Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2016 - 2 K 4307/14

published on 28/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Apr. 2016 - 2 K 4307/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Kurtaxe für die Jahre 2013 und 2014, die sich auf insgesamt 260 EUR beläuft.
Er ist Inhaber eines Dauerstandplatzes auf dem Campingplatz „S.“, der teilweise auf Gemarkung der Beklagten liegt. Der Campingplatz ist vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres nutzbar und muss in der übrigen Zeit geräumt werden. Der etwa 70 m² große Standplatz des Klägers befindet sich auf Gemarkung der Beklagten. Der Kläger nutzt den Platz mit einem über 36 Jahre alten Wohnwagen, der weder über einen funktionsfähigen Kühlschrank noch über Heizung, Wasser- oder Abwasseranschluss und Toilette verfügt.
Mit Bescheiden vom 07.06.2013 und vom 24.07.2014 setzte die Beklagte für 2013 bzw. 2014 gegenüber dem Kläger als Inhaber dieses Standplatzes jeweils eine Jahreskurtaxe in Höhe von je 130 EUR fest, im Bescheid von 2014 darüber hinaus auch eine Mahngebühr von 8 EUR aufgrund Nichtzahlung der Kurtaxe 2013.
Der Erhebung der Kurtaxe liegt die „Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe“ (Kurtaxesatzung, nachfolgend KtS) der Beklagten vom 29.11.1993, zuletzt geändert am 17.10.2011, zugrunde. Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen:
§ 1 (Erhebung einer Kurtaxe)
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
[…]
§ 2 (Kurtaxepflichtige)
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 geboten ist.
10 
[…]
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§ 3 (Maßstab und Satz der Kurtaxe)
12 
(1) Die Kurtaxe wird im Zeitraum vom 01. April bis zum 31. Oktober erhoben.
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(2) Sie beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,30 EUR.
14 
[…]
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(5) Inhaber eines Dauerstandplatzes auf einem Campingplatz haben unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts für die innerhalb eines Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen eine pauschale Jahreskurtaxe zu bezahlen. Diese beträgt je Dauerstandplatz 130,00 EUR.
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§ 4 (Befreiung von der Kurtaxe)
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Von der Errichtung einer Kurtaxe sind befreit:
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1. ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als zwei Tage aufhalten (Passanten).
19 
[…]
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§ 6 (Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe)
21 
[…]
22 
(3) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 5 entsteht am 01. Mai jeden Jahres.
23 
[…]
24 
§ 7 (Meldepflicht)
25 
[…]
26 
(6) Die Campingplatz-Betreiber oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, jährlich zu Beginn der Saison die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, welche über die Dauer der Saison einen Dauerstandplatz angemietet haben.
27 
Gegen die oben genannten Bescheide legte der Kläger am 08.07.2013 bzw. 16.08.2014 jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, der Campingplatz sei nur gut halbjährig nutzbar und eine „Jahreskurtaxe“ daher rechtswidrig. Außerdem nutze er die Kurangebote der Beklagten nicht.
28 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2014, zugestellt am 09.10.2014, wies das Landratsamt B. den Widerspruch des Klägers unter Erhebung einer Gebühr von 100 EUR zurück. Am 10.11.2014, einem Montag, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er wendet sich gegen Grund und Höhe der Kurtaxe.
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Zum Grund ist der Kläger zunächst der Auffassung, schon die maßgebliche Satzung sei rechtswidrig. Der Anknüpfungstatbestand für die Erhebung der Kurtaxe sei insgesamt unklar und unbestimmt. Zwar sei die „Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kureinrichtungen“ als solcher genannt, tatsächlich aber nicht maßgeblich. Diese Möglichkeit hätten nämlich auch Tagesgäste, ohne zur Kurtaxe herangezogen zu werden. Solche Ausnahmen zeigten ebenso wie ein Sondertatbestand für Zweitwohnungsnutzer, dass die Abgabepflicht de facto an die Übernachtung anknüpfe, ohne dass dies aus den Bestimmungen klar hervorgehe. Eine Anknüpfung an den Tatbestand der Übernachtung sei für Inhaber von Dauerstellplätzen indes rechtswidrig, weil sie nicht danach differenziere, ob auf den Stellplätzen überhaupt eine Übernachtungsmöglichkeit vorhanden ist und dort tatsächlich übernachtet wird oder nicht. Ein „kahler“ Stellplatz sei – ohne Zubehör – keine (Zweit-)Wohnung, sondern biete lediglich die theoretische Möglichkeit, dort eine Übernachtungsmöglichkeit aufzustellen. Wenn die Übernachtung maßgeblich sei, müsse zumindest eine Wohnung oder eine zu Wohnzwecken geeignete Unterkunft vorhanden sein. Weiterhin sei § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 5 KtS insoweit rechtswidrig, als darin unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts sowie von der Jahreszeit eine pauschale Kurtaxe vorgesehen sei. Diese Bestimmung sei unverhältnismäßig, denn schon ein Aufenthalt von lediglich einem Tag begründe für die Inhaber von Dauerstandplätzen – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Kureinrichtungen – die volle Jahreskurtaxenpflicht. Dies stelle zudem eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Tagesgästen dar, die selbst dann keine Kurtaxe entrichten müssten, wenn sie die Kureinrichtungen der Beklagten nutzten.
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Soweit die Satzung dennoch für rechtmäßig gehalten werde, sei jedenfalls die Erhebung der Kurtaxe ihm gegenüber rechtswidrig. Denn er habe noch nie eine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung bzw. durchgeführte Veranstaltung der Beklagten besucht. Er beabsichtige dies auch nicht, denn er habe einen eigenen Strandzugang zum Bodensee an seinem Stellplatz und benötige deshalb die Einrichtungen der Beklagten nicht.
