|
|
| Der Antragsteller ist Miteigentümer (Wohnungseigentümer) des Anwesens … in .... Die Wohnungseigentümergemeinschaft hält einen Restmüllbehälter und zwei Wertstoffbehälter vor, die maschinell verdichtet werden. Der Antragsteller ist darüber hinaus Inhaber eines in der Abfallentsorgungsbranche tätigen Unternehmens, das sich - eigenen Angaben zufolge - im Wesentlichen mit dem maschinellen Verdichten von Abfällen beschäftigt. Bei diesem Vorgang wird mit Hilfe eines mechanischen Stempels der in den Entsorgungsbehältern befindliche Abfall komprimiert, so dass etwa das doppelte Abfallvolumen in die Behälter eingebracht werden kann. |
|
| Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallentsorgungssatzung - in ihrer ab 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: AES -, soweit deren § 12 Abs. 4 Regelungen über das maschinelle Pressen von Abfall enthält. |
|
| § 12 Abs. 1 AES hat folgenden Wortlaut: |
|
| Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist.Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. |
|
| § 12 Abs. 4 AES bestimmt: |
|
| Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt. |
|
| Ohne vorherige Genehmigung ist nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Abs. 1 S. 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als sechs Monaten versehen werden. |
|
| Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern erhoben. .... |
|
| Der Antragsteller wendet sich ferner im Wege der Normenkontrollklage gegen die Satzung der Antragsgegnerin über Gebühren für die Abfallentsorgung -Abfallgebührensatzung - in ihrer ab dem 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: Abfallgebührensatzung -, soweit deren § 4 Abs. 6 einen Gebührenzuschlag für verpresste Abfälle vorsieht. |
|
| Die Abfallgebührensatzung trifft - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen: |
|
|
|
| (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Abfallbehälter (Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter) bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. |
|
|
|
| (1) Die Gebühren für den Restmüll betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen |
|
|
|
80-Liter-MGB |
14,46 EUR |
im Monat |
110/120-Liter-MGB |
18,03 EUR |
im Monat |
240-Liter-MGB |
34,59 EUR |
im Monat |
770-Liter-MGB |
111,12 EUR |
im Monat |
1100-Liter-MGB |
145,65 EUR |
im Monat |
|
| In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfallbehälter enthalten. |
|
| Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. ... |
|
| (2) Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung betragen bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Wertstoffgroßbehälter (WGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen |
|
|
|
80-Liter-WGB |
5,67 EUR |
im Monat |
110/120-Liter-WGB |
7,09 EUR |
im Monat |
240-Liter-WGB |
13,48 EUR |
im Monat |
770-Liter-WGB |
43,20 EUR |
im Monat |
1100-Liter-WGB |
57,04 EUR |
im Monat |
|
| Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. |
|
| Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben. |
|
| Der Antragsteller hat am 15.3.2006 Normenkontrollklage erhoben, die sich zunächst gegen die entsprechenden Vorgängerfassungen der Abfallentsorgungssatzung und der Abfallgebührensatzung richtete. Nach Erlass der dargestellten Änderungssatzungen hat er das Klagebegehren auf die Neufassungen umgestellt und macht im Wesentlichen Folgendes geltend: |
|
| Es fehle die Kalkulation für die Ermittlung des Verpresszuschlags. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Kalkulation sei in der Beschlussvorlage Nr. 690 (Gemeinderatssitzung vom 23.5.2006) nachgeholt worden, lasse sich nicht nachvollziehen. Es fehle der Nachweis darüber, ob und wie diese Kalkulation Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderats gewesen sei. |
|
| Im Übrigen sei die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Gebührensatz ermessensfehlerhaft, weil die Kalkulation nicht den Anforderungen genüge, die an eine ordnungsgemäße, nachvollziehbare Kalkulation zu stellen seien. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass sich das Gewicht der Behälter auf Grund der Verpressung verdoppele und deshalb die Behandlungskosten des Abfalls mit zwei zu multiplizieren seien. Da die Behandlungskosten ca. 50 % des Gebührenbedarfs ausmachten, schließe die Antragsgegnerin, dass sich durch das Verpressen der Gebührenbedarf um 50 % erhöhe. Dieser Schluss sei nicht nachvollziehbar. Zutreffend sei zwar, dass sich das Gewicht der Behälter durch das Verpressen in etwa verdoppele. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sich die Behandlungskosten bei der Verpressung ebenfalls verdoppelten. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, was unter „Behandlungskosten“ im Sinne der Kalkulation zu verstehen sei. Sollten darunter etwa die Kosten zu verstehen sein, die bei der Müllverbrennungsanlage in Mannheim entstünden, so sei es nicht sachgerecht, diese mit dem Faktor 2 zu multiplizieren. So dürften sich beispielsweise die Kosten für Räumlichkeiten und Personal - im Rahmen der Müllbehandlung in Mannheim -nicht deshalb verdoppeln, weil das doppelte Gewicht an Müll anfalle. |
|
| Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sei ferner davon auszugehen, dass eine konkrete Aufstellung der Behandlungskosten nicht existiere und stattdessen die vertraglich mit der MVV RHE AG (im Folgenden: MVV) vereinbarten Entgelte für die Müllbehandlung als Behandlungskosten der Kalkulation zugrunde gelegt worden seien. Es würden folglich nicht die Behandlungskosten, die entstünden, der Kalkulation zugrunde gelegt, sondern diejenigen Kosten, die im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung definiert würden. Ob dies den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kalkulation genüge, sei äußerst zweifelhaft. Denn ob die Antragsgegnerin mit der MVV vertraglich vereinbare, dass sich das Entgelt für die Behandlung nach Gewicht bemesse, sei eine Sache. Eine andere sei es jedoch, ob im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kalkulation - ohne dies überhaupt zu hinterfragen - tatsächlich allein auf diese vertragliche Vereinbarung abgestellt werden könne. Denn auf diese Art und Weise lasse sich eine ordnungsgemäße Kalkulation, bei der das Müllgewicht in Bezug zu den Kosten gesetzt werde, schlicht durch eine der Vertragsfreiheit (und damit anderen Maßstäben) unterliegende Vereinbarung umgehen. |
|
| Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin in ihrer Abfallgebührensatzung in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 selbst nicht davon aus, dass die Verdoppelung des Mülls -bezogen auf das Gewicht - auch zur Verdoppelung der Behandlungskosten führe. In den genannten Satzungsregelungen sei bestimmt, dass sich die Gebühren bei mehrmaliger Entleerung entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzuziehung eines 20 %igen Zuschlags berechneten. Erfolge demnach nicht nur eine, sondern zwei Entleerungen, so müsse - wie auch bei der Verpressung - doppelt so viel Gewicht an Müll entsorgt werden. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb dort lediglich ein 20 %iger Zuschlag und bei der Verpressung dagegen ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei. |
|
| Auch wenn vom Grundsatz her bei der Verpressung höhere Behandlungskosten zu veranschlagen seien, hätte aber berücksichtigt werden müssen, dass gleichzeitig andere Kostenblöcke reduziert würden. Die Verpressung von Müll führe zur Reduktion von Personalkosten (z.B. Lader und Fahrer), weil weniger Behälter zu entleeren seien. Dementsprechend würden sich auch die Personalleitungskosten reduzieren. Gleiches gelte für die Sachkosten; sei für die gleiche Müllmenge nur noch ein Behälter erforderlich (wo ohne Verpressung zwei Behälter erforderlich wären), so seien weniger Fahrzeuge zu unterhalten und es fielen auch weniger Kraftstoff- und Reparaturkosten an. Auch die Verwaltungskosten für den Gebühreneinzug würden sich anteilig verringern. Schließlich seien auch die Kosten für die Bereitstellung der Behälter geringer, da im Fall der Verpressung weniger Behälter benötigt würden. Die mit maschinell-verpresstem Müll befüllten Behälter würden auch nicht von ihrem Standort abgeholt, sondern seien am Straßenrand bereitzustellen. Nach der Entleerung würden diese Behälter dann auch nicht wieder auf ihren Standort zurückgestellt, sondern am Straßenrand stehen gelassen (obwohl sie bei leerem Zustand das gleiche Gewicht hätten wie die Behälter, in denen sich kein verpresster Müll befunden habe). Mit dieser Praxis gehe eine nicht unerhebliche Zeit- und damit auch Kostenersparnis einher. |
|
| Führe nach alledem die Verpressung nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um 50 %, sei die Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ermessensfehlerhaft. Daneben liege auch ein Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität sowie gegen den Kostendeckungsgrundsatz vor. |
|
| Die Regelung in § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallsatzung, wonach für eine Verpressung von Abfällen ein Gebührenzuschlag erhoben wird, verstoße ferner gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit. Es sei unklar, ob der Zuschlag tatsächlich nur bei maschinellem Pressen erhoben werden solle. Es werde auch nicht Bezug genommen auf § 12 Abs. 4 S. 3 AES, so dass etwa auf Grund des Zusammenhangs klar wäre, dass nur das maschinelle Pressen gemeint sei. Vielmehr liege ein Umkehrschluss nahe: Wenn an einer Stelle von maschinellem Pressen die Rede sei und an einer anderen Stelle nur von Pressen, so dürfe angenommen werde, dass sich der Normsetzer bei der Verwendung der unterschiedlichen Begriffe durchaus etwas gedacht habe. |
|
| Ein Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege auch insofern vor, als auf das maschinelle Pressen von Abfall ein Zuschlag von 50 % erhoben werde, während dies für das nicht-maschinelle Pressen nicht gelte. Der Unterschied zwischen beiden Pressarten sei lediglich ein quantitativer, jedoch kein qualitativer. Es sei ohne weiteres möglich, durch konsequentes nicht-maschinelles Zusammenpressen von Abfall eine ähnliche, wenn nicht die gleiche Verdichtung wie im Fall von maschinellem Pressen zu erreichen; so werde der Abfall bei der Verpressung mit keinem höheren Druck belastet, als wenn ein erwachsener Mann in ein Müllgefäß steige und den Müll nicht-maschinell verdichte. |
|
| Ein (weiterer) Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität liege darin begründet, dass nach § 12 Abs. 4 S. 8 AES der Gebührenzuschlag zwingend für sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern, also auf sämtliche zur Verpressung geeigneten Behälter, erhoben werde; sei somit lediglich bei einem Abfallbehälter Abfall verpresst worden, so ziehe dies dennoch einen 50 %igen Gebührenzuschlag für sämtliche Abfallbehälter nach sich, also auch für solche, in welchen überhaupt kein gepresster Abfall vorzufinden sei. Auf diese Weise werde für eine (Mehr-)Leistung eine Gebühr verlangt, die überhaupt nicht in Anspruch genommen worden sei. Es werde auf bloßen Verdacht hin eine bloß mögliche Leistungsinanspruchnahme mit Gebühren belastet. Gebühren dürften jedoch - anders als Beiträge - nur für die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden. Es sei auch nicht erforderlich, die Erhebung von Zusatzgebühren derart auszuweiten, um möglichst alle Fälle der Verpressung von Abfall zu erfassen. Denn eine konsequente Kontrolle durch die Verwaltung, ob ohne Genehmigung Abfall maschinell verpresst bereitgestellt werde, sei ohne weiteres möglich. Dies erscheine auch deshalb erfolgversprechend, weil das Verpressen von Abfall ohne Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 AES als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne. |
