Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 11. Dez. 2014 - 4 K 777/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2014:1211.4K777.14.NW.0A
published on 11/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 11. Dez. 2014 - 4 K 777/14.NW
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. November 2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid der Beklagten.

2

Er ist zu 3/7 Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung Ludwigshafen bzw. Oppau. Das Grundstück ist mit zwei Eigentumswohnungen bebaut, die die Hausnummern A-Straße 10 und 12 tragen. Der Kläger bewohnt das Anwesen A-Straße 10 alleine; in dem Wohngebäude A-Straße 12 wohnt die fünfköpfige Familie B. Seit Beginn der Wohnungseigentümergemeinschaft um das Jahr 2000 entsorgte diese ihre Abfälle über ein Restabfall- und ein Bioabfallbehältnis (Fassungsvermögen jeweils 120 Liter). Zu Abfallentsorgungsgebühren wurde immer nur die Familie B herangezogen, zuletzt mit Bescheid vom 30. Januar 2012 in Höhe von 220,31 € für das Jahr 2012 für das Anwesen „A-Straße 12“. Der Kläger beteiligte sich an diesen Kosten jeweils durch Zahlung an die Familie B.

3

Am 15. November 2012 stellte die Beklagte dem Kläger gegen dessen Willen ein eigenes Restabfall- und Bioabfallbehältnis zur Verfügung und zog ihn mit Bescheid vom 26. November 2012 unter der Adresse „A-Straße 10“ erstmals zu Abfallentsorgungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November - 31. Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 32,94 € heran. Der Gebührenfestsetzung wurden zugrunde gelegt: Eine zeitanteilige Grundgebühr von 12,33 € für 1 Restabfallbehälter mit 80 Liter, 5 Leerungen des Restabfallbehälters zu 2,43 € / Leerung (zeitanteilige Leistungsgebühr), 6 Leerungen des Bioabfallbehälters mit 80 Liter zu 1,41 € / Leerung (Leistungsgebühr; zeitanteilig).

4

Gegen den genannten Gebührenbescheid legte der Kläger am 28. November 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, das Grundstück sei seit Beginn der Eigentümergemeinschaft vor 15 Jahren an die Abfallentsorgung angeschlossen. Die Aufstellung weiterer Abfallbehälter sei von ihm nicht beantragt worden und auch nicht notwendig. Er sei zusammen mit seinem Miteigentümer gemäß § 1 Abs. 3 Abfallgebührenordnung – AGO – Gesamtschuldner und könne nicht als Einzelschuldner von Abfallgebühren herangezogen werden. Der Abfallgebührenbescheid werde daher auch schon seit Jahren an den Wohnungseigentumsverwalter gesandt.

5

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit dem Kläger am 9. August 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 zurück. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, die Abfallbeseitigungsgebühr sei zu Recht festgesetzt worden. Nach der Abfallwirtschaftssatzung – AWS – der Beklagten seien die privaten Haushaltungen verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen und die Abfälle von der Stadt entsorgen zu lassen. Nach § 4 Abs. 3 AWS sei ein „Grundstück“ im Sinne der AWS ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bilde. Als Regelbeispiel für eine wirtschaftliche Einheit sei in dieser Vorschrift der Fall genannt, dass dem „Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet“ eine Hausnummer zugeteilt sei. So liege der Fall hier. Zwar sei der Kläger nur Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... Diesem Miteigentumsanteil sei jedoch eine eigene Hausnummer zugeteilt, was den Miteigentumsanteil zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der AWS mache und diese dem Anschluss- und Benutzungszwang der Satzung unterwerfe. Dies sei in der Vergangenheit seitens der Beklagten übersehen und im November 2012 durch Aufstellung je eines 80 Liter-Restabfall- und Bioabfallbehälters korrigiert worden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 7 AWS sei dies das Mindestvolumen, das vom Anschlusspflichtigen vorzuhalten sei. Die Höhe der Abfallgebühr sei zutreffend berechnet worden.