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Zur Höhe wendet der Kläger ebenfalls ein, die Satzung sei rechtswidrig. Da der Platz in den Wintermonaten geräumt werden müsse, dürfe die Kurtaxe nicht als „Jahreskurtaxe“ für ein volles Jahr erhoben werden, sondern nur für die Zeit der tatsächlichen Nutzbarkeit. Bei „selbstverschuldeten“ rechtlichen Hindernissen an einer ganzjährigen Nutzung (Nutzung einer eigenen Zweitwohnung als Ferienwohnung durch Dritte) halte die Rechtsprechung eine ganzjährige Kurtaxe für rechtswidrig; dies müsse erst recht – wie hier – bei Nutzungsbeschränkungen gelten, die aus Rechtsvorschriften Dritter folgten. Auch müsse nach der Art und Dauer der tatsächlichen Nutzung differenziert werden. Sein Wohnwagen sei angesichts der veralteten Ausstattung keine Wohnung und auch nicht zum Wohnen geeignet, so dass zumindest dem Kläger gegenüber keine Kurtaxe erhoben werden dürfe.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich – sachdienlich gefasst –,
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die Bescheide der Beklagten vom 07. Juni 2013 und vom 24. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts B. vom 06. Oktober 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, die Kurtaxe knüpfe dem Grunde nach an die Möglichkeit an, die zu Kur- und Erholungszwecken von der Gemeinde bereitgestellten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Für die objektive Nutzungsmöglichkeit komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der kurtaxepflichtige Gast diese Einrichtungen nutze. Ebenso wenig komme es auf dessen Motivation an, die Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Es werde lediglich ein Sondervorteil für ortsfremde Personen abgegolten, der ihnen durch die Möglichkeit geboten werde, die Kureinrichtungen zu besuchen. Deshalb seien auch Inhaber von Campingstandplätzen kurtaxepflichtig. Die Höhe der Kurtaxe sei ebenfalls nicht zu beanstanden, sie dürfe für Dauercamper als Jahreskurtaxe pauschaliert werden. Bei einer Nutzungsmöglichkeit von sieben Monaten ergebe die Jahreskurtaxe von 130 EUR einen täglichen Betrag von weniger als 0,65 EUR, also etwa die Hälfte des sonstigen Kurtaxesatzes pro Person und Aufenthaltstag; dies sei verhältnismäßig.
37 
In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Beklagte, der Höhe des Jahresbetrags für Inhaber von Dauerstandplätzen liege eine Typisierung zugrunde. Sie sei bei Festsetzung des Betrags davon ausgegangen, dass ein Dauerstandplatz auf Campingplätzen typischerweise von zwei erwachsenen Personen an durchschnittlich jeweils 50 Tagen pro Saison genutzt werde.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39 
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Kläger bei der Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
40 
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 07.06.2013 und 24.07.2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts B. vom 06.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Die Festsetzung der Kurtaxe in den o. g. Bescheiden gegenüber dem Kläger beruht auf § 43 KAG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS. Gemäß § 2 Abs. 1 KtS sind zunächst alle Personen kurtaxepflichtig, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 KtS geboten ist. Dabei haben gemäß § 3 Abs. 5 KtS Inhaber eines Dauerstandplatzes auf einem Campingplatz unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts für die innerhalb eines Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen eine pauschale Jahreskurtaxe zu bezahlen.
42 
a) Die Regelungen der §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS, deren ordnungsgemäßes Zustandekommen vom Kläger nicht in Frage gestellt und auch sonst nicht zweifelhaft ist, stehen inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie beruhen auf § 43 KAG.
43 
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. Die Kurtaxe ist eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 – 2 S 1418/11 –, Rn. 54, juris). Sie gilt also einen Sondervorteil ab, der ortsfremden Personen durch die o. g. Möglichkeiten geboten wird.
44 
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG wird Kurtaxe von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist.
45 
(1) §§ 1, 2 Abs. 1 KtS stimmen mit diesen Vorgaben inhaltlich überein und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die Kurtaxe danach auch von der Beklagten für die Möglichkeit zur Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers legt insoweit § 2 Abs. 1 KtS – mit der Anknüpfung an Aufenthalt einerseits und Nutzungs- bzw. Teilnahmemöglichkeit andererseits – hinreichend klar und bestimmt sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 43 KAG fest, wer kurtaxepflichtig ist. Die Typisierungs- und Befreiungstatbestände in § 3 Abs. 5 bzw. § 4 KtS (insbesondere für Kurzaufenthalte sogenannter „Passanten“) führen nicht zur Unklarheit dieses Abgabetatbestands oder zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Anknüpfung an den Sachverhalt der „Übernachtung“. Denn diese Tatbestände dienen ersichtlich lediglich der Verwaltungsvereinfachung, ohne dass damit die Abwandlung des Anknüpfungstatbestands bezweckt wäre.
46 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Erhebung von Abgaben typisiert werden darf; dabei liegt eine solche Abstraktion auf das Typische umso näher, wenn die Feststellung, an wie vielen Tagen die einzelnen Abgabepflichtigen sich im Kurgebiet aufhalten, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und beträchtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre und – wie hier – die Abgabe insgesamt keine Höhe erreicht, die auch nur entfernt als unzumutbar bezeichnet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 – VII B 124, 125.75, VII B 124.75, VII B 125.75 –, Rn. 5, juris).
47 
Diese Voraussetzungen treffen nicht nur bei Tagesgästen („Passanten“), sondern gerade auch bei den Inhabern von Dauercamping-Stellplätzen zu. Denn es wäre kaum durchführbar, zumindest aber mit Blick auf die Höhe der Kurtaxe wirtschaftlich nicht vertretbar, die Anzahl, Identität und tatsächliche Aufenthaltsdauer derjenigen die ganze Saison über zu überwachen und festzustellen, die sich auf deren Stellplätzen aufhalten und dadurch die Möglichkeit zur Nutzung der gemeindlichen Kureinrichtungen haben.
