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| Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.3.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten so Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz zu geben. Der Schriftsatz enthält keine neuen, über das bisherige Vorbringen der Klägerin hinausgehenden Argumente. Die in dem Schriftsatz angesprochenen Themen waren dementsprechend sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
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| Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist, ist unwirksam und kann somit für die Klägerin keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. |
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| Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das mit dem Klageantrag 2 verfolgte Begehren der Klägerin, das ursprünglich auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 5.11.2007 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Anstelle dieser Feststellung wird von der Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten vom 8.11.2010 einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Im Übrigen, d. h. soweit das Verwaltungsgericht über den Klageantrag 1 entschieden hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. |
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| Mit der Änderung ihres Antrags hat die Klägerin auf den Umstand reagiert, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8.11.2010 eine neue Kurtaxesatzung beschlossen hat, die an die Stelle der Satzung vom 5.11.2007 getreten ist. Die neue Satzung stimmt zwar mit der Satzung vom 5.11.2007 - mit Ausnahme des § 11 - inhaltlich überein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der am 8.11.2010 beschlossenen Satzung um eine im Verhältnis zu der Satzung vom 5.11.2007 neue Satzung handelt. § 11 S. 2 der Satzung, in dem es heißt, die Satzung vom 5.11.2007 trete mit dem Inkrafttreten "dieser", d. h. der am 8.11.2008 neu beschlossenen Satzung außer Kraft, lässt daran keinen Zweifel. |
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| Die in der Änderung des Antrags liegende Klageänderung ist sachdienlich. Die gegen die neue Satzung der Beklagten erhobenen Einwendungen der Klägerin ähneln weitgehend den Einwendungen, die sie gegen die frühere Satzung vorgebracht hat. Der Streitstoff ist deshalb im Wesentlichen der Gleiche. Der Klageänderung hat die Beklagte im Übrigen nicht widersprochen, so dass gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 VwGO von ihrer Einwilligung auszugehen ist. Die Klageänderung ist danach zulässig. |
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| Die Klage ist mit dem geänderten Klageantrag zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb mit der sich aus dem Tenor ergebenden, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung berücksichtigenden Maßgabe zurückzuweisen. |
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| 1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung der Beklagten einzuziehen und an die Beklagte abzuführen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zu bejahen. Die Klägerin zählt zwar selbst nicht zu gemäß § 2 KTS kurtaxepflichtigen Personen. Als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs ist sie jedoch verpflichtet, die bei ihr verweilenden Personen an- bzw. abzumelden (§ 7 Abs. 1 KTS) und die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KTS). Sie haftet der Beklagten außerdem für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (§ 9 Abs. 1 S. 2 KTS). § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen. |
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| Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Von einer Umgehung des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll. In einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gewissermaßen um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54). |
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| 2. Die geänderte Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die am 8.11.2010 beschlossene neue Kurtaxesatzung der Beklagten ist unwirksam und kann somit keine Verpflichtung der Klägerin zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe begründen. |
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| a) Die Satzung der Beklagten stützt sich auf § 43 Abs. 1 KAG. Danach können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. |
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| Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.). |