6

Soweit der Kläger auf § 1 Abs. 3 AGO verweise, könne er damit nicht durchdringen. Danach seien Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Wie oben ausgeführt, entfielen die festgesetzten Benutzungsgebühren jedoch gerade nicht auf das gemeinsame Grundstück, sondern auf die jeweiligen selbstständigen, mit einer eigenen Hausnummer versehenen wirtschaftlichen Einheiten.

7

Der Kläger hat am 2. September 2014 Klage erhoben und verweist auf seine bisherige Begründung.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid vom 26. November 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 6. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

15

Die Beklagte kann sich für die Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühren nicht auf § 5 Abs. 2 des zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids noch gültigen Landesabfallwirtschaftsgesetzes – LAbfWAG – i.V.m. § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG – i.V.m. § 1 ff. der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Abfallentsorgung (Abfallgebührenordnung) – AGO – stützen. Denn die Voraussetzungen für die Erhebung einer gesonderten Abfallbeseitigungsgebühr für das Anwesen A-Straße 10 in Ludwigshafen sind vorliegend nicht gegeben.

16

Nach den genannten Regelungen erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme ihrer Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren durch den Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 AGO ist Gebührenschuldner derEigentümer des angeschlossenen Grundstücks; bei mehreren Eigentümern sind diese Gebührenschuldner. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AbgabenordnungAO – sind nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AGO die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft Gesamtschuldner der auf ihrgemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren.

17

Die Beklagte ist zwar nicht gehindert, trotz der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (s. § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) den Kläger als Gesamtschuldner für die Abfallbeseitigungsgebühren auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 – 10 B 65/05 –, NJW 2006, 791; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 E 398/13 –, juris). Der Kläger ist nicht nur Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., sondern gleichzeitig Miteigentümer des genannten Grundstücks. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 WEG, wonach Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum ist, zu dem es gehört. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind somit Sondereigentümer der einzelnen Wohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks; sie nehmen die benutzungsgebührenpflichtige gemeindliche Einrichtung Abfallentsorgung in Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 E 398/13 –, juris ).

18

Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend steht es im Ermessen des Gläubigers, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Die Beklagte ist daher grundsätzlich nicht gehindert, die beiden Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe des auf das Grundstück Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen entfallenden vollen Gebührenbetrages heranzuziehen. Die Erfüllung des in Anspruch genommenen Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft wirkt jedoch schuldbefreiend für den anderen Gesamtschuldner (vgl. Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 44 Rn. 16).

19

Vorliegend hat die Beklagte den weiteren Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen, Herrn B, als zustellungsbevollmächtigten Adressaten der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Jahr 2012 bereits als Gesamtschuldner in Höhe von 220,31 € herangezogen. Dieser Betrag beinhaltet eine Jahresgrundgebühr in Höhe von 92,45 € für ein 120 Liter Restabfallbehältnis. Dieses Behältnis ist für die insgesamt sechs Bewohner des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen ausreichend bemessen (s. § 14 AWS: Regelvorhaltevolumen 15 Liter/Einwohner/Woche = 90 Liter). Die Zahlungen von Herrn B hatten schuldbefreiende Wirkung für das gemeinschaftliche Grundstück und damit auch für den Kläger.

20

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 2012 bei der Beklagten keine weiteren Abfallbehältnisse angefordert hatte, war die Beklagte nicht befugt, im November 2012 weitere Forderungen für die Monate November und Dezember 2012 für das Anwesen „A-Straße 10“ in Ludwigshafen zu erheben.

21

Soweit die Beklagte einwendet, Herr B und der Kläger wohnten in zwei eigenständigen Gebäuden mit eigenen Hausnummern und müssten daher abgabenrechtlich so behandelt werden, wie wenn sie auf zwei verschiedenen Grundstücken lebten, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Bei den dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Abfallbeseitigungsgebühren handelt es sich um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren. Zwar sieht das 1996 in Kraft getretene und hier einschlägige Kommunalabgabengesetz keine eindeutige Regelung zum grundstücksbezogenen oder personenbezogenen Charakter einer Benutzungsgebühr vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10314/14.OVG –, juris). Die Beklagte hat sich in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 AGO jedoch für die Grundstücksbezogenheit der Abfallbeseitigungsgebühren entschieden, denn danach ist, wie bereits ausgeführt, „der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks“ Gebührenschuldner. Im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümer Gesamtschuldner der auf ihr „gemeinschaftliches Grundstück“ entfallenden Benutzungsgebühren. Maßgebend für die Gebührenerhebung ist daher das Grundstück.

