Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Apr. 2013 - 2 S 511/13

published on 17/04/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Apr. 2013 - 2 S 511/13
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Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2013 - 4 K 1096/12 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.519,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützten Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
I.
In der Gemeinderatssitzung vom 13.12.2010 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die für die Gebührenhöhe maßgebliche Bestimmung in § 41 der Abwassersatzung der Beklagten vom 15.12.2008 - AbwS - mit Wirkung zum 1.1.2011 wie folgt zu fassen:
§ 41
Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 37 Abs. 1) beträgt je m³ Abwasser 2,86 EUR.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 2) beträgt je m² der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,42 EUR.
Dem Satzungsbeschluss lag eine (prognostische) Kalkulation vom November 2010 zugrunde.
In seiner Sitzung vom 23.1.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten „zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten" im Hinblick auf den im Jahr 2006 nicht vollständig erfolgten Ausgleich für das Ergebnis des Jahres 2001 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 53.736,77 EUR „auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" im Veranlagungszeitraum 2011 nachträglich auszugleichen. Dem Satzungsbeschluss lag keine neue Kalkulation zugrunde. Der von der Beklagten hinzugezogene Berater - ihr jetziger Prozessbevollmächtigter - führte dazu in der Gemeinderatssitzung aus, es handele sich um eine Begünstigung der Gebührenzahler - Basis sei keine rechtliche, sondern eine politische Verpflichtung. Für das Jahr 2011 liege bereits eine korrekte Kalkulation vor, die dem beschlossenen Gebührensatz zugrunde liege. Jetzt gehe es nur um die zusätzliche - politisch veranlasste - Absetzung eines Ausgleichsbetrages bzw. darum, den Gebührenschuldnern schnellstmöglich den genannten Betrag zukommen zu lassen. Die Absetzung sei eine einfache Berechnung - der Betrag werde von den früher beschlossenen Gebührensätzen abgezogen.
Die rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft getretene geänderte Satzungsbestimmung zur Gebührenhöhe lautet auszugsweise:
41
Höhe der Abwassergebühren
10 
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 37 Abs. 1) beträgt je m³ Abwasser vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 2,68 EUR
11 
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 2) beträgt je m² der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 0,39 EUR …
12 
Die Kläger wurden mit Bescheid vom 27.1.2012 auf der Basis dieses reduzierten Abgabensatzes zu Abwassergebühren für das Jahr 2011 in Höhe von 1.519,36,-- EUR herangezogen. Ihr Widerspruch blieb erfolglos.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwischen den Beteiligten stehe zu Recht außer Streit, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gebührenhöhe eine Gebührenkalkulation voraussetze, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgehe. Die hiernach erforderliche Gebührenkalkulation bestehe regelmäßig in einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer Satzung die gebührenfähigen Kosten feststünden, sei allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die Kalkulation habe dann auf die tatsächlichen Werte (Istwerte) zurück zu greifen. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23.1.2012 und bei dessen Vorbereitung die tatsächlichen Werte des bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraums 2011 noch nicht vorgelegen hätten. Dies erscheine als schlüssig. Es sei der Beklagten daher unbenommen geblieben, im Blick auf die den Gebührenschuldnern gutzubringende Vergünstigung auch weiterhin auf die prognostische Kalkulation (Stand November 2010) zurückzugreifen. Auch zur Erhebung von Istwerten als Teilwerte (z.B. Halbjahres- oder Quartalswerte) sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal dies eine (Rest-) Prognose nicht entbehrlich gemacht hätte.
14 
Die Kläger machen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Da der Veranlagungszeitraum 2011 bereits abgelaufen gewesen sei, hätte die Beklagte zumindest teilweise auf die tatsächlichen Werte dieses Jahres zurückgreifen müssen. Für eine Prognose verbleibe nur insoweit Raum, als noch ein Teil des Veranlagungszeitraums offen sei. Wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation seien die am 23.1.2012 für das Jahr 2011 beschlossenen Gebührensätze unwirksam. Zudem sei das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht von der Richtigkeit der prognostischen Kalkulation von November 2010 ausgegangen. Außerdem sei die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend, die Vorauskalkulation sei (auch) deshalb nicht zu beanstanden, weil sie einer (unterstellten) Fehlerkorrektur gedient habe, denn es liege nicht im Ermessen der Beklagten, lediglich einen bestimmten Fehler zu berücksichtigen. Außerdem weiche das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - ab.
II.
15 
Aus diesem Vorbringen der Kläger ergibt sich kein Zulassungsgrund.