|
| Auch der Begriff des maschinellen Verpressens in § 12 Abs. 4 AES sei nicht hinreichend bestimmt. Denn angesichts der - gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften - vielfach praktizierten nicht-maschinellen Verkleinerung und Verdichtung sei es für den Adressaten höchst unklar, was maschinell sei und was nicht. So stelle sich etwa die Frage, ob die Zuhilfenahme nicht-hydraulischer Geräte oder auch nur die Zuhilfenahme wie auch immer gearteter Werkzeuge als maschinell zu bezeichnen sei. Wo hier die Abgrenzung vorzunehmen sei, lasse sich nicht zuverlässig beurteilen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Ordnungswidrigkeit nicht hinnehmbar. |
|
| Rechtswidrig sei schließlich die in § 12 Abs. 4 AES normierte Genehmigungspflicht für die Bereitstellung von maschinell gepresstem Abfall. Ausreichend sei eine bloße Anzeigepflicht, die weniger stark in die Rechte der Betroffenen eingreife, jedoch die Kontrolle bezüglich der Verpressung hinreichend ermögliche. |
|
| Der Antragsteller beantragt sinngemäß, |
|
| § 12 Abs. 4 Sätze 3 bis 8 AES 2006 und § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung 2006 für nichtig zu erklären. |
|
| Die Antragsgegnerin beantragt, |
|
|
|
| Dem Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 23.5.2006 die Kalkulation des Zuschlags für die Verpressung von Abfällen vorgelegen. Dies beweise die Gemeinderatsvorlage Nr. 690, die in ihrer Anlage 2 die Kalkulation des sog. „Presszuschlags“ beinhalte. |
|
| Die Kalkulation könne auch inhaltlich nicht beanstandet werden. Zwar nehme der gepresste Müll weniger Raum in Anspruch, dies führe aber dazu, dass sich in einem Müllbehälter mit verpresstem Inhalt gewichtsmäßig etwa doppelt so viel Abfall befinde wie in einem Behälter ohne verpressten Abfall. Demzufolge stiegen die Behandlungskosten für diese Behälter um das Doppelte, d.h. sie erhöhten sich um 100 %. Der Kalkulation des Presszuschlags sei zu entnehmen, dass sich die gesamte Abfallgebühr zu etwa 50 % auf die Sammlungskosten und zu etwa 50 % auf die Behandlungskosten verteile. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Behandlungskosten nach Gewicht bemessen würden. Dies ergebe sich aus dem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MVV über die Entsorgung der Restabfälle. |
|
| Entgegen der Annahme des Antragstellers gehe mit der Erhöhung der Behandlungskosten auf Grund der Erhöhung der gewichtsmäßigen Abfallmenge keine Reduktion anderer Kostenblöcke einher. Für die Leerung der Behälter seien mindestens zwei Lader und ein Fahrer nötig, unabhängig davon, ob der zu leerende Behälter verpressten Abfall enthalte oder nicht. Teilweise würden für die verpressten Behälter sogar mehr als zwei Lader benötigt. Die Müllbehälter müssten zur Leerung in den sog. Kamm an der Fahrzeugschüttung eingehängt werden. Müllbehälter, in denen sich verpresster Abfall befinde, ließen sich oft nur mit großer Kraftanstrengung dort einhaken. Dies liege zum einen am beträchtlichen Gewicht der Behälter, zum anderen würden die Behälter durch den Druck bei der Verpressung dergestalt verformt, dass sich eine Art „Bauch“ des Müllbehälters bilde, der verhindere, dass der Behälter in den Kamm am Fahrzeug eingehängt werden könne. Dies bedinge, dass in Stadtteilen mit einer hohen Dichte an verpressten Abfallbehältern das Leeren der Behälter längere Zeit in Anspruch nehme. Auf Grund des durch die Verpressung kompakten Abfalls komme es auch zu längeren Verarbeitungszeiten im Fahrzeug. Die Behälter mit verpresstem Abfall könnten nicht auf einmal in das Fahrzeug entleert werden, da sonst die fahrzeuginterne Presse nicht mehr arbeite. Es müsse in kleineren „Portionen“ entleert werden. Das benötige zusätzliche Zeit und sei fehler- und störanfällig. |
|
| Durch die Verpressung würden sich auch die Sachkosten nicht reduzieren. Die Zahl der zu berücksichtigenden Behälter und Recheneinheiten betrage insgesamt 99 259. Hiervon werde lediglich bei ca. 1 800 Behältern eine Verpressung vorgenommen. Dies bedeute, dass lediglich bei ca. 1,8 % der vorhandenen Abfallbehälter eine Verpressung stattfinde. Vor diesem Hintergrund würden z.B. nicht weniger Fahrzeuge gebraucht. |
|
| § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung sei mit dem Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit vereinbar. Durch den Bezug auf das „maschinelle Pressen“ in § 12 Abs. 4 AES komme hinreichend klar zum Ausdruck, dass das Zusammendrücken des Abfalls von Hand nicht vom Genehmigungsvorbehalt umfasst sei. § 12 Abs. 4 AES regele ferner, dass für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern ein Gebührenzuschlag gem. § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung erhoben werde. Vor diesem Hintergrund sei es für den Gebührenpflichtigen ohne weiteres erkennbar, dass ein Zuschlag auf die Abfallgebühr nur für die maschinelle Verpressung erhoben werde. Das Schweigen im Satzungstext hinsichtlich des Verpressens von Hand müsse dahingehend gewertet werden, dass das manuelle Pressen weder von der Genehmigungspflicht betroffen sei noch hierfür ein Zuschlag auf die Abfallgebühr erhoben werde. |
|
| Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht dadurch verletzt, dass der Zuschlag lediglich für das maschinelle Verpressen des Abfalls erhoben werde. Der Unterschied zwischen dem maschinellen Verpressen und dem nicht-maschinellen Zusammendrücken sei sowohl ein qualitativer als auch ein quantitativer. Dass durch das maschinelle Verpressen kein höherer Kraftaufwand entfaltet werde als dies der Fall wäre, wenn ein erwachsener Mann in ein Müllgefäß steige und den Müll nicht-maschinell verdichte, werde bezweifelt. |
