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| Die auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützten Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. |
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| In der Gemeinderatssitzung vom 13.12.2010 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die für die Gebührenhöhe maßgebliche Bestimmung in § 41 der Abwassersatzung der Beklagten vom 15.12.2008 - AbwS - mit Wirkung zum 1.1.2011 wie folgt zu fassen: |
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| § 41 Höhe der Abwassergebühren |
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| (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 37 Abs. 1) beträgt je m³ Abwasser 2,86 EUR. |
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| (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 2) beträgt je m² der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,42 EUR. |
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| Dem Satzungsbeschluss lag eine (prognostische) Kalkulation vom November 2010 zugrunde. |
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| In seiner Sitzung vom 23.1.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten „zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten" im Hinblick auf den im Jahr 2006 nicht vollständig erfolgten Ausgleich für das Ergebnis des Jahres 2001 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 53.736,77 EUR „auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" im Veranlagungszeitraum 2011 nachträglich auszugleichen. Dem Satzungsbeschluss lag keine neue Kalkulation zugrunde. Der von der Beklagten hinzugezogene Berater - ihr jetziger Prozessbevollmächtigter - führte dazu in der Gemeinderatssitzung aus, es handele sich um eine Begünstigung der Gebührenzahler - Basis sei keine rechtliche, sondern eine politische Verpflichtung. Für das Jahr 2011 liege bereits eine korrekte Kalkulation vor, die dem beschlossenen Gebührensatz zugrunde liege. Jetzt gehe es nur um die zusätzliche - politisch veranlasste - Absetzung eines Ausgleichsbetrages bzw. darum, den Gebührenschuldnern schnellstmöglich den genannten Betrag zukommen zu lassen. Die Absetzung sei eine einfache Berechnung - der Betrag werde von den früher beschlossenen Gebührensätzen abgezogen. |
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| Die rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft getretene geänderte Satzungsbestimmung zur Gebührenhöhe lautet auszugsweise: |
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| 41 Höhe der Abwassergebühren |
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| (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 37 Abs. 1) beträgt je m³ Abwasser vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 2,68 EUR … |
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| (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 2) beträgt je m² der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 0,39 EUR … |
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| Die Kläger wurden mit Bescheid vom 27.1.2012 auf der Basis dieses reduzierten Abgabensatzes zu Abwassergebühren für das Jahr 2011 in Höhe von 1.519,36,-- EUR herangezogen. Ihr Widerspruch blieb erfolglos. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwischen den Beteiligten stehe zu Recht außer Streit, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gebührenhöhe eine Gebührenkalkulation voraussetze, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgehe. Die hiernach erforderliche Gebührenkalkulation bestehe regelmäßig in einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer Satzung die gebührenfähigen Kosten feststünden, sei allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die Kalkulation habe dann auf die tatsächlichen Werte (Istwerte) zurück zu greifen. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23.1.2012 und bei dessen Vorbereitung die tatsächlichen Werte des bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraums 2011 noch nicht vorgelegen hätten. Dies erscheine als schlüssig. Es sei der Beklagten daher unbenommen geblieben, im Blick auf die den Gebührenschuldnern gutzubringende Vergünstigung auch weiterhin auf die prognostische Kalkulation (Stand November 2010) zurückzugreifen. Auch zur Erhebung von Istwerten als Teilwerte (z.B. Halbjahres- oder Quartalswerte) sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal dies eine (Rest-) Prognose nicht entbehrlich gemacht hätte. |
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| Die Kläger machen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Da der Veranlagungszeitraum 2011 bereits abgelaufen gewesen sei, hätte die Beklagte zumindest teilweise auf die tatsächlichen Werte dieses Jahres zurückgreifen müssen. Für eine Prognose verbleibe nur insoweit Raum, als noch ein Teil des Veranlagungszeitraums offen sei. Wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation seien die am 23.1.2012 für das Jahr 2011 beschlossenen Gebührensätze unwirksam. Zudem sei das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht von der Richtigkeit der prognostischen Kalkulation von November 2010 ausgegangen. Außerdem sei die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend, die Vorauskalkulation sei (auch) deshalb nicht zu beanstanden, weil sie einer (unterstellten) Fehlerkorrektur gedient habe, denn es liege nicht im Ermessen der Beklagten, lediglich einen bestimmten Fehler zu berücksichtigen. Außerdem weiche das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - ab. |
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| Aus diesem Vorbringen der Kläger ergibt sich kein Zulassungsgrund. |
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| 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. |