48 
Ein abweichender Anknüpfungstatbestand folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass § 3 Abs. 5 KtS nicht nach einer konkreten Aufenthaltsdauer differenziert, sondern unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts eine Pauschale für Inhaber von Dauerstandplätzen vorsieht. Maßgeblich für die Abgabepflicht bleiben gemäß § 2 Abs. 1 KtS weiterhin Aufenthalt und Nutzungsmöglichkeit, denn § 3 Abs. 5 KtS nimmt auf die insoweit „kurtaxenpflichtigen Personen“ Bezug. Lediglich die Dauer des Aufenthalts im Erhebungsgebiet und die Anzahl der Personen werden hier für Daueraufenthalte mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung typisiert (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 4/09 –, Rn. 26, juris).
49 
(2) Gegen eine solche Pauschalierung als Jahreskurtaxe bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (VGH Mannheim, Urteile vom 13.09.1985 – 14 S 2868/84 und 14 S 2528/84 –, abgedruckt bei Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 71. EL. (Oktober 2015), Kap. 92, Nrn. 2.1.0, 2.1.0.0). Die Möglichkeit, die von ortsfremden Personen zu erhebende Kurtaxe gerade auch auf Campingplätzen pauschaliert als Jahresbetrag festzusetzen, ist bereits im Gesetz angelegt (vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 4 KAG). Sie ist darüber hinaus im Vergleich zu sonstigen Gästen, deren Kurtaxepflicht tageweise bemessen wird, und insbesondere auch zu nicht abgabepflichtigen „Passanten“ gerechtfertigt. Denn die Inhaber von Dauerstandplätzen unterscheiden sich bei typisierender Betrachtungsweise schon dadurch grundsätzlich von anderen Gästen, dass sie von vornherein über eine dauerhafte Anlaufstelle für Aufenthalte im Erhebungsgebiet verfügen.
50 
Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalierung vorliegend willkürlich erfolgte. Bei dem Pauschalbetrag für Daueraufenthalte handelt es sich um einen Ersatzmaßstab, der nicht willkürlich gewählt werden darf, sondern nachvollziehbar festzulegen ist. Bei Bestehen eines längerfristigen Nutzungsrechts ist die Pauschale nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu bemessen, an denen sich der Betreffende im Erhebungszeitraum wahrscheinlich im Einzugsgebiet der Abgabe aufhält. Bei der Festlegung der als durchschnittlich angenommenen Aufenthaltsdauer steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu; dabei ist nach der konkreten Lebenserfahrung zu verfahren und zu beachten, dass die Feststellung im Durchschnitt aller vom Ersatzmaßstab erfassten Fälle zutreffend sein muss (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 4/09 –, Rn. 27, juris; Faiss, a. a. O., § 43 KAG Rn. 8).
51 
Diesen Maßstäben wird die Pauschale für einen Dauerstandplatz in § 3 Abs. 5 KtS (noch) gerecht. Sie entspräche mit 130 EUR zwar dem Aufenthalt einer Einzelperson von 100 Tagen in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Tagessatz von 1,30 EUR pro Person erhoben wird (§ 3 Abs. 2 KtS), während die Pauschale gemäß § 3 Abs. 5 KtS die Nutzungsmöglichkeiten füralle innerhalb des Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen abgilt. Bei einer Belegung mit durchschnittlich zwei erwachsenen Personen errechnet sich eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 50 Tagen, die im eröffneten Nutzungszeitraum nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht willkürlich erscheint und daher den durch eine Typisierung von der Beklagten ausfüllbaren Spielraum noch nicht überschreitet (ebenso für eine Aufenthaltsdauer von 50 Tagen VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.1985 – 14 S 2528/84 –, a. a. O.).
52 
(3) Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu sonstigen Gästen, deren Kurtaxe tageweise bemessen wird, liegt nicht vor. Kann die Beklagte nach dem oben Gesagten nämlich je Stellplatz davon ausgehen, dass sich pro Saison durchschnittlich zwei Erwachsene an 50 Tagen im Kurgebiet aufhalten werden, dann entfällt von vornherein ein Verstoß gegen Art. 3 GG im Verhältnis zu Kurgästen, deren Abgabe nach dem Tagessatz berechnet wird; denn jedenfalls typischerweise – und die Typisierung ist hier nach dem bereits Ausgeführten zulässig – ist die Kurabgabe gleich hoch (vgl. zu dieser Überlegung BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 – VII B 124, 125.75, VII B 124.75, VII B 125.75 –, Rn. 6, juris).
53 
(4) In der Notwendigkeit zur Typisierung und Vereinfachung liegt zugleich auch der sachlich rechtfertigende Grund dafür, dass Passanten und etwa Inhaber von Dauerstandplätzen auf einem Campingplatz ungleich behandelt werden. Zum einen unterscheiden sich schon die jeweiligen Sachverhalte wesentlich, denn anders als Passanten verfügen Inhaber von Dauercamping-Standplätzen von vornherein über eine dauerhafte Anlaufstelle für Aufenthalte im Gebiet der Beklagten. Dies rechtfertigt es, bei Inhabern von Dauercamping-Standplätzen typisierend von mehreren Personen, häufigeren Aufenthalten und längerer Aufenthaltsdauer auszugehen. Zum anderen stünde der Verwaltungsaufwand zur Erfassung von Passanten außer Verhältnis zur Dauer ihres (Kurz-)Aufenthalts und der dabei anfallenden Kurtaxe – anders als bei Inhabern von Dauercamping-Standplätzen im Verhältnis zur pauschalierten Anzahl der Besucher und der Dauer ihres Aufenthalts.