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| In die Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - NVwZ-RR 1999, 266 und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags). |
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| Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997, aaO, zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags; Urt. v. 19.3.1998 - 2 S 669/94 - unveröff.). |
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| b) Die dem Gemeinderat der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechen hinsichtlich ihrer Methodik den genannten Anforderungen. Die Kalkulation für das Jahr 2008 enthält jedoch eine Reihe von inhaltlichen Mängeln. Zum Nachweis, dass der Kostendeckungsgrundsatz bezogen auf dieses Jahr beachtet ist, ist die Kalkulation deshalb nicht geeignet. |
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| Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 kurtaxefähige Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt. Sie rechnet ferner mit 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" pro Jahr. Aus diesen Annahmen ergibt sich ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von 1,75 EUR pro Übernachtung. Der von der Beklagten tatsächlich beschlossene Kurtaxesatz beträgt 1,50 EUR pro Übernachtung. Der Überlegungen der Beklagten, auf denen die Kalkulation beruht, sind jedoch fehlerhaft. Der Senat hält zum einen die von der Beklagten angenommene Zahl von kurtaxrelevanten Übernachtungen für deutlich zu niedrig (unten aa). Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind zum anderen zum Teil nicht oder nicht in dieser Höhe kurtaxefähig (unten bb). Diese Mängel führen zur Nichtigkeit der Satzung (unten cc). |
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| aa) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen im Jahre 2008 von einer Zahl von 610.000 Übernachtungen in Betrieben mit mehr als neun Betten ausgegangen. Die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg weist demgegenüber bezogen auf das Jahr 2008 und die Beklagte 647.545 Übernachtungen in Betrieben mit der genannten Mindestbettenzahl aus. Die Statistik war der Beklagten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses am 8.11.2010 bekannt. Sie hat die Zahl gleichwohl nicht in die Kalkulation übernommen und stattdessen die ihrer früheren Schätzung entsprechende Zahl von 610.000 in die Kalkulation eingestellt. Als Grund dafür hat der Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannt, dass beim Beschluss über die rückwirkend zum 1.1.2008 tretende Satzung so getan werden sollte, als befinde man sich immer noch im Jahre 2008. |
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| Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Unterschied zwischen einer Vorauskalkulation und einer nachträglich vorgenommenen Kalkulation verkannt. Wie ausgeführt, bedarf es beim Erlass einer Kurtaxesatzung einer - im Normalfall auf prognostischen Annahmen beruhenden - Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen kurtaxefähigen Gesamtkosten dem für denselben Zeitraum zu erwartenden, durch die Zahl der voraussichtlichen (kurtaxerelevanten) Übernachtungen bestimmten Kurtaxeaufkommen einander gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Kurtaxesatzung. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die kurtaxefähigen Gesamtkosten oder die Zahl der (kurtaxerelevanten) Übernachtungen feststehen, ist jedoch für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - Juris; BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). |
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| Die Beklagte hätte deshalb an Stelle der von ihr angenommenen Zahl von 610.000 Übernachtungen von der sich in der Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen ausgehen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die - auf den Erhebungen nach dem Beherbergungsstatistikgesetz beruhende - Beherbergungsstatistik nach der dazu erbetenen Auskunft des Statistischen Landesamts keine absolute Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, da sie sich zum einen in dem hier relevanten Zeitraum nur auf Übernachtungen in Betrieben mit mindestens neun feststehenden Betten bzw. auf Campingplätzen mit mindestens drei Stellplätzen für den Durchgangsreiseverkehr bezieht und zum anderen keine vollständige Sicherheit besteht, dass sämtliche der genannten Betriebe und Campingplätze erfasst werden. Ungenauigkeiten können insbesondere durch das Hinzukommen neuer Betriebe entstehen. Die der Beherbergungsstatistik insoweit anhaftenden Unsicherheiten ändern aber nichts daran, dass die dort aufgeführten Zahlen ein wesentlich höheres Maß an Genauigkeit bieten als eine bloße Schätzung auf unbekannter Grundlage. Aus der in der Beherbergungsstatistik genannten Zahl von 647.545 Übernachtungen hätte sich unter Hinzurechnung der von der Beklagten auf 20.000 geschätzten Zahl von Übernachtungen in Betrieben mit weniger als neun Betten eine Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen statt der von der Beklagte angenommenen Gesamtzahl von 630.000 Übernachtungen ergeben. |
