Danach muss die Satzung insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner regeln. Zur Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner gehört auch die Bestimmung über die Gesamtschuldnerschaft. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 - 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung. Dies hat zur Folge, dass der Wohnungs- bzw. Teileigentümer Schuldner der gesamten Gebühr ist, für die er mit den übrigen Miteigentümern gesamtschuldnerisch haftet (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 13 Anm. 1.6 S. 9; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2005, § 8 Rn. 66 und § 6 Rn. 617; SaarlOVG, Beschl. v. 20.3.1992 - 1 W 5/92 - DÖV 1993, 165).
31 
Für das Jahr 2004 gilt entsprechendes, wenngleich es in der AWS 2004 an einer ausdrücklichen Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung fehlt. Insoweit ergibt sich die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 AO sowie daraus, dass in § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004 der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt ist und Sonderbestimmungen für Wohnungs- und Teileigentum fehlen. Dies führt ebenso wie die ausdrückliche Anordnung in der Satzung zur gesamtschuldnerischen Haftung des Wohnungs- bzw. Teileigentümers (Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; SaarlOVG, a.a.O.).
32 
Die Wohnungseigentümer nehmen vorliegend die Abfallentsorgung auch gemeinschaftlich in Anspruch. Sie nutzen die angemeldeten Abfallbehälter gemeinschaftlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anschluss- und Benutzungszwang sich nicht nur auf den Abfall aus den im Sondereigentum stehenden Wohnungen, sondern auf den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall bezieht. Ob die Anmeldung der gemeinschaftlich genutzten Behälter zusammen oder gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 AWS 2004/2005 in Form mehrerer Einzelanmeldungen erfolgte, ist unbeachtlich. Die Abfallentsorgung erfolgt den Wohnungseigentümern gegenüber unabhängig davon als einheitliche Leistung. Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 AWS 2004/2005 bleiben, wenn von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 6 Satz 4 der Satzung Gebrauch gemacht wird, die Vorschriften des § 21 über den Gebührenschuldner unberührt. Die Wohnungseigentümer schulden deshalb auch in diesem Fall dieselbe Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG a.F. i.V.m. § 44 AO und haften daher gesamtschuldnerisch (vgl. nochmals Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; VG Frankfurt/M., Urt. v. 15.11.2001 - 15 E 1296/99(V) - NJW-RR 2002, 300).
33 
Aus der sog. „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH (Beschl. v. 25.9.2003 - V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193 = NJW 2003, 3476) ergibt sich nichts anderes. Der BGH hat entschieden, dass die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zählen. Er hat dies damit begründet, dass der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit diene. Deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Entgegen der Auffassung der Kläger lassen sich aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Kosten der Abfallentsorgung ziehen, sofern die Abfallentsorgung - wie hier - nicht sondereigentumsbezogen, sondern grundstücksbezogen geregelt ist. Die Abfallentsorgung dient nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks. Hinzu kommt, dass die „Kaltwasser-Entscheidung“ nur die interne Kostenverteilung zwischen den Wohnungseigentümern, nicht jedoch die Frage betrifft, ob die Wohnungseigentümer nach außen gemeinschaftlich haften. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Abfallgebühren zivilrechtlich gemäß § 16 Abs. 2 WEG (im Innenverhältnis) als Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen oder dem Sondereigentum zuzurechnen sind. Die öffentlich-rechtliche Gebührenschuld eines Wohnungseigentümers knüpft an dessen Miteigentumsanteil an dem gemäß § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück an. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 6 Satz 3 AWS 2004/2005 sowie aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F..
34 
Auch das in der Klagebegründung angeführte Urteil des VG Karlsruhe (Urt. v. 7.4.2005 - 6 K 3862/03 - KStZ 2006, 139) vermag die Auffassung der Kläger nicht zu stützen. Das VG Karlsruhe hat die Auffassung vertreten, das im Sondereigentum anfallende Abwasser könne gebührenrechtlich ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugerechnet werden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlussfolgerungen für die Erhebung von Abfallgebühren, zumal das VG Karlsruhe ausdrücklich betont hat, dass jeder Miteigentümer eines Grundstücks für die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne. Soweit das Urteil die Erhebung von Schmutzwassergebühren betrifft, hat es in der Berufungsinstanz keinen Bestand gehabt. Der VGH Bad.-Württ. hat das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich geändert und auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung bejaht, da die Miteigentümer des Grundstücks die öffentliche Einrichtung Abwasserentsorgung gemeinschaftlich in Anspruch nähmen und daher gemäß § 44 AO gesamtschuldnerisch hafteten (Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818).