54 
(5) Soweit der Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz darauf abstellt, dass die Satzung nicht nach der tatsächlichen Nutzung von Kureinrichtungen bei Dauerstandplatz-Inhabern und Tagesgästen differenziere, dringt er damit ebenfalls nicht durch.
55 
Denn auf die tatsächliche Nutzung kommt es nach dem gesetzlichen Anknüpfungstatbestand nicht an. Wie oben dargestellt und in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1 KtS festgeschrieben, knüpft der Tatbestand ausschließlich am objektiven Kriterium der Nutzungsmöglichkeit an. Ebenso wenig wie die Erhebung eines Beitrags nach § 10 Abs. 1 KAG, dem die Kurtaxe ähnlich ist, den Willen des Einzelnen zum Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Einrichtung voraussetzt, kommt es für das Entstehen der Kurtaxepflicht und die Bemessung dieser Abgabe auf den Willen oder die Motivation des Gastes an, die Kur- und Erholungsangebote der Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es für die Bemessung der Abgabe unerheblich ist, ob der Einzelne die ihm gebotene Gelegenheit, die Kurveranstaltungen zu besuchen, wahrnimmt oder nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 1992 – 14 S 249/90 –, Rn. 25, juris, m. w. N.). Unabhängig vom Vorhalten eigener Einrichtungen haben auch Campingplatznutzer die Möglichkeit, die Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde in gleicher Weise zu nutzen wie ein sonstiger Ortsfremder (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 1992 – 14 S 249/90 –, Rn. 26, juris).
56 
Kommt es aber nicht darauf an, ob der Einzelne die ihm gebotene Gelegenheit, die Kurveranstaltungen zu besuchen, wahrnimmt oder nicht, so lässt sich mit dem Argument, dass der Kläger als Dauerstandplatz-Inhaber die Einrichtungen der Beklagten nicht nutze oder nicht zu nutzen beabsichtige, andere Gäste hingegen schon, eine rechtfertigungsbedürftige Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht begründen. Einer Differenzierung bedarf es insoweit nicht, weil gleichermaßen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und -veranstaltungen eröffnet ist.
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(6) Schließlich überzeugt es nicht, wenn der Kläger argumentiert, die Satzung differenziere zu Unrecht nicht danach, ob auf den jeweiligen Stellplätzen eine Übernachtungsmöglichkeit vorhanden sei oder nicht. Denn dabei legt er lediglich seine – wie gezeigt unzutreffende – Annahme zugrunde, die Satzung mache die Kurtaxepflicht von der „Übernachtung“ abhängig. Die Kurtaxepflicht knüpft demgegenüber aber an den Aufenthalt und der Möglichkeit zur Nutzung der Kureinrichtungen an, wobei die Anzahl der Gäste und deren Aufenthaltsdauer bei Dauerstandplatz-Inhabern pauschaliert wird. Auf eine tatsächliche Übernachtungsmöglichkeit, das Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten (Unterkunft oder Wohnung) oder die Eignung des Standplatzes oder auch des konkreten Wohnwagens zum Übernachten im Einzelfall kommt es nach alledem nicht an. Zudem dient ein Campingstellplatz typischerweise dazu, hier eine Möglichkeit für häufige, auch mehrtägige Aufenthalte einzurichten. Auch insoweit ist eine typisierende Betrachtungsweise, die gerade für Campingplätze im Gesetz bereits angelegt ist (s. o.), nicht zu beanstanden.
58 
Nach alledem sind die hier maßgeblichen Bestimmungen der Kurtaxesatzung zur Festsetzung der Jahreskurtaxe für Inhaber eines Dauerstandplatzes auf Campingplätzen nach Grund und Höhe rechtmäßig.
59 
b) Dies gilt ebenso auch für die Erhebung der Kurtaxe gegenüber dem Kläger in den beiden angefochtenen Bescheiden. Der Kläger war in den Jahren 2013 und 2014 Inhaber eines Dauercamping-Standplatzes auf Gemarkung der Beklagten, ohne deren Einwohner zu sein. Damit erfüllte er die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS und war deshalb kurtaxepflichtig in Höhe von 130 EUR pro Jahr.
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(1) Dem Grunde nach ist die Erhebung einer derartigen Pauschale für Inhaber von Dauercamping-Stellplätzen, wie gezeigt, zulässig. Auf die tatsächliche Nutzung der Kureinrichtungen oder die Nutzungsabsicht kommt es nicht an. Soweit der Kläger seiner Kurtaxepflicht noch entgegen hält, sein Wohnwagen sei nicht zum Übernachten geeignet, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Denn nicht die Übernachtung, sondern der Aufenthalt im Gebiet der Beklagten und die daraus folgende Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen begründen die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe. Auch in tatsächlicher Hinsicht widerlegt die Behauptung des Klägers, sein Wohnwagen sei nicht auf Übernachtungen ausgelegt, nicht die typisierende Annahme der Beklagten, dass sich an durchschnittlich 50 Tagen pro Saison zwei Erwachsene auf dem betreffenden Stellplatz aufhalten. Eine solche Aufenthaltsdauer dürfte zwar regelmäßig auch Übernachtungen voraussetzen. Die Möglichkeit zur Übernachtung kann sich aber auch daraus ergeben, dass neben der ggfls. kargen Ausstattung des eigenen Stellplatzes auch sonstige Einrichtungen eines Campingplatzes (sanitäre Anlagen, Imbiss etc.) in Anspruch genommen werden. Ob die von der Beklagten vorgenommene Typisierung für Inhaber von Dauerstellplätzen im Einzelfall überhaupt – vergleichbar einer gesetzlichen Vermutung – widerlegbar ist, kann deshalb dahin stehen.