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| Die weiteren Berechnungen der Beklagten sind ebenfalls zu beanstanden. Nach der Kalkulation für das Jahr 2008 hat die Beklagte die genannte Zahl von 630.000 Übernachtungen "um die An- und Abreisetage sowie die nach der Satzung gewährten Befreiungen" verringert, die von ihr auf insgesamt 290.000 Übernachtungen veranschlagt werden, und ist so zu einer Zahl von 340.000 "kurtaxrelevanten Übernachtungen" gelangt. Nach den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.9.2011 berücksichtigen diese Berechnungen zum einen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KTS Kinder unter zwölf Jahre von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, und tragen zum anderen den Regelungen in § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 KTS Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 KTS wird von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe erhoben. In § 4 Abs. 2 KTS ist ferner bestimmt, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, auf Antrag für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit werden. Die Zahl der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen im Jahre 2008 wird von der Beklagten auf 190.000 (= 30 % aller Übernachtungen), die Zahl der nur vorübergehend in der Gemeinde arbeiteten Personen und der Tagungsteilnehmer, die lediglich einen Tag in Rust verweilten, auf 100.000 geschätzt. |
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| Eine ausreichende Erklärung dafür, auf welchen Überlegungen die zuletzt genannte Schätzung beruht, ist die Beklagte schuldig geblieben. Für die Schätzung fehlt es deshalb an einer nachvollziehbaren Grundlage. Fest steht zwar, dass auf dem Gelände des Europaparks auch eine größere Zahl von Tagungen und Fernsehproduktionen stattfinden. Es ist ferner einsichtig, dass ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter des Europaparks nur zeitweise dort tätig sein wird und deshalb, sofern es sich dabei um in größerer Entfernung wohnende Personen handelt, in den auf dem Parkgelände befindlichen Hotels oder in Beherbergungsbetrieben außerhalb des Parks untergebracht werden muss. Für die Annahme der Beklagten, dass von den nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen verbleibenden 440.000 Übernachtungen im Jahre 2008 100.000 Übernachtungen auf diesen Personenkreis entfielen, fehlt es jedoch an einer hinreichend plausiblen Erklärung. |
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| Für - an Hand der ihm vorliegenden Informationen - hinreichend plausibel hält der Senat nur eine deutlich niedrigere, ungefähr der Hälfte der von der Beklagten angenommenen Zahl entsprechende Schätzung. Unter Zugrundelegung der oben genannten Gesamtzahl von 667.545 Übernachtungen ergibt sich daraus nach Abzug der auf Kinder unter zwölf Jahre entfallenden Übernachtungen mit dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Prozentsatz von 30 % und weiteren 50.000 Übernachtungen eine Zahl von ungefähr 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen. |
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| Der Umstand, dass nach der Darstellung der Beklagten das im Jahre 2008 tatsächlich erzielte Kurtaxaufkommen nur 505.000 EUR betrug, woraus sich - ausgehend von einem Kurtaxesatz von 1,50 EUR/Übernachtung - eine Zahl von 336.666 kurtaxrelevanten Übernachtungen errechnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das von der Beklagten genannte Kurtaxaufkommen besteht zu einem wesentlichen Teil aus den Einnahmen aus dem mit dem Betreiber des Europaparks geschlossenen Ablösungsvertrag, der nicht die Übernachtungszahl des Jahres 2008, sondern die des Vorjahres zur Grundlage hat und die gleichen "Bereinigungen" dieser Zahl beinhaltet, die die Beklagte im Rahmen ihrer Kalkulation vorgenommen hat. In dem Umstand, dass die sich aus dem tatsächlich erzielten Kurtaxaufkommen ergebende Zahl der kurtaxrelevanten Übernachtungen mit der in der Kalkulation geschätzten Zahl übereinstimmt, kann deshalb kein Beleg für die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten gesehen werden. |