|
| Auch die Erhebung des Zuschlags auf „sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1 100 Litern“ sei gerechtfertigt. Ursprünglich sei ein Gebührenzuschlag nur für diejenigen Abfallbehälter erhoben worden, für die eine Verpressung beantragt und genehmigt worden sei. Dies habe aber in der Praxis dazu geführt, dass am Abholtag häufig Abfallbehälter mit verpresstem Abfall angetroffen worden seien, für die keine Genehmigung für die Verpressung vorgelegen habe. Die Stadt Karlsruhe habe - mit anderen Worten - die Erfahrung gemacht, dass unter der Geltung des früheren Rechts nur für einen Abfallbehälter die Genehmigung zur Verpressung beantragt worden sei, tatsächlich aber alle Behälter auf dem betreffenden Grundstück verpresst worden seien. Ein solches Vorgehen sei unter ökonomischen Erwägungen auch sachgerecht. Das jeweilige Grundstück müsse von den Spezialfahrzeugen der Verpressungsfirmen angefahren werden, eine Anfahrt für die Verpressung lediglich eines von mehreren Behältern erscheine lebensfremd. Die Verpressung aller auf dem Grundstück befindlichen Abfallbehälter könne daher vermutet werden. |
|
| Die vom Antragsteller geforderte konsequente Kontrolle, ob für alle auf einem Grundstück bereitgestellten Behälter mit maschinell verpresstem Abfall die Genehmigung auch eingeholt worden sei, sei nicht zumutbar; eine ständige Überwachung widerspreche dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität. Durch die Ahndung des Verpressens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit wäre die Verwaltung nur auf die Ahndung bereits eingetretener Verstöße beschränkt. |
|
| Auch die Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Anlieferung verpressten Abfalls sei rechtmäßig. Im Rahmen der Konkretisierung der den Stadt- und Landkreisen obliegenden abfallrechtlichen Einsammlungspflicht seien diese berechtigt, den Abfallbesitzern Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Befüllung der verwendeten Müllgefäße zu machen. |
|
| Dem Senat liegen die die Satzungen betreffenden Sitzungsunterlagen des Gemeinderats der Antragsgegnerin und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. |
|
| Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (dazu NK-Beschluss des Senats vom 7.10.2002 - 2 S 2634/01 - ESVGH 53, 69). Die Beteiligten sind dazu gehört worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 ZN 9.58 - VBlBW 2000, 189 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2000 - 8 S 779/00 - Juris). |
|
| Der Normenkontrollantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. |
|
| Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Letzteres ist hier der Fall (vgl. § 4 AGVwGO). Entsprechende Rechtsvorschriften sind die Satzung der Antragsgegnerin über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen - Abfallentsorgungssatzung - in ihrer ab 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: AES - und die Satzung der Antragsgegnerin über Gebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung - in ihrer ab dem 1.4.2002 geltenden Fassung vom 23.5.2006 - im Folgenden: Abfallgebührensatzung -. |
|
| Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, weil er als natürliche Person geltend machen kann, durch § 12 Abs. 4 AES und § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er als Gebührenschuldner auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung von der Antragsgegnerin für die Abfallentsorgung in Anspruch genommen wird (vgl. Normenkontrollurteil des Senats vom 30.1.1997 - 2 S 1891/94 - VBlBW 1997, 271). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung wird insbesondere dadurch begründet, dass der Antragsteller gehalten ist, nach § 12 Abs. 4 AES eine Genehmigung einzuholen, um die auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle in gepresstem Zustand bereitstellen zu können und er zudem für die verpressten Abfälle einen Gebührenzuschlag nach § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung zu zahlen hat. |
|
| 1. § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung, wonach für eine Verpressung von Abfällen in bestimmten Abfallbehältern ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben wird, ist wirksam. |
|
| a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lag dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung die Kalkulation des Zuschlags für die Verpressung von Abfällen vor. |
|
| Die Gebührenkalkulation ist nicht Bestandteil der Gebührensatzung. Sie dient aber als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die im Rahmen der Kalkulation erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen fehlerfrei getroffen hat. Der Ortsgesetzgeber muss sich damit bei der Beschlussfassung über den Gebührenssatz die Kalkulation zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Die Kalkulation ist geeignet, den Beweis darüber zu erbringen, von welchen Berechnungsfaktoren der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz ausgegangen ist. Lag der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Gebührensatz keine Kalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge. Zur Heilung des Gebührensatzes ist nicht nur eine Neukalkulation, sondern eine erneute Beschlussfassung über den Gebührensatz in Form einer Satzung erforderlich (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 14 Nr. 3.1, S. 18/19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.8.1993 - 2 S 3000/90 - ESVGH 44, 43). Die dargelegten Grundsätze zur Kalkulation des Gebührensatzes sind auch übertragbar auf die hier zwischen den Beteiligten streitige Kalkulation eines Gebührenzuschlags . Auch in diesem Fall müssen dem Gemeinderat die maßgeblichen Berechnungsfaktoren bei der Beschlussfassung vorliegen, damit er eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Zuschlag treffen kann. |