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(2) Schließlich schuldete der Kläger die Kurtaxe für beide Jahre jeweils in Höhe des vollen Betrages.
62 
Sein Argument, er schulde jeweils nur einen anteiligen Jahresbetrag, weil der Campingplatz nur vom 1. April bis 31. Oktober nutzbar ist, geht von unzutreffenden Annahmen aus und überzeugt im Ergebnis nicht. So ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang der Kurtaxesatzung, dass mit dem Begriff „pauschale Jahreskurtaxe“ in § 3 Abs. 5 KtS keine Kurtaxe für das Kalenderjahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) gemeint ist, sondern eine Kurtaxe für die jeweilige Saison. Gemäß § 3 Abs. 1 KtS wird die Kurtaxe nämlich „im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erhoben“; nur in diesem Zeitraum entsteht also überhaupt eine Kurtaxepflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 KtS. Auf diese Bestimmung nimmt § 3 Abs. 5 KtS Bezug, indem dort auf die „kurtaxepflichtigen Personen“ verwiesen wird, für die eine pauschalierte Kurtaxe zu entrichten ist. Die „Jahreskurtaxe“ gilt demnach alle Kurtaxepflichten pauschal mit 130 EUR ab, die vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Jahres auf dem betreffenden Stellplatz anfallen. Dementsprechend entsteht die Pflicht zur Zahlung der Jahreskurtaxe in den Fällen des § 3 Abs. 5 KtS auch nicht bereits am 1. Januar, sondern erst am 1. Mai jeden Jahres (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KtS). Der Begriff „Jahr“ dient damit ausschließlich der Bezugnahme auf das jeweilige Erhebungsjahr, in dem die Kurtaxepflicht entsteht, ohne sie über die Saison hinaus auszudehnen.
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Im Ergebnis deckt sich der Zeitraum, für den die jährlich pauschalierte „Jahreskurtaxe“ nach § 3 Abs. 5 KtS erhoben wird, mit dem Zeitraum, in dem der Camping-Stellplatz nutzbar ist. Nachdem für die darüber hinaus gehenden Zeiträume im Winter schon von vornherein keine Kurtaxe erhoben wird, kommt eine anteilige Reduzierung um diese Zeiträume im Sinne des Klägers nicht in Betracht.
64 
Dies gilt erst recht deshalb, weil dem Kläger die Nutzung seines Dauercamping-Standplatzes während des gesamten kurtaxepflichtigen Zeitraums auch rechtlich wie tatsächlich möglich war. Der Stellplatz stand ihm überdies über einen weit längeren Zeitraum zur Verfügung, als die Beklagte (mit 50 Tagen Aufenthalt pro Saison) bei der Pauschalierung zugrunde gelegt hat. Nur darauf kommt es insoweit an, denn damit traf die Prognose der Beklagten auf den vorliegenden Fall zu. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von der vom Kläger angeführten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.06.2009 – 2 LB 4/09 –, juris). Dort war der Satzungsgeber nämlich bei der Festsetzung der Höhe der Jahreskurabgabe für Inhaber von Ferienwohnungen typisierend von einer Aufenthaltsdauer von 28 Tagen ausgegangen. Den Klägern war es demgegenüber von vornherein unmöglich, diese Aufenthaltsdauer zu erreichen, weil sie lediglich über einen Miteigentumsanteil an der betreffenden Ferienwohnung verfügten, der zu deren Nutzung im Umfang von jährlich 21 Tagen berechtigte. Damit unterschritt die rechtlich mögliche Nutzungsdauer die typisierte Nutzungsdauer, die der Satzungsgeber seiner Kalkulation der Jahresabgabe zugrunde gelegt hatte. Vorliegend stehen hingegen sieben Monate Nutzungsmöglichkeit einer typisierten Aufenthaltsdauer von 50 Tagen gegenüber, so dass die Argumentation des OVG Schleswig-Holstein nicht für eine Reduzierung der Kurtaxepflicht ins Feld geführt werden kann.
65 
2. Die Festsetzung der Mahngebühr beruht auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG, 240 AO und ist vom Kläger weder gesondert angegriffen worden noch sonst rechtlich zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kosten- und Gebührenentscheidung im Widerspruchsverfahren.
66 
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
67 
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

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I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Kläger bei der Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
40 
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 07.06.2013 und 24.07.2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts B. vom 06.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Die Festsetzung der Kurtaxe in den o. g. Bescheiden gegenüber dem Kläger beruht auf § 43 KAG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS. Gemäß § 2 Abs. 1 KtS sind zunächst alle Personen kurtaxepflichtig, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 KtS geboten ist. Dabei haben gemäß § 3 Abs. 5 KtS Inhaber eines Dauerstandplatzes auf einem Campingplatz unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts für die innerhalb eines Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen eine pauschale Jahreskurtaxe zu bezahlen.
42 
a) Die Regelungen der §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS, deren ordnungsgemäßes Zustandekommen vom Kläger nicht in Frage gestellt und auch sonst nicht zweifelhaft ist, stehen inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie beruhen auf § 43 KAG.
43 
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. Die Kurtaxe ist eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 – 2 S 1418/11 –, Rn. 54, juris). Sie gilt also einen Sondervorteil ab, der ortsfremden Personen durch die o. g. Möglichkeiten geboten wird.
44 
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG wird Kurtaxe von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist.