35 
Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer ebenfalls nicht entgegen. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nach dem Beschluss des BGH nur in Betracht bei Übernahme einer persönlichen Schuld oder kraft Anordnung des Gesetzgebers (BGH, a.a.O. Rn. 43). Nach dem Regelungszusammenhang des KAG wird aber gerade eine gesamtschuldnerische Haftung begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht entschieden, dass die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert (Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791). Dies folgt auch daraus, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG, zu der die Entscheidung des BGH ergangen ist, bereits nach ihrem Wortlaut nicht den Fall der öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldnerschaft, sondern lediglich die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis regelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818). Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um Außenrechtsbeziehungen zwischen Grundstücks(mit)eigentümern und dem Träger der Entsorgungseinrichtung.
36 
Schließlich verletzt die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer nicht das Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe einer Abgabe und die öffentliche Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann auch dann vorliegen, wenn der Gebührenpflichtige mit Kosten belastet wird, die auf Leistungen entfallen, die ausschließlich andere Benutzer in Anspruch nehmen (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 - VBlBW 1999, 425 = NVwZ-RR 2000, 51). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die Wohnungseigentümer die Abfallentsorgung, wie oben ausgeführt wurde, gemeinsam in Anspruch nehmen. Es ist daher auf die Gesamtheit der Leistungen abzustellen. Dass Leistung und Gegenleistung insgesamt nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
37 
Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgte gemäß § 25 Abs. 4 AWS 2004/2005 zu Recht an den Verwalter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Grundbesitzabgaben, die als Forderung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt (BVerwG, Beschl. vom 11.11.2005 – 10 B 65.05 – NJW 2006, 791 m.w.N.).
38 
3. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 3 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 119 AO. Sie lassen sowohl die Gebührenschuldner als auch die Höhe der zu entrichtenden Gebühren klar erkennen. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass alle Wohnungseigentümer in Gesamtschuldnerschaft haften, dass die festgesetzte Abfallgebühr mithin nur einmal zu entrichten ist. Auch die Zusammensetzung der Abfallgebühren ist im Einzelnen erläutert. Für jeden Müllbehälter, der durch die Eimernummer konkretisiert ist, ist die Anzahl der zu zahlenden Leerungen ausgewiesen, wobei mindestens die vier Mindestleerungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 AWS 2004/2005 abgerechnet werden. Die fehlende Zuordnung zwischen den angegebenen Eimernummern und den einzelnen Wohnungen ist angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer rechtlich ohne Bedeutung. Die Zuordnung der Eimernummern zu den Wohnungen betrifft allein die interne Verteilung der Kosten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern nach §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG.
39 
4. Die Klagen haben schließlich auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die Gebührenerhebung in den Widerspruchsbescheiden ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Widerspruchsgebühr sind §§ 2, 4, 8 LGebG i.V.m. §§ 1, 3 der Gebührensatzung des Beklagten und Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses zu der Gebührensatzung. Im Falle eines erfolglosen Widerspruchs ist in Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses eine Widerspruchsgebühr zwischen 5 und 5.000 EUR vorgesehen. Eine Widerspruchsgebühr von 75 EUR, die etwa 1,5 Arbeitsstunden des gehobenen Dienstes entspricht (vgl. VwV-Kostenfestlegung vom 14.7.2005, GABl 2005, 692), liegt damit im unteren Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Gebühr ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte gegenüber den Klägern dieses Verfahrens und weiteren Klägern gleich gelagerter Verfahren insgesamt 14 nahezu identische Widerspruchsbescheide erlassen hat. Vorliegend hat jeder Widerspruchsführer Anspruch auf einen eigenen Widerspruchsbescheid. Die Sondervorschrift des § 155 Abs. 3 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG verweist, ist nur für zusammengefasste Abgabenbescheide anwendbar, nicht aber für sonstige Verwaltungsakte gegenüber Gesamtschuldnern, wie z.B. eine Widerspruchsentscheidung (Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 155 Rn. 45). Ein zusammengefasster Widerspruchsbescheid, der an alle Wohnungseigentümer gerichtet wäre, würde das Abgabengeheimnis verletzen, weil in diesem Fall gegenüber allen Wohnungseigentümern offenbart würde, wer Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid eingelegt hat. Auch die (fiktive) Gesamtsumme aus den in insgesamt 14 Widerspruchsbescheiden erhobenen Gebühren (14 x 75 EUR = 1.050 EUR), die etwa 22 Arbeitsstunden entspricht, erscheint angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen. Die Summe steht auch nicht außer Verhältnis zum Gesamtbetrag der in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Abfallgebühren in Höhe von 2.422,20 EUR.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Kläger im Rechtsstreit unterlegen sind.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
25 
Die zulässigen Klagen sind weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 
1. Die Abfallgebührenbescheide haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 bis 3 AWS 2004/2005. Nach § 20 Abs. 1 AWS 2004/2005 erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwandes für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren ist nach § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 (auch) der Eigentümer eines Grundstücks. Dem Grundstückseigentümer steht nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 der Wohnungseigentümer gleich.