|
| Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gemeinderatsvorlage Nr. 690 ergibt sich, dass dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.5.2006 die Kalkulation des sog. „Presszuschlags“ vorlag. Diese war der Gemeinderatsvorlage als Anlage 2 beigeheftet. Auf Seite 2 4. Absatz der ergänzenden Erläuterungen der Vorlage wird ausdrücklich auf die detaillierte Kalkulation des Zuschlags in Anlage 2 Bezug genommen. Dass die Kalkulation des „Presszuschlags“ dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung zur Meinungsbildung vorgelegen hat und infolgedessen auch Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist, steht damit außer Frage. |
|
| b) Die Kalkulation des „Presszuschlags“ hält auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung stand. Diese Gebührenbemessungsregelung ist mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 folgenden Willkürverbot vereinbar. |
|
| Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 8 LAbfG), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142 und vom 11.10.2004 -2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt dieses, dass zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden. Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen ( vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, 41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 20). |
|
| Mit diesen Grundsätzen ist der Gebührenzuschlag von 50 % für verpresste Abfälle vereinbar. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist zunächst, dass sich das Gewicht der Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern (= Abfallbehälter, die für die Verpressung geeignet sind) auf Grund der Verpressung verdoppelt. Davon ausgehend durfte die Antragsgegnerin auf die für diese Behälter zu bezahlende Abfallgebühr einen Zuschlag von 50 % erheben, weil sich die gesamte Abfallgebühr zu etwa auf 50 % auf die „Sammlungskosten“ und zu 50 % auf die „Behandlungskosten“ verteilt und sich diese „Behandlungskosten“ für verpressten Abfall um 100 % erhöhen. |
|
| aa) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang zunächst ein, es sei nicht nachvollziehbar, was unter „Behandlungskosten“ zu verstehen sei. Im Gegensatz zu den „Sammlungskosten“, d.h. den Kosten die für das Einsammeln des Abfalls anfallen (Personal- und Sachkosten), sind die „Behandlungskosten“ die Kosten, die für die Entsorgung bzw. Beseitigung des Abfalls - im Wesentlichen in der Müllverbrennungsanlage in Mannheim - entstehen. |
|
| bb) Dass sich diese „Behandlungskosten“ für verpressten Abfall deshalb um 100 % erhöhen, weil diese Kosten nach Gewicht bemessen werden, hat die Antragsgegnerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Maßgebend hierfür ist der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MVV über die Entsorgung der Restabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe. Dort ist in § 8 Abs. 2 a) des Vertrags ein Entgelt für eine Grundmenge von bis zu 33 000 t/Jahr zu einem Festpreis von 4.535.631,96 EUR vereinbart. Daneben ist nach § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 b) für weitere „Optionsmengen“ eine Entgelt von 140,12 EUR/t Abfall vereinbart. Gemäß § 9 Abs. 2 werden nur die Restabfallmengen vergütet, die tatsächlich entsorgt bzw. vorbehandelt wurden. Grundlage für die Abrechnung der mengenabhängigen Entgelte sind gem. § 9 Abs. 2 S. 3 die Wiegescheine. Bei einer Gesamtschau dieser vertraglichen Bestimmungen -unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin der MVV im Jahr zur Verfügung gestellten Abfallmenge von ca. 70 000 t - berechnen sich die „Behandlungskosten“, die die Antragsgegnerin auf die Gebührenpflichtigen umlegt, auf der Grundlage des Gewichts des zu behandelnden Abfalls. Fehl geht damit der Einwand des Antragstellers, die Kosten für Räumlichkeiten und Personal im Rahmen der Müllbehandlung in Mannheim würden sich nicht deshalb verdoppeln, weil auch das doppelte Gewicht an Müll anfalle. Diese Sach- und Personalkosten werden nicht gesondert abgerechnet, sie sind vielmehr Bestandteil der Gesamtkosten, die der Antragsgegnerin im Wege eines gewichtsbezogenen Maßstabs in Rechnung gestellt werden. |
|
| cc) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ferner sinngemäß ein, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation dürften nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung - wie hier mit der MVV - umgangen werden. In der Sache wirft der Antragsteller damit die Frage nach der Angemessenheit der der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden „Behandlungskosten“ auf. Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen der Antragsgegnerin und der MVV vereinbarten Entgelte für die Müllbehandlung überhöht und unangemessen sind, sind jedoch für den Senat nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller lässt es insoweit an einem konkreten und substantiierten Vortrag fehlen. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ zu ermitteln. |
|
| dd) Zu Unrecht geht der Antragsteller auch von der Annahme aus, nach § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 Abfallgebührensatzung löse eine gewichtsmäßige Verdoppelung der Müllmenge - bei Verdoppelung der Leerungshäufigkeit - lediglich einen 20 %igen Zuschlag aus, während bei der Verpressung ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung erhöhen sich die Gebühren für Restmüllentsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. Folglich wird in diesen Fällen - genauso wie nach der entsprechenden Regelung für die Wertstoffentsorgung in § 4 Abs. 2 S. 2 Abfallgebührensatzung - die Gebühr mit der Anzahl der zusätzlichen Leerungen multipliziert und auf die daraus errechnete Gesamtgebühr einweiterer Zuschlag in Höhe von 20 % erhoben. |