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| bb) Die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2008 leidet ferner daran, dass nicht alle hierbei berücksichtigten Kosten kurtaxefähig sind. |
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| (1) Der größte in die Kalkulation eingestellte Posten besteht in einem Betrag von 396.000 EUR, der auf die sogenannte "Tourist-Info" entfällt. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2011 setzt sich dieser Betrag im Einzelnen aus Personalkosten (260.155 EUR), Raum- und Betriebskosten (33.631 EUR), Kosten für Informationsmaterial (ca. 75.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit (24.800 EUR) sowie einem auf das Kurtaxmanagement entfallenden Teilbetrag von 4.000 EUR zusammen. |
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| Bei der Tourist-Info handelt es sich um eine Informationsstelle für Touristen, die dort Auskunft über Hotels und Ausflugsziele erhalten können. Bei der Tourist-Info können ferner Eintrittskarten für den Europapark und Souvenirs erworben werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Tourist-Info in dem hier zu betrachtenden Jahr 2008 aber auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der ursprünglich von ihr und dem Tourismus Verein Rust e.V. gegründeten Tourismus Rust GmbH zum 31.12.2010 werden diese Aufgaben von einer zweiten, "Tourist Office" genannten Stelle wahrgenommen, deren Träger der Tourismus Verein Rust e.V. bzw. die von diesem als Alleingesellschafter getragene tourist office Rust GmbH ist. |
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| Soweit die "Tourist-Info" als Informationsstelle für Touristen fungiert, handelt es sich um eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG. Die der Beklagte für deren Unterhaltung entstehenden Kosten zählen deshalb zu den kurtaxefähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtung mit den von ihr erfüllten Aufgaben nicht unmittelbar Kur- und Erholungszwecken dient, sondern diese Zwecke nur indirekt fördert, indem sie die Besuchern der Beklagte über das Erholungsangebot informiert. Eine solche nur mittelbare Förderung der in § 43 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Zwecke reicht aus. |
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| Anders verhält es sich dagegen, soweit die "Tourist-Info" in der Zeit bis zum 31.12.2010 auch als eine Art Anlauf- und Beratungsstelle für die in Rust ansässigen Übernachtungsbetriebe tätig geworden ist, da ihre Tätigkeit insoweit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen steht, sondern ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend den Interessen der betreffenden Übernachtungsbetriebe diente. Das schließt es aus, mit Blick auf diese Tätigkeit von einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG zu sprechen. |
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| Von den in die Kalkulation eingestellten Kosten, die auf die „Tourist-Info“ entfallen, kann danach nur ein Teil zu den kurtaxefähigen Aufwendungen gezählt werden. Dies betrifft insbesondere die Personal- sowie die Raum- und Betriebskosten, die aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der „Tourist-Info“ nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten, den oben beschriebene Tätigkeit als Informationsstelle für Touristen betreffenden Teil hätten berücksichtigt werden dürfen. |
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| (2) Für "Gästecardleistungen" hat die Beklagte einen Betrag von 50.000 EUR in die Kalkulation eingestellt. Gemeint sind damit Leistungen, die den Inhabern der Gästekarte (s. dazu § 5 KTS) kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden. Die der Beklagten für diese Leistungen entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin kurtaxefähig, auch wenn die Leistungen nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht werden. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Gössl in: Gössl/Reif, KAG Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 S. 2 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. |
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| Was die zu den "Gästecardleistungen" gehörende kostenlose Zurverfügungstellung der Europapark-Broschüre ("Parkguide") betrifft, ist die Klägerin ferner zu Unrecht der Ansicht, die dafür entstandenen Kosten seien nicht kurtaxefähig, da die Broschüre eine bloße Werbemaßnahme für ein Privatunternehmen sei. Die genannte Broschüre gibt, wie schon ihr Name nahelegt, Aufschluss über die verschiedene Unterhaltungsangebote des Parks und wird nicht kostenlos abgegeben, sondern muss von Besuchern, die nicht im Besitz einer Gästekarte sind, zum Preis von 2 EUR erworben werden. Von einer bloßen Werbebroschüre kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass Träger des Europaparks nicht die Gemeinde, sondern ein Privatunternehmen ist, ist nach den eben gemachten Ausführungen ebenfalls unschädlich. |