27 
Zum Erlass der Abfallwirtschaftssatzung war der Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - KAG a.F. - und aufgrund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung - LAbfG a.F. - ermächtigt. In Bezug auf den Kreis der Abgabenschuldner regelt § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F., dass auch die Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt werden können. Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 18 Abs. 1 Nr. 5 KAG n.F.. Auch Bundesrecht steht der Gebührenschuldnerstellung des Grundstückseigentümers nicht entgegen (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 18 Anm. 7). § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F. kollidiert schon deshalb nicht mit dem Abfallrecht des Bundes, weil in ihm eine Aussage über die Gebührenpflicht nicht enthalten ist. Hierzu hätte dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz gefehlt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1982 - 2 S 1926/81 - DÖV 1983, 943 <944> = VBlBW 1983, 31).
28 
2. Bei den vom Beklagten erhobenen Müllgebühren handelt es sich um grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben. Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in seiner Satzung grundstücksbezogen geregelt hat. Nach § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet,ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. In § 14 Abs. 6 S. 3 AWS 2004/2005 ist ausdrücklich geregelt, dass die Ausstattung mit Abfallbehältern grundstücksbezogen erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer intern darauf verständigen können, dass jeder eine „separate“ Mülltonne vorhält. Schließlich ist, wie sich aus dem Verweis in § 21 Abs. 1 auf § 3 Abs. 1 AWS 2004/2005 ergibt, auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen geregelt.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 WEG) betroffen ist. Allein dies entspricht dem Regelungszweck. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst, und nicht nur den aus den Wohnungen. Die Grundstücksbezogenheit hat zur Folge, dass die Entsorgung des auf dem Grundstück insgesamt anfallenden Abfalls einheitlich zu betrachten ist. Gebührenrechtlich bedeutet dies, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch haften (BayVGH, Urt. v. 17.7.2003 - 4 B 99.510 - NVwZ-RR 2004, 145 <146>; im Ergebnis ebenso KG, Urt. v. 6.4.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647). Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
30 
Soweit die Gebührenbescheide für 2005 betroffen sind, ist die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer ausdrücklich in § 21 Abs. 5 AWS 2005 geregelt. Diese Regelung steht im Einklang mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Sie hat eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Danach muss die Satzung insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner regeln. Zur Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner gehört auch die Bestimmung über die Gesamtschuldnerschaft. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 - 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung. Dies hat zur Folge, dass der Wohnungs- bzw. Teileigentümer Schuldner der gesamten Gebühr ist, für die er mit den übrigen Miteigentümern gesamtschuldnerisch haftet (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Okt. 2006, § 13 Anm. 1.6 S. 9; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2005, § 8 Rn. 66 und § 6 Rn. 617; SaarlOVG, Beschl. v. 20.3.1992 - 1 W 5/92 - DÖV 1993, 165).
31 
Für das Jahr 2004 gilt entsprechendes, wenngleich es in der AWS 2004 an einer ausdrücklichen Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung fehlt. Insoweit ergibt sich die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 AO sowie daraus, dass in § 21 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AWS 2004 der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt ist und Sonderbestimmungen für Wohnungs- und Teileigentum fehlen. Dies führt ebenso wie die ausdrückliche Anordnung in der Satzung zur gesamtschuldnerischen Haftung des Wohnungs- bzw. Teileigentümers (Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; SaarlOVG, a.a.O.).