16 
1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
17 
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
18 
Die Annahme der Kläger, wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation seien die am 23.1.2012 für das Jahr 2011 beschlossenen Gebührensätze unwirksam, trifft nicht zu.
19 
a) Der Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 1 KAG erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode den für denselben Zeitraum zu erwartenden Einnahmen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine rückwirkend erlassene Gebührensatzung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die für die Gebührenhöhe maßgeblichen Fakten bereits feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. Senatsurteile vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710 - [Abwassergebühr], vom 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - juris [Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen] und vom 21.3.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012, 351 [Kurtaxe], s. auch Senatsbeschluss vom 20.9.2010 - 2 S 138/10 -).
20 
Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die angeführten Senatsentscheidungen betrafen allesamt Fälle, in denen eine zunächst rechtswidrige Satzung oder Verordnung rückwirkend durch eine rechtmäßige Satzung oder Verordnung ersetzt werden sollte. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Wie aus der Sitzungsvorlage und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.1.2012 hervorgeht, beabsichtigte die Beklagte, den Gebührenschuldnern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus politischen Gründen eine zusätzliche „Absetzung eines Ausgleichsbetrages“ zukommen zu lassen. Die eigentlichen Gebührensätze sollten hingegen ersichtlich nicht erneut zur Disposition gestellt werden. Auch wenn bei formaler Betrachtungsweise die Bestimmung über die Höhe der Abwassergebühr in § 41 AbwS insgesamt neu gefasst worden ist, ging es der Beklagten mit anderen Worten nur darum, ihren Bürgern eine Begünstigung zukommen zu lassen, auf die sie keinen Anspruch hatten, und nicht darum, die eigentlichen - bereits beschlossenen - Gebührensätze nochmals zu überprüfen und auf eine neue Grundlage zu stellen. Der mit erheblichem Aufwand verbundenen Erstellung einer neuen Kalkulation bedarf es in einem solchen Fall nicht.
21 
b) Die Kläger sind weiter der Auffassung, die ursprüngliche Vorauskalkulation der hier angefochtenen Abwassergebühren für das Jahr 2011 sei fehlerhaft, weil das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2006 sachwidrig ermittelt worden sei. Richtigerweise hätten Überdeckungen des Jahres 2001 im Jahr 2006 vollständig ausgeglichen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei auch die für das Jahr 2011 erstellte Kalkulation fehlerhaft. Daher sei der vorgenommene Ausgleich nicht lediglich freiwillig aus politischen Gründen erfolgt, vielmehr habe eine entsprechende rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestanden.
22 
Diese Rüge greift nicht durch. Ob sich ein nicht vorgenommener Ausgleich von Überdeckungen früherer Jahre nach heutiger Erkenntnis als rechtswidrig darstellt, spielt in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung der Kläger - keine Rolle.
23 
Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 136/10 - juris und vom 27.2.2012 - 2 S 2959/11 -). Eine nachträgliche Bereinigung der Rechnungsergebnisse des Jahres 2006 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in diesem Jahr Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren tatsächlich eingestellt worden wären. Soweit dies nicht geschehen ist, kommt es nicht darauf an, ob im Jahre 2006 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 2001 hätte erfolgen müssen. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
24 
Aus der 2009 erfolgten Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG ergibt sich nichts anderes. Nach der (Neu-) Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 ist die Frage, ob es zu berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, anhand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Die Vorgängervorschriften galten hingegen nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen, die aus „Prognoseirrtümern“ resultierten. Dieser Unterscheid ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Im vorliegenden Fall geht es den Klägern letztlich um die Frist von fünf Jahren, innerhalb derer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 (und den Vorgängerregelungen) Kostenüberdeckungen auszugleichen sind. Insoweit hat der Senat aber bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 - VBlBW 2010, 481), dass der Ausgleich einer Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen ist, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird (juris-Rn. 45). Hieran wird festgehalten.
25 
2. Aus den Ausführungen unter I.1.a) folgt, dass auch die von den Klägern geltend gemachte Divergenz von der Rechtsprechung des Senats im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegt. Der in dem Senatsurteil vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - (NVwZ-RR 2000, 710) aufgestellte Grundsatz, wonach im Falle einer Nachkalkulation an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen ist, ist aus den dort im Einzelnen dargelegten Gründen nicht auf den hier vorliegenden Fall anwendbar.
26 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
27 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/03/2012 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb "... ..." beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 8. November 2010 einzuziehen
published on 10/02/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 20/09/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2535/07 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Beruf
published on 20/09/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2036/08 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Beruf
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.