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| Die Beklagte hat jedoch nur unvollständige Erklärungen darüber abgegeben, in welcher Höhe ihr durch die verschiedenen "Gästecardleistungen" im Jahre 2008 Kosten entstanden sind. Ob die Kosten den in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR tatsächlich erreicht haben, ist deshalb offen. Im Einzelnen beziffert und belegt hat die Beklagte nur Kosten in Höhe von insgesamt 35.476 EUR, die für die kostenlose Benutzung des Parkplatzes des Europaparks bzw. die ebenfalls kostenlose Zurverfügungstellung des erwähnten Parkführers entstanden seien. Sie hat ferner vorgetragen, dass für die kostenlose Benutzung von Bahn und Bus nach Freiburg 30 EUR/Person aufzuwenden gewesen seien. Den Gesamtbetrag der hierfür angefallenen Kosten im Jahre 2008 haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nur auf ungefähr 1.000 EUR geschätzt. Zu dem in die Kalkulation eingestellten Betrag von 50.000 EUR verbleibt damit eine Differenz von über 13.000 EUR. |
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| (3) Die Kalkulation der Beklagten umfasst ferner einen mit "Beschaffungen/Inventarunterhaltung" beschriebenen Posten von (38.000 EUR minus eines Einwohnerabschlags von 50 % =) 19.000 EUR. Nach den Erläuterungen der Beklagten handelt es dabei um Kosten, die in erster Linie durch die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen verursacht worden seien. Der Betrag umfasse ferner die Aufwendungen für die Anschaffung kleinerer Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und Laubbläser. Mit gärtnerischen Anlagen sind, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt haben, Blumenbeete und Ortsbegrüßungsschilder gemeint. Die betreffenden Maßnahmen stellen sich danach als Maßnahmen zur allgemeinen Ortsbildverschönerung und Attraktivitätssteigerung dar. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind nicht kurtaxefähig, da weder Ortsbegrüßungsschilder noch an einzelnen Stellen vorhandene Beete ohne einen besonderen Erholungswert zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 KAG gerechnet werden können. Ob sich die in Rede stehenden Aufwendungen mit den in die Kalkulation ferner eingestellten Aufwendungen des Bauhofs überschneiden, die sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.2.2012 u.a. auf Ortsbegrüßungsanlagen, Anlagen um das Wassertretbecken sowie gärtnerische Anlagen beziehen, kann deshalb dahinstehen. |
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| cc) Die genannten Mängel der Kalkulation führen zur Nichtigkeit der Satzung. Die Beklagte hat zwar, wie bereits ausgeführt, einen Kurtaxesatz beschlossen, der unter dem von ihr errechneten höchstzulässigen Kurtaxesatz von 1,75 EUR/Übernachtung liegt. Aus einem Fehler bei der Kalkulation des Kurtaxesatzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz geschlossen werden. Zu beachten ist ferner die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, nach der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sind, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die aufgezeigten Mängel der Kalkulation können jedoch auch in Anbetracht dessen nicht als für die Wirksamkeit der Satzung unerheblich angesehen werden. |
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| Die Beklagte hat in ihre Kalkulation für das Jahr 2008 Kosten von insgesamt 596.064 EUR eingestellt, von denen der Senat, wie dargestellt, einen Teil nicht für kurtaxefähig hält. Aus der oben genannten Zahl von 420.000 kurtaxrelevanten Übernachtungen ergibt sich daraus ein höchstzulässiger Kurtaxesatz von weniger als 1,40 EUR/Übernachtung. Von einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung kann danach nicht ausgegangen werden. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt. |
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| Der Antrag der Klägerin ist auf eine umfassende Überprüfung der Kurtaxesatzung der Beklagten auf ihre Gültigkeit gerichtet. Die Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Klägerin hat, wird deshalb mit einem dem in § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Streitwert von 5.000 EUR nur unzureichend erfasst. Der Senat schätzt die Bedeutung stattdessen auf das Doppelte dieses Betrags. |
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| Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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