22

Für das Beitrags- und Gebührenrecht nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, aufgrund dessen die Abfallgebührenordnung der Beklagten erlassen wurde, ist grundsätzlich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts, d. h. der formelle Grundstücksbegriff, entscheidend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2003 – 12 B 10234/03.OVG –, ESOVGRP und Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 10959/10 –, LKRZ 2011, 237; VG Trier, Urteil vom 13. November 2001 – 2 K 215/01.TR –, ESOVGRP). Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GrundbuchordnungGBO –) oder einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer (§ 4 GBO i. V. m. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der GrundbuchordnungGBV – eingetragen ist. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Gebühren – und Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2003 – 12 B 10234/03.OVG –, ESOVGRP und Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 10959/10 –, LKRZ 2011, 237; VG Trier, Urteil vom 13. November 2001 – 2 K 215/01.TR –, ESOVGRP; Sächs. OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris). Unter diesem Blickwinkel ist die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke beispielsweise gerechtfertigt, wenn einzelne, genau bestimmbare Grundstücksteile aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können (vgl. VG Trier, Urteil vom 13. November 2001 – 2 K 215/01.TR –, ESOVGRP).

23

Vorliegend ist ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff nicht angezeigt. Zwar hat die Beklagte in § 4 Abs. 3 AWS den Grundstücksbegriff eigenständig definiert. Danach ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist. Ohne näher darauf einzugehen, ob diese vom formellen Grundstücksbegriff abweichende Definition in § 4 Abs. 3 AWS rechtlich zulässig ist, gilt sie nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut („im Sinne dieser Satzung“) nur für die Abfallwirtschaftssatzung. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt daraus nicht unweigerlich, dass diese Definition auch im Rahmen der Abfallgebührenordnung Anwendung findet. Jedenfalls trifft die Abfallgebührenordnung in § 1 Abs. 3 Satz 3 in Bezug auf die Gebührenschuldnerschaft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine eindeutige (speziellere) Regelung, indem dort ausgeführt wird, dass die WohnungseigentümerGesamtschuldner der auf ihr „gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren sind.

24

§ 1 Abs. 3 Satz 3 AGO knüpft damit an die Regelungen des § 1 WEG an. Nach dessen Abs. 2 ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung folgt für das Wohnungseigentum, dass nicht dieses in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil der einzelnen Wohnungseigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2008 – 2 S 1500/06 –, juris m.w.N.). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2008 – 2 S 1500/06 –, juris; Bay.VGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 B 99.501 –, NVwZ-RR 2004, 145). Die Wohnungseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft.

25

Auch die Regelung des § 7 Abs. 7 KAG spricht dafür, dass grundstücksbezogene Abfallbeseitigungsgebühren im Falle von Wohnungseigentum für das gesamte Buchgrundstück zu erheben sind und nicht ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung auf das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer als selbstständige wirtschaftliche Einheiten abgestellt werden kann. Nach der genannten Vorschrift ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Dies kann nur das Buchgrundstück sein, weil die öffentliche Last im Sinne des § 7 Abs. 7 KAG ein öffentlich-rechtlich begründetes Grundpfandrecht darstellt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris). Sie verpflichtet auch den Grundstückseigentümer, wegen der Gebührenforderung die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO). Eine solche Vollstreckung kann jedoch grundsätzlich nur in das Buchgrundstück als Ganzes, nicht aber in Teilflächen erfolgen. Gemäß § 59 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – erfolgt die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen jedoch ausschließlich Buchgrundstücke sowie die in § 864 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO – näher bezeichneten grundstücksgleichen Rechte und Gegenstände sowie deren (ideelle) Bruchteile, nicht jedoch reale Grundstücksteile. Unter die grundstücksgleichen Rechte im Sinne des § 864 Abs. 1 ZPO ist auch das Wohnungseigentum einzuordnen (s. Eickmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 864 Rn. 19).