32 
Die Wohnungseigentümer nehmen vorliegend die Abfallentsorgung auch gemeinschaftlich in Anspruch. Sie nutzen die angemeldeten Abfallbehälter gemeinschaftlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anschluss- und Benutzungszwang sich nicht nur auf den Abfall aus den im Sondereigentum stehenden Wohnungen, sondern auf den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall bezieht. Ob die Anmeldung der gemeinschaftlich genutzten Behälter zusammen oder gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 AWS 2004/2005 in Form mehrerer Einzelanmeldungen erfolgte, ist unbeachtlich. Die Abfallentsorgung erfolgt den Wohnungseigentümern gegenüber unabhängig davon als einheitliche Leistung. Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 AWS 2004/2005 bleiben, wenn von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 6 Satz 4 der Satzung Gebrauch gemacht wird, die Vorschriften des § 21 über den Gebührenschuldner unberührt. Die Wohnungseigentümer schulden deshalb auch in diesem Fall dieselbe Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG a.F. i.V.m. § 44 AO und haften daher gesamtschuldnerisch (vgl. nochmals Gössl/Reif, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.; VG Frankfurt/M., Urt. v. 15.11.2001 - 15 E 1296/99(V) - NJW-RR 2002, 300).
33 
Aus der sog. „Kaltwasser-Entscheidung“ des BGH (Beschl. v. 25.9.2003 - V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193 = NJW 2003, 3476) ergibt sich nichts anderes. Der BGH hat entschieden, dass die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zählen. Er hat dies damit begründet, dass der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit diene. Deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Entgegen der Auffassung der Kläger lassen sich aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Kosten der Abfallentsorgung ziehen, sofern die Abfallentsorgung - wie hier - nicht sondereigentumsbezogen, sondern grundstücksbezogen geregelt ist. Die Abfallentsorgung dient nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks. Hinzu kommt, dass die „Kaltwasser-Entscheidung“ nur die interne Kostenverteilung zwischen den Wohnungseigentümern, nicht jedoch die Frage betrifft, ob die Wohnungseigentümer nach außen gemeinschaftlich haften. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Abfallgebühren zivilrechtlich gemäß § 16 Abs. 2 WEG (im Innenverhältnis) als Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen oder dem Sondereigentum zuzurechnen sind. Die öffentlich-rechtliche Gebührenschuld eines Wohnungseigentümers knüpft an dessen Miteigentumsanteil an dem gemäß § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück an. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 6 Satz 3 AWS 2004/2005 sowie aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG a.F..
34 
Auch das in der Klagebegründung angeführte Urteil des VG Karlsruhe (Urt. v. 7.4.2005 - 6 K 3862/03 - KStZ 2006, 139) vermag die Auffassung der Kläger nicht zu stützen. Das VG Karlsruhe hat die Auffassung vertreten, das im Sondereigentum anfallende Abwasser könne gebührenrechtlich ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugerechnet werden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlussfolgerungen für die Erhebung von Abfallgebühren, zumal das VG Karlsruhe ausdrücklich betont hat, dass jeder Miteigentümer eines Grundstücks für die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne. Soweit das Urteil die Erhebung von Schmutzwassergebühren betrifft, hat es in der Berufungsinstanz keinen Bestand gehabt. Der VGH Bad.-Württ. hat das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich geändert und auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung bejaht, da die Miteigentümer des Grundstücks die öffentliche Einrichtung Abwasserentsorgung gemeinschaftlich in Anspruch nähmen und daher gemäß § 44 AO gesamtschuldnerisch hafteten (Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818).
35 
Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer ebenfalls nicht entgegen. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nach dem Beschluss des BGH nur in Betracht bei Übernahme einer persönlichen Schuld oder kraft Anordnung des Gesetzgebers (BGH, a.a.O. Rn. 43). Nach dem Regelungszusammenhang des KAG wird aber gerade eine gesamtschuldnerische Haftung begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht entschieden, dass die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert (Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791). Dies folgt auch daraus, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG, zu der die Entscheidung des BGH ergangen ist, bereits nach ihrem Wortlaut nicht den Fall der öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldnerschaft, sondern lediglich die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis regelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818). Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um Außenrechtsbeziehungen zwischen Grundstücks(mit)eigentümern und dem Träger der Entsorgungseinrichtung.