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| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. |
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| Die Annahme der Kläger, wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation seien die am 23.1.2012 für das Jahr 2011 beschlossenen Gebührensätze unwirksam, trifft nicht zu. |
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| a) Der Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 1 KAG erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode den für denselben Zeitraum zu erwartenden Einnahmen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine rückwirkend erlassene Gebührensatzung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die für die Gebührenhöhe maßgeblichen Fakten bereits feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. Senatsurteile vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710 - [Abwassergebühr], vom 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - juris [Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen] und vom 21.3.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 [Kurtaxe], s. auch Senatsbeschluss vom 20.9.2010 - 2 S 138/10 -). |
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| Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die angeführten Senatsentscheidungen betrafen allesamt Fälle, in denen eine zunächst rechtswidrige Satzung oder Verordnung rückwirkend durch eine rechtmäßige Satzung oder Verordnung ersetzt werden sollte. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Wie aus der Sitzungsvorlage und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.1.2012 hervorgeht, beabsichtigte die Beklagte, den Gebührenschuldnern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus politischen Gründen eine zusätzliche „Absetzung eines Ausgleichsbetrages“ zukommen zu lassen. Die eigentlichen Gebührensätze sollten hingegen ersichtlich nicht erneut zur Disposition gestellt werden. Auch wenn bei formaler Betrachtungsweise die Bestimmung über die Höhe der Abwassergebühr in § 41 AbwS insgesamt neu gefasst worden ist, ging es der Beklagten mit anderen Worten nur darum, ihren Bürgern eine Begünstigung zukommen zu lassen, auf die sie keinen Anspruch hatten, und nicht darum, die eigentlichen - bereits beschlossenen - Gebührensätze nochmals zu überprüfen und auf eine neue Grundlage zu stellen. Der mit erheblichem Aufwand verbundenen Erstellung einer neuen Kalkulation bedarf es in einem solchen Fall nicht. |
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| b) Die Kläger sind weiter der Auffassung, die ursprüngliche Vorauskalkulation der hier angefochtenen Abwassergebühren für das Jahr 2011 sei fehlerhaft, weil das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2006 sachwidrig ermittelt worden sei. Richtigerweise hätten Überdeckungen des Jahres 2001 im Jahr 2006 vollständig ausgeglichen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei auch die für das Jahr 2011 erstellte Kalkulation fehlerhaft. Daher sei der vorgenommene Ausgleich nicht lediglich freiwillig aus politischen Gründen erfolgt, vielmehr habe eine entsprechende rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestanden. |
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| Diese Rüge greift nicht durch. Ob sich ein nicht vorgenommener Ausgleich von Überdeckungen früherer Jahre nach heutiger Erkenntnis als rechtswidrig darstellt, spielt in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung der Kläger - keine Rolle. |
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| Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 136/10 - juris und vom 27.2.2012 - 2 S 2959/11 -). Eine nachträgliche Bereinigung der Rechnungsergebnisse des Jahres 2006 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in diesem Jahr Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren tatsächlich eingestellt worden wären. Soweit dies nicht geschehen ist, kommt es nicht darauf an, ob im Jahre 2006 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 2001 hätte erfolgen müssen. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. |
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| Aus der 2009 erfolgten Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG ergibt sich nichts anderes. Nach der (Neu-) Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 ist die Frage, ob es zu berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, anhand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Die Vorgängervorschriften galten hingegen nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen, die aus „Prognoseirrtümern“ resultierten. Dieser Unterscheid ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Im vorliegenden Fall geht es den Klägern letztlich um die Frist von fünf Jahren, innerhalb derer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 (und den Vorgängerregelungen) Kostenüberdeckungen auszugleichen sind. Insoweit hat der Senat aber bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 - VBlBW 2010, 481), dass der Ausgleich einer Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen ist, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird (juris-Rn. 45). Hieran wird festgehalten. |
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| 2. Aus den Ausführungen unter I.1.a) folgt, dass auch die von den Klägern geltend gemachte Divergenz von der Rechtsprechung des Senats im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegt. Der in dem Senatsurteil vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - (NVwZ-RR 2000, 710) aufgestellte Grundsatz, wonach im Falle einer Nachkalkulation an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen ist, ist aus den dort im Einzelnen dargelegten Gründen nicht auf den hier vorliegenden Fall anwendbar. |
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