26

Für die öffentliche Last gemäß § 7 Abs. 7 KAG gilt nichts anderes als für Grundpfandrechte im Sinne der §§ 1113 ff. Bürgerliches GesetzbuchBGB –, die nur für Buchgrundstücke, nicht aber für deren Teilflächen bestellt werden können (Sächs. OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 1996 – 6 B 93.2355 –, NVwZ-RR 1997, 731, 731). Für Grundpfandrechte im Sinne der §§ 1113 ff. BGB ergibt sich dies u. a. aus § 7 Abs. 1 GBO. Danach ist, wenn ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden soll, diese Teilfläche zunächst abzuschreiben und als selbstständiges Grundstück im Grundbuch einzutragen. Nur bei Dienstbarkeiten ist gemäß § 7 Abs. 2 GBO die Abschreibung nicht zwingend, weil diese Rechte am Rechtsverkehr nicht in dem Maße teilnehmen wie andere dingliche Rechte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 2012 – I-2 Wx 19/12, 2 Wx 19/12 –, juris). Zwar ist die öffentliche Last gemäß § 7 Abs. 7 KAG als Grundpfandrecht im Grundbuch nicht eintragungsfähig (§ 54 GBO). Sie begründet aber ebenso wie Grundpfandrechte im Sinne der §§ 1113 ff. BGB die Pflicht des Eigentümers, die Zwangsvollstreckung in sein Buchgrundstück zu dulden (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris und zur Grundschuld BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 – V ZR 215/09 –, NJW 2011, 451). So wie Grundpfandrechte im Sinne der §§ 1113 ff. BGB nur für Buchgrundstücke bestellt werden können, kann deshalb die öffentliche Last gemäß § 7 Abs. 7 KAG nur für Buchgrundstücke entstehen.

27

Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang auch nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014 geäußerte Auffassung, es bestehe die Notwendigkeit, den Grundstücksbegriff in der städtischen Satzung abweichend vom Begriff des Buchgrundstücks zu definieren, um den Besonderheiten in Wohnungseigentumsanlagen zu begegnen. Die Beklagte, die in § 14 AWS Regelungen getroffen hat über das Vorhalten und Benutzen der Abfallbehältnisse, könnte diese Bestimmung modifizieren und die Zuteilung von Abfallbehältervolumen für ein Grundstück an den dort vorhandenen Haushalten orientieren (vgl. z.B. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung des Landkreises Mayen-Koblenz vom 18. Dezember 2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15. November 2013, https://www.kvmyk.de/kv_myk/ Landkreis%20MYK/Kreisrecht/ Satzung_ Gebuehren_Abfallentsorgung_ab_2014.pdf).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32,94 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.

(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(1) In dem Bestandsverzeichnis ist die Spalte 1 für die Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks bestimmt.

(2) In der Spalte 2 sind die bisherigen laufenden Nummern der Grundstücke anzugeben, aus denen das Grundstück durch Vereinigung, Zuschreibung oder Teilung entstanden ist.

(3a) Die Spalte 3 dient zur Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Hier sind einzutragen:

1.
in Unterspalte a: die Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks, in dem das Grundstück liegt;
2.
in Unterspalte b: die vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstücks innerhalb des in Nummer 1 genannten Bezirks nach den Buchstaben oder Nummern der Karte;
3.
in den Unterspalten c und d: die Bezeichnung des Grundstücks nach den Artikeln oder Nummern der Steuerbücher (Grundsteuermutterrolle, Gebäudesteuerrolle oder ähnliches), sofern solche Bezeichnungen vorhanden sind;
4.
in Unterspalte e: die Wirtschaftsart des Grundstücks und die Lage (Straße, Hausnummer oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung).
Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach der Gebäudesteuerrolle oder einem ähnlichen Buch bestimmte Unterspalte d kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung mit der Maßgabe weggelassen werden, daß die Unterspalte c durch die Buchstaben c/d bezeichnet wird; im Rahmen dieser Änderung kann von den Mustern in der Anlage zu dieser Verfügung abgewichen werden. Ferner kann die Landesjustizverwaltung anordnen, daß die in Nummer 3 bezeichneten Eintragungen unterbleiben.