36 
Schließlich verletzt die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer nicht das Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe einer Abgabe und die öffentliche Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann auch dann vorliegen, wenn der Gebührenpflichtige mit Kosten belastet wird, die auf Leistungen entfallen, die ausschließlich andere Benutzer in Anspruch nehmen (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 - VBlBW 1999, 425 = NVwZ-RR 2000, 51). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die Wohnungseigentümer die Abfallentsorgung, wie oben ausgeführt wurde, gemeinsam in Anspruch nehmen. Es ist daher auf die Gesamtheit der Leistungen abzustellen. Dass Leistung und Gegenleistung insgesamt nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
37 
Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgte gemäß § 25 Abs. 4 AWS 2004/2005 zu Recht an den Verwalter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Grundbesitzabgaben, die als Forderung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt (BVerwG, Beschl. vom 11.11.2005 – 10 B 65.05 – NJW 2006, 791 m.w.N.).
38 
3. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 3 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 119 AO. Sie lassen sowohl die Gebührenschuldner als auch die Höhe der zu entrichtenden Gebühren klar erkennen. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass alle Wohnungseigentümer in Gesamtschuldnerschaft haften, dass die festgesetzte Abfallgebühr mithin nur einmal zu entrichten ist. Auch die Zusammensetzung der Abfallgebühren ist im Einzelnen erläutert. Für jeden Müllbehälter, der durch die Eimernummer konkretisiert ist, ist die Anzahl der zu zahlenden Leerungen ausgewiesen, wobei mindestens die vier Mindestleerungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 AWS 2004/2005 abgerechnet werden. Die fehlende Zuordnung zwischen den angegebenen Eimernummern und den einzelnen Wohnungen ist angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer rechtlich ohne Bedeutung. Die Zuordnung der Eimernummern zu den Wohnungen betrifft allein die interne Verteilung der Kosten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern nach §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG.
39 
4. Die Klagen haben schließlich auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die Gebührenerhebung in den Widerspruchsbescheiden ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Widerspruchsgebühr sind §§ 2, 4, 8 LGebG i.V.m. §§ 1, 3 der Gebührensatzung des Beklagten und Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses zu der Gebührensatzung. Im Falle eines erfolglosen Widerspruchs ist in Ziff. 4.1 des Gebührenverzeichnisses eine Widerspruchsgebühr zwischen 5 und 5.000 EUR vorgesehen. Eine Widerspruchsgebühr von 75 EUR, die etwa 1,5 Arbeitsstunden des gehobenen Dienstes entspricht (vgl. VwV-Kostenfestlegung vom 14.7.2005, GABl 2005, 692), liegt damit im unteren Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Gebühr ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte gegenüber den Klägern dieses Verfahrens und weiteren Klägern gleich gelagerter Verfahren insgesamt 14 nahezu identische Widerspruchsbescheide erlassen hat. Vorliegend hat jeder Widerspruchsführer Anspruch auf einen eigenen Widerspruchsbescheid. Die Sondervorschrift des § 155 Abs. 3 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG verweist, ist nur für zusammengefasste Abgabenbescheide anwendbar, nicht aber für sonstige Verwaltungsakte gegenüber Gesamtschuldnern, wie z.B. eine Widerspruchsentscheidung (Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 155 Rn. 45). Ein zusammengefasster Widerspruchsbescheid, der an alle Wohnungseigentümer gerichtet wäre, würde das Abgabengeheimnis verletzen, weil in diesem Fall gegenüber allen Wohnungseigentümern offenbart würde, wer Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid eingelegt hat. Auch die (fiktive) Gesamtsumme aus den in insgesamt 14 Widerspruchsbescheiden erhobenen Gebühren (14 x 75 EUR = 1.050 EUR), die etwa 22 Arbeitsstunden entspricht, erscheint angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen. Die Summe steht auch nicht außer Verhältnis zum Gesamtbetrag der in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Abfallgebühren in Höhe von 2.422,20 EUR.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Kläger im Rechtsstreit unterlegen sind.
41 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 32/05 vom 2. Juni 2005 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 10 Abs. 1 a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des ge
published on 25/09/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 21/03 vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 16 Abs. 2 Die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der hieran gekopp
published on 07/04/2005 00:00

Tenor 1. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 06.11.2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 2.151,41 EUR festgesetzt wurde. 2. Der Kläger trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der K
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published on 26/09/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2005 - 4 K 1552/04 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtsc
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Annotations

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.