45 
(1) §§ 1, 2 Abs. 1 KtS stimmen mit diesen Vorgaben inhaltlich überein und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die Kurtaxe danach auch von der Beklagten für die Möglichkeit zur Nutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers legt insoweit § 2 Abs. 1 KtS – mit der Anknüpfung an Aufenthalt einerseits und Nutzungs- bzw. Teilnahmemöglichkeit andererseits – hinreichend klar und bestimmt sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 43 KAG fest, wer kurtaxepflichtig ist. Die Typisierungs- und Befreiungstatbestände in § 3 Abs. 5 bzw. § 4 KtS (insbesondere für Kurzaufenthalte sogenannter „Passanten“) führen nicht zur Unklarheit dieses Abgabetatbestands oder zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Anknüpfung an den Sachverhalt der „Übernachtung“. Denn diese Tatbestände dienen ersichtlich lediglich der Verwaltungsvereinfachung, ohne dass damit die Abwandlung des Anknüpfungstatbestands bezweckt wäre.
46 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Erhebung von Abgaben typisiert werden darf; dabei liegt eine solche Abstraktion auf das Typische umso näher, wenn die Feststellung, an wie vielen Tagen die einzelnen Abgabepflichtigen sich im Kurgebiet aufhalten, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und beträchtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre und – wie hier – die Abgabe insgesamt keine Höhe erreicht, die auch nur entfernt als unzumutbar bezeichnet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 – VII B 124, 125.75, VII B 124.75, VII B 125.75 –, Rn. 5, juris).
47 
Diese Voraussetzungen treffen nicht nur bei Tagesgästen („Passanten“), sondern gerade auch bei den Inhabern von Dauercamping-Stellplätzen zu. Denn es wäre kaum durchführbar, zumindest aber mit Blick auf die Höhe der Kurtaxe wirtschaftlich nicht vertretbar, die Anzahl, Identität und tatsächliche Aufenthaltsdauer derjenigen die ganze Saison über zu überwachen und festzustellen, die sich auf deren Stellplätzen aufhalten und dadurch die Möglichkeit zur Nutzung der gemeindlichen Kureinrichtungen haben.
48 
Ein abweichender Anknüpfungstatbestand folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass § 3 Abs. 5 KtS nicht nach einer konkreten Aufenthaltsdauer differenziert, sondern unabhängig von der Personenzahl, Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts eine Pauschale für Inhaber von Dauerstandplätzen vorsieht. Maßgeblich für die Abgabepflicht bleiben gemäß § 2 Abs. 1 KtS weiterhin Aufenthalt und Nutzungsmöglichkeit, denn § 3 Abs. 5 KtS nimmt auf die insoweit „kurtaxenpflichtigen Personen“ Bezug. Lediglich die Dauer des Aufenthalts im Erhebungsgebiet und die Anzahl der Personen werden hier für Daueraufenthalte mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung typisiert (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 4/09 –, Rn. 26, juris).
49 
(2) Gegen eine solche Pauschalierung als Jahreskurtaxe bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (VGH Mannheim, Urteile vom 13.09.1985 – 14 S 2868/84 und 14 S 2528/84 –, abgedruckt bei Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 71. EL. (Oktober 2015), Kap. 92, Nrn. 2.1.0, 2.1.0.0). Die Möglichkeit, die von ortsfremden Personen zu erhebende Kurtaxe gerade auch auf Campingplätzen pauschaliert als Jahresbetrag festzusetzen, ist bereits im Gesetz angelegt (vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 4 KAG). Sie ist darüber hinaus im Vergleich zu sonstigen Gästen, deren Kurtaxepflicht tageweise bemessen wird, und insbesondere auch zu nicht abgabepflichtigen „Passanten“ gerechtfertigt. Denn die Inhaber von Dauerstandplätzen unterscheiden sich bei typisierender Betrachtungsweise schon dadurch grundsätzlich von anderen Gästen, dass sie von vornherein über eine dauerhafte Anlaufstelle für Aufenthalte im Erhebungsgebiet verfügen.
50 
Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalierung vorliegend willkürlich erfolgte. Bei dem Pauschalbetrag für Daueraufenthalte handelt es sich um einen Ersatzmaßstab, der nicht willkürlich gewählt werden darf, sondern nachvollziehbar festzulegen ist. Bei Bestehen eines längerfristigen Nutzungsrechts ist die Pauschale nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu bemessen, an denen sich der Betreffende im Erhebungszeitraum wahrscheinlich im Einzugsgebiet der Abgabe aufhält. Bei der Festlegung der als durchschnittlich angenommenen Aufenthaltsdauer steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu; dabei ist nach der konkreten Lebenserfahrung zu verfahren und zu beachten, dass die Feststellung im Durchschnitt aller vom Ersatzmaßstab erfassten Fälle zutreffend sein muss (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 4/09 –, Rn. 27, juris; Faiss, a. a. O., § 43 KAG Rn. 8).
51 
Diesen Maßstäben wird die Pauschale für einen Dauerstandplatz in § 3 Abs. 5 KtS (noch) gerecht. Sie entspräche mit 130 EUR zwar dem Aufenthalt einer Einzelperson von 100 Tagen in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Tagessatz von 1,30 EUR pro Person erhoben wird (§ 3 Abs. 2 KtS), während die Pauschale gemäß § 3 Abs. 5 KtS die Nutzungsmöglichkeiten füralle innerhalb des Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen abgilt. Bei einer Belegung mit durchschnittlich zwei erwachsenen Personen errechnet sich eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 50 Tagen, die im eröffneten Nutzungszeitraum nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht willkürlich erscheint und daher den durch eine Typisierung von der Beklagten ausfüllbaren Spielraum noch nicht überschreitet (ebenso für eine Aufenthaltsdauer von 50 Tagen VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.1985 – 14 S 2528/84 –, a. a. O.).