|
| ee) Der weitere Einwand des Antragstellers, bei gepresstem Abfall sei die Erhöhung der Behandlungskosten auf Grund der Erhöhung des Abfallgewichts gleichzeitig mit der Reduktion anderer Kostenblöcke (z.B. Kosten für Lader und Fahrer, Sachkosten für die Kraftfahrzeuge sowie Verwaltungskosten für den Gebühreneinzug) verbunden, beruht auf einem Denkfehler. Dem Gebührenzuschlag für die Verpressung von Abfällen liegt ausschließlich die Verdoppelung der „Behandlungskosten“ zugrunde, Kosten für das Einsammeln der Abfälle in Form von Sach- und Personalkosten werden dagegen dem Gebührenschuldner gerade nicht in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Sammlung des Abfalls werden anteilig auf die Gesamtzahl der vorhandenen Abfallbehälter umgelegt. Benötigt ein Gebührenschuldner auf Grund der Verpressung weniger Abfallbehälter, muss er insoweit auch keine Sammlungskosten bezahlen. Der Gebührenschuldner benötigt etwa auf Grund der Verpressung - anstatt ursprünglich zwei 1.100-Liter-Behälter - lediglich noch einen Abfallbehälter (gepresst). Deshalb muss er auch nur noch die „Sammlungskosten“ (= Personal- und Sachkosten) für einen Abfallbehälter und nicht mehr - wie ursprünglich - für zwei bezahlen. |
|
| ff) Sollte der Vortrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er die Ansicht vertritt, für die mit verpresstem Müll befüllten Behälter entstünden geringere „Sammlungskosten“ als für normale Behälter, ist auch dies nicht nachvollziehbar und plausibel. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die mit maschinell-verpresstem Müll befüllten Behälter würden nicht von ihrem Standort in der Wohnanlage abgeholt, sondern müssten am Straßenrand bereitgestellt werden, was zu einer nicht unerheblichen Zeit- und damit auch Kostenersparnis führe. Es kann offen bleiben, ob die dargestellte Besonderheit, die im Übrigen nicht generell, sondern nur bei ungünstigen Standorten gilt (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 AES), tatsächlich zu einer nennenswerten Zeit - und damit Kostenersparnis führt. Denn der Gleichheitsgrundsatz gebietet es lediglich, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Dass ein Gebührenmaßstab, der im Einzelfall darauf abstellt, welche Zeiteinheit für welchen Abfallbehälter benötigt wird, nicht mehr praktikabel ist und auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, liegt auf der Hand. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet es dem Satzungsgeber ohne weiteres, bei der Gestaltung der Gebührensätze in einer Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle angeknüpft und nicht jeder Besonderheit Rechnung getragen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei lediglich ca. 1,8 % der vorhandenen Abfallbehälter eine Verpressung stattfindet und der Satzungsgeber bereits auf Grund der geringen Zahl dieser Fälle nicht gehalten ist, den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die mit der Verpflichtung der Gebührenschuldner, ihre Behälter am Straßenrand bereitzustellen, verbunden sind. |
|
| Unabhängig davon spricht alles dafür, dass die vom Antragsteller behauptete Zeitersparnis durch die von der Antragsgegnerin dargestellten Schwierigkeiten bei der Leerung der Behälter mit verpresstem Abfall zumindest aufgewogen werden. Auf Grund des Gewichts der Behälter dürfte die Leerung dieser Behälter längere Zeit in Anspruch nehmen, zumal die Antragsgegnerin unwidersprochen behauptet hat, diese Behälter müssten in kleineren „Portionen“ entleert werden, weil ansonsten die fahrzeuginterne Verpressung nicht mehr funktioniere. |
|
| c) § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch mit dem Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit vereinbar. Bei einer Gesamtschau von § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung und § 12 Abs. 4 AES steht außer Frage, dass der vorgesehene Gebührenzuschlag nur beimaschinellem Pressen erhoben wird. § 12 Abs. 4 S. 3 AES regelt die Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle, § 12 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 die Voraussetzungen für die Genehmigung einschließlich der Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Befristung. Im Anschluss daran normiert § 12 Abs. 4 S. 8 AES einen Gebührenzuschlag für gepresste Abfälle in den Abfallbehältern, die für eine maschinelle Verpressung in Betracht kommen. Die dargestellten Regelungen bauen aufeinander auf und stehen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang; Regelungsgegenstand ist ausschließlich das maschinelle Verpressen von Abfällen, das manuelle Pressen ist weder von der Genehmigungspflicht betroffen noch wird hierfür ein Zuschlag auf die Abfallgebühr erhoben. Konsequenterweise verweist § 12 Abs. 4 S. 8 AES hinsichtlich des Gebührenzuschlags auf die angegriffene Regelung in § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung und § 4 Abs. 6 S. 4 Abfallgebührensatzung stellt wiederum ausdrücklich klar, dass der Gebührenzuschlag lediglich „für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 AES erhoben wird“. Die dargestellte Systematik des Satzungsgebers einschließlich der jeweiligen Verweisungen auf § 12 Abs. 4 AES und § 4 Abs. 6 Abfallgebührensatzung machen es folglich entbehrlich, bei jeder Teilregelung auf die maschinelle Art des Verpressens hinzuweisen und dies bei jeder Teilregelung ausdrücklich zu wiederholen. |
|