(3b) Soweit das Grundbuch in Loseblattform mit einer Vordruckgröße von 210 x 297 mm (DIN A4) geführt wird, kann die Landesjustizverwaltung abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 3a) und von den Mustern in der Anlage zu dieser Verfügung anordnen, daß

1.
die Unterspalten a und b der Spalte 3 in der Weise zusammengelegt werden, daß die vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstücks unterhalb der Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks einzutragen ist; die Eintragung der Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung unterbleiben, wenn sie mit der des Grundbuchbezirks übereinstimmt;
2.
die Unterspalten c und d der Spalte 3 weggelassen werden und die für die Eintragung der Wirtschaftsart des Grundstücks und der Lage bestimmte Unterspalte e der Spalte 3 durch den Buchstaben c bezeichnet wird.

(3c) Soweit in besonderen Fällen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ein Grundstück, das nicht im amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist, im Grundbuch eingetragen werden kann, behält es hierbei sein Bewenden.

(4) Besteht ein Grundstück aus mehreren Teilen, die in dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis als selbständige Teile aufgeführt sind (z.B. Katasterparzellen), so kann die in Absatz 3a, Nr. 2 und 3 vorgeschriebene Angabe unterbleiben, soweit dadurch das Grundbuch nach dem Ermessen des Grundbuchamts unübersichtlich werden würde. In diesem Fall müssen jedoch die fehlenden Angaben in einem bei den Grundakten aufzubewahrenden beglaubigten Auszug aus dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis der Grundstücke nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird. Sofern das Verzeichnis vom Grundbuchamt selbst geführt wird, hat dieses das Verzeichnis auf dem laufenden zu halten. Statt der in Absatz 3a Nr. 4 vorgeschriebenen Angabe genügt alsdann die Angabe einer Gesamtbezeichnung (z.B. Landgut). Ab dem 9. Oktober 2013 darf eine Buchung gemäß den Vorschriften dieses Absatzes nicht mehr vorgenommen werden.

(5) Die Spalte 4 enthält die Angaben über die Größe des Grundstücks nach dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis. Besteht ein Grundstück aus mehreren Teilen, die in diesem Verzeichnis als selbständige Teile aufgeführt sind (z.B. Katasterparzellen), so ist die Größe getrennt nach den aus dem Grundbuch ersichtlichen selbständigen Teilen anzugeben; ist das Grundstück nach Maßgabe des Absatzes 4 bezeichnet, so ist die Gesamtgröße anzugeben.

(6) In der Spalte 6 sind einzutragen:

a)
Der Vermerk über die Eintragung des Bestandes des Blattes bei der Anlegung (Zeit der Eintragung, Nummer des bisherigen Blattes usw.);
b)
die Übertragung eines Grundstücks auf das Blatt;
c)
die Vereinigung mehrerer auf dem Blatt eingetragener Grundstücke zu einem Grundstück sowie die Zuschreibung eines solchen Grundstücks zu einem anderen als Bestandteil;
d)
die Vermerke, durch welche bisherige Grundstücksteile als selbständige Grundstücke eingetragen werden, insbesondere im Falle des § 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung, sofern nicht der Teil auf ein anderes Blatt übertragen wird;
e)
die Vermerke über Berichtigungen der Bestandsangaben; eines Vermerks in Spalte 6 bedarf es jedoch nicht, wenn lediglich die in Absatz 3a Nr. 3 für die Unterspalte c vorgeschriebene Angabe nachgetragen oder berichtigt wird.

(7) Die Spalte 8 ist bestimmt für die Abschreibungen, bei denen das Grundstück aus dem Grundbuchblatt ausscheidet.

(8) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Grundstücks zu verweisen.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.

(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.