52 
(3) Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu sonstigen Gästen, deren Kurtaxe tageweise bemessen wird, liegt nicht vor. Kann die Beklagte nach dem oben Gesagten nämlich je Stellplatz davon ausgehen, dass sich pro Saison durchschnittlich zwei Erwachsene an 50 Tagen im Kurgebiet aufhalten werden, dann entfällt von vornherein ein Verstoß gegen Art. 3 GG im Verhältnis zu Kurgästen, deren Abgabe nach dem Tagessatz berechnet wird; denn jedenfalls typischerweise – und die Typisierung ist hier nach dem bereits Ausgeführten zulässig – ist die Kurabgabe gleich hoch (vgl. zu dieser Überlegung BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 – VII B 124, 125.75, VII B 124.75, VII B 125.75 –, Rn. 6, juris).
53 
(4) In der Notwendigkeit zur Typisierung und Vereinfachung liegt zugleich auch der sachlich rechtfertigende Grund dafür, dass Passanten und etwa Inhaber von Dauerstandplätzen auf einem Campingplatz ungleich behandelt werden. Zum einen unterscheiden sich schon die jeweiligen Sachverhalte wesentlich, denn anders als Passanten verfügen Inhaber von Dauercamping-Standplätzen von vornherein über eine dauerhafte Anlaufstelle für Aufenthalte im Gebiet der Beklagten. Dies rechtfertigt es, bei Inhabern von Dauercamping-Standplätzen typisierend von mehreren Personen, häufigeren Aufenthalten und längerer Aufenthaltsdauer auszugehen. Zum anderen stünde der Verwaltungsaufwand zur Erfassung von Passanten außer Verhältnis zur Dauer ihres (Kurz-)Aufenthalts und der dabei anfallenden Kurtaxe – anders als bei Inhabern von Dauercamping-Standplätzen im Verhältnis zur pauschalierten Anzahl der Besucher und der Dauer ihres Aufenthalts.
54 
(5) Soweit der Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz darauf abstellt, dass die Satzung nicht nach der tatsächlichen Nutzung von Kureinrichtungen bei Dauerstandplatz-Inhabern und Tagesgästen differenziere, dringt er damit ebenfalls nicht durch.
55 
Denn auf die tatsächliche Nutzung kommt es nach dem gesetzlichen Anknüpfungstatbestand nicht an. Wie oben dargestellt und in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1 KtS festgeschrieben, knüpft der Tatbestand ausschließlich am objektiven Kriterium der Nutzungsmöglichkeit an. Ebenso wenig wie die Erhebung eines Beitrags nach § 10 Abs. 1 KAG, dem die Kurtaxe ähnlich ist, den Willen des Einzelnen zum Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Einrichtung voraussetzt, kommt es für das Entstehen der Kurtaxepflicht und die Bemessung dieser Abgabe auf den Willen oder die Motivation des Gastes an, die Kur- und Erholungsangebote der Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es für die Bemessung der Abgabe unerheblich ist, ob der Einzelne die ihm gebotene Gelegenheit, die Kurveranstaltungen zu besuchen, wahrnimmt oder nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 1992 – 14 S 249/90 –, Rn. 25, juris, m. w. N.). Unabhängig vom Vorhalten eigener Einrichtungen haben auch Campingplatznutzer die Möglichkeit, die Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde in gleicher Weise zu nutzen wie ein sonstiger Ortsfremder (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 1992 – 14 S 249/90 –, Rn. 26, juris).
56 
Kommt es aber nicht darauf an, ob der Einzelne die ihm gebotene Gelegenheit, die Kurveranstaltungen zu besuchen, wahrnimmt oder nicht, so lässt sich mit dem Argument, dass der Kläger als Dauerstandplatz-Inhaber die Einrichtungen der Beklagten nicht nutze oder nicht zu nutzen beabsichtige, andere Gäste hingegen schon, eine rechtfertigungsbedürftige Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht begründen. Einer Differenzierung bedarf es insoweit nicht, weil gleichermaßen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und -veranstaltungen eröffnet ist.
57 
(6) Schließlich überzeugt es nicht, wenn der Kläger argumentiert, die Satzung differenziere zu Unrecht nicht danach, ob auf den jeweiligen Stellplätzen eine Übernachtungsmöglichkeit vorhanden sei oder nicht. Denn dabei legt er lediglich seine – wie gezeigt unzutreffende – Annahme zugrunde, die Satzung mache die Kurtaxepflicht von der „Übernachtung“ abhängig. Die Kurtaxepflicht knüpft demgegenüber aber an den Aufenthalt und der Möglichkeit zur Nutzung der Kureinrichtungen an, wobei die Anzahl der Gäste und deren Aufenthaltsdauer bei Dauerstandplatz-Inhabern pauschaliert wird. Auf eine tatsächliche Übernachtungsmöglichkeit, das Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten (Unterkunft oder Wohnung) oder die Eignung des Standplatzes oder auch des konkreten Wohnwagens zum Übernachten im Einzelfall kommt es nach alledem nicht an. Zudem dient ein Campingstellplatz typischerweise dazu, hier eine Möglichkeit für häufige, auch mehrtägige Aufenthalte einzurichten. Auch insoweit ist eine typisierende Betrachtungsweise, die gerade für Campingplätze im Gesetz bereits angelegt ist (s. o.), nicht zu beanstanden.
58 
Nach alledem sind die hier maßgeblichen Bestimmungen der Kurtaxesatzung zur Festsetzung der Jahreskurtaxe für Inhaber eines Dauerstandplatzes auf Campingplätzen nach Grund und Höhe rechtmäßig.
59 
b) Dies gilt ebenso auch für die Erhebung der Kurtaxe gegenüber dem Kläger in den beiden angefochtenen Bescheiden. Der Kläger war in den Jahren 2013 und 2014 Inhaber eines Dauercamping-Standplatzes auf Gemarkung der Beklagten, ohne deren Einwohner zu sein. Damit erfüllte er die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5 KtS und war deshalb kurtaxepflichtig in Höhe von 130 EUR pro Jahr.