| d) Dass auf das maschinelle Pressen von Abfall ein Zuschlag erhoben wird, während dies für das nicht-maschinelle Pressen nicht gilt, begründet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls keinen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass es - wie der Antragsteller behauptet - möglich ist, durch bloße Körperkraft eine ähnliche bzw. gleiche Verdichtung wie im Fall von maschinellem Pressen zu erreichen, erscheint dem Senat äußerst unwahrscheinlich. Das kann jedoch offen bleiben, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass Benutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung in nennenswerter Anzahl und Häufigkeit den Abfall in den maßgeblichen Abfallbehältern mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern nicht-maschinell derart verdichten, dass ein mit dem maschinellen Verdichten vergleichbarer Effekt entsteht. Vor diesem Hintergrund durfte der Satzungsgeber an den Regelfall des Verpressens von Abfällen anknüpfen, d.h. das maschinelle Verpressen, und durfte seltene Ausnahmen - ihre Existenz unterstellt - bei seiner Betrachtungsweise ausblenden. |
|
| 2. Auch die Bestimmungen in § 12 Abs. 4 S. 3 bis S. 8 AES halten einer rechtlichen Überprüfung stand. |
|
| a) Dies gilt zunächst für die Regelung in § 12 Abs. 4 S. 8 AES, wonach ein Gebührenzuschlag aufsämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern erhoben wird. |
|
| Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 8 S. 2 LAbfG, der die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger u.a. ermächtigt, durch Satzung zu regeln, in welcher Weise ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Auf Grundlage dieser Ermächtigung dürfte der Satzungsgeber berechtigt sein, das Verpressen von Abfällen überhaupt zu verbieten (so etwa VG München, Urteil vom 18.10.2007 - M 10 K 06/1982 - Juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 8.6.2001 -9 G 1521/01 - Juris); neben der Vermeidung von Beschädigungen der Müllbehältnisse und der Erhaltung der Schüttfähigkeit des Abfalls dürfte insbesondere auch die Gewährleistung des gebührenrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ein vollständiges Verbot rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat stattdessen von einem solchen Verbot abgesehen und - als milderes Mittel - das Verpressen von Abfällen lediglich einer Genehmigungspflicht unterworfen und hinsichtlich der Art und Weise, wie ihr die Abfälle zu überlassen sind, zusätzlich geregelt, dass die Entsorgungspflichtigen - bezogen auf das jeweilige Grundstück - verpresste Abfälle nur einheitlich zur Entsorgung bereitstellen können. |
|
| § 12 Abs. 4 S. 8 AES ist im Kern keine Regelung über die Höhe der Abfallgebühr. Vielmehr ist sie bei einer Gesamtschau mit den vorangegangenen Bestimmungen zur Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle dahingehend auszulegen, dass die „Befüllung mit gepressten Abfällen“ nur einheitlich für sämtliche für die Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern (= Behälter, die zur Verpressung geeignet sind) beantragt werden kann. Die Genehmigung für das maschinelle Pressen umfasst konsequenterweise sämtliche Abfälle in den zur Verpressung geeigneten Abfallbehältern. Der Grundstückseigentümer kann -mit anderen Worten - dem Entsorgungsträger die Abfälle des Grundstücks entweder einheitlich in gepresstem Zustand oder in nicht-gepresstem Zustand überlassen, eine Überlassung teils in gepresstem und teils in nicht-gepresstem Zustand ist ausgeschlossen. |
|
| Eine solche Regelung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt und greift auch nicht unverhältnismäßig in Rechte der Gebührenpflichtigen ein. Im Einzelnen: |
|
| Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die ursprüngliche Regelung, wonach die Verpressung von Abfällen in den geeigneten Behältern für ein Grundstück nicht einheitlich beantragt werden musste, zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt hatte. Sie hat - nach ihrem unwidersprochenen Vortrag - die Erfahrung gemacht, dass unter der Geltung des früheren Rechts nur für einen Abfallbehälter eines Grundstücks die Genehmigung zur Verpressung beantragt worden ist, tatsächlich aber alle Behälter auf dem betreffenden Grundstück verpresst wurden und dass sich diese Vorfälle gehäuft haben. Eine solche Vorgehensweise der Gebührenpflichtigen führt zu einem nicht hinnehmbaren Kontroll- und Verwaltungsaufwand auf Seiten der Antragsgegnerin. Die Lader und Fahrer vor Ort müssen den Verstoß feststellen und an die Verwaltungsabteilung weitergeben. Diese wiederum muss eine Stellungnahme der Gebührenpflichtigen und unter Umständen der Verpressungsfirmen einholen und eine entsprechende Änderung des Gebühreneinzugs veranlassen. Dass diese Vorgehensweise nicht nur zeit- und damit kostenaufwendig, sondern auch streitanfällig ist, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund musste sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, das Verpressen von Abfall ohne Genehmigung auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Nr. 9 AES als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. |
|
| Es bestand für die Antragsgegnerin insbesondere deshalb kein Anlass, den geschilderten Kontroll- und Verwaltungsaufwand in Kauf zu nehmen, weil entgegenstehende Interessen der Gebührenpflichtigen von Gewicht nicht ersichtlich sind. Für die Verpressung von Abfällen muss das jeweilige Grundstück von einem Spezialfahrzeug der Verpressungsfirmen angefahren werden. Deshalb spricht alles dafür, dass die Eigentümer des angefahrenen Grundstücks die Abfälle in allen geeigneten Behältern verpressen, um die Kosten zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit größerem Wohnungsbestand, die eine Vielzahl von Abfallbehältern zur Entsorgung bereithalten und die deshalb erfahrungsgemäß die Leistungen der Verpressungsfirmen in besonderem Maße in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Verpressungsfirma für die Verpressung lediglich eines von mehreren geeigneten Behältern ist - so zu Recht die Antragsgegnerin - als lebensfremd zu qualifizieren. |
|
| Im Hinblick auf die dargestellte Auslegung von § 12 Abs. 4 S. 8 AES geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, die Antragsgegnerin verlange für eine Leistung eine Gebühr, die vom Gebührenpflichtigen überhaupt nicht in Anspruch genommen worden sei, wenn er etwa die Verpressung nicht bei sämtlichen Abfallbehältern vornehme. Der Gebührenpflichtige kann - wie dargelegt - die Entsorgungsart nur einheitlich wählen, verpresst er die Abfälle in den ihm zur Verfügung stehenden Abfallbehältern aus freier Entscheidung nicht, kann er sich jedenfalls nicht auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Die Situation wäre dann vergleichbar mit einem Gebührenpflichtigen, der einen „normalen“ Abfallbehälter nicht vollständig befüllt. Auch dies ist keine Frage der Leistungsproportionalität, es ist vielmehr Sache des Gebührenpflichtigen, entsprechend angemessene Abfallbehälter auszuwählen. |
|
| Auch die Einschränkungen, die mit dieser Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften verbunden sind, führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist danach gezwungen, auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - eine Entscheidung für die Gemeinschaft darüber zu treffen, ob die Abfallbehälter des jeweiligen Grundstücks mit einem Rauminhalt von 770 oder 1.100 Litern mit gepresstem oder nicht-gepresstem Abfall bereitgestellt werden; die einzelnen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft können mithin die Entsorgungsart nur einheitlich wählen. Dies wird aber durch die Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung gerechtfertigt. Durch die Qualifizierung der Abfallgebühren als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 25.9.2008 - 2 S 1500/06 - Juris). |
|
| b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch der Begriff des maschinellen Verpressens in § 12 Abs. 4 AES hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4.04 - NVwZ 2006, 589). |
|
| Davon ausgehend lässt sich dem Begriff „maschinell“ vor dem Hintergrund der Lebenswirklichkeit durch Auslegung ohne weiteres entnehmen, dass der Satzungsgeber das maschinelle Verpressen meint, wie es vom Unternehmen des Antragstellers angeboten wird. Bei diesem Vorgang wird mit Hilfe eines mechanischen Stempels der in Entsorgungsbehältern befindliche Abfall komprimiert. Die Auslegung des Begriffs „maschinell“ hat sich mithin an den derzeitigen Möglichkeiten der Abfallentsorgung zu orientieren. Andere Arten des maschinellen Verpressens sind für den Senat nicht ersichtlich und werden im Übrigen vom Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang „die Zuhilfenahme nicht-hydraulischer Geräte“ bzw. „die Zuhilfenahme wie auch immer gearteter Werkzeuge“ anführt, bleibt der Vortrag substanzlos. Es handelt sich dabei weder um gängige Verpressungsmethoden noch wird ein konkreter Sachverhalt unter Darlegung von Einzelheiten geschildert, der Probleme bei der Auslegung des Begriffs „maschinell“ plausibel machen könnte. |
|
| c) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die in § 12 Abs. 4 AES normierte Genehmigungspflicht für die Bereitstellung von maschinell gepresstem Abfall. Gemäß § 8 S. 2 LAbfG muss die Abfallentsorgungssatzung insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise die Abfälle zu überlassen sind. Im Rahmen der Konkretisierung der der Antragsgegnerin obliegenden abfallrechtlichen Einsammlungspflicht ist diese - wie dargelegt - berechtigt, den Abfallbesitzern Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Befüllung der verwendeten Müllgefäße zu machen. Zur Sicherstellung dieser Vorgaben darf die Antragsgegnerin im Wege einer Annexkompetenz auch Verfahrensregelungen wie etwa die Einführung einer Genehmigungspflicht treffen. Bei der Ausgestaltung solcher Verfahrensregelungen steht der Behörde ein Spielraum zu, dessen Grenzen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben sind. |
|
| Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Genehmigungspflicht in § 12 Abs. 4 AES durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Mit der Genehmigungspflicht für maschinell gepresste Abfälle soll zunächst sichergestellt werden, dass für die betroffenen Abfallbehälter, die das doppelte Gewicht eines „normalen“ Behälters aufweisen, geeignete und insbesondere für die Mitarbeiter der Antragsgegnerin leicht zugängliche Standorte zur Verfügung stehen; fehlt es daran, sind die Abfallbehälter mit gepressten Abfällen am Straßen- oder Wegerand bereitzustellen (§ 12 Abs. 4 S. 4 in Verb. mit § 12 Abs. 1 S. 3 AES). Bereits dieser Gesichtspunkt der „Standortwahl“, der möglicherweise eine Vorortüberprüfung voraussetzt, rechtfertigt die getroffene präventive Verfahrensregelung in Form der Genehmigungspflicht. Darüber hinaus führt die Genehmigungspflicht auch nicht zu nennenswerten Belastungen für die Gebührenpflichtigen, insbesondere ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen ausgeschlossen. Der Antragsteller hat jedenfalls keine Gesichtspunkte dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die Einholung einer Genehmigung für ihn unzumutbar ist. Auf das mildere Mittel einer „Anzeigepflicht“ musste sich die Antragsgegnerin deshalb nicht beschränken. |
|
|
|
| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
|
| Beschluss vom 3. November 2008 |
|
| Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). |
|
|
|