60 
(1) Dem Grunde nach ist die Erhebung einer derartigen Pauschale für Inhaber von Dauercamping-Stellplätzen, wie gezeigt, zulässig. Auf die tatsächliche Nutzung der Kureinrichtungen oder die Nutzungsabsicht kommt es nicht an. Soweit der Kläger seiner Kurtaxepflicht noch entgegen hält, sein Wohnwagen sei nicht zum Übernachten geeignet, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Denn nicht die Übernachtung, sondern der Aufenthalt im Gebiet der Beklagten und die daraus folgende Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen begründen die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe. Auch in tatsächlicher Hinsicht widerlegt die Behauptung des Klägers, sein Wohnwagen sei nicht auf Übernachtungen ausgelegt, nicht die typisierende Annahme der Beklagten, dass sich an durchschnittlich 50 Tagen pro Saison zwei Erwachsene auf dem betreffenden Stellplatz aufhalten. Eine solche Aufenthaltsdauer dürfte zwar regelmäßig auch Übernachtungen voraussetzen. Die Möglichkeit zur Übernachtung kann sich aber auch daraus ergeben, dass neben der ggfls. kargen Ausstattung des eigenen Stellplatzes auch sonstige Einrichtungen eines Campingplatzes (sanitäre Anlagen, Imbiss etc.) in Anspruch genommen werden. Ob die von der Beklagten vorgenommene Typisierung für Inhaber von Dauerstellplätzen im Einzelfall überhaupt – vergleichbar einer gesetzlichen Vermutung – widerlegbar ist, kann deshalb dahin stehen.
61 
(2) Schließlich schuldete der Kläger die Kurtaxe für beide Jahre jeweils in Höhe des vollen Betrages.
62 
Sein Argument, er schulde jeweils nur einen anteiligen Jahresbetrag, weil der Campingplatz nur vom 1. April bis 31. Oktober nutzbar ist, geht von unzutreffenden Annahmen aus und überzeugt im Ergebnis nicht. So ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang der Kurtaxesatzung, dass mit dem Begriff „pauschale Jahreskurtaxe“ in § 3 Abs. 5 KtS keine Kurtaxe für das Kalenderjahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) gemeint ist, sondern eine Kurtaxe für die jeweilige Saison. Gemäß § 3 Abs. 1 KtS wird die Kurtaxe nämlich „im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erhoben“; nur in diesem Zeitraum entsteht also überhaupt eine Kurtaxepflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 KtS. Auf diese Bestimmung nimmt § 3 Abs. 5 KtS Bezug, indem dort auf die „kurtaxepflichtigen Personen“ verwiesen wird, für die eine pauschalierte Kurtaxe zu entrichten ist. Die „Jahreskurtaxe“ gilt demnach alle Kurtaxepflichten pauschal mit 130 EUR ab, die vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Jahres auf dem betreffenden Stellplatz anfallen. Dementsprechend entsteht die Pflicht zur Zahlung der Jahreskurtaxe in den Fällen des § 3 Abs. 5 KtS auch nicht bereits am 1. Januar, sondern erst am 1. Mai jeden Jahres (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KtS). Der Begriff „Jahr“ dient damit ausschließlich der Bezugnahme auf das jeweilige Erhebungsjahr, in dem die Kurtaxepflicht entsteht, ohne sie über die Saison hinaus auszudehnen.
63 
Im Ergebnis deckt sich der Zeitraum, für den die jährlich pauschalierte „Jahreskurtaxe“ nach § 3 Abs. 5 KtS erhoben wird, mit dem Zeitraum, in dem der Camping-Stellplatz nutzbar ist. Nachdem für die darüber hinaus gehenden Zeiträume im Winter schon von vornherein keine Kurtaxe erhoben wird, kommt eine anteilige Reduzierung um diese Zeiträume im Sinne des Klägers nicht in Betracht.
64 
Dies gilt erst recht deshalb, weil dem Kläger die Nutzung seines Dauercamping-Standplatzes während des gesamten kurtaxepflichtigen Zeitraums auch rechtlich wie tatsächlich möglich war. Der Stellplatz stand ihm überdies über einen weit längeren Zeitraum zur Verfügung, als die Beklagte (mit 50 Tagen Aufenthalt pro Saison) bei der Pauschalierung zugrunde gelegt hat. Nur darauf kommt es insoweit an, denn damit traf die Prognose der Beklagten auf den vorliegenden Fall zu. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von der vom Kläger angeführten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.06.2009 – 2 LB 4/09 –, juris). Dort war der Satzungsgeber nämlich bei der Festsetzung der Höhe der Jahreskurabgabe für Inhaber von Ferienwohnungen typisierend von einer Aufenthaltsdauer von 28 Tagen ausgegangen. Den Klägern war es demgegenüber von vornherein unmöglich, diese Aufenthaltsdauer zu erreichen, weil sie lediglich über einen Miteigentumsanteil an der betreffenden Ferienwohnung verfügten, der zu deren Nutzung im Umfang von jährlich 21 Tagen berechtigte. Damit unterschritt die rechtlich mögliche Nutzungsdauer die typisierte Nutzungsdauer, die der Satzungsgeber seiner Kalkulation der Jahresabgabe zugrunde gelegt hatte. Vorliegend stehen hingegen sieben Monate Nutzungsmöglichkeit einer typisierten Aufenthaltsdauer von 50 Tagen gegenüber, so dass die Argumentation des OVG Schleswig-Holstein nicht für eine Reduzierung der Kurtaxepflicht ins Feld geführt werden kann.
65 
2. Die Festsetzung der Mahngebühr beruht auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG, 240 AO und ist vom Kläger weder gesondert angegriffen worden noch sonst rechtlich zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kosten- und Gebührenentscheidung im Widerspruchsverfahren.
66 
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
67 
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
68 
Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/03